Beschluss
1 L 1157/24.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2024:1217.1L1157.24A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der - wörtliche - Antrag des Antragstellers, „die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.09.2024, zugestellt am 17.10.2024, Az.: N05 nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen / wiederherzustellen“, ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), gerichtet auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bereits unzulässig, da er unstatthaft ist. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Diese Norm findet Anwendung, wenn die bei belastenden, rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung nach näherer Maßgabe von § 80 Abs. 2 VwGO von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung entfällt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2024 liegt weder ein gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO belastender noch ein sonstiger in § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannter Verwaltungsakt vor. In der Hauptsache macht der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geltend. In einer damit gegebenen Verpflichtungssituation findet § 80 Abs. 1 VwGO keine Anwendung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Februar 1996 - 11 VR 33.95 -, juris, Rn. 25. Dass die Ablehnung der vom Antragsteller begehrten begünstigenden Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten ein belastender Verwaltungsakt ist, ist für den von § 80 Abs. 1 VwGO geregelten Suspensiveffekt und der damit einhergehenden Rechtsschutzgewährung unerheblich. Denn mit einer Suspendierung der Antragsablehnung tritt keine Veränderung zugunsten des Antragstellers ein. Anders als in der von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfassten Anfechtungssituation, bei der die Sicherung eines bestehenden Rechts in Rede steht, begehrt der Antragsteller mit seiner Klage eine Erweiterung seines Rechtskreises, deren vorläufige Regelung er allenfalls in einem Verfahren nach § 123 VwGO erreichen kann. Aus § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG ergibt sich im Hinblick auf die hier fehlende Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nichts anderes. Soweit danach im Übrigen die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 Halbsatz 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden darf, findet diese Regelung nach ihrer systematischen Stellung im Zusammenhang mit der durch Anfechtungsklage anzugreifenden Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ausschließlich Anwendung im Falle eines Asylfolgeantrags. Vgl. zur weiterhin streitigen Frage, ob seit dem Inkrafttreten des neuen § 71 AsylG mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz zum 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) vorrangig, wie dies in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG zum Ausdruck kommt, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder - weiterhin - ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist: Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Beschluss vom 8. Oktober 2024 - AN 17 S 24.31369 -, juris, Rn. 11 m. w. N. zum Streitstand: Dickten in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 71 AsylG, Rn. 35 f. Ein Asylfolgeantrag liegt nach der Legaldefinition des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag gestellt hat. Ein Asylantrag liegt in diesem Zusammenhang gemäß § 13 Abs. 1 AsylG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Mit dem Asylantrag wird nach § 13 Abs. 2 Satz 1 die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt. Ein solcher Asylantrag liegt hier nicht vor. Mit Antrag vom 17. Juni 2024 hat der Antragsteller ausschließlich die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG geltend gemacht. Damit handelt es sich um ein Folgeschutzgesuch, das nicht unter § 71 AsylG fällt. Mangels planwidriger Regelungslücke ist § 71 AsylG auch nicht entsprechend anwendbar. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. Juli 2021 - 2 BvR 627/21 -, juris, Rn. 23; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 26. Februar 2018 - 13 ME 438/17 -, juris, Rn. 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. September 2017 - 18 B 1033/17 -, juris, Rn. 2 ff.; a. A. Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg (VGH Ba.-Wü.), Beschluss vom 29. Mai 2017 - 11 S 2493/16 -, juris, Rn. 8. Lehnt das Bundesamt wie hier in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides eine Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ab, ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2017 - 18 B 1033/17 -, juris, Rn. 2 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 4. August 2020 - 19 K 20.30277 -, juris Rn. 39. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von der Antragsgegnerin unter Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides ins Leere geht, da es an einem der Vollziehung fähigen Verwaltungsakt im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO fehlt. Insbesondere hat das Bundesamt in dem Bescheid nicht erneut eine Abschiebungsandrohung erlassen, deren Vollziehung mittels Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt werden könnte. Soweit sowohl unter Berücksichtigung der im streitgegenständlichen Bescheid unzutreffend angeordneten sofortigen Vollziehung als auch des Rechtsschutzziels des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Hauptsacheverfahren von einer Abschiebung nach Tadschikistan verschont zu bleiben, sein Antrag dahingehend zu verstehen ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Essen mitzuteilen, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Verfahren 1 K 4021/24.A eine Abschiebung des Antragstellers nach Tadschikistan nicht erfolgen darf, bleibt dieser Antrag ebenfalls ohne Erfolg, da er zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor. Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse folgt hier daraus, dass die Zentrale Ausländerbehörde Essen, die nach § 42 Satz 1 AsylG an die durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Juli 2019 -7 K 5759/17.A - bestätigte Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 20. August 2017 über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden ist, die Abschiebung des Antragstellers aufgrund der vollziehbaren Ausweisungsverfügung vom 8. November 2022 betreibt und das Amtsgericht Siegen mit Beschluss vom 22. November 2024 - 45 XIV (B) 19/24 - die Sicherungshaft des Antragstellers bis zum 31. Januar 2025 zur Durchführung seiner Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet hat. Der Antragsteller muss daher nach Ablauf der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stillhaltezusage bis zum 18. Dezember 2024 damit rechnen, nach Tadschikistan abgeschoben zu werden. Jedoch hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung im einstweiligen Anordnungsverfahren bedeutet, dass ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung als im Hauptsacheverfahren genügt. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Anders als in Konstellationen, in denen ein Beteiligter den (vollen) Beweis für eine Behauptung zu erbringen hat, ist eine Glaubhaftmachung selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen. Ob ein Fall überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist eine Frage der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 15 B 97/17 -, juris, Rn. 21. Angesichts der hier mit Blick auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Rede stehenden Schwere und Irreparabilität der Folgen einer Abschiebung nach Tadschikistan für den Antragsteller ist eine umfassende Prüfung geboten. Vgl. zum vorläufigen Rechtsschutz im Falle einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG: BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 -, juris, Rn. 13; allgemein: BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123, Rn. 24. In Anlegung dieses Maßstabes hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu. Die Antragsgegnerin, und nicht - wie der Antragsteller gemeint hat - die Zentrale Ausländerbehörde Essen, ist für die Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bzw. über die Abänderung ihrer durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Juli 2019 - 7 K 5759/17.A - bestätigten Entscheidung in dem Asylbescheid vom 25. August 2017 über das Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zuständig. Zwar entscheidet nach § 79 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 AufenthG über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG die Ausländerbehörde. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. In einem solchen Fall obliegt nach § 24 Abs. 2 AsylG allein dem Bundesamt die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG als Teil ihrer Gesamtentscheidung nach § 31 AsylG, wie durch § 31 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich vorgesehen ist. Die Ausländerbehörde ist damit für die Entscheidung nur außerhalb eines Asylverfahrens zuständig. Vgl. zur Zuständigkeit des Bundesamtes: BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, juris, Rn. 9 ff.; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2018 - Au 2 K 17.34883 - BeckRS 2018, 13192 -, Rn. 38 m. w. N.; Dickten in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 71 AsylG, Rn. 41 f.; Bundesministerium des Innern, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, vom 26. Oktober 2009, zu § 60, Nr. 60.0.4.4 und 60.0.4.5. Diese Zuständigkeitsverteilung gilt auch für alle Folgeentscheidungen wie z.B. Abänderung, Widerruf oder Wiederaufnahme. Das Bundesamt ist daher auch ausschließlich für Asylfolge- und -zweitanträge sowie für Widerruf, Rücknahme und Feststellung des Erlöschens von ihm getroffener Entscheidungen zuständig (vgl. §§ 5, 71 bis 73 AsylG). Infolgedessen hat das Bundesamt auch über einen Wiederaufnahmeantrag zu befinden, der sich ausschließlich auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG bezieht. Hier gilt trotz Fehlens eines anhängigen (Folge-)Asylantrags mit Blick auf die Bindungswirkung aus § 42 Satz 1 AsylG eine Zuständigkeit des Bundesamts, soweit es die mögliche Abänderung seiner ursprünglichen Entscheidung nach § 51 VwVfG betrifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, juris, Rn. 9 ff.; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2018 - Au 2 K 17.34883 - BeckRS 2018, 13192 -, Rn. 38 m. w. N.; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 60 AufenthG, Rn. 116 f.; Berlit in: GK-AufenthG - Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Lfg. 129 vom 1. Dezember 2022, § 60, Rn. 415 f. Soweit die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bereits mangels Vorliegens der Wiederaufgreifensvoraussetzungen abgelehnt hat, stehen dem im Hinblick auf das Wiederaufgreifen im engeren Sinne gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG keine, in Bezug auf das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG jedoch beachtliche Zweifel entgegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen das Verfahren wieder aufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Diese Voraussetzungen des Wiederaufgreifens im engeren Sinne liegen hier nicht vor. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist zwar eine Sachlagenänderung eingetreten, dieser Wiederaufgreifensgrund ist vom Antragsteller jedoch nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht worden. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn sich die für die unanfechtbare Entscheidung maßgeblichen Tatsachen ändern. Die Änderung der Sachlage muss sich auf einen für die bestandskräftig gewordene Entscheidung erheblichen Umstand beziehen, der geeignet ist, eine für den Antragsteller günstige Entscheidung herbeizuführen. Hierfür genügt die substantiierte Behauptung, dass eine Änderung der für die Regelung erheblichen Sachlage eingetreten ist. Ausreichend ist die konkrete Möglichkeit einer auf der geänderten Sachlage beruhenden positiven Entscheidung. Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Sachlage nachträglich geändert hat. Denn mit der Anklage des Antragstellers vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf und der Verurteilung durch Urteil vom 31. Mai 2022 - III-6 StS 1/21 -, juris, wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie der in diesem Sachzusammenhang ergangenen Red Notice Interpol Duschanbe, Tadschikistan, vom 7. November 2022, bei der es sich um ein Festnahmeersuchen mit anschließendem Auslieferungsersuchen handelt, liegt eine nach rechtskräftigem Abschluss des Erstasylverfahrens geänderte Sachlage vor, die jedenfalls die Möglichkeit begründet, dass die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zugunsten des Antragstellers ausfällt. Dies kommt nicht zuletzt auch darin zum Ausdruck, dass die Zentrale Ausländerbehörde Essen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. April 2023 unter Bezug darauf, dass nach Beurteilung des Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt dem mit der Red Notice verbundenen Auslieferungsersuchen Tadschikistans wegen der dort bestehenden Verhältnisse in Strafrechtspflege und -vollzug offenkundige Bewilligungshindernisse entgegenstünden, um Prüfung und Stellungnahme hinsichtlich des Bestehens von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gebeten hat. Der Antragsteller hat diesen Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung jedoch nicht innerhalb der in § 51 Abs. 3 VwVfG vorgesehenen Frist von drei Monaten gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Kenntnis erlangt hat der Antragsteller von der Red Notice Interpol Duschanbe, Tadschikistan, vom 7. November 2022 spätestens durch den sein Ausweisungsverfahren betreffenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2023 - 17 B 93/23 -, in dem der Senat zu der Frage der Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten im Rahmen der Prüfung der Abschiebungsandrohung in der Ausweisungsverfügung der Zentralen Ausländerbehörde Essen vom 8. November 2022 ausgeführt hat: „Der Senat merkt in Bezug auf die ihm äußerst kurzfristig bekannt gemachten fortgeschriebenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin an: Ausgehend von der den Antragsteller betreffenden RED NOTICE von Interpol Duschanbe (Tadschikistan) vom 7. November 2022, dem Bundesamt mitgeteilt bereits am 8. November 2022, der Antragsgegnerin bekannt seit dem 13. April 2023, der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hingegen erstmals mitgeteilt durch Übersendung der elektronisch geführten fortgeschriebenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin durch den Senat am 14. April 2023, und den weiteren Besonderheiten der Verfahrensbegleitung seitens des Bundesamtes und der Antragsgegnerin dürfte ein (einstweiliges) Rechtsschutzverfahren gegenüber dem Bundesamt in Betracht zu ziehen sein.“ Damit hatte der Antragsteller positive Kenntnis der maßgeblichen Tatsache, dass der tadschikische Staat von der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Antragstellers an einer terroristischen Vereinigung Kenntnis erlangt hat und er - der Antragsteller - daher, wie er nunmehr vorbringt, im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werde. Ausgehend von diesem Fristbeginn hat der Antragsteller sein Folgeschutzgesuch bei dem Bundesamt jedoch erst am 17. Juni 2024 und damit ganz offensichtlich außerhalb der drei Monatsfrist gestellt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bestehen jedoch durchgreifende Bedenken im Hinblick auf das von ihr verneinte Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG. Soweit danach der Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung des der Antragsgegnerin zukommenden Ermessens hat, genügt die Ermessensausübung der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid den rechtlichen Vorgaben nach § 114 Satz 1 VwGO nicht. Danach prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ob diese vom Gericht überprüfbaren Grenzen von der Antragsgegnerin eingehalten worden sind, lässt sich ihrer Begründung nicht im Ansatz entnehmen. Diese Begründung erschöpft sich in der bloßen Angabe, dass Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, ebenfalls nicht vorlägen. Dies genügt einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ersichtlich nicht. Insbesondere berücksichtigt sie nicht und setzt sich dementsprechend auch nicht damit auseinander, dass das Ermessen dann auf Null reduziert ist, wenn der Ausländer durch die Abschiebung einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt werden würde, das Absehen von der Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist und ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung über das Abschiebungsverbot zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 - 2 BvR 1400/20 -, juris, Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 1.03 -, juris, Rn. 16. Aber auch sofern das der Antragsgegnerin im Rahmen der Frage des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne zukommende Ermessen auf Null reduziert sein sollte, was in der Hauptsache dazu führen würde, dass das erkennende Gericht den gebundenen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz spruchreif zu machen und über ihn in der Sache durchzuentscheiden hat, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten zugunsten des Antragstellers nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. EGMR, Urteile vom 23. März 2016 - 43.611/11 -, F.G. gegen Schweden, BeckRS 2016, 142704, Rn. 110 ff., und vom 28. Juni 2011 - 8319/17 -, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 2012, Seite 681, Rn. 212 ff. Der Begriff der Folter ist nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK unter Heranziehung von Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 auszulegen. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Juni 2000 - 21986/93 -, Salman gegen Türkei, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, Seite 2001, Rn. 114; Sinner in: Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten: EMRK, 3. Auflage 2022, Art. 3, Rn. 7. Nach Art. 1 Abs. 1 dieses Übereinkommens ist unter Folter jede zielgerichtete Handlung zu verstehen, durch die einer Person vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Insgesamt werden durch das Folterverbot besonders schwerwiegende Fälle des Machtmissbrauchs erfasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 - 13 A 3164/19.A -, juris, Rn. 41 f. m. w. N. Die unmenschliche Behandlung bezieht sich auf eine Behandlung oder Bestrafung und meint die vorsätzliche Zufügung mit Blick auf Intensität und Dauer hinreichend schwerer körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden. Da es in Abgrenzung zur Folter hierbei nicht darauf ankommt, ob sie einem bestimmten Zweck dient, geht ihr Begriff weiter als der der Folter. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn eine Maßnahme die Würde des Opfers verletzt, weil sie geeignet ist, dieses zu demütigen oder zu entwürdigen. Dieses Maß ist erreicht, wenn bei dem Opfer Gefühle von Angst, Qual und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa die Dauer der Behandlung und die davon ausgehenden physischen und psychischen Auswirkungen sowie im Übrigen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Vgl. EGMR, Urteil vom 8. Juli 2004 - 48787/99 -, Ilascu und andere gegen Moldawien und Russland, Rn. 425 ff., abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-61886%22]}, da insoweit nicht in NJW 2005, Seite 1849, abgedruckt; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 - 13 A 3164/19.A -, juris, Rn. 43 ff. m. w. N.; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 21. Juni 2023 - A 11 S 1695/22 -, juris, Rn. 58; Sinner in: Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten: EMRK, 3. Auflage 2022, Art. 3, Rn. 8. Die nach Art. 3 EMRK vorausgesetzte tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, beruhende Gefahr sein. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 -, Sufi u. Elmi gegen Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, Seite 681, Rn. 212 ff., und vom 27. Mai 2008 - 26565/05 -, N. gegen Vereinigtes Königreich, NVwZ, 2008, Seite 1334, Rn. 30; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 43; Nds. OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris, Rn. 52. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6, und Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32, und vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22. Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann daher nicht verlangt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6 mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 - 36417/16 -, X gegen Schweden, Rn. 50; Nds. OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris, Rn. 52. Gemessen daran besteht nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung nach Tadschikistan im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht daraus, dass Albanien die Auslieferung des Antragstellers an die Bundesrepublik Deutschland nur verfügt habe, weil Deutschland versichert habe, den Antragsteller nicht nach Tadschikistan zu verbringen, und diese Absprache für die Antragsgegnerin bindend sei. Derartiges ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Tirana vom 12. Juni 2020, mit dem die Auslieferung des Antragstellers auf Ersuchen der deutschen Behörden aus Albanien in die Bundesrepublik Deutschland gestattet worden war, bereits nicht. Soweit in dem genannten Urteil ausgeführt wird, dass die Genehmigung unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Garantien der deutschen Justizbehörden steht, dass diese am Ende des gegen den Antragsteller eingeleiteten Verfahrens (Freispruch oder Erkennung für schuldig) kein etwaiges Verfahren zu seiner Auslieferung in das Herkunftsland Tadschikistan oder Russland einleiten werden, steht eine solche Auslieferung des Antragstellers nach Tadschikistan hier nicht in Rede. Sowohl das Ersuchen des Bundesministeriums der Justiz vom 13. Mai 2020 - III 1-9351 E-A 4-B 11484/2020 - auf Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2020 - 2 BGs 245/20 -, berichtigt durch Beschluss vom 22. April 2020 - 2 BGs 264/20 - als auch das dem Auslieferungsantrag stattgebende Urteil des Amtsgerichts Tirana vom 12. Juni 2020 stützen sich auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 sowie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959. Gegenstand dieser Regelungen ist gemäß Art. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens die Verpflichtung der Vertragsparteien einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gesucht werden. Der Begriff der Auslieferung erfasst weder die Ausweisung gemäß § 53 AufenthG noch die Abschiebung als Vollzug einer bestehenden Ausreisepflicht gemäß §§ 58, 59 AufenthG. Insoweit ist es unzutreffend, wenn der Antragsteller meint, in dem Auslieferungsurteil Albaniens sei der Passus enthalten, dass eine spätere Abschiebung/Ausweisung nach Tadschikistan unterbleiben solle. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hatte die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zum 17. November 2024, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Die ihm nunmehr drohende Abschiebung nach Tadschikistan gründet sich daher nicht in einer Auslieferung seiner Person, sondern in der zwangsweisen Durchsetzung der freiwillig nicht nachgekommenen Ausreisepflicht. Eine reale Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besteht für den Antragsteller auch nicht mit Blick auf eine etwaige Bestrafung durch den tadschikischen Staat anlässlich derjenigen Taten, derentwegen er mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2022 - III-6 StS 1/21 -, juris, nach erfolgloser Revision rechtskräftig wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verwehrt grundsätzlich nur eine mehrmalige Verurteilung eines Straftäters durch deutsche Gerichte. Das Doppelbestrafungsverbot in Art. 4 Abs. 1 des von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifizierten 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984, demzufolge niemand wegen einer Straftat, wegen derer er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden darf, bezieht sich nur auf Strafverfahren desselben Staates. Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) verbietet jedem Schengener Vertragsstaat und Art. 50 Grundrechte-Charta (GRCh) jedem Mitglied der Europäischen Union die erneute Verfolgung und Bestrafung, wenn wegen derselben Tat bereits in einem der Vertragsstaaten ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Tadschikistan ist weder Vertragsstaat des SDÜ noch Mitgliedstaat der Europäischen Union und deshalb selbst nicht an Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRCh gebunden. Es besteht derzeit auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG des Inhalts, dass eine Person wegen desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem dritten Staat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde, und die sie auch verbüßt hat, in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf, oder dass jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im Falle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden muss. Vielmehr sehen Staaten gerade die Ausgestaltung und Ausübung ihrer Strafgewalt als wesentliches souveränes Recht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1.23 -, juris, Rn. 91; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008 - 18 B 350/08 -, juris, Rn. 11. Eine Doppelbestrafung stellt auch im Übrigen grundsätzlich keine unmenschliche Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008 - 18 B 350/08 -, juris, Rn. 11; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 10. Juli 2002 -13 S 1871/01 -, juris, Rn. 45. Eine Grenze ist erst dort erreicht, wenn die Strafe, die gegen den Ausländer in dem Zielland der Abschiebung verhängt würde, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erschiene, mit Blick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in einem Drittstaat wegen derselben Tat erlittenen Strafe diese äußerste Grenze überschritte oder grausam, unmenschlich oder erniedrigend wäre. Das ist noch nicht der Fall, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (Präambel, Art. 24 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1.23 -, juris, Rn. 92. Nach dieser Maßgabe droht dem Antragsteller ausweislich der Red Notice Interpol Duschanbe, Tadschikistan, vom 7. November 2022 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß Art. 401 note 1, Art. 187 p 2 Criminal code of Republic of Tajikistan eine neuerliche Haftstrafe im Höchstmaß von zwölf Jahren. Auch unter Berücksichtigung der Dauer des im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Freiheitsentzugs des Antragstellers sowie bei unterstellter Ausschöpfung der vorgenannten maximalen Haftstrafe erwiese sich diese angesichts der in Rede stehenden Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, für die nach deutschem Recht gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches(StGB) ein Regelstrafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist, noch nicht als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen. In diesem Zusammenhang kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die Höhe einer etwaigen neuerlichen Haftstrafe sowie dessen Vollzug auch davon abhängen dürften, ob der Antragsteller gegenüber den tadschikischen Sicherheitsbehörden erkennbar Reue für seine Taten zeigt und sich, wie er es im (Klage-/Eil-)Verfahren seiner Ausweisung bekundet hat, von den Strukturen und der Ideologie des Islamischen Staates lossagt oder darüber hinaus gar an der Aufklärung mitwirkt. Soweit Tadschikistan durch Änderung der Strafgesetze 2015 den Behörden ermöglicht, tadschikische ausländische terroristische Kämpfer (Foreign Terrorist Fighters - FTFs) zu begnadigen, die freiwillig nach Tadschikistan zurückkehren, Reue für ihre Taten bekunden und sich von den Verbindungen zu ausländischen militanten Gruppen lossagen und die nicht bewaffnete Kombattanten waren, vgl. Bulan Institute for Peace Innovations, The Repatriation, Rehabilitation and Reintegration of Women and Children from Syria and Iraq, The Experiences of Kazakhstan, Kyrgyzstan, Tajikistan and Uzbekistan, Report - June 2021, Seite 17; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tadschikistan, Gesamtaktualisierung 8. August 2022, Seite 38; United States Department of State, USDOS, Country Reports on Terrorism 2020: Tajikistan,16. Dezember 2021, kann zwar nicht mit der gebotenen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller diese Änderung zuteil wird. Dieses Amnestieangebot wurde 120 tadschikischen Staatsbürgern gewährt, die freiwillig zurückkehrten und nach einem umfassenden Überprüfungsprozess als keine Gefahr für die tadschikische Gesellschaft angesehen wurden. Nur wenige von den Personen, die als ehemalige Kombattanten oder Rekrutierer identifiziert wurden, mussten mit Gefängnisstrafen rechnen. Vgl. Bulan Institute for Peace Innovations, The Repatriation, Rehabilitation and Reintegration of Women and Children from Syria and Iraq, The Experiences of Kazakhstan, Kyrgyzstan, Tajikistan and Uzbekistan, Report - June 2021, Seite 17 f. Das United States Department of State, vgl. United States Department of State, USDOS, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2023, vom 22. April 2024, Seite 15, berichtet davon, dass das tadschikische Ministerium gemeldet hat, dass 150 extremistische oder terroristische Mitglieder von Organisationen, die an Feindseligkeiten im Ausland teilgenommen hatten, freiwillig nach Tadschikistan zurückgekehrt sind. Dagegen unterwirft die tadschikische Regierung Personen und Gruppen, die sie als extremistisch einstuft, strengen Beschränkungen und inhaftiert sie. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tadschikistan, Gesamtaktualisierung am 8. August 2022, Seite 9; United States Department of State, USDOS, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2023, vom 22. April 2024, Seite 7. Dem Antragsteller droht auch keine tatsächliche Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK im Falle einer etwaigen Vollstreckung der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2024 - III-6 StVS 1/24 -, juris, zur Bewährung ausgesetzten Restfreiheitsstrafe oder im Rahmen eines vom tadschikischen Staat durchgeführten Strafverfahren sowie einer anschließenden Strafhaft in Tadschikistan. Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung Tadschikistans vom 6. November 1994, vgl. abrufbar unter: https://mfa.tj/uploads/berlin/2020/08/constitutsion-The-Repablik-of-Tajikistan.pdf, verankert. Nach Art. 5 der Verfassung sind der Mensch, seine Rechte und Freiheiten der höchste Wert. Leben, Ehre, Würde und andere natürliche Menschenrechte sind unantastbar. Die Rechte und Freiheiten des Menschen und der Bürger werden vom Staat anerkannt, beachtet und geschützt. Art. 14 der Verfassung sieht vor, dass die Rechte und Freiheiten des Einzelnen und des Bürgers durch die Verfassung, die Gesetze der Republik und von Tadschikistan anerkannte internationale Rechtsdokumente geschützt werden sollen. Die Rechte und Freiheiten des Einzelnen und des Bürgers werden direkt umgesetzt. Diese sollen die Ziele, den Inhalt und die Wirkung der Gesetze sowie die Durchführungstätigkeit der Gesetzgebung, der Exekutiv- und Kommunalbehörden und lokalen Selbstverwaltungsorganen bestimmen und von der Justiz versichert werden. Eine Einschränkung bei der Ausübung der Rechte und Freiheiten des Bürgers ist nur zulässig, um die Rechte und Freiheiten anderer und die öffentliche Ordnung sicherzustellen und die Verfassungsstruktur und die territoriale Integrität der Republik zu wahren. Art. 17 der Verfassung gewährleistet die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und dem Gericht. Der Staat garantiert die Rechte und Freiheiten für jeden Menschen, unabhängig von seiner Nationalität, Rasse, Geschlecht, Sprache, religiösen Überzeugungen, politischen Überzeugung, Wissen, Sozial- und Eigentumsstatus. Der Staat gewährleistet nach Art. 18 Satz 2 der Verfassung die Unverletzlichkeit einer Person. Nach Satz 3 darf niemand Folter, Bestrafung und unmenschliche Behandlung unterworfen werden („No one shall be subjected to torture, punishment, and inhuman treatment.“). Art. 19 der Verfassung gewährleistet den Schutz durch fachkundige, unabhängige und unparteiische Gerichte. Niemand darf ohne rechtliche Grundlage in Gewahrsam gehalten oder verhaftet werden. Jeder ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme die Unterstützung eines Anwalts in Anspruch zu nehmen („Everyone shall be entitled to use the assistance of advocate from the moment of his arrest“). Die Art. 84 und 87 der Verfassung sehen die Unabhängigkeit des Justizsystems vor. Die Richter sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Verfassung und dem Rechtunterworfen. Tadschikistan hat die unter https://indicators.ohchr.org/ aufgeführten Menschenrechtsabkommen ratifiziert bzw. ist diesen beigetreten. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 9. April 2024 (Stand: Mitte November 2023), Seite 17. Davon unter anderem erfasst ist der am 11. Januar 1995 erfolgte Beitritt Tadschikistans zu dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter Konvention CAT - Convention against Torture and Other Cruel and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment), das die Vertragsstaaten auf das Verbot von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verpflichtet (vgl. insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens). Zudem ist Tadschikistan am 4. Januar 1999 dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (Zivilpakt CCPR - International Convenant on Civil and Political Rights) beigetreten. Nach dessen Art. 7 Satz 1 darf niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gemäß Art. 10 Abs. 1 des Zivilpaktes muss jeder, dem die Freiheit entzogen wird, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden. Am 29. Februar 2012 hat das tadschikische Unterhaus den Artikel 143-1 ("Folter") in das Strafgesetzbuch des Landes aufgenommen, der eine Definition von Folter enthält, die mit der in der Anti-Folter Konvention CAT übereinstimmt. Vgl. Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, Torture, ill-treatment, the death penalty and the shrinking space for NGOs, Juni 2019, Seite 10. Am 30. Mai 2017 wurde das Gesetz über Rechtsakte mit Verordnungscharakter verabschiedet. Es legt fest, dass die Rechtsetzung in Tadschikistan mit dem Ziel erfolgt, die Rechte und Freiheiten von Menschen und Bürgern anzuerkennen, zu achten und zu schützen. Art. 4 des Gesetzes legt darüber hinaus fest, dass die gesetzgebende Tätigkeit in Tadschikistan mit dem Ziel erfolgt, die Menschenrechte anzuerkennen, zu achten und zu schützen. Von Tadschikistan anerkannte internationale Rechtsakte sind integraler Bestandteil des Rechtssystems des Landes. Sie treten nach ihrer amtlichen Veröffentlichung in Kraft und werden sofort wirksam. Das Gesetz legt auch fest, dass im Falle von innerstaatlichen Gesetzen, die im Widerspruch zu den von Tadschikistan anerkannten internationalen Rechtsakten stehen, die Normen der internationalen Rechtsakte anzuwenden sind (Art. 10). Vgl. Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, Torture, ill-treatment, the death penalty and the shrinking space for NGOs, Juni 2019, Seite 4. In dem Zeitraum von 2012 bis 2019 hat Tadschikistan den Rechtsrahmen für Mechanismen und Verfahren zur Umsetzung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen des Landes verbessert („improved“). Vgl. Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, Torture, ill-treatment, the death penalty and the shrinking space for NGOs, Juni 2019, Seite 5. Seit der Menschenrechtsrat - Human Rights Committee’s (HRC) - im Juli 2013 den zweiten periodischen Bericht Tadschikistans geprüft und abschließende Bemerkungen abgegeben hat, haben die tadschikischen Behörden mehrere wichtige Schritte („several significant steps“) unternommen, um die Besorgnis über Folter und Misshandlung auszuräumen und einige der Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses umzusetzen. Vgl. Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, Torture, ill-treatment, the death penalty and the shrinking space for NGOs, Juni 2019, Seite 7 f., mit einer Aufzählung und Erläuterung der in dem Zeitraum 2014 bis 2019 von Tadschikistan hierzu ergriffenen Maßnahmen. Beim ersten Treffen mit dem Festgenommenen, dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person ist nach tadschikischem Recht der Ermittler verpflichtet, die Person über seine Rechte, einschließlich des Rechts auf Rechtsverteidigung, zu informieren (Kapitel 6 der Strafprozessordnung). Gemäß Artikel 51 der Strafprozessordnung ist der Ermittler auch verpflichtet, dem Häftling einen Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen. Wenn eine Person in einem Fall, in dem die Mitwirkung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, gilt dies als schwerwiegender Verstoß gegen das Strafprozessrecht und das Urteil muss aufgehoben werden (Artikel 375 der Strafprozessordnung). Vgl. Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, Torture, ill-treatment, the death penalty and the shrinking space for NGOs, Juni 2019, Seite 16 f. Ungeachtet bzw. trotz dieses Normenbefundes kommt laut Berichten von Nichtregierungsorganisationen Folter durch staatliche Stellen in Tadschikistan vor. Die lokale Nichtregierungsorganisationen „Koalition gegen Folter“ hat im Jahr 2022 16 und im Jahr 2021 24 Fälle dokumentiert. Menschenunwürdige Behandlung kommt laut Berichten vor allem unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft bei den Streitkräften und in Untersuchungsgefängnissen, sogenannten CISO, vor mit dem Ziel der Erzwingung von Geständnissen. Sie reichen von grober Behandlung bis zur Misshandlung mit Todesfolge. Laut dem Internationalen Roten Kreuz ist Folter in Tadschikistan derzeit jedoch nicht als systematisch zu betrachten. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 9. April 2024 (Stand: Mitte November 2023), Seite 17 f. In den Jahren 2013 bis Anfang des Jahres 2019 registrierten die Mitglieder der „Koalition gegen Folter und Straflosigkeit“ 25 (2013), 26 (2014), 45 (2015), 57 (2016), 66 (2017), 44 (2018) und 11 (im ersten Quartal 2019) neue Fälle von Männern, Frauen und Kindern, die mutmaßlich Folter oder Misshandlung ausgesetzt waren. In den meisten Fällen handelte es sich um körperliche Misshandlungen in den ersten Stunden der Haft mit dem Ziel, ein Geständnis zu erzwingen. Diese Zahlen stellen nur einen Bruchteil des Problems dar, da die Angst vor Repressalien, der mangelnde Zugang zu zivilgesellschaftlichen Aktivisten oder das mangelnde Vertrauen in das Strafrechtssystem als Mechanismus zur Erlangung von Gerechtigkeit viele Opfer oder ihre Angehörigen davon abhalten, Anzeige zu erstatten. Vgl. Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, Torture, ill-treatment, the death penalty and the shrinking space for NGOs, Juni 2019, Seite 8. Für das Jahr 2023 gingen bei der Nichtregierungsorganisation „Koalition gegen Folter“ 16 Beschwerden über Folter und Misshandlung ein, fünf davon kamen von Frauen, zwei von Minderjährigen. Vgl. IPHR - International Partnership for Human Rights, Human Rights Groups Call for Action to End Torture in Central Asia – Joint Statement on International Day in Support of Victims of Torture, vom 26. Juni 2024, abrufbar unter: https://iphronline.org/articles/human-rights-groups-call-for-action-to-end-torture-in-central-asia/. Die tadschikische Regierung führt eine Liste "extremistischer Organisationen", die ihrer Ansicht nach terroristische Taktiken anwenden, um islamistische politische Ziele zu erreichen. Dazu gehört u.a. der „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) und Jamaat Ansarullah. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tadschikistan, Gesamtaktualisierung am 10. Mai 2024, Seite 8. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gibt es in Tadschikistan aus Sorge vor Radikalisierung deutliche Repressionen und massive Einschränkungen gegen echte oder vermeintliche Vertreter extremistischer Strömungen des Islam, vor allem gegen Salafisten, aber auch gegen protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas. Als extremistisch und - potenziell - terroristisch eingestufte Personen laufen Gefahr, verfolgt und/oder zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Die Justiz arbeitet in dieser Hinsicht eng mit den Sicherheitsdiensten zusammen. Staatliche Repressionen gegenüber politischen Aktivistinnen und Aktivisten würden bisweilen eskaliert: Sie begännen mit Beobachtungen, Abhören, telefonischen Warnanrufen der „GKNB“, Einbestellungen zu Verhören, setzten sich gelegentlich in gewaltsamen Übergriffen durch staatlich beauftragte „Unbekannte“, in Festnahmen und Anklagen auf zweifelhafter Grundlage fort und endeten schlimmstenfalls in Verurteilungen zu teilweise langen Haftstrafen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 9. April 2024 (Stand: Mitte November 2023), Seite 8 und 11. Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag der Regierungsbehörden gab es nach Angaben der USDOS für das Berichtsjahr 2023 nicht. Vgl. United States Department of State, USDOS, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2023, vom 22. April 2024, Seite 3. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes wird das Verschwindenlassen von Personen offenbar vor allem gegen Mitglieder der politischen Opposition angewandt. Auch gab es Fälle, bei denen Oppositionelle und Menschenrechtsverteidigende im Exil bei Rückkehr nach Tadschikistan zeitweise ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten wurden. Das Ausmaß des Verschwindenlassens von Personen ist schwer einzuschätzen. Laut der Menschenrechtsorganisation Crude Accountability gibt es jedoch fast jährlich prominente Fälle. Seit Anfang 2024 sind zwei prominente Vertreter der verbotenen Oppositionsgruppe Gruppe 24 verschwunden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 9. April 2024 (Stand: Mitte November 2023), Seite 18; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tadschikistan, Gesamtaktualisierung am 10. Mai 2024, Seite 16. Dagegen liegen dem Gericht keine Erkenntnismittel für die Behauptung des Antragstellers vor, ein Verschwindenlassen von Untersuchungs- oder Strafgefangenen sei in Tadschikistan an der Tagesordnung und durch unabhängige Stellen mehrfach dokumentiert worden. Solche Dokumentationen hat der Antragsteller auch nicht benannt bzw. vorgelegt. In der Praxis wird von Fälle berichtet, in denen die Ermittler Druck auf Häftlinge ausüben, damit sie die Rechtshilfe ablehnen (indem sie eine Erklärung gemäß Artikel 52 der Strafprozessordnung einreichen), um zu vermeiden, dass sie die Dienste eines Anwalts in Anspruch nehmen müssen, oder um die Person ohne Anwesenheit eines Anwalts zu verhören. Es gibt auch Fälle, in denen Strafverfolgungsbeamte Inhaftierte zwingen, einen bestimmten Anwalt abzulehnen und sie mit einem handverlesenen Anwalt in Verbindung zu bringen, der keine tatsächliche Rechtsberatung leistet, sondern lediglich die Verfahrensdokumente der Polizei unterschreibt. Im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in vorübergehenden Polizeihafteinrichtungen sind in den letzten Jahren viele Fälle bekannt geworden, in denen polizeiliche Ermittler die von Rechts wegen nicht, aber in der Praxis häufig geforderte Erteilung von Genehmigungen unter verschiedenen Vorwänden verzögerten, die Anzahl der Besuche einschränkten oder den Zugang zu einem Anwalt auf andere Weise behinderten. In den Fällen, in denen ein Häftling in einer Untersuchungshafteinrichtung festgehalten wird, die der Zuständigkeit des Staatlichen Komitees für nationale Sicherheit untersteht, erhalten unabhängige Anwälte in der Regel überhaupt keinen Zugang zu ihren Mandanten. Insoweit wird eingefordert, dass in der Praxis sichergestellt werden muss, dass sich Anwälte vor und nach der Hauptverhandlung frei und ohne weitere Genehmigung mit ihren Mandanten in allen Arten von Haftanstalten treffen können, einschließlich der vom Staatlichen Komitee für nationale Sicherheit betriebenen Einrichtungen, ohne Einmischung, für angemessene Zeiträume und in einem vertraulichen Rahmen. Vgl. Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, Torture, ill-treatment, the death penalty and the shrinking space for NGOs, Juni 2019, Seite 17 f. und 24. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die sich nach Merkmalen wie Herkunft/Abstammung, Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung richtet, ist nicht festzustellen. Ausnahmen betreffen jedoch Straffällige, die als religiös extremistisch eingestuft oder wegen ihrer politischen Tätigkeit verfolgt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 9. April 2024 (Stand: Mitte November 2023), Seite 12. Insgesamt sind die Haftbedingungen nach Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen wie „Human Rights Watch“ katastrophal (überfüllte Einrichtungen, schlechte Hygienebedingungen, unzureichende Gesundheitsversorgung. Es liegen auch Berichte über Misshandlungen und Folter durch Wachpersonal und darüber vor, dass die Haftbedingungen für politische Gefangene noch schlechter seien als für „normale“ Strafgefangene, vor allem zu Beginn der Haftzeit. Eine lokale Partnerorganisation der „Caritas“ berichtet, dass sich die Zustände im Zuge der Umsetzung der 2020 verabschiedeten Reformstrategie für den Zeitraum bis 2030 zuletzt etwas verbessert haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 9. April 2024 (Stand: Mitte November 2023), Seite 18; zum Entwurf einer nationalen Strategie zum Schutz der Menschenrechte bis 2030: Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, Torture, ill-treatment, the death penalty and the shrinking space for NGOs, Juni 2019, Seite 6. Mit den im Mai 2016 eingeführten Gesetzesänderungen wurden die grundlegenden Rechtsgarantien für Häftlinge, die wegen Straftaten in der Haft angeklagt sind, erheblich verbessert („significantly improved“). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Rechtsgarantien in der Haft, wie z. B. der Zugang zu einem Rechtsbeistand und die Benachrichtigung der Familie unmittelbar nach der eigentlichen Festnahme sowie der Zugang zu einem Arzt. Weitere Änderungen und deren konsequente Umsetzung werden jedoch als notwendig erachtet. Das Risiko von Folter und Misshandlung wird in den Anfangsstadien der Haft nach wie vor als besonders hoch eingeschätzt. Vgl. Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, Torture, ill-treatment, the death penalty and the shrinking space for NGOs, Juni 2019, Seite 9 und 13 f. Mit der Reform des Strafvollzugssystems erhofft sich das tadschikische Justizministerium, dass mithilfe der umgesetzten internationalen Standards es gelingen wird, geschlossene Einrichtungen zu entlasten und moderne und ausgestattete Gefängnisse zu bauen. Die Reform umfasst auch die Einführung eines Bewährungssystems und die Entwicklung alternativer Strafmaßnahmen ohne Freiheitsentzug. Angesichts der vielfältigen Probleme im Strafvollzug forderte das Justizministerium von Tadschikistan Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen, die im Bereich des Menschenrechtsschutzes tätig sind, auf, bei der Entwicklung einer Strategie und eines Aktionsplans zu helfen und deren Umsetzung zu erleichtern. Hauptprobleme des Systems sind insbesondere Überbelegung in Justizvollzugsanstalten und unzureichende Instandhaltung, die im Zusammenwirken das Risiko erhöhen, dass sich Extremismus und Radikalismus unter den Gefangenen ausbreitet. Angesichts der Tatsache, dass die tadschikischen Behörden den Reformprozess bereits begonnen haben und offen für den Dialog mit Menschenrechtsverteidigern sind, wird als Erfolg betrachtet. Die Reformbestrebungen und -vorschläge werden nach Aussage der Anwältin des Menschenrechtszentrums, Parvina Navruzova, von Seiten der Menschenrechtsverteidiger/-innen befürwortet und entsprechen in vielen Punkten den von ihnen in den Diskussionen gemachten Vorschlägen, wie z.B. die Entwicklung eines Mechanismus zur unabhängigen Untersuchung von Gewalt, Todesursachen und anderen Vorfällen in Justizvollzugsanstalten. Vgl. CABAR - Central Asian Bureau for Analytical Reporting, Ten Years for Changes. Prison reform has begun in Tajikistan, vom 29. Juni 2021, abrufbar unter: https://cabar.asia/en/ten-years-for-changes-prison-reform-has-begun-in-tajikistan#:~:text=Tajikistan%20has%20begun% 20reforming%20its,build%20modern%20and%20equipped%20prisons.;zur Strategie der Reform des Strafvollzugssystems der Republik Tadschikistan für den Zeitraum bis 2030 vom 25. Juni 2020, Nr. 385, abrufbar unter: https://www.adlia.tj/show_doc.fwx?rgn=136693&conttype=2. Das United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) finanziert die Umsetzung eines zweijährigen Programms zur Inhaftierung ausländischer terroristischer Kämpfer in Tadschikistan. Das Programm dient im Rahmen der neuen nationalen Gefängnisreformstrategie Tadschikistans dem Ziel, dem Strafvollzugsdienst des Justizministeriums Tadschikistans technische Hilfe zu leisten, um die Radikalisierung zu Gewalt und gewalttätigen Extremismus in Strafvollzugsanstalten zu bekämpfen. Der Leiter des Strafvollzugsdienstes der Republik Tadschikistan Mansur Umarov äußerte sich hierzu wie folgt: "Anti-Extremismus- und Rehabilitationsprogramme haben die besten Erfolgschancen, wenn sie in einer sicheren, angemessen ausgestatteten und gut betriebenen Haftanstalt untergebracht sind, in der die Menschenrechte der Gefangenen respektiert werden. Der Strafvollzugsdienst Tadschikistans erkennt an, wie wichtig es ist, die Herausforderungen, die von gewalttätigen extremistischen Gefangenen ausgehen, in voller Übereinstimmung mit den Mindestgrundsätzen der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (den Nelson-Mandela-Regeln) und anderen einschlägigen internationalen Standards und Normen, auch aus geschlechtsspezifischer Perspektive, anzugehen". Der Länderarbeitsplan wurde auf der Grundlage der Ergebnisse der Scoping-Mission erstellt, in denen die Herausforderungen, Bedürfnisse und Prioritäten des Strafvollzugssystems Tadschikistans dargelegt wurden, einschließlich des Sicherheitsbedarfs in Bezug auf eine Verfeinerung der Sicherheitsverfahren, -vorschriften und -protokolle, die Umsetzung maßgeschneiderter Rehabilitationsprogramme, die Schulung von Strafvollzugsbeamten im Umgang mit terroristischen und FTF-Gefangenen und die Einführung der erforderlichen Sicherheitsverbesserungen und/oder die Beschaffung von Ausrüstung. Dieses Programm soll die Fähigkeit der Republik Tadschikistan stärken, Bedrohungen durch ausländische terroristische Kämpfer (FTFs) durch technische Unterstützung für Strafverfolgungs-, Strafvollzugs- und Justizbehörden zu bewältigen, und auf diese Weise die Zusammenarbeit der Partner bei der Rückführung ihrer inhaftierten FTF-Staatsangehörigen fördern. UNODC ist bestrebt, die Fähigkeit der Republik Tadschikistan zu verbessern, die Bedrohung durch terroristische und FTF-Gefangene zu bewältigen und zu mindern, indem es internationale Best Practices im Strafvollzug einsetzt, einschließlich der Klassifizierung und des Fallmanagements, der Kontrolle von Schmuggelware, der Zugangskontrolle zwischen Zellen und Gefängnisgebäuden und der Entwicklung von Aufnahmeverfahren. Das Programm baut auf der Umsetzung der internationalen Verpflichtungen auf, die durch die Verabschiedung der Resolution 2396 (2017) eingegangen wurden, im Einklang mit den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (Nelson-Mandela-Regeln), dem humanitären Völkerrecht und den Menschenrechten, soweit anwendbar und im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht. Vgl. United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC), UNODC and Prison Service of Tajikistan co-operate to address Foreign Terrorist Fighters Threats in Prison, abrufbar unter: https://www.unodc.org/roca/en/news/unodc-and-prison-service-of-tajikistan-co-operate-to-address-foreign-terrorist-fighters-threats-in-prison.html; vgl. im Übrigen zur Haftunterbringung eines „Returning Foreign Terrorist Fighters (RFTF‘s) im Rahmen des Programms zur Inhaftierung ausländischer terroristischer Kämpfer in Tadschikistan: UNODC, From extremism to hope in Tajikistan: Jumaboy’s story, abrufbar unter: https://www.unodc.org/roca/en/news/from-extremism-to-hope-in-tajikistan_-jumaboys-story.html. Mit Blick auf Reformbestrebungen Tadschikistans lässt sich feststellen, dass seitdem im Jahr 2012 eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen wurde, die Strafen für Folter verschärft wurden und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt worden sind. Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Im Jahr 2016 konnte der Sonderberichterstatter für Freiheit der Meinungsäußerung Tadschikistan besuchen. Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, gab es Berichte von Schlägen, Folter und anderen Formen der Nötigung, um Geständnisse während Befragungen zu erzielen. Behördenvertreter gewährten nicht ausreichend Zugang zu Informationen, um Menschenrechtsorganisationen die Möglichkeit zu geben, Folterbehauptungen zu untersuchen. Vgl. Österreichisches Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Revisionsentscheidung vom 18. August 2017 - W215 1438516-1 -, Seite 8, abrufbar unter: https://rdb.manz.at/document/ris.bvwg.BVWGT_20170818_W215 _1438516_1_00?source=726462233230323131323330237269732e6e2e4e4f%E2%80%A6, unter Bezug auf: Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand: März 2017, und United States Department of State, USDOS, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, vom 3. März 2017. Die für Folter vorgesehenen Strafen nach Artikel 143-1 ("Folter") des Strafgesetzbuches von Tadschikistan wurden als unzureichend bewertet, da sie in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Verbrechen standen. Im Berichtszeitraum bis 2019 kämen viele Täter von Folter und anderen Formen der Misshandlung in den Genuss von Amnestien oder könnten durch die innerstaatliche Gesetzgebung von der strafrechtlichen Verantwortung befreit werden. Vgl. Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, Torture, ill-treatment, the death penalty and the shrinking space for NGOs, Juni 2019, Seite 8 und 11 f. Seit der Einführung von Artikel 143-1 ("Folter") in das Strafgesetzbuch im Jahr 2012 wurden elf Strafverfahren nach diesem Artikel eröffnet, wie aus dem dritten periodischen Bericht Tadschikistans an das CAT und zusätzlichen Informationen hervorgeht, die die Generalstaatsanwaltschaft auf einer Pressekonferenz am 25. Januar 2018 zur Verfügung stellte. Nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft registrierte sie im Jahr 2013 16 Beschwerden wegen Folter, 13 im Jahr 2014, 21 im Jahr 2015, 10 im Jahr 2016, 23 im Jahr 2017 und 54 im Jahr 2018. Nachdem sich die Vorwürfe in 10 dieser Fälle bestätigt hatten, leitete die Generalstaatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein. Bis Ende April 2019 wurden in vier der Fälle fünf Personen zu Haftstrafen verurteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft gibt nicht an, auf welcher Grundlage die (mutmaßlichen) Täter angeklagt wurden, und es ist nicht bekannt, wie viele Personen bisher nach Artikel 143-1 verurteilt wurden. Vgl. Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, Torture, ill-treatment, the death penalty and the shrinking space for NGOs, Juni 2019, Seite 11. Im Jahr 2020 hat Tadschikistan das Strafgesetzbuch dahingehend geändert, dass Fälle von Folter nunmehr zu einer Haftstrafe von fünf bis acht Jahren führen können. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 9. April 2024 (Stand: Mitte November 2023), Seite 18. Bereits im Jahr 2019 ist in Tadschikistan ein Polizist u.a. wegen Folter zu 13 Jahren Haft verurteilt worden. Im Jahr zuvor waren bereits in derselben Angelegenheit ein anderer Polizist zu 13 Jahren und ein ranghohes Mitglied der Sicherheitskräfte zu 12 Jahren Haft verurteilt worden. Vgl. Neue Züricher Zeitung (NZZ), Polizist in Tadschikistan wegen Folter zu 13 Jahren Haft verurteilt, vom 1. Februar 2019, abrufbar unter: https://www.nzz.ch/panorama/polizist-in-tadschikistan-wegen-folter-zu-13-jahren-haft-verurteilt-ld.1456459. Im Jahr 2023 wurden nach Angaben der IPHR gegen fünf Polizeibeamte Strafverfahren nach Artikel 143-1 des Strafgesetzbuchs eingeleitet. Alle angeklagten Polizeibeamten wurden für schuldig befunden und zu Gefängnisstrafen verurteilt, die sie in Hochsicherheitsgefängnissen verbüßen müssen. Vgl. IPHR - International Partnership for Human Rights, Human Rights Groups Call for Action to End Torture in Central Asia – Joint Statement on International Day in Support of Victims of Torture, vom 26. Juni 2024, abrufbar unter: https://iphronline.org/articles/human-rights-groups-call-for-action-to-end-torture-in-central-asia/. Im Hinblick auf die Lage der Menschenrechte und der Demokratie gab es in Tadschikistan auch im Übrigen einige positive Entwicklungen („some positive developments“), insbesondere innerhalb des normativen Rahmens. Im April 2023 verabschiedete Tadschikistan den Nationalen Kodex zur Umsetzung der Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung. Im August 2023 billigte der tadschikische Präsident die Nationale Strategie für den Schutz der Menschenrechte bis 2038 und den dazugehörigen Aktionsplan für den Zeitraum 2023 bis 2025; die erste Strategie dieser Art in der zentralasiatischen Region. Vgl. European External Action Service (EEAS, diplomatischer Dienst der Europäischen Union), EU Annual Report on human Rights and Democracy in the World 2023, Country Updates, Seite 68. Die Europäische Union (EU) führt regelmäßige politische Dialoge mit den Behörden und arbeitete aktiv mit der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen (insbesondere den Vereinten Nationen und der OSZE) zusammen. Am 14. Dezember 2023 fand in Duschanbe der 14. Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Tadschikistan statt. Dieser war mit einer EU-Evaluierungsmission des Antragsverfahrens Tadschikistans auf das Allgemeine Präferenzsystem Plus (APS+) verbunden. Diese Anwendung bietet eine Plattform für den kontinuierlichen Dialog über Menschenrechtsfragen, da APS+ mit der Umsetzung der Kernübereinkommen der Vereinten Nationen zu Menschenrechten, Arbeitnehmerrechten, Umwelt und verantwortungsvoller Staatsführung verknüpft ist. Darüber hinaus boten eine Reihe hochrangiger Besuche und Treffen wichtige Anlässe für das Engagement im Bereich der Menschenrechte. Dazu gehörten unter anderem die 10. Tagung des EU-Tadschikistan-Ausschusses für parlamentarische Zusammenarbeit in Duschanbe und die Besuche des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung sowie des EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien in Tadschikistan. Die Verhandlungen über das neue Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit (WPCA) zwischen der EU und Tadschikistan, die im Februar 2023 aufgenommen wurden und derzeit andauern, haben der EU einen beachtlichen Impuls für ihr Engagement in sensiblen Fragen verliehen und die Rolle der universellen Menschenrechte und der Demokratiegrundsätze als Grundlage der bilateralen Beziehungen zwischen der EU und Tadschikistan hervorgehoben. Vgl. EEAS, EU Annual Report on human Rights and Democracy in the World 2023, Country Updates, Seite 69 f.; zum Allgemeine Präferenzsystem (APS) der EU: https://gsphub.eu/about-gsp; zur Überwachung der internationalen Übereinkommen, die im Rahmen des APS+ der EU enthalten sind - Tadschikistan betreffend: https://gsphub.eu/monitoring-database?country=Tajikistan. Im Jahr 2023 wurde eine Reihe von Menschenrechtsprojekten durchgeführt, die sich unter anderem auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft und von Minderheitsgruppen, die Reform des Strafvollzugs, geschlechtsspezifische Gewalt und die Gleichstellung der Geschlechter konzentrierten. Eine neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des thematischen Programms "Menschenrechte und Demokratie" und des thematischen Programms für Organisationen der Zivilgesellschaft wurde veröffentlicht. Anschließend wurden fünf neue Projekte ausgewählt, die von lokalen und internationalen zivilgesellschaftlichen Organisationen durchgeführt werden, die sich auf die Bereiche Prävention häuslicher Gewalt, Folterprävention und Reform des Strafvollzugssystems, Rechte von Menschen mit Behinderungen und Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der verantwortungsvollen Staatsführung, insbesondere durch digitale Innovationen, konzentrieren. Verschiedene Projekte trugen zur Förderung der Rechte von Kindern, Frauen, nationalen Minderheiten, der Jugend und der Medien- und Meinungsfreiheit sowie zur Sensibilisierung für Gesetze und internationale Menschenrechtsverpflichtungen in Bezug auf Häftlinge und Flüchtlinge bei. Vgl. EEAS, EU Annual Report on human Rights and Democracy in the World 2023, Country Updates, Seite 70. Im Anschluss an die dritte Allgemeine Periodische Überprüfung (UPR) Tadschikistans (November 2021) und das auf der 49. Sitzung des Menschenrechtsrats (März 2022) angenommene Überprüfungsergebnis verabschiedete die tadschikische Regierung im April 2023 einen Nationalen Gesetzesplan zur Umsetzung der angenommenen UPR-Empfehlungen. Tadschikistan bewies eine merkbare Offenheit („noticeable openness“) gegenüber multilateralen Institutionen, indem es im Laufe des Jahres 2023 die Besuche von zwei UN-Sonderberichterstattern (z. B. über Religions- und Glaubensfreiheit und Fragen im Zusammenhang mit Minderheiten) und des Hohen Kommissars der OSZE für nationale Minderheiten empfing. Die EU-Delegation hielt auf der 78. Tagung des Dritten Ausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Demarche zu den Prioritäten der EU und eine Demarche zur Förderung der Einrichtung eines Aktionsprogramms der Vereinten Nationen im Cyberbereich. Vgl. EEAS, EU Annual Report on human Rights and Democracy in the World 2023, Country Updates, Seite 70. Am 12. April 2024 äußerte sich der tadschikischen Außenminister Sirojiddin Muhriddin im Rahmen der GUS-Konferenz in Minsk zur Behandlung der überwiegend tadschikisch stämmigen Tatverdächtigen bei dem Terroranschlag auf den Konzertsaal Crocus City Hall im Raum Moskau am 22. März 2024. Er verurteilte die Behandlung dieser Personen, die bei ihrer Vorführung vor dem Bezirksgericht Basmanny in Moskau ganz offensichtlich Folter- und Misshandlungsspuren aufwiesen. Er bezeichnete den Einsatz von Folter in Form von Körperverstümmelungen als inakzeptabel und forderte die russischen Sicherheitsbehörden auf, die Rechte der tadschikischen Verdächtigen zu respektieren und sich bei ihren Ermittlungen zum Massaker an die Prinzipien und Normen des Völkerrechts zu halten, insbesondere in Bezug auf die Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und Misshandlung von Gefangenen. Vgl. Tadschikischen Dienst von Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL) vom 12. April 2024, abrufbar unter: https://www.rferl.org/a/tajikistan-treatment-criticized-crocus-suspects/32903182.html. Am 18. Oktober 2024 fand in Duschanbe eine Veranstaltung statt, die von der öffentlichen Organisation „The World of Law“ in Zusammenarbeit mit der niederländischen Stiftung „Perspectivity Challenge“ im Rahmen der Projekte „Weg zur Gerechtigkeit: Stärkung der Menschenrechte durch Verhütung von Folter und Reform des Gefängnissystems“ und „Förderung der Menschenrechte und Rechenschaftspflicht in Tadschikistans Haftanstalten mit einer Genderperspektive: Forschung, Dialog und Interessenvertretung“ organisiert wurde. Zu den Teilnehmern zählten Vertreter des Präsidialamts Tadschikistans, des Justizministeriums, des Büros des Ombudsmanns, Anwälte, Menschenrechtsaktivisten und internationale Experten, darunter Mitglieder des UN-Ausschusses gegen Folter und des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter. Die Veranstaltung zielte darauf ab, die Zusammenarbeit zu stärken und gemeinsame Lösungen zur Förderung der Menschenrechte im Land zu entwickeln. Besonderes Augenmerk wurde auf Fragen der Verhütung von Folter und Misshandlung in Haftanstalten gelegt. Laut internationalen Organisationen bleibt das Problem der Folter in Tadschikistan trotz gewisser Fortschritte weiterhin aktuell. Im Jahr 2023 wurden mehrere Fälle von Misshandlung in Haftanstalten registriert, was die Notwendigkeit entschiedenerer Maßnahmen in diesem Bereich unterstreicht. Thema war u.a. die Rolle der Zivilgesellschaft beim Schutz der Rechte von Häftlingen sowie alternative Maßnahmen zur Verringerung der Inhaftierung als Strafform. Experten stellten fest, dass in den letzten Jahren das Interesse an Gefängnisreformen zugenommen hat. Insbesondere das von der Europäischen Union finanzierte Projekt „Path to Justice“ wird dazu beitragen, über 200 Anwälte und Menschenrechtsaktivisten in Methoden zur Verhinderung von Folter und Menschenrechtsverletzungen in Haftanstalten auszubilden. Eines der Hauptthemen war die Notwendigkeit, die Funktionsweise staatlicher Stellen im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards zu verbessern. Die während der Veranstaltung erarbeiteten Schlussfolgerungen und Empfehlungen wurden dahingehend bewertet, dass sie voraussichtlich einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Menschenrechtslage in Tadschikistan leisten und die weitere Umsetzung internationaler Standards im nationalen Menschenrechtssystem unterstützen werden. Vgl. EEAS, Delegation of the European Union to Tajikistan, Dialogue between the State and Civil Society on the Protection and Promotion of Human Rights in Tajikistan, vom 18. Oktober 2024, abrufbar unter: https://www.eeas.europa.eu/delegations/tajikistan/dialogue-between-state-and-civil-society-protection-and-promotion-human-rights-tajikistan_en. Unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Erkenntnisse steht für das Gericht zunächst fest, dass der Antragsteller den tadschikischen Sicherheitsbehörden als wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat verurteilter Straftäter namentlich bekannt ist. Aus der Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft Tadschikistans vom 8. August 2024 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland geht eindeutig hervor, dass die tadschikischen Sicherheitsbehörden von der Verurteilung und Strafhaft des Antragstellers Kenntnis erlangt haben. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund erbittet die Generalstaatsanwaltschaft Tadschikistans in der Zusicherung die Überstellung des Antragstellers zum Zwecke der Verbüßung der Reststrafe in einer Justizvollzugsanstalt Tadschikistans. Darüber hinaus ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer nach Tadschikistan zurückkehrenden Person in der Situation des Antragstellers eine noch beachtliche Gefahr einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Zwar gewährleistet das nationale Recht Tadschikistans umfassend das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Die tatsächliche Handhabung dieses Normbefundes in der Praxis Tadschikistans zeigt aber insbesondere mit Blick auf einen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat bereits verurteilten Straftäter sowie insbesondere für die Anfangszeit einer nach seiner Rückkehr nach Tadschikistan zu erwartenden Festnahme und Inhaftnahme trotz entsprechend festgestellter Reformbestrebungen noch derartige Lücken auf, dass das Gericht nicht mit der erforderlichen Überzeugung eine nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilende Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließen kann. Ob der Antragsteller trotz dessen aus Sicht der tadschikischen Sicherheitsbehörden bereits deshalb nicht als religiös extremistische und - potenziell - terroristisch gefährliche Person, die nach den vorstehenden Erkenntnissen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in beachtlichem Maße ausgesetzt sein können, einzustufen ist, weil sich der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben von der Terrororganisation islamischer Staat distanziert habe, und er damit die Möglichkeit hat, gegenüber den tadschikischen Sicherheitsbehörden erkennbar Reue zu zeigen und diese von seiner nicht mehr fortbestehenden radikalislamistischen Gesinnung zu überzeugen, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls droht dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weil Tadschikistan mit Verbalnote vom 26. August 2024 unter Bezug auf das Schreiben seiner Generalstaatsanwaltschaft vom 8. August 2024 garantiert hat, dass dem Antragsteller nach seiner Überstellung nach Tadschikistan alle Schutzrechte sowie ein Rechtsbeistand gewährt wird und er weder Folter noch anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht der Auslieferung sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 2 BvR 1694/23 -, juris, Rn. 59 m. w. N., insbesondere unter Bezug auf EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - 8139/09 -, Othman gegen Vereinigtes Königreich, NVwZ 2013, Seite 487, Rn. 189. Diese Rechtsprechung ist übertragbar auf die Beurteilung, ob ein Ausländer im Zuge einer Abschiebung in sein Heimatland Gefahr läuft, dort einer dem Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung unterworfen zu werden. Vgl. konkret zu § 58a AufenthG: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1.23 -, juris, Rn. 98; zur Gefahrenprognose im Rahmen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG: Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 60 AufenthG, Rn. 77. Danach ist es grundsätzlich zulässig, durch geeignete Zusicherungen die Befürchtung auszuräumen, dem betroffenen Ausländer drohe im Abschiebezielstaat möglicherweise eine gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Von der gänzlichen Ungeeignetheit der Zusicherung des anderen Staates muss dabei nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Verlässlichkeit einer diplomatischen Zusicherung werden maßgeblich durch die Bedingungen im Abschiebezielland und den konkreten Inhalt der Zusicherung bestimmt. Ob eine solche Zusicherung den jeweils bestehenden Bedenken Rechnung trägt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Das Fachgericht hat anhand dieser Maßstäbe zu prüfen, ob die Zusicherung die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 EMRK wirksam ausschließt und insbesondere den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Anforderungen entspricht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist im Rahmen der Prüfung der Qualität und der Verlässlichkeit der durch das Zielland der Abschiebung erteilten diplomatischen Zusicherungen unter anderem zu berücksichtigen, 1. ob der Inhalt der Zusicherungen dem Gericht offengelegt wird, 2. ob die Zusicherungen spezifisch oder allgemein und vage sind, 3. wer die Zusicherungen gegeben hat und ob diese Person den Empfangsstaat binden kann, 4. wenn die Zusicherungen von der Zentralregierung des Aufnahmestaats abgegeben wurden, ob von den lokalen Behörden erwartet werden kann, dass sie sich daran halten, 5. ob die Zusicherungen eine Behandlung betreffen, die im Aufnahmestaat rechtmäßig oder rechtswidrig ist, 6. ob sie von einem Vertragsstaat erteilt sind, 7. die Dauer und Stärke der bilateralen Beziehungen zwischen dem abschiebenden und dem aufnehmenden Staat, einschließlich des Verhaltens des Aufnahmestaats bei der Einhaltung ähnlicher Zusicherungen, 8. ob die Einhaltung der Zusicherungen objektiv durch diplomatische oder andere Überwachungsmechanismen überprüft werden kann, einschließlich der Gewährung eines ungehinderten Zugangs zu den Anwälten des Antragstellers, 9. ob es im Aufnahmestaat ein wirksames System zum Schutz vor Folter gibt, einschließlich der Frage, ob er bereit ist, mit internationalen Überwachungsmechanismen (einschließlich internationaler Menschenrechts-NGOs) zusammenzuarbeiten, und ob er bereit ist, Foltervorwürfe zu untersuchen und die Verantwortlichen zu bestrafen, 10. ob der Antragsteller zuvor im Aufnahmestaat misshandelt worden ist, und 11. ob die Zuverlässigkeit der Zusicherungen von den inländischen Gerichten des abschiebenden Staats geprüft worden ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - 8139/09 -, Othman gegen Vereinigtes Königreich, NVwZ 2013, Seite 487, Rn. 189; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, juris, Rn. 49; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 VR 1.23 -, juris, Rn. 98 m. w. N. Diese Grundsätze sind auch bei der verfassungsrechtlichen Bewertung von Zusicherungen heranzuziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, juris, Rn. 52. Die von der Antragsgegnerin gegenüber dem tadschikischen Staat eingeholte Zusicherung genügt in der Gesamtschau sämtlicher relevanter Gesichtspunkte diesen Anforderungen. Zunächst ist weder aus den Erkenntnismitteln ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen, dass im vorliegenden Verfahren zu erwarten ist, dass Tadschikistan die gegenüber der Antragsgegnerin abgegebene Zusicherung nicht einhalten wird, weil Zusicherungen Tadschikistans wegen der allgemeinen Menschenrechtslage generell kein Gewicht beigemessen werde kann und daher keinen wirksamen Schutz vor der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bieten können. Vgl. die einen Mitangeklagten des Antragstellers betreffende Entscheidung des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. August 2024 - 12a K 51/23.A -, juris, Rn. 97 m. w. N. zur Erkenntnislage Tadschikistan. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die eine Auslieferung nach Tadschikistan betreffenden Entscheidung des EGMR, vgl. Urteil vom 20. Mai 2010 - 21055/09 -, Khaydarov gegen Russland, Rn. 110 f., abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid %22: [%22001-98832%22]}, noch auf Grundlage der politischen Verhältnisse im Jahr 2009 in Tadschikistan ergangen ist und der EGMR in der genannten Entscheidung Zusicherungen der tadschikischen Generalstaatsanwaltschaft keine generelle Unbeachtlichkeit beigemessen hat. Die Antragsgegnerin hat den Inhalt der Zusicherung vom 26. August 2024 sowie des darin genannten Bezugsschreibens der Generalstaatsanwaltschaft Tadschikistan vom 8. August 2024 offengelegt. Zugleich hat sie auch die Begleitumstände der Übermittlung der Zusicherung dargestellt, die, wie es das Auswärtige Amt in seiner E-Mail an das Bundesamt vom 19. September 2024 getan hat, Rückschlüsse auf die Gesamtbewertung und Belastbarkeit der erteilten Zusicherung zulassen. Der Inhalt der Zusicherung ist hinreichend spezifisch und nicht in einer Weise allgemein oder vage, dass er den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr genügt. Der EGMR verweist in seinem Urteil vom 17. Januar 2012 - 8139/09 -, Othman gegen Vereinigtes Königreich, NVwZ 2013, Seite 487, Rn. 189, zur Frage, ob eine Zusage spezifisch/präzise oder allgemein und vage („are specific or are general and vague“; „soit précis soit général et vague“) ist, zum einen auf sein Urteil vom 28. Februar 2008. In dieser Entscheidung hat der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen, weil die italienische Regierung die Zusicherungen erbeten hatte, dass die in dem Verfahren betreffende Person keiner Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen werde und die tunesischen Behörden eine solche Zusage nicht abgegeben haben, sondern sich auf die Erklärung beschränkt haben, dass sie mit der Überstellung tunesischer Gefangener im Ausland nach Tunesien einverstanden seien. Auch die im Nachgang abgegebene Verbalnote Tunesiens mit dem Inhalt, dass das tunesische Recht die Rechte von Gefangenen garantiere und Tunesien den „einschlägigen internationalen Verträgen und Konventionen” beigetreten sei, genügte dem EGMR im Hinblick auf die Voraussetzung einer spezifischen/präzisen Zusage nicht, da nach seiner weiteren Begründung hierzu das Bestehen innerstaatlicher Gesetze und die Annahme internationaler Verträge, die den Schutz der Menschenrechte grundsätzlich garantieren, allein nicht ausreichen, einen angemessenen Schutz gegen die Gefahr von Misshandlungen zu geben, wenn zuverlässige Quellen über eine Praxis der Behörden oder über von den Behörden geduldete Praktiken berichten, die eindeutig gegen Grundsätze der Konvention verstoßen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 -, Saadi gegen Italien, NVwZ 2008, Seite 1330, Rn. 147. Wie sich aus den nachfolgenden und unter der Prämisse, dass die tunesischen Behörden die von Italien erbetenen diplomatischen Zusagen gegeben hätten, gemachten Ausführungen des EGMR zu der weiteren Voraussetzung, ob eine Zusage auch in ihrer praktischen Anwendung eine ausreichende Garantie für den Schutz des Betroffenen geboten hätte, schließen lässt, erachtete der EGMR die Zusage, dass die betreffende Person keiner Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen werde, als im Hinblick auf seinen spezifischen/präzisen Inhalt als ausreichend. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 -, Saadi gegen Italien, NVwZ 2008, Seite 1330, Rn. 148. Zum anderen verweist der EGMR in seinem Urteil vom 17. Januar 2012 - 8139/09 -, Othman gegen Vereinigtes Königreich, NVwZ 2013, Seite 487, Rn. 189, auf sein weiteres Urteil vom 20. Mai 2010. In dieser Entscheidung gab die tadschikische Generalstaatsanwaltschaft gegenüber der russischen Generalstaatsanwaltschaft folgende Zusicherung ab: „Das Strafverfahren gegen [Herr] Khaydarov ist nicht von politischen Motiven inspiriert, und die tadschikische Generalstaatsanwaltschaft garantiert, dass [Mr] Khaydarov nur in Bezug auf die ihm zur Last gelegte Tat strafrechtlich verfolgt wird; er wird in der Lage sein, das Hoheitsgebiet Tadschikistans nach Abschluss des Gerichtsverfahrens und nach Verbüßung einer etwaigen Strafe frei zu verlassen; er wird nicht ohne Zustimmung der russischen Behörden an einen Drittstaat ausgeliefert und nicht aus politischen und religiösen Gründen verfolgt werden". Im Nachgang teilte die tadschikische Generalstaatsanwaltschaft noch zusätzlich mit, dass Tadschikistan die UN-Konvention gegen Folter ratifiziert habe. Vgl. EGMR, Urteil vom 20. Mai 2010 - 21055/09 -, Khaydarov gegen Russland, Rn. 34 und 36, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng# {%22itemid%22:[%22001-98832%22]}. Diese Zusicherungen genügten dem EGMR mit Blick auf die von ihm angenommenen stichhaltigen Gründe dafür, dass die betreffende Person im Falle ihrer Auslieferung nach Tadschikistan tatsächlich der Gefahr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre, nicht, da die Zusicherungen keinerlei Hinweis auf den Schutz des - in dem Verfahren betroffenen - Klägers vor einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung enthielten und die bloße Feststellung, dass Tadschikistan die Konvention gegen Folter ratifiziert habe, nicht als Garantie dafür angesehen werden könne, dass die betreffende Person in Tadschikistan nicht der Folter ausgesetzt sein wird. Vgl. EGMR, Urteil vom 20. Mai 2010 – 21055/09 -, Khaydarov gegen Russland, Rn. 111, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22 itemid%22:[%22001-98832%22]}. Auch diesen Ausführungen des EGMR lässt sich entnehmen, dass es eine ausdrücklich auf Art. 3 EMRK bezugnehmende Zusicherung für hinreichend spezifisch/präzise beurteilt. Vgl. so im Wesentlichen auch der Tenor im Beschluss des BVerwG vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 -, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/310517B1VR4.17.0.pdf.; insoweit nicht unter juris wiedergegeben; anderer Ansicht wohl: BVerfG, Beschluss vom 24 Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, juris, Rn. 49 f., unter Bezug aber auf EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - 8139/09 -, Othman gegen Vereinigtes Königreich. Maßgebend für die Würdigung des Inhalts und die Verlässlichkeit einer Zusicherung zur Ausräumung der Befürchtung einer menschenrechtswidrigen Behandlung nach Art. 3 EMRK bleibt die Gesamtschau der im Einzelfall gegebenen Umstände. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 1 VR 16.17 -, juris, Rn. 5, unter Einbeziehung der Ausführungen des BVerfG, Beschluss vom 24 Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, juris, Rn. 49 f. Hiervon ausgehend genügt die mit Verbalnote des Außenministeriums der Republik Tadschikistan vom 26. August 2024 an die Deutsche Botschaft in Duschanbe übersandte Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. August 2024 in der Gesamtschau sämtlicher Umstände den Anforderungen, die Art. 3 EMRK an die auf die Zusicherung gestützte Feststellung knüpft, dass dem Antragsteller nach einer Abschiebung nach Tadschikistan im Falle seiner Festnahme oder Inhaftierung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. anderer Ansicht: die einen Mitangeklagten des Antragstellers betreffende Entscheidung des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. August 2024 - 12a K 51/23.A -, juris, Rn. 116 ff. Die Zusicherung nimmt konkret (u.a.) den Antragsteller in Bezug und führt aus, dass garantiert wird, dass dem verurteilten Antragsteller nach seiner Rückführung nach Tadschikistan sämtliche Schutzrechte sowie ein Anwalt zuerkannt werden, er nicht gefoltert wird und keine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe erfolgt („It is guaranteed, that after transfer to Tajikistan, convicts […] A. Komron will be granted with all protection rights, as well as lawyer and [he] will not be tortured and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment.“). Damit wird, wie sich aus dem Betreff in der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 26. August 2024 ergibt, Bezug genommen auf eben diese Verbalnote und die darin erbetene Zusicherung, dass der Antragsteller in Tadschikistan durch Polizei und andere Sicherheitskräfte keiner Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird (Ziffer 1.), dass im Falle freiheitsentziehender Maßnahmen gegen den Antragsteller durch staatliche Stellen der Republik Tadschikistan sämtliche Verfahrensgarantien und Anforderungen an die Behandlung und Unterbringung Inhaftierter aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention) und aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) beachtet werden (Ziffer 2.) und dass dem Antragsteller ein Rechtsbeistand nicht verwehrt wird und ein Rechtsbeistand auch während einer möglichen Inhaftierung jederzeit freien Zugang zu dem Antragsteller erhält (Ziffer 3.). Der erklärten Zusicherung Tadschikistans lässt sich zunächst weder eine Zurückweisung noch eine Ein- oder Beschränkung der vom Auswärtigen Amt geforderten Zusicherung zu Ziffer 1. bis 3. der Verbalnote vom 26. März 2024 entnehmen. Eine solche wäre aber zu erwarten gewesen, wenn das Außenministerium der Republik Tadschikistan diese ganz oder teilweise nicht für sich hätte gelten lassen wollen. Vgl. zur Sachverhaltskonstellation einer Zurückweisung eines auf diplomatischem Wege ergangenen Ersuchens der Antragsgegnerin gegenüber U.S.-amerikanischen Behörden: BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19 -, juris, Rn. 12 und 67. Der konkreten Formulierung in der Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. August 2024 lässt sich auch nicht entnehmen, dass damit der Anfrage in der Verbalnote vom 26. März 2024 zu Ziffer 1. bis 3. ein anderer Inhalt gegeben würde. Die Zusicherung Tadschikistans, dass der Antragsteller weder Folter noch einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterworfen wird, erschöpft sich nicht in dem bloßen Verweis auf das Bestehen von innerstaatlich geltenden Gesetzen, die den Schutz von Menschenrechten garantieren. Vielmehr gibt die Zusicherung die erklärte Verpflichtung des tadschikischen Staates wieder, konkret im Einzelfall des Antragstellers sicherzustellen, dass er keiner nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen wird. Auch soweit in der Zusicherung ausgeführt wird, dass dem Antragsteller sämtliche Schutzrechte sowie ein Anwalt garantiert werden, ist damit eine uneingeschränkte und vorbehaltlose Verpflichtung des tadschikischen Staates verbunden, diese ganz konkret in der Person des Antragstellers entsprechend der vom Auswärtigen Amt in der Verbalnote vom 26. März 2024 geforderten Weise zu gewährleisten. Denn darin wird unter Ziffer 2. die Zusage eingefordert, dass dem Antragsteller sämtliche in der UN-Anti-Folter Konvention sowie im UN-Zivilpakt gewährleisteten Verfahrensgarantien und Anforderungen an die Behandlung und Unterbringung Inhaftierter gewährt werden. Dem insoweit darauf bezogenen Wortlaut der Zusicherung Tadschikistan lässt sich ohne verbleibende Zweifel der Wille entnehmen, diese Verpflichtungen in Bezug auf den Antragsteller sicherzustellen. Bereits mit der Erklärung Tadschikistans, dass der Antragsteller nach seiner Überstellung nach Tadschikistan weder Folter noch einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wird, hat Tadschikistan eine individualbezogene und den Schutzgehalt des Art. 3 EMRK voll umfassende Zusicherung abgegeben. Dabei versteht der tadschikische Staat nach seinen innerstaatlich geltenden Rechtsvorschriften, wie sie sich nach den vorstehenden Ausführungen des Gerichts darstellen, die Begriffe der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. Strafe auch deckungsgleich mit Art. 3 EMRK. Angesichts dessen würde sich die Forderung nach spezifischen Garantien mit Blick auf Art. 3 EMRK in einer bloßen Erläuterung erschöpfen, ohne dass dem ein konstitutiver Inhalt zukäme. Aber auch sofern man spezifische Garantien hinsichtlich der Haftbedingungen im Falle der Inhaftierung des Antragstellers sowie hinsichtlich des ungehinderten Zugangs seiner Person zu einem Anwalt fordert, sind diese hier gegeben. Denn die Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 26. März 2024 führt zur Erläuterung seiner angeforderten Zusicherung aus, dass der Antragsteller in Tadschikistan mit erneuter Strafverfolgung zu rechnen habe und das Auslieferungsersuchen (Red Notice) Tadschikistans aus dem Jahr 2022 eine Festnahme und Inhaftierung des Antragstellers nahelege. Weiter stellt das Auswärtige Amt am Ende der Verbalnote fest, dass die rechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland die Abgabe der geforderten Zusicherung erforderten. Soweit vor diesem Hintergrund die Verbalnote Tadschikistans vom 26. August 2024 unter Bezug auf die Zusicherung seiner Generalstaatsanwaltschaft die Sicherstellung der Rechte des Antragstellers aus Art. 3 EMRK sowie seines Rechts auf Beistand durch einen Anwalt garantiert, kann diese Zusicherung nur als Garantie verstanden werden, die sich insbesondere auch auf die Phase der Inhaftierung des Antragstellers bezieht. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass Tadschikistan in der Erklärung seiner Generalstaatsanwaltschaft ausführt, dass der Antragsteller auf Grundlage der Verbalnote des Auswärtigen Amtes nach Tadschikistan überstellt werden soll, um seine Strafe dort in einer Justizvollzugsanstalt weiter zu verbüßen. Die Zusicherung bindet den tadschikischen Staat. Zwar ist die Zusicherung zunächst nur von der tadschikischen Generalstaatsanwaltschaft am 8. August 2024 erklärt worden, was die Frage aufwerfen kann, ob eine solche Erklärung einer tadschikischen Behörde den Staat insgesamt und damit insbesondere andere tadschikische Sicherheitsbehörden wirksam verpflichtet. Vgl. so der Sachverhalt in: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. August 2024- 12a K 51/23.A -, juris, Rn. 107 ff. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, da die Zusicherung der tadschikischen Generalstaatsanwaltschaft vom 8. August 2024 der Deutschen Botschaft in Duschanbe offiziell per Verbalnote am 29. August 2024 über das Außenministerium der Republik Tadschikistan übermittelt worden ist, sodass es sich um eine zwischen Ministerien über Botschaften ausgetauschte Verbalnote handelt und deshalb davon auszugehen ist und dem auch keine Anhaltspunkte entgegenstehen, dass diese Verbalnote im Namen des gesamten Staates Tadschikistan abgegeben worden ist und diese auch sämtliche tadschikischen Behörden binden soll. Denn Verbalnoten werden im Namen des gesamten Staates übermittelt, und es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihr Inhalt intern mit den zuständigen Ministerien oder anderen Behörden abgestimmt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 202 -1 VR 1.23-, juris, Rn. 99. Die Dauer und Stärke der bilateralen Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und Tadschikistan sprechen für eine Belastbarkeit der Zusicherung und für eine Gewährleistung ihrer tatsächlichen Einhaltung. Auch wenn die wirtschaftlichen Handelsbeziehungen Deutschlands zu Tadschikistan schwach ausgeprägt sind, gehört Deutschland in der Entwicklungszusammenarbeit lange zu den wichtigsten bilateralen Gebern mit Schwerpunkt in den Bereichen nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und Gesundheit. Vgl. Auswärtiges Amt, Deutschland und Tadschikistan: bilaterale Beziehungen, vom 30. Oktober 2024, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/tadschikistan-node/bilaterale-beziehungen-206762?openAccordionId=item-206766-0-panel. Deutschland unterhält seit dem 28. Februar 1992 diplomatische Beziehungen zu Tadschikistan. Die Deutsche Botschaft in der Hauptstadt Duschanbe wurde am 10. Juni 1993 eröffnet. Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Eröffnung der deutschen Botschaft in Duschanbe/Tadschikistan, vom 2. Juli 1993, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/eroeffnung-der-deutschen-botschaft-in-duschanbe-tadschikistan-800550. Nach der im vorliegenden Verfahren vom Auswärtigen Amt abgegebenen Erklärung vom 19. September 2024 ist die tadschikische Regierung sehr an einer Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mit Deutschland interessiert. Das Interesse Tadschikistans an einer generellen Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere des Islamischen Staates in der Provinz Khorasan (ISIS-K) und des Jamaat Ansarullah, ist als hoch einzustufen. Tadschikistan arbeitet bei der Terrorismusbekämpfung mit internationalen Organisationen wie der EU, der OSZE und den Vereinten Nationen zusammen. Umfängliche Beziehungen Tadschikistans bestehen zur USA. Im Jahr 2023 führte Tadschikistan mit dem US-Verteidigungsministerium mehr als 34 bilaterale Aktivitäten durch. UNODC veranstaltete eine Reihe von Seminaren zum Umgang mit gewalttätigen Extremisten und überstellte ausländische Terroristen in Gefängnissen an tadschikische Strafverfolgungs- und Gefängnisbehörden. vgl. United States Department of State, USDOS, Country Reports on Terrorism 2023, vom 12. Dezember 2024: abrufbar unter: https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2023/#:~:text =The%20Hamas%20assault%20resulted%20in,taken%20hostage%20 in%20the%20attack., sowie darin enthaltenen Verweis auf: Country Reports on Terrorism 2023: Tajikistan. Anhaltspunkte dafür, dass die bilateralen Beziehungen zwischen Deutschland und Tadschikistan Lücken oder Schwächen aufweisen, die darauf hindeuten, dass Tadschikistan seiner Verpflichtung aus der Verbalnote nicht nachkommen wird, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Einhaltung der Zusicherung kann vorliegend auch objektiv überprüft werden. Dies ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass in Tadschikistan bereits ein funktionierendes staatliches oder sonstiges System zur Verhinderung und Verfolgung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besteht. Denn trotz der festzustellenden Reformbestrebungen Tadschikistans, wie sie aus der vorstehend wiedergegebenen Erkenntnislage ersichtlich sind, bestehen nach wie vor von Seiten des tadschikischen Staates keine vollständig ausreichenden Kontrollmechanismen, um eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Antragstellers in Tadschikistan entsprechend dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Jedoch bestehen vorliegend hinreichend gesicherte Mechanismen, durch die eine Überprüfung der Zusicherung ermöglicht wird. Denn zunächst hat Tadschikistan in der Zusicherung ausdrücklich garantiert, dass Tadschikistan weitere Informationen hinsichtlich des Antragstellers zur Verfügung stellen wird. Darüber hinaus arbeitet das Auswärtige Amt nach der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Mitteilung vom 4. Dezember 2024 im Sicherheitsbereich mit der tadschikischen Regierung zusammen. Insoweit hat es in Bezug auf zwei Abschiebefällen in den letzten beiden Jahren Haftbesuche von Botschaftsmitarbeitern gegeben. Die Haftbesuche sind von Tadschikistan per Verbalnote auf die erst nach Ankunft der betreffenden Personen in Tadschikistan gestellten Anfragen genehmigt worden. Dass diese Praxis für den Antragsteller dagegen keine Anwendung finden wird, ist nicht ersichtlich. Der Botschaft liegen insoweit auch keine Erkenntnisse dafür vor, dass die tadschikischen Behörden sich an bisherige Zusicherungen nicht gehalten hätten. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Tadschikistan die Bedeutung der Einhaltung der gegebenen Zusicherung klar vor Augen steht. Dies folgt in Bezug auf den Antragsteller nicht nur daraus, dass in der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 26. März 2024 ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Rückführung des Antragstellers die Einhaltung der angeforderten Zusicherung aufgrund der rechtlichen Bestimmungen zwingend erfordert. Darüber hinaus wird dem tadschikischen Staat deutlich bewusst sein, dass die Nichteinhaltung der Zusicherung im hier vorliegenden Fall dazu führt, dass nicht nur die diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und Tadschikistan nachhaltig erschüttert und belastet werden, sondern dass die Antragsgegnerin in Konsequenz daraus in anderen ähnlich gelagerten Fällen von einem Abschiebungsverbot ausgehen wird und eine Abschiebung tadschikischer Staatsangehöriger unterbleibt. An der Rückführung tadschikischer Staatsangehöriger, die sich im Ausland radikalisiert haben, hat Tadschikistan jedoch ein besonders großes Interesse. Um daher für zukünftige Verfahren eine Abschiebung zu gewährleisten wird Tadschikistan mit hoher Wahrscheinlichkeit die erteilte Zusicherung strikt einhalten. Dies kommt im Übrigen in der Zusicherung auch dadurch zum Ausdruck, dass Tadschikistan die hohe Wertschätzung für die produktive Zusammenarbeit und seine Bereitschaft zu jeder Art von Hilfeleistung bekundet. Schließlich ist unter dem für die Prüfung der Belastbarkeit der von Tadschikistan erklärten Zusicherung maßgebenden Gesichtspunkt, ob der Antragsteller bereits zuvor in Tadschikistan in einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Weise behandelt worden ist, dem Antragsteller nicht zu glauben, dass er nach seiner Abschiebung nach Tadschikistan am 16. Oktober 2019 dort gefoltert worden sei. In dem rechtspsychologischen Gutachten des Diplom-Psychologen und Psychotherapeuten Dr. Schalast vom 9. April 2024, das aufgrund des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 12. März 2024 zu der Frage eingeholt worden ist, ob von dem Antragsteller eine fortbestehende Gefahr ausgehe, wird der Antragsteller mit den Angaben zitiert, dass seine Abschiebung nach Tadschikistan mit dem Warnhinweis erfolgt sei, dass er Salafist sei und man ihm gegenüber vorsichtig sein müsse. Er habe sich zunächst drei Tage im Gewahrsam des tadschikischen Geheimdienstes befunden. Während dieser Zeit habe er insgesamt nur zwei Stunden geschlafen, sei geschlagen und mit Elektroschocks traktiert worden. Anschließend sei er in eine Haftanstalt verlegt worden. Nachdem seine Mitverurteilten in Deutschland Geld gesammelt hätten, um seine Freiheit zu erwirken, habe er im November 2019 nach Albanien ausreisen können (Gutachten, Seite 14, Abs. 2 und 3; Seite 16, Abs. 3 und 4). Auf Grundlage dieses Vorbringens, welches der Antragsteller jedoch weder in seinem Antrag vom 17. Juni 2024 gegenüber dem Bundesamt auf erneute Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG noch im Klage- und vorliegendem Eilverfahren wiederholt hat, kann zwar angenommen werden, dass die deutschen Sicherheitsbehörden im Zuge der Abschiebung des Antragstellers die tadschikischen Sicherheitsbehörden auf das Gefahrenpotenzial des Antragstellers hingewiesen haben. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf entwickelte der Antragsteller spätestens im Oktober 2018 eine radikalislamische Gesinnung und wurde spätestens bis Ende Dezember 2018 Teil der Gruppe. Vgl. Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2022 - III-6 StS 1/21 -, juris, Rn. 69 f., 143. Zudem ist der Antragsteller bis zu seiner Abschiebung am 16. Oktober 2019 hier in Deutschland bereits als Gefährder eingestuft worden. So hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) in seiner E-Mail vom 29. August 2019 an die Ausländerbehörde des Kreises Steinfurt mitgeteilt, dass an der Rückführung des Antragstellers ein erhöhtes Interesse der Sicherheitsbehörden bestehe. In dem Vermerk des polizeilichen Ermittlungsführers EKHK Oppitz vom 5. September 2019 wird ausgeführt, dass der Antragsteller in einem anhängigen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf wegen des Verdachts der Vorbereitung von religiös-motivierten Anschlägen gemäß §§ 89a und 30 StGB als Beschuldigter geführt werde und zeitweise strafprozessuale Maßnahmen anhängig gewesen seien. Die Ermittlungen hätten jedoch weder zur Bestätigung noch zur Ausräumung des bestehenden Tatverdachts geführt. Zudem bestünden belastbare Hinweise darauf, dass der Antragsteller in die gewerbliche Beschaffung und Verbreitung von gefälschten Ausweisdokumenten involviert sein dürfte. Jedoch ist das Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft. Die Schilderungen des Antragstellers zu der angeblichen Folterung sind unsubstantiiert und oberflächlich. Weder lässt sich diesen Schilderungen ein nachvollziehbarer Geschehensablauf entnehmen noch findet eine nachvollziehbare Einbettung in die Begleitumstände statt. Der Antragsteller unterlässt es bereits, die maßgeblichen Umstände dafür zu benennen, aus welchen Gründen er in Haft genommen und gefoltert worden sei. Darüber hinaus und mit deutlichem Gewicht versteht sich nicht im Ansatz, dass die tadschikischen Sicherheitsbehörden einerseits aufgrund des Warnhinweise ein erhebliches Interesse an der Person des Antragstellers gehabt haben sollen, sodass sie ihn inhaftiert und gefoltert haben, andererseits es dem Antragsteller bereits nach kurzer Zeit möglich war, durch die Zahlung eines von seinen Mitverurteilten beschafften Geldbetrages in Höhe von 7.000,00 EUR sich aus der Haft „herauszukaufen“ und noch im November 2019 Tadschikistan in Richtung Albanien zu verlassen. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass die tadschikischen Sicherheitsbehörden unbesehen einer Kenntnis über die sicherheitsrelevanten Umstände der Abschiebung des Antragstellers nach Tadschikistan diesen nicht (mehr) als sicherheitsrelevante Person eingestuft haben. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren seiner Ausweisung mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 zum Nachweis seiner Behauptung, dass er in Tadschikistan von staatlichen Akteuren festgenommen und gefoltert worden sei und dabei erhebliche Gesundheitsverletzungen erlitten habe, auf das als Anlage beigefügte ärztliche Gutachten aus Tadschikistan verweist, wirft dies mehr Fragen und Widersprüche auf, als dass es zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers beiträgt. In diesem ärztlichen Gutachten wird der Antragsteller mit seinen Angaben wiedergegeben, dass ihn am 17. Oktober 2019 gegen 6:00 bis 7:00 Uhr in der C.-straße in Duschanbe eine unbekannte Person mit Armen und Beinen sowie mit einem Elektroschock geschlagen habe. Ein Zusammenhang zu einer angeblichen staatlichen Verfolgung lässt sich nicht im Ansatz erkennen und wird vom Antragsteller auch nicht erläutert. Dagegen zeigen die Angaben des Antragstellers, dass er sich nach seiner Abschiebung am 16. Oktober 2019 nach Tadschikistan am Folgetag, d. h. dem Tag des Angriffs, in Tadschikistan in Freiheit befunden haben muss, was auch durch die in dem Arztbericht benannte Anschrift des Antragstellers „Stadt Duschanbe, Straße N.-straße, Wohnung 6, Student“ bestätigen lässt. Dies passt ganz offensichtlich nicht mit dem Vortrag des Antragstellers überein, dass er sich nach seiner Abschiebung drei Tage im Gewahrsam des tadschikischen Geheimdienstes befunden habe und dort gefoltert worden sei. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. O.