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Urteil

14 K 5099/23

VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:1011.14K5099.23.00
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Leitsätze
Bezieht sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides (allein) auf die Überwindung von Liquiditätsengpässen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, so kann der Bescheid widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen eines Liquiditätsengpasses entgegen der ursprünglichen Prognose tatsächlich nicht vorgelegen haben (Abgrenzung zu VG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2024 – 14 K 2955/23 –).(Rn.60)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bezieht sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides (allein) auf die Überwindung von Liquiditätsengpässen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, so kann der Bescheid widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen eines Liquiditätsengpasses entgegen der ursprünglichen Prognose tatsächlich nicht vorgelegen haben (Abgrenzung zu VG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2024 – 14 K 2955/23 –).(Rn.60) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt, § 113 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. Sie ist indes nicht begründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 10.11.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte kann den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG stützen (unter 1.) und die bereits ausgezahlte Zuwendung gemäß § 49a Abs. 1 LVwVfG zurückfordern (unter 2.). 1. Der Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 05.05.2020, mit welchem dem Kläger ein Zuschuss in Höhe von 9.000,00 EUR gewährt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinem durch den Bewilligungsbescheid gewährten Recht. Die Voraussetzungen für den von der Beklagten nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG ausgesprochenen Widerruf liegen vor. a) Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 ist nicht bereits aufgrund eines Verstoßes gegen § 35a LVwVfG rechtswidrig. Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach der Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 10.05.2017 – 2 B 44.16 –, juris Rn. 7; Urteil vom 23.08.2011 – 9 C 2.11 –, BVerwGE 140, 245 ff., juris Rn. 20; Urteil vom 23.07.1980 – 8 C 90.79 – BVerwGE 60, 316 ff., juris Rn. 19) bildet das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich diese Einheit fort. Vor diesem Hintergrund begegnet die maschinelle bzw. vollautomatische Erstellung des Bescheides – jedenfalls nachdem die Beklagte über den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023 entschieden hat – keinen rechtlichen Bedenken (mehr). Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat diese ihre Rechtsabteilung zur Bearbeitung der ca. 11.000 Widersprüche um 40 Volljuristen erweitert und sei jeder Widerspruch von einem Volljuristen geprüft worden. Um eine möglichst effektive Bearbeitung zu erreichen, habe man die Widersprüche in die drei Cluster „verfristet“, „nur Rechtsgründe“ und „individueller Sachvortrag“ eingeteilt. Das Ergebnis der Prüfung sei dokumentiert worden. Nach Abschluss der Prüfung habe es einen formalen Freigabevorgang gegeben, den der Leiter der Rechtsabteilung zuletzt abgezeichnet habe. Die Bescheide seien im Anschluss mittels Seriendruck erstellt und mit Hilfe eines Dienstleisters versandt worden. Aufgrund dieser Angaben der Beklagten, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren eine Einzelfallentscheidung über den Widerruf der bewilligten Soforthilfe durch einen autorisierten Behördenmitarbeiter der Beklagten getroffen worden und dies nicht nur Ergebnis eines automatisierten Prozesses ohne menschliche Beteiligung ist (im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit offen gelassen durch VG Stuttgart, Urteile vom 18.09.2024 – 15 K 7121/23 –, juris Rn. 122 und – 15 K 7081/23 –, juris Rn. 115). Damit ist dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 35a VwVfG – zu verhindern, dass Verwaltungsakte ohne jede Beteiligung eines Menschen auch in Bereichen erlassen werden und wirksam bleiben, in denen dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist – Genüge getan (so für den Fall eines automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheides VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2020 – 2 S 2134/20 –, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2019 – OVG 11 N 89.19 –, juris Rn. 3; VG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2020 – 3 K 616/17 –, juris Rn. 33). Der angegriffene Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 ist damit „in der Gestalt“ des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2023 bereits begrifflich nicht in einem vollständig automatisierten Verfahren erlassen worden. Jedenfalls ist der Mangel mit Erlass des Widerspruchsbescheides „geheilt“ worden (vgl. in diesem Sinne neben den genannten Entscheidungen auch BayVGH, Beschluss vom 26.01.2021 – 7 ZB 20.2029 –, juris Rn. 11 ff., insb. Rn. 13). b) Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid ist auch nicht aufgrund eines Anhörungsmangels gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann nach § 28 Abs. 2 LVwVfG abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Eine Verletzung der Anhörungspflicht ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird, § 45 Abs. 2 LVwVfG. Zwar ist fraglich, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 20.10.2021 („Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona“) eine Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG gesehen werden kann, denn dieses diente u.a. erst zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen („Außerdem müssen Sie im Rückmeldeverfahren angeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich ein Rückzahlungsbedarf für Ihre Soforthilfe ergibt.“). Weil der Anhörung aber Informations- und Legitimationsfunktion zukommt und sie Gelegenheit zur Darstellung des Sachverhalts auch aus der Sicht des betroffenen Beteiligten geben soll, setzt eine vollständige Anhörung Entscheidungsreife voraus (vgl. hierzu nur Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 39 und 42). Jedoch stellt hier der Widerspruch bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde die vollwertige Gewährung des Rechts aus § 28 Abs. 1 LVwVfG sicher. Der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich Gehör zu verschaffen. Auch wenn die Einlegung eines Widerspruchs als solche nicht bereits als Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG zu sehen ist, da diese Norm andernfalls weitgehend leerliefe, stellt sich die Rechtslage vorliegend so dar, dass aus der Begründung des Widerrufs- und Erstattungsbescheids alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG erkennbar gewesen sind, so dass der Kläger in seinem Widerspruch dazu Stellung nehmen konnte (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 45 Rn. 74 ff., insb. Rn. 80 m.w.N.). Dies gilt überdies auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Zwar stellen schlichte Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren noch keine nachträgliche Anhörung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG dar. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn – wie hier – auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände gegen eine Behördenentscheidung eine umfassende schriftliche Replik sowie eine Aussprache im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgen. Denn dann hat die Behörde in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt und zu erkennen gegeben, dass sie auch nach Prüfung des Vorbringens an ihrer Entscheidung festhält (so das BVerwG in st. Rspr., s. nur Urteile vom 22.02.2022 – 4 A 7.20 –, juris Rn. 25; vom 06.02.2019 – 1 A 3.18 – BVerwGE 164, 317 Rn. 23; vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 – BVerwGE 153, 367 Rn. 17 und 22.03.2012 – 3 C 16.11 – BVerwGE 142, 205 Rn. 18; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2014 – 9 S 1722/13 –, juris Rn. 49). c) Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Widerrufsgrund ist nicht nur die anderweitige Verwendung der Leistung, d.h. der mit dem Leistungsbescheid gewährten Mittel für andere als die im Bescheid festgelegten Zwecke, sondern auch eine Nichtverwendung oder nicht alsbaldige Verwendung für den festgelegten Zweck (vgl. hierzu etwa Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 49 Rn. 66). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat die ihm mit Bewilligungsbescheid vom 05.05.2020 gewährte Geldleistung in Höhe von 9.000,00 EUR nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. aa) Nach dem Text des Bewilligungsbescheides und der zugrundeliegenden Verwaltungsvorschrift Soforthilfe vom 08.04.2020 setzt eine zweckentsprechende Mittelverwendung durch den Empfänger zunächst voraus, dass er überhaupt zu dem zu fördernden Kreis gehört, dessen existenzbedrohliche Situation mithilfe der finanziellen Corona-Soforthilfe überwunden werden soll. Die Förderung ist hiernach – für den Adressaten klar ersichtlich – nur für einen bestimmten Empfängerkreis vorgesehen, dem die staatlichen Leistungen zugutekommen sollen. Der von der Förderung bedachte Kreis ist in dem Bewilligungsbescheid vom 05.05.2020 unter „I. Bewilligung“ lediglich der Art nach genannt: von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe. Eine nähere Eingrenzung findet sich unter Nr. 1.2 „Leistungsempfänger, Antragsberechtigung“ der genannten Verwaltungsvorschrift: Eingeschlossen sind Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente, VZÄ), die (a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Soloselbständige tätig sind und (b) bei Unternehmen ihren Hauptsitz, bei Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, und (c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind. Als Negativvoraussetzung darf das Unternehmen sich nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben. Der Kläger gehört unstreitig zu diesem Kreis von Unternehmen und unterfällt den oben genannten Kriterien, sodass er zu einer zweckentsprechenden Mittelverwendung dem Grundsatz nach in der Lage ist. Gemäß dem Antragsformular sind zum Zeitpunkt der Antragstellung 2,45 Beschäftigte (VZÄ) bei der Fahrschule tätig gewesen. Der Unternehmenssitz ist in XXX und der Kläger ist auch bei dem dortigen Finanzamt gemeldet. bb) Für die Beurteilung der Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck maßgebend. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG. Auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für diesen Widerrufstatbestand muss der Zweck im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (BVerwG, Urteil vom 25.02.2022 – 8 C 11.21 –, juris Rn. 13; Sächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2009 – 1 A 176/09 –, juris Rn. 21; VG Schwerin, Urteil vom 07.08.2024 – 3 A 890/23 SN –, juris Rn. 22; VG Bremen, Urteil vom 25.05.2023 – 5 K 2264/21 –, juris Rn. 30; VG Hamburg, Urteil vom 14.03.2022 – 17 K 4793/21 –, juris Rn. 79; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 64. Edition, Stand 01.04.2024, § 49 Rn. 74; Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 68). (1) Im Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 05.05.2020 wird dem Kläger eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen bewilligt. Im Unterschied zu den Bewilligungsbescheiden, bei welchen der Antrag bis zum 08.04.2020 gestellt wurde, ist die Formulierung zur Überwindung der „existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“ nicht mehr enthalten. Zudem nimmt der Bescheid ausdrücklich Bezug auf die Verwaltungsvorschrift Soforthilfe vom 08.04.2020 („Grundlage der Bewilligung ist […]“). Damit hat die Beklagte, anders als bei den Bewilligungsbescheiden, bei welchen der Antrag bis zum 08.04.2020 gestellt worden ist, auch nicht mehr nach Maßgabe der Richtlinie Soforthilfe vom 22.03.2020 entschieden (s. zu dieser Fallgestaltung die Parallelentscheidung der Kammer vom heutigen Tage – 14 K 2955/23 –), sondern zutreffend nach der bereits zum 08.04.2020 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift Soforthilfe. Unter der Überschrift „II. Zweckbindung und -dauer“ wird im Bewilligungsbescheid sodann ausgeführt, dass die Billigkeitsleistung zur Überbrückung von unmittelbar infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsberechtigten gewährt werde (Ziff. 1). Sie solle zur Überbrückung eines Zeitraums von drei Monaten eingesetzt werden (Ziff. 2) und innerhalb von längstens drei Monaten – bei einem Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % innerhalb von längstens fünf Monaten – nach Zustellung dieses Bescheides für den in Ziff. 1 genannten Zweck verwendet werden (Ziff. 2). Eine nähere Umschreibung des Zuwendungszwecks findet sich in dem Bescheid nicht. Die Auslegung des Bewilligungsbescheids bestimmt sich nach den gemäß § 133 BGB für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Maßstäben, welche auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung finden, nach seinem objektiven Erklärungswert. Dabei ist zwar der wirkliche Wille der erklärenden Person zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Letztlich maßgebend ist aber nicht der innere Wille hinter der Erklärung, sondern wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter den (erkennbaren) Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist also der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erkennbar wird. Auf den Willen oder die Erwartungen der Behörde kommt es nur insoweit an, als diese ihren Niederschlag in den von der Außenwelt wahrnehmbaren Maßnahmen gefunden haben. Zu den ohne Weiteres erkennbaren Begleitumständen gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Förderrichtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen sind, sind bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es die die Geldleistung gewährende Stelle aufgrund ihrer Formulierungshoheit in der Hand, für größtmögliche Bestimmtheit hinsichtlich der Zweckbindung in dem Bescheid selbst und durch in Bezug genommene weitere Bestimmungen wie die Förderrichtlinie zu sorgen. Die Auslegungsbedürftigkeit eines Begriffs begründet für sich genommen nicht dessen Unbestimmtheit. Unklarheiten der Zweckvorgabe gehen jedoch zu Lasten der Behörde (zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 12.01.1973 – VII C 3.71 –, BVerwGE 41, 305 ff., juris Rn. 16; vom 11.02.1983 – 7 C 70.80 –, juris Rn. 15 f.; vom 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, BVerwGE 148, 217 ff., juris Rn. 15; vom 24.07.2014 – 3 C 23.13 –, juris Rn. 18; vom 15.03.2017 – 10 C 1.16 –, juris Rn. 14; und vom 25.05.2022 – 8 C 11.21 –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2024 – OVG 6 N 14/24 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 140; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.2014 – 8 LA 52/14 –, juris Rn. 20; VG Bremen, Urteil vom 23.03.2023 – 5 K 1300/21–, juris Rn. 24; VG Hamburg, Urteil vom 14.03.2022 – 17 K 4793/21 –, juris Rn. 79; vgl. Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 65. Edition, Stand 01.04.2024, § 49 Rn. 74; Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 55 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 5. EL Juli 2024, § 49 Rn. 169; Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 49 Rn. 133). Nach Erlass eines Bewilligungsbescheids ist eine ständige Verwaltungspraxis zur Auslegung des Regelungsinhalts danach insoweit irrelevant, als sie dem Empfänger unbekannt und ihm auch nicht zugänglich ist. Von Änderungen der Vorschriftenlage unberührt bleiben bereits ausgesprochene Bewilligungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.8.2011 – 3 PKH 15.11 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 142). Nach diesem Maßstab und aus Sicht eines objektiven Empfängers liegt hier der Zuwendungszweck allein in der Überwindung von Liquiditätsengpässen um die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen zu sichern. Aufgrund der wesentlich geänderten Formulierung stellt es sich – anders als in den Bewilligungsbescheiden, welche auf der Richtlinie Soforthilfe Corona beruhten und alle Verfahren mit einer Antragstellung bis zum 08.04.2020 betrafen (vgl. dazu wiederum die Parallelentscheidung der Kammer vom heutigen Tage – 14 K 2955/23 –) – für den objektiven Empfänger im streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid gerade nicht so dar, dass der Zuwendungszweck alternativ als Auswahl von mehreren Optionen innerhalb mehrerer Zwecke bestimmt wird, sondern kommt der Wille der Beklagten, dass die bewilligte Soforthilfe ausschließlich zur Überwindung von Liquiditätsengpässen dienen sollte, hier hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck. (2) Gestützt wird dieses Ergebnis von den im – ergänzend zur Auslegung heranzuziehenden – Antragsformular verwendeten Formulierungen. Hier wird unter Ziff. 5 „Art und Umfang der Soforthilfe, Antragsfrist“ und hier unter Ziff. 5.1 explizit formuliert, dass die Soforthilfe zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt werde, welche durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden sei und diese wird ebenda sogleich definiert: „Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass; Hervorhebung hier)“. In den anzukreuzenden Erklärungen des Antragstellers zu den subventionserheblichen Tatsachen war unter Ziff. 6.5. die Versicherung enthalten, dass die Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage des Antragstellers verwendet werde und unter Ziff. 7.1. bestätigte der Antragsteller mittels Ankreuzen, dass er im Falle einer Überkompensation die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzahle. (3) Nichts anderes folgt aus der ergänzend in den Blick zu nehmenden, dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Verwaltungsvorschrift Soforthilfe vom 08.04.2020. Anders als in der von dieser abgelösten Richtlinie kommt hier die Kompensation der Liquiditätsengpässe als einziger Zuwendungszweck klar zum Ausdruck. Nach 1.2. (2) ist nur antragsberechtigt, wer durch Unterschrift versichert, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nach 1.3. (2) orientiere sich die konkrete Einmalzahlung an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate und werde die Soforthilfe berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen), bezogen auf die drei in Satz 1 bezeichneten Monate. Dass alleine der Liquiditätsengpass entscheidend sein soll, ergibt sich im Weiteren auch aus Ziff. 1.4. (1), wonach eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen als den in Ziffer 1.2. Absatz 3 genannten insoweit möglich und zulässig ist, als ein Liquiditätsengpass im Sinne der Ziffer 1.2. Absatz 2 trotz der sonstigen Hilfen weiterhin oder wieder besteht und dadurch keine Überkompensation eintritt. Ferner enthält Ziff. 1.5. (Bedingungen und Auflagen) unter der Überschrift (2) „Verwendung der Mittel“ die Maßgabe, dass die gewährte Soforthilfe für die Kompensation der angegebenen Liquiditätsengpässe zu verwenden sei, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden seien, um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern. Schließlich enthält Ziff. 2.4. die Angabe, dass die Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung prüft. Zweckfremd eingesetzte Mittel seien in voller Höhe zurückzuerstatten. (4) Da der primär ausschlaggebende Bewilligungsbescheid und die ergänzend heranzuziehenden Auslegungsquellen des Antragsformulars und der Förderrichtlinie wie gesehen übereinstimmend und eindeutig dafür sprechen, dass die Beklagte den Zweck des Zuschusses allein mit der Überwindung eines Liquiditätsengpasses definiert hat, kommt es auf die FAQs der Beklagten an dieser Stelle bereits nicht mehr entscheidungserheblich an. Zwar können diese grundsätzlich für die Auslegung bedeutend sein, allerdings ist in die Wertung einzustellen, dass die in Frage- und Antwortform veröffentlichten Erläuterungen aufgrund ihres informelleren Charakters sowie aufgrund ihres Zweckes, das Antragsverfahren zu erleichtern, notwendigerweise vereinfacht sind und lediglich Ausschnitte der großen Zahl an möglichen Konstellation, die nicht die gesamte Bewilligungspraxis abdecken können, betreffen. In zeitlicher Hinsicht kommt erschwerend dazu, dass sich erst im Laufe des Bewilligungszeitraums herausstellt, welche Fragen für die Antragsteller relevant sind, so dass der Inhalt der FAQs notwendigerweise stets in der Entwicklung begriffen ist (in diese Richtung auch VG Bayreuth, Urteil vom 31.07.2023 – B 8 K 22.476 –, juris Rn. 136 f.). Nur ergänzend sei daher an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch die FAQs im maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. nach der Konsolidierung des Landes- mit dem nachfolgenden Bundesprogramm ab dem 09.04.2020, den Liquiditätsengpass als allein maßgebliches Kriterium definieren. Unter der Frage „Muss für die Soforthilfe ein Liquiditätsengpass vorliegen? Wann liegt dieser vor? Welche Kosten und Einnahmen muss ich berücksichtigen?“ wird ausgeführt: „Ja, der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Auf die im Weiteren folgenden Hinweise zur Art und Weise der Berechnung des Liquiditätsengpasses sowie der sonstigen Einzelheiten wird verwiesen. Hinzu kommt, dass in den FAQs auch erstmals am 09.04.2020 im Rahmen der o.g. Konsolidierung klargestellt wurde, dass die bewilligte Soforthilfe im Fall einer Überkompensation zurückzuzahlen sei, „sollte sich der beantragte erwartete Liquiditätsengpass rückwirkend als zu hoch erwiesen haben“. Damit standen die FAQs, die formal als „Ausfüllhilfe“ fungieren und begriffsnotwendig daher bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müssen, auch rechtzeitig zur Verfügung (anders noch in der der Parallelentscheidung der Kammer vom heutigen Tage zugrundeliegenden Fallgestaltung, s. hierzu das Parallelurteil in der Sache – 14 K 2955/23 –). cc) Die zweckkonforme Verwendung einer Zuwendung setzt voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die Höhe der ausgezahlten Fördersumme erreichen (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 – 5 C 25.08 –, juris Rn. 18). Dies zugrunde gelegt lag bei dem Kläger ein Liquiditätsengpass im obigen Sinne ex post betrachtet nicht vor. Entscheidend ist insofern nicht mehr der bei Antragsstellung mittels Hochrechnung prognostizierte, sondern der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass (so bereits VG Hamburg, Urteil vom 14.03.2020 – 17 K 4793/21 – juris Rn. 94; VG Ansbach, Urteil vom 29.01.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris Rn. 81; dazu, dass lediglich eine fehlerfreie, jedoch keine im Ergebnis zutreffende Prognose gefordert werden kann vgl. nur Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 40 Rn. 165). Zeigt sich ex post, dass ein Liquiditätsengpass nicht vorgelegen hat, bedarf es keiner Zuschüsse zur Existenzsicherung und entfällt die Grundlage für das Behaltendürfen zu diesem Zweck. Kein berechtigter Zweifel konnte deshalb bei objektiver Betrachtungsweise daran bestehen, dass jedenfalls diejenigen Mittel zurückzuzahlen waren, die im Rahmen der Zweckbindung während des dreimonatigen Bewilligungszeitraums nicht benötigt worden sind (vgl. in diese Richtung anhand vergleichbarer landesrechtlicher Verwaltungsvorschriften OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 168; VG Ansbach, Urteil vom 29.01.2024 – AN 15 K 23.1634 –, juris Rn. 81; VG Hamburg, Urteil vom 14.03.2020 – 17 K 4793/21 – juris Rn. 94). Der Einwand des Klägers, sein Umsatzausfall habe die Finanzhilfe zu einem Bruchteil von etwa 20 % überstiegen, weshalb eine Rückzahlungspflicht ausgeschlossen sei, ist zudem mit der Definition des Liquiditätsengpasses und den Voraussetzungen an eine zweckentsprechende Mittelverwendung nicht in Einklang zu bringen. Schließlich hat der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Übrigen im gerichtlichen Verfahren Belege, Nachweise oder sonstige Unterlagen hinsichtlich des Bestehens einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage aufgrund eines Liquiditätsengpasses in dem genannten Sinne im entscheidungserheblichen Zeitraum vorgelegt (der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist indes der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, da nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden und die Vorlage neuer Unterlagen bzw. neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren nicht zu berücksichtigen ist, vgl. insoweit nur VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2023 – 3 K 4408/22 –, BeckRS 2023, 25582, Rn. 25 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2023 – 1 K 3041/22 –, juris Rn. 20). d) Der Widerruf erfolgte gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG innerhalb eines Jahres. Die Jahresfrist beginnt als Entscheidungsfrist erst zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis von sämtlichen für die Ausübung des Widerrufsermessens im konkreten Fall relevanten Umständen hat. Das ist regelmäßig erst nach der Anhörung des Betroffenen und dessen Stellungnahme oder dem fruchtlosen Verstreichen der Frist zur Stellungnahme der Fall (BVerwG, Urteil vom 28.06.2022 – 8 CN 1.21 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Selbst unter Zugrundelegung des frühestmöglichen Zeitpunktes – dem Versand des Aufforderungsschreibens der Beklagten zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren vom 20.10.2021 (wobei ausweislich eines Schreibens des Steuerberaters des Klägers vom 15.12.2021 eine Rückmeldung noch nicht habe erfolgen können, da die Liquiditätsberechnung noch ausstehe, s. Bl. 14 der Verwaltungsakte) – erging die Widerrufsentscheidung vom 03.08.2022 binnen Jahresfrist. e) Ziffer 1 des streitgegenständlichen Widerrufs- und Erstattungsbescheides der Beklagten vom 03.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2023 ist schließlich nicht aufgrund eines Ermessensfehlers rechtswidrig. aa) Auf Rechtsfolgenseite eröffnet § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG der Behörde einen Ermessenspielraum („kann“). Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Behörde hat ihr Ermessen hinsichtlich des möglichen Widerrufs entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 40 LVwVfG pflichtgemäß auszuüben. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er aus sachgemäßen Gründen erfolgt, mithin zu Zwecken, die in den dem aufzuhebenden Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsvorschriften vorgezeichnet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1990 – 7 B 93.90 –, NVwZ-RR 1991, 63). Das Gericht überprüft die Ermessensentscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit – wie hier – durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2013 – 5 C 10.12 –, juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 26.04.2011 – BVerwG 7 B 34.11 – BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25.02.2010 – BVerwG 2 C 22.09 – BVerwGE 136, 140). So ist es unschädlich, dass die Beklagte im Ausgangsbescheid keinerlei Ermessenserwägungen angestellt und – mit Ausnahme des Absehens von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs – auch nicht hat erkennen lassen, dass ihr bewusst gewesen ist, dass überhaupt ein Spielraum eröffnet ist. Denn sie hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass sie ihr Ermessen unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes ausgeübt habe und dem Widerspruch – wie bei allen Antragstellern in vergleichbaren Fällen – nicht abgeholfen werden könne, zumal Anhaltspunkte für einen atypischen Fall nicht vorlägen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsfigur des sog. intendierten Ermessens ist auf der Rechtsfolgenseite für § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Bewilligung einer Subvention im Regelfall den Widerruf nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann. Dem liegt zugrunde, dass wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Zuwendungen, die ihren Zweck verfehlen, im Regelfall das Widerrufsermessen nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Der Erstattungsanspruch wird damit materiell ausschließlich von der Zweckverfehlung getragen und bedarf keiner weiteren rechtfertigenden Umstände. Das auszuübende Ermessen ermöglicht es lediglich, im Einzelfall – etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vom Widerruf und damit der Rückforderung abzusehen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen (BVerwG, Urteile vom 19.06.2019 – 10 C 2.18 –, juris Rn. 16 ff.; vom 26.02.2015 – 3 C 8.14 – BVerwGE 151, 302, juris Rn. 17 und vom 10.12.2003 – 3 C 22.02 –, juris Rn. 36). bb) Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass das Ermessen der Beklagten unter Zugrundelegung der spezifischen rechtlichen Ausgestaltung der Corona Soforthilfe in Verbindung mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dahingehend intendiert war, den streitgegenständlichen Bescheid zurückzunehmen. Die eng umrissene Zielrichtung der Soforthilfe – welche allein zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses im maßgeblichen Zeitraum geschaffen wurde – lässt es für unvereinbar erscheinen, Zuwendungen beim Empfänger zu belassen, obwohl dieser den Zuwendungszweck verfehlt. Dementsprechend verbleibt der Beklagten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich kein uneingeschränkter Ermessensspielraum hinsichtlich der Widerrufsentscheidung. Eventuell schutzwürdigen Belangen der Subventionsempfänger kann durch die Prüfung des Vorliegens eines atypischen Falls, welcher im Einzelfall eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, hinreichend Rechnung getragen werden. Hierfür kommt insbesondere eine existenzbedrohende Belastung des Zuwendungsempfängers in Betracht. Sobald durch die Rückzahlung des Zuwendungsbetrags die Vernichtung einer wirtschaftlichen Existenz droht, ist die Widerrufsbehörde nicht mehr regelmäßig verpflichtet, den Verwaltungsakt zu widerrufen, da dem Interesse am Widerruf schwerwiegende Interessen des Zuwendungsempfängers entgegenstehen können. Indes wird die Fallgruppe der Existenzbedrohung sehr restriktiv gehandhabt und muss die Höhe der Rückforderung einerseits einen Betrag erreichen, der unmittelbar eine Insolvenz befürchten lässt und hat der betroffene Zuwendungsempfänger andererseits vorrangig andere Möglichkeiten zur Abwendung der erheblichen wirtschaftlichen Notlage zu verfolgen (etwa durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass gemäß den Instrumentarien der LHO). Im Rahmen der Ermessensausübung dürfte dabei u.a. von Bedeutung sein, inwiefern die schlechte wirtschaftliche Lage selbstverschuldet war (zum Ganzen siehe Folnovic/Hellriegel, DVBl. 2020, 1571, 1575). Einen solchen oder dem vergleichbaren atypischen Fall hat der Kläger hier nicht vorgebracht. Dass vorliegend im Rückmeldeverfahren kein Freitextfeld zur Verfügung stand, welches dem Kläger als Soforthilfe-Empfänger im Ausgangsverfahren die Möglichkeit eröffnet hätte, außergewöhnliche Umstände direkt bekannt zu geben, ist letztendlich ohne Belang. Denn auch hier bestand diese Möglichkeit jedenfalls im Widerspruchsverfahren. Der Widerspruch konnte unstreitig mit individuellen Gegebenheiten begründet und Unterlagen entsprechend vorgelegt werden. Im Widerspruchsverfahren fand – wie der Kammer auch aus anderen anhängigen Verfahren bekannt ist – eine individuelle Prüfung durch einen Behördenmitarbeiter statt. Für den Fall des Vorliegens eines atypischen Ausnahmefalls hätte es demnach ausreichend Raum gegeben, diesen im Widerspruchsverfahren der Beklagten auch darzulegen. Der schlichte Verweis der Beklagten im Widerspruchsbescheid, es gebe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls, erscheint vor diesem Hintergrund ausreichend. Der Kläger kann sich auch nicht auf das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) berufen. Soweit er einwendet, nach der seinerzeitigen Informationslage – geschaffen beispielsweise durch das Eckpunktepapier der Bundesregierung, die Pressemitteilungen oder Hinweise auf der Homepage der zuständigen Landesministerien und durch Verlautbarungen einzelner Mitglieder der Landesregierung – habe es sich bei der Soforthilfe um eine nicht rückzahlbare Leistung gehandelt, die nicht zurückgefordert werden dürfe, unerheblich, ob der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten sei, führen diese Einlassungen nicht dazu, dass die Widerrufsentscheidung ermessensfehlerhaft bzw. verfassungswidrig wäre. Denn die Äußerungen bzw. Mitteilungen sind nicht dahingehend zu verstehen, dass die unbürokratisch ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden muss, wenn bzw. soweit kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden ist. Die Soforthilfe ist als „nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss“ ausgestaltet, wobei mit diesen „nicht rückzahlbaren“ (Bei-)hilfen solche staatlichen Hilfen bezeichnet werden, die nicht in der Form von Darlehen (zinsverbilligt) ausgegeben werden (vgl. hierzu etwa VG Bayreuth, Urteil vom 15.02.2024 – B 7 K 23.378 –, juris Rn. 38; VG Schwerin, Urteil vom 07.08.2024 – 3 A 890/23 SN –, juris Rn. 33). Dass die Billigkeitsleistung nicht in jedem Fall sondern nur bei zweckentsprechender Verwendung behalten werden darf und gegebenenfalls überbezahlte Zuwendungen nachträglich zurückgefordert werden können, wurde bereits ausführlich dargelegt (s.o. unter II. 1. bb)). 2. Auch das Erstattungsverlangen in Ziff. 2 des Bescheides ist nicht zu beanstanden. Der Tatbestand des § 49a VwVfG ist vorliegend erfüllt. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach obigen Ausführungen rechtmäßig. III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über den gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 VwGO statthaften Klageantrag hinsichtlich der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist entbehrlich, da der Kläger unterliegt und die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2022 – 9 S 2011/20 –, juris Rn. 127). In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Die Berufung gegen dieses Urteil war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. B E S C H L U S S vom 15.01.2025 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf EUR 9.000,00 festgesetzt (in Anlehnung an 44.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2013). Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung eines ihm von der Beklagten als Corona-Soforthilfe bewilligten und ausgezahlten Zuschusses. Der Kläger betreibt eine am XXX gegründete Fahrschule. Er stellte am 09.04.2020 im dafür vorgesehenen Online-Portal der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe aus dem „Soforthilfeprogramm des Bundes [‚Soforthilfe Corona‘])“. Im Antragsformular enthalten ist die „Bitte“, als Ausfüllhilfe die auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums veröffentlichten Antworten zu den häufig gestellten Fragen (FAQs) zu erklärungsbedürftigen Begriffen zu Rate zu ziehen. Unter „5. Art und Umfang der Soforthilfe, Antragsfrist“ beinhaltet das Antragsformular folgende Information: „5.1. Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (VZÄ): Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten (VZÄ) können eine einmalige Soforthilfe von insgesamt bis zu 9.000,00 EUR erhalten […]“. Der Kläger gab die Anzahl der Beschäftigten mit 2,45 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) an und beantragte für den Zeitraum für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate eine einmalige Soforthilfe im Sinne von Ziffer 5.1. in Höhe von 20.000,00 EUR. Davon wurden 11.000,00 EUR für Aufwendungen für fiktiven Unternehmerlohn und Personalkosten angesetzt. Als Grund für die „existenzgefährdende Wirtschaftslage aufgrund der Corona Pandemie“ gab der Kläger im Freitextfeld an, Fahrschulen würden nach Auskunft des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg als „Bildungseinrichtung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO“ gewertet und müssten ab 17.03.2020 bis voraussichtlich 15.06.2020 schließen. Weiter führte er aus: „Somit waren wir gezwungen ab dem 17.03.2020 unsere Fahrschule zu schließen und ALLE Arbeiten sofort einzustellen und somit gibt es seit 17.03.2020 keine Einnahmen mehr“. In seinem Antrag erklärte der Kläger durch Ankreuzen unter anderem: „6.3. Ich versichere, dass meine wirtschaftliche Tätigkeit aus den in Ziffer 5.4. genannten Gründen wesentlich beeinträchtigt ist. […] 6.5. Ich versichere, dass ich die Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage des oben genannten Unternehmens/der Selbstständigkeit verwenden werde“. „7.1. Ich nehme zur Kenntnis, dass die Soforthilfe als Einnahme steuerbar ist und kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht. Im Falle einer Überkompensation ist die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen. 7.2. Ich bestätige, dass ich der Bewilligungsstelle und sonstigen zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung meines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stelle. Änderungen und Abweichungen vom Antrag sind der L-Bank unverzüglich mitzuteilen. 7.3. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben die Rückforderung der bewilligten Finanzhilfe zur Folge haben können.“ Einen Tag vor Antragstellung, am 08.04.2020, trat die „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ (im Folgenden Verwaltungsvorschrift Soforthilfe) in Kraft. Unter Ziff. 1.1 „Zweck der Soforthilfe“ wird ausgeführt, im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift werde eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht seien. Der Antragsteller müsse, so Ziff. 1.2 Abs. 2, durch Unterschrift versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragsstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die konkrete Einmalzahlung orientiere sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate. Sie werde berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragstellers (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen) (s. Ziff. 1.3 Abs. 2 Verwaltungsvorschrift Soforthilfe). Unter Ziff. 1.5 Abs. 2 „Bedingungen und Auflagen“ heißt es zur Verwendung der Mittel: „Die gewährte Soforthilfe ist für die Kompensation der angegebenen Liquiditätsengpässe zu verwenden, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind, um die wirtschaftliche Existenz […] zu sichern.“ Nachträgliche Änderungen, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten, habe der Antragsteller respektive der Empfänger der Soforthilfe der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen (Ziff. 1.6). Die Bewilligungsstelle behalte sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Ziff. 1.6 nicht unverzüglich nachgekommen werde. Soweit die Bewilligung ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werde, sei diese nach Erhalt des Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zu erstatten. Die Bewilligungsstelle prüfe die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. Zweckfremd eingesetzte Mittel seien in voller Höhe zurückzuerstatten (Ziff. 2.4). Die Verwaltungsvorschrift Soforthilfe löste die „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe“ vom 22.03.2020 (im Folgenden Richtlinie Soforthilfe) ab. Deren Ziff. 1, „Zweck der Förderung“, lautete noch wie folgt: „Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich Betroffenen Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren“. Gegenstand der Förderung (dazu Ziff. 2) sei „ein einmaliger verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt werde, die unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten sind“. Weiter hieß es unter Ziff. 4 „Feststellung zum Fördergrund“: „Die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/Umsatzeinbrüche/Honorarausfälle sind durch eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor“. Mit Bescheid vom 05.05.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger „Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“. Nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe werde „eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen auf der Grundlage Ihres Antrags vom 09.04.2020 in Höhe von 9.000,00 EUR […] bewilligt“. Die Soforthilfe werde nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (im Folgenden LHO), insbesondere § 53 LHO, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV-LHO), sowie des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (nachfolgend LVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a LVwVfG, jeweils in der gültigen Fassung, bewilligt. Die Durchführung der Maßnahme werde in der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe geregelt. Bei der Beihilfe handele es sich um eine von der Europäischen Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehene Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Unter II.1. „Zweckbindung und -dauer“ wird ausgeführt: „Die Billigkeitsleistung wird zur Überbrückung von unmittelbar infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen gewährt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Soloselbständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe […]“. Weiter heißt es unter II.2.: „Die Soforthilfe soll zur Überbrückung eines Zeitraums von drei Monaten eingesetzt werden. Die Billigkeitsleistung soll innerhalb von längstens drei Monaten – bei einem Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent innerhalb von längstens fünf Monaten – nach Zustellung dieses Bescheides für den in Ziffer 1. genannten Zweck verwendet werden.“ Laut Ziffer III.3. gilt die bei der Antragstellung abgegebene Versicherung, dass die bewilligte Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage des im Antrag und Bewilligungsbescheid genannten Unternehmens verwendet wird, zugleich als Verwendungsnachweis analog § 44 LHO. Darüber hinaus erfolge eine stichprobenhafte Überprüfung. Ziff. III.4. statuiert, der Empfänger der Soforthilfe sei verpflichtet, im Bedarfsfall die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte behalte sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, habe der Antragsteller/Soforthilfeempfänger der Beklagten unverzüglich mitzuteilen (Ziff. III.5.). Ziff. III.6. „Widerrufsvorbehalt“ lautet: „Die [Beklagte] behält sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Ziffer 5. nicht unverzüglich nachgekommen werde. Unrechtmäßig geleistete Billigkeitsleistungen sind vom Empfänger der Soforthilfe nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen. Die Vorschriften der LHO und des LVwVfG BW finden Anwendung, soweit nicht Vorschriften der Europäischen Union oder der Bewilligungsbescheid etwas Anderes bestimmen.“ Mit Schreiben vom 20.10.2021 forderte die Beklagte den Kläger auf, über eine Online-Anwendung auf ihrer Internetseite am „Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona“ teilzunehmen. Zum Abschluss des Förderverfahrens und zur Erfüllung der Mitteilungspflichten der Bewilligungsstellen gegenüber der Finanzverwaltung seien die Steuer-ID und/oder Steuernummer sowie das Geburtsdatum bzw. Gründungsdatum des Unternehmens zu übermitteln. Außerdem solle im Rückmeldeverfahren angegeben werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich ein Rückzahlungsbedarf für die Soforthilfe ergebe. Hierzu wurde ausgeführt: „Heißt das, dass die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss? Sie müssen Ihre Soforthilfe grundsätzlich nicht zurückbezahlen, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren. Das betrifft auch den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass. Wenn dieser sich aber rückblickend als zu hoch herausstellt, muss der zu viel bewilligte Betrag zurückbezahlt werden. Das kann beispielsweise dann sein, wenn die Ausgaben niedriger oder die Einnahmen höher ausfielen als bei Antragstellung erwartet“. Für die Berechnung eines möglichen Rückzahlungsbedarfs musste das bereitgestellte Berechnungsformular verwendet werden, die Nutzung des zur Verfügung gestellten Berechnungstools hingegen war optional. Der Kläger nahm an dem Rückmeldeverfahren teil. Anhand der Vorgaben der Beklagten aus dem Schreiben vom 20.10.2021 sowie der Berechnungshilfe ermittelte der Kläger einen tatsächlichen Rückzahlungsbedarf i.H.v. 9.000,00 EUR als Differenz zwischen der ausgezahlten Soforthilfe und dem Liquiditätsengpass. Diesen meldete der Kläger über das auf der Internetseite bereitgestellte Rückmeldeformular an die Beklagte. Auf der Grundlage dieser Angaben erließ die Beklagte am 03.08.2022, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 04.08.2022, einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid, in welchem sie die Bewilligung der Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 9.000,00 EUR widerrief (Ziff. 1) und den Kläger zur Erstattung des Betrages in Höhe von 9.000,00 EUR bis zum 30.06.2023 nach Unanfechtbarkeit des Bescheides aufforderte (Ziff. 2), wobei sie von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs absah (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Rahmen des Rückmeldeverfahrens habe der Kläger einen Rückzahlungsbedarf i.H.v. 9.000,00 EUR mitgeteilt (s. dazu den Screenshot aus dem internen Buchungssystem der Beklagten, Bl. 16 d. Verwaltungsakte). Daher werde der Bewilligungsbescheid in dieser Höhe widerrufen. Rechtsgrundlage dieses Widerrufs sei § 49 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG. Danach könne „ein Verwaltungsakt […] zurückgenommen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird. Die Zuwendung in Höhe von 9.000,00 EUR steht Ihnen somit nicht mehr zur Verfügung und ist von Ihnen zu erstatten“. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Die Beklagte wies darauf hin, dass von der Geltendmachung des Zinsanspruchs nach § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG zunächst abgesehen werde, da der Kläger die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt hätten, nicht zu vertreten habe. Eine Stundung mit Ratenzahlung oder eine Stundung ohne Ratenzahlung könne nur unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgen und erst ab dem 01.04.2023 bei der Beklagten beantragt werden. Anstelle einer Unterschrift enthielt der Bescheid die Schlussformel „Mit freundlichen Grüßen Ihre XXX-Bank“. Mit bei der Beklagten am 01.09.2022 eingegangenem Schreiben vom 30.08.2022 legte der Kläger Widerspruch gegen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid ein, welchen er mit Schreiben vom 28.09.2022 begründete. Der Bescheid sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG lägen nicht vor, da die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden sei. Zweck der Zuwendung sei laut des Eckpunkte-Papiers des Bundeswirtschaftsministeriums vom 23.03.2020 die Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge von Corona gewesen, wobei der Schadenseintritt nach dem 11.03.2020 liegen müsse (s. dazu Bl. 39 f. der Verwaltungsakte). Die im Nachgang hierzu vom Land Baden-Württemberg praktizierte Auslegung in Bezug auf den Betrachtungszeitraum und die Berechnungsmethode, wonach nur ein negativer Saldo von Einnahmen und Ausgaben, die binnen drei Monaten ab Antragstellung entstanden seien, maßgeblich sein solle, finde keinerlei Stütze. „Wirtschaftliche Schwierigkeiten“ und ein „Liquiditätsengpass“ lägen bei lebensnaher Betrachtung vor, wenn ein Einzelunternehmer während der Dauer von über sechs Wochen keinerlei Umsätze erwirtschafte. Er müsse fortlaufende Betriebskosten finanzieren und seinen Lebensunterhalt bestreiten, Altersrücklagen bilden und Krankenversicherungsbeiträge finanzieren. Es liege daher auf der Hand, dass die über viele Wochen ausbleibenden Umsätze ab dem 11.03.2020 zu solchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt hätten. Der Aufruf des damaligen Gesundheitsministers Spahn am 09.03.2020, Kontakte im Alltag zu verringern, habe bei ihm bereits zu diesem Zeitpunkt zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt, noch bevor mit Wirkung vom 16.03.2020 der erste Lockdown beschlossen worden sei, mit welchem es ihm auch „offiziell“ unmöglich geworden sei, sein Gewerbe auszuüben. Der Zweck der Förderung ergebe sich insofern aus dem Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 23.03.2020 („Schadenseintritte ab dem 11.03.2020“), aus der Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen des Landes Baden-Württemberg („finanzielle Schwierigkeiten“) und aus den Ausführungen auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg („wirtschaftlich geschädigt“ und „eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses“). Aus den Äußerungen von Ministerpräsident Kretschmann und Wirtschaftsministerin Hoffmeister-Kraut ergebe sich zudem, dass sich das Land Baden-Württemberg an den Bundesprogrammen habe orientieren wollen („Instrumente […] zu verzahnen“, Programme werden „aufeinander abgestimmt“). Da das Land das Soforthilfe-Programm in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung habe umsetzen wollen, verstoße der willkürlich gewählte Betrachtungszeitraum gegen das Rechtsstaatsgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Willkürverbot. Der Gleichheitsgrundsatz sei auch deshalb verletzt, weil andere Bundesländer andere Ausgestaltungen gewählt hätten. Beispielsweise habe Nordrhein-Westfalen den dortigen Antragstellern hinsichtlich des Betrachtungszeitraums ein Wahlrecht eingeräumt und werde im Übrigen in zahlreichen Bundesländern von einem großflächigen Rückmeldeverfahren abgesehen. Sofern das Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei XXX vom 23.05.2022 im Auftrag des Wirtschaftsministeriums (vgl. Bl. 190 ff. der Gerichtsakte) hinsichtlich der nachträglichen Einräumung einer Wahlmöglichkeit bezüglich des Betrachtungszeitraums von einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgehe, so seien die Ausführungen hierzu irrig und nicht nachvollziehbar. Er habe die Soforthilfe dem Zweck entsprechend verwendet, weil er „infolge der Coronapandemie“ seit dem 11.03.2020 über Wochen kaum Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb gehabt habe. Zudem habe aufgrund dessen ein erheblicher Liquiditätsengpass bestanden. Sofern eine Definition desselben fehle – insofern werde auf die Ausführungen des VG Düsseldorf im Urteil vom 16.08.2022 – 20 K 7488/20 – verwiesen –, so müsse dies zu Lasten der Beklagten gehen. Die Berechnungsmethode des Liquiditätsengpasses sei teilweise willkürlich, wie der Umstand zeige, dass ein Einzelunternehmer einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von nur 1.180,00 EUR als Abzugsposten ansetzen könne während ein als GmbH organisierter Betrieb regelmäßig das tatsächliche und weitaus höhere Gehalt des Geschäftsführers ansetzen könne und daher rechnerisch hinsichtlich des zu erreichenden Negativsaldos im Vorteil sei. Nicht gerechtfertigt sei auch die Berücksichtigung von zufälligen und punktuellen Umsatzspitzen nach Ende des Lockdowns, die in den vom Land willkürlich gewählten Zeitraum von drei Monaten nach Antragstellung fielen. Schließlich sei es in zeitlicher Hinsicht nicht verständlich, weshalb die Folgen der Pandemie erst ab Antragsstellung und nicht bereits ab 11.03.2020 zu berücksichtigen seien, zumal der Antrag online erst ab dem 25.03.2020 habe gestellt werden können. Weil die Rückforderung gegen den aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Vertrauensschutz sowie das Willkürverbot verstoße, habe die Beklagte ihr Ermessen auch fehlerhaft ausgeübt. Das Land habe versucht, durch eine andere Praxis die unbestimmten Rechtsbegriffe „wirtschaftliche Schwierigkeiten“ bzw. „Liquiditätsengpass“ entgegen dem Vertrauensgrundsatz neu zu definieren. Erst nachträglich im Rückmeldeverfahren seien die Voraussetzungen für den Liquiditätsengpass neu definiert worden. Indes ergebe sich aus dem Vertrauensschutz ein Rechtsanspruch des Klägers, denn der Zuwendungsempfänger müsse sich auf die im Antragsverfahren gleichmäßig ausgeübte Verwaltungspraxis einstellen können. Die Beklagte könne die im Zuwendungsbescheid genannten Begrifflichkeiten zeitlich nach Erlass des Bescheides nicht mehr frei auslegen. Später in Kraft getretene Regelwerke oder spätere, abweichende Informationen seien nicht zu berücksichtigen (VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 104 ff.). Der Kläger habe daher aufgrund der Formulierungen im Antrag und im Bewilligungsbescheid sowie in den öffentlichen Erklärungen von Regierungsmitgliedern und dem Eckpunktepapier der Bundesregierung davon ausgehen dürfen, dass ihm eine nicht rückzahlbare Leistung bewilligt worden sei, welche zur Überwindung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie seit dem 11.03.2020 diene. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 11.11.2023, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei durch den Widerrufs- und Erstattungsbescheid rechtmäßig widerrufen worden. Rechtsgrundlage hierfür sei § 49 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG. Hiernach könne ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werde. Der auf der Grundlage der Richtlinie Soforthilfe und der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe ergangene Bewilligungsbescheid enthalte den Hinweis, dass die Soforthilfe nach Maßgabe der LHO, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie des LVwVfG bewilligt werde. Dadurch sei auf die Möglichkeit des Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach § 49 LVwVfG verwiesen worden. Die Beklagte habe sich in dem Bewilligungsbescheid eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Rückforderung vorbehalten. Die geleistete Zuwendung sei nicht dem Zweck entsprechend verwendet worden und daher zurückzuzahlen. Der Liquiditätsengpass im Förderzeitraum sei gemäß den im Rückmeldeverfahren gemachten Angaben niedriger ausgefallen, als die bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe. Die Soforthilfe sei ein einmaliger zweckgebundener verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt werde, die unmittelbar infolge der durch das Corona-Virus ausgelösten Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten seien, und welcher der Höhe nach durch den im dreimonatigen Förderzeitraum (Betrachtungszeitraum) tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass begrenzt werde. Der Zuschuss habe innerhalb von längstens drei Monaten nach Stellung des Antrags (oder innerhalb des nach Wahl des Antragstellers verschobenen Betrachtungszeitraums) für den in Ziffer 1 des (Teil-)Bewilligungsbescheides genannten Zweck verwendet werden müssen. Für die Beurteilung der zweckgemäßen Verwendung seien die Bestimmungen im Bewilligungsbescheid und in den dazu korrespondierenden Regelungen maßgeblich, insbesondere der hierzu jeweils ergangenen Richtlinie Soforthilfe bzw. der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe und den FAQ. Nach Ziffer 6.3 Richtlinie Soforthilfe bzw. Ziffer 1.5 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe sei die gewährte Soforthilfe für die Kompensation der angegebenen Liquiditätsengpässe zu verwenden, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden seien, um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern. Der Kläger habe bei Antragstellung glaubhaft versichern müssen, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Es habe sich dabei im Zeitpunkt der Antragstellung um eine Prognose zur Höhe des Liquiditätsengpasses gehandelt, welche spätestens im Zeitpunkt der Angabe des Rückzahlungsbedarfs im Rückmeldeverfahren anhand des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses zu konkretisieren gewesen sei. Ein etwaig ermittelter Rückzahlungsbedarf habe ausdrücklich dem Widerrufs- und Rückforderungsvorbehalt aus dem Bewilligungsbescheid unterlegen. Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses für das Rückmeldeverfahren hätten als Kosten bei Soloselbständigen, Angehörigen der Freien Berufe und für im Unternehmen tätige Inhaber/innen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch maximal ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für den fiktiven Unternehmerlohn angesetzt werden können. Hierdurch sei die Sicherstellung des Lebensunterhalts dieser Personen hinreichend berücksichtigt worden. Soweit im Widerspruch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.08.2022 Bezug genommen worden sei, werde darauf hingewiesen, dass die Förderpraxis nur für das jeweilige Bundesland verbindlich sei, ohne dass es darauf ankomme, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangten. Rein vorsorglich erfolge der Hinweis, dass die Möglichkeit zur Rückforderung der Soforthilfe durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.03.2023 bestätigt worden sei. Der Erstattungsanspruch der Beklagten folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Die Beklagte habe „ihr Ermessen unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes rechtmäßig ausgeübt, sodass dem Widerspruch auf der Grundlage der obenstehenden Erwägungen wie bei allen Antragstellern in vergleichbaren Fällen nicht abgeholfen werden“ könne. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall lägen nicht vor. Der Widerspruchsbescheid schloss mit: „Mit freundlichen Grüßen / XXX XXX / XXX XXX“. Der Kläger hat am 08.12.2023 Klage erhoben. Die erkennende Kammer hat am 25.07.2024 im Einverständnis der Beteiligten die Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit dem Recht des jederzeitigen Wiederanrufs der Sache beschlossen. Mit Schriftsatz vom 29.07.2024 hat die Beklagte das Verfahren wieder angerufen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger nunmehr vor, der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2023 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Rechtsansichten. Ergänzend hierzu führt er aus, er habe seinen Antrag auf Gewährung der Soforthilfe am 09.04.2020 gestellt. Die von der Beklagten in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift Soforthilfe vom 08.04.2020 habe ihm zu diesem Zeitpunkt weder vorgelegen noch sei sie ihm bekannt gewesen noch sei sie im Antragsformular in Bezug genommen worden. Die Verwaltungsvorschrift Soforthilfe könne daher auch nicht von der Beklagtenseite zur Begründung herangezogen werden. Er habe seinen Antrag am 09.04.2020 unterzeichnet und per Post übersandt und dabei auch auf die bis dato bekannten politischen Äußerungen vertraut. Aufgrund der Formulierungen des vom Land bzw. der Beklagten zum Abruf im Internet bereitgestellten Antrags (unter 2. „Förderspezifische Angaben“ im 1. Absatz) habe er insbesondere darauf vertraut, dass es in zeitlicher Hinsicht Zweck der Corona-Soforthilfe sei, wirtschaftliche Folgen ab dem 11.03.2020 abzumildern, in inhaltlicher Hinsicht der Zuschuss zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses oder Umsatzeinbrüchen gewährt werde und eine Verrechnung mit Umsätzen nach Ende des Lockdowns nicht stattfinde. Sowohl das Antragsformular als auch der Bewilligungsbescheid nenne alternativ die Voraussetzungen „Liquiditätsengpass“ oder „Umsatzeinbruch“. Der Kläger habe darauf vertraut, dass die Corona-Soforthilfe – wie es sich aus den öffentlichen Erklärungen und dem Zuwendungsbescheid ergeben habe – „nicht rückzahlbar“ sei. „Völlig überraschend“ habe das Land eineinhalb Jahre nach der Bewilligung der Hilfe das Rückmeldeverfahren betrieben, bei dem nun nicht mehr auf einen Umsatzeinbruch, sondern nur noch auf ein „rechnerisches Minus“ abgestellt werde, welches sich aus einer Gesamtsaldierung von vorgegebenen berücksichtigungsfähigen Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung – statt ab dem 11.03.2020 – ergeben müsse. Auf diese Art und Weise werde künstlich ein Rückzahlungsbedarf geschaffen und die damalige Zwecksetzung der Soforthilfe konterkariert. Im Eckpunktepapier der Bundesregierung sei sehr deutlich geworden, dass Schadenseintritte ab dem 11.03.2020 überwunden werden sollten. Entsprechend hierzu laute die Formulierung der Beklagten im Antragsformular, dass Umsatzeinbrüche, die vor dem 11.03.2020 entstanden seien, nicht förderfähig seien. Soweit ein anderer Betrachtungszeitraum („drei Monate nach Antragsstellung“) gelten solle, verstoße auch dies gegen das Rechtsstaatsgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem sei die Corona-Soforthilfe zunächst nach öffentlichen Äußerungen der Bundes- und der Landesregierung (auch) zur Überwindung von Umsatzeinbrüchen gewährt worden und habe auch der Kläger zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 09.04.2020 hierauf vertrauen dürfen. Die Beklagte habe in einer Vielzahl von Fällen in den Zuwendungsbescheiden die Corona-Soforthilfe ausdrücklich und wörtlich auch zur Überwindung von „Umsatzeinbrüchen“ gewährt. Den Kläger anders zu behandeln, verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die Beklagte ihre Antragsformulare ab ca. Mitte April 2020 anders formuliert habe bzw. am 08.04.2020 eine dem Kläger bei Antragstellung unbekannte Verwaltungsvorschrift erlassen habe, sei aus Gleichbehandlungsgründen unerheblich. Im Übrigen sei vorliegend weder im Antragsformular noch in der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe der Zweck der Soforthilfe bzw. der „Liquiditätsengpass“ ausreichend definiert worden. So ergebe sich selbst aus der Verwaltungsvorschrift Soforthilfe kein ausreichender Hinweis darauf, dass Einnahmen nach Ende des Lockdowns durch die Wiederaufnahme des Betriebs komplett mit Verbindlichkeiten und Kosten seit Beginn des Lockdowns bzw. seit 11.03.2020 verrechnet werden sollten. Es werde nicht definiert, für welchen Zeitraum fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb „voraussichtlich“ nicht ausreichen dürften, „um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand [...] zu zahlen“. Zudem ergebe sich aus der Wortwahl „voraussichtlich“, dass es im Hinblick auf das geschaffene Vertrauen des Antragstellers auf eine Prognose zum Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.04.2020 von einem Liquiditätsengpass und wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch für die folgenden drei Monate ausgegangen. Kumulativ hierzu lägen auch die Voraussetzungen des Liquiditätsengpasses im Falle des Klägers vor. Da der Umsatzausfall die Finanzhilfe (zu einem Bruchteil von etwa 20 %) übersteige, sei eine Rückzahlungspflicht ausgeschlossen. Bezüglich des Liquiditätsengpasses werde auf die zutreffenden Ausführungen des VG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2022 – 20 K 7488/20 – und bezüglich des Betrachtungszeitraums auf diejenigen des OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 – (Rn. 170 ff.), verwiesen. Der Kläger beantragt, den Widerrufs- und Erstattungsbescheid der XXX-Bank vom 03.08.2022 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 10.11.2023 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Ihr Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 10.11.2023 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 LVwVfG. Der Widerruf der ursprünglichen Bewilligung sei formell rechtmäßig. Sie sei als Ausgangsbehörde für den Widerruf zuständig gewesen. Der Widerruf sei auch materiell rechtmäßig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 LVwVfG gegeben seien und eine ordnungsgemäße Ermessensausübung stattgefunden habe. Der vorliegende Bewilligungsbescheid über eine Soforthilfe betreffe eine einmalige Geldleistung, die zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, nämlich für den im Antrag angegebenen prognostizierten Liquiditätsengpass im maßgeblichen Betrachtungszeitraum, gewährt worden sei. Der Kläger habe die Leistung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Eine zweckwidrige Verwendung der Leistung liege vor, wenn die erlangten Mittel, gemessen an der Zweckbestimmung, einer anderweitigen Verwendung zugeführt worden seien. Dies erfasse Fallgestaltungen, in denen der im Leistungsbescheid vorgesehene Zweck endgültig objektiv nicht mehr erfüllt werden könne. Im Bewilligungsbescheid sei als Förderzweck auf die Überwindung des im Antrag angegebenen prognostizierten Liquiditätsengpasses innerhalb des maßgeblichen Betrachtungszeitraums abgestellt worden. Dadurch, dass von dem Kläger im Rückmeldeverfahren ein Rückzahlungsbedarf in Höhe von 9.000,00 EUR angegeben worden sei, könne die Soforthilfe in dieser Höhe objektiv endgültig nicht mehr für die Überwindung des prognostizierten Liquiditätsengpasses im maßgeblichen Betrachtungszeitraum, also den Förderzweck, verwendet werden. Die Beklagte habe das ihr obliegende Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes ermessensfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere sei der Grundsatz der Geeignetheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gewahrt, denn der Widerruf fördere die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 LHO) und damit einen legitimen Zweck. Diesen Grundsätzen komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Widerruf eines Zuschusses wegen Zweckverfehlung eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Werde der mit der Gewährung des Zuschusses verfolgte Zweck verfehlt und stehe der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so sei im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei (intendiertes Ermessen). Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwögen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, trotz der Zweckverfehlung den gewährten Zuschuss behalten zu dürfen, und verböten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf entsprechender Zuwendungsbescheide. Es müssten besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liege ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, verstehe sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nur dann, wenn ihr außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt oder erkennbar gewesen seien, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, diese von der Behörde aber nicht erwogen worden seien, liege ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor. Im Falle des Klägers hätten im Zeitpunkt des Widerrufs der Bewilligung die Voraussetzungen vorgelegen, die der Beklagten die Entscheidung für den Widerruf ermöglicht hätten. Zum einen sei der Förderzweck der Soforthilfe in der Höhe des Rückmeldebedarfs nicht erreicht worden und zum anderen seien für die Beklagte keine Umstände erkennbar gewesen, die für eine abweichende Entscheidung gesprochen hätten. Es liege auch kein Ermessensfehlgebrauch durch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Der Gleichheitssatz binde jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in dessen Zuständigkeitsbereich, nicht aber darüber hinaus. Dies gelte auch dann, wenn sich Bund und Länder zwar auf einen gemeinsamen Rahmen der Förderung einigten, die Anwendung – und damit auch die Ermessensausübung – aber den Ländern überlassen sei. Die Beklagte sei damit nicht an die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer und das von dem Kläger genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.08.2022 gebunden. Ein Vergleich mit der Förderpraxis der anderen Bundesländer sei im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich sei. Die föderale Struktur rechtfertige gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail. Rein vorsorglich erfolge der Hinweis, dass die Möglichkeit zur Rückforderung der Soforthilfe beispielsweise durch das OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1988/22 – bestätigt worden sei. Das VG Ansbach habe darüber hinaus die Rückforderung der Soforthilfe aufgrund einer Unerreichbarkeit des mit der Förderung verfolgten Zwecks bestätigt (Urteil vom 29.01.2024 – AN 15 K 23.1634 –) und das VG Schwerin habe die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und der Rückforderung der Soforthilfe wegen einer Zweckverfehlung bestätigt, wenn dies geschehe, weil ein Liquiditätsengpass über den gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht vorgelegen habe (Urteil vom 05.06.2024 – 3 A 404/23 SN –). Schließlich sei auch kein Ermessensfehlgebrauch dadurch erfolgt, dass der Betrachtungszeitraum für die Soforthilfe nicht flexibilisiert worden sei. Eine rückwirkende Änderung dieser Festlegung des Betrachtungszeitraums durch die Beklagte sei nicht möglich gewesen, weil dies rechtswidrig gewesen wäre. Auf das vorgelegte Gutachten der Kanzlei XXX vom 23.05.2022 im Auftrag des Wirtschaftsministeriums (vgl. Bl. 190 ff. der Gerichtsakte), dessen Ausführungen sich die Beklagte zu eigen mache, werde verwiesen. Schließlich sei die Klage auch in Bezug auf die Rückforderung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG unbegründet. Der Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 sei durch den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 widerrufen worden und die Leistung damit rechtsgrundlos erfolgt. Nach der Rechtsfolgenanordnung des § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, sodass der Beklagten diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt sei. Darüber hinaus sei die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig gewesen. Die Soforthilfe habe ohne Einschaltung eines prüfenden Dritten beantragt werden können. Im Vorverfahren sei zwar die Begründung des Widerspruches durch den Bevollmächtigten erfolgt, aber keine Einreichung und Prüfung von Unterlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die digital übersandte Verwaltungsakte der Beklagten (1 Band), die Gerichtsakte und die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.