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Urteil

B 7 K 23.378

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Regierung als Bewilligungsstelle der Corona-Soforthilfe ist berechtigt, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses (auch) nachträglich zu überprüfen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regierung als Bewilligungsstelle der Corona-Soforthilfe ist berechtigt, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses (auch) nachträglich zu überprüfen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter als Einzelrichter über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 6, § 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid vom 11.04.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Teilwiderruf (Ziff. 1 des Bescheids vom 11.04.2023) der mit Bescheid vom 16.04.2020 gewährten Soforthilfe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). a) Gemessen hieran geht die Regierung von … zutreffend davon, dass der Tatbestand der „Zweckverfehlung“ i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliegt. aa) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (Förderantrag und Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen freier Berufe des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschafts-, Landesentwicklung und Energie vom 17.03.2020) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70.80 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris). Gemäß Ziffer 1 Satz 3 der vorstehenden Richtlinien soll mit den im Rahmen des Sofortprogramms ausgereichten Finanzenhilfen den in Folge der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Angehörigen freier Berufe eine Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Antragsvoraussetzung ist gemäß Ziffer 2 der Richtlinien u.a. die glaubhafte Versicherung des Antragstellers, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem laufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die streitgegenständliche Soforthilfe erfolgt gemäß Ziffer 5 Satz 1 der Richtlinien als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt bei bis zu fünf Erwerbstätigen 5.000,00 EUR, wobei gemäß Ziffer 5 Satz 3 der Richtlinien Obergrenze für die Höhe der Soforthilfe der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses ist. Darüber hinaus verweist auch die Regierung von … unter Ziffer 1 der „Maßgaben“ zum Bewilligungsbescheid vom 16.04.2020 auf die Zweckgebundenheit der streitgegenständlichen „Soforthilfe Corona“, die ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11.03.2020 in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen diene. Die Regierung von … geht daher – auch im Widerrufsbescheid – zutreffend davon aus, dass das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses sachliche Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen Soforthilfe dem Grunde und der Höhe nach ist. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die Regierung als Bewilligungsstelle gleichwohl berechtigt, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen. (1) Dem steht insbesondere Ziffer 6 der streitgegenständlichen Richtlinien nicht entgegen. Nach Ziffer 6.1 Satz 1 der Richtlinien behält sich die Bewilligungsbehörde eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es der Bewilligungsbehörde verwehrt ist, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses – der wie oben dargestellt, das maßgebliche Kriterium für die Förderberechtigung ist – auch (noch) nachträglich zu überprüfen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die einschlägige Soforthilfe zügig und unbürokratisch ausgezahlt wurde, um wirtschaftliche Schwierigkeiten der betroffenen Unternehmen zumindest teilweise zeitnah zu kompensieren. Darüber hinaus verweist die Regierung von … zutreffend auf Ziffer 10 Satz 5 der Richtlinien, wonach die Bewilligungsbehörden zumindest stichprobenartig eine hinreichende Prüfung der erfolgten Bewilligung unter Vorlage von Belegen zu gewährleisten haben, was denknotwendigerweise voraussetzt, dass eine derartige Prüfung erst im Nachgang zur Verbescheidung der Bewilligung erfolgen kann. Letztlich verfängt auch der Verweis der Klägerseite auf Ziffer 6.5 der Richtlinien nicht. Demnach ist der Empfänger der Förderung verpflichtet, die gewährte Finanzhilfe zurückzuerstatten, wenn die Gewährung der Finanzhilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht. Insoweit handelt es sich vielmehr um einen „Spezialfall“ der Verpflichtung zur Rückerstattung bei falschen oder unvollständigen Angaben im Rahmen der Antragstellung, der jedoch die Berechtigung der Bewilligungsstelle, eine nachträgliche Überprüfung des Vorhandenseins eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses – und damit eine Prüfung der möglichen Zweckverfehlung der Zuwendung – vorzunehmen, nicht ausschließt. (2) Basierend auf das vorstehende – rechtlich nicht zu beanstandende – Verständnis der Richtlinien hat sich die Regierung von … unter Ziffer 8 der „Maßgaben“ zum Bewilligungsbescheid vom 16.04.2020 in zulässiger Weise eine Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten. Darüber hinaus regelt Ziffer 7 der „Maßgaben“ zum Bewilligungsbescheid vom 16.04.2020 den Vorbehalt eines (Teil-)Widerrufs des Bescheids bis zur Höhe des tatsächlichen Mittelbedarfs, falls sich der Mittelbedarf zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz – entgegen der im Bewilligungszeitpunkt nur möglichen Prognoseentscheidung – reduziert. Die vorstehenden und bestandskräftigen Bestimmungen des Bewilligungsbescheids vom 16.04.2020 sind daher noch präziser gefasst, als die entsprechenden Regelungen der Richtlinien. Die Regierung von … ist daher auf Grundlage des bestandskräftigen Bescheids vom 16.04.2020 erst recht berechtigt, das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen und bei Überkompensation entsprechende Widerrufs- und Rückforderungsmaßnahmen einzuleiten. cc) Im Übrigen weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass die streitgegenständliche Förderung als Billigkeitsleistung ohne eigene gesetzliche Rechtsgrundlage erbracht wurde. Der Antragsteller hat daher grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.861 – juris Rn. 27 ff.). Insofern kommt es auf die Interpretation der Klägerin, wann nach der Richtlinie eine Überprüfung stattzufinden hat, grundsätzlich nicht an. Maßgeblich ist in erster Linie die vom Beklagten angewandte Behördenpraxis, die vorliegend zudem nicht zu beanstanden ist, da insbesondere keine Willkür oder Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Antragstellern im streitgegenständlichen Förderprogramm ersichtlich ist (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 23.800 – juris). dd) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (vgl. hierzu bspw. BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2254 – juris Rn. 14; VG Saarland, U.v. 6.12.2023 – 1 K 467/23 – juris Rn. 71 ff. m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 23.800 – juris) ist der Teilwiderruf der gewährten Soforthilfe auch der Höhe nach rechtmäßig. Bedenken dahingehend, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum nur ein Betrag in Höhe von 849,93 EUR förderfähig ist, wurden weder (substantiiert) vorgetragen, noch ist für das Gericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen anderweitig eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung durch den Beklagten ersichtlich (zur Berechnung des Liquiditätsengpasses vgl. bspw. VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 38 ff.) b) Letztlich hat die Regierung von … auch im Übrigen ihr Widerrufsermessen im Rahmen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Insoweit verweist das Gericht zunächst auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Soweit die Klägerseite sinngemäß vorträgt, nach den seinerzeitigen Verlautbarungen der Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung, insbesondere der Regierungserklärung des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 19.03.2020, sei es unerheblich, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten sei und dementsprechend sei das Verwaltungshandeln des Beklagten aufgrund des Widerspruchs zu einer vom Bayerischen Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinie verfassungswidrig, führen diese Einlassungen nicht dazu, dass der Teilwiderruf ermessensfehlerhaft bzw. verfassungswidrig wäre. Zwar kündigte der Bayerische Ministerpräsident in der Regierungserklärung vom 19.03.2020 die Zahlung einer direkten „Soforthilfe an alle Betriebe, die durch die Maßnahmen unmittelbar in Not geraten sind“ an (vgl. Seite 15 unten der Regierungserklärung). Dabei erhalten die betroffenen Betriebe „eine schnelle und unbürokratische Soforthilfe von 5.000,00 EUR bis zu 30.000,00 EUR, die nicht zurückgezahlt werden muss“ (vgl. Seite 16 oben der Regierungserklärung vom 19.03.2020). Diese Äußerung des Bayerischen Ministerpräsidenten ist aber keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass die unbürokratisch ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden muss, wenn bzw. soweit kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden ist. Dies wird schon daraus deutlich, dass die Regierungserklärung eine Soforthilfe für Betriebe angekündigt hat, die durch die Corona-Maßnahmen unmittelbar in Not geraten sind, d.h. die tatsächlich in einen Liquiditätsengpass geraten sind. Dementsprechend ist zwar der Klägerseite dahingehend beizupflichten, dass – wie auch den im Nachgang zur Regierungserklärung erlassenen streitgegenständlichen Richtlinien zu entnehmen ist – die „Soforthilfe Corona“ als „nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss“ und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet ist. Dem steht aber – wie ausgeführt – nicht entgegen, dass die Förderfähigkeit nur in Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses besteht und daher gegebenenfalls überbezahlte Zuwendungen nachträglich zurückgefordert werden können. Daher besteht auch insoweit keinerlei „Vertrauensschutz“ bei der Klägerin. 2. Gegen die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete (Teil-)Rückerstattung der Zuwendung in Höhe von 4.150,07 EUR, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG findet, sowie gegen die gem. Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG dem Grunde nach verfügte Verzinsung des zu erstattenden Betrages (Ziffer 3 des Bescheids), sind – über die bereits unter 1. abgehandelten Aspekte hinaus – rechtliche Bedenken weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Kosten des leistungsfähigen Beklagten nicht.