Die Beklagte wird verurteilt, für die vom Kläger ab dem 1. August 2020 bis zum 30. Juni 2021 über die Höchstwochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleisteten und noch nicht ausgeglichenen Rufbereitschaftsdienstzeiten eine Entschädigung in Höhe von 13.890,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28. Oktober 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 47 Prozent und die Beklagte zu 53 Prozent. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00.1961 geborene Kläger stand als Brandamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten und verrichtete seinen Dienst im Sachgebiet Information und Kommunikation (IuK). In dem Sachgebiet ist seit April 2009 außerhalb der üblichen Tagdienstzeiten eine Rufbereitschaft eingerichtet, in der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2021 auch der Kläger regelmäßig eingesetzt wurde. Für die von ihm geleisteten Rufbereitschaftsdienstzeiten begehrt der Kläger eine finanzielle Entschädigung. Die Ausgestaltung der Rufbereitschaft war zu Beginn in Form von einzelnen mündlich oder schriftlich festgelegten Anordnungen geregelt. Es bestand sodann auch eine erste schriftliche Dienstanweisung, die aber von der Beklagten nicht beigebracht werden konnte. Nach dem Ruhestandseintritt des Klägers – am 9. August 2021 – trat die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene „Dienstanweisung Rufbereitschaft IuK“ in Kraft: „[…] 1. Vorwort Angesichts der zahlreichen Änderungen, Neuerungen und Ergänzungen, die seit der Indienststellung der Rufbereitschaft des Sachgebiet Informations- und Kommunikationstechnik am 01.04.2009 eingetreten sind, ist die Zusammenfassung der mündlich und schriftlich von der Amtsleitung festgelegten Verfahrensweisen und die Anpassung hinsichtlich der zutreffenden Gesetzte, Verordnungen, Erlasse und Feuerwehrdienstvorschriften erforderlich. [sic] […] In dieser Dienstanweisung wurden die Grundsätze für die Alarmierung, Ausrücken und Aufgaben, die seit der Einführung der Rufbereitschaft des Sachgebiet Informations- und Kommunikationstechnik bestehen unverändert übernommen. [sic] […] 4. Organisation „Die administrative und technische Unterstützung der kritischen Infrastruktur wird durch Beamte des Sachgebietes Informations- und Kommunikationstechnik sichergestellt. […] Außerhalb der üblichen Dienstzeit wird die administrative und technische Unterstützung in Rufbereitschaft durch das Sachgebiet Informations- und Kommunikationstechnik geleistet. Die Dienste werden derzeit im Rahmen der bestehenden "1/8-Regelung" (zzgl. Einsatzzeiten) vergütet, sofern kein Freizeitausgleich möglich ist. […] Die tägliche Verfügbarkeit (24/7) wird durch eine entsprechende Dienstplanerstellung gewährleistet. Die Aktivierung der Rufbereitschaft des Sachgebietes Informations- und Kommunikationstechnik erfolgt grundsätzlich über digitale Meldeempfänger bzw. Mobiltelefon, sofern im Einzelfall nicht anderer Meldewege mit der Leitstelle der Feuerwehr festgelegt werden. Die Rufbereitschaft des Sachgebietes Informations- und Kommunikationstechnik verfügt über einen GW-IuK. Dieser beinhaltet Ersatzteile und die Möglichkeit des Aufbaus einer Befehlsstelle / Funkarbeitsplatz. [sic] Die Rufbereitschaft rückt nach Alarmierung unverzüglich, spätestens nach 3 Minuten vom Aufenthaltsort zum Einsatzort aus. Maximal 30 Minuten nach Alarmierung trifft sie am Einsatz bzw. dem Ort der Störungsort ein und beginnt mit ersten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung, bzw. stellt die Marschbereitschaft für die Unterstützung der Einsatzleitung bei Großeinsatzlagen, Katastrophen und überörtliche Hilfeleistung her. Abweichend von der Dienstanweisung für die Haltung und Benutzung von städtischen Dienstkraftfahrzeugen (Stand 18.06.2007) steht der Rufbereitschaft des Sachgebietes Informations- und Kommunikationstechnik ein Dienstkraftwagen – während der Rufbereitschaft – auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Während der privaten Nutzung ist die Mitnahme von Personen, die nicht Beschäftigte der Stadtverwaltung sind, nicht zulässig. […] 6. Informieren der Rufbereitschaft IuK Die Information und Alarmierung der Rufbereitschaft des Sachgebietes Informations- und Kommunikationstechnik erfolgt ausschließlich durch den Lagedienst der Leitstelle der Feuerwehr P.. Beifolgenden Ereignissen bedürfen [sic] eine sofortige Information der Rufbereitschaft des Sachgebietes Informations- und Kommunikationstechnik: Störungsmeldungen der diversen Systeme die in der Leitstelle auflaufen (z.B. Digitale Alarmierung) [sic] Sicherheitsvorfälle Störmeldungen der Autorisierten Stelle Digitalfunk Ausfall von Kamerabildern Ausfall vom Zutrittskontrollsystem Ausfall von Funkanlagen in Einsatzmitteln - Hier erfolgt eine Absprache zwischen Lagedienst und Rufbereitschaft ob eine sofortige Reparatur nötig ist oder diese auch erst am folgenden Werktag durchgeführt werden kann. [sic] Bei Unwetterwarnungen (Prüfung eventueller Einflüsse auf die Technik) 7. Ausrücken der Rufbereitschaft IuK Die Information und Alarmierung der Rufbereitschaft des Sachgebietes Informations- und Kommunikationstechnik erfolgt ausschließlich durch den Lagedienst der Leitstelle der Feuerwehr P.. Beifolgenden [sic] Ereignissen ist ein sofortiges Ausrücken der Rufbereitschaft des Sachgebietes Informations- und Kommunikationstechnik erforderlich: auf Anforderung Ausfall von Alarmierungseinrichtungen Ausfall von Einsatzmitteln ohne Möglichkeit der Indienstnahme von Reserve außergewöhnliche Störungen im Leitstellenbetrieb außergewöhnliche Störungen im Betrieb der Feuer- und Rettungswachen Ausfall der kritischen Infrastruktur der Feuerwehr P. Ausfall von Alarmierungseinrichtungen [sic] Einsätzen [sic] nach § 39 BHKH ‚Gegenseitige Hilfe‘ Einsatzlagen mit Feuerwehreinsatzleitung Einsatzlagen mit Krisenstab Großeinsatzlagen Katastrophen“ Die Rufbereitschaftszeiten wurden von der Beklagten – gemäß der Dienstanweisung – zu einem Achtel, tatsächliche Einsätze während der Rufbereitschaftsdienstzeiten vollständig durch Freizeitausgleich vergütet. Mit am selben Tag bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 13. Juli 2020 beantragte der Kläger, die von ihm „seit 01.04.2009 im Sachgebiet Informations- und Kommunikationstechnik geleisteten technischen Rufbereitschaften vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen und diese soweit möglich durch Gewährung von Freizeitausgleich und im Übrigen hilfsweise durch die Gewährung einer finanziellen Entschädigung auszugleichen“. Mit Schreiben vom 24. August 2020 bat er um Sachstandsmitteilung und „um Entscheidung über die weiteren aktuellen Rufbereitschaftszeiten seit dem 06.07.2020“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juli 2021 forderte er die Beklagte auf, seinen Anspruch „für die Jahre 2017 bis einschließlich 2021 anzuerkennen und den nachzuzahlenden Betrag zu berechnen“. Unter dem 8. Dezember 2021 erklärte die Beklagte befristet bis zum 31. März 2022 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, „soweit dem möglichen Anspruch nicht bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann“. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 wurde der Verjährungsverzicht bis zum 30. September 2022, mit Schreiben vom 20. September 2022 bis zum 31. Oktober 2022 verlängert. Unter dem 6. September 2022 bot die Beklagte dem Kläger einen Vergleich an, mit dem sie sich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zur Abgeltung „sämtliche[r] wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten wegen der Leistung von Rufbereitschaft, die bis zum 30. Juni 2022 […] geleistet wurde“, verpflichten wollte, „zum Ausgleich der […] im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2022 geleisteten Rufbereitschaftszeiten“ eine „Einmalzahlung in Höhe von 7.123,17 Euro“ zu leisten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2022 lehnte der Kläger das – zwischenzeitlich von der Beklagten noch mündlich um 25 Prozent erhöhte – Vergleichsangebot ab. Am 27. Oktober 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Unter Anlegung der den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) aufgestellten Kriterien seien die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten Arbeitszeit gewesen und daher, soweit sie über die Höchstwochenarbeitszeit von 48 Stunden hinausgegangen und nicht bereits ausgeglichen worden seien, nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten. Das Sachgebiet IuK sei für die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und des Rettungsdienstes der Beklagten von erheblicher Bedeutung. Daher seien die Bediensteten des Sachgebiets früher auch im Wechselschichtdienst tätig gewesen, der aus haushalterischen Gründen durch die nunmehr praktizierte Form des Rufbereitschaftsdienstes ersetzt worden sei. Komme es zu einer Alarmierung des Rufbereitschaftsdiensthabenden, müsse dieser sofort ausrücken. Da er – der Kläger – sich während der Rufbereitschaft jederzeit für einen Einsatz habe bereithalten, im Falle einer Alarmierung in kurzer Zeit zu seinem Einsatzfahrzeug habe begeben, in der vorgesehenen Regelausrückzeit von drei Minuten habe ausrücken und in spätestens 30 Minuten an der Einsatzstelle habe sein müssen, sei es nicht möglich gewesen, während der Bereitschaft Freizeitaktivitäten außerhalb der Wohnung nachzugehen. Dazu komme, dass das ihm zur Verfügung gestellte Einsatzfahrzeug aufgrund seiner technischen Ausstattung bei längerer Standzeit an das Stromnetz habe angeschlossen sein müssen, sodass längere Abwesenheiten vom Wohnort nicht möglich gewesen seien. Zudem habe er das Einsatzfahrzeug während der Rufbereitschaftsdienstzeiten zwar grundsätzlich privat nutzen und auch nicht bei der Stadtverwaltung beschäftigte Dritte mitnehmen dürfen. Bei Alarmfahrten sei die Mitnahme Dritter aber untersagt gewesen. Er habe daher während des Rufbereitschaftsdienstes nicht beispielsweise mit seiner Ehefrau zu einem etwas außerhalb gelegenen Geschäft fahren können, weil er die Ehefrau dann im Falle der Alarmierung an dem Ort hätte zurücklassen müssen. Deshalb habe er auch während des Rufbereitschaftsdienstes niemals Personen in dem Fahrzeug mitgenommen. Ihm stehe der Anspruch auch nicht erst für den Zeitraum ab seinem Antrag vom 13. Juli 2020 zu. Soweit das Bundesverwaltungsgericht Entsprechendes entschieden habe, sei diese Rechtsprechung unionsrechtswidrig. Der Beklagten sei unabhängig von der Antragstellung bekannt gewesen, dass die Bediensteten des Sachgebiets IuK mit der Regelung zur Bewertung der Arbeitszeit während des Rufbereitschaftsdienstes nicht einverstanden gewesen seien. Die Bedienstete hätten sich an ihn, den Kläger, als den damaligen Sachgebietsleiter gewandt und sich beschwert. Daraufhin habe er dem damaligen Amtsleiter gegenüber mitgeteilt, dass die Nichtberücksichtigung von sieben Achteln der Arbeitszeit während des Rufbereitschaftsdienstes nicht akzeptabel sei. Der Amtsleiter wiederum habe die Beschwerde beim Dezernenten und der Dezernent die Beschwerde bei der Personalabteilung vorgetragen. Er – der Kläger – habe sich regelmäßig beschwert, ohne dass die Personalabteilung bereit gewesen sei, auf die Beschwerden einzugehen. Er habe also sehr wohl – gemeinsam mit den anderen Bediensteten des Sachgebiets IuK – von der Beklagten verlangt, die Rufbereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit anzuerkennen. Jedenfalls müsse wie im Besoldungsrecht gelten, dass der im Juli 2020 schriftlich gestellte Antrag für das gesamte Jahr 2020 gelte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für die von ihm vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 über die Höchstwochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleisteten und noch nicht ausgeglichenen Rufbereitschaftszeiten eine Entschädigung orientiert an dem jeweils geltenden Stundensatz der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28. Oktober 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und macht geltend: Ein Anspruch komme ohnehin nur ab dem Monat in Betracht, der auf den Eingang des Antrags bei ihr – der Beklagten – folge. Aber auch insoweit stehe dem Kläger der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu. Ein Bereitschaftsdienst in Form von Rufbereitschaft stelle nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Bediensteten auferlegten Einschränkungen dessen Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigten. Umgekehrt stelle, wenn die dem Bediensteten während der Rufbereitschaft auferlegten Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad erreichten und es diesem erlaubten, über die Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen den eigenen Interessen zu widmen, nur die Zeit, die auf ggf. während eines solchen Dienstes tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfällt, Arbeitszeit dar. Daran gemessen handle es sich bei den vom Kläger geleisteten Zeiten der Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit. Der Kläger habe die Rufbereitschaftszeiten an einem frei wählbaren Ort verbringen können. Er sei im streitgegenständlichen Zeitraum während der Rufbereitschaft lediglich viermal alarmiert worden. Davon habe er lediglich in einem Fall tatsächlich zum Einsatzort fahren müssen, in den anderen Fällen habe der Einsatz telefonisch bzw. durch Aufschalten über das Internet bedient werden können. Der Kläger sei mithin nicht in relevantem Umfang in Anspruch genommen worden. Bei der von ihr – der Beklagten – festgelegten Eintreffzeit von 30 Minuten sei dem Kläger für den Fall einer Alarmierung ausreichend Zeit verlieben, sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen und seine Freizeit zu gestalten. Eine Regelausrückzeit von drei Minuten sei, soweit bekannt, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht angeordnet gewesen. Die Dienstanweisung vom 9. August 2021 sei erst nach der Pensionierung des Klägers in Kraft getreten. Ferner seien im Falle einer Alarmierung der Beamten des Sachgebiets IuK bereits Einsatzkräfte vor Ort seien, welche die erforderlichen Maßnahmen einleiteten. Deshalb sei im Jahr 2022 auch die Eintreffzeit auf 60 Minuten erhöht worden. Dass sich die Feuerwehrbeamten möglicherweise aufgrund ihrer Berufsehre dazu verpflichtet sähen, sich unmittelbar nach einer ein Ausrücken erfordernden Alarmierung zur Einsatzstelle zu begeben, werde vom Dienstherrn nicht verlangt und sei somit für die rechtliche Bewertung ohne Belang. Sofern Umstände, die nicht im Dienstverhältnis begründet seien, sondern aus dem privaten Bereich des Klägers stammten, ein sofortiges Ausrücken bedingt hätten, müsse dies ebenfalls außer Betracht bleiben; abgesehen davon habe der Kläger, soweit bekannt, keine Kinder. Zu berücksichtigen sei ferner, dass dem Kläger für die Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, welches unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten eine deutlich schnellere Anfahrt ermöglicht habe. Das Fahrzeug müsse zwar bei längeren Standzeiten extern geladen werden. Eine Standzeit von sechs bis acht Stunden ohne externe Ladung sei jedoch unkritisch. Da die im Fahrzeug vorhandenen Geräte während der Fahrt kontinuierlich geladen würden, führten private Fahrten zusätzlich zu einer Ladung der Geräte. Mithin habe das Ladeerfordernis nicht zu einer faktischen Bindung des Klägers an den häuslichen Bereich geführt. Die Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts eine Aufstellung übersandt, aus der sich für jede Kalenderwoche des Zeitraums 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 die Anzahl der im Tagdienst geleisteten Dienststunden, der zusätzlich geleisteten Rufbereitschaftsdienststunden, der bereits zu einem Achtel vergüteten Rufbereitschaftsdienststunden und der als Einsatzzeit voll vergüteten Rufbereitschaftsdienststunden entnehmen lässt. Dass für einzelne Kalenderwochen die Summe aus Dienststunden im Tagdienst und Rufbereitschaftsstunden mehr als 7 x 24 Stunden = 168 Stunden beträgt, beruht nach den Angaben der Beklagten auf der Art und Weise der bei der dortigen Feuerwehr erfolgten Dienstzeiterfassung; für solche Kalenderwochen ist laut der Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger an allen sieben Tagen der Wochen jeweils 24 Stunden im (Tag- und/oder Bereitschafts-)Dienst war. Die Richtigkeit der Aufstellung ist vom Kläger bestätigt worden. Aus der Aufstellung ergibt sich die nachfolgende tabellarische Übersicht: Jahr KW Dienststunden im Tagdienst (hh:mm) RBDst. [*] (hh:mm) wg. Einsatzes voll vergütete RBDSt. (hh:mm) zu 1/8 vergüte- te RBDst. (hh:mm) 2020 1 0 0 0 0 2020 2 47:50 0 0 0 2020 3 34:50 0 0 0 2020 4 34:34 133:26 1:45 16:41 2020 5 40:55 16:40 0 2:05 2020 6 30:27 0 0 0 2020 7 41:15 0 0 0 2020 8 35:35 148:55 0 18:37 2020 9 0 0 0 0 2020 10 22:15 0 0 0 2020 11 44:25 0 0 0 2020 12 30:15 0 0 0 2020 13 40:30 143:20 1:30 17:55 2020 14 38:30 0 0 0 2020 15 31:35 0 0 0 2020 16 30:25 0 0 0 2020 17 46:32 158:51 0 19:51 2020 18 28:45 0 0 0 2020 19 38:20 0 0 0 2020 20 33:25 0 0 0 2020 21 17:30 0 0 0 2020 22 39:05 0 0 0 2020 23 32:00 0 0 0 2020 24 26:24 0 0 0 2020 25 0 0 0 0 2020 26 0 0 0 0 2020 27 27:08 145:48 3:30 18:13 2020 28 45:20 0 0 0 2020 29 32:15 87:45 0 10:58 2020 30 27:57 0 0 0 2020 31 33:20 29:36 0 3:42 2020 32 39:10 0 0 0 2020 33 36:00 0 0 0 2020 34 37:16 114:32 1:45 14:19 2020 35 35:05 0 0 0 2020 36 21:02 14:09 0 0 2020 37 0 0 0 0 2020 38 0 0 0 0 2020 39 33:15 14:45 0 0 2020 40 44:07 4:04 0 0:30 2020 41 36:00 0 0 0 2020 42 32:25 135:25 0:39 16:56 2020 43 39:40 107:26 0 13:26 2020 44 22:21 0 0 0 2020 45 31:40 0 0 0 2020 46 42:10 53:50 0 6:44 2020 47 32:00 0 0 0 2020 48 0 0 0 0 2020 49 0 7:43 0 0 2020 50 0 0 0 0 2020 51 0 0 0 0 2020 52 0 0 0 0 2020 53 0 0 0 0 2021 1 40:15 0 0 0 2021 2 47:20 0 0 0 2021 3 44:55 123:05 0 15:23 2021 4 44:03 18:31 0 2:19 2021 5 42:25 0 0 0 2021 6 49:55 0 0 0 2021 7 39:25 128:35 0 16:04 2021 8 42:30 101:08 0 12:38 2021 9 40:40 0 0 0 2021 10 9:00 0 0 0 2021 11 0 0 0 0 2021 12 0 0 0 0 2021 13 0 0 0 0 2021 14 0 0 0 0 2021 15 0 0 0 0 2021 16 0 0 0 0 2021 17 0 0 0 0 2021 18 0 0 0 0 2021 19 0 0 0 0 2021 20 0 0 0 0 2021 21 0 0 0 0 2021 22 0 0 0 0 2021 23 0 0 0 0 2021 24 0 0 0 0 2021 25 0 0 0 0 2021 26 0 0 0 0 Die Kammer hat den Rechtsstreit – nach entsprechender Anhörung der Beteiligten – mit Beschluss vom 1. Juli 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Kammer entscheidet nach entsprechender Übertragung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter. B. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.) und teilweise begründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die vom Kläger begehrte Entschädigungsleistung bedarf keiner vorherigen Festsetzung durch Verwaltungsakt. Das folgt aus der Zielrichtung des geltend gemachten einheitlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuvielarbeit. Dieser ist grundsätzlich auf einer ersten Stufe auf Freizeitausgleich gerichtet. Nur dann, wenn der Ausgleich von Zuvielarbeit aus von dem berechtigten Beamten oder der berechtigten Beamtin – allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer Sprachformen verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter – nicht zu vertretenden Gründen ausgeschlossen ist, etwa weil das aktive Dienstverhältnis beendet ist, wandelt sich der Anspruch auf zweiter Stufe in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich um. Der Ausgleichsanspruch betrifft somit vorrangig nicht die dienstrechtliche Stellung des Beamten, sondern den Dienstbetrieb, konkret die Gestaltung der Dienstpläne. Die Gestaltung dieser internen Abläufe hat keinen Regelungscharakter und erfolgt somit nicht in Form eines Verwaltungsakts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2020 - 2 C 8.19 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 168, 220 = juris (Rn. 9 ff.), m.w.N., und- 2 C 20.19 -, BVerwGE 168, 236 = juris (Rn. 9 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris (Rn. 44), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 48), in Abkehr der vorherigen Auffassung des Senats; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Urteil vom 16. April 2024 - 5 LC 48/21 -, juris (Rn. 51 ff.). Es bedurfte vor Erhebung der Klage auch nicht der Durchführung eines Vorverfahrens, da es sich bei dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch insbesondere nicht um eine Maßnahme in besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Angelegenheiten handelt, vgl. § 54 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) i.V.m. § 103 Abs. 1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024- 6 A 856/23 -, juris (Rn. 47), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 51). II. Die Klage ist teilweise auch begründet. Zwar hat der Kläger keinen Anspruch auf die Vergütung der Rufbereitschaftsdienstzeiten als Mehrarbeit (dazu 1.). Ihm steht jedoch ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Entschädigungsleistungen zwar nicht in der beantragten Höhe, jedoch in Höhe von 13.890,62 Euro zu (dazu 2. und 3.). Keiner Entscheidung bedarf, ob der Kläger Entschädigungsleistungen auch auf der Grundlage eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs verlangen könnte, weil dieser in seiner Rechtsfolge jedenfalls nicht über den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch hinausginge (dazu 4.). Daneben kann der Kläger aus dem genannten Betrag Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28. Oktober 2022 beanspruchen (dazu 5.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Rufbereitschaftsdienstzeiten. Denn das einschlägige materielle Recht, etwa § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr – AZVOFeu) i.V.m. § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung – AZVO) knüpft für den Anspruch auf Freizeitausgleich an die Dienstleistung des Beamten im Rufbereitschafts- bzw. Bereitschaftsdienst in einem bestimmten Zeitraum an. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024- 6 A 856/23 -, juris (Rn. 49), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 53), sowie Beschluss vom 15. Januar 2015 - 6 A 1219/14 -, juris (Rn. 6); NdsOVG, Urteil vom 5. November 2013 - 5 LB 64/13 -, juris (Rn. 28). 1. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW herleiten. Ein solcher Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil es hinsichtlich der von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaften an einer Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit mangelt. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ist dem Beamten, wenn er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten (§ 61 Abs. 2 LBG NRW). Die danach erforderliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll. Hieran fehlt es z.B. bei der schlichten Festlegung von Arbeitszeiten in Dienstplänen oder Schichtplänen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 -, BVerwGE 172, 254 = juris (Rn. 33 ff.), m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris (Rn. 52), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 53). Vorliegend ist die Festlegung der Rufbereitschaftsdienste des Klägers jeweils durch einen Dienstplan erfolgt; die Anordnung von Mehrarbeit ist insoweit nicht ersichtlich. Darüber hinaus scheidet die Annahme einer solchen Anordnung oder Genehmigung schon denklogisch aus, da die Beklagte diese Zeiten gerade nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit angesehen hat. 2. Dem Kläger steht jedoch eine Entschädigung auf der Grundlage des auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) gestützten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu, soweit die von ihm geleisteten Rufbereitschaftszeiten die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überstiegen haben. Der Anspruch setzt als Billigkeitsanspruch eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus voraus. Das ist der Fall, wenn der Dienstherr einen Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heranzieht oder ihn über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus in Anspruch nimmt, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2022 - 2 C 24.21 -, juris (Rn. 15), vom 13. Oktober 2022 - 2 C 7.21 -, BVerwGE 176, 382 = juris (Rn. 13), und vom 17. Februar 2022 - 2 C 5.21 -, juris (Rn. 22 f.), jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris (Rn. 56), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 60). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf einen Teil der durch den Kläger geleisteten Rufbereitschaftsdienstzeiten erfüllt. Die Rufbereitschaftsdienstzeiten sind entgegen der Auffassung der Beklagten als Arbeitszeit zu qualifizieren (dazu a)). Die danach insgesamt zu berücksichtigende Arbeitszeit überstieg die maximal zulässige Arbeitszeit des Klägers in den jeweils maßgeblichen Bezugszeiträumen regelmäßig (dazu b)), ohne dass die Beklagte insoweit rechtmäßig Mehrarbeit angeordnet hätte (siehe dazu bereits oben unter 1.). Dem Anspruch des Klägers steht jedoch, soweit er Entschädigung für bis einschließlich 31. Juli 2020 geleistete Rufbereitschaftsdienstzeiten begehrt, der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung entgegen (dazu c)). a) Die von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaftsdienste sind nach dem einheitlichen unionsrechtlichen und nationalen Begriffsverständnis (dazu aa)) als Arbeitszeit einzustufen (dazu bb)). Die Regelung zur Nichtanrechnung von Zeiten der Rufbereitschaft in § 6 Abs. 2 Satz 1 AZVO NRW steht dem nicht entgegen (dazu cc)). aa) Maßgeblich ist insoweit das durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf der Grundlage der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) entwickelte Begriffsverständnis, dem der Arbeitszeitbegriff im nationalen Arbeitszeitrecht entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 C 7.21 -, BVerwGE 176, 382 = juris (Rn. 20), m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris (Rn. 63), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 67). Der Begriff Arbeitszeit wird in Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG definiert als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie bezeichnet der Begriff Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass diese beiden Begriffe einander ausschließen. Zeiten des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft eines Arbeitnehmers sind für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzustufen, da die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht. Außerdem sind beide Begriffe anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie 2003/88/EG zu bestimmen. Denn nur eine solche autonome Auslegung vermag die volle Wirksamkeit der Richtlinie und eine einheitliche Anwendung dieser Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Daher dürfen die Mitgliedstaaten trotz der Bezugnahme auf die „einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten“ in Art. 2 RL 2003/88/EG den Inhalt dieser Begriffe nicht unilateral festlegen, indem sie den Anspruch auf ordnungsgemäße Berücksichtigung der Arbeitszeiten und dementsprechend der Ruhezeiten, der den Arbeitnehmern durch diese Richtlinie unmittelbar zuerkannt wird, irgendwelchen Bedingungen oder Beschränkungen unterwerfen. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-580/19 -, juris (Rn. 29 ff.), und vom 9. März 20121 - C-344/19 -, juris (Rn. 28 ff.). Für die Abgrenzung der beiden Kategorien hat der Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen Kriterien formuliert. So hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Arbeitsplätzen, die sich nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers befanden, festgestellt, für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG sei es entscheidend, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen müsse, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können. Vgl. EuGH, Urteile vom 1. Dezember 2005 - C-14/04 -, juris (Rn. 48), vom 9. September 2003 - C-151/02 -, juris (Rn. 63), und vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 -, juris (Rn. 48). Hierzu hat der Gerichtshof später klargestellt, dass unter Arbeitsplatz jeder Ort zu verstehen sei, an dem der Arbeitnehmer nach Weisung seines Arbeitgebers eine Tätigkeit auszuüben habe, auch wenn es sich nicht um den Ort handele, an dem er seine berufliche Tätigkeit gewöhnlich ausübe. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-344/19 -, juris (Rn. 34). Diese Erwägungen hat der Gerichtshof im Weiteren dahingehend ergänzt, dass auch, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht an seinem Arbeitsplatz anwesend sein müsse, aber an einem anderen von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort (etwa seiner Wohnung), eine Bereitschaftszeit in Form einer Rufbereitschaft insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG einzustufen sein könne. Dies sei der Fall, wenn sie sich angesichts objektiv vorhandener und ganz erheblicher Auswirkungen der dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen auf seine Möglichkeiten, frei über seine Zeit zu verfügen und eigenen Interessen nachzugehen, von einem Zeitraum unterscheide, in dem der Arbeitnehmer lediglich für seinen Arbeitgeber erreichbar sein müsse. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 -, juris (Rn. 61 ff.). Diesen Ansatz wiederum erweiternd hat der Gerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung betont, dass unter den Begriff Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG – ungeachtet einer Aufenthaltsvorgabe des Arbeitsgebers – sämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaften fielen, während derer dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt würden, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigten. Umgekehrt soll, wenn die dem Arbeitnehmer während einer bestimmten Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad erreichen und es ihm erlauben, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, nur die Zeit, die auf die gegebenenfalls während eines solchen Zeitraums tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfällt, Arbeitszeit für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG darstellen. Insoweit seien allerdings nur solche Einschränkungen berücksichtigungsfähig, die dem Arbeitnehmer, sei es durch Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, durch einen Tarifvertrag oder durch seinen Arbeitgeber, insbesondere aufgrund des Arbeitsvertrags, der Arbeitsordnung oder des Bereitschaftsdienstplans, auferlegt werden. Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit für den Arbeitnehmer mit sich bringen könne und die sich nicht aus solchen Einschränkungen ergebe, sondern z. B. die Folge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers seien, könnten dagegen nicht berücksichtigt werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-580/19 -, juris (Rn. 38 ff.), und vom 9. März 2021 - C-344/19 -, juris (Rn. 28 ff.). Hierbei sei insbesondere zu beachten, über wieviel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfüge, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen werde. Dabei müssten erstens die Konsequenzen berücksichtigt werden, die sich aus der Kürze der Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer im Einsatzfall die Arbeit aufzunehmen habe, wozu er sich in der Regel an seinen Arbeitsplatz begeben müsse, für seine Möglichkeit ergäben, seine Zeit frei zu gestalten. Insoweit hebt der Gerichtshof hervor, dass eine Bereitschaftszeit, in der ein Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen und sozialen Aktivitäten planen könne, a priori keine Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG sei. Umgekehrt sei eine Bereitschaftszeit, in der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige Minuten betrage, grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten werde, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-580/19 -, juris (Rn. 45 ff.), und vom 9. März 2021 - C-344/19 -, juris (Rn. 46 ff.). Auch in einem solchen Fall sei jedoch zunächst eine konkrete Würdigung der übrigen dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen auf der einen Seite sowie der ihm während seiner Bereitschaftszeit gewährten Erleichterungen auf der anderen Seite vorzunehmen. Bei den Einschränkungen im Zusammenhang mit dieser Reaktionsfrist sei unter anderem von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei, weil er wegen der möglichen Inanspruchnahme durch seinen Arbeitgeber zu Hause bleiben müsse, oder ob er eine spezielle Ausrüstung mitführen müsse, wenn er sich nach einem Anruf an seinem Arbeitsplatz einzufinden habe. Desgleichen sei im Rahmen der dem Arbeitnehmer gewährten Erleichterungen von Bedeutung, ob ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt werde, mit dem Sonderrechte gegenüber der Straßenverkehrsordnung und Wegerechte in Anspruch genommen werden können, oder ob er die Möglichkeit habe, der Inanspruchnahme durch seinen Arbeitgeber ohne Ortsveränderung nachzukommen. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-580/19 -, juris (Rn. 48 f.), und vom 9. März 2021 - C-344/19 -, juris (Rn. 49). Zweitens müsse neben der Frist, über die der Arbeitnehmer verfüge, um seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, berücksichtigt werden, wie oft er im Durchschnitt während seiner Bereitschaftszeiten normalerweise tatsächlich Leistungen zu erbringen habe, wenn insoweit eine objektive Schätzung möglich sei. Wenn der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten im Durchschnitt häufig zur Erbringung von Leistungen herangezogen werde und diese Leistungen in der Regel nicht von kurzer Dauer seien, handele es sich bei den Bereitschaftszeiten grundsätzlich insgesamt um Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG. Der Gerichtshof begründet dies damit, dass ein Arbeitnehmer, der während einer Bereitschaftszeit im Durchschnitt zahlreiche Einsätze zu leisten habe, über einen geringeren Spielraum verfüge, um seine Zeit während der Perioden der Inaktivität frei zu gestalten, weil diese häufig unterbrochen würden. Dies gelte umso mehr, wenn die Einsätze, die dem Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeit normalerweise abverlangt würden, von nicht unerheblicher Dauer seien. Umgekehrt führe allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten im Durchschnitt nur selten in Anspruch genommen werde, jedoch nicht dazu, dass diese als Ruhezeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen seien, wenn die dem Arbeitnehmer für die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auferlegte Frist hinreichende Auswirkungen habe, um seine Möglichkeit zur freien Gestaltung der Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen würden, objektiv gesehen ganz erheblich einzuschränken. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-580/19 -, juris (Rn. 50 ff.), und vom 9. März 2021 - C-344/19 -, juris (Rn. 51 ff.). Hinzu komme, dass die Unvorhersehbarkeit möglicher Unterbrechungen der Ruhepausen eine zusätzliche beschränkende Wirkung in Bezug auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers, diese Zeit frei zu gestalten, haben könne. Die sich daraus ergebende Ungewissheit könne nämlich diesen Arbeitnehmer in Daueralarmbereitschaft versetzen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-107/19 -, juris (Rn. 41). Dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind das Bundesverwaltungsgericht, vgl. dessen Urteile vom 13. Oktober 2022 - 2 C 24.21 -, juris, vom 13. Oktober 2022 - 2 C 7.21 -, BVerwGE 176, 382 = juris, vom 29. April 2021 - 2 C 33.20 -, juris, vom 29. April 2021 - 2 C 32.20 -, juris, vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 -, BVerwGE 172, 254 = juris, vom 1. Dezember 2020 - 2 B 38.20 -, juris, und vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 -, juris, und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. die Urteile des 6. Senats vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris, und vom 30. September 2024- 6 A 856/23 -, juris, sowie das Urteil des 1. Senats vom 31. Januar 2025 - 1 A 34/21 -, ausdrücklich gefolgt. bb) Nach diesen Maßstäben sind die Rufbereitschaftsdienstzeiten des Klägers als Arbeitszeit zu qualifizieren mit der Folge, dass diese Zeiten bei der Berechnung der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen sind. Dabei folgt die Einstufung der Rufbereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit hier nicht bereits aus einer Vorgabe der Beklagten, dass der Kläger persönlich an einem bestimmten Ort anwesend sein und zur Verfügung stehen musste, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können. Denn der Kläger musste sich während dieser Zeiten nicht an einem einzigen Ort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung aufhalten. Allerdings ergibt eine Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls, dass die dem Kläger während der Rufbereitschaftsdienstzeiten auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigten. Hierfür geht der Einzelrichter davon aus, dass für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum eine Ausrückzeit von drei Minuten galt. Zwar trat die Dienstanweisung vom 9. August 2021, in der die Ausrückzeit ausdrücklich festgelegt wurde, erst nach dem Ruhestandseintritt des Klägers in Kraft. Indes heißt es im Vorwort besagter Dienstanweisung ausdrücklich, dass „die Grundsätze für die Alarmierung, Ausrücken und Aufgaben, die seit der Einführung der Rufbereitschaft […] bestehen, unverändert übernommen“ wurden, also auch die Vorgaben für die Ausrückzeit. Die Vorgängerfassung der Dienstanweisung konnte von der Beklagten nicht beigebracht werden. Aus der Kürze der Ausrückzeit ergaben sich zwangsläufig gewichtige Einschränkungen für die Möglichkeit der Planung und Wahrnehmung von Freizeitaktivitäten durch den Kläger. Es schieden alle Freizeitgestaltungen aus, bei denen er sein Dienstfahrzeug nicht innerhalb von maximal drei Minuten erreichen konnte, beispielsweise jegliche Art der Fortbewegung in freier Natur – etwa Joggen, Radfahren, Spazierengehen, Wandern, Schwimmen oder Ausführen von Hunden – oder der Besuch von Läden, Sport-, Kultur- oder Veranstaltungsstätten ohne Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe. Auch Aktivitäten, die nicht ohne Weiteres unverzüglich abgebrochen werden können, wie etwa Restaurantbesuche, Kochen oder bestimmte handwerkliche Tätigkeiten, waren ausgeschlossen. Selbst ein Teil der verbleibenden Möglichkeiten der Freizeitgestaltung waren erheblichen Einschränkungen unterworfen. So standen etwa Treffen mit Freunden, Arzttermine und der Besuch von Kultur- oder anderen Veranstaltungen unter dem dauerhaften Vorbehalt des jederzeit möglichen Abbruchs. Die beschriebenen Einschränkungen bestanden im Übrigen auch dann, wenn man – anders als der Einzelrichter – davon ausginge, dass für den Kläger keine Ausrückzeit von drei Minuten, sondern „lediglich“ eine Eintreffzeit von 30 Minuten galt. Bei der Größe des Einsatzgebietes (der Stadt A.) folgte – je nach Entfernung des Einsatzortes vom Aufenthaltsort des Klägers – bereits aus einer solchen Eintreffzeit, dass sich der Kläger innerhalb von wenigen Minuten zu seinem Dienstfahrzeug begeben musste. Da der Kläger vor diesem Hintergrund während der Rufbereitschaftsdienstzeiten in der Praxis weitgehend davon abgehalten wurde, auch nur kurzzeitige Freizeitaktivitäten zu planen, sind diese grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen. Die Würdigung der übrigen dem Kläger auferlegten Einschränkungen auf der einen Seite sowie der ihm während der Rufbereitschaft gewährten Erleichterungen auf der anderen Seite rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar wurde dem Kläger eine Erleichterung in Form der Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeugs gewährt, in dem zudem auch Nicht-Feuerwehrangehörige mitgenommen werden durften. Allerdings musste dieses Dienstfahrzeug bzw. die darin befindlichen, für einen Einsatz benötigten Gerätschaften regelmäßig geladen werden. Mithin standen auch die angesichts der kurzen Ausrück- und Eintreffzeit verbleibenden Möglichkeiten der Freizeitgestaltung unter der Einschränkung, dass der Kläger stets für eine ausreichende Ladung des Dienstfahrzeugs Sorge tragen musste. Zwar musste der Dienstwagen nur alle bis sechs bis acht Stunden geladen werden und wurden die darin befindlichen Geräte auch während der Fahrt geladen. Auch unter Berücksichtigung dessen schieden jedoch z.B. längere, ggf. mehrtägige (Wochenend-)Ausflüge ohne Möglichkeit, das Fahrzeug zu laden, aus. Dass der Kläger mit dem Fahrzeug nach Absprache auch Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung wahrnehmen konnte, fällt schon deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, da diese für die Einhaltung der Ausrückzeit keinen Vorteil gewährten. Die Einhaltung der Eintreffzeit wurde durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten zwar erleichtert, jedoch nicht in einem Maße, das die mit der Eintreffzeit verbundenen erheblichen Einschränkungen der Freizeitgestaltung aufwiegen würde. Des Weiteren wurden die durch die Erlaubnis zur Mitnahme von anderen Personen gewährten Erleichterungen dadurch geschmälert, dass deren weitere Mitnahme im Falle einer Alarmfahrt ausschied. Im Fall einer Alarmierung hätten mitgenommene Personen das Fahrzeug daher sofort – genauer: innerhalb von maximal drei Minuten – verlassen bzw. an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort verbleiben und sich selbst eine Gelegenheit für die Rück- bzw. Weiterfahrt organisieren müssen. Der Vortrag des Klägers, dass er deshalb während der Rufbereitschaft niemals andere Personen in seinem Fahrzeug mitgenommen habe, ist vor diesem Hintergrund plausibel. Als zu der Kürze der Ausrück- und Eintreffzeit hinzukommende Einschränkung fällt überdies die Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit mittels Mobiltelefon oder Funkempfänger ins Gewicht. Die Sicherstellung der permanenten Erreichbarkeit bedingte weitere Einschränkungen sowohl hinsichtlich der Orte, die aufgesucht werden konnten, als auch hinsichtlich der ausführbaren Tätigkeiten. Der Umstand, dass die Rufbereitschaftsdienstzeiten zu einem größeren Teil während der Abend- und Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen stattfanden, kann nicht als weitere – jedenfalls nicht als ergebnisändernde – Vergünstigung gewertet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Einordnung als Arbeits- oder Freizeit irrelevant, inwieweit es sich um Zeiten nach dem regulären Dienstschluss, an Wochenenden oder an Feiertagen handelt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2022 - 2 B 8.21 -, juris (Rn. 20). Dass die Zeiten des Bereitschaftsdienstes außerhalb der üblichen bzw. regelmäßigen Arbeitszeiten liegen, stellt vielmehr den Regelfall dar. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024- 6 A 856/23 -, juris (Rn. 101), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 105). Die gewährten Erleichterungen vermochten demnach die Intensität der Einschränkungen für die Gestaltung der Freizeitaktivitäten des Klägers während der Zeit der Rufbereitschaft jedenfalls nicht entscheidend abzumildern. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen, die sich für den Kläger aus der für die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auferlegten Frist ergaben, kommt es darüber hinaus nicht entscheidend darauf an, wie oft er im Durchschnitt während seiner Rufbereitschaftsdienstzeiten normalerweise tatsächlich Leistungen zu erbringen hatte. Zwar wurde der Kläger während der streitgegenständlichen Rufbereitschaftsdienstzeiten nur selten alarmiert und musste – weil er die Alarme oftmals von zu Hause aus bedienen konnte – noch seltener tatsächlich ausrücken. Allerdings führt dieser Umstand im vorliegenden Einzelfall wegen der insgesamt erheblichen Beeinträchtigungen der Freizeitgestaltungsmöglichkeiten für den Kläger nicht dazu, dass die Rufbereitschaftszeiten als Ruhezeiten anzusehen sind. Aus der Natur der potentiellen Einsätze des Klägers als Feuerwehrbeamter im Sachgebiet IuK folgt, dass Zeitpunkt und Häufigkeit der Alarmierung in hohem Maße unvorhersehbar waren. Zwar dürfte die psychische Belastung des Klägers aufgrund der geringen Zahl der Alarmierungen zu vernachlässigen gewesen sein und nicht das Ausmaß einer psychischen Daueralarmbereitschaft erreicht haben. Dennoch hatte unter Berücksichtigung der kurzen Ausrück- und Eintreffzeit allein die immer noch stets gegebene Möglichkeit, doch alarmiert zu werden und dann ggf. innerhalb von drei Minuten ausrücken und innerhalb von 30 Minuten am Einsatzort sein zu müssen, die oben beschriebene erheblich beschränkende Wirkung in Bezug auf seine Möglichkeit, die Zeiten der Rufbereitschaft frei zu gestalten und diese Zeit zur Entspannung zu nutzen. Zwar wusste der Kläger, dass eine Alarmierung unwahrscheinlich und die Notwendigkeit eines tatsächlichen Ausrückens noch unwahrscheinlicher war. Er musste sich jedoch trotzdem während der gesamten Rufbereitschaftszeiten dafür bereithalten, im Fall des Falles eben doch tatsächlich auszurücken. cc) Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 AZVO NRW die Anrechnung von Zeiten der Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 1 der Vorschrift als Arbeitszeit ausschließt. Dabei kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob die Norm im Streitfall überhaupt anwendbar ist. Soweit sie auch Rufbereitschaftszeiten im Sinne der Norm betrifft, die – wie hier – nach dem unionsrechtlichen Begriffsverständnis als Arbeitszeit im Sinne des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG einzustufen sind, verstößt die Regelung jedenfalls gegen Unionsrecht, das nach dem oben Ausgeführten die Anrechnung der Zeiten gerade gebietet, und hat deshalb außer Anwendung zu bleiben. Vgl. betreffend § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 C 7.21 -, BVerwGE 176, 382 = juris (Rn. 14). b) Sind demnach die von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaftsdienste vollständig als Arbeitszeit zu qualifizieren, hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum rechtswidrig Zuvielarbeit geleistet. Seine Arbeitszeit hat die zulässige Höchstarbeitszeit (dazu aa)) in zahlreichen der maßgeblichen Bezugszeiträume (dazu bb)) überschritten. aa) Für den Kläger gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden. Dabei kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr eröffnet ist, weil der Dienst des Klägers, der zu einem großen Anteil aus regelmäßigem Tagdienst und zu einem weiteren Anteil aus der in Schichten verrichteten Rufbereitschaft besteht, insgesamt als Schichtdienst im Sinne von § 1 Abs. 1 AZVOFeu einzuordnen ist, oder ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Klägers nach den Vorgaben der Arbeitszeitverordnung zu bestimmen ist. Ausgehend von der Anwendbarkeit der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr ergibt sich aus § 2 AZVOFeu schon eine regelmäßige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Nach dieser Vorschrift beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im Jahresdurchschnitt 48 Stunden (zum zutreffenden Bezugszeitraum noch unten bb)). Hält man die Arbeitszeitverordnung Feuerwehr nicht für einschlägig, ist nach § 1 Abs. 2 AZVOFeu auf die Regelungen der Arbeitszeitverordnung zurückzugreifen. Nach § 2 Abs. 1 AZVO beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden. Sie verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO). Für den Fall, dass Beamte Bereitschaftsdienst leisten, ergibt sich indes aus § 7 Sätze 2 und 3 AZVO, dass die regelmäßige Arbeitszeit im angemessenen Verhältnis verlängert werden kann und 48 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt nicht überschreiten darf. Diese Höchstarbeitszeit ergibt sich darüber hinaus unmittelbar aus § 60 Abs. 2 LBG NRW. Zwar erfasst die in § 7 AZVO enthaltene Definition von Bereitschaftsdienst (in Abgrenzung zur Rufbereitschaft) die Rufbereitschaftsdienstzeiten des Klägers nicht unmittelbar, da diese vorsieht, dass der Beamte sich an einer vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufhalten muss. Die darin getroffene Regelung über die Höchstarbeitszeit ist hier – soweit nicht bereits die Arbeitszeitverordnung Feuerwehr einschlägig sein sollte – jedoch entsprechend anwendbar. Dies beruht auf der Feststellung, dass die nationalrechtlich in §§ 6 und 7 AZVO vorgegebenen Begriffsbestimmungen von Rufbereitschaft, die nicht als Arbeitszeit angerechnet wird, und Bereitschaftsdienst, der als Arbeitszeit gilt, nicht mehr in Übereinstimmung mit dem fortentwickelten unionsrechtlichen und nationalen Arbeitszeitbegriff stehen, die – auch vom Bundesverwaltungsgericht für angezeigt erachtete, vgl. nur dessen Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 C 7.21 -, BVerwGE 176, 382 = juris (Rn. 20), m.w.N. – Anpassung durch den Verordnungsgeber indes bis heute ausgeblieben ist. Die Vorgabe eines bestimmten Aufenthaltsortes ist danach nämlich – wie oben ausgeführt – keine zwingende Voraussetzung für die Einstufung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit. Beruft sich der Kläger nun gerade darauf, dass die von ihm geleisteten Rufbereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit zu gelten haben und entsprechend in Freizeit auszugleichen bzw. finanziell zu entschädigen sind, muss diese Qualifizierung auch für die Bestimmung der maßgeblichen Höchstarbeitszeit zugrunde gelegt werden. Hielte man im Rahmen der Bestimmung der maßgeblichen Höchstarbeitszeit – im Widerspruch zur obigen Bewertung – daran fest, die Rufbereitschaftsdienstzeiten als Rufbereitschaft im Sinne des § 6 AZVO und damit nicht als Arbeitszeit einzuordnen, führte dies zu einer ungerechtfertigten doppelten Begünstigung des Klägers, die von dem auf Billigkeitserwägungen gestützten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht bezweckt ist. Denn für den Fall des Hinzutretens von als Arbeitszeit einzustufenden Bereitschaftszeiten zu einem regelmäßigen Dienst sehen die aufgeführten Regelungen der Arbeitszeitverordnung die Erhöhung der Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche vor. Dies erscheint auch gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass Bereitschaftsdienst, wenngleich er als Arbeitszeit einzuordnen ist, weniger Belastungen mit sich bringt als der Regeldienst, in dem die Arbeitsleistung nicht nur im Bedarfsfall, sondern andauernd zu erbringen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024- 6 A 856/23 -, juris (Rn. 121 ff.), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 125 ff.) bb) Die Bemessung der rechtswidrigen, über 48 Stunden hinausgehenden Zuvielarbeit bestimmt sich nach dem jeweiligen Siebentageszeitraum. Abzustellen ist insoweit in Ermangelung unionsrechtskonformer nationaler Regelungen auf Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG. Nach dieser Norm treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Die Norm sieht die Berechnung der höchstens zulässigen Arbeitszeit demnach als Durchschnittswert in einem Bezugszeitraum von sieben Tagen vor. Nach Art. 16 Buchst. b) Unterabs. 1 RL 2003/88/EG können die Mitgliedstaaten für die Anwendung des Art. 6 einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten vorsehen. Ausnahmsweise kann der Bezugszeitraum in bestimmten Fällen gemäß Art. 17 Abs. 3 (Besondere Tätigkeiten) und Art. 18 (Tarifverträge) RL 2003/88/EG noch weiter verlängert werden. Gemäß Art. 19 RL 2003/88/EG darf die in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 18 vorgesehene Möglichkeit der Abweichung von Artikel 16 Buchst. b) jedoch nicht die Festlegung eines Bezugszeitraums zur Folge haben, der länger ist als sechs bzw. unter besonderen Voraussetzungen zwölf Monate. Vorliegend existiert keine nationale Rechtsnorm im Sinne des Art. 16 Buchst. b) Unterabs. 1 RL 2003/88/EG, die den Bezugszeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie wirksam verlängert hat. Zwar ist für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in § 2 AZVOFeu bzw. in §§ 2, 7 AZVO (zur Anwendbarkeit siehe oben aa)) geregelt, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf (Hervorhebung durch das Gericht). Entsprechend knüpft auch § 60 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW an die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt an. Diese nationalen Regelungen stehen jedoch nicht im Einklang mit der Richtlinie 2003/88/EG und müssen daher insoweit unangewendet bleiben. Art. 16 Buchst. b) RL 2003/88/EG erlaubt die Erweiterung des Bezugszeitraums lediglich auf bis zu vier Monate. Eine darüberhinausgehende Erweiterung begrenzt Art. 19 Abs. 1 RL 2003/88/EG auf sechs Monate. Die maximal mögliche Erweiterung auf zwölf Monate ist ausschließlich in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulässig (Art. 19 Abs. 2 RL 2003/88/EG), worunter die oben genannten Bestimmungen offensichtlich nicht fallen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024- 6 A 856/23 -, juris (Rn. 128 f.), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 132 f.); vgl. zu vergleichbaren Bestimmungen bzw. § 60 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2022 - 2 C 5.21 -, juris (Rn. 10 ff.), und vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 -, juris (Rn. 53 ff.). Die Berücksichtigung des in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Jahreszeitraums, der die Möglichkeit einer auf diesen Gesamtzeitraum bezogenen Verrechnung von in einzelnen Wochen geleisteten Zuvielarbeitsstunden eröffnet, ist demnach nur zulässig, soweit eine Überschreitung der unionsrechtlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht erfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024- 6 A 856/23 -, juris (Rn. 132), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 136). Die tatsächliche Arbeitszeit des Klägers überstieg in den nach alledem maßgeblichen Siebentageszeiträumen regelmäßig die maßgebliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Für diese Zuvielarbeit steht dem Kläger dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu. c) Soweit der Kläger Entschädigung für von ihm bis einschließlich 31. Juli 2020 geleistete Rufbereitschaftsdienstzeiten begehrt, steht dem Anspruch allerdings der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch voraus, dass der Berechtigte diesen gegenüber seinem Dienstherrn schriftlich geltend macht (Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung). Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung, weil der Dienstherr in diesem Fall vorgängig über Grund und Höhe der begehrten Zahlung entscheiden muss. Für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies in besonderer Weise. Diese sind nicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Für den Beamten folgt aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht die Obliegenheit, seinen Dienstherrn mit einem auf eine solche Behauptung gestützten Anspruch alsbald zu konfrontieren, um ihm die Möglichkeit zu geben zu reagieren. Dadurch ist zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit – etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne – vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2022 - 2 C 24.21 -, juris (Rn. 30), und vom 17. Februar 2022 - 2 C 5./21 -, juris (Rn. 24), jeweils m.w.N. Der Beamte wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber seinem Dienstherrn nicht unzumutbar belastet. Denn an die Rüge des Berechtigten sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Beamte mit dem Umfang der Arbeitszeit nicht einverstanden ist. Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich noch muss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berechnet werden. Der Beamte kann dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in jeder beliebigen Textform gerecht werden, etwa auch per E-Mail. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2022 - 2 C 24.21 -, juris (Rn. 31), und vom 17. Februar 2022 - 2 C 5./21 -, juris (Rn. 25), jeweils m.w.N. Der Anspruch besteht ab dem Monat, der auf die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Dienstherrn folgt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2022 - 2 C 7.21 -, BVerwGE 176, 382) = juris (Rn. 27), und vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 3777 = juris (Rn. 24 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 6 A 1904/22 -, juris (Rn. 5). Vorliegend hat der Kläger erstmals unter dem 13. Juli 2020 gegenüber der Beklagten erstmals schriftlich geltend gemacht, dass er mit der Einstufung der Rufbereitschaftsdienstzeiten als Ruhezeit anstatt als Arbeitszeit nicht einverstanden ist, sodass der Entschädigungsanspruch ab dem 1. August 2020 besteht. Ob der Kläger, wie von ihm behauptet, bereits zuvor dem damaligen Amtsleiter gegenüber mündlich mitgeteilt hat, dass die Nichtberücksichtigung von sieben Achteln der Arbeitszeit während des Rufbereitschaftsdienstes aus seiner Sicht nicht akzeptabel sei, kann offenbleiben. Erstens muss die Geltendmachung, um dem Dienstherrn eine fundierte Prüfung des Anspruchs zu ermöglichen, schriftlich erfolgen. Zweitens muss der Ausgleichsanspruch, damit der Dienstherr die Zahl der Anspruchsteller sicher überblicken kann, von jedem Beamten einzeln geltend gemacht werden, wohingegen die vom Kläger behauptete mündliche Mitteilung an den damaligen Amtsleiter (jedenfalls auch) für andere dem Kläger unterstehende Bedienstete erfolgte. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung begegnet, anders als der Kläger meint, auch keinen unionsrechtlichen Bedenken. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf die Verpflichtung auf Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit aus Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG ausgeführt, vgl. dessen Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 -, juris (Rn. 71 ff.), dass einem Arbeitnehmer, dem – wie demjenigen des dortigen Ausgangsverfahrens – durch den Verstoß seines Arbeitgebers ein Schaden entstanden ist, nicht zugemutet werden kann, zuvor einen Antrag bei diesem Arbeitgeber zu stellen, um einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens geltend zu machen, weil die Verpflichtung des Arbeitgebers unabhängig davon besteht, ob der Arbeitnehmer zuvor die Einhaltung dieser Bestimmungen beantragt hat. Diese Ausführungen waren indes auf den dortigen Fall bezogen, in dem bereits die Einforderung der Rechte unmittelbar Nachteile auf das Arbeitsverhältnis bewirkt hat. Denn der Arbeitgeber des dortigen Ausgangsverfahrens hatte vorab angekündigt und nachfolgend auch ins Werk gesetzt, jeden Arbeitnehmer, der die Einhaltung seiner Rechte geltend mache, in eine andere Dienststelle umzusetzen. In einer derartigen Situation, in der mit der Geltendmachung der bestehenden Rechte eine Sanktion des Arbeitgebers verbunden ist, verstößt es gegen den Effektivitätsgrundsatz, nachträgliche Schadensersatzforderungen von einem vorherigen Antrag abhängig zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 C 24.21 -, juris (Rn. 35). Abgesehen von dieser Sondersituation ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung für Ansprüche von Beamten auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt. Es ist vielmehr Sache der Mitgliedstaaten, für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen. Vgl. EuGH. Urteile vom 9. September 2015 - C-20/13 -, juris (Rn. 72), vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, juris (Rn. 115), und vom 8. Juli 2010 - C 246/09 -, juris (Rn. 36), m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 C 24.21 -, juris (Rn. 36). Auch der vom Kläger angestellte Vergleich mit dem Besoldungsrecht, wo Ansprüche auf Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung bereits ab dem Beginn des Haushaltsjahres in Betracht kommen, in dem das Alimentationsdefizit gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris (Rn. 6 f.), und vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris (Rn. 9), jeweils m.w.N. verfängt nicht. Für das Besoldungsrecht rechtfertigt sich diese Betrachtungsweise dadurch, dass sich Besoldungsansprüche von Beamten unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Die Alimentation erfolgt aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, die sich aus dem Haushaltsplan ergeben. Der Haushaltsplan wiederum unterliegt regelmäßig der jährlichen parlamentarischen Bewilligung und wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (vgl. Art. 110 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bzw. Art. 81 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Bei dem vorliegend streitgegenständlichen Anspruch handelt es sich im Gegensatz dazu weder um einen Besoldungs- noch um einen sonst gesetzlich bestimmten Anspruch, sondern um einen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Billigkeitsanspruch. 3. Rechtsfolge des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit ist ein zeitlicher Ausgleich in angemessenem Umfang. Angemessen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Freizeitausgleich in vollem Umfang („eins zu eins“). Eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes wäre kein voller Ausgleich für Zuvielarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus und würde dem Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Arbeitszeitregelung widersprechen, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2022 - 2 C 7.21 -, BVerwGE 176, 382 = juris (Rn. 29), vom 17. Februar 2022 - 2 C 5.21 -, juris (Rn. 31), und vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 = juris (Rn. 14, 40), sowie Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 -, juris (Rn. 24); OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris (Rn. 134), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 138). Der vorrangige Anspruch auf Ausgleich durch Freizeit hat sich im Falle des Klägers in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt (dazu a)). Dieser Anspruch ist vorliegend nicht aufgrund der bereits erfolgten Vergütung für Zeiten der Rufbereitschaft vollständig erloschen (dazu b)). Die Entschädigung für die konkret zu errechnende Zuvielarbeit (dazu c)) ist in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung zu bemessen (dazu d)). a) Der primär auf Ausgleich in Freizeit gerichtete Anspruch des Klägers hat sich infolge seines Eintritts in den Ruhestand in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich umgewandelt. Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit ist vorrangig auf Ausgleich in Freizeit gerichtet. Der Zweck der Begrenzung der Höchstarbeitszeit pro Siebentageszeitraum, den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, ist nicht durch eine Geldzahlung, sondern durch die Freistellung von der Pflicht zur Dienstleistung zu erreichen. Scheidet aber die Gewährung von Freizeitausgleich – wie hier infolge des zwischenzeitlichen Ruhestandseintritts des Klägers – aus vom Berechtigten nicht zu vertretenden, zwingenden dienstlichen Gründen aus, so gehen die entstandenen Ansprüche nicht unter, sondern wandeln sich in solche auf finanziellen Ausgleich um. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 -, juris (Rn. 24), und Urteil vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 -, juris (Rn. 51 f.). b) Der Anspruch des Klägers ist durch die von der Beklagten bereits gewährte Entschädigung nicht vollständig erfüllt. Die Art und Weise der Vergütung von Arbeitnehmern für Bereitschaftszeiten unterliegt zwar nicht den Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG, sondern den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts. Die Richtlinie 2003/88/EG beschränkt sich vielmehr mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Sonderfalls des bezahlten Jahresurlaubs darauf, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, vgl. Art. 1 Abs. 1 sowie Erwägungsgründe 4 und 11 der Richtlinie. Die Richtlinie steht daher der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, eines Tarifvertrags oder einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht entgegen, wonach bei der Vergütung eines Bereitschaftsdiensts Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten insgesamt als Arbeitszeit für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie anzusehen sind. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19 -, juris (Rn. 57 ff.), und vom 21. Februar 2018 - C-518/15 -, juris (Rn. 24), m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris (Rn. 141), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 149). Die Richtlinie 2003/88/EG verlangt demnach nicht, dass ein rein mitgliedstaatlicher Ausgleichsanspruch für die Überschreitung der mitgliedstaatlich geregelten regelmäßigen Arbeitszeit eine bestimmte Höhe hat. Das Unionsrecht gebietet außerhalb eines Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG keine Gleichbehandlung von Voll- und Bereitschaftsdienst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2022 - 2 C 7.21 -, BVerwGE 176, 382, juris (Rn. 30), vom 17. Februar 2022 - 2 C 5.21 -, juris (Rn. 32), und vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 -, BVerwGE 172, 254 = juris (Rn. 40, 46); OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris (Rn. 143), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 151). Soweit eine Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Höchstarbeitszeit nicht erfolgt, kann mithin nationalrechtlich auch ein geringerer als ein vollständiger Ausgleich vorgesehen werden. Ginge man hier von einer Höchstarbeitszeit von 40 bzw. 39 Stunden pro Woche aus, so wäre daher auf der Grundlage der bereits geleisteten Entschädigung jedenfalls für die Bereitschaftsstunden, die über 40 bzw. 39 Stunden, nicht aber über 48 Stunden hinausgingen, Erfüllung eingetreten. Soweit hingegen die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit überschritten wird und mithin ein arbeitsschutzrechtlicher Fall der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit vorliegt, ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in vollem Umfang auszugleichen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2022 - 2 C 5.21 -, juris (Rn. 32), und vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351 = juris (Rn. 17); OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris (Rn. 145), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 153). Denn eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs führte zu einem Wertungswiderspruch zu den Normzielen des unionsrechtlichen Arbeitszeitrechts. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, in die sowohl Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als auch Überstunden einzurechnen sind, ist zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt (vgl. Art. 1 Abs. 1 sowie Erwägungsgründe 4 und 11 RL 2003/88/EG). Ein ermäßigter Ausgleich des geleisteten Bereitschaftsdienstes würde diese Schutzziele gefährden. Denn er führte letztlich dazu, dass Überschreitungen der höchstens zulässigen Arbeitszeit, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vermieden werden sollen, dauerhaft nur teilweise auszugleichen wären, was wiederum einen Anreiz für die Dienstherren darstellte, zu dieser – für sie finanziell interessanten – Möglichkeit zu greifen. Den betroffenen Beamten würde die Möglichkeit, ihre Dienstfähigkeit durch Freizeitausgleich umfassend wiederherzustellen, teilweise genommen. Mögliche normative Anknüpfungspunkte für eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes im innerstaatlichen Recht sind demgegenüber ohne Bedeutung, da sie der Verpflichtung zuwiderlaufen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351 = juris (Rn. 17); OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris (Rn. 147), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 155). c) Die vom Kläger im Zeitraum vom 1. August 2020 bis einschließlich zum 30. Juni 2021 erbrachte rechtswidrige Zuvielarbeit ist konkret zu ermitteln. Dabei müssen nach Maßgabe von Art. 16 Buchst. b) Satz 2 RL 2003/88/EG bzw. § 2 Abs. 4 AZVOFEU bzw. § 2 Abs. 5 Satz 2 AZVO Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie Krankheitszeiten bei der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unberücksichtigt bleiben bzw. neutral sein, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377 = juris (Rn. 43), und vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 -, BVerwGE 159, 245 = juris (Rn. 57); OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris (Rn. 149), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 157). Ein Ausgleich erfolgt allerdings nicht für diejenigen Zeiten des streitgegenständlichen Dienstes, die bereits aufgrund tatsächlicher Beanspruchung von der Beklagten als Arbeitszeit anerkannt und für die ein Ausgleich gewährt wurde. Jede weitere Stunde, die der Kläger innerhalb eines Siebentageszeitraumes über 48 Stunden hinaus gearbeitet hat, muss indes ausgeglichen werden. Auf die Entschädigung sind sodann die von der Beklagten bereits gewährten Leistungen anzurechnen. d) Der Geldausgleich für die vom Kläger unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit orientiert sich an den jeweils geltenden Stundensätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamten des Bundes (Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung – BMVergV). Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2022 - 2 C 7.21 -, BVerwGE 176, 382 = juris (Rn. 33), und vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377 = juris (Rn. 43); OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris (Rn. 153), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 160). Dabei sind die vom Landesgesetzgeber festgelegten Sätze heranzuziehen. Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber hat bisher von der Ermächtigung für den Erlass einer eigenen Mehrarbeitsvergütungsverordnung in § 66 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) keinen Gebrauch gemacht. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 LBesG NRW gilt die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – I S. 3494), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, fort. Mit Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen sowie ab 2017 in § 17 LBesG NRW hat das Land Nordrhein-Westfalen unter anderem für Beamte der Gemeinden wie den Kläger die in diesem Rahmen anzusetzenden Stundensätze kontinuierlich angepasst. Danach sind für den streitgegenständlichen Zeitraum als Stundensätze für die hier einschlägige Besoldungsgruppe A 12 ab 1. August 2020 21,90 Euro und ab 1. Januar 2021 22,21 Euro heranzuziehen, vgl. die tabellarische Übersicht „Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung gem. § 4 MVergV“ der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/MAV%20Beitr%C3%A4ge%2018.11.24.pdf (abgerufen am 15. April 2025). Hieraus ergibt sich die folgende Berechnung, wobei das Gericht die noch nicht vergüteten, mithin noch zu entschädigenden Rufbereitschaftsdienststunden entsprechend § 5 Abs. 3 BMVergV gerundet hat: Jahr KW Dienststunden gesamt (hh:mm) zu viel gear- beitete RBDst. (hh:mm) bereits ver- gütete RBDst. wg. Ein- satzes (hh:mm) bereits vergütet 1/8 der RBDst. (hh:mm) noch nicht ver- gütete RBDst. Stunden- satz (in Euro) Entschä- digung in jeweiliger KW (in Euro) Entschä- digung gesamt (fortl.) (in Euro) 2020 31 62:56 14:56 0 3:42 11 21,90 240,90 240,90 2020 32 39:10 0 0 0 0 21,90 0 240,90 2020 33 36:00 0 0 0 0 21,90 0 240,90 2020 34 151:48 103:48 1:45 14:19 88 21,90 1.927,20 2.168,10 2020 35 35:05 0 0 0 0 21,90 0 2.168,10 2020 36 35:11 0 0 0 0 21,90 0 2.168,10 2020 37 0 0 0 0 0 21,90 0 2.168,10 2020 38 0 0 0 0 0 21,90 0 2.168,10 2020 39 48:00 0 0 0 0 21,90 0 2.168,10 2020 40 48:11 0:11 0 0:30 0 21,90 0 2.168,10 2020 41 36:00 0 0 0 0 21,90 0 2.168,10 2020 42 168:00 120:00 0:39 16:56 102 21,90 2.233,80 4.401,90 2020 43 147:06 99:00 0 13:26 86 21,90 1.883,40 6.285,30 2020 44 22:21 0 0 0 0 21,90 0 6.285,30 2020 45 31:40 0 0 0 0 21,90 0 6.285,30 2020 46 96:00 48:00 0 6:44 41 21,90 897,90 7.183,20 2020 47 32:00 0 0 0 0 21,90 0 7.183,20 2020 48 0 0 0 0 0 21,90 0 7.183,20 2020 49 7:43 0 0 0 0 21,90 0 7.183,20 2020 50 0 0 0 0 0 21,90 0 7.183,20 2020 51 0 0 0 0 0 21,90 0 7.183,20 2020 52 0 0 0 0 0 21,90 0 7.183,20 2020 53 0 0 0 0 0 21,90 0 7.183,20 2021 1 40:15 0 0 0 0 22,21 0 7.183,20 2021 2 47:20 0 0 0 0 22,21 0 7.183,20 2021 3 168:00 120:00 0 15:23 105 22,21 2.332,05 9.515,25 2021 4 62:34 14:34 0 2:19 12 22,21 266,52 9.781,77 2021 5 42:25 0 0 0 0 22,21 0 9.781,77 2021 6 49:55 0 0 0 0 22,21 0 9.781,77 2021 7 168:00 120:00 0 16:04 104 22,21 2.309,84 12.091,61 2021 8 141:48 93:48 0 12:38 81 22,21 1.799,01 13.890,62 2021 9 9:00 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 10 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 11 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 12 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 13 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 14 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 15 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 16 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 17 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 18 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 19 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 20 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 21 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 22 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 23 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 24 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 25 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 2021 26 0 0 0 0 0 22,21 0 13.890,62 4. Ob im Hinblick auf Rufbereitschaftsdienstzeiten, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überstiegen, daneben die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gegeben sind, kann dahinstehen, da dieser jedenfalls auf die gleiche Rechtsfolge gerichtet ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2022 - 2 C 7.21 -, BVerwGE 176, 382 = juris (Rn. 11, 33), vom 17. Februar 2022 - 2 C 5.21 -, juris (Rn. 31), und vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 = juris (Rn. 34); OVG NRW, Urteile vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris (Rn. 159), und vom 30. September 2024 - 6 A 857/23 -, juris (Rn. 166). 5. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist (Halbsatz 1); wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen (Halbsatz 2). Die Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – das einschlägige Fachrecht keine abweichende, die Anwendung der Norm ausschließende Regelung trifft und der Umfang der Geldschuld eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Vgl. zum Anspruch auf Prozesszinsen auf einen Entschädigungsanspruch in Geld für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 = juris (Rn. 47); vgl. ferner etwa BVerwG, Urteile vom 23. März 2017 - 9 C 1.16 -, BVerwGE 158, 296 = juris (Rn. 9), vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris (Rn. 51), vom 9. Februar 2005 - 6 B 80.04 -, juris (Rn. 6 f.), vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, juris (Rn. 6 ff.), und vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -, juris (Rn. 9 f.), jeweils m.w.N. Der Zinssatz für Prozesszinsen im Verwaltungsrecht beträgt entsprechend § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vgl. dazu, dass § 288 Abs. 3 BGB auf öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, bei denen die Beteiligten – wie hier – nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis stehen, etwa: BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 3 C 23.03 -, juris (Rn. 50), m.w.N. Die Prozesszinsen stehen dem Kläger entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag zu, vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 -, juris (Rn. 25,) mithin hier ab dem 28. Oktober 2022 als dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit mit Klageerhebung am 27. Oktober 2022 (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO) folgenden Tag. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VwGO. Dabei entspricht die dem Kläger auferlegte Kostenquote dem Anteil des Betrags, zu dessen Zahlung die Beklagte mit vorliegendem Urteil verurteilt wird (13.890,62 Euro nebst Zinsen), an dem vom Kläger insgesamt geltend gemachten Betrag (26.373,62 Euro nebst Zinsen). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Vollstreckung durch den Kläger auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Menden [*] RBDSt. = Rufbereitschaftsdienststunden