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Urteil

4 K 2982/16.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:0602.4K2982.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der im September 1988 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er stammt eigenen Angaben zufolge aus Aleppo und arbeitete dort bis zu seiner Ausreise in der Firma seines Vaters. Im Juli 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er um Asyl nachsuchte. Im Termin zur persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11. April 2016 stellte der Kläger einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten förmlichen Asylantrag. Zu den Gründen für seinen Antrag trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei wegen des Krieges nach Deutschland geflohen. Er habe dauerhafte Bombardierungen in Aleppo erlebt und Angst vor dem Krieg. Außerdem habe es zahlreiche Entführungen gegeben und ihm habe die Einberufung zum Wehrdienst gedroht. Im Falle der Rückkehr würde er am Flughafen sofort zum Militärdienst eingezogen. Er habe aber Angst davor, auf Menschen zu schießen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. Juli 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.) und lehnte dessen Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2.). Die Ablehnung begründete das Bundesamt dahingehend, der Kläger sei lediglich vor den kriegerischen Auseinandersetzungen und der allgemein schlechten Sicherheitslage in Syrien geflohen. Weitergehende Anhaltspunkte für eine Verfolgung aufgrund eines flüchtlingsrelevanten Merkmals seien nicht vorgetragen, eine solche Gefahr ergebe sich auch nicht im Falle der Rückkehr. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18. Juli 2016 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend ausführt, schon allein wegen der Ausreise, Asylantragstellung und des Auslandsaufenthaltes in Deutschland werde das syrische Regime ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen und ihn deshalb in asylrelevanter Weise verfolgen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst den beigezogenen Unterlagen, insbesondere die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten, welches für den Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Juli 2016 sowie durch die Beklagte mit allgemeinen Prozesserklärungen vom 25. Februar und 24. März 2016 erteilt worden ist, ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die allein angefochtene Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Flüchtling gemäß Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG), kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zu. I. Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a), Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn dieser sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen – einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte – bestehen, die insgesamt so gravierend ist, dass eine Person durch sie in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen wird (Nr. 2). Die für die Flüchtlingszuerkennung erforderliche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an welche die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.1.2009 – 10 C 52.07 –, BVerwGE 133, 55, Rn. 22 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 17. Die Furcht vor Verfolgung im vorstehend beschriebenen Sinne ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland herrschenden Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 26. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände sowie ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und somit die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht der festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, und Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 26. Der vorgenannte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach gibt die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f., und vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22 f; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 24. Es ist dabei Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände für eine relevante Vorverfolgung darzulegen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen nachvollziehbaren und in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung im Herkunftsstaat ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit entsprechender Aussagen verschaffen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. II. Nach Maßgabe der vorstehend dargelegten Grundsätze steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor (politischer) Verfolgung zu. Abzustellen ist dabei auf eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Ankunftsort als auch die Herkunftsregion des Klägers in Syrien. Eine – mit Blick auf den bereits gewährten subsidiären Schutzstatus hypothetische – Abschiebung des Klägers ist derzeit allein über eine Flugverbindung nach Damaskus denkbar, da diese unter der Herrschaft der Assad-Regierung stehende Stadt neben dem im nördlichen Kurdengebiet gelegenen Qamishly über den einzigen noch geöffneten Flughafen in Syrien verfügt. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017, Az. 508-9-516.80, unter 3) b) bb), und an den Verwaltungsgerichtshof Trier vom 12. Oktober 2016, Az. 315-516.00; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 29. Ungeachtet des erstmaligen innerstaatlichen Ankunftsortes ist für das Merkmal der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG indes vorrangig auf den Herkunftsort oder die Herkunftsregion als demjenigen Bereich abzustellen, in welchen sich der jeweilige Antragsteller im Falle einer Rückkehr in das Heimatland erwartungsgemäß begäbe. Vgl. zum subsidiären Schutz entspr. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C-465/07 –, juris Rn. 40; BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 f., und vom 14. Juli 2009 – 10 C 9/09 –, juris Rn. 17, und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, juris Rn. 7; für die Flüchtlingseigenschaft Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 – 17 K 9400/16.A –, juris Rn. 79 ff. Hat der Antragsteller seine angestammte Herkunftsregion unverfolgt verlassen und sieht er sich in dieser ebenso wenig wie an seinem (erstmaligen) Ankunftsort einer politischen Verfolgung für den Fall der Rückkehr ausgesetzt, kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – vorbehaltlich einer inländischen Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG – allein daran anknüpfen, dass die maßgebliche Herkunftsregion nicht ohne eine für den Flüchtlingsstatus relevante Reiseweggefährdung erreichbar ist. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 – 17 K 9400/16.A –, juris Rn. 81. Vorliegend kommt es nach alledem auf eine mögliche Verfolgung des Klägers durch den syrischen Staat an. Denn das Assad-Regime beherrscht – zumindest was den gegenwärtigen und für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt anbelangt – nicht nur den Großraum Damaskus, sondern konnte im Dezember 2016 auch die bis dahin stark umkämpfte nordsyrische Stadt Aleppo vollständig unter seine Kontrolle bringen. Vgl. Spiegel online vom 12. Januar 2017, „Assads Krieg – Aleppos Leid, Syriens Zukunft“, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krieg-so-geht-es-aleppo-a-1129678.html; Tagesschau vom 22. Dezember 2016, „Assad-Regime feiert Eroberung Aleppos“, https://www.tagesschau.de/ausland/syrien-aleppo-141.html; Deutsche Welle vom 22. Dezember 2016, „Das Ende einer verheerenden Schlacht – Assad-Regime: Aleppo wieder vollständig in unserer Hand“, http://www.dw.com/de/assad-regime-aleppo-wieder-vollst%C3%A4ndig-in-unserer-hand/a-36851355 (jeweils zuletzt abgerufen am 23. Mai 2017). Ferner ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger in Anbetracht der gegenwärtig im westlichen Teil Syriens bestehenden Machtverhältnisse unmöglich wäre, sich von Damaskus aus nach Aleppo zu begeben, ohne insoweit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reiseweggefährdung durch andere zur Verfolgung nach § 3c AsylG fähige Akteure wie etwa oppositionelle Rebellengruppen oder den IS ausgesetzt zu sein. Vgl. zum aktuellen Machtbereich des Assad-Regimes und loyaler Anhänger die Übersichtskarte von Thomas van Linges, Stand: 9. Mai 2017, http://images.shoutwiki.com/acloserlookonsyria/7/7b/Situation_in_Syria.png (zuletzt abgerufen am 23. Mai 2017); ebenso hierauf abstellend Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, unter IV. Ausgehend hiervon kann weder festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung durch den syrischen Staat geflohen ist (dazu 1.), noch, dass im Anschluss an seine Ausreise zwischenzeitlich solche Umstände eingetreten sind, die auf eine begründete Furcht vor entsprechender Verfolgung für den Fall einer (unterstellten) Rückkehr nach Syrien schließen lassen (dazu 2.). 1. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung liegt nach dem Vortrag des Klägers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Erkenntnislage zu Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt zunächst angegeben, die Flucht aus Furcht vor den kriegerischen Auseinandersetzungen ergriffen zu haben, wegen derer es in seiner Heimatstadt Aleppo keine Sicherheit mehr für ihn gegeben habe. Diese geschilderten Umstände, die nicht an individuelle und in der Person des Klägers liegende Verfolgungsgründe im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen, begründen indes keine für den Flüchtlingsstatus relevante Verfolgung, sondern rechtfertigen allein die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG, wie ihn die Beklagte gemäß Ziffer 1. des hier teilweise angefochtenen Bescheides bereits gewährt hat. Im Ergebnis Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen des Klägers beim Bundesamt, er habe befürchtet, Opfer einer Entführung bzw. eingezogen zu werden. Unbeschadet der Frage, ob derartige Geschehnisse überhaupt in der erforderlichen Weise unmittelbar vor der Ausreise bevorgestanden haben, fehlt es jedenfalls an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass derartige Übergriffe bzw. Maßnahmen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an relevante Verfolgungsgründe im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG angeknüpft hätten und insofern als (drohende) politische Verfolgung zu bewerten gewesen wären. Insofern kann namentlich im Hinblick auf die besagte Wehrdiensteinziehung ergänzend auf die entsprechenden, unten folgenden Erwägungen zu einer etwaigen Einziehung nach der Rückkehr verwiesen werden. 2. Nach dem Verlassen seines Heimatlandes eingetretene Gründe, die eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Klägers im Falle der Rückkehr nach Syrien auslösen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein objektiver Nachfluchtgrund (§ 28 Abs. 1a AsylG) ergibt sich nicht im Hinblick auf die Ausreise des Klägers aus Syrien, der sodann erfolgten Asylantragstellung sowie des längeren Aufenthalts im (westlichen) Ausland (dazu a). Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine relevante politische Verfolgung wegen einer von ihm begangenen Wehrdienstentziehung/Desertion oder aber unter dem Aspekt einer drohenden Einziehung nach Rückkehr zu befürchten hätte (dazu b). a) Bei einer wertenden Gesamtschau aller sich aus der aktuellen Erkenntnislage ergebenden Umstände, auf die mangels einschlägiger Referenzfälle abzustellen ist, vgl. zu den limitierten Informationen über die Behandlung von Rückkehrern zuletzt etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), „Syrien: Rückkehr“ vom 21. März 2017, S. 6, kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass unverfolgt ausgereiste Syrien-Rückkehrer unterschiedslos allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien sowie ihres mit der Asylantragstellung einhergehenden Auslandsaufenthaltes durch das Assad-Regime in gezielter Anknüpfung an persönliche Merkmale gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG verfolgt werden. Dabei mag dahinstehen, ob für jeden in sein Heimatland zurückkehrenden Syrer unter den heutigen Bedingungen noch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG dergestalt droht, dass die syrischen Behörden im Zuge der Wiedereinreise zunächst gezielte Vernehmungen durchführen, um die Beweggründe für die Ausreise sowie etwaige vorhandene Kenntnisse über die oppositionelle Exilszene in Erfahrung zu bringen, und es bei diesen Befragungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Folter und sonstigen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen kommt. Vgl. dazu abl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 29 ff. m.w.N.; offen lassend VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 – 17 K 9400/16.A –, juris Rn. 27; VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2017 – 4 K 8824/16.A –, juris Rn. 32. Gegen die genannte Gefahr einer Verfolgung spricht bereits, dass insbesondere dem Auswärtigen Amt derzeit keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der syrische Staat unverfolgt ausgereiste Asylbewerber nach ihrer Rückkehr überhaupt systematischen Befragungen unterzieht. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017, Az. 508-9-516.80/48840, unter 1a) bb) bbb), und Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016, Az. 508-9-516.80/48931; ebenso Deutsche Orient-Stiftung (DOI), Auskunft an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 22. Februar 2017 („verlässliche Erfassung wiedereingereister syrischer Staatsbürger flächendeckend unrealistisch“); die Möglichkeit willkürlicher Verhaftungen und Misshandlungen annehmend Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), „Syrien: Rückkehr“ vom 21. März 2017, S. 8. Nicht zuletzt erscheint eine flächendeckende Befragung zur (deutschen) Exilszene bei Ankunft von Rückkehrern am Flughafen von Damaskus, wie sie unmittelbar nach Ausbruch der Unruhen in Syrien 2011 noch regelmäßig stattgefunden haben mögen, gegenwärtig auch deshalb unwahrscheinlich, weil das syrische Regime angesichts dessen verschärfter und letztlich existenzbedrohender Lage kaum die hierzu notwendigen Ressourcen wird aufbringen können. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, unter II 1. Selbst wenn man aber unbeschadet dessen für jeden syrischen Staatsangehörigen die beachtliche Gefahr annehmen wollte, bei Wiedereinreise in das Heimatland unter Begehung schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen durch die syrischen Sicherheitsbehörden verhört zu werden, so begründete allein das Vorliegen einer solchen Verfolgungshandlung nicht den Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn es fehlt dann jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der erforderlichen Verknüpfung, die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem – dem Betroffenen seitens des syrischen Staates zumindest zugeschriebenen – Verfolgungsmerkmals (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG) bestehen muss. Keiner Entscheidung bedarf insoweit, ob sich aus der besonderen Härte von (unterstellt) durchgeführten Verhörmaßnahmen des syrischen Staates insbesondere unter Anwendung von Folter eine Indiz- oder Vermutungswirkung dafür ergäbe, dass eine solche Verfolgungshandlung zugleich an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfte. Vgl. dazu für die unverhältnismäßige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 –, juris Rn. 19 („Indiz“); für unangemessene Terrorismusabwehr BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 28/99 –, juris Rn. 15 („Vermutung“); zu Art. 16 des Grundgesetzes a.F. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, juris Rn. 27 f. Denn jedenfalls sind nach der aktuellen Erkenntnislage keine belastbaren Gründe ersichtlich, die beachtlich wahrscheinlich dafür sprechen, dass der syrische Staat jedem Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände allein mit Blick auf das (illegale) Verlassen des Landes sowie die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Asylantragstellung eine gegnerische Gesinnung als politische Überzeugung oder ein sonstiges erhebliches Merkmal im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG zuschreibt und deshalb gezielt einer menschenrechtswidrigen Behandlung zuführt. Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 30 ff., und vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 47 ff. Dementsprechend wäre auch eine im vorstehend beschriebenen Sinne ausgelöste Indiz- oder Vermutungswirkung entkräftet, weil selbst eine (unterstellte) Anwendung massiv menschenrechtswidriger Verhörmethoden durch den syrischen Staat nach den hier vorhandenen, unten ausgeführten Gesamtumständen nicht als politische Verfolgung zu bewerten ist. Vgl. im Ergebnis ebenso VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2017 – 4 K 8824/16.A –, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017 – 17 K 9400/16.A –, juris Rn. 51. Seit Ausbruch des innersyrischen Konflikts im Frühjahr 2011 hat sich die dortige Lage bis heute erheblich verschärft. Der immer noch anhaltende Bürgerkrieg forderte allein bis Ende des Jahres 2015 schätzungsweise mehr als 250.000 Menschenleben und machte etwa 12 Mio. Menschen zu Flüchtlingen. Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) vom 17. November 2015, „Syrien“, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54705/syrien (zuletzt abgerufen am 24. Mai 2017). Die Summe der bis Ende 2015 aus Syrien ausgereisten Flüchtlinge gibt der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) aktuell mit 4,9 Mio. Menschen an. Gemessen an etwa 22 Mio. Einwohnern (Stand: 2011) betrifft dies mehr als ein Fünftel der syrischen Gesamtbevölkerung. Vgl. UNHCR, „Global Trends Forced Displacement in 2015“, 20. Juni 2016 S. 16; Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien, Stand: August 2016, https://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html (zuletzt abgerufen am 24. Mai 2017). Bereits die vorgenannten Dimensionen zum Syrienkonflikt lassen nicht den berechtigten Schluss zu, der Staat stufe alle heimkehrenden Staatsangehörigen allgemein und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als regimefeindliche Oppositionelle ein. Vielmehr werden in Anbetracht der desolaten Lage, die derzeit in Syrien herrscht, gerade auch die Machthaber des Assad-Regimes nicht verkennen, dass die massenhafte und mitunter auch unerlaubte Ausreise eigener Landsleute nicht als Ausdruck einer feindlichen politischen Haltung interpretiert werden kann, sondern die Motivation für das Verlassen des Landes wenn nicht ausschließlich, so doch zumindest ganz überwiegend in der naturgemäßen Furcht vor Krieg, Terror und den damit generell verbundenen Gefahren für die menschliche Existenz begründet liegt. Anderenfalls müsste dem Assad-Regime, ohne dass hierfür jedoch greifbare Anhaltspunkte ersichtlich sind, eine unreflektierte und letztlich lebensfremde „Realitätsblindheit“ unterstellt werden. Vgl. dazu jeweils m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 60 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11. März 2017 – 2 A 215/17 –, juris Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 58 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris Rn. 37 ff. Diese Einschätzung wurde unlängst durch das Europäische Zentrum für kurdische Studien bestätigt, wonach das Assad-Regime die Flucht in erster Linie als von dem durch Terroristen ausgelösten Krieg verursacht ansieht. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, unter I. Dagegen, dass unverfolgt ausgereiste Syrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Regimekritiker durch den syrischen Staat qualifiziert werden, spricht des Weiteren, dass Berichten zufolge jedes Jahr sogar einige Hunderttausend Flüchtlinge kurzzeitig nach Syrien zurückkehren, um persönliche Angelegenheiten vor Ort zu regeln, und anschließend wieder in die umliegenden Nachbarländer ausreisen. Vgl. m.w.N. Immigration and Refugee Board of Canada, „Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion” vom 19. Januar 2016, SYR105361.E, http://www.refworld.org/docid/56d7fc034.html (zuletzt abgerufen am 24. Mai 2017). Überdies hat der syrische Staat die Ausstellung oder Verlängerung von Reispässen zugunsten bereits ausgereister und noch im Ausland befindlicher Staatsangehöriger seit April 2015 erheblich vereinfacht mit der Folge, dass die Zahl entsprechender Vorgänge seitdem zugenommen hat. Die zuvor noch erforderliche Überprüfung der Person des Antragstellers über Damaskus ist im Zuge dieser neuen Praxis entfallen, was ebenfalls als Indiz gegen eine allgemeine, staatlicherseits unterstellte Regimefeindlichkeit von Ausgereisten mit Blick auf deren Auslandsaufenthalt und die dortige Asylantragstellung zu werten ist. Vgl. Deutsche Orient-Stiftung (DOI), Stellungnahme an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, 2017, unter 4; VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2017 – 4 K 8824/16.A –, juris Rn. 40 m.w.N. Eine zu den obigen Ausführungen abweichende Bewertung ist ferner nicht dem Umstand geschuldet, dass ein Asylantrag, sofern mit ihm – wie vorliegend – auch der Flüchtlingsstatus begehrt wird, notwendigerweise die Behauptung enthält, in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden (§ 13 Abs. 1 AsylG). Dem syrischen Regime ist wie jedermann auch allgemein bekannt, dass der Asylantrag vornehmlich auf den Zweck gerichtet ist, einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erlangen, ohne dass dem Asylantragsteller schon wegen der bloßen Einleitung eines entsprechenden Verfahrens eine bestimmte politische Haltung attestiert werden könnte. Es steht insoweit auch nicht zu erwarten, dass der syrische Staat im Einzelnen zwischen den spezifischen Unterschieden unterschiedlicher Aufenthaltstitel und sonstiger Gestattungen nach dem jeweiligen nationalen Recht differenzieren wird. Vgl. auch Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, unter I; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 68. Soweit aus verfügbare Berichten über die Lage in Syrien hervorgeht, dass prinzipiell jede rückkehrende Person an der Grenze verhaftet und misshandelt werden könne und diese letztlich der freien Willkür der Sicherheitsbeamten ausgeliefert sei, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), „Syrien: Rückkehr“ vom 21. März 2017, S. 10; Deutsche Orient-Stiftung (DOI), Stellungnahme an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, 2017, unter 2; Amnesty International, „Between Prison and the Grave. Enforced Disappearances in Syria“ vom 5. November 2015, S. 51, liefert auch diese Erkenntnis jedenfalls keinen belastbaren Hinweis darauf, der syrische werde Staat seine Rückkehrer allgemein und gerade in gezielter Anknüpfung an ein (zugeschriebenes) asylerhebliches Merkmal verfolgen. Die solchermaßen drohende Gefahr, von unvorhersehbaren und im rechtsfreien Raum ausgebübten Zugriffen betroffen zu sein, rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern kann lediglich – wie für den Kläger gemäß Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides bereits geschehen – zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG führen. Sonstige individuelle Gründe, aus denen sich über die vorstehenden Ausführungen hinaus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr für eine politische Verfolgung des Klägers durch den syrischen Staat ergeben könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. b) Der Kläger muss nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch das Assad-Regime wegen bzw. im Zusammenhang mit einer von ihm begangenen Wehrdienstentziehung oder gar Desertion befürchten. Es mag zwar anzunehmen sein, dass männlichen Staatsangehörigen, die – wie hier der Kläger – hinsichtlich ihres Alters der Wehrpflicht unterliegen, in Syrien durch das Assad-Regime – namentlich unter dem Aspekt ggfs. unverhältnismäßig harter Bestrafungen bis hin zur Todesstrafe sowie extralegaler Maßnahmen wie etwa dem Kampfeinsatz in besonders gefährdeten Einheiten, (sonstiger) Körperstrafen und Folter – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG drohen, wenn und weil sie mit ihrer Ausreise ohne Hinterlassen einer Adresse den Tatbestand der Wehrdienstentziehung verwirklicht haben oder gar mit der Ausreise nach zuvor erfolgter Einberufung desertiert sind. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 37 ff. m.w.N. Es kann ferner dahinstehen, ob die Motivation des Klägers zur Wehrdienstentziehung oder gar Desertion auf einem Verfolgungsgrund, hier in Gestalt einer insofern allein in Betracht zu ziehenden politischen Überzeugung gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, beruht. Denn unbeschadet dessen fehlt es mit Blick auf den Kläger jedenfalls an der für die Annahme einer politischen Verfolgung nach § 3a Abs. 3 AsylG weiter erforderlichen Voraussetzung, dass die beschriebenen Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den besagten Verfolgungsgrund anknüpfen könnten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch im Rahmen der staatlichen Ahndung solcher Straftatbestände, die an sich der Staatenpraxis geläufig sind – wie etwa Wehrdienstentziehung, Desertion, Terrorismusstraftaten u. ä. – gerade die außergewöhnliche Härte einer deswegen drohenden Strafe, insbesondere die Verhängung und Vollstreckung von Todesstrafe sowie das Praktizieren von Folter und sonstigen extralegalen Übergriffen ein Indiz bzw. eine Vermutung dafür begründen kann, dass derartige Maßnahmen ihrer objektiven Gerichtetheit nach zumindest auch auf asylerhebliche Merkmale, also Verfolgungsgründe im oben genannten Sinne, zielen. Dies gilt namentlich dann, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen – auch und gerade während eines Krieges – willkürlich verhängt werden. Vgl. so BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 – (zur Wehrdienstentziehung), und Beschluss vom 5. September 2006 – 1 B 29/05 – (zur Terrorismusbekämpfung). Die bei Vorliegen solcher Gegebenheiten nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für die Lage in Syrien gebotene, besonders sorgfältige tatrichterliche Prüfung aller Umstände führt vorliegend indes zum Ergebnis, dass entgegen der erwähnten Indizwirkung mit Blick auf den Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG anzunehmen ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum regelmäßig offenkundigen Fehlen der Anknüpfung von wehrdienstrelevanten Verfolgungshandlungen des Assad-Regimes an eine politische Überzeugung oder sonstige Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – im Einzelnen ausgeführt: „Die Annahme einer politischen Verfolgung von Wehrdienstentziehern liegt noch ferner als für einfache Asylbewerber ohne Zusammenhang mit einer Wehrdienstentziehung. Denn im Gegensatz zu diesen, die regelmäßig "nur" vor den Gefahren des Bürgerkriegs für am Kriegsgeschehen unbeteiligte Zivilisten fliehen, haben Wehrpflichtige den zusätzlichen Fluchtgrund, sich vor den weitaus größeren Gefahren des unmittelbaren Kriegseinsatzes in Sicherheit zu bringen. Die - völlig unpolitische - Furcht Wehrpflichtiger vor einem Kriegseinsatz ist ein typisches und mächtiges Motiv zur Wehrdienstentziehung. Das Motiv ist sogar so stark, dass manche Soldaten es vorziehen, sich selbst zu verletzen, um sich wehrdienstunfähig zu machen und damit dem Wehrdienst zu entgehen. Deshalb gab und gibt es Strafvorschriften, Wehrpflichtige von einer Selbstverstümmelung zum Zwecke der Wehrdienstentziehung abzuhalten. Dies ist eine Erscheinung sowohl des alten deutschen Strafrechts wie ausländischer Rechtsordnungen und auch des geltenden Rechts in der Bundesrepublik Deutschland. Heute § 109 des Strafgesetzbuches für einfache Wehrpflichtige, § 17 des Wehrstrafgesetzes (WStG) für Soldaten; zum früheren deutschen und ausländischen Recht dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 2/3040, S. 56. Die Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motiv für militärische Straftaten wie etwa ‑ neben der genannten Selbstverstümmelung ‑ Fahnenflucht (§ 16 WStG), Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) oder Meuterei (§ 27 WStG) hat im deutschen Wehrstrafrecht eine ausdrückliche Regelung erfahren. Der Soldat muss "die menschliche Regung der Furcht vor Gefahr überwinden", vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT- Drs. 2/3040, S. 18, weshalb § 6 WStG anordnet: "Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen." Das Ableisten des Wehrdienstes in Syrien ist wegen der Kampfeinsätze in weiten Teilen des Landes und der stark verkürzten Ausbildungszeit sehr gefährlich. Vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an den Hess. VGH vom 1.2.2017 zu Frage 3. Die syrische Armee sieht sich daher in hohem Maße dem Problem ausgesetzt, dass sich Wehrpflichtige dem Kriegseinsatz entziehen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, vom 5.1.2017, S. 23; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report. Syria: Military Service, National Defense Forces, armed Groups supporting Syrian Regime, and armed Opposition, S. 5; Danish Refugee Council, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 9; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28.3.2015, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, S. 1 f. Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten liegt es für jedermann auf der Hand, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit - verständlicher - Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für diese Annahme gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, und sie ist derartig unplausibel, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung nicht gestützt werden kann. Berechtigt ist allein wegen der für Wehrdienstentzieher drohenden Gefahr der Folter subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 153; OVG Saarland, Urteil vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, Rn. 31. Demgegenüber ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass Wehrpflichtigen, die sich der Wehrpflicht entziehen, wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung Folter drohe. Zutreffend führt er aus, dass der syrische Staat im Interesse des obersten Ziels des Machterhalts jedwede Opposition gewaltsam unterdrückt und namentlich in Einrichtungen der vier Geheimdienste Folter bei völliger Rechtlosigkeit weit verbreitet ist. BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 27 ff. Weiter führt das Gericht zutreffend aus, dass bei der im Falle der Rückkehr zu erwartenden Überprüfung bei Wehrpflichtigen festgestellt werde und auch festgestellt werden könne, ob sie die Wehrpflicht geleistet hätten. Wenn die Sicherheitskräfte Verdacht schöpften, hätten sie freie Hand, zu tun, was sie wollten. Die Gefahr, misshandelt zu werden, sei gerade für Männer in wehrpflichtigem Alter besonders groß. BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 57 - 59, 73. In dem entscheidenden Punkt, dass nämlich der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle, BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 72, 78 f., benennt das Gericht jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine - wie oben dargestellt - unplausible Spekulation. Gerade die vom Gericht zutreffend festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden, BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rn. 60 ff., erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen. Soweit eingewandt wird, das syrische Regime sei unberechenbar, rationale Überlegungen könnten ihm nicht unterstellt werden, so mag das zutreffen. Zur willkürlichen Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte vgl. zuletzt Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 8 f. Daraus folgt aber lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.“ Die Kammer teilt nach eingehender Prüfung diese Erwägungen sowie Feststellungen und schließt sich der daraus resultierenden grundsätzlichen Wertung an. Dass mit Blick auf den Kläger wegen ggf. bestehender individueller, atypischer Besonderheiten etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Fehlt es mithin mit Blick auf den Kläger an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass zu erwartende Verfolgungshandlungen des Assad-Regimes wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion an einen relevanten Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen, so kann dahinstehen, ob Entsprechendes auch für etwaige Verfolgungshandlungen des Assad-Regimes gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gilt. Jedenfalls ist für ungediente Wehrpflichtige – wie hier den Kläger – nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie sich im Falle der Rückkehr nach Syrien in der erforderlichen unmittelbaren Weise an den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Handlungen beteiligen müssen. Vgl. so OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 90 ff. Die Kammer schließt sich, nicht zuletzt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit, auch dieser Beurteilung an. Schließlich vermag die bloße Auferlegung einer Wehrpflicht durch den syrischen Staat als solche – selbst wenn sie für den Kläger bei unterstellter Rückkehr zwangsweise durchgesetzt würde – ebenfalls keine politische Verfolgung des Klägers zu begründen, da die besagte Pflicht in Syrien sämtliche ethnischen und religiösen Gruppen gleichermaßen trifft. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A. –, juris Rn. 55 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.