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Urteil

B 9 K 21.773

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der formale Grundsatz der Gleichbehandlung politischer Parteien ist Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht zugänglich. Eine wie auch immer geartete Einschränkung des Neutralitätsgebotes wäre zwangsläufig mit einer inhaltlichen Bewertung der politischen Position einer Partei verbunden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Bezeichnung mit einem groben Schimpfwort, mit der ersichtlich keine sachbezogene Kritik, Tadel oder Vorwurf ausgedrückt werden können und sollen, ist regelmäßig schon nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Erst recht stellt diese Abwertung keine Äußerung mehr dar, die in einem konkreten Bezug zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Äußernden steht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld bzw. ersatzweiser Ordnungshaftnach § 890 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gegen eine Behörde zur Durchsetzung einer Verpflichtung aus einem Urteil ist nach § 172 VwGO unstatthaft. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der formale Grundsatz der Gleichbehandlung politischer Parteien ist Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht zugänglich. Eine wie auch immer geartete Einschränkung des Neutralitätsgebotes wäre zwangsläufig mit einer inhaltlichen Bewertung der politischen Position einer Partei verbunden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Bezeichnung mit einem groben Schimpfwort, mit der ersichtlich keine sachbezogene Kritik, Tadel oder Vorwurf ausgedrückt werden können und sollen, ist regelmäßig schon nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Erst recht stellt diese Abwertung keine Äußerung mehr dar, die in einem konkreten Bezug zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Äußernden steht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld bzw. ersatzweiser Ordnungshaftnach § 890 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gegen eine Behörde zur Durchsetzung einer Verpflichtung aus einem Urteil ist nach § 172 VwGO unstatthaft. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagten wird untersagt, sich in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Von denen grenzen wir uns ebenso deutlich ab wie von dem Gesindel des …, von dem unsere Stadt gottlob in diesem Jahr verschont bleibt.“ Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 2. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da die streitgegenständliche Äußerung vom ersten Bürgermeister der Beklagten im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben getätigt wurde und keine rein private Aussage darstellt (vgl. VGH BW, U.v. 9.10.1989 - 1 S 5/88 - NJW 1990, 1808; U.v. 17.5.1979 - X 639/78 - juris). In dem Video mit der fraglichen Äußerung wird durchgängig der Name des ersten Bürgermeisters zusammen mit seiner Amtsbezeichnung eingeblendet und das Video wurde im F.-Auftritt der Beklagten veröffentlicht. Es kann daher nicht als private Äußerung angesehen werden, sondern ist der Beklagten als Hoheitsträgerin zuzurechnen. 3. Die zulässige Klage hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung beanspruchen kann (dazu unter a). Die zugleich beantragte Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung ist jedoch unstatthaft (dazu unter b). a) Der Klägerin steht ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG zu. Die Anwendbarkeit des § 1004 Abs. 1 BGB ist insoweit nicht auf das Zivilrecht beschränkt (BayVGH, B.v. 13.10.2009 - 4 C 09.2144 - juris Rn. 10). aa) Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 4 B 12.952 - juris Rn. 19). Zu diesen subjektiv-öffentlichen Rechten gehören alle ausschließlichen (absoluten) Rechte (vgl. VGH BW, U.v. 17.5.1979 - X 639/78 - juris). bb) Als vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut kommt hier zum einen das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil davon das Recht der persönlichen Ehre der Klägerin in Betracht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst dabei den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa B.v. 14.7.2004 - 1 BvR 263/03 - NJW 2004, 3619). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13/07 - BVerwGE 131, 171). Zum anderen schützt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch auch die durch Art. 21 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Parteienfreiheit in Form der Betätigungsfreiheit als politische Partei (vgl. zum Meinungsstand bezüglich der Rechtsnatur der Gewährleistungen Kluth in Epping/Hillgruber, BeckOK, Stand: 15.2.2022, Art. 21 Rn. 93 ff.) und die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (insoweit in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG). Eine Verletzung dieser Rechte kann insbesondere dadurch erfolgen, dass staatliche Organe negative Werturteile über die Ziele und Betätigungen der Partei äußern (vgl. BVerfG, U.v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 - juris Rn. 25). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber unzulässigen Grundrechtseingriffen durch amtliche Äußerungen ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch. Zwar ist nicht jedes staatliche Informationsverhalten und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten. Jedoch können auch amtliche Äußerungen wie die zitierte Äußerung des ersten Bürgermeisters der Beklagten Eingriffscharakter haben. Maßgebend ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung jedenfalls eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63). Dafür reicht eine mittelbar faktische Wirkung aus (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279). Die streitgegenständliche Äußerung des ersten Bürgermeisters der Beklagten ist ihrem Gesamtzusammenhang nach einerseits eine abwertende Bezeichnung der Klägerin und ihrer Anhänger („Gesindel“), andererseits aber auch ein Appell zur gemeinsamen Distanzierung von der Klägerin und ihren politischen Positionen („auf diese Weise können wir […] unseren Abstand zu demokratiefeindlichem Gedankengut deutlich machen“, „von denen grenzen wir uns […] ab“). Die Äußerung beschränkt sich dabei nicht wie von Beklagtenseite vorgetragen auf die bloße Kundgabe der Erleichterung über die Absage der Versammlung der Klägerin: Der erste Bürgermeister äußerte sich in dem am 14. November 2020 im F.-Auftritt der Beklagten veröffentlichten Video anlässlich der Absage der von der Klägerin in … zunächst geplanten Versammlung. Er erläuterte dabei, dass die vom Netzwerk „… ist bunt“ ebenfalls für den 14. November 2020 organisierte Veranstaltung pandemiebedingt weitgehend im Internet stattfinde. Ausgehend vom Motto dieser Veranstaltung, „Abstand halten - erst recht nach Rechts“, erläuterte der erste Bürgermeister, dass es Anliegen auch der Beklagten sei, sich für die Demokratie einzusetzen und sich von „rechten Umtrieben“ sowie demokratiefeindlichem Gedankengut abzugrenzen. Diese Abgrenzung gelte neben der Klägerin den sogenannten „Querdenkern“, Faschisten und Nazis. Die Klägerin verkörpere „in perfider Weise“ eine populistische Haltung, indem sie vermeintlich einfache Antworten gebe, Lügen und Hass verbreite und die Gesellschaft spalte. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung lehne dies jedoch ab. Der erste Bürgermeister sei daher froh darüber, dass die Versammlung der Klägerin in diesem Jahr nicht stattfinde. Vor diesem Hintergrund ist der streitgegenständliche Satz „Von denen grenzen wir uns ebenso deutlich ab, wie von dem Gesindel des ‚ …‘, von dem unsere Stadt gottlob in diesem Jahr verschont bleibt.“ als Meinungsäußerung einzuordnen. Konstitutiv für den Begriff der Meinungsäußerung ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung, ohne dass es auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung ankommt; die Mitteilung einer grundsätzlich beweisbar richtigen oder unrichtigen Tatsache ist im strengen Sinne keine Äußerung einer „Meinung“, weil ihr jenes Element fehlt (vgl. BVerfG, B.v. 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79 - BVerfGE 61, 1). Die beiden Elemente der Aussage, nämlich die positive Bewertung des Umstandes, dass die Versammlung der Klägerin nicht stattfinde und die negative Bewertung der Klägerin selbst und ihrer Anhänger sind dabei aufeinander bezogen und nicht voneinander trennbar. Sie stellen eine Sinneinheit dar, da sie inhaltlich miteinander verknüpft sind und nicht isoliert voneinander betrachtet werden können, ohne den Sinngehalt der Aussage zu verändern. Diese besteht aus der positiven Bewertung der Absage der Versammlung der Klägerin als notwendige Folge der Abgrenzung von der Klägerin und deren negativer Bewertung. Dieser Aussage liegt zwar ein Tatsachenkern zugrunde, sie ist aber im Wesentlichen gekennzeichnet von der wertenden Stellungnahme des ersten Bürgermeisters gegenüber den beiden genannten Elementen und nicht durch die Behauptung bzw. Mitteilung einer dem Beweis zugänglichen Tatsache. Damit wurde grundsätzlich eine die Klägerin in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihrem Recht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG beeinträchtigende Wirkung mit Eingriffsqualität entfaltet. cc) Dieser Eingriff in die Rechtspositionen der Klägerin ist hier auch nicht gerechtfertigt. Ob eine in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerung den vorgenannten Grundsätzen über die Zulässigkeit und Grenzen herabsetzender Behauptungen und Werturteile staatlicher Organe entspricht, hängt von einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 12.7.2005 - 15 B 1099/05 - juris Rn. 15). (1) Zwar ist die Beklagte als Trägerin der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuständig und wird dabei nach Art. 38 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) durch ihren ersten Bürgermeister vertreten. Im Hinblick auf eine (regelmäßig) auf dem Gemeindegebiet der Beklagten stattfindende Versammlung der Klägerin, auf die sich die streitgegenständliche Äußerung bezieht, war demnach der Aufgabenbereich der Beklagten grundsätzlich eröffnet. (2) Anders als in der Rolle als Privatperson, in der er das uneingeschränkte Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat und sich insoweit im politischen Meinungskampf äußern und für seine Ansichten werben darf, unterliegt der erste Bürgermeister der Beklagten bei Äußerungen in dieser Eigenschaft als Vertreter der Gemeinde (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GO) gewissen Beschränkungen: Während Tatsachenbehauptungen in der Regel zulässig sind, wenn sie bei objektiver Überprüfung zutreffen, müssen sich Werturteile von Hoheitsträgern an allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, vor allem an dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, messen lassen. Werturteile und Meinungsäußerungen von Hoheitsträgern unterliegen danach insbesondere dem Sachlichkeitsgebot, das verlangt, dass die getätigte Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Äußernden steht, auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.1989 - 1 BvR 881/89 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14). Soweit die Äußerungen die Rechtsposition politischer Parteien i.S.d. Art. 21 Abs. 1 GG betreffen, ist der Bürgermeister zudem an das Neutralitätsgebot gebunden. Das Neutralitätsgebot folgt aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Deren Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken. Das gilt nicht nur im Wahlkampf, sondern darüber hinaus auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen (BVerwG, U.v. 13.9.2017 - 10 C 6.16 - juris Rn. 24 m.w.N.). (3) Der Tatsachenkern der wertenden Meinungsäußerung des ersten Bürgermeisters der Beklagten bestand hier in dem Umstand, dass die Klägerin die in den vergangenen Jahren regelmäßig durchgeführte Versammlung in …, die auch für den 14. November 2020 vorgesehen war, nicht durchführte. Mit der an diesen Umstand anknüpfenden Meinungsäußerung ging der erste Bürgermeister der Beklagten jedoch über das hinaus, was im Rahmen des Sachlichkeits- und Neutralitätsgebotes zulässig ist. Der Beklagten ist dabei zwar zuzugeben, dass es sich bei der Klägerin um eine offen rechtsextremistische, neonazistische Kleinstpartei handelt, die nach ihrer programmatischen Ausrichtung die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt. Die Klägerin vertritt ausweislich des Verfassungsschutzberichts 2020 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (S. 160 ff.) „einen stark neonazistisch geprägten Rechtsextremismus. Zahlreiche Mitglieder, Fördermitglieder und Sympathisanten der Partei stammen aus dem Umfeld des 2014 verbotenen neonazistischen Netzwerks ‚Freies Netz Süd‘ (FNS). Die ideologischen Ziele der Partei ergeben sich aus ihrer Satzung sowie aus einem ‚Zehn-Punkte-Programm‘, das auf Elemente des 25-Punkte-Programms der NSDAP zurückgreift. Beide Programme basieren auf einem biologischen Volksbegriff. […] Die Partei ‚ …‘ fordert die ‚Erhaltung und Entwicklung der biologischen Substanz des Volkes‘ sowie die ‚Beibehaltung der nationalen Identität des deutschen Volkes‘, die es vor Überfremdung zu schützen gelte. Oberstes Parteiziel ist die ‚nationale Revolution‘, an deren Ende die Schaffung eines ‚Deutschen Sozialismus‘ stehen soll. […] Die Partei vertritt ein geschichtsrevisionistisches Weltbild. Sie fordert in ihrem Programm die Wiederherstellung ‚Gesamtdeutschlands in seinen völkerrechtlichen Grenzen‘. […] Auch der Antisemitismus ist prägend für die Ideologie der Partei: In Artikeln auf ihrer Webseite nimmt die Partei ‚ …‘ den Palästina-Konflikt zum Anlass für antizionistische Propaganda. […] Die Partei verfolgt ein Drei-Säulen-Konzept: ‚den politischen Kampf‘, ‚den kulturellen Kampf‘ und ‚den Kampf um die Gemeinschaft‘. Der ‚ …‘ sieht sich nach dem Drei-Säulen-Konzept nicht bloß als Wahlpartei, sondern als ‚nationale Bewegung‘, die insbesondere auch auf der Straße ihre politischen Ansichten vertritt, sich kulturell betätigt und den Gemeinschaftsgeist über die reine Parteiarbeit hinaus durch Sport- und Freizeitangebote vertiefen will.“ Die Klägerin hat bundesweit etwa 600 Mitglieder und dient nach wie vor als Auffangbecken für Personen, die der neonazistischen Szene angehören und teilweise auch Mitglieder verbotener Organisationen waren (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 53 und 91). Die für den 14. November 2020 geplante, als „Heldengedenken“ bezeichnete Versammlung der Klägerin wurde zwar abgesagt. In den vergangenen Jahren hatten sich zu der Demonstration unter dem Motto „Tot sind nur jene, die vergessen werden!“ rund 200 Rechtsextremisten eingefunden. Bei rechtsextremistischen „Heldengedenk“-Aktionen wird in der Regel ausschließlich der gefallenen deutschen Soldaten in den beiden Weltkriegen gedacht, die als „Helden für Volk und Vaterland“ dargestellt werden. Dabei werden die Angehörigen der Waffen-SS ausdrücklich mit einbezogen (Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 166). Sich - auch mit deutlichen Worten - gegen eine solche politische Haltung auszusprechen und sich damit für Demokratie, Toleranz und Rechtsstaatlichkeit einzusetzen, ist für Repräsentanten eines Hoheitsträgers dem Grunde nach selbstverständlich legitim. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes verlangt kein passives Erdulden jeglicher auf ihre Abschaffung gerichteten Bestrebungen (vgl. VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 1 S 1635/88 - juris Rn. 27). Gleichwohl ist im Falle der Klägerin deren Privilegierung als politische Partei und das damit verbundene Neutralitätsgebot zu berücksichtigen. Die Klägerin ist keine nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene politische Partei, sie kann sich daher auf die Gewährleistungen aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Der auf dem Prinzip der Chancengleichheit der Parteien beruhende Grundsatz staatlicher Neutralität knüpft daran an, dass der Staat in den Wettbewerb der politischen Willensbildung nicht eingreifen soll und in diesem Sinne insbesondere die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen darf (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 14.9.2021 - OVG 1 S 127.12 - juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit mit der streitgegenständlichen öffentlichen Äußerung des ersten Bürgermeisters der Beklagten eine negative Bewertung der Klägerin als politische Partei verbunden ist, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien dar. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die zitierte Aussage nur einen völlig unerheblichen Einfluss auf den Meinungsbildungsprozess gehabt haben könne. Unabhängig von der Frage, ob insoweit überhaupt eine Erheblichkeitsschwelle maßgeblich sein kann und anhand welcher Kriterien diese zu bestimmen wäre, beschränkt sich die streitgegenständliche Aussage des ersten Bürgermeisters nicht nur auf die Erleichterung über die Absage der Versammlung der Klägerin. Vielmehr brachte er eine deutlich negative Bewertung der Klägerin verbunden mit dem Appell, sich von ihr abzugrenzen zum Ausdruck (s.o.). Dass die Versammlung der Klägerin nicht stattfand und damit zumindest dort kein „Meinungsbildungs-Schauplatz“ zur Verfügung stand, ist insoweit unerheblich, da mit der Veröffentlichung des Videos im F.-Auftritt der Beklagten jedenfalls eine ausreichende öffentliche Kundgabe vorlag, die geeignet war, auf den Meinungsbildungsprozess einzuwirken. Das insoweit für Äußerungen von Hoheitsträgern geltende Neutralitätsgebot kann auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation und Geschichte der Beklagten nicht durch Verhältnismäßigkeitserwägungen eingeschränkt werden. Der für einen freiheitlichen, demokratischen Staat grundlegende Prozess freier und offener Meinungs- und Willensbildung setzt in der modernen parlamentarischen Demokratie die Existenz politischer Parteien voraus. Der hervorragenden Bedeutung, die in diesem Prozess den politischen Parteien zukommt, hat das Grundgesetz dadurch Ausdruck verliehen, dass es ihnen in Art. 21 GG einen verfassungsrechtlichen Status zuerkannt hat. Er gewährleistet nicht nur ihre freie Gründung und Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, sondern sichert diese Mitwirkung auch durch Regeln, die ihnen gleiche Rechte und gleiche Chancen gewähren (vgl. BVerfG, U.v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 - BVerfGE 44, 125). Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Von dieser Einsicht her empfängt der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge. Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungssatz von der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss (vgl. BVerfG, U.v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 - BVerfGE 138, 102; U.v. 3.12.1968 - 2 BvE 1/67 - BVerfGE 24, 300). Dieser formale Grundsatz der Gleichbehandlung politischer Parteien ist Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht zugänglich. Eine wie auch immer geartete Einschränkung des Neutralitätsgebotes wäre zwangsläufig mit einer inhaltlichen Bewertung der politischen Position einer Partei verbunden. Der einzige verfassungsrechtliche Maßstab für eine solche Bewertung ist aber derjenige des Art. 21 Abs. 2 GG, wonach Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig sind. Die Beurteilung dieser Frage obliegt jedoch ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht, Art. 21 Abs. 4 GG. (4) Bei der hier streitgegenständlichen Äußerung des ersten Bürgermeisters der Beklagten kommt mit der Bezeichnung der Klägerin und ihrer Anhänger als „Gesindel“ aber auch ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot hinzu. Die Bezeichnung mit einem groben Schimpfwort, mit der ersichtlich keine sachbezogene Kritik, Tadel oder Vorwurf ausgedrückt werden können und sollen, ist regelmäßig schon nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt (vgl. OLG Köln, U.v. 2.8.1983 - 15 U 78/83 - juris). Erst recht stellt diese Abwertung keine Äußerung mehr dar, die in einem konkreten Bezug zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Äußernden steht, auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet. Auch insoweit lag hier ein rechtswidriger Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin im Hinblick auf ihr aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitetes sogenanntes allgemeines Persönlichkeitsrecht vor. dd) Bei Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin wird die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet und in der Regel durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung ausgeräumt (BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 - juris Rn. 23; BGH, U.v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08 - juris Rn. 29; BVerfG, B v. 23.2.2000 - 1 BvR 456/95 - juris Rn. 36). Für die Wiederholungsgefahr spricht einerseits der Umstand, dass es die Beklagte abgelehnt hat, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Zum anderen belegen die Ausführungen im vorliegenden Verfahren, dass die Beklagte nach wie vor davon ausgeht, dass die betroffenen Äußerungen in rechtmäßiger Weise erfolgt sind. Es ist daher von einer für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr auszugehen. b) Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung die Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten beantragt hat, ist die Klage abzuweisen. Eine entsprechende Androhung könnte allenfalls auf Grundlage von § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen. § 890 ZPO ist jedoch hier nicht anwendbar. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweist für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen auf die Vorschriften des achten Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 704 bis 959 ZPO), jedoch nur, soweit sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung nichts Anderes ergibt. Mit § 172 VwGO enthält die Verwaltungsgerichtsordnung eine Regelung, die unmittelbar für die Vollstreckung von Entscheidungen nach § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 oder § 123 VwGO Anwendung findet. Nach zutreffender Auffassung stellt § 172 VwGO jedoch eine umfassende Regelung für die Erzwingung hoheitlicher Handlungen, Unterlassungen oder Duldungen außerhalb der Vollstreckung von Geldforderungen dar. Gegenüber der an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltungsbehörde bedarf es anders als in zivilprozessualen Konstellationen nicht der „scharfen“ Vollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (vgl. Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, § 172 VwGO Rn. 18 ff.; Heckmann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 167 Rn. 10 und § 172 Rn. 30; HessVGH, B.v. 8.11.1999 - 8 TM 3106/99 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg, B.v. 20.12.2001 - 3 E 87/01 - NVwZ-RR 2002, 904; OVG NW, B.v. 10.7.2006 - 8 E 91/06 - juris Rn. 8; VG Bayreuth, B.v. 7.3.2017 - B 5 V 17.17 - juris Rn. 18). Die Androhung von Ordnungsgeld bzw. ersatzweiser Ordnungshaft zur Durchsetzung der sich aus Ziffer 1 des Urteilstenors ergebenden Unterlassungsverpflichtung ist daher nicht statthaft. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Kostenaufteilung entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO; § 167 Abs. 2 VwGO ist auf allgemeine Leistungsklagen auf Unterlassung schlicht-hoheitlichen Handelns entsprechend anwendbar (NdsOVG, U.v. 18.1.2000 - 11 L 87/00 - NVwZ 2000, 578).