Beschluss
4 B 1458/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0813.4B1458.13.0A
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Leitsätze
Ein einzelnes, 25.164 qm großes Klinikgrundstück kann aufgrund seiner in der Umgebung beispiellosen Größe, seiner einheitlichen Bebauungsstruktur und der damit einhergehenden einheitlichen Nutzungsstruktur als ein einheitliches, selbständiges Baugebiet zu bewerten sein, das sich damit für Bauvorhaben auf dem Klinikgrundstück trotz in der Nachbarschaft vorhandener Wohnbebauung als maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstellt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2013 - 2 L 276/13.DA - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein einzelnes, 25.164 qm großes Klinikgrundstück kann aufgrund seiner in der Umgebung beispiellosen Größe, seiner einheitlichen Bebauungsstruktur und der damit einhergehenden einheitlichen Nutzungsstruktur als ein einheitliches, selbständiges Baugebiet zu bewerten sein, das sich damit für Bauvorhaben auf dem Klinikgrundstück trotz in der Nachbarschaft vorhandener Wohnbebauung als maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstellt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2013 - 2 L 276/13.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der beschließende Senat geht - wie das erstinstanzlichen Gericht auch - aufgrund einer im Eilverfahren gebotenen und auch allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass den Antragstellern ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das der Beigeladenen mit Baugenehmigung vom 26.10.2012 genehmigte Vorhaben (Aufstockung eines Gebäudes um ein Vollgeschoss) unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte zusteht. Dem Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung kommt deshalb Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller zu, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Schaffung vollendeter Tatsachen verschont zu bleiben. Indes ist nach Auffassung des beschließenden Senats die „nähere Umgebung“ des genehmigten Bauvorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, die den Rahmen für das „Einfügen“ nach der vorgenannten Vorschrift vorgibt, anders zu bestimmen als dies das erstinstanzliche Gericht vorgenommen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ). Die räumlichen Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (s. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03–, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 34 Rn. 36 m.w.N.). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist (s. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 2003, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich für den beschließenden Senat die städtebauliche Situation in der Umgebung des Bauvorhabens so dar, dass diese durch zwei völlig unterschiedliche Bebauungsstrukturen geprägt wird. Zum einen ist dies das 25.164 qm große Grundstück, auf dem das Klinikum der Beigeladenen angesiedelt ist. Zwar ist das gesamte Klinikgelände nur ein einzelnes Baugrundstück. Aufgrund seiner in der Umgebung beispiellosen Größe, seiner einheitlichen Bebauungsstruktur mit den typischen großflächigen Klinikgebäuden und der damit einhergehenden einheitlichen Nutzungsstruktur stellt dieses Grundstück jedoch ein einheitliches, selbständiges Baugebiet dar, das von der Gemeinde auch beispielsweise als sonstiges Sondergebiet „Klinik“ (gemäß § 11 Abs. 1, 2 BauNVO) hätte festgesetzt werden können. Das Klinikum ist mithin aufgrund der beschriebenen städtebaulichen Struktur in der Lage, aus sich heraus eine Prägung zu entfalten, allerdings beschränkt auf das Klinikgrundstück; es prägt sich daher aufgrund der genannten Besonderheiten quasi selbst. Durch die auf dem Grundstück vorzufindende typische großflächige Bebauung wird der Rahmen für eine dort zulässige weitere Bebauung vorgegeben. In diesen durch die vorhandenen Klinikgebäude vorgezeichneten Rahmen fügt sich das genehmigte Bauvorhaben erkennbar ein. Zugleich ist aufgrund der zuvor dargelegten Bewertung festzustellen, dass sich das Klinikum entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht als Fremdkörper in einem ansonsten einheitlichen Wohnbebauungskomplex darstellt und dass es entgegen der Auffassung des Antragsgegners, der Beigeladenen und des Verwaltungsgerichts auch keine prägende Wirkung für die an das Grundstück angrenzende Nachbarbebauung entfaltet. Diese stellt sich nämlich wiederum einheitlich als eher kleinteilig strukturierte, ein- oder auch zweigeschossige Wohnbebauung dar und vermag nur für diese wiederum einen Rahmen für die zulässige bauliche Nutzung vorzugeben, soweit nicht aufgrund entsprechender Bebauungspläne bereits rechtliche Vorgaben vorhanden sind. Ein so genannter Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller besteht aufgrund der zuvor dargestellten unterschiedlichen Nutzungsstrukturen der beiden (selbständigen) Baugebiete nicht gebietsübergreifend, sondern nur in Bezug auf das Wohnbaugebiet, in das die Antragsteller mit ihrem Grundstück einbezogen sind. Deshalb ist auch die hier genehmigte Nutzung nicht als gebietsfremd zu betrachten, denn eine Nutzungsänderung in Bezug auf die auf dem Klinikgelände bereits vorzufindende Nutzungsart und speziell zu der Nutzung des aufgestockten Geriatriegebäudes ist damit nicht verbunden. Auch wenn eine gegenseitige Prägung aufgrund der aufgezeigten deutlichen städtebaulichen Strukturunterschiede nicht stattfindet, so besteht aufgrund der Nachbarschaftssituation der beiden Baugebiete doch eine von der Baubehörde bei der Genehmigungserteilung zu beachtende, Drittschutz vermittelnde Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Sinne des Rücksichtnahmegebots nach §§ 34 Abs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf die schutzwürdigen Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das Rücksichtnahmegebot hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab; es will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt (s. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, juris). Die Antragsteller als unmittelbare Nachbarn des Baugrundstücks der Beigeladenen werden durch das hier in Rede stehende Bauvorhaben auch in ihren Nachbarschaftsrechten tangiert; sie gehören somit erkennbar zu dem durch das Rücksichtnahmegebot geschützten Kreis der vom Bauvorhaben Betroffenen. Allerdings ist ihre Beeinträchtigung durch das Vorhaben nicht unzumutbar, so dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht gegeben ist. Nicht nachvollziehbar ist für den Senat zunächst der Vortrag der Antragsteller, dass die genehmigte Aufstockung des Geriatriegebäudes um ein Vollgeschoss zu unzumutbaren Geräuschbelästigungen für sie führen wird. In der Aufstockung sollen laut genehmigter Baubeschreibung 60 vollstationäre Pflegebetten untergebracht werden; zudem sind zwei Stützpunkte, zwei Diensträume für Ärzte mit Untersuchungsräumen und Aufenthaltsräume für Personal und Patienten geplant. Dass mit dieser Nutzung einhergehende, regelmäßig gebäudeintern auftretende Geräusche zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Antragsteller führen sollen, erscheint dem Senat ausgeschlossen. Wahrnehmbare Lärmemissionen sind aufgrund des zusätzlich zu erwartenden, von der Klinikerweiterung ausgelösten Kfz-Verkehrs nur im Bereich der nachgewiesenen Stellplätze und der Zufahrt zu diesen wahrscheinlich; die Stellplätze liegen jedoch - durch Bauten abgeschirmt - an der südwestlichen Ecke des Klinikgrundstücks, so dass eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung der Antragsteller ebenfalls ausgeschlossen erscheint. Nachbarliche Belange können auch dadurch in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden, dass ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird und die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse in einem nicht mehr zumutbaren Maß beeinträchtigt werden. Eine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 4 B 1106/11 - mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. März 2003 - BVerwG 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516). Diesbezüglich teilt der beschließende Senat die anhand der dem Senat vorliegenden Genehmigungsunterlagen nachvollziehbare und überzeugenden Einschätzung, die das erstinstanzliche Gericht auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit, speziell der baulichen Situation auf dem Grundstück der Antragsteller und dem benachbarten Klinikgrundstück gewonnen hat, dass hier von einer erdrückenden Wirkung nicht auszugehen ist, weil a) das geplante Gebäude eine starke Gliederung durch Fensterfronten aufweist, die die massive Wirkung, die das Vorhaben insbesondere durch seine Länge erreicht, mindert, b) das Bauvorhaben sich nicht über die gesamte Länge des Grundstücks der Antragsteller erstreckt, sondern ein Drittel der Grundstücksgrenze in südwestlicher Richtung frei bleibt, c) das Bauvorhaben nicht höher als ein normales Wohnhaus wird und d) einen erheblichen Abstand zum Grundstück der Antragsteller einhält, der über den bauordnungsrechtlich vorgegebenen Abstand hinausgeht. Diese Wertung ist von den Antragstellern mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert worden. Schließlich führt auch der von den Antragstellern angeführte Gesichtspunkt der mit dem Bauvorhaben entstehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. In einem innerstädtischen, bebauten Bereich muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind und regelmäßig hingenommen werden müssen (s. OVG Nordrhein-Westf., Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 - BauR 2009, 775). Dass die Antragsteller wegen in ihrer Situation vorliegender Besonderheiten in unzumutbarer Weise Einsichtsmöglichkeiten ausgesetzt wären, ist nicht dargelegt und für den Senat auch nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Kostenverteilung zwischen den Antragstellern beruht auf § 159 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und mithin kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, die ihr entstandenen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragsteller (§§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und folgt der - abgeänderten - erstinstanzlichen Wertfestsetzung durch Beschluss vom 25. Juni 2013. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).