Urteil
4 K 1758/13
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2014:1104.4K1758.13.00
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Tenor
Die dem Beigeladenen vom Oberbürgermeister der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 00.00.0000 wird aufgehoben.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen vom Oberbürgermeister der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung einer Tischlerei. Der Kläger ist Eigentümer des mit dem Wohnhaus F.---------straße bebauten Grundstücks G1. , Die von Südwesten nach Nordosten verlaufende F.---------straße liegt am südwestlichen Rand des Ortsteils C1. und ist beidseitig mit Wohnhäusern bebaut. Ca. 30 m nord-östlich des Grundstücks des Klägers zweigt in südöstlicher Richtung der L.-----weg ab. Das Wohnhaus des Klägers ist 1921 straßennah errichtet und mehrfach erweitert worden. Zuletzt wurde 1978 ein zweigeschossiger Anbau an das Wohnhaus mit einer Bebauungstiefe von 21 m und ein vor dem Kellergeschoss angebauter Hobby- und Abstellraum genehmigt. Dessen Südwand hält 2,20 m Abstand zu dem Flurstück 250 ein, das mit dem vom Beigeladenen bewohnten Betriebsleiterwohnhaus L.-----weg 16 bebaut ist. 1925 genehmigte die Beklagte auf dem 23 m südwestlich des klägerischen Grund-stücks gelegenen Flurstück 245, das straßennah mit dem Wohnhaus F1. -straße bebaut war, im rückwärtigen Bereich eine Schreinerwerkstatt,. Die Tischlerei war auf das heutige Flurstück 000 überbaut und wurde 1927 und 1939 erweitert. 1946 wurden die Tischlerei und das Wohnhaus baulich miteinander verbunden. 1956 genehmigte die Beklagte eine nordöstlich angebaute Werkhalle auf dem Flurstück 000. Die Zufahrt zur Tischlerei erfolgte von der F.---------straße . Der Beigeladene ist seit 1990 Eigentümer der Flurstücke 000 und seit 1996 bzw. 1999 der östlich angrenzenden Flurstücke 000. Er beantragte 1999 eine Baugenehmigung für eine 150 qm große Werkhalle auf dem Flurstück 000. Er gab an, dass die Werkhalle den zu beseitigenden Anbau aus dem Jahr 1956 ersetzen und als Materiallager und zur Aufstellung einer Plattensäge dienen solle. Die Tischlerei werde an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben. Er beschäftige 13 Mitarbeiter. Die Anlieferung erfolge vom L.-----weg über eine Zufahrt auf dem Flurstück 000. Die Beklagte erteilte unter dem 8. November 1999 die beantragte Baugenehmigung. In einer zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Hagen wurde dem Beigeladenen u.a. aufgegeben, dass die durch den Betrieb am Haus des Klägers verursachten Geräuschimmissionen am Tage 55 dB(A) und 40 dB(A) nachts nicht überschreiten und An- und Ablieferungen nur werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden dürften. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass Spritzlackierarbeiten nicht beantragt seien. Die Flächen südlich und östlich der Tischlerei wurden als Grabeland kleingärtnerisch und landwirtschaftlich genutzt. Der Kläger erwarb im Jahr 2012 die südöstlich angrenzenden Flurstücke 000 von der Hagener F2. - und F3. mbH (I1. ) als Erweiterungsflächen für seine Tischlerei. Die I1. plante seit dem Jahr 2008 beiderseits des L1.-----weges im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Wohngebäude zu errichten. Nordöstlich des L1.-----weges wurden in einem 1. Abschnitt mehrgeschossige Wohnhäuser errichtet. Der Rat der Beklagten beschloss am 15. März 2012 den Bebauungsplan Nr. 02/09 Teil II „Wohnbebauung L.-----weg “. Danach soll 20 m östlich der Tischlerei ein allgemeines Wohngebiet mit 11 Einfamilienhäusern entstehen. Am nordwestlichen Rand des Plangebiets ist zur Abschirmung der Immissionen der Tischlerei ein bis zu 5,50 m hoher Lärmschutzwall festgesetzt, der sich in einer Breite von bis zu 12 m auch auf die Flurstücke 000 des Beigeladenen erstreckt. Für den Fall der Erweiterung des Betriebes war festgesetzt, dass der Wall dann nur bis zu 4,50 m hoch sein müsse. Der Beigeladene beantragte am 23. Dezember 2011 beim Oberbürgermeister der Beklagten die Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung der Tischlerei in südöstlicher Richtung. Der Oberbürgermeister der Beklagten erteilte dem Beigelade-nen mit Bauschein vom 4. April 2012 die Genehmigung. Der Beigeladene zeigte am 22. Mai 2012 den Baubeginn an. Der Kläger erhob am 5. September 2012 die Klage 4 K 2504/12. Die erkennende Kammer ordnete mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 4 L 670/12 – die aufschie-bende Wirkung der Klage an. Zur Begründung war ausgeführt, dass der Kläger sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen könne. Die Tischlerei bestehe schon seit Jahrzehnten und sei Bestandteil der Bebauung im Bereich der F4. straße. Es dringe daher keine neue Nutzung in das faktische reine Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs.2 des Baugesetzbuches i.V.m. § 3 der Baunutzungsverord-nung (BauNVO) ein. Die Baugenehmigung verstoße aber zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie keinen ausreichenden Schutz vor schädlichen Lärmimmissionen gewährleiste. Die Beklagte legte Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren und das Klageverfahren wurden nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 27. Dezember 2012 – 2 B 1186/12 – und des erkennenden Gerichts vom 6. Mai 2013 eingestellt. Der Beigeladene stellte am 6. Dezember 2012 einen neuen Bauantrag zum Anbau und zur Erweiterung einer Tischlerei. Danach soll südöstlich der Bestandsgebäude ein 362 qm großes Erweiterungsgebäude errichtet werden. Die Gebäude sollen durch einen 125 qm großen Anbau verbunden werden; die dem Trakt nördlich vorgelagerte Fläche zwischen den Gebäuden soll überdacht und als Anlieferzone sowie Stellplatz für Firmenfahrzeuge genutzt werden. Im Kellergeschoss der Anbauten sollen Sozial- und Büroräume untergebracht werden. Im Erdgeschoss des Bestandsgebäudes soll ein Lackierraum mit Absauganlage eingerichtet werden. Die Zufahrt soll vom L.-----weg erfolgen. 3 bis 4 m südlich der Flurstücke 000 soll eine 3,50 m hohe Lärm- und Sichtschutzwand errichtet werden und südöstlich davor sollen Stellplätze für 3 Kleintransporter angeordnet werden. 13 Stellplätze für Mitarbeiter sollen östlich der Zufahrt am L.-----weg entstehen. Nach der Betriebsbeschreibung sind im Betrieb 22 Mitarbeiter und saisonbedingt bis zu 5 Hilfskräfte beschäftigt. Der Beigeladene legte eine Geräusch-Immissionsprognose des Ing.-Büros für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Buchholz vom 14. März 2013 (im Folgenden: Lärmgutachten) vor, in der für das Wohnhaus des Klägers ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) ermittelt wird. Nach einer Stellungnahme des Ingenieurbüros S1. und I2. vom 3. Dezember 2012 (im Folgenden: Geruchsgutachten) ist im Umfeld der Lackier- und Trocknungsanlage der Tischlerei eine Überschreitung der Geruchs-immissionswerte der GIRL für ein allgemeines Wohngebiet sicher ausgeschlossen. Für das klägerische Wohnhaus wird eine Geruchshäufigkeit von 2,49 % der Jahresstunden prognostiziert. Der Oberbürgermeister der Beklagten erteilte dem Beigeladenen am 26. März 2013 die Baugenehmigung zur Erweiterung einer baulichen Anlage für gewerbliche Zwecke. Er machte das Lärmschutzgutachten und das Geruchsgutachten zum Bestandteil der Genehmigung und legte in der Auflage Nr. 5 fest, dass die von der Genehmigung erfasste Erweiterung der Tischlerei schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben sei, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrich-tungen verursachten Geräuschimmissionen am Wohnhaus des Klägers Werte von 55 dB(A) und 40 dB(A) bei Nacht nicht überschreiten dürften. Die Betriebszeiten werden an Werktagen auf 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt Gegen diese Baugenehmigung erhoben die Eigentümer des Hauses F1. -straße 72 Klage (Az. 4 K 1641/13) und stellten zugleich am 18. April 2013 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die erkennende Kammer lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 L 242/13 - ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Nachbarn des Klägers mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 942/13 - ab. Der Kläger hat am 18. April 2013 Klage erhoben. Er legt Stellungnahmen seines Sohnes U. T3. vom 15. Juli 2014, vom 6. August 2014 und vom 25. September 2014 sowie eine schalltechnische Stellungnahme des Akustikbüros T4. und C2. vom 28. Juli 2014 vor und führt zur Begründung unter Bezugnahme auf diese Unterlagen aus: Die Baugenehmigung verletze seinen Anspruch auf Bewahrung des Charakters eines reinen Wohngebiets. Die Tischlerei sei die einzige gewerbliche Nutzung in diesem Gebiet und liege nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 2/09 zwischen zwei reinen Wohngebieten. Die Erschließung dieses Baugebiets sei im Februar 2013 fertig gestellt worden und erste Häuser seien inzwischen errichtet. Die Genehmigung lasse die Änderung der Tischlerei in einen Gewerbebetrieb mit fast industrieller Auslastung zu. Dadurch entfalle auch die Legalisierungswirkung der früheren Genehmigung. Durch die angegriffene Genehmigung entwickle sich der industrielle Betrieb ausschließlich in Richtung seines Wohnhauses. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren der Nachbarn L2. seien auf sein Verfahren nicht übertragbar. Sein Wohnhaus liege näher am Betrieb und werde durch die genehmigte Erweiterung anders belastet. Die Genehmigung verstoße wegen der zu erwartenden Geräuschimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. In den dem Gericht vorgelegten Stellungnahmen sei im Einzelnen dargelegt, dass und warum das Lärmgutachten ungeeignet sei. Es beruhe auf geschönten Angaben und unrealistischen Annahmen. Auch die Genehmigung einer Lackiererei sei nachbarrechtswidrig. Die Baugenehmigung sei wegen der fehlenden bzw. nicht ausreichenden Ermittlungen zur Abstandfläche des Kamins und zu den Emissionen unbestimmt. Ein ausreichender Brandschutz sei nicht gewährleistet. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen vom Oberbürgermeister der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 00.00.0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 30. Juli 2013 (4 L 242/13) und des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2013 (2 B 942/13) darauf hin, dass die Baugenehmigung weder den Gebietserhal-tungsanspruch des Klägers verletze noch zu seinen Lasten wegen der Immissionen des Betriebs gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Der Kläger könne sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch nicht berufen, weil die streitige Erweiterung seines Betriebs im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung sich im Außenbereich befunden habe. Es seien keine unzumutbaren Geruchs- oder Lärmimmissionen zu befürchten. Die Stellungnahmen des Prof. Dr. T3. seien nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an die Richtigkeit der zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Gutachten zu begründen. Dies ergebe sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüro C3. vom 25. September 2014. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten, der Verfahrensakte 4 K 1614/13 nebst Beiakten sowie den Gerichtsakten 4 L 543/12, 4 L 670/12, 4 K 2017/12, 4 K 2504/12 und 4 L 242/13 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat Erfolg. Die auf die Aufhebung der dem Beigeladenen vom Oberbürgermeister der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 00.00.0000 zur Erweiterung einer baulichen Anlage für gewerbliche Zwecke – Anbau/Erweiterung einer Tischlerei - gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet. Die angegriffene Baugenehmigung verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Insoweit gilt, dass die angegriffene Baugenehmigung im Rahmen der vorliegenden Nachbaranfechtung durch das Verwaltungsgericht nur in eingeschränktem Umfang auf ihre Rechtswidrigkeit untersucht wird. Denn Nachbarn haben nicht schon dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn diese objektiv rechtswidrig ist, also gegen solche Vorschriften verstößt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse stehen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Nachbaranfechtung ist vielmehr allein, ob die angegriffene Baugenehmigung mit solchen Vorschriften des öffentlichen Rechts in Einklang steht, die - jedenfalls auch - den Interessen des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. Juni 1997- 4 B 167.96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-report (NVwZ-RR) 1998, 457; allgemein zum Streitgegenstand einer sog. Baunachbarklage auch: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 2 A 2731/10 -, Baurecht (BauR) 2012, 468. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, Baurechtssammlung (BRS) 76 Nr. 162 und vom 23. April1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178. Ausgehend hiervon ist die Baugenehmigung nachbarrechtswidrig. Sie verletzt den Anspruch des Klägers aus § 34 Abs.2 BauGB auf Wahrung des Gebietscharakters eines reinen Wohngebiets. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB (hierzu 1.). Die Tischlerei liegt innerhalb eines faktischen reinen Wohngebiets im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO (hierzu 2.). Die Zulassung des Vorhabens stört das nachbarschaftliche Austauschverhältnis und leitet eine Verfremdung des Baugebiets ein (hierzu 3.). (1.) Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, denn das Betriebsgrundstück lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils C1. . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehin-dernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.). Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BRS 20 Nr. 35, vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 und vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81. Ausgehend von diesen Maßstäben waren das an den rückwärtigen Anbau des Wohnhauses F.---------straße 74 südwestlich angebaute Bestandsgebäude und das Betriebsleiterwohnhaus L.-----weg 16 schon vor Erteilung der Baugenehmigung Bestandteil des Bebauungszusammenhang des Ortsteils C1. . Denn ein an einen Bebauungszusammenhang angrenzendes bebautes Grundstück ist im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhanges anzusehen. Das ist nur dann (ausnahmsweise) nicht der Fall, wenn sich aus besonderen topographischen Verhältnisse ergibt, dass es nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 -, BRS 59 Nr. 90 und Beschluss vom 9. November 2005 - 4 B 67/05 -, BRS 69 Nr. 94. Solche besonderen topographischen Verhältnisse sind hier nicht gegeben. Auch die bis zur Errichtung des Erweiterungsgebäudes unbebauten Flurstücke 252, 260 und 263 des Beigeladenen waren im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 26. März 2013 Teil des Bebauungszusammenhanges. Das ist zwar nicht schon deshalb der Fall, weil das Erweiterungsgebäude im Zeitpunkt der Genehmigungs-erteilung im Rohbau fertiggestellt war. Denn ein Baugrundstück kann nicht deswegen zum Innenbereich gezählt werden, weil es nach seiner Bebauung mit der vorhandenen Bebauung einen Bebauungszusammenhang bildet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94,66 -, BRS 18 Nr. 57. Am 27. März 2013 lagen aber besondere topographische Verhältnisse vor, die diese Fläche als eine dem Bebauungszusammenhang zugehörige bebaubare Baulücke erscheinen lassen. Denn entlang der Südwestgrenze der Betriebsfläche war zuvor aus Abraummaterial ein über 5 m hoher und bis auf die Grundstücke des Beigeladenen reichender Erdwall aufgeschüttet worden. Das Material ist für den inzwischen fertig gestellten und im Bebauungsplan Nr. 2/09 der Beklagten festgesetzten Lärmschutzwall, der das Betriebsgrundstück vom angrenzenden ‑ damals noch nicht bebauten ‑ Plangebiet abgrenzt, verwandt worden. Dieser Erd- bzw. Lärmschutzwall bildet ein markantes topographisches Hindernis, das das Betriebsgrundstück dauerhaft vom dem angrenzenden – inzwischen bebauten - Baugebiet trennt. Die Fläche zwischen diesem Wall und dem Bestandsgebäude bzw. dem Betriebsleiterwohnhaus ist zwischen 15 bis 20 m breit, so dass sie bei wertender Beurteilung dem bis zu diesen Gebäuden reichenden Bebauungszusammenhang zugehörig erscheint. Über das Flurstück 248 verlief zudem die Zufahrt zum Betrieb, so dass der unbebaute Grundstücksstreifen nach der Verkehrsanschauung dem Betrieb als Teil der Betriebsfläche zugeordnet wird. (2.) Beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB, so ist das Betriebsgrundstück Bestandteil eines faktischen reinen Wohngebiets im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 2 ff. BauNVO maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren "Grundzüge der Planung" durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die "nähere Umgebung" - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BRS 79 Nr. 165 mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Maßstäben bildet das Baugrundstück gemeinsam mit den Grundstücken an der F.---------straße nach der Art der baulichen Nutzung die maßgebliche Umgebung. Entlang der F.---------straße sind ausschließlich Wohnhäuser errichtet, so dass dieser Bereich einem reinen Wohngebiet entspricht. Das Betriebsgrundstück kann nicht wegen seiner andersartigen Nutzung und Bebauung als das angrenzende Gebiet nicht prägendes Vorhaben ausgegrenzt werden. Bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Vgl BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 (380). Die räumlichen Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 B 1458/13 -, Juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 34 Rn. 36 m.w.N.. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003, a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Wohngebiet nicht vom Betriebs-grundstück zu trennen. Das Betriebsgrundstück mit seinen Gebäuden hat nicht das Gewicht, um ein (eigenständiges) Baugebiet zu bilden. Die Bestandsgebäude hatten eine Grundfläche von nur 510 qm. Das zweigeschossige Betriebsleiterwohnhaus L.-----weg 16 überbaute eine Grundfläche von ca. 108 qm. Das damalige Betriebsgrundstück war einschließlich des Flurstücks 000 nur ca. 1,5 ha groß. Diese quantitativen Daten sprechen gegen die Annahme, es handele sich um einen (eigenständigen) Bebauungskomplex, der sich vom angrenzenden Wohngebiet abgekoppelt hat. Es handelt sich auch nicht um klar voneinander abgegrenzte Nutzungsstrukturen. Die Tischlerei hat sich aus dem Wohngebiet heraus nach Südwesten entwickelt und verfügte früher über eine Zufahrt zur F.---------straße . Das Bestandsgebäude ist an das Wohnhaus F.---------straße 74 angebaut und befindet sich in Höhe der rückwär-tigen Anbauten auf den Grundstücken F.---------straße 76 und 78. Zum Betrieb gehört auch das Betriebsleiterwohnhaus, das durch Baulast (vgl. Eintragung in der Karte Blatt 21 der Beiakte 2 zu 4 K 1641/13) an die Tischlerei gebunden ist, und sich von seiner Kubatur und seinem Äußeren (Balkone vor der Südwand) als Wohnhaus darstellt und wie ein Bestandteil der Wohnbebauung erscheint. Bilden das Baugrundstück und die westlich angrenzenden Wohngrundstücke die nähere Umgebung, so ist die Tischlerei ein für die Bestimmung des Gebietscharakters dieser Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper. Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2009 - 4 B 50/08 -, BRS 74 Nr. 75, mit weiteren Nachweisen. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff "Fremdkörper" nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Schon diese Beschränkung ist zwar nicht ganz frei von wertenden Elementen; sie knüpft aber noch stärker an die Feststellung des tatsächlich Gegebenen an. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" um so eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber auf einer über-wiegend wertenden Betrachtung. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss - auf einer dritten Stufe - unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnis-mäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 und seither in st. Rspr. Nach diesen Maßstäben ist der Betrieb des Beigeladenen ein für die Bestimmung des Gebietscharakters unbeachtlicher Fremdkörper. Der Betrieb überschreitet zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle; er fällt aber nach seiner Qualität deutlich aus dem Rahmen der sonst in der Umgebung vorhandenen homogenen Wohnbebauung. Der Betrieb hat nach seinem quantitativen Erscheinungsbild die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen. Auch insofern ist auf den Betrieb in seiner 1999 genehmigten Gestalt abzustellen und das Erweiterungsgebäude nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Der vorhandene Betrieb ordnet sich von seinem Erscheinungsbild nicht so unter, dass ein Betrachter ihn nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zwar liegt das Grundstück in einer Senke, so dass sich die optische Präsenz der Gebäude gegenüber der höher liegenden Umgebungsbebauung an der F.---------straße relativiert. Die Betriebsgebäude haben aber eine so große räumliche Ausdehnung, dass sie nicht als unwesentlich aus der Umgebungs-bebauung ausgeklammert werden können. Das Bestandsgebäude überbaut eine Grundfläche von über 500 qm. Hinzutritt, dass auch das zweigeschossige Betriebsleiterwohnhaus funktional dem Betrieb zuzuordnen ist. Die Tischlerei fällt, bezogen auf ihre Qualität, völlig aus dem Rahmen. Sie ist der einzige störende Gewerbebetrieb in der Umgebung. Dem Beigeladenen ist mit der Baugenehmigung vom 8. November 1999 der Anbau einer Werkhalle genehmigt worden. Die Tischlerei hatte nach Errichtung der Werkhalle eine Grundfläche von über 500 qm. Nach der mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bauschein versehenen Betriebsbeschreibung sollte Gegenstand des Betriebs der Möbelbau und der Innenausbau sein. Im Betrieb sollten bei einer Betriebszeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr an Werktagen 13 Mitarbeiter beschäftigt sein. Welche Maschinen im Betrieb vorhanden waren und wie groß der firmeneigene Fuhrpark war, ist der Genehmigung nicht zu entnehmen. Ein Lackierraum war zwar nicht genehmigt, aber im Gebäude vorhanden. Ein Tischlereibetrieb dieser Größenordnung verfügt typischerweise über eine Vielzahl lärmintensiver Maschinen (Sägen, Fräs- und Schleifmaschinen, Hobel). Solche Betriebe sind wegen des von ihnen ausgehenden Lärms keine das Wohnen nicht wesentlich störenden Handwerks- oder Gewerbetriebe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 1967 - X A 1153/67 -, BRS 18 Nr.13 und Beschluss vom 31. Januar 1997 - 10 B 3207/96 -, BRS 59 Nr. 202; VGH Bayern, Urteile vom 23. November 2012 - 22 ZB 12.2120 -, Juris, und vom 22.Juli 2004 - 26 B 04.931 -, Juris; Vietmeier in Bönker/Bischopink, BauNVO, § 4 Rdnr. 25; Stange, BauNVO, § 2 Rdnr. 58 (Stand der Bearbeitung: Januar 2014). Ist der Betrieb des Beigeladenen jedenfalls seit 1999 kein das Wohnen nicht wesentlich störender Handwerks- oder Gewerbebetrieb, so ist er ein Fremdkörper, der aber die Umgebungsbebauung nicht prägt. Solche singuläre Anlagen sind regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Der Betrieb hat nicht eine solche Größe und Gewicht, dass er das sich weiträumig entlang der F.---------straße erstreckende Gebiet in diesem Sinne beherrscht. Er bildet aufgrund seines abwei-chenden Erscheinungsbildes und wegen der sich deutlich von der umgebenden Wohngebiet als produzierender Gewerbebetrieb abhebenden Nutzung auch keine bauliche Einheit mit der Umgebung. Ein solcher von Art und Maß der Nutzung einzigartiger Betrieb ist als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten. Vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 ‑ 4 C 11.05 -, BRS 70 Nr. 7; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 ‑ 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 11166/12 –, BauR 2013, 1998. (3.) Das Vorhaben verletzt den Anspruch des Klägers auf Bewahrung des Charakters eines reinen Wohngebiets. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern eines Grundstücks auch in einem faktischen Baugebiet das Recht, Vorhaben abzu-wehren, die in diesem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Der Gebietserhaltungsanspruch ist nicht davon abhängig, dass die Zulassung weiterer Vorhaben derselben Art droht oder dass das genehmigte Vorhaben zu unzumutba-ren Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110 und Beschlüsse von 22. Dezember 2011 – 4 B 32.11 –, BRS 78 Nr. 171 und vom 27. August 2013 – 4 B 39.13 –, BauR 2013, 2011-. Hat der Kläger einen Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters eines reinen Wohngebiets, so kann dieser Anspruch nicht nur durch die erstmalige Zulassung eines unvereinbaren Vorhabens verletzt werden. Eine schleichende Umwandlung eines faktischen Baugebietes kann auch dann zu befürchten sein, wenn die Änderung bzw. Erweiterung eines bisher nicht maßstabbildenden Vorhabens zugelassen wird. Sollen Vorhaben, die bisher die Umgebung nicht prägen, weil sie nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder weil sie in ihr als Fremdköper erscheinen, nicht nur geringfügig geändert werden, so besteht die Gefahr, dass sie nicht mehr bei der Beurteilung ausgeklammert werden können. Erhalten bisher nicht prägende Fremdkörper nach Ausdehnung, Zahl oder anderen Qualitätsmerkmalen wie z.B. Emissionen ein solches Gewicht, dass sie tonangebend wirken, so verlieren sie dadurch die Eigenschaft eines außer zu Betracht zu lassenden Fremdkörpers und bestimmen die Eigenart der näheren Umgebung mit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juni 2013 - 1 A 11166/12 -, Juris. Soll ein Bauwerk in einer Weise geändert werden, dass die Merkmale einer Änderung bzw. Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB erfüllt, so ist das Vorhaben insgesamt auf seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Erweiterungen und Änderungen können auch nicht unter Berufung auf Bestandsschutzgesichtspunkte zugelassen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83. Die genehmigte Erweiterung und Änderung ist geeignet, zu einer schleichenden Verfremdung des Baugebiets und insbesondere zum Entstehen einer Gemengelage beizutragen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Betrieb bisher tatsächlich ausgeübt worden ist, sondern darauf, wie er bauaufsichtlich genehmigt und materiell legal ausgeübt worden ist. Der Beigeladene hat abweichend von der damaligen Baugenehmigung einen Lackierraum im Gebäude eingerichtet und die Nutzung ohne äußere Änderung der Gebäude etwa durch Erhöhung des Personalbestandes, Neuanschaffung von Maschinen und Ausweitung der Betriebszeiten intensiviert. Diese nachträglichen Änderungen sind – soweit ersichtlich – nicht in einer Weise von der Beklagten geduldet worden, die keinen Zweifel daran erkennen lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Bauten – und ihrer Nutzung – abgefunden hat. Vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31,22 und seither in st. Rspr. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte von den Änderungen Kenntnis hatte, so dass sie diese auch nicht dulden konnte. Die beantragte Erweiterung ist schon quantitativ gegenüber dem 1999 genehmigten Bestand eine wesentliche Änderung. Der Gebäudebestand wird nahezu verdoppelt. Das Erweiterungsgebäude und der Verbindungstrakt haben eine Grundfläche von 505 qm und eine Nutzfläche von 679,3 qm; die Grund- und Nutzflächen der Bestandsgebäude sind nur unwesentlich größer. Auch die Betriebsfläche wird deutlich vergrößert. Das Flurstück 263 wird Teil der Betriebsfläche. Dort sind das Erweiterungsgebäude und 14 Stellplätze für Mitarbeiter genehmigt. Es sollen eine Lärmschutzwand nahe des Grundstücks des Klägers errichtet und vor dieser Wand drei weitere Stellplätze angelegt werden. Stellplätze waren in der Baugenehmigung vom 8. November 1999 nicht genehmigt. Die Nutzung wird auch qualitativ in erheblichem Umfang ausgeweitet. Nach der zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 8. November 1999 gemachten Betriebs-beschreibung waren 13 Personen im Betrieb beschäftigt und die Tischlerei wurde an Werktagen von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben. Nach der genehmigten Betriebs-beschreibung, die zur angefochtenen Baugenehmigung gehört, sind 22 Mitarbeiter ständig und bis zu 5 Helfer saisonbedingt im Betrieb beschäftigt. Die Tischlerei soll an Werktagen ab 6.15 Uhr und bis 20.30 Uhr und an 3 oder 4 Sonn-und Feiertagen betrieben werden. Es werden erstmalig ein Lackierraum mit Absauganlage und ein Lacklager genehmigt. Das betriebsbedingte Verkehrsaufkommen ist deutlich höher. Nach dem Lärmgutachten aus dem Jahr 1999 gab es täglich 2 bis 3 Anlieferungen mittels Klein-Lkw und 4 bis 6 Ausliefe-rungen mit firmeneigenen Fahrzeugen (Pkw/Ford-Transit). Nach der Erweiterung sollen 7 Anlieferungen durch 3 Lkw (unter 7,5 t) und 4 Kleintransporter sowie 9 Auslieferungen mit Kleintransportern stattfinden. Zudem werden noch vier Fahrten mit Kleintransportern ohne Ladevorgang sowie 32 weitere Pkw-Bewegungen durch Kunden etc. erwartet. Diese Erweiterungen führen zu einer erheblichen Steigerung des „Störpotenzials“ des Betriebes und erfordern aktive Schallschutzmaßnahmen wie die Errichtung einer Lärmschutzwand. Es müssen Fenster im Bestandsgebäude geschlossen werden; die Abluft aus der Heizung für Festbrennstoffe und für den Lackierraum muss durch neue Anlagen abgeführt werden. Ist demnach eine qualitativ und quantitativ wesentliche Änderung des Betriebs genehmigt, so verletzt die Baugenehmigung den Anspruch des Klägers auf Bewahrung der Gebietsart. Es kann daher dahinstehen, ob sie auch gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil vom Betrieb unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten (§ 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO).. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 und Abs.3, 162 Abs.3 BauGB. Der Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und ihm können daher auch Kosten auferlegt werden. Die Beklagte und der Beigeladene unterliegen in gleichem Umfang, so dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen haben und es angemessen ist, dass sie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen. Die Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Die Kammer kann nicht erkennen, dass ein tragender Grund der Entscheidung im Widerspruch zu einem tragenden Grund einer Entscheidung der in § 124 Abs.2 Nr. 4 genannten Gerichte stehen könnte. Insbesondere weicht die Kammer nicht von einem tragenden Rechtssatz des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2013 ‑ 2 B 942/13 ‑ ab. Soweit dort ausgeführt ist, dass der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht verletzt sei, weil der Tischlereibetrieb ein außerhalb des reinen Wohngebiets liegender Fremdkörper sei, handelt es sich nicht um einen solchen tragenden Grund. Das Oberverwaltungsgericht hat im Eilverfahren nach summarischer Prüfung aufgrund der Aktenlage eine Einzelfallentscheidung getroffen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Auch hierfür ist nichts ersichtlich, denn die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. I. C. T. -T. Ferner hat die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter beschlossen: Der Streitwert wird auf 00.00.00,- EURO festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht orientiert sich hierbei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach für Baunachbarklagen ein Rahmen von 7.500,- Euro bis 15.000,- Euro vorgesehen ist. Hiervon ausgehend erachtet das Gericht vorliegend einen Streitwert von 00.00.00,‑ EURO für interessengerecht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. I. C. T. -T.