Urteil
2 K 7355/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0603.2K7355.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Bis zu seiner am 1. September 2016 erfolgten Versetzung zur Kreispolizeibehörde des E. Kreises verrichtete er seinen Dienst bei der Kreispolizeibehörde des Kreises X. (nachfolgend: KPB X.) in der Polizeiwache B.. Im Jahr 2014 ermittelte die Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 14 Js 529/14 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Kläger und seine – ebenfalls als Polizeibeamtin im Dienst des beklagten Landes stehende – Ehefrau. Im Zuge der Ermittlungen ordnete das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 23. Juli 2014 - 44 Gs 2676 -77/14 - die Durchsuchung der Privatwohnung des Klägers und dessen Ehefrau sowie der von ihnen genutzten Behältnisse und Spinde in den Polizeiwachen B. und G. an. Am 27. Februar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Essen das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Einhergehend mit dem Ermittlungsverfahren wurde der Kläger am 29. Juli 2014 vom beklagten Land vorläufig des Dienstes enthoben. Einem hiergegen gerichteten Eilantrag des Klägers gab das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 12. September 2014 - 13 L 60605/14.O - statt; das dort unter dem Aktenzeichen 13 K 2022/15.O geführte Hauptsacheverfahren wurde im Januar 2016 eingestellt. Bis zu seiner Versetzung verrichtete der Kläger krankheitsbedingt keinen Dienst mehr. Mit E-Mail an Frau I. (Mitarbeiterin der Personalabteilung) vom 12. Dezember 2014 machte der Kläger die KPB X. erstmals darauf aufmerksam, dass sich in seinem Spind und im Umkleideraum der Wache noch persönliche Gegenstände von ihm befänden. In der Folge erörterten die Beteiligten – teils per E-Mail, teils postalisch –, auf welchem Wege dem Kläger dessen noch auf der Wache befindlichen privaten Gegenstände ausgehändigt werden könnten. Am 6. Januar 2015 befand sich der Kläger aus Anlass einer polizeiärztlichen Untersuchung in den Diensträumen der KPB X., im Zuge derer er von einer Mitarbeiterin des polizeiärztlichen Dienstes ein ihm gehörendes T-Shirt ausgehändigt bekam. Auf Nachfrage nach dem Verbleib weiterer privater Gegenstände wurde dem Kläger im Anschluss an die Untersuchung von Herrn R., einem Mitarbeiter der Personalabteilung KPB X., mitgeteilt, außer des ihm übergebenen T-Shirts seien keinerlei Sachen im Spind gewesen. Mit E-Mail vom 17. Mai 2015 bat der Kläger Herrn R. darum, den Verbleib weiterer privater Gegenstände zu prüfen. Er könne „mit Sicherheit sagen, dass sich noch erheblich mehr persönliche Gegenstände“ in seinem Spind befunden hätten. So seien an der Tür des Spindes diverse Fotos seiner Tochter angebracht gewesen. Neben dem ihm bereits übergebenen „T Shirt des SEK Düsseldorf“ habe sich noch ein weiteres „T Shirt der GSG 9“ in seinem Schrank befunden. In seinem persönlichen Schließfach habe er zudem „neben einem Mont Blanc Kugelschreiber auch eine wichtige Rechnung / Wartungsheft“ aufbewahrt. Nachdem er zunächst mit E-Mail vom 8. Juni 2015 nach dem Sachstand gefragt hatte, rief der Kläger noch in derselben Woche bei Herrn R. an und fragte erneut nach dem Verbleib seiner persönlichen Gegenstände. Ihm gehe es um ein Foto seiner Tochter, die Rechnung einer Uhr sowie ein Notizbuch. Am 17. Juni 2015 sprach der Prozessbevollmächtigte des Klägers persönlich bei Herrn R. in der Personalabteilung vor. In einem diesbezüglichen internen Aktenvermerk wird unter anderem ausgeführt: Aus dem Spind des Klägers hätten noch „persönliche Unterlagen“ existiert, die beim „ersten Besuch“ des Klägers am 6. Januar 2015 noch nicht zusammengestellt gewesen seien, weil die Verwaltung erst habe prüfen müssen, ob sich dienstliche Gegenstände darunter befunden hätten. Die vom Kläger im Telefongespräch benannten Gegenstände hätten sich – mit Ausnahme eines, mit „D. D.“ beschrifteten leeren Notizbuches – nicht unter den Unterlagen befunden. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers seien im Rahmen der Vorsprache „alle Unterlagen von Herrn D. und auch von Frau D. in einer Papiertragetasche übergeben“ worden. Ausweislich einer von Herrn R. und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschriebenen Niederschrift nahm Letztgenannter bei seiner Vorsprache am 17. Juni 2015 „folgende Gegenstände in einer Papier-Tragetasche in Empfang: 9 gelbe Notizbücher Daniela D. 1 gelbes Notizbuch D. D. 1 schwarzer Kugelschreiber mit den Inititialen M.H., 1 grünes GSG9 T-Shirt, 1 schwarzes Zivil-Lederholster, 1 UNMIK-Aufnäher, 1 Leergut-Pfandflasche, 2 Zahnbürsten, 1 Zahnpasta, 1 Schampoo, 1 Körpercreme, 1 Deo, 1 Tagescreme, 1 Rasierklinge, 1 Kaffeelöffel, 1 Kugelschreiber, 1 Vordruck Mustermann, Übergabebeleg der Dienstwaffe, 1 grüne Schreibblock, 5 Plastikhülsen aus dem Waffenfach, 1 roter Plastikkegel.“ Mit an die Leiterin der Personalabteilung der KPB X. (Frau J.) gerichtetem Schreiben vom 17. August 2015 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Beantwortung diverser Fragen in Bezug auf die Entnahme der privaten Gegenstände des Klägers und dessen Frau aus deren Spinden und „um Klärung des Verbleibs eines gemalten Bildes der seinerzeit 1jährigen Tochter von Z. D., das diese ihm zum 1. Vatertag schenkte, sowie ein Foto (Schnappschuss) seiner Tochter […]. Diese Bilder befanden sich an der Innenseite der Spindtür von Z. D. und wurden bislang nicht zurückgegeben.“ In einer internen E-Mail vom 18. August 2015 wird in Bezug auf die Anfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgeführt, über den Verbleib der Bilder könne „keine Aussage getroffen werden.“ Die KPB X. räume „grundsätzlich alle Spinde von suspendierten Beamtinnen / Beamten“. Am 8. März 2016 fand in den Diensträumen der KPB X. eine Besprechung mit dem Kläger im Hinblick auf eine seinerzeit angedachte Maßnahme des Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements statt. Im Zuge der Besprechung wurden gemeinsam Umzugskartons gesichtet, in denen sich Gegenstände des Klägers befanden. Dabei benannte der Kläger die folgenden Gegenstände als verlustig: „ - 1 selbstgemaltes Bild der Tochter des Klägers- 1 Patch der FSE aus Bork (war auf der Schutzweste des Klägers)- 1 Patch Landeswappen NRW (war auf der Schutzweste des Klägers)- 1 Patch Polizei Schriftzug schwarz weiss reflektierend- 1 Patch schwarz/rot mit den Buchstaben NKDA (ist ein internationaler Not- fallpatch für Erstversorger, No Known Drug Allergien)- 1 Paar Einsatzstiefel Haix P3 GSG9- 1 Paar Badeschlappen Nike Größe 13 schwarz“ Am 23. März 2016 übersandte die KPB X. diverse dienstliche Ausrüstungsgegenstände an das Polizeibekleidungscenter N05. Unter dem 8. August 2016 wurden dem Kläger von der KPB-X. weitere Gegenstände – namentlich ein Namensschild, drei grüne Notizbücher, ein „Tatbestandskatalog“, eine Ehrenurkunde mit Umschlag sowie ein privates Schreiben – übersandt, die ausweislich des Anschreibens am 4. August 2016 „in einem der Fächer der Schreibräume der PW B. aufgefunden“ worden seien. Mit Schreiben an Frau J. vom 17. August 2016 erinnerte der Prozessbevollmächtigte des Klägers an sein Schreiben vom 17. August 2015 und fragte erneut nach dem Verbleib „der noch fehlenden Gegenstände“ des Klägers. Am 8. August 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Mit der Entnahme der dienstlichen und privaten Gegenstände aus dem Spind habe das beklagte Land ein beamtenrechtliches Obhutsverhältnis über die Gegenstände begründet. Über die Gegenstände, die er bereits zurückerhalten habe, hinaus hätten sich in seinem Spind auch noch ein von seiner Tochter selbstgemaltes Bild, zwei Patches der Fortbildungsstelle für Spezialeinheiten (FSE), ein von ihm auf eigene Kosten angeschafftes Paar Einsatzstiefel der Marke Haix sowie ein Paar Badelatschen der Marke Nike befunden. Die Zurückbehaltung der in seinem Eigentum stehenden Gegenstände durch das beklagte Land sei rechtswidrig, da sie der materiellen Eigentumsordnung widerspreche. Die sich aus § 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ergebende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebiete dem Dienstherrn, den Beamten vor Schaden zu bewahren. Für den Fall, dass das beklagte Land die privaten Gegenstände des Klägers anderweitig verwertet oder vernichtet haben und die Herausgabe der Gegenstände dadurch unmöglich sein sollte, ergebe sich eine schadensrechtliche Haftung des beklagten Landes wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Durch die Räumung des Spindes, die durch keine rechtliche Grundlage gedeckt gewesen sei, habe das beklagte Land in seine grundgesetzlich geschützte Privatsphäre eingegriffen. Der Eingriff wiege umso schwerer, da er nicht notwendig gewesen sei und eine stigmatisierende und diskreditierende Wirkung entfaltet habe. Soweit sein Spind anderweitig hätte verwendet werden sollen, hätte das beklagte Land ihn darüber informieren und ihm die Möglichkeit einräumen müssen, den Spind selbst auszuräumen. Im Gegensatz zu der Räumung des Spindes seiner Frau sei in seinem Fall die Räumung des Spindes weder dokumentiert worden, noch sei ihm bekannt, wer die Räumung durchgeführt und seine privaten Gegenstände anschließend gesichtet habe. Das beklagte Land habe alle wesentlichen Form- und Verfahrensvorschriften, die in „Durchsuchungsnormen anderer Rechtskreise, z.B. der Strafprozessordnung oder des Polizeigesetzes“ vorgesehen seien und für die vorliegende Räumung des Spindes analog anzuwenden gewesen wären, ignoriert. Um immaterielle Ansprüche gegenüber dem beklagten Land geltend machen zu können, bestehe ein Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Handelns des beklagten Landes feststellen zu lassen. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, die ihm gehörenden privaten Gegenstände herauszugeben, 2. festzustellen, dass die vom beklagten Land vorgenommene Öffnung seines Spindes, die Sichtung und Sortierung der dienstlichen und privaten Gegenstände sowie die Räumung des Spindes einschließlich anschließender Aufbewahrung der Gegenstände rechtswidrig gewesen sind. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Wenn ein Beamter – wie der Kläger – vorläufig des Dienstes enthoben werde, sei es übliche Behördenpraxis, den dienstlich zur Verfügung gestellten Spind zu räumen, wobei die aufgefundenen Gegenstände gesichtet würden und eine Trennung zwischen dienstlichen und privaten Gegenständen vorgenommen werde. So sei auch im Fall des Klägers der Spind geräumt worden, weil der Platz aufgrund von Kapazitätsengpässen dringend benötigt worden sei. Die bei der Räumung aufgefundenen, überwiegend dienstlichen Gegenstände seien in Kartons verpackt worden. Welche privaten Gegenstände des Klägers im Einzelnen aus dem Spind ausgeräumt worden seien, sei nicht aktenkundig vermerkt. Es seien aber sämtliche privaten Gegenstände des Klägers dessen Prozessbevollmächtigtem ausgehändigt oder dem Kläger persönlich per Post übersandt worden; weitere private Gegenstände des Klägers existierten in der Dienstelle nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Klageantrags zu 2. bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich aus § 54 Abs. 1 BeamtStG, wonach für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Vorliegend handelt es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne der genannten Vorschrift, da der Kläger sowohl in Bezug auf den Antrag zu 1. als auch in Bezug auf den Antrag zu 2. die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch das beklagte Land geltend macht und die Klage somit insgesamt im Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtlichem Treueverhältnis im Sinne von § 3 Abs. 1 BeamtStG wurzelt. II. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist die Klage zwar zulässig (hierzu 1.), jedoch unbegründet (hierzu 2.). 1. Der Klageantrag zu 1. ist nicht bereits mit Blick auf die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO unzulässig. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Obwohl es sich hierbei lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, muss der Antrag zur Bestimmung des Klageziels (§ 88 VwGO) und des Streitgegenstands (§ 121 VwGO) spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO) gestellt werden und dabei grundsätzlich so bestimmt oder bei entsprechender Auslegung gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) so bestimmbar gefasst sein, dass der ihm entsprechende Urteilstenor vollstreckungsfähig ist. Generalisierende Formulierungen und Verallgemeinerungen sind im Klageantrag grundsätzlich unzulässig. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sonst die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, unzumutbar erschwert würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn in eine begehrte Entscheidung tatsächliche oder planerische Erwägungen der Behörde einzustellen sind, die vom Kläger nicht abgeschätzt werden können oder vorweggenommen werden dürfen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 9. August 2012 - 8 A N03.40048 -, juris (Rn. 17), m.w.N.; Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO – Kommentar, 25. Auflage 2019, § 82, Rn. N03. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. September 2012- 7 C 21.12 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 147, 312 = juris (Rn. 54). Unter Anlegung dieses Maßstabs ist der Klageantrag zu 1. noch hinreichend bestimmbar. Zwar ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag isoliert betrachtet nicht in einer Art und Weise formuliert, dass ein ihm entsprechender Urteilstenor vollstreckungsfähig wäre. Denn allein aus der Formulierung, der Kläger begehre die Herausgabe „der ihm gehörenden privaten Gegenstände“ lässt sich nicht erkennen, auf welche Gegenstände sich der von ihm geltend gemachte Herausgabeanspruch konkret beziehen soll. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Begehren indes insoweit konkretisiert, als sich seinen Angaben zufolge über die bereits zurückerhaltenen Gegenstände hinaus in seinem Spind auch noch ein von seiner Tochter selbstgemaltes Bild, zwei sogenannte FSE-Patches, ein Paar Haix-Einsatzstiefel sowie ein Paar Nike-Badelatschen befunden hätten. Bei sachgerechter Würdigung dieses Vortrags lässt sich mithin der Klageantrag zu 1. so auslegen bzw. bestimmen, dass sich der Herausgabeanspruch auf diese Gegenstände beziehen soll. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. a. Zwar kann grundsätzlich ein Herausgabeanspruch, wie ihn der Kläger geltend macht, auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches wegen Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht bestehen. Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen (Satz 1) und die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen (Satz 2). Diese Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) anerkannt und gehört damit zu den wesentlichen Strukturprinzipien, die das Berufsbeamtentum prägen. Verfassungsrechtlich geschützt ist allerdings nur der Kernbereich der Fürsorgepflicht und damit nicht jede Regelung mit Fürsorgecharakter. Vgl. zur Fürsorgepflicht im Allgemeinen Hoffmann, B ., in: Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: 450. Ergänzungslieferung (Februar 2020), Teil B, § 45 BeamtStG, Rn. 1 ff. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt primär, dass der Beamte von seinem Dienstherrn ein fürsorgepflichtgerechtes Verhalten bzw. das Unterlassen fürsorgepflichtwidrigen Verhaltens einfordern kann (sogenannter Erfüllungsanspruch). Führt der Erfüllungsanspruch des Beamten nicht zum gewünschten Erfolg, kommt als Sekundäranspruch ein Anspruch auf Folgenbeseitigung in Betracht. Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt als Wiederherstellungsanspruch auf die Beseitigung eines durch ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten hervorgerufenen rechtswidrigen Zustandes ab. Anspruchsbegründend ist eine rechtswidrige Amtshandlung einer Behörde, durch die eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die der Behörde gegenüber einem anderen obliegt, verletzt wird. Des Weiteren muss durch die Amtshandlung der Behörde kausal ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein, welcher weiterhin andauert. Es bedarf eines haftungsrechtlichen Zusammenhangs zwischen der Amtshandlung und des zu beseitigenden Zustandes. Dieser liegt vor, wenn die Amtshandlung adäquat für den herbeigeführten Zustand ist. Ein Kausalzusammenhang liegt nicht vor, wenn die Folgen, welche der Beamte vom Dienstherrn zu beseitigen fordert, durch sein eigenes oder durch ein Verhalten Dritter eingetreten sind. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt kein Verschulden voraus. Vgl. Hoffmann, B. , a.a.O., § 45 BeamtStG, Rn. 108 ff., m.w.N. auch zur Rechtsprechung. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht kann es dem Dienstherrn auch obliegen, durch geeignete und angemessene Maßnahmen das Eigentum des Beamten vor Schäden zu schützen, wenn der Beamte persönliche Gegenstände in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn einbringt. Diesbezüglich ist der Dienstherr neben der Pflicht zur Abwendung schädlicher Ereignisse fürsorgerechtlich verpflichtet, privaten Gegenständen, die der Beamte in den dienstlichen Betrieb eingeführt hat, keinen Schaden zuzufügen. Vgl. Hoffmann, B. , a.a.O., § 45 BeamtStG, Rn. 48. b. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, ob sich die Gegenstände, deren Herausgabe der Kläger (noch) begehrt, überhaupt jemals im Spind des Klägers befunden haben. Dem Kläger wurden unstreitig im Zeitraum von seiner vorläufigen Dienstenthebung im Juli 2014 bis zu seiner Versetzung am 1. September 2016 mehrmals private Gegenstände persönlich übergeben oder postalisch übersandt. Die Existenz weiterer (persönlicher) Gegenstände in dem Spind ist vom beklagten Land zunächst schriftsätzlich mit Nichtwissen bestritten worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin nochmals betont, dass sich über die herausgegebenen Gegenstände hinaus keine weiteren Gegenstände des Klägers im Spind befunden hätten. Vor diesem Hintergrund wäre es am Kläger gewesen, substantiiert darzulegen, dass er die o.g. Gegenstände tatsächlich in seinem Spind aufbewahrt hat. Die Nichterweislichkeit dieser vom Kläger behaupteten Tatsache geht zu dessen Lasten. c. Der Herausgabeanspruch lässt sich auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen. Dies gilt insbesondere für einen möglichen Anspruch aus § 985 BGB. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass sich außer den von dem beklagten Land bereits herausgegebenen Gegenstände noch weitere im Spind befunden haben. III. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig (hierzu 1.) und darüber hinaus unbegründet (hierzu 2.). 1. Der gemäß § 43 VwGO als allgemeine Feststellungsklage statthafte Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. a. Der Zulässigkeit steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Zwar kann gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich – wie hier – um eine Feststellungsklage gegen den Staat als Hoheitsträger handelt, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179 = juris (Rn. 12). b. Dem Kläger fehlt es jedoch an dem von § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Feststellungsinteresse. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Ein berechtigtes Interesse ist zum einen in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses gegeben. Zum anderen kann – insbesondere bei Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben – auch die Art des mit einer Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist; eine (fortwirkende) diskriminierende Wirkung der behördlichen Maßnahme ist insoweit nicht Voraussetzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2018, 739 = juris (Rn. 13), m.w.N. Dies zugrundegelegt hat der Kläger das Bestehen eines Feststellungsinteresses nicht dargelegt. aa. Eine Wiederholungsgefahr scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger bereits zum 1. September 2016 – also schon vor Klageerhebung – zur Kreispolizeibehörde des E. Kreises versetzt wurde. bb. Die etwaige Absicht des Klägers, eine Amtshaftungsklage gegen das beklagte Land zu erheben, begründet ein Feststellungsinteresse vorliegend schon deshalb nicht, weil sich das in Rede stehende feststellungsfähige Rechtsverhältnis (Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Öffnung bzw. Räumung des Spindes) bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Dem Kläger wäre es möglich gewesen wäre, wegen eines möglicherweise von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen – wie hier z.B. der Rechtmäßigkeit der Öffnung bzw. Räumung des Spindes – zuständig ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 = juris (Rn. 9), sowie Beschluss vom 18. Mai 2004- 3 B 117.03 -, juris (Rn. 4), jeweils m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Mai 2011- 1 A 1757/09 -, juris (Rn. 101 ff.) Überdies fehlt das Feststellungsinteresse auch, weil es – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2. ergibt – ohne ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass ein Amtshaftungsprozess unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt offensichtlich aussichtslos wäre. Vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010- 7 C 23.09 -, NVwZ 2011, 618 = juris (Rn. 50), vom 26. Mai 2005- 4 BN 22.05 - , juris (Rn. 5), und vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12 = juris (Rn. 12). cc. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass durch die Räumung und Öffnung des Spindes in Grundrechte des Klägers eingegriffen worden wäre. Dies gilt insbesondere für einen vom Kläger behaupteten Eingriff in seine Privatsphäre als Teil des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Insoweit ist bereits der Schutzbereich nicht eröffnet. Stellt der Dienstherr einem Beamten einen Spind zur Verfügung, so handelt es sich bei einem solchen Spind um eine dienstliche Einrichtung, die in allererster Linie der Aufbewahrung solcher Gegenstände dient, welche der Beamte zur Dienstausübung benötigt, die mithin nicht der Privat sphäre, sondern der dienstlichen Sphäre des Beamten zuzurechnen sind. Duldet es – wie offenbar auch im vorliegenden Fall – der Dienstherr, dass der Beamte (auch) private Gegenstände in seinem Spind aufbewahrt, so muss der Beamte damit rechnen, dass der Dienstherr – zum Beispiel, wenn wie hier ein Spind in Ausübung der Organisationsbefugnis (dazu noch s.u. unter Ziffer 2.) geräumt wird – nicht nur Kenntnis von der Existenz solcher Gegenstände erlangt, sondern diese auch von dienstlichen Gegenständen absondert und anderweitig aufbewahrt. dd. Nach alledem verfügt der Kläger auch nicht über ein Rehabilitationsinteresse. Ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse liegt vor, wenn die begehrte Feststellung, dass der angegriffene Verwaltungsakt – bzw. hier das schlicht-hoheitliche Handeln – rechtswidrig war, als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt (bzw. das schlicht-hoheitliche Handeln) diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 2007, 505 = juris (Rn. N03), m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2011 - 6 A 2758/09 -, juris (Rn. 5 f.), vom 18. Mai 2010 - 6 A 114/N03 -, juris (Rn. N01 f.), und vom 30. Oktober 2009 - 6 A 3996/06 -, juris (Rn. 21 f.), jeweils m.w.N. Die objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss dabei geeignet sein, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen und in der Gegenwart noch fortbestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2019 - 1 A 727/17 -, juris (Rn. 7 f.), m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 2015- N03 ZB 13.629 -, juris (Rn. 13), m.w.N. Ein Rehabilitierungsinteresse besteht nur dann, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt (bzw. das schlicht-hoheitliche Handeln) selbst, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinen beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts (bzw. des schlicht-hoheitlichen Handelns) nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können. Vgl. BayVGH, Urteil vom N03. Juli 2018 - N03 BV 17.2405 -, BayVBl 2019, 20 = juris (Rn. 28), m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2008- 1 A 4543/06 -, juris (Rn. 76); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 6 A 187/16 -, juris (Rn. 16 f.), m.w.N. Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, reicht demgegenüber für die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - 5 C 44.87 -, BayVBl 1992, 596 = juris (Rn. 9); BayVGH, Beschluss vom N03. Oktober 2012- N03 ZB 12.1445 - juris (Rn. 6). Allein das Interesse, nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht zu erlangen, das beeinträchtigte Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung rechtfertigen demnach ein solches Interesse nicht. vgl. BayVGH, Urteil vom N03. Juli 2018 - N03 BV 17.2405 -, a.a.O. (Rn. 28), m.w.N. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im Fall des Klägers ein anerkennenswertes Rehabilitierungsinteresse nicht anzunehmen. In der Öffnung bzw. Räumung des Spindes liegt schon keine objektive Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (s.o. unter cc.). Jedenfalls aber bestand eine etwaige mit der Öffnung bzw. Räumung des Spindes verbundene Herabsetzung des Ansehens des Klägers in der Öffentlichkeit schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr fort. Die Öffnung bzw. Räumung des Spindes erfolgte erkennbar vor dem Hintergrund des damals laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bzw. des seinerzeitigen beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens. Beide Verfahren wurden bereits vor Klageerhebung eingestellt, sodass bereits dadurch alles in der Macht des Dienstherrn bzw. der Strafverfolgungsbehörden getan wurde, um etwaige Zweifel Außenstehender an der Integrität des Klägers zu beseitigen. Inwieweit darüber hinaus noch ein weitergehendes Rehabilitationsinteresse des Klägers bestehen sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Überdies und selbstständig tragend ist der (Feststellungs-) Antrag zu 2. auch unbegründet. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das beklagte Land den Spind des Klägers geöffnet, die darin befindlichen Gegenstände gesichtet und nach dienstlichen bzw. privaten Gegenständen sortiert, den Spind geräumt und die darin befindlichen Gegenstände anschließend aufbewahrt hat. Ermächtigungsgrundlage ist insoweit die Organisationsbefugnis des beklagten Landes als Dienstherrn des Klägers. Diesbezüglich hat das beklagte Land nachvollziehbar vorgetragen, dass der Spind aufgrund von Kapazitätsengpässen geräumt worden sei. Aus Sicht des beklagten Landes war nach der vorläufigen Dienstenthebung des Klägers im Juli 2014 nicht absehbar, ob überhaupt und wenn ja, wann der Kläger wieder Dienst in der Polizeiwache B. verrichten würde. Unter diesen Umständen liegt auf der Hand, dass das beklagte Land ein Interesse daran hatte, den Spind des Klägers zu räumen, damit er schnellstmöglich anderweitig verwendet werden konnte. Dass dabei die im Spind befindlichen Gegenstände gesichtet wurden und eine Trennung zwischen dienstlichen und (möglicherweise im Spind befindlichen) privaten Gegenständen vorgenommen wurde, lag gerade im Interesse des Klägers an einer Wiedererlangung möglicher in seinem Eigentum stehender Gegenstände. Dass das beklagte Land die Gegenstände nach der Räumung zunächst (vorübergehend) aufbewahren musste, liegt in der Natur der Sache. Entgegen der Ansicht des Klägers war das beklagte Land bei der Räumung des Spindes auch nicht zur Einhaltung von Form- oder Verfahrensvorschriften anderer Rechtsvorschriften verpflichtet. Insbesondere sind weder die §§ 102 ff. der Strafprozessordnung noch § 40 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Räumung eines Spindes aus organisatorischen Gründen entsprechend anwendbar. Es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Für eine Durchsuchung im Sinne der genannten Vorschriften ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend; es soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Mai 1987- 1 BvR 1113/85 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 75, 318 = juris, m.w.N. zu seiner Rechtsprechung. Damit ist die Räumung des Spindes eines Beamten durch den Dienstherrn im Zuge seiner Organisationsbefugnis schon im Ansatz nicht vergleichbar, da sie ersichtlich nicht zur Ermittlung eines Sachverhalts oder zum Aufspüren bestimmter Sachen erfolgt. Es besteht daher kein Bedürfnis, eine solche Räumung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder für sie die Einhaltung bestimmter Form- und Verfahrensvorschriften vorzusehen. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. N01, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom N03. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Hoffmann Bonsch Menden