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Beschluss

23 L 1756/16

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortnahme und Unterbringung eines Tieres nach § 16a Abs.1 S.2 Nr.2 TierSchG setzt die vorherige Stellungnahme eines beamteten Tierarztes voraus; eine erst nachträglich erstellte E‑Mail rechtfertigt die bereits erfolgte Fortnahme nicht. • Die auf sofortige Vollziehung gestützte Veräußerungsanordnung verliert nicht grundsätzlich ihre Wirkung durch faktische Vermittlung, wenn das zivilrechtliche Eigentum erst später übergeht; hier wirkt die Duldungsverpflichtung fort, bis die Eigentumsübertragung wirksam erfolgt ist. • Ist die Fortnahme rechtswidrig, wirkt sich dies auf die auf ihr beruhende Veräußerungsanordnung aus und kann die Herausgabe des Tieres bis zur Entscheidung der Hauptsache angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Fortnahme von Tieren nach §16a TierSchG erfordert Vorliegen einer amtsärztlichen Feststellung • Die Fortnahme und Unterbringung eines Tieres nach § 16a Abs.1 S.2 Nr.2 TierSchG setzt die vorherige Stellungnahme eines beamteten Tierarztes voraus; eine erst nachträglich erstellte E‑Mail rechtfertigt die bereits erfolgte Fortnahme nicht. • Die auf sofortige Vollziehung gestützte Veräußerungsanordnung verliert nicht grundsätzlich ihre Wirkung durch faktische Vermittlung, wenn das zivilrechtliche Eigentum erst später übergeht; hier wirkt die Duldungsverpflichtung fort, bis die Eigentumsübertragung wirksam erfolgt ist. • Ist die Fortnahme rechtswidrig, wirkt sich dies auf die auf ihr beruhende Veräußerungsanordnung aus und kann die Herausgabe des Tieres bis zur Entscheidung der Hauptsache angeordnet werden. Die Antragstellerin ist Halterin einer Französischen Bulldogge. Mehrfach gingen bei der Antragsgegnerin Hinweise ein, der Hund werde geschlagen; auf Videoaufnahmen war grobes Verhalten gegenüber dem Tier zu erkennen. Am 28.09.2015 nahm die Antragsgegnerin den Hund fort und ordnete mit Verfügung vom 02.10.2015 dessen Sicherstellung, Unterbringung im Tierheim und spätere Vermittlung an; für Ziffern 2 und 3 wurde sofortige Vollziehung angeordnet. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und erhob Untätigkeitsklage; der Hund wurde zwischenzeitlich am 11.05.2016 vermittelt, das Kaufvertragspapier sieht aber Eigentumsübergang erst nach sechs Monaten vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2016 blieb der Widerspruch erfolglos. Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 1. • Zuständige Regelungen und Prüfungsmaßstab: Maßgeblich sind § 16a Abs.1 S.2 Nr.2 TierSchG in Verbindung mit §55 Abs.2 VwVG NRW sowie die Voraussetzungen für die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO. • Erforderlichkeit eines amtsärztlichen Gutachtens: §16a verlangt die Stellungnahme eines beamteten Tierarztes zum Zeitpunkt der Fortnahme; diese Stellungnahme kann in Eilsituationen auch zeitnah schriftlich fixiert werden, darf aber nicht erst Wochen nach der Maßnahme erfolgen. • Fallbezogene Anwendung: Im vorliegenden Fall lagen zwar Zeugenaussagen, Video- und Audioaufnahmen vor, jedoch keine amtsärztliche Feststellung zum Zeitpunkt der Fortnahme. Der Vermerk des Sachbearbeiters dokumentiert lediglich dessen Einschätzung, die E‑Mail der Amtsveterinärin datiert sechs Wochen nach der Fortnahme und stellt keine zeitnahe Fixierung einer vorherigen Stellungnahme dar. • Kein Ausnahmefall: Die Lage war nicht so evident wie eine vollständige Unterlassung der Versorgung, bei der ein Gutachten entbehrlich sein könnte. Da Bewertungsspielräume bestanden, war die Hinzuziehung des beamteten Tierarztes geboten. • Rechtsfolgen: Mangels amtsärztlicher Feststellung war die Fortnahme und die Unterbringung rechtswidrig. Hierauf beruhende Veräußerungsanordnungen sind ebenfalls betroffen. Die Duldungsverpflichtung der Halterin gegenüber einer Veräußerung wirkt weiter, weil das Eigentum nach dem Übernahmevertrag erst nach sechs Monaten übergeht. • Abwägung beim vorläufigen Rechtsschutz: Bei summarischer Prüfung überwog das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse, sodass die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziffer 1 anzuordnen und hinsichtlich Ziffern 2 und 3 wiederherzustellen war. Der Antrag war zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs wurde hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordnet und hinsichtlich Ziffern 2 und 3 wiederhergestellt, weil die Fortnahme und Unterbringung des Hundes mangels vorheriger Stellungnahme eines beamteten Tierarztes nach §16a Abs.1 S.2 Nr.2 TierSchG rechtswidrig waren. Damit ist auch die auf der Fortnahme beruhende Veräußerungsanordnung betroffen. Der Hund ist nach Antragstellung an die Antragstellerin herauszugeben, vorbehaltlich weiterer tierschutzrechtlicher Maßnahmen. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.