Urteil
12 K 4777/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:1109.12K4777.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger ist Eigentümer des Hauses X 1 in S 1. Das Gebäude besteht aus einem im Spätmittelalter errichteten Steinwerk mit 0,60 m breiten Bruchsteinmauern und einem vorgesetzten Fachwerkbau. Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe - Westfälisches Amt für Denkmalpflege - stellte beim Beklagten am 00.00.00 einen Antrag auf Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste. Der Beklagte trug das Gebäude am 00.00.00 in die Denkmalliste ein und ordnete mit Bescheid vom 00.00.00 die sofortige Vollziehung der Unterschutzstellung an. Der Kläger hat gegen die Eintragung am 00.00.00 Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den Landrat des Märkischen Kreises mit Bescheid vom 00.00.00 am 00.00.00 Klage erhoben. Im Klageverfahren 12 K 3695/00 hat der Beklagte die Unterschutzstellung auf das Steinwerk beschränkt. Die gegen diese Unterschutzstellung gerichtete Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Der Kläger stellte am 00.00.00 unter Hinweis auf den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes einen Antrag auf Abbruch. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 00.00.00 den Antrag ab und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die Genehmigung sei nach § 75 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Verbindung mit § 9 des Denkmalschutzgesetzes nicht zu erteilen, denn dem Abbruch stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Gebäude sei in die Denkmalliste eingetragen und die sofortige Vollziehung sei angeordnet, so dass der Abruch der denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Diese sei von der Unteren Denkmalbehörde versagt worden. Der Kläger erhob am 00.00.00 Widerspruch und machte geltend, dass die Genehmigung erteilt werden müsse, weil die Eintragung in die Denkmalliste noch nicht wirksam sei. Der Landrat des Märkischen Kreises wies den Widerspruch mit Bescheid vom 00.00.00 unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Ablehnungsbescheid zurück. Der Kläger hat am 00.00.00 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.00 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Märkischen Kreises vom 00.00.00 zu verpflichten, die Baugenehmigung zum Abbruch des Gebäudes X 2 in J zu erteilen, hilfsweise eine Baugenehmigung zum Abriss des nicht mehr unter Denkmalschutz stehenden Teils des Gebäudes zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die angegriffenen Bescheide. Der Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeiten am 00.00.00 in Augenschein genommen. Wegen der dort getroffenen Feststellungen wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten sowie auf den Inhalt der Verfahrensakte 12 K 3695/00 betreffend das Verfahren der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung nebst Beiakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.00 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Märkischen Kreises vom 00.00.00 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Abbruch des gesamten Gebäudes noch auf Erteilung einer Genehmigung für einen Teilabbruch. Nach § 75 Abs. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn sowohl dem Abbruch als auch dem hilfsweise begehrten Teilabbruch steht § 9 des Gesetzes zum Schutz und Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW -) entgegen. Der Abbruch des teilweise unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes ist gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG NRW erlaubnispflichtig, wobei sich die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis aus § 9 Abs. 2 DSchG NRW ergeben. Diese Voraussetzungen für die Zulassung des Abbruchs eines Baudenkmals sind auch im vorliegenden Verfahren maßgeblich, in dem der Kläger nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW eine isolierte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis beantragt hat, sondern in dem über die denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung des vorgesehenen Abbruchs in dem von dem Kläger eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren zu befinden ist. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW sind in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange des Denkmalschutzes "entsprechend" dem Denkmalschutzgesetz "in angemessener Weise zu berücksichtigen". Hiernach hat der Denkmalschutz auch in einem baurechtlichen Verfahren den gleichen Stellenwert und die gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 1 DSchG und es läuft regelmäßig auf eine strikte Anwendung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG hinaus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 1218 und vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 - S. 11 f der Urteilsabschrift (UA). Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DSchG NRW für den von dem Kläger geplanten Abbruch des Gebäudes liegen nicht vor. Dass ein "überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt" (§ 9 Abs. 2 Buchst. b) DSchG NRW), scheidet offensichtlich aus. Näher zu prüfen ist lediglich, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW vorliegen. Hiernach ist die erforderliche Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Bei dem gesetzlichen Merkmal "Gründe des Denkmalschutzes" handelt es sich um einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Rechtsbegriff, der sich einer für jeden Einzelfall geltenden Maßstabsfestsetzung entzieht. Vorzunehmen ist vielmehr eine von der Qualität des jeweiligen Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Die im Einzelfall erheblichen Umstände sind zu ermitteln und sodann im Wege der Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten, zu gewichten. Hierbei wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege um so eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann, nachdem zuvor untersucht worden ist, ob nicht den privaten Belangen auch im Wege der Übernahme des Denkmals durch die Gemeinde gemäß § 31 DSchG NRW oder durch eine angemessene Entschädigung auf der Grundlage von § 33 DSchG NRW hinreichend Rechnung getragen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1997 a.a.O. S. 13 ff UA und Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 - S. 16 UA. Die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit dem Interesse des Klägers, das Gebäude abzureißen und das Grundstück neu zu bebauen, ergibt, dass dem Vorhaben des Klägers Gründe des Denkmalschutzes im vorbezeichneten Sinne entgegenstehen. Der Denkmalwert des Steinwerkes des Gebäudes X 2 ergibt sich aus dem Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 12 K 3695/00 betreffend die Rechtmäßigkeit der Eintragung in die Denkmalliste, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Bei vollständigem Abbruch des Gebäudes einschließlich des Steinwerkes würde der Denkmalwert beseitigt, so dass nur zwingende Gründe den Abbruch rechtfertigen könnten. Das Interesse des Klägers, das Grundstück nach Maßgabe des § 30 BauGB im Rahmen des nach dem Bebauungsplan Nr. 96 Zulässigen zu bebauen, ist nicht so gewichtig, dass zwingend eine denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch zu erteilen ist. Die Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die das Eigentum einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt. Der Eigentümer eines geschützten Denkmals unterliegt einer gesteigerten Sozialbindung. Sie ergibt sich aus der Situationsgebundenheit des Grundstückes. Grundsätzlich muss es der Eigentümer eines Denkmals hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. März 2000 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 m.w.N.. Der Kläger muss aus diesen Gründen hinnehmen, dass er sein Grundstück nicht für eine vollständige Neubebauung nutzen kann. Vielmehr ist es im zuzumuten bei einer Bebauung des Grundstückes das denkmalgeschützte Steinwerk einzubeziehen. Das Steinwerk hat eine Grundfläche von ca. 30 qm und das Grundstück hat eine Grundfläche von 442 qm. Aufgrund der nach dem Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 1,0 und der Geschossflächenzahl von 2,0 ist eine vollständige Bebauung im festgesetzten Kerngebiet auf einer Grundfläche von 442 qm und einer Geschossfläche von 884 qm möglich. Das denkmalgeschützte Steinwerk verhindert also nur eine Neubebauung auf 7 % der bebaubaren Grundfläche, so dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstückes möglich ist. Der Kläger hat nach alledem keinen Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch des Gebäudes X 3 . Er hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Erlaubnis für einen Teilabbruch der nicht denkmalgeschützten Teile. Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Umstand, dass der Kläger die nach § 69 Abs. 1 BauO NRW zwingend erforderlichen Bauvorlagen (Zeichnungen mit konkreter Darstellung der abzureißenden Gebäudeteile unter Darlegung der Sicherungsmaßnahmen für den denkmalgeschützten Gebäudeteil) nicht vorgelegt hat und damit eine Baugenehmigung mangels Bestimmtheit nicht erteilt werden kann. Denn es ist Sache des Bauherrn, einen den Anforderungen der Bauprüfverordnung genügenden Antrag mit den entsprechenden Bauvorlagen vorzulegen. Dieser muss so klar sein, dass auf ihn, wird ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, Baurecht 2001, 756 m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung. Zum anderen bedarf der Kläger auch für diesen "Teilabriss" der nicht denkmalgeschützten Bereiche einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG NRW, die im vorliegenden Fall (noch) nicht erteilt werden kann. Der Kläger bedarf nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG NRW auch bei einer Veränderung eines Baudenkmals einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb erfüllt, weil beim Abbruch der nicht denkmalgeschützten Teile auch zwingend das denkmalgeschützte Steinwerk verändert wird. Das ergibt sich schon allein daraus, dass das Steinwerk konstruktiv etwa im Dachbereich mit dem fachwerkenen Bauteil verbunden ist. Zudem ist bei Beseitigung der an das Steinwerk unmittelbar angrenzenden Gebäudeteile zu erwarten, dass auch das Steinwerk in Mitleidenschaft gezogen wird. Die somit erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis kann (derzeit noch) nicht erteilt werden, weil nicht sichergestellt ist, dass bei Durchführung der Abbrucharbeiten die Belange der Denkmalpflege berücksichtigt werden. Hierzu bedarf es der konkreten Darlegung, dass in die Substanz des Steinwerkes bei Abbruch des fachwerkenen Bauteils nicht oder in nicht erheblichen Umfang eingegriffen wird und dass an dem Steinwerk selbst die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen - etwa gegen Witterungseinflüsse nach Beseitigung des Daches oder gegen (Teil-)Einsturz bei Beseitigung der angrenzenden Mauern oder der Geschossbalkenlage im Steinwerk - vorgenommen werden. Sind diese Sicherungsmaßnahmen unter Vorlage der hierfür erforderlichen Bauvorlagen konkret bezeichnet, so wäre den Belangen der Denkmalpflege hinreichend Rechnung getragen, so dass sie hinter die privaten Interessen zurücktreten müssten. Derzeit kann mangels konkreter Darlegung der Sicherungsmaßnahmen jedoch die denkmalrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden, so dass auch der Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann. Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.