Beschluss
2 L 358/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2009:0730.2L358.09.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die bei der C1. im Dezernat Q 4 - Bereich Förderschulen - zu besetzende Abordnungsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über ihre, der Antragstellerin, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der erforderliche Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn dem Antragsteller die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts droht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein endgültiger Rechtsverlust droht bei einer beamtenrechtlichen Abordnung - wie sie hier bezüglich des Beigeladenen erfolgen soll - grundsätzlich nicht, weil diese in aller Regel jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 9. Mai 2008 - AN 1 E 07.03356 -, JURIS Rn. 47 m. w. N. - zur Abordnung -; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 - 1 B 42/04 -, Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/A II 1.4 Nr. 111, 461 (465 f.) - zur Versetzung -; Beschlüsse vom 27. Juni 2007 - 6 B 733/07 -, JURIS Rn. 3, und vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, NWVBl. 2002, 41 (42), - jeweils zur Umsetzung -. Deshalb kommt ein Anordnungsgrund in einem solchen Fall nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dem betroffenen Bediensteten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Vgl. - zur Umsetzung - OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, m. w. N., und Beschluss vom 27. Juni 2007 - 6 B 733/07 -, JURIS; Beschluss der Kammer vom 17. Oktober 2008 - 2 L 592/08 -; vgl. ferner - zur Konkurrenz eines Versetzungsbewerbers mit einem Beförderungsbewerber - OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 - 1 B 42/04 -, a.a.O. Entsprechendes gilt in Fällen einer sogenannten reinen Dienstpostenkonkurrenz, in denen ein Anordnungsgrund allenfalls dann bejaht werden kann, wenn für den jeweiligen Antragsteller ein über die mit der Dienstpostenübertragung verbundene Beeinträchtigung hinausgehender schwerwiegender und nicht anders abwendbarer Nachteil verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2006 - 1 B 653/06 -, vom 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, 50 (51), vom 12. September 2005 - 6 B 1087/05 -, JURIS, und vom 23. April 2004 - 1 B 42/04 -, a.a.O; Beschlüsse der Kammer vom 17. Oktober 2007 - 2 L 546/07 -, und vom 17. Oktober 2008 - 2 L 592/08 -. Ein Fall einer sogenannten reinen Dienstpostenkonkurrenz ist vorliegend gegeben; denn mit der streitgegenständlichen Stellenbesetzung ist keine Beförderung verbunden. Dies ist in der Stellenausschreibung ausdrücklich klargestellt und wird auch von den Beteiligten übereinstimmend so beurteilt. Bei dieser rechtlichen Ausgangslage könnte ein Anordnungsgrund nur dann bejaht werden, wenn der Antragstellerin ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen würden. Entsprechendes hat die Antragstellerin jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, und dies ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Daraus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe als Qualitätsprüfer ausweislich der zugrunde liegenden Stellenausschreibung die Absolvierung einer modularen Qualifizierung voraussetzt, ergibt sich kein unzumutbarer Nachteil im vorgenannten Sinne für die Antragstellerin. Zwar wird - nach Aktenlage - die nächste modulare Qualifizierung durch das zuständige Ministerium zwischen dem 1. August 2009 und dem 31. Januar 2010 durchgeführt, und die Abordnung mit voller Stundenzahl erfolgt zunächst nur für diese Qualifizierungsmaßnahme. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung Voraussetzung für eine weitere Abordnung und den Einsatz im Dezernat 4 Q ab dem 1. Februar 2010. Auch können potentielle Bewerber bei Zugrundelegung der Angaben des Antragsgegners nicht mehr rückwirkend in eine bereits begonnene Fortbildung integriert werden. Diese Gegebenheiten schließen jedoch nicht aus, dass die Antragstellerin die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme auch noch zu einem späteren Zeitpunkt durchlaufen und dadurch die Voraussetzungen für die - zeitlich an die nachträgliche Qualifizierung anschließende - weitere Abordnung und den Einsatz im Dezernat 4 Q schaffen kann. Denn nach den Darlegungen des Antragsgegners, an deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ist die Ausbildung neuer Qualitätsprüfer eine ständige, wiederkehrende Aufgabe der Qualitätsanalyse NRW, um stets ausreichend geschultes Personal zu haben. Auch in den nächsten Jahren würden fortlaufend Fortbildungen für angehende Qualitätsprüfer angeboten, selbst wenn nur ein kleiner Personenkreis von z. B. fünf oder sechs Personen zu qualifizieren sei. Von der Möglichkeit, eine Qualifizierung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt durchführen bzw. nachholen zu können, geht im Übrigen auch die Antragstellerin aus, wie sich aus dem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Juli 2009 ergibt. Aus dem Umstand, dass die streitgegenständliche Stelle im Wege der Abordnung "für bis zu 5 Jahre" zu besetzen ist, folgt ebenfalls nicht, dass die Antragstellerin ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile zu befürchten hätte, zumal der Ausschreibung zufolge eine Verlängerung der Abordnung vorbehaltlich der erforderlichen haushaltsrechtlichen Regelung grundsätzlich möglich ist. Eine mit dem Verweis auf das Hauptsacheverfahren verbundene zeitliche Verzögerung der von der Antragstellerin angestrebten Stellenbesetzung stellt noch keinen nicht hinnehmbaren Nachteil im oben dargelegten Sinne dar. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin zur Darlegung eines Anordnungsgrundes auf den Beschluss des 1. Senats des OVG NRW vom 17. Februar 2003 - 1 B 2499/02 -. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar, da es in der vorgenannten Entscheidung um einen Dienstposten ging, der sich für die konkurrierenden Bewerber jeweils als Beförderungsdienstposten darstellte. Gerade dies ist hier nicht der Fall. Anderweitige Gegebenheiten, die Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Anordnungsgrundes sein könnten, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung ist der Streitwert auf die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG genannten Betrages zu reduzieren.