Urteil
9 K 6054/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0327.9K6054.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in R.. Am 12. Dezember 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung einer Zuwendung zum teilweisen Schadensausgleich von Dürreschäden in der Landwirtschaft und Gartenbau aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2018 (Dürrehilfe 2018). Für die Beantragung nutzte er die von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Formulare. Er gab einen dürrebedingten Ertragsausfall in Höhe von 19.092,24 Euro an. Unter der Anlage 5 des Antrags „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gab der Kläger an, dass sich das Eigenkapital seines Betriebs von - 41.000 Euro im Wirtschaftsjahr 2014/2015 auf - 89.000 Euro im Wirtschaftsjahr 2015/2016 verringert habe, was einer Differenz von - 48.000 Euro oder - 117 Prozent entspreche. Die im Formular gestellten Fragen, ob mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals bzw. der ausgewiesenen Eigenmittel verlustbedingt verloren gegangen seien oder mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals bzw. der ausgewiesenen Eigenmittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen seien, beantwortete er nicht. Bei der Frage nach der Erfüllung typischer Symptome für Unternehmen in Schwierigkeiten bejahte der Kläger die von dem Beklagten vorgegebenen Merkmale „steigende Verluste“, „sinkende Umsätze“ und „zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung“, während er „wachsende Lagerbestände“, „Überkapazitäten“, „verminderter Cash-Flow“ und „Abnahme/Verlust Reinvermögenswert“ verneinte. Der Kläger fügte seinem Antrag unter anderem die Jahresabschlüsse für die Wirtschaftsjahre bis zum 30. Juni 2014, 2015 und 2016 der G. Revisions- und Treuhand GmbH an. Am 9. Mai 2019 veräußerte der Kläger die in seinem Eigentum stehende landwirtschaftlichen Nutzfläche, wobei er einen Veräußerungserlös in Höhe von 1.078.000,00 Euro erzielte. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einer Dürrehilfe an. Gemäß den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Beklagten vom 6. November 2018, Az. II-3-21 (im Folgenden: Runderlass) seien Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Definition der Fußnote 4 der Nationalen Rahmenrichtlinie nicht förderfähig, es sei denn die Schwierigkeiten seien auf das Schadensereignis zurückzuführen. Den eingereichten Jahresabschlüssen lasse sich eine zwischen 2015 und 2016 um über 100 Prozent angewachsene Kapitalunterdeckung entnehmen. Der Fehlbetrag 2015 belaufe sich auf - 40.882,72 Euro, der Fehlbetrag 2016 auf - 89.422,36 Euro. Dies belege, dass mehr als 50 Prozent der ausgewiesenen Eigenmittel verlustbedingt verloren gegangen seien und es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Anlage 5 des Antrags handele. Der Kläger erhalte Gelegenheit, sich bis zum 3. Juli 2019 zu äußern und ggf. aktuelle Unterlagen, die eine positive Betriebsentwicklung aufzeigen könnten, nachzureichen. Diese Frist verlängerte der Beklagte später bis zum 26. Juli 2019. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 erklärte der Kläger, dass nicht ernsthaft bezweifelt werden könne, dass er erhebliche Nachteile durch die lang anhaltende Dürre im Jahr 2018 erlitten habe. Die Voraussetzungen der Gewährung der Dürrehilfe lägen vor. Die von dem Beklagten vorgenommene Zugrundelegung allein der Jahresabschlüsse 2015 und 2016 führe in die Irre. Er habe die in der Anlage 5 gestellten Fragen zur Verringerung des gezeichneten Kapitals bzw. der ausgewiesenen Eigenmittel nicht beantworten können, da diese auf sein Einzelunternehmen nicht anwendbar seien. Es sei auch widersprüchlich, dass nicht - wie im Rahmen der Cash-Flow-Betrachtung - ein Dreijahreszeitraum für die Beurteilung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten zugrunde gelegt worden sei. Der angegebene Fehlbetrag in Höhe von 89.422,36 Euro betreffe nur seinen Hauptbetrieb, sein Nebenbetrieb habe einen Gewinn von 10.092,30 Euro erzielt. Für den Hauptbetrieb ergebe sich zudem zum 30. Juni 2017 ein Jahresfehlbetrag von 137,07 Euro und zum 30. Juni 2018 ein Gewinn in Höhe von 18.898,64 Euro. Entsprechende Belege legte er nicht vor. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 13. September 2019 ab. Zur Begründung gab er an, dass ein Anspruch auf Gewährung der Dürrehilfe nur nach Art. 3 GG in Verbindung mit seiner Verwaltungspraxis bestehen könne. Eine Verwaltungspraxis habe sich insoweit noch nicht herausgebildet. Eine Förderung sei aber nach dem Runderlass ausgeschlossen, wenn es sich bei dem antragstellenden Unternehmen um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handele. In der Anlage 5 zum Antrag, die Angaben zu Unternehmen in Schwierigkeiten abfrage, habe der Kläger selbst angegeben, dass sich sein Eigenkapital zwischen den Wirtschaftsjahren 2015/2016 und 2016/2017 von - 41.000 Euro auf - 89.000 Euro verringert habe. Die vom Kläger angegebene Verringerung des Eigenkapitals um 117 Prozent lasse sich auch den eingereichten Buchführungsunterlagen entnehmen. Die im Schreiben vom 26. Juli 2019 gemachten Angaben zu einer positiven Einkommensentwicklung und einem weiteren Betrieb könnten nicht geprüft werden, da hierzu keine Unterlagen vorlägen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich das Unternehmen bereits vor der Dürre 2018 in Schwierigkeiten befunden habe. Er habe zudem Kenntnis von der Veräußerung von 36,9 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche im Mai 2019. Die Veräußerung landwirtschaftlicher Nutzfläche sei ein weiterer Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten. Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten hat der Kläger am 11. Oktober 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass sich in den von dem Beklagten herangezogenen Richtlinien und Erlassen kein Hinweis darauf finde, dass eine Veräußerung von Betriebsteilen Einfluss auf die Auszahlung der Dürrehilfe hätte. Auch lasse sich der Betrieb des Klägers nicht unter die dort aufgeführten Unternehmen in Schwierigkeiten einordnen. Zudem habe der Beklagte von der Veräußerung nur deshalb Kenntnis erlangt, weil er die Bearbeitung des Antrags verzögert habe. Die ausschließliche Berücksichtigung der Eigenkapitalentwicklung in den letzten zwei (nachgewiesenen) Wirtschaftsjahren führe zu Fehleinschätzungen der wirtschaftlichen Lage. Die Eigenkapitalberechnung in den Jahresabschlüssen berücksichtige nicht die stillen Reserven des Betriebs, die bei landwirtschaftliche Flächen erheblich sein könnten. Berücksichtige man diese liege lediglich eine Kapitalminderung von 12 Prozent vor. Die in Anlage 5 abgefragten Angaben seien auch widersprüchlich, denn das Eigenkapital entspreche nicht dem gezeichneten Kapital bzw. den ausgewiesenen Eigenmitteln. Zudem habe sich der Betrieb, wie sich nunmehr aus den Jahresabschlüssen 2018/2019 und 2019/2020 ergebe, wirtschaftlich positiv entwickelt. Dabei sei insbesondere die Veräußerung der landwirtschaftlichen Flächen zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. September 2019 zu verpflichten, seinen Antrag vom 12. Dezember 2018 unter Achtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Dürrehilfe nicht vorlägen, da es sich bei dem Kläger um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handele. Ziff. 2.3.2./3.3.2 des Runderlasses verweise hinsichtlich eines Unternehmens in Schwierigkeiten auf die Definition in Fußnote 4 der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26. August 2015 - Rahmenrichtlinie - (BAnz AT 31.8.2015 B4; im Folgenden: Rahmenrichtlinie), die wiederum auf Rn. 35 Ziff. 15 der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebiete 2014-2020 (ABl. C 204 S. 1 vom 1. Juli 2014; im Folgenden: Agrarrahmen) verweise. Anhand dieser Kriterien habe er die Anlage 5 des Antrags entwickelt und die maßgeblichen Kriterien in einem Merkblatt festgehalten. Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers komme demnach nur die Ablehnung des Antrags in Betracht. Der Kläger habe für die im Rahmen seiner Anhörung gemachten Angaben keine Nachweise vorgelegt. Der Runderlass sehe für die Antragsunterlagen eine Ausschlussfrist vor, so dass spätere Angaben nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Es entspreche im Übrigen ihrer Verwaltungspraxis den Antrag bei den vorliegenden Angaben abzulehnen. Ein Grund von dieser Vorgehensweise abzuweichen, sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13. September 2019 über die Ablehnung der von ihm beantragten Dürrehilfe und auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn der Beklagte hat die Dürrehilfe gegenüber dem Kläger rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dessen Betrieb um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Verwaltungspraxis des Beklagten handele. Als Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Bewilligung einer Dürrehilfe für das Antragsjahr 2018 kommt allein der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) i. V. m. den Richtlinien, Erlassen und Vereinbarungen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis in Betracht. Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt unter Beteiligung des Bundes Dürrehilfen für das Antragsjahr 2018 nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie, der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind, vom 2. Oktober 2018 (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) und des Runderlasses. Laut Rahmenrichtlinie, Verwaltungsvereinbarung und Runderlass besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Dürrehilfe (Nr. 1.2 Satz 1 Rahmenrichtlinie, Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsvereinbarung, Nr. 2.1 Runderlass). Vielmehr entscheidet die jeweilige Bewilligungsstelle nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie und der Verwaltungsvereinbarung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel (Nr. 1.2 Sätze 2 und 3 Rahmenrichtlinie, Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 VV, Nr. 2.1 Runderlass). Der Kläger hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des Beklagten über seinen Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe, wobei dieser die gesetzlichen Grenzen einzuhalten, die insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG seiner Ermessensausübung zieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 13 f.; OVG Nieders., Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 251/20 –, juris Rn. 24. Regelungen wie die Rahmenrichtlinie, die Verwaltungsvereinbarung und der Runderlass begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 15, und vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris Rn. 14 jeweils m.w.N.; OVG Nieders., Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 251/20 –, juris Rn. 25. Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 24, und vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris Rn. 21 m. w. N; OVG NRW, Urteil vom 8. September 2023 – 4 A 3042/19 –, juris Rn. 72. Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 15, OVG Nieders., Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 251/20 –, juris Rn. 25, dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris Rn. 21; OVG Nieders., Urteil vom 24. März 2021 - 10 LC 251/20 -, juris Rn. 25. Maßgeblich ist mithin, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1995 - 2 C 19.94 -, juris Rn. 18 m. w. N.; OVG Nieders., Urteil vom 24. März 2021 - 10 LC 251/20 -, juris Rn. 25. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Subventionsgeber nicht nur ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen, sondern überdies begründet er zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, entsprechend dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris Rn. 20; OVG Nieders., Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 251/20 –, juris Rn. 26. Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn. 121. Danach ist der Zuwendungsgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“ verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Zuwendungsgeber in sehr weitem Umfang zur Verfügung; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn. 125. Diesen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt beruht die Ablehnung der Dürrehilfe 2018 auf einer rechtmäßigen Ermessensausübung. Die festgestellte Verwaltungspraxis des Beklagten (dazu 1.) beruht auf sachlichen Erwägungen (dazu 2.) und wurde im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz auf den Kläger angewandt (dazu 3.). 1. Zuwendungsgeber ist vorliegend das beklagte Land, welches die Dürrehilfe 2018 allein durch den von ihm beauftragten Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gewährt. Dabei ist hinsichtlich des Ausschlusses von Unternehmen in Schwierigkeiten (dazu a.) und dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung über die Subventionsgewährung (dazu b.) folgende Verwaltungspraxis festzustellen: a. Der Zuwendungsgeber berücksichtigt hinsichtlich des Ausschlusses von Unternehmen in Schwierigkeiten von der Gewährung der Dürrehilfe 2018 zunächst die drei von ihm benannten (internen) Richtlinien, Vereinbarungen und Erlasse: Nach Nr 4.4 der Rahmenrichtlinie sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition gemäß des Agrarrahmens von einer Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnissen ausgeschlossen, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen. In Fußnote 4 wird diesbezüglich auf Rn. 35 Ziff. 15 des Agrarrahmens verwiesen. Nach Nr. 4.2 der Verwaltungsvereinbarung sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition gemäß Rn. 35 Ziff. 15 des Agrarrahmens von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn die Schwierigkeiten sind auf die Dürre 2018 zurückzuführen. Gemäß Nr. 2.3.2 und 3.3.2 des Runderlasses ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn es sich bei dem antragstellenden Unternehmen um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition der Fußnote 4 der Nationalen Rahmenrichtlinie handelt, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen. Der Agrarrahmen definiert in Rn. 35 Ziff 15 „Unternehmen in Schwierigkeiten“ als: „Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft: (a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (31) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios. (b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen. (c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. (d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. (e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren (i) betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und (ii) das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;“ Der Beklagte schließt allerdings - über den Wortlaut der genannten Vorschriften hinaus - auch solche Unternehmen von der Gewährung der Dürrehilfe aus, die nicht die formale Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten des Agrarrahmens erfüllen, aber im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände unter Berücksichtigung der letzten Jahresabschlüsse und anderer aussagefähiger Unternehmensdaten dennoch Unternehmen in Schwierigkeiten sind. Dabei berücksichtigt sie als typische Symptome steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderten Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung und Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswertes. Vom Bestehen einer solchen Verwaltungspraxis ist das Gericht entgegen der Einschätzung des Klägers überzeugt. Der Beklagte gibt an, dass eine entsprechende Praxis bestehe. Er hat als Anlage I zur Klageerwiderung (Bl. 175 der GA) ein Dokument mit dem Titel „Erläuterungen zur Identifizierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorgelegt, in dem die genannten Kriterien aufgeführt sind und an dem er sich nach eigenen Angaben im Rahmen der Subventionsvergabe seit langem orientiere. Die Anlage 5 „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zum Antrag auf Dürrehilfe 2018 werde in ähnlicher Form bereits seit langer Zeit von dem Direktor der Landwirtschaftskammer als insoweit beauftragter Stelle des Landes, etwa im Rahmen anderer Maßnahmen wie der EIP-Agrar-Richtlinie, der Richtlinie über die Zuwendungsgewährung zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Marktstrukturrichtlinie) oder der Frostbeihilfe 2017 verwandt. Dafür, dass eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten auch in Bezug auf die Dürrehilfe 2018 begründet werden sollte, spricht insbesondere, dass die Anlage 5 zum Antragsformular mit dem Titel „Unternehmen in Schwierigkeiten“ explizit die genannten typischen Symptome abfragt. Die Abfrage dieser Angaben wäre sinnlos, wenn der Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten, allein anhand der Definition in Rn. 35 Ziff. 15 des Agrarrahmens, die in den Verwaltungsvorschriften in Bezug genommen wird, erfolgen sollte. Denn diese sehen die entsprechenden Kriterien nicht vor. Auch wird als dritte Variante neben dem buchmäßigen Eigenkapital für Personengesellschaften und dem Grund-/Stammkapital für Kapitalgesellschaften unter Ziff. 2 ohne nähere Zuschreibung die Entwicklung des Eigenkapitals abgefragt. Im Rahmen der Definition des Agrarrahmens kommt es aber hinsichtlich der Entwicklung des Eigenkapitals ersichtlich nur auf die Fälle der Kapital- und Personengesellschaften an, während die Eigenkapitalentwicklung im Übrigen (also unabhängig von der Rechtsform eines Unternehmens) für die Zuordnung unter die Definition unmaßgeblich ist. Wie den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist, bearbeitete der Direktor der Landwirtschaftskammer die Anträge auf Dürrehilfe zudem anhand einer Checkliste, in der ausdrücklich aufgeführt ist, dass das Eigenkapital nicht verlustbedingt um mehr als 25 Prozent bzw. 50 Prozent abgenommen hat und die typischen Symptome für Unternehmen in Schwierigkeiten nicht in Gänze bejaht wurden. Auch dies zeigt, dass der Zuwendungsgeber seiner Prüfung nicht lediglich die Definition des Agrarrahmens zugrunde gelegt hat, sondern über diese hinausging. Jedenfalls fehlt es - was Voraussetzung für die Feststellung einer anderweitigen Verwaltungspraxis, auf die sich der Kläger unter Bezug auf Art 3 Abs. 1 GG berufen könnte, wäre - an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass der Zuwendungsgeber die Gewährung der Dürrehilfe 2018 in anderen Fällen allein von der Definition in Rn. 35 Ziff. 15 des Agrarrahmens abhängig gemacht hat und nicht etwa auch von den genannten Kriterien. Der Direktor der Landwirtschaftskammer ist als beauftrage Stelle des Landes allein für die Gewährung der Dürrehilfe 2018 im Land Nordrhein-Westfalen zuständig. Insofern kann es auch allein auf seine tatsächliche Verwaltungspraxis ankommen. Der bloße Verstoß gegen eine Förderrichtlinie macht eine Verwaltungspraxis hingegen nicht rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. September 2023 – 4 A 3042/19 –, juris Rn. 74. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 2024 noch einmal explizit dargelegt hat, war die genannte Verwaltungspraxis auch dem Richtliniengeber, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, bekannt und wurde von diesem jedenfalls geduldet. b. Der Beklagte stellt nach seiner Verwaltungspraxis bei der Entscheidung über die Gewährung der Dürrehilfe auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ab. Dies lässt sich bereits dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid entnehmen, der sich mit den von dem Kläger im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt, die Veräußerung vom 9. Mai 2019 berücksichtigt und den zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht belegten Vortrag zurückweist. Insoweit wird die nach der Rahmenrichtlinie vorgesehene grundsätzliche Ausschlussfrist, die am 12. Dezember 2018 endete, zur Nachreichung für die Entscheidung erforderlicher Unterlagen oder zur Ermöglichung von Klarstellungen unter Fristsetzung modifiziert. Diese Handhabung ist im Rahmen des Zuwendungsrechts üblich. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 8. September 2023 – 4 A 3042/19 –, juris Rn. 67; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris Rn. 15 m. w. N. 2. Die festgestellte Verwaltungspraxis des Beklagten beruht auf sachlichen Erwägungen. a. Die Praxis, solchen landwirtschaftlichen Betrieben keine Dürrehilfe zu gewähren, die bestimmte vorab typisierte Merkmale eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllen, insbesondere solche, die innerhalb eines Jahres mehr als 25 bzw. 50 Prozent ihres Eigenkapitals verloren haben, beruht auf sachlichen Gesichtspunkten und ist nicht willkürlich. Der grundsätzliche Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Rn. 35 Ziff. 15 des Agrarrahmens rechtfertigt sich damit, dass eine Förderung von Unternehmen, deren Fortbestand aufgrund nicht mit der Dürre 2018 verbundenen wirtschaftlichen Problemen ohnehin infrage steht, unterbleiben soll. Dies entspricht dem schon unter Ziff. 1.1 des Runderlasses niedergelegten Ziel, landwirtschaftliche Betrieben finanziell zu unterstützen, die aufgrund von außergewöhnlichen Naturereignissen in ihrer Existenz gefährdet sind. Auch die Regelung zum Ausschluss für Unternehmen in Schwierigkeiten in Ziff. 2.3.2. stellt ausdrücklich darauf ab, dass dieser nicht gelte, wenn die Schwierigkeiten auf das Schadensereignis (also die Dürre 2018) zurückzuführen seien. Es soll folglich ein Ausgleich für Dürreschäden nur bei einer realistischen Fortführungsperspektive erfolgen. War der Betrieb schon vor der Dürre 2018 in seiner Existenz gefährdet, bestünde die Gefahr, dass diese Gefährdung sich auch nach Zahlung der Hilfe realisiert und die öffentlichen Mittel somit ohne Zweckerreichung verloren wären. Insofern handelt es sich bei dem Ausschluss von der Förderung um eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung. Dies stellt auch der Kläger nicht grundsätzlich infrage. Von dieser Überlegung ausgehend bestehen aber auch keine Bedenken dagegen, diese Regelung - über Rn. 35 Ziff. 15 des Agrarrahmens hinaus - auch auf Einzelunternehmen (wie das des Klägers) zu erstrecken. Denn auch diese können sich unabhängig von der Dürre des Jahres 2018 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, die einen Fortbestand des Unternehmens unwahrscheinlich erscheinen lassen und somit eine Verfehlung des Zwecks der Dürrehilfe 2018 trotz öffentlichen Mitteleinsatzes befürchten lassen. Lassen sich die entsprechenden Kennzahlen - wie vorliegend die Reduktion des Eigenkapitals - in vergleichbarer Weise ermitteln, erscheint eine Differenzierung zwischen Gesellschaften und Einzelunternehmen keineswegs zwingend. Da die Regelungen des Agrarrahmens (Mindest-)Voraussetzungen für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt aufstellen (vgl. Rn. 4 Agrarrahmen), bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Zuwendungsgeber bei der Subventionsgewährung strengere Kriterien anlegt. Dass der Beklagte konkret im Rahmen einer Gesamtschau neben den in der Anlage 5 aufgeführten „typische[n] Symptomen für Unternehmen in Schwierigkeiten“ maßgeblich auf die Kapitalentwicklung zum Stichtag der Jahresabschlüsse, also auf einen Vergleich des buchmäßigen Eigenkapitals bei Personengesellschaften, des Stammkapitals bei Kapitalgesellschaften bzw. des Eigenkapitals abstellt, begegnet insofern ebenfalls keinen Bedenken. Denn bei der Entwicklung dieser Kennwerte handelt es sich um sachbezogene Gesichtspunkte, die nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung stehen und den Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abzugrenzen vermögen. Die Entwicklung des Eigenkapitals ist grundsätzlich geeignet, Aufschluss über die wirtschaftliche Existenzgefährdung eines Unternehmens zu vermitteln. Denn eine negative Kapitalentwicklung deutet typischerweise auf Verluste im laufenden Geschäftsbetrieb hin. Erreichen diese ein gewisses Ausmaß oder eine gewisse Dauer lässt dies Rückschlüsse auf eine Existenzgefährdung zu. Entsprechend schließt ja auch der Agrarrahmen verbindlich europaweit anhand der Entwicklung von Stammkapital bzw. Eigenmitteln auf das Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Entwicklung des Eigenkapitals allein keine gesicherte Fortführungsprognose für ein Unternehmen erlaubt. Dies würde aber auch die Anforderungen an die Maßstäbe zur Subventionsgewährung überspannen. Da die Bilanzen, aus denen sich die Entwicklung des Stammkapitals, der Eigenmittel bzw. des Eigenkapitals ablesen lässt, zudem grundsätzlich nach einheitlichen Kriterien zu erstellen sind, ist eine Vergleichbarkeit gewährleistet, die auch eine sachgerechte Abgrenzung zwischen Subventionsbewerbern erlaubt. Auch der klägerische Einwand, dass bei der Bilanzierung die sogenannten „stillen Reserven“ keine Berücksichtigung fänden, stellt nicht infrage, dass die vorgenommene Differenzierung auf einem sachlichen Grund beruht. Denn auch bei Vorhandensein erheblicher stiller Reserven - wie etwa im Fall des Klägers in Form von Grundeigentum - stellt deren Realisierung durch Verwertung die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs als solche, jedenfalls in der bestehenden Form grundsätzlich infrage. Schließlich handelt es sich bei Grund und Boden um ein für die Betriebsfortführung wesentliches Betriebsmittel. Zudem ist auch fraglich, ob sich, etwa im Krisenfall, eine stille Reserve in Form von Grundeigentum überhaupt zeitnah realisieren lässt. Es ist unter diesem Blickwinkel jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Beklagte - wie bei der Bilanzierung nach HGB in § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgegeben - auf die Eigenkapitalentwicklung, die Aufschluss über den laufenden Geschäftsbetrieb vermittelt, abstellt, ohne dabei die stillen Reserven zu berücksichtigen. Dass der vom Zuwendungsgeber gewählte Ansatz, bei der Kapitalentwicklung auf die Bilanzpositionen der letzten zwei Wirtschaftsjahre abzustellen, auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Dieser Zeitraum erscheint grundsätzlich geeignet, praxisnah mit vertretbarem Aufwand einen Eindruck von der aktuellen wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens zu gewinnen. Insofern liegt auch kein offensichtlicher Widerspruch zur Berücksichtigung des Dreijahreszeitraums im Rahmen der Cash-Flow-Berechnung (Anlage 4) vor. Denn während die Cash-Flow-Berechnung dem Ausschluss von Unternehmen, deren Einkommen ausreicht, um die durch die Dürre verursachten Schäden aus eigener Kraft zu tragen (vgl. Ziff. 2.4.1.3 Runderlass), dient - wobei nachvollziehbar auch die Einbeziehung älterer Überschüsse verlangt werden kann -, soll die Eigenkapitalentwicklung Aufschluss über eine akute Existenzgefährdung vermitteln. Die Tatsache, dass der Beklagte die entsprechende Verwaltungspraxis gegenüber Antragstellern und konkret gegenüber dem Kläger nicht ausdrücklich bekannt gemacht hat und sie sich weder aus der Rahmenrichtlinie, noch aus der Verwaltungsvereinbarung oder dem Runderlass entnehmen lässt, ist insoweit unschädlich, da eine unmittelbare Berufung auf diese ohnehin ausscheidet. Gleichwohl läge es mit Blick auf die langjährige Praxis des Direktors der Landwirtschaftskammer als Beauftragtem des Beklagten nahe, das dargestellte Verständnis eines Unternehmens in Schwierigkeiten jedenfalls ausdrücklich in Merkblätter für Antragsteller aufzunehmen oder anderweitig bekannt zu machen, zumal es von der in den Verwaltungsvorschriften in Bezug genommenen europäischen Rahmenregelung abweicht. b. Die Verwaltungspraxis, ausschließlich die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehende Sachlage zu berücksichtigen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn im Rahmen der Zuwendungsgewährung liegt es gerade in der Sphäre des Antragstellers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Ebenso etwa VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 9. November 2022 – B 8 K 22.390 –, juris Rn. 57; VG Würzburg, Urteil vom 29. November 2021 – W 8 K 21.585 –, juris Rn. 38. Stellt die Zuwendung, wie im vorliegenden Fall, eine freiwillige staatliche Leistung dar, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, kann und muss die Bewilligungsbehörde auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass auch ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden können. Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 9. November 2022 – B 8 K 22.390 –, juris Rn. 57 f.; VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 – 8 K 609/20 –, juris Rn. 26 m. w. N. Insbesondere liegt angesichts begrenzter finanzieller Ressourcen im haushaltsrechtlichen Rahmen, über deren Bestand Bewilligungsbehörden für die Beurteilung des noch verfügbaren Finanzrahmens einen Überblick behalten müssen, eine belastbare und nicht nachträglich durch Vorlage neuer Dokumente veränderbare Feststellung eines Förderanspruches im besonderen Interesse einer Planungssicherheit im Haushaltsrecht. In Anbetracht dessen ist die auch aus den Verwaltungsvorgängen zu entnehmende Praxis des Beklagten nach dem Ablauf von gesetzten Terminen zur Nachreichung von zur Entscheidung unabdingbar notwendigen Unterlagen den Ablehnungsbescheid zu erlassen und zu versenden, weder zu beanstanden noch im gerichtlichen Verfahren nachträglich zu korrigieren. Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 9. November 2022 – B 8 K 22.390 –, juris Rn. 59 ff. 3. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger keine Dürrehilfe 2018 zu gewähren, weil es sich bei seinem landwirtschaftlichen Betrieb zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, hält sich im Rahmen der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten. Auch insoweit sind Ermessenfehler des Beklagten nicht zu erkennen. Der Betrieb des Klägers fällt - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig sein dürfte -unter keinen der in Ziff. 35 Rn. 15 des Agrarrahmens vorgesehenen Fälle. Denn bei diesem handelt es sich weder um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (lit. a) noch um eine Gesellschaft mit einem unbeschränkt Haftenden (lit. b), ein Unternehmen, das Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist (lit. c), ein Unternehmen, das eine Rettungsbeihilfe oder eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat (lit. d) oder ein Unternehmen, das kein KMU ist (lit. e). Der Kläger hat im Rahmen der Antragstellung angegeben, dass sein Unternehmen steigende Verluste, sinkende Umsätze und eine zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung aufweise. Zudem hat er das Eigenkapital im Wirtschaftsjahr 2014/2015 (Stichtag 30. Juni 2015) mit - 41.000 Euro und im Wirtschaftsjahr 2015/2016 (Stichtag 30. Juni 2016) mit - 89.000 Euro angegeben, was einer Differenz von - 48.000 Euro und - 117 Prozent entspreche. Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass diese Angaben unzutreffend sein könnten. Vielmehr decken sie sich mit den im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Jahresabschlüssen (- 40.882,72 Euro Eigenkapital zum Stichtag 30. Juni 2015, - 89.422,36 Euro Eigenkapital zum Stichtag 30. Juni 2016). Anhand der insoweit zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung vorliegenden Angaben ist gegen die Einschätzung des Beklagten, dass es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, nichts einzuwenden, zumal dieser dem Kläger mit Fristsetzung sogar noch die Gelegenheit eingeräumt hat, eine positive wirtschaftliche Entwicklung nach dem Stichtag der vorliegenden Jahresabschlüsse oder individuelle Gründe für den Eigenkapitalverlust in den Wirtschaftsjahren 2014/2015 und 2015/2016 darzulegen. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von dem Kläger gemachten Angaben über eine positive wirtschaftliche Entwicklung erschöpften sich allerdings in bloßen Behauptungen, die für den Beklagten nicht nachprüfbar waren und als solche auch nicht Grundlage der Verwaltungsentscheidung sein konnten, ohne den Kläger gegenüber anderen Subventionsbewerbern zu bevorzugen. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Gewinne aus seinem Pachtbetrieb keine Berücksichtigung gefunden hätten, begibt er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben, dass diese bereits im ausgewiesenen Eigenkapital berücksichtigt seien. Jedenfalls hätte es aber ihm oblegen, im Rahmen seines Antrags aussagekräftige Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen. Die Tatsache, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung die Veräußerung des von dem Kläger bewirtschafteten Grundeigentums als weiteren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten berücksichtigt hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Veräußerung war grundsätzlich berücksichtigungsfähig, da sie vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte. Der Kläger argumentiert widersprüchlich, wenn er zum einen die Berücksichtigung der Veräußerung aufgrund der Dauer der Antragsbearbeitung beklagt, auf der anderen Seite aber selbst die verlängerte Frist zur Ergänzung seiner Angaben nutzt. Zudem erscheint es jedenfalls nicht willkürlich, im Zusammenhang mit den von dem Kläger bereits selbst angegebenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten von der Veräußerung eines erheblichen Teils des Betriebs auf eine Existenzgefährdung des Betriebs unter den bisherigen Bedingungen zu schließen. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Klageverfahren spricht nach wie vor viel dafür, dass die Veräußerung jedenfalls auch im Zusammenhang mit der vom Kläger selbst eingeräumten zunehmenden Verschuldung und Zinsbelastung und dem negativen Eigenkapital stand. Diese Gesichtspunkte sind in der Anlage 5 zum Antrag ausdrücklich aufgeführt und insofern erkennbar entscheidungserheblich. Ergänzend weist das Gericht bezüglich der Veräußerung des Grundeigentums noch darauf hin, dass der Kläger sich bei Antragstellung schriftlich verpflichtet hat, jede Änderung vom Antrag sowie alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen (vgl. Ziff. 4.1.1 des Antragsformulars). Eine entsprechende Mitteilung aus Anlass der Veräußerung lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, obwohl - wie der Kläger ausdrücklich angibt - der wirtschaftliche Übergang mit Kaufpreiszahlung bereits im Mai 2019 - und somit vor Bescheiderlass - erfolgte. Da die Leistung der Dürrehilfe nach Ziff. 2.4.1.3 Runderlass jedenfalls um das kurzfristig zumutbar verwertbare Privatvermögen zu kürzen ist, welches bei Einzelunternehmen über 50 Prozent der Einkommensminderung liegt, wäre die Veräußerung mitteilungsbedürftig gewesen und hätte eine Förderung ausgeschlossen. Hierauf hat der Beklagte auch bereits zutreffend mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 hingewiesen. Insofern ist auch nicht erkennbar, inwiefern die begehrte Neubescheidung dem Kläger noch dienlich sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.546,12 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.