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Urteil

11 K 1626/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2014:1202.11K1626.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin der C. -Klinik I. mit den Betriebsstellen C. -Klinik I. und K. -Krankenhaus I. -C1. . Das Krankenhaus der Klägerin ist hervorgegangen aus einer Fusion der beiden Häuser im Jahre 2010 und wird seitdem mit insgesamt 601 Planbetten im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen geführt. Die Klägerin begehrt die krankenhausplanerische Ausweisung von 8 palliativmedizinischen Betten am Standort des K. -Krankenhauses. Im Jahre 2007 hatten die Krankenhausträgerinnen des Ev. Krankenhauses I. sowie des N. -Hospitals I. für das Versorgungsgebiet 12, welches auch das Stadtgebiet I. umfasst, die Einrichtung einer Palliativstation in ihren Häusern beantragt. Nach zwischenzeitlicher Ruhestellung dieser Anträge und Wiederaufnahme der Verfahren beantragte im April 2008 auch das K. -Krankenhaus C1. die Ausweisung einer Palliativstation. Die daraufhin weitergeführten Verhandlungen zur Erarbeitung eines regionalen Planungskonzepts zur Ausweisung einer Palliativstation in I. endeten im Dissens. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen sprach sich im Rahmen dieser Verhandlungen für die Ausweisung einer Palliativmedizin mit 6 Betten an dem N. -Hospital in I. aus. In ihrem Bericht an das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2011 führte die Bezirksregierung B. aus: In der Region I. bestehe derzeit kein besonderes Angebot für Palliativmedizin. Das Leistungsangebot aller drei betroffenen Krankenhäuser erfülle die Anforderungen, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und dem Auftrag aus dem Feststellungsbescheid an ein Krankenhaus dieser Art zu stellen seien. Insofern seien alle drei Krankenhäuser leistungsfähig im Sinne des Krankenhausplanes des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach den Planungsgrundsätzen handele es sich bei der Palliativmedizin um eine sonstige Angebotsstruktur der überörtlichen Versorgung, die bettenführenden Gebieten, vorrangig den Bereichen oder Gebieten "Schmerzbetten/Anästhesie", "Innere Medizin" oder "Hämatologie" zuzuordnen seien. Bei Vergleich der Angebote der beteiligten Krankenhäuser sei das N. -Hospital in I. besser geeignet, den Versorgungsauftrag Palliativmedizin wahrzunehmen. Das N. -Hospital in I. verfüge neben der bettenführenden Hämatologie und der Inneren Medizin insbesondere auch über schneidende Disziplinen wie Chirurgie und Gynäkologie. Darüber hinaus verfüge das N. -Hospital in I. über eine bettenführende Abteilung Strahlentherapie. Es werde daher vorgeschlagen, die Palliativstation mit 6 Betten am N. -Hospital in I. auszuweisen. Mit Erlass vom 28.07.2011 hörte das zuständige Ministerium die Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) an. Es führte aus, dass es sich dem Votum der Bezirksregierung B. mit der Einschränkung anschließe, dass die Palliativstation mit 5 Betten – bettenneutral – ausgewiesen werden solle. Es gehe dabei von einem Zielwert von 30 Betten pro 1 Mio. Einwohner/innen aus. Die Klägerin machte in ihrer anschließenden Stellungnahme deutlich, dass sie bereits seit 2007 über eine ausgewiesene Expertise und Erfahrung im Bereich der Behandlung und Begleitung von Palliativpatienten verfüge. Diese Patienten würden bereits seit vier Jahren in räumlich konzentrierten Betten von hochqualifizierten Ärzten und nichtärztlichem Personal begleitet. Zwei Internisten verfügten über die Zusatzbezeichnung "Palliativmedizin", die Oberärztin bilde Pflegepersonal und Angehörige weiter und leite Informationsveranstaltungen für niedergelassene Ärzte. Darüber hinaus bestünden enge Verpflichtungen mit den Hospizen in I. und B1. und dem stationären Pflegedienst in I. . Auf Grund des integrativen – und sektorenübergreifenden Ansatzes seien hohe Belegzahlen und Anerkennung in der Region erkennbar. So wiesen u. a. das Krankenhaus der Beigeladenen und das Ev. Krankenhaus in I. Patienten zur palliativmedizinischen Versorgung dem K. -Krankenhaus zu. Ein Vorzug des N. -Hospitals wegen des größeren Disziplinenspiegels sei nicht gegeben. So sei unberücksichtigt geblieben, dass die C. -Klinik selbst als Darmzentrum mit Tumorchirurgie zertifiziert und als kooperatives Brustzentrum mit Pulmologie und Therapie von Lungentumoren anerkannt sei. Darüber hinaus werde in I. bislang ausschließlich in der C. -Klinik Tumorchirurgie mit Neurochirurgie angeboten. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich seit der Aufstellung des Krankenhausplanes durch den demografischen Wandel und den medizinischen Fortschritt eine Reihe von Änderungen im Hinblick auf die Palliativmedizin ergeben hätten. Heute sei anerkannt, dass die palliativmedizinische Versorgung nicht als überörtliches, sondern als wohnortnahes Angebot vorgehalten werden müsse. Aus medizinischer Sicht sei es nicht notwendig, dass eine unmittelbare Anwendung der Palliativmedizin zu einem hämatologischen oder schmerztherapeutischen Angebot bestehe. Denn palliativmedizinische Patienten rekrutierten sich aus den verschiedensten Fachgebieten und Einrichtungen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil Patienten, die palliativmedizinisch behandelt würden, in der Regel kein ergänzendes Angebot anderer Disziplinen mehr benötigten. Die Ärztekammer X. wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass im N. -Hospital bereits gegenwärtig vier Ärzte die Zusatzbezeichnung Palliativmedizin führten, während dies an den beiden anderen Standorten bei nur einem bzw. zwei Ärzten der Fall sei. Am N. -Hospital seien auch die meisten Ärzte tätig, die ein Fortbildungszertifikat "Palliativmedizinische Grundversorgung" erworben hätten. Nach vorheriger erneuter Anhörung lehnte die Bezirksregierung B. unter dem 08.05.2012 den Antrag der Klägerin – wie auch den Antrag des Ev. Krankenhauses I. – auf Einrichtung einer Palliativstation ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass in der Region I. derzeit kein stationäres Angebot in der Palliativmedizin bestehe und von den Kostenträgern ein entsprechender Bedarf gesehen werde. Das Land halte auch grundsätzlich alle drei betroffenen Krankenhäuser in I. für geeignet, Palliativmedizin nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft anzubieten. Nach Abwägung der Disziplinenstruktur der drei konkurrierenden Krankenhäuser habe man sich für das N. -Hospital I. ausgesprochen und dabei berücksichtigt, dass das Krankenhaus über die bettenführenden Abteilungen Hämatologie, Innere Medizin und Strahlentherapie verfüge. Das Ministerium habe sich dem Votum angeschlossen mit der Einschränkung, dass die Palliativmedizin mit 5 Betten ‑ bettenneutral – ausgewiesen werden solle. Das Land gehe dabei von dem Zielwert 30 Betten pro 1 Mio. Einwohner/innen aus. Im Anhörungsverfahren gegenüber dem Ministerium abgegebene Stellungnahmen führten nicht zu einer anderen Beurteilung der Situation. Gleiches gelte im Hinblick auf die im Rahmen der weiteren Anhörung erfolgten Stellungnahmen. Gegen den Feststellungsbescheid zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen vom 08.05.2012 erhob die Klägerin unter dem 25.05.2012 Widerspruch. Zur Begründung nahm sie Bezug auf ihre Ausführungen in dem eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2012 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Bezirksregierung unter Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben aus: Da es sich bei der Palliativmedizin um ein überörtliches Angebot handele, habe das leistungsfähigste Krankenhaus einer Region ausgewählt werden sollen. Zur Beurteilung der Leistungsstärke seien die Kriterien Leistungsfähigkeit bezogen auf palliativmedizinische Leistungserbringung, Wirtschaftlichkeit und wohnortnahe Versorgung geprüft worden. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie bereits im Januar 2008 einen Antrag auf Ausweisung einer Palliativmedizin für das Malteserkrankenhaus K. gestellt habe und die Bezirksregierung bereits vor diesem förmlichen Antrag darüber informiert worden sei, dass ein hochqualifiziertes Angebot im Bereich der Palliativmedizin entwickelt werde und eine entsprechende Antragstellung im Rahmen eines regionalen Planungsverfahrens kurz bevor stehe, treffe dies zu. Es sei aber anzumerken, dass die Bezirksregierung tatsächlich 2007 von Amts wegen erfahren habe, dass der damalige Krankenhausträger des K. Krankenhauses die Einweihung einer Palliativstation gefeiert habe. Da das Krankenhaus jedoch nicht über eine im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesene Abteilung für Palliativmedizin verfüge, habe sie die Beschilderung der 8 Zimmer als Palliativstation für unzulässig gehalten. Gegen eine palliativmedizinische Betreuung von internistischen Patienten bestünden allerdings keine Bedenken. Dies sei dem damaligen Krankenhausträger auch über die Untere Gesundheitsbehörde mitgeteilt worden. Der Umstand, dass der Sachverhalt der Bezirksregierung bereits vor Antragstellung bekannt gewesen sei, führe daher nicht zu einer fehlerhaften Entscheidung. Die geänderten Strukturen durch die Fusion der C. -Klinik I. und des Malteserkrankenhauses K. seien im Anhörungsverfahren durch das Ministerium berücksichtigt worden. Es sei zutreffend, dass der Disziplinenspiegel des N. -Hospitals keine Gynäkologie aufweise. Die Argumentation sei insoweit fehlerhaft. Hierbei handele es sich um ein nicht entscheidungserhebliches Versehen. Für eine Ausweisung der Palliativmedizin im Krankenhaus der Klägerin spreche das vorhandene Brustzentrum, für eine Ausweisung an dem Ev. Krankenhaus I. spreche die ausgewiesene Hämatologie, für eine Ausweisung an dem Krankenhaus der Beigeladenen spreche sowohl die ausgewiesene Abteilung für Strahlentherapie als auch die Hämatologie. Die Strahlentherapie sei als stärkstes Argument im Vergleich der drei konkurrierenden Krankenhäuser zu sehen. Im Bereich der Palliativmedizin werde die Strahlentherapie für die notfallmäßige Bestrahlung der oberen Einflussstauung und instabiler Wirbelkörpermetastasen notwendig. Weiterhin werde die Strahlentherapie im Rahmen der Schmerztherapie eingesetzt. Die Behauptung der Klägerin, seit 2008 würden keine Neuanträge auf Teilgebietsausweisungen beschieden und sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, selbst gegebenenfalls eine Ausweisung für Hämatologie zu erhalten, sei falsch. Bis zur Neuaufstellung der Rahmenvorgaben sei es jedem Krankenhausträger freigestellt, regionale Planungsverfahren zu initiieren. Die Stellungnahme der Klägerin vom 15.12.2011 an das Ministerium sei im Entscheidungsprozess berücksichtigt worden. Die Stellungnahmen, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens durch das Ministerium eingingen, lägen nicht immer unbedingt der Bezirksregierung vor. Da das Land die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme treffe, sei es auch insoweit unerheblich, ob auch der Bezirksregierung die Stellungnahme vorgelegen habe. Im Übrigen sei auch nicht zu verkennen, dass die Ausweisung am N. -Hospital nicht dazu führe, dass palliativmedizinische Leistungen nicht mehr von der Widerspruchsführerin angeboten werden könnten. Am 26.05.2012 und 07.12.2012 hat die Klägerin jeweils Klage erhoben. Die beiden Klageverfahren sind in der mündlichen Verhandlung verbunden worden. Zur Begründung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und rügt, die Beklagte habe bei ihrer Auswahlentscheidung ausschließlich darauf abgestellt, mit welchen Disziplinen die Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen seien. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung und –auswertung habe nicht stattgefunden. Der zu Grunde gelegte Disziplinenspiegel sei nicht geeignet, die getroffene Auswahlentscheidung rechtlich zu stützen. Das medizinische Angebot der Klägerin mit den großen Abteilungen Chirurgie, Unfallchirurgie sowie Neurochirurgie sei im Auswahlverfahren unberücksichtigt geblieben. In keiner Weise nachzuvollziehen sei der Hinweis auf die Gynäkologie gewesen, die im Krankenhaus der Beigeladenen gar nicht vorgehalten werde. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die fehlende Ausweisung einer gynäkologischen Abteilung zu Gunsten der Beigeladenen nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides plötzlich nicht mehr entscheidungsrelevant sein soll. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.11.2012 sei unabhängig vom formalen Recht allen Beteiligten bekannt gewesen, dass u. a. Planungsverfahren für die Ausweisung von Hämatologie seit Jahren von den Kostenträgern nicht mehr aktiv betrieben würden. Es könne ihr deshalb nicht entgegengehalten werden, dass sie eine entsprechende Ausweisung nicht beantragt habe. Vielmehr sei in einem solchen Fall zu prüfen gewesen, ob die konkurrierenden Krankenhäuser die gleichen oder noch vergleichbare Leistungen erbrächten. Dies sei bei ihr der Fall, da sie vor allem über ausgewiesene Hauptfachabteilungen und gerade nicht über eine Vielzahl von Teilgebietsausweisungen verfüge. Insbesondere für Hämatologie und Onkologie gelte, dass diese Leistungen auch im Rahmen der allgemeinen Inneren Medizin erbracht und abgerechnet würden. Die Beklagte hätte daher das Leistungsspektrum der betroffenen Krankenhäuser im Einzelnen prüfen müssen, um die Bezüge zur Palliativmedizin zu ermitteln. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Thematik Strahlentherapie habe im Antragsverfahren nicht stattgefunden. In der Regel würden Patienten, die palliativmedizinisch versorgt würden, nicht mehr einer kurativen Behandlung unterzogen. Sollte eine strahlentherapeutische Behandlung ausnahmsweise notwendig sein, so bestünden keinerlei Bedenken, die Patienten zu einer kooperierenden strahlentherapeutischen Praxis zu verbringen. Darüber hinaus fehle es auch an der notwendigen inhaltlichen Auswahlentscheidung, da den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen sei, dass eine inhaltlich differenzierte Auswahlentscheidung überhaupt stattgefunden habe. So seien für die Klägerin das durch die Fusion deutlich erweiterte Disziplinenspektrum und die deutlich höheren Fallzahlen gerade im onkologischen Bereich gänzlich unberücksichtigt geblieben. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anträgen der beteiligen Krankenhäuser, die alle drei umfassend und fundiert medizinisch und rechtlich begründet worden seien, habe vollständig gefehlt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 08.05.2012, unter Aufhebung des Feststellungsbescheides der Bezirksregierung B. vom 08.05.2012 zu Gunsten des N. -Hospitals I. der Beigeladenen, soweit darin eine Ausweisung für Palliativmedizin vorgenommen worden ist, sowie des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2012 zu verpflichten, für das K. -Krankenhaus der Klägerin eine krankenhausplanrechtliche Ausweisung von 8 palliativmedizinischen Betten durch Erlass eines Feststellungsbescheides vorzunehmen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt sich mit ausführlicher Begründung gegen die Klage. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie setzt sich zur Begründung eingehend mit den klägerischen Ausführungen auseinander. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der beiden Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. als Drittanfechtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin verfügt insbesondere über die notwendige Klagebefugnis, soweit sie sich vorliegend auch gegen die Begünstigung des N. -Hospitals I. der Beigeladenen wendet. Die Klage eines Konkurrenten ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO allerdings nur zulässig, wenn er geltend macht, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Das setzt, da er – wie vorliegend die Klägerin – nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.09.2008 – 3 C 35.07 -, in: BVerwGE 132, S. 64 f.; Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2009, S. 44 ff. Die Klägerin kann sich vorliegend auf § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG -) berufen. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Ausweisungsentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und – als Kehrseite – seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, trifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter. Vgl.Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 05.10.2010 – 13 A 2071/08 – mit weiteren Nachweisen. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihrem K. -Krankenhaus in I. -C1. 8 palliativmedizinische Betten im Krankenhausplan ausgewiesen werden. Sie kann auch nicht beanspruchen, dass über ihren diesbezüglichen Antrag auf krankenhausplanungsrechltiche Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird. Denn der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung B. vom 08.05.2012 und insbesondere der an die Klägerin adressierte Widerspruchsbescheid vom 2.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren kommt § 8 KHG in Betracht. Diese Norm legt folgendes fest: Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt (Abs. 1 Satz 3). Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht (Abs. 2 Satz 1). Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (Abs. 2 Satz 2). Aus diesen Regelungen ist abzuleiten, dass ein geeignetes - d.h. bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes - Krankenhaus einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan hat, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Ist das Angebot jedoch größer als der Bedarf - gibt es also konkurrierende Krankenhäuser, die ebenfalls geeignet sind - steht die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Landesbehörde mit der Folge, dass das einzelne Krankenhaus (lediglich) einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, JURIS, Rdn. 18 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ebenso im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2011 - 13 A 1402/11 -, JURIS, Rdn. 12 ff. Der Krankenhausplan, der durch das zuständige Ministerium aufgestellt und fortgeschrieben wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW), besteht aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten (§ 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW). Die Rahmenvorgaben enthalten die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Feststellungsbescheides galten in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2001 vom damaligen Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Rahmenvorgaben ("Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen - Rahmenvorgaben"). Die regionalen Planungskonzepte beinhalten insbesondere Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen sowie Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten und werden durch das zuständige Ministerium abschließend festgestellt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Grundlage für die Festlegungen der regionalen Planungskonzepte sind die Rahmenvorgaben des Krankenhausplans (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Die regionalen Planungskonzepte werden zunächst von den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt erarbeitet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW); soweit von diesen regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, entscheidet das zuständige Ministerium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll (§ 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW). Dies umschließt auch die Entscheidung, dass und - worum es im vorliegenden Klageverfahren geht - mit welcher näherer Maßgabe einzelne Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Der durch das zuständige Ministerium aufgestellte Krankenhausplan, bestehend aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten, ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Vielmehr bedürfen die regionalen Planungskonzepte auf einer zweiten Stufe der Umsetzung durch Bescheid der zuständigen Behörde (hier der Bezirksregierung B. ), in dem die Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan getroffen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 4 KHGG NRW). Dabei trifft die Behörde ihre Entscheidung zwar nach außen eigenverantwortlich. Sie ist aber an den Krankenhausplan im Sinne einer innerdienstlichen Weisung gebunden. Vgl. Zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 14.04.2011 - 3 C 17/10 -, JURIS, Rdn. 13 und 34, und vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, JURIS, Rdn. 17. Dieses zugrunde gelegt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihrem Krankenhaus 8 palliativmedizinische Betten im Krankenhausplan ausgewiesen werden, nicht zu. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass es in der Region I. einen Bedarf von Betten Palliativmedizin gibt. Das beklagte Land hat sich bei der Ermittlung dieses Bedarfs auf den Zielwert von 30 Betten pro 1 Millionen Einwohner/innen gestützt. Dem ist die Klägerin mit dem Argument entgegengetreten, dass sich mittlerweile wegen des medizinischen Fortschritts und des demographischen Wandels Änderungen für die Palliativmedizin ergeben hätten und ein wohnortnahes Angebot vorgehalten werden müsse. Vorliegend wirkt es sich auf die Entscheidung nicht aus, ob der vom beklagten Land gewählte Ansatz zutreffend ist oder ob mit der Klägerin von einem Bedarf von 8 Palliativbetten ausgegangen werden muss. Denn die Klägerin kann jedenfalls nicht beanspruchen, dass ein eventuell offener Bedarf zwingend in ihrem Haus abgedeckt wird. Desweiteren steht außer Frage, dass das Krankenhaus der Klägerin geeignet ist, diesen Bedarf zu decken, es sich also bei dem Krankenhaus der Klägerin um ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus handelt. So hat auch das beklagte Land ausdrücklich betont, alle hier in Rede stehenden Antragsteller - also auch die Klägerin - seien geeignet, eine palliativmedizinische Abteilung zu führen. Allerdings fehlt es an der weiteren Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch, dass nämlich eine anderweitige Bedarfsdeckung nicht erkennbar ist, d.h., dass kein anderes Krankenhaus zugleich in der Lage und bereit wäre, eine palliativmedizinische Abteilung mit einer entsprechenden Zahl von Planbetten einzurichten und zu betreiben. Denn neben dem Krankenhaus der Klägerin kommen auch das Ev. Krankenhaus I. sowie das Krankenhaus der Beigeladenen, deren Eignung jeweils ebenfalls zu bejahen ist, für die Deckung des in Rede stehenden Bedarfs in Betracht. Diese beiden anderen Krankenhäuser haben ebenfalls mit einer entsprechenden Antragstellung ihr Interesse an einer Aufnahme von palliativmedizinischen Betten in den Krankenhausplan in einem Umfang bekundet, der – zusammen mit den von der Klägerin beantragten Betten – über den festgestellten Bedarf hinausgeht. Der Bedarf, den die Klägerin mit den für ihr Krankenhaus angestrebten 8 Betten zu decken beabsichtigt, könnte daher auch ohne weiteres durch jedes der beiden anderen Krankenhäuser gedeckt werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag auf Feststellung, bei ihrem Krankenhaus 8 palliativmedizinische Betten im Krankenhausplan auszuweisen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Die zu Lasten der Klägerin getroffene Auswahlentscheidung ist nämlich durch die Feststellungsbescheide vom 8.05.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 2.11.2012 rechtsfehlerfrei getroffen worden, dem Bescheidungsanspruch der Klägerin ist damit Genüge getan. Geht es um den Anspruch eines Krankenhauses auf die fehlerfreie Ausübung des der Landesbehörde zustehenden pflichtgemäßen Ermessens bei der Auswahlentscheidung, welchem von mehreren konkurrierenden Krankenhäusern der Vorzug gegeben werden soll, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen - sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden - Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Bei der Auswahlentscheidung sind die in § 1 KHG genannten Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 KHG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2011 - 13 B 1712/10 -, JURIS, Rdnr. 33. Bei der gerichtlichen Überprüfung der in Rede stehenden Ermessensentscheidung ist § 114 Satz 2 VwGO zu beachten. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Eine Ergänzung in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn die grundlegende Argumentationslinie der angefochtenen Ermessensentscheidung fortgesetzt wird und deren "Identität" unberührt bleibt. Das ist dann anders, wenn das Ermessen erstmals ausgeübt wird oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2010 - 5 C 12/10 -, JURIS, Rdn. 18, m.w.N. aus der Rechtsprechung. Die hiernach erforderliche rechtliche Überprüfung ist allerdings nur möglich, wenn die maßgebenden Ermessenserwägungen der Planungsbehörde überhaupt dargelegt worden sind. Schon der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 – 1 C 20.05 -, in: Bayerische Verwaltungsblätter 2007, S. 218 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 17.04.2007 – 6 K 782/06 -, JURIS. Dieser Grundsatz hat seine einfach gesetzliche Ausprägung in § 39 Abs. 1 des – hier anwendbaren – Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gefunden. So heißt es in § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW, dass die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, auf denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Unabhängig davon, ob § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW unmittelbar oder lediglich entsprechend Anwendung findet, vgl. VG Minden, Urteil vom 17.04.2007 – 6 K 782/06 -, JURIS, kann auch der Krankenhausträger als Adressat des Feststellungsbescheides nach § 18 Abs. 1 KHG NRW eine ausreichende Begründung beanspruchen. Dem dargelegten formellen Begründungserfordernis gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW genügt der angefochtene Feststellungsbescheid vom 08.05.2012 zumindest dadurch, dass an die Klägerin ein die Auswahlentscheidung begründender Widerspruchsbescheid ergangen ist. Denn in dem Widerspruchsbescheid vom 02.11.2012 sind unter Eingehen auf die Argumentation der Klägerin die maßgeblichen Gesichtspunkte für die getroffene Auswahlentscheidung näher und einzelfallbezogen dargelegt. Inhaltlich ist die getroffene Ermessensentscheidung im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. So ist zunächst festzuhalten, dass die Bezirksregierung B. bei Erlass des Widerspruchsbescheides von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. So hat zumindest in die Widerspruchsentscheidung die schriftliche Stellungnahme der Klägerin vom 15.12.2011 Eingang gefunden und ist damit der Entscheidung mit zu Grunde gelegt worden. Die diesbezügliche Rüge der Klägerin geht daher ins Leere. Ferner hat die Bezirksregierung B. ihre unzutreffende Annahme, dass der Disziplinenspiegel des N. -Hospitals auch eine Gynäkologie aufweise, im Widerspruchsbescheid ausdrücklich korrigiert und ihre Auswahlentscheidung diesbezüglich angepasst. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung ist die Bezirksregierung B. daher auch insoweit von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die umfangreichen Konzepte der einzelnen Krankenhäuser, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Antragstellung vorgelegt haben, sind ausweislich der Verwaltungsvorgänge in die Beratungen für ein regionales Planungskonzept einbezogen worden und haben zumindest auch den Bericht der Bezirksregierung vom 17.03.2011 an das zuständige Ministerium beeinflusst. Dort werden ausdrücklich die „Leistungsangebote“ der beteiligten Krankenhäuser erwähnt. Der klägerische Einwand, diese Konzepte seien bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden, trifft daher nicht zu. Die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung genügt auch im Übrigen den rechtlichen Vorgaben. Der Auswahlentscheidung liegt zunächst ein zulässiger Beurteilungsmaßstab zugrunde. So hat sich die Bezirksregierung erkennbar von den Rahmenvorgaben des im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch maßgeblichen Krankenhausplanes 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen leiten lassen. In diesem Plan ist unter 3.6.2.3 ausgeführt, dass der Leistungsbereich der Palliativmedizin als sonstige Angebotsstruktur der überörtlichen Versorgung, die bettenführenden Gebieten zugeordnet ist, zu erfassen sei. Vorrangig solle die Palliativmedizin in Bereichen oder Gebieten "Schmerzbetten/Anästhesie", "Innere Medizin" oder "Hämatologie" zugeordnet werden. Hierauf aufbauend ist es ohne weiteres sachgerecht und rechtlich zulässig, dass sich die Bezirksregierung bei ihrer Entscheidung von der Fächerstruktur der beteiligten Krankenhäuser hat leiten lassen und maßgeblich darauf abgestellt hat, mit welchen Abteilungen die Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind. Hiermit hat ein objektives, leicht feststellbares und damit nachvollziehbares und vertretbares Kriterium Eingang in die Auswahlentscheidung gefunden. Entgegen der klägerischen Auffassung konnte in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, aus welchem Grund bestimmte Ausweisungen – hier die Hämatologie - im Krankenhausplan erfolgt oder unterblieben sind. Maßstab für die behördliche Entscheidung sind insofern allein die tatsächlichen Gegebenheiten gewesen. Dies ist sachgerecht. Auf der Grundlage der Annahme des beklagten Landes, bei allen beteiligten Krankenhäusern handele es sich um bedarfsgerechte, leistungsfähige und kostengünstig wirtschaftende Krankenhäuser (vgl. § 1 KHG), die sämtlich gleich geeignet seien, eine palliativmedizinische Abteilung zu führen, kann aus Sicht der Kammer die von der Klägerin verlangte dezidiert vergleichende Bewertung der konkreten medizinisch-fachlichen Arbeit der beteiligten Krankenhäuser vor Ort nicht gefordert werden. Dies würde den Rahmen einer planerischen Auswahlentscheidung sprengen, zumal nicht erkennbar ist, nach welchen belastbaren, objektiven und nachvollziehbaren Kriterien und durch wen eine solche Beurteilung überhaupt mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden sollte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land bei seiner Auswahlentscheidung für das N. -Hospital maßgeblich an das Vorhandensein einer Abteilung Strahlentherapie im Krankenhausplan angeknüpft hat. Dies berücksichtigt die Rahmenvorgaben gemäß Nr. 3.6.2.3 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausplanes 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen, nach denen in den Palliativstationen primär krankenhausbehandlungsbedürftige schwerstkranke Tumorpatienten versorgt werden sollen. In Abteilungen für Strahlentherapie werden ebenfalls Tumorpatienten behandelt. So können Tumorpatienten, die in der Abteilung Strahlentherapie behandelt worden sind, bei Bedarf in die Palliativstation aufgenommen werden, ohne das Krankenhaus wechseln zu müssen. Dies ist jedenfalls sachgerecht und nachvollziehbar. Eine Auswahlentscheidung, die – wie hier geschehen – dem Gesichtspunkt "Vorhandensein einer Abteilung einer Strahlentherapie" den Vorrang einräumt, ist jedenfalls vertretbar und nicht sachwidrig. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2012 – 13 K 3161/11-; JURIS. Der Umstand, dass im Krankenhaus der Klägerin bereits seit 2007 Patienten palliativmedizinisch betreut werden und deshalb eine ausgewiesene Expertise und Erfahrung in diesem Bereich besteht, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Ermessensausübung. Denn wie die Bezirksregierung B. im Widerspruchsbescheid vom 02.11.2012 ausgeführt hat, ist ihr dieser Umstand bekannt gewesen und hat auch Berücksichtigung erlangt. Keineswegs durfte dieser Umstand zu einer Bevorzugung der Klägerin führen. Denn die Klägerin hat, was die Aufnahme von Palliativbetten in den Krankenhausplan angeht, quasi eine palliativmedizinische Station eingerichtet und betrieben, ohne eine entsprechende Ausweisung im Krankenhausplan erhalten zu haben. Eine Einschränkung des Auswahlermessens vermag ein solches Vorgehen eines einzelnen Krankenhausträgers jedenfalls nicht zu bewirken. Vgl.VG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2012 – 13 K 3161/11 -, a.a.O. Anhaltspunkte, dass sachwidrige Erwägungen in die Auswahlentscheidung Eingang gefunden haben könnten, bestehen nicht. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nach den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht gegeben sind.