Beschluss
12 L 1976/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:1211.12L1976.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 21. Oktober 2002 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 2. Oktober 2002 zur Errichtung einer Stellplatzanlage für PkW, LkW sowie für Leercontainer auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 24, Flurstücke 643 und 598 ( I. Straße 20) anzuordnen, 3 ist zwar nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, denn der Widerspruch der Antragsteller entfaltet gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist aber unbegründet, denn die nach den genannten Vorschriften vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Ihr Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben; deshalb haben die Antragsteller kein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Ausnutzung dieser Baugenehmigung einstweilen zu verhindern. 4 In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Für den Erfolg in Verfahren der vorliegenden Art kommt es nach ständiger Rechtsprechung vielmehr darauf an, ob die angefochtene Baugenehmigung gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die neben den öffentlichen Interessen auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dies ist hier nicht der Fall. 5 Das genehmigte Bauvorhaben verstößt zunächst nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens hat nach § 34 BauGB zu erfolgen, denn das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums ein Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben mit Erfolg wenden kann, richtet sich im Rahmen der hier gegebenen planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes, welches in § 34 Abs. 1 BauGB im Merkmal des Einfügens enthalten bzw. bei Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) anwendbar ist. 6 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, in: Baurecht (BauR) 2000 S. 234. 7 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich, sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht, die Zulässigkeit des Vorhabens allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hat hier nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erfolgen, denn die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspricht nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinem der in der BauNVO genannten Gebiete. 8 Ausweislich der in der beigezogenen Verfahrensakte 4 K 4148/98 befindlichen Pläne und Lichtbilder sowie der in dem damaligen Verfahren getroffenen Feststellungen in den durchgeführten Ortsterminen ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks durch unterschiedlichste Nutzungen geprägt. Beginnend mit dem Wohnhaus der Antragsteller befindet sich östlich und südöstlich des Grundstückes Wohnnutzung. Südlich des Grundstückes liegt das Betriebsgelände des metallverarbeitenden Betriebes Krone, auf dem sich auch ein Betriebsleiterwohnhaus befindet. Südlich der Firma L. liegt das Gelände eines Möbelgeschäftes mit Lager. Westlich des Grundstückes befindet sich der Gewerbebetrieb (Metallwarenhandel) des Beigeladenen und daran anschließend westlich der I. Straße mehrere gewerblich genutzte Grundstücke. Nordwestlich und nördlich des Grundstückes betreibt die Firma B1. .H.E., die als künftige Nutzerin der zur Genehmigung gestellten Stellplätze vorgesehen ist, eine Müllumlade- und -sortierstation. Nördlich und nordöstlich des Grundstückes liegt das Grundstück der Kläranlage, auf dem sich zwei weitere zu Wohnzwecken genutzte Häuser befinden. Die 4. Kammer des erkennenden Gerichts hat insoweit bereits in ihrem Urteil vom 2. November 1999 - 4 K 4148/98 - ausgeführt, dass die Müllsortier- und -umladestation sowie die Kläranlage auf Grund ihrer flächenintensiven Nutzungen sowie der von ihnen ausgehenden Immissionen nicht zu den in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO anzusiedelnden Gewerbebetrieben zu zählen seien. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer im vorliegenden summarischen Verfahren an. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die nähere Umgebung des Grundstückes des Beigeladenen keinem der in der BauNVO genannten Gebieten entspricht. Das Grundstück liegt vielmehr innerhalb einer Gemengelage aus unterschiedlichen Nutzungen. 9 Diese Bewertung gilt jedoch im gleichen Umfang auch für das angrenzende Grundstück der Antragsteller. Dieses liegt entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung nicht in einem (faktischen) reinen oder allgemeinen Wohngebiet. Denn die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, in: Baurechtssammlung (BRS) 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69. 11 Der bodenrechtliche Charakter des Grundstückes der Antragsteller wird aber nicht nur von der sich in östlicher und südöstlicher Richtung anschließenden Wohnbebauung, sondern auch von der westlich und nördlich befindlichen gewerblichen Nutzung (mit-)geprägt. Die Kammer schließt sich insoweit nicht der Bewertung der 4. Kammer des erkennenden Gerichts im Urteil vom 2. November 1999 - 4 K 4148/98 - an, wonach an der Grenze zwischen dem Grundstück des Beigeladenen und dem Grundstück der Antragsteller eine Grenze zwischen dem sich in Richtung Osten erstreckenden Wohngebiet und dem in Richtung Westen und Norden befindlichen Gewerbegebiet verläuft. Vielmehr ist auch das Grundstück der Antragsteller Teil der Gemengelage und wird durch die angrenzenden unterschiedlichen Nutzungen mitgeprägt. Insbesondere lassen sich den vorliegenden Unterlagen bei summarischer Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vorzunehmende Trennung der angrenzenden Grundstücke in Wohngebiete und Gewerbegebiete entnehmen. 12 Die Antragsteller können für sich daher nicht den Schutz vor Lärmbelästigungen in Anspruch nehmen, wie sie ihn in einem faktischen oder allgemeinen Wohngebiet erwarten dürfen. Vielmehr sind die durch das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen ausgelösten städtebaulichen Konflikte der vorgenannten Art wie bei benachbarten Gebieten unterschiedlicher Schutzwürdigkeit durch die Bildung eines "Mittelwertes" zu lösen, der zwischen den Richtwerten, welche für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzungen vorgesehen sind, liegt. Dieser Zwischenwert muss nicht das arithmethische Mittel der Richtwerte sein. 13 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 BRS 55 Nr. 165 und vom 18. Mai 1995 a.a.O. jeweils mit weiteren Nachweisen. 14 Zwar handelt es sich bei diesen in der TA Lärm vorgesehenen Lärmgrenzwerten nicht um verbindliche Maßstäbe und die Regelwerke haben keinen normativen Charakter, mit denen unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles die Zumutbarkeit einer Geräuschquelle für die Nachbarschaft abschließend beurteilt werden kann, weil sie nicht alle Faktoren der Lästigkeit von Lärm für den Menschen berücksichtigen (können). 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.Juli 1992 - 7 B1. 158/91 - Gewerbearchiv (GewArch) 1993, 172 und Urteil vom 28. August 1998 = BauR 99,1012 mit weiteren Nachweisen. 16 Gleichwohl sind diese Grenzwerte als beachtliches Indiz in die Gesamtbeurteilung der Zumutbarkeit einer Geräuschquelle einzubeziehen. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 10 B 2306/88 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1989, 444 mit weiteren Nachweisen. 18 Bei Anwendung dieser Maßstäbe können die Antragsteller daher allenfalls beanspruchen, dass die Grenzwerte eines Mittelwertes zwischen den in allgemeinen Wohngebieten (55 dB (B1. ) am Tage) und den in Gewerbegebieten (65 dB (B1. ) am Tage) zulässigen Immissionen eingehalten werden. Hier hat der Antragsgegner durch die Festsetzung eines Lärmgrenzwertes von 60 dB (B1. ) am Tage ein taugliches Instrument gewählt, um ein planungsrechtlich zumutbares Nebeneinander des Bauvorhabens des Beigeladenen und der Wohnbebauung der Antragsteller zu gewährleisten. Der festgesetzte Wert entspricht dem in Mischgebieten zulässigen Grenzwert. Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, und die hier gegebene städtebauliche Situation ist im Hinblick auf das Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung vergleichbar. Angesichts der hier vorhandenen Vorbelastung der Wohngrundstücke in der Randlage zu den angrenzenden (immissionsträchtigen) Gewerbebetrieben (vgl. Bl. 10 oben der Verfahrensakte) erscheint es im vorliegenden Einzelfall auch nicht angemessen, einen noch niedrigeren Grenzwert festzusetzen. 19 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, dass die in einer Auflage zur Baugenehmigung festgesetzten Lärmgrenzwerte zum Grundstück der Antragsteller nicht eingehalten werden könnten. Denn nach dem Lärmschutzgutachten des Büros T1. und Partner vom 23. August 2002, das zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden ist, sind am Wohnhaus der Antragsteller Lärmbelastungen von 52 dB (B1. ) zu erwarten. Selbst unter Berücksichtigung des nach Nr. 6.5 TA Lärm vorzunehmenden Zuschlags von 6 dB (B1. ) ist somit davon auszugehen, dass die einzuhaltenden Grenzwerte bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Stellplätze nicht überschritten werden. Dabei ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Parkplatz entsprechend der Baugenehmigung nur von den Mitarbeitern der Firma B1. .H.E. während der in der Baugenehmigung festgesetzten Betriebszeiten genutzt wird. 20 Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschütztende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Das Bauvorhaben ist insbesondere mit der nachbarschützenden Vorschrift des § 51 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vereinbar. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belastungen auswirken. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück und dem Wohnhaus des betroffenen Nachbarn befindet. Maßgeblich ist weiter, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. 21 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 1996 - 7 B 711/96 -, vom 8. November 1996 - 7 B 2534/96 - und vom 11. August 1998 - 7 B 1478/98 -. 22 Für die Frage, ob die Benutzung von Stellplätzen die Nachbarschaft unzumutbar stört, ist nicht ausschlaggebend auf die technisch-rechnerisch ermittelten Immissionswerte abzustellen. 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997-10 B1. 3100/97 - und Beschluss vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 - BRS 63 Nr. 162. 24 Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen den Antragstellern zumutbar. Zwar ist - wie oben zum Gebot der Rücksichtnahme bereits ausgeführt - einerseits davon auszugehen, dass das Grundstück der Antragsteller nunmehr Lärmimmissionen der Stellplatzanlage ausgesetzt sein wird, doch ist andererseits das Grundstück nach den eigenen Angaben der Antragsteller bereits jetzt durch erhebliche Lärmbelästigungen der angrenzenden Gewerbebetriebe vorbelastet. Dies gilt auch für den südlichen Bereich des Grundstückes der Antragsteller, der der Ruhe und Erholung sowie dem Aufenthalt im Freien dient. Dieser Grundstücksteil wird zudem zum Grundstück des Beigeladenen durch eine dichte Bepflanzung abgeschirmt. Da die Stellplätze allein der Nutzung der Mitarbeiter der B1. .B.E. dienen, ist weiter davon auszugehen, dass sich das An- und Abfahren der Stellplätze auf einige wenige Verkehrsvorgänge pro Stellplatz am Tage beschränken und im Wesentlichen auch nicht in den Abendstunden und an Wochenenden bzw. Feiertagen stattfinden wird. Zudem sollen in der Randlage zum Grundstück der Antragsteller nur wenige Stellplätze angeordnet werden. Weiter erfolgt die Zufahrt zu den Stellplätzen über den nordwestlichen Bereich des Grundstückes des Beigeladenen und die dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegene Zufahrt zu den Stellplätzen befindet sich in einer Entfernung von ca. 20 m und dient dem Anfahren von nur 14 Stellplätzen. Schließlich soll der dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegene Stellplatz in einer Entfernung von ca. 13 m angelegt werden und der 3,00 m breite Grundstücksstreifen zwischen Stellplatz und Grenze soll eingegrünt werden, so dass die Anordnung der Stellplätze das Wohnen sowie die Ruhe und Erholung auf dem Grundstück der Antragsteller nicht unzumutbar beeinträchtigt. 25 Auch die weiteren Einwände der Antragsteller gegen das Bauvorhaben können ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Antragsteller auf die Anschüttung eines Erdwalles hinweisen, ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Nachbarrechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung ist. Die Errichtung des Erdwalls ist jedoch nicht vom Regelungsgegenstand der Baugenehmigung gedeckt und kann daher im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Wenn der Erdwall dort nicht nur der Zwischenlagerung von Erdmassen dient, sondern auf Dauer errichtet werden soll, spricht zwar derzeit alles dafür, dass der Wall als bauliche Anlage zu qualifizieren und mangels Einhaltung der erforderlichen Abstandfläche bauordnungsrechtlich unzulässig sein dürfte. Insoweit müssen die Antragsteller jedoch die Beseitigung des Erdwalls im Wege eines Antrages auf bauaufsichtlichen Einschreitens verfolgen. 26 Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner für den Erlass der Baugenehmigung nicht zuständig gewesen sei, weil die künftige Nutzerin der Stellplätze einen Änderungsantrag nach § 16 des Bundes-immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hätte stellen müssen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, so würde hierdurch eine materiellrechtliche Abwehrposition der Antragsteller nicht begründet. Denn bei Verletzung einer Verfahrensvorschrift kann ausnahmsweise dann ein drittschutzrelevanter Verstoß anzunehmen sein, wenn der Betroffene dartun kann, dass sich die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift auf seine materiellrechtliche Rechtsposition ausgewirkt hat. 27 Vgl. OVG NRW,Beschluss vom 4. November 1999 - 7 B 1339/99 - . 28 Die Antragsteller haben jedoch in keiner Weise dargelegt, wie sich eine immissionsschutzrechtliche Prüfung auf ihre materielle Rechtsposition zu ihren Gunsten hätte auswirken können. Da die von ihnen geltend gemachten materiellen Baunachbarrechte im immissionsschutzrechtlichen Verfahren keinen weitergehenden Schutz als im vorliegenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren genießen, 29 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, GewArch 2002, 384, 30 kann dieser Einwand nicht zum Erfolg des Antrages führen. 31 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 32 Die Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese Vorschrift findet auch im baurechtlichen Nachbarstreit Anwendung, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, der Streitwert in Abhängigkeit von jenen Rechtsgütern, die der Nachbar schützen möchte, und von der Art der Beeinträchtigung, gegen die er sich wehrt, einem Rahmen von 3.000,-- DM bis 30.000,-- DM (entspricht 1.533,87 Euro bis 15.338,75 Euro) zu entnehmen ist. Im vorliegenden Fall ist es im Hinblick auf die von den Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen sachgerecht, als Streitwert für das Hauptsacheverfahren einen Betrag von 7.500,-- Euro anzunehmen, der allerdings im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsstreits zu halbieren ist. 33