OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 2076/17.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:0506.12K2076.17A.00
43Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

43 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben im Jahre 1994 geboren sowie kurdischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit. Er stellte am 10.06.2016 den vorliegenden Asylantrag. Der Kläger wurde am 11.08.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Dortmund zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen seiner Angaben wird auf Bl. 30-35 der Behördenakte Bezug genommen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.02.2017 – zugestellt am 16.02.2017 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm für den Fall der Nichtausreise binnen dieser Frist die Abschiebung in die Islamische Republik Iran oder einen anderen zu dessen Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an und befristete das „gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Begründung wird auf diesen Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat beim erkennenden Gericht am 28.02.2017 die vorliegende Klage erheben lassen. Wegen der Begründung wird auf seine Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Asylberechtigung und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, bei ihm das Bestehen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Islamischen Republik Iran festzustellen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.02.2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und bezieht sich auf die Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheids. Mit Beschluss der Kammer vom 16.03.2020 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.05.2020 ist der Kläger nicht erschienen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den elektronischen Ausdruck der Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (1 Datei) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, dem der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Gründe für eine Rückübertragung auf die Kammer sind nicht ersichtlich (§ 76 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 2. Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem sie ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 3. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Anfechtungsanträge), da der Kläger weder Ansprüche auf die Zuerkennung eines flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus noch auf die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten hat. a) Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Für die Frage, ob im individuellen Einzelfall des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG die begründete Furcht einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne besteht, ist maßgeblich, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 13.03.2020 – 14 A 2778/17.A –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris; VG (Verwaltungsgericht) Sigmaringen, Urteile v. 24.01.2017 – A 4 K 5434/16 –, juris und v. 18.04.2017 – A 4 K 119/17 –, juris. Entscheidend ist insofern, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. OVG NRW, Urt. v. 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2015 – A 12 S 1999/14 –, juris. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90–, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist vielmehr dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Statt vieler: BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80. Ergeben demnach die Gesamtumstände des Falles im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2016 – A 10 S 332/12 –, juris. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann die Intensität der drohenden Verfolgung aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen für die Entscheidung maßgeblich sein, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren will oder nicht. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urt. v. 08.02.2007 – 23 B 06.30883 –, juris. Dabei sind die durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 20.12.2011 – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – vorgezeichneten Vorschriften des nationalen Rechts – hier der §§ 3 ff. AsylG – und damit auch der Begriff der Verfolgung hinsichtlich seiner Voraussetzung der nach Art oder Wiederholung derart gravierenden Handlungen, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, unionsrechtskonform anhand der Richtlinie auszulegen. Als flüchtlingsrechtlich relevanter Eingriff in die Religionsfreiheit ist es zu prüfen, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris, m.w.N. Es genügt dabei, wenn das Vorliegen eines in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Merkmals dem Asylsuchenden von den Verfolgern zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Auch kann die begründete Furcht vor Verfolgung gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der jeweilige Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, zumal im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren – wie hier – die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe nicht begrenzt ist. BVerwG, Urt. v. 05.03.2009 – 10 C 51.07 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 28. Es kommt daher nicht darauf an, wann der Kläger sich vom islamischen Glauben ab- und sich im Sinne einer Konversion in einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Weise dem christlichen Glauben zugewandt hat. Nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) garantierte Recht auf Religionsfreiheit stellt indes eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL dar. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 56 ff. Es muss sich vielmehr um eine „schwerwiegende Verletzung“ dieser Freiheit handeln, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung gelten können; gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung scheiden damit zunächst aus. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 56 ff. Vorauszusetzen ist damit gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in keinem Fall abgewichen werden darf. OVG NRW, Urt. v. 02.07.2019 – 1 A 4920/18.A –, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Ausländers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch Eingriffe in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 62. Damit ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere – verbunden mit der ihrer Folgen – für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 GrCh garantierten Rechts eine solche Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellt, richtet sich mithin danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt; vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris, m.w.N. Im Iran besteht eine Verfolgungsgefahr für Christen, insbesondere für die Angehörigen einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. OVG NRW, Beschl. v. 02.01.2020 – 6 A 3975/19.A –, juris. Regelmäßig wird aber nur dann anzunehmen sein, dass der einzelne Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auf diese Weise auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat und die Hinwendung zu der angenommenen Religion im Ausland auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, der Glaubenswechsel also nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Die von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft eines Asylbewerbers – von Missbrauchsfällen abgesehen – darf zwar als solche von den Verwaltungsgerichten bei der Untersuchung, ob dem Asylbewerber in seinem Heimatland eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, nicht infrage gestellt werden. Die durch eine Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft ist aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an die formale Kirchenzugehörigkeit anknüpft. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 – 1 B 40.15 –, juris; OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2019 – 6 A 2216/19.A –, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2019 – 6 A 1271/19.A –, juris und v. 10.01.2019 – 6 A 1069/18.A –, juris jew. m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 25.02.2019 – 14 B 17.31462 –, juris. Dies ist hinsichtlich des Irans jedoch nicht der Fall. Konvertiten haben dort wegen ihres in Deutschland erfolgten Übertritts zum Christentum und ihrer seitherigen religiösen Betätigung in der Bundesrepublik vielmehr nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten, wenn sie sich nach der Rückkehr in den Iran in einer Art und Weise religiös betätigen werden, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Dies ist der Fall, wenn eine konvertierte Person ihren neu aufgenommenen Glauben im Iran aktiv ausüben will – d.h. an öffentlichen Riten, wie etwa Gottesdiensten teilnehmen oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben entsprechend ihrer christlichen Prägung nach außen zeigen will – oder nur gezwungenermaßen unter dem Druck drohender Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichten würde. OVG NRW, Beschl. v. 10.01.2019 – 6 A 1069/18.A –, juris; BayVGH, Beschl. v. 09.07.2018 – 14 ZB 17.30670 –, juris. Dies zugrunde gelegt ist bei der Überprüfung des Vorliegens der inneren Tatsache, ob der Asylsuchende die im Herkunftsland unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts zugrunde zu legen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich dabei nur aus dem Vorbringen des jeweiligen Asylsuchenden selbst sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris; OVG NRW, Beschl. v. 02.07.2018 – 13 A 122/18.A –, juris. Es ist dabei Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände für eine relevante Verfolgung darzulegen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen nachvollziehbaren und in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene und die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verfolgung im Herkunftsstaat ergibt. Der Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussagen verschaffen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32 und vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1986, 79. Unter Zugrundelegung und in Anwendung dieses Maßstabs konnte eine die Flüchtlingseigenschaft oder die Asylberechtigung begründende Glaubensüberzeugung des Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, da der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen der Evangelischen Kirchengemeinde Brilon vom 16.04.2017 und vom 24.04.2017 sowie die Taufurkunde des Klägers vom 18.09.2016 vermögen eine entsprechende Glaubensüberzeugung und deren Fortbestand zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts darzutun. Andere Verfolgungsgründe, die beim Kläger vorliegen oder ihm unterstellt würden, sind weder ersichtlich noch substantiiert dargetan worden. b) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). Die Sicherheitslage im Iran ist im Wesentlichen stabil. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Februar 2020); Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Iran (Stand: 14.06.2019), S. 11. Es ist zur Überzeugung des Gerichts weder ersichtlich noch dargetan worden, dass jede im iranischen Staatsgebiet oder in der Provinz Kurdistan als maßgeblicher Rückkehrregion aufhältige Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der Gefahr des Todes oder einer erheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit bedroht wäre. Auch ist nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) dargetan worden oder sonst ersichtlich, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein aus lediglich ihn betreffenden tatsächlichen Umständen folgender ernsthafter Schaden drohen würde. Sein Vorbringen zu seinen individuellen Fluchtgründen konnte nicht auf seine Glaubhaftigkeit überprüft werden (vgl. o. Gliederungspunkt 3.a). c) Das Bestehen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Recht verneint. aa) Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht ersichtlich. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht-staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen, wobei ein Mindestmaß an Schwere vorauszusetzen ist. Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 28.08.2019 – 9 A 4590/18.A –, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris; Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris. Derartiges ist beim jungen und grundsätzlich arbeitsfähigen Kläger, der noch dazu nach eigenen Angaben über eine Berufsausbildung verfügt, nicht zu besorgen. bb) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Es muss sich daher um eine bestehende individuelle Gefahr handeln. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 13. Aufl., 2020, § 60 AufenthG Rn. 98. Das dem früheren Abschiebungshindernis des § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nachgebildete Abschiebungsverbot des § 60 AufenthG schützt im Gegensatz zu den Duldungsgründen bzw. sog. inlandsbezogenen Abschiebungsverboten des § 60a AufenthG vor zielstaatsbezogenen Umständen, welche die Unzumutbarkeit der Rückkehr in das jeweilige Staatsgebiet begründen. Koch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), beckOK-Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 39 (Stand: 15.08.2016); vgl. bereits zu § 53 AuslG: BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 – 9 C 13.96 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 526 <526 f.>. Im Hinblick auf die Gefahr, dass der Kläger sich im Iran mit dem Sars-CoV-2-Virus infizieren könnte, bzw. auf dort wegen der Krise herrschende Einschränkungen des Wirtschaftslebens und der Versorgungslage stoßen würde, kann er zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz auf Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. BVerwG, Urt. v. 29.06.2010 – 10 C 10.09 –, NVwZ 2011, 48 <50>. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die beachtliche Wahrscheinlichkeit vgl. zur Maßstabsbildung: Dollinger, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 13. Aufl., 2020, § 60 AufenthG Rn. 95. ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. BVerwG, Urt. v. 29.06.2010 – 10 C 10.09 –, NVwZ 2011, 48 <50>. Demnach muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. BVerwG, Urt. v. 08.12.1998 – 9 C 4.98 –, BVerwGE 108, 77 <80>. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 –, NVwZ 2002, 101 <102>. Das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) erlangen muss. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 – 10 B 1.11 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43. Die Verbreitung des Krankheitserregers Sars-CoV-2 hat zu einer weltweiten Pandemielage geführt, sodass die Gefahr, sich mit diesem Erreger zu infizieren, nicht zielstaatsspezifisch ist. Denn der Kläger ist dieser Infektionsgefahr bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts im und einer hypothetischen Ausreise aus dem Bundesgebiet ausgesetzt. Auch die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuelle Infektions- bzw. Verbreitungslage im Zielstaat führt zu keiner zielstaatsspezifischen Gefahrerhöhung. Die aktuellen – vom Einzelrichter vor der mündlichen Verhandlung im Internet abgerufenen und den Beteiligten im Termin mitgeteilten – von der us-amerikanischen Johns-Hopkins-Universität und dem dortigen Center for Systems Science and Engineering (CSSE) erfassten und veröffentlichten Daten lassen auf eine Zahl von 99.970 infizierten Personen im Iran schließen, von denen 80.475 Personen als genesen gelten. Die Todeszahl beträgt demzufolge 6.340. Als aktive Fälle sind 13.155 Personen gemeldet. Hieraus folgt ein Verhältnis von Toten zu Infektionsfällen (sog. case fatality ratio) von etwa 6,34 Prozent, dem eine Genesungsquote von etwa 80 Prozent gegenübersteht. Die Inzidenzrate beträgt 119,02 je 100.000 Personen. Im Vergleich hierzu ergibt die für das Bundesgebiet erfasste Datenlage eine Gesamtzahl von 167.007 Infektionsfällen, von denen 6.993 Fälle tödlich verlaufen und eine Genesung in 135.100 von diesen Fällen eingetreten ist. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren 24.914 aktive Fälle gemeldet. Dies ergibt eine Letalitätsquote von 4,19 Prozent und eine Genesungsquote von etwa 80 Prozent. Die Inzidenzrate beträgt 199,33 je 100.000 Personen. Ein wesentlicher Unterschied zu den derzeit bekannten Gefahren im Bundesgebiet besteht damit nicht. Selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer von 25 Prozent (dann 7.925 Todesfälle) hinsichtlich der Zahl der an CoViD-19 verstorbenen Personen ergibt dies eine Letalitätsrate von lediglich etwa 7-8 Prozent. Selbst wenn die zum Iran veröffentlichten Infektionsdaten nicht belastbar wären, würde dies nicht zur Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots führen. Denn dann stünde eine unklare Daten- und damit Tatsachenlage einer richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) entgegen. Auch im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran bezüglich des Umgangs mit der Infektionsgefahr sieht das Gericht derzeit keine die Erheblichkeitsschwelle des § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG überschreitende Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Klägers. Nachdem die iranische Staatsführung erst keine Mitteilungen herausgegeben und auch im weiteren Verlauf zunächst das Virus trotz der steigenden Infizierten- und Verstorbenenzahlen verharmlost hatte, verbreitete sich der Sars-CoV-2-Erreger landesweit und bis in die Führungselite des Staates hinein aus. Dessen zu trotz wurde zunächst von Schutzmaßnahmen wie Isolationen einzelner Personengruppen – etwa aus China stammender Studenten – abgesehen. Auch das Mausoleum von Ghom und die Freitagsgebete wurden nicht geschlossen bzw. abgesagt. Präsident Rohani hatte sich hingegen noch Ende Februar gegen die Schließung von Kindergärten, Schulen und Universitäten ausgesprochen und angekündigt, bis zum 10. März „werde alles vorbei sein.“ Der Corona-Virus-Beauftragte der Regierung rief die Bevölkerung dazu auf, wegen der Krankheit nicht in Panik zu verfallen. Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Iran-Report 4/20 (Stand: April 2020), S. 4. f. Am 1. März meldete das Gesundheitsministerium, dass die Zahl der Toten auf 54 gestiegen sei und die der Infizierten bei 385 liege. Am schwersten war demnach die Hauptstadt Teheran betroffen. Ausländer, die sich im Iran aufhielten, auch Journalisten, versuchten auf Empfehlung ihrer Botschaften das Land zu verlassen. Die Revolutionsgarden wurden zur Unterstützung des Gesundheitsministeriums im Kampf gegen das Virus eingesetzt. Entgegen des in den Wochen vor dem Neujahrsfest (20. März) sonst hohen Betriebs in den Städten, besonders in den Einkaufsstraßen, waren die Straßen in diesen Tagen wenig belebt. Kindergärten, Schulen und Universitäten sowie viele Geschäfte blieben geschlossen. Es fehlte an Desinfektionsmittel. Der Preis für Alkohol stieg an. Am 2. März erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) 100.000 Geräte für den Corona-Test und Schutzanzüge sowie Masken für 100.000 Personen in den Iran geschickt zu haben. Zudem traf am selben Tag ein Expertenteam der Organisation in Teheran ein. Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Iran-Report 4/20 (Stand: April 2020), S. 6. Am 4. März wurden die Freitagsgebete in allen Provinzstädten abgesagt. Am 5. März wurde der Reiseverkehr zwischen den großen Städten begrenzt. Der Gesundheitsminister rief die Bevölkerung auf, nicht mit Geldscheinen zu bezahlen. Gegenüber der staatlichen Nachrichtenagentur wurde die Verbreitung des Virus als bioterroristischer Angriff der U.S.A. bezeichnet. Auf Empfehlung des Revolutionsführers Ali Chamenei übernahm Präsident Rohani am 11. März die Leitung des Krisenstabs. Das Parlament bildete einen Ausschuss zu dessen Unterstützung. Seitens des Nationalen Sicherheitsrats wurde beschlossen, zur Unterstützung des Krisenstabs, Arbeitsgruppen zu bilden, um dem Stab die nötige Stärke und Rückendeckung zu verleihen. Die Streitkräfte sollten stärker im Kampf gegen die Ausbreitung des Virus eingebunden werden. Mit der Errichtung von mobilen Krankenhäusern in einigen Provinzen sollte die Versorgung der Infizierten besser gewährleistet werden. Auch Hotels und überdachte Sporthallen sollen, wenn nötig, zur Behandlung von Kranken benutzt werden. Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Iran-Report 4/20 (Stand: April 2020), S. 7. Zwischenzeitlich hat die Staatsführung Fehler im Hinblick auf die Ergreifung von Infektionsschutzmaßnahmen eingeräumt. Am 16. März wurden die Pilgerstätten des Landes gesperrt. Mit zunehmender Ausbreitung des Erregers und der steigenden Zahl der Toten und Infizierten wurde die Bevölkerung vor den Folgen gewarnt. Chamenei befahl kurz vor Beginn der Neujahrsferien, alle unnötigen Reisen zu unterlassen. Am 22. März wurden in Teheran alle Geschäfte außer Apotheken und Supermärkte geschlossen. Am 25. März kündigte Präsident Rohani harte Maßnahmen an. Reisen sollen untersagt und Parks und Spielplätze geschlossen werden. Am 26. März kündigte der Vize-Innenminister an, die Städte für Nichtbewohner zu sperren. Zwischenzeitlich ist es zur Beurlaubung bzw. Entlassung von Gefangenen gekommen. Am 01. April gab es im Iran 74.593 Infizierte und 3.036 Todesfälle; 15.473 Infizierte sind wieder genesen. Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Iran-Report 4/20 (Stand: April 2020), S. 10 f. Die von der Johns-Hopkins-Universität veröffentlichten Zahlen sowie die ebenfalls veröffentlichte grafische Darstellung des Infektionsverlaufs im Iran lassen ein Abflachen der Infektionsrate erkennen. Die offenbar von der iranischen Staatsführung ergriffenen Maßnahmen scheinen insoweit eine Stabilisierung der Infektionslage im Iran zu bewirken. Nach alledem kann insbesondere mit Blick auf die geringen Todeszahlen keine erhebliche zielstaatsspezifische Gefahrenlage dahingehend angenommen werden, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein – in Ermangelung gegenteiligen substantiierten Vorbringens – nicht akut in gesteigerter Weise gefährdeter junger Mann unmittelbar gefährdet wäre, allein aufgrund seiner Rückkehr in den Abschiebungszielstaat einen tödlichen oder mit schweren gesundheitlichen Schäden einhergehenden Krankheitsverlauf zu erleiden. Sollte im Falle des Klägers dennoch von einer gesteigerten individuellen Gefährdung aufgrund der Verbreitung des Sars-CoV-2-Erregers auszugehen sein, so würde diese bereits mit Beginn eines Abschiebevorgangs eintreten und wäre dann ggf. für im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfende Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe gem. § 60a Abs. 2 AufenthG relevant. d) Die auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungsandrohung im verfahrensgegenständlichen Bescheid begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken. e) Zu berücksichtigen ist gem. § 77 Abs. 1 AsylG die durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. 2019 I, S. 1294) erfolgte Neufassung des § 11 AufenthG. Sofern anzunehmen ist, dass vor Inkrafttreten dieser Regelung Entscheidungen über die Befristung eines aufgrund der Abschiebung eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zugleich auch den Ausspruch über die Anordnung eines solchen Einreise- und Aufenthaltsverbots enthalten haben und weiterhin enthalten, vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 27.03.2018 – 1 A 4.17 –, juris; Beschl. v. 13.07.2017 – 1 VR 3.17 –, juris, bestehen gegen die hier gem. §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 1, 2 AufenthG bestimmte Befristung keine rechtlichen Bedenken. Die gewählte Befristung ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge lässt keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger kann die lange Sperrfrist vermeiden, indem er freiwillig ausreist. Denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet, wie aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG und im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG folgt, keine Sperrwirkung, wenn ein Ausländer, dem die Abschiebung angedroht wurde, freiwillig ausreist. VG Karlsruhe, Beschl. v.13.02.2017 – A 10 K 5999/16 –, juris. Ist hingegen davon auszugehen, dass es an der von § 11 Abs. 1 AufenthG nunmehr vorausgesetzten verwaltungsbehördlichen Einzelfallentscheidung fehlt, geht die Befristungsentscheidung ins Leere und entfaltet damit für den Kläger keine Beschwer, sodass die Klage insoweit jedenfalls mangels einer subjektiven Rechtsverletzung unbegründet ist. 4. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).