Urteil
B 3 K 24.30105
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, ist nicht von politischer Verfolgung auszugehen (OVG Lüneburg BeckRS 2016, 47530). (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. In der Provinz Dohuk im Nordirak findet derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt iSv § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG statt. (Rn. 40) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG normiert die Art des zu berücksichtigenden Bleiberechts eines Familienangehörigen nicht. Insbesondere wird nicht geregelt, ob es sich um ein dauerhaftes oder gefestigtes Bleiberecht handeln muss. (Rn. 57) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Die Bindung zu einem Familienangehörigen, der eine gültige Aufenthaltsgestattung besitzt - z.B. im Falle des laufenden Asylverfahren eines in Deutschland nachgeborenen Kindes - genügt, um iSv § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen zu können (VG München BeckRS 2023, 7261). (Rn. 57) (red. LS Clemens Kurzidem)
5. Stehen Kindeswohlbelange oder familiäre Bindungen einer Abschiebungsandrohung entgegen, kann das Bundesamt nicht unter Verweis auf § 43 Abs. 3 S. 1 AsylG eine solche gleichwohl erlassen. (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, ist nicht von politischer Verfolgung auszugehen (OVG Lüneburg BeckRS 2016, 47530). (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. In der Provinz Dohuk im Nordirak findet derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt iSv § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG statt. (Rn. 40) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG normiert die Art des zu berücksichtigenden Bleiberechts eines Familienangehörigen nicht. Insbesondere wird nicht geregelt, ob es sich um ein dauerhaftes oder gefestigtes Bleiberecht handeln muss. (Rn. 57) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Die Bindung zu einem Familienangehörigen, der eine gültige Aufenthaltsgestattung besitzt - z.B. im Falle des laufenden Asylverfahren eines in Deutschland nachgeborenen Kindes - genügt, um iSv § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen zu können (VG München BeckRS 2023, 7261). (Rn. 57) (red. LS Clemens Kurzidem) 5. Stehen Kindeswohlbelange oder familiäre Bindungen einer Abschiebungsandrohung entgegen, kann das Bundesamt nicht unter Verweis auf § 43 Abs. 3 S. 1 AsylG eine solche gleichwohl erlassen. (red. LS Clemens Kurzidem) 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.01.2024 wird in den Nrn. 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch überwiegend unbegründet. I. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bezüglich der angegriffenen Nrn. 1 bis 4 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten mit der Folge, dass sie insoweit keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides und die beantragte Verpflichtung des Bundesamtes haben, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Bescheid erweist sich jedoch als rechtswidrig hinsichtlich der Nrn. 5 und 6 und war deshalb insoweit aufzuheben. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes: Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U. v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U. v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 –; HessVGH, U. v. 04.9.2014 – 8 A 2434/11.A – beide juris). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden, auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. § 3 Abs. 1 AsylG greift deshalb beispielsweise auch dann ein, wenn ein Nachfluchtgrund gemäß § 28 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Frage einer Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) im Raum steht. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht verweist zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist zum gerichtlichen Verfahren auszuführen: Das Gericht glaubt den Klägern nicht ihre (zuletzt) im Rahmen des Klageverfahren erklärten Ausreisegründe. Die Einzelrichterin geht vielmehr davon aus, dass die Kläger ihr Heimatland wegen der dortigen Sicherheitssituation und ihrer wirtschaftlichen Lage verlassen haben. Sie erhoffen sich – wie viele ihrer Landsleute – eine bessere und sicherere Zukunft in Deutschland. Dies mag verständlich sein, führt aber nicht zur Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes. Um ihrem Asylbegehren zum Erfolg zu verhelfen haben sie zur Überzeugung der Einzelrichterin unwahre Angaben gemacht. Zweifel bestehen schon an den beim Bundesamt dargelegten Wohnverhältnissen. So schilderten die Kläger übereinstimmend, dass sie in … in einer seitens des Arbeitgebers des Klägers zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt hätten. Beide stellten die Situation so dar, als hätte der Kläger sich um die Tiere seines Arbeitgebers gekümmert. In der mündlichen Verhandlung hingegen erklärten beide, sie hätten in einem Eigenheim gelebt, welches nunmehr – durch kurdische Sicherheitskräfte – wegen der angeblichen Zusammenarbeit des Klägers mit der PKK zerstört worden sein soll. Die hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucke von Lichtbildern, die ein beschädigtes bzw. zerstörtes Anwesen zeigen, sollten als Beweis dienen. Die zu diesem Widerspruch angeführten Begründungen, der Kläger habe das Haus von seinem Geschäftspartner gekauft, überzeugen nicht, denn diese Aussage erklärt nicht, warum bei der Anhörung Gegenteiliges gesagt worden ist. Die übergebenen Lichtbilder haben schließlich keinerlei Beweiswert. Es kann weder festgestellt werden, um welche Gegend es sich handelt, noch wann diese Bilder gefertigt worden sind. Soweit es um den Kern der angegebenen Verfolgungsgeschichte geht, dass dem Kläger die Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen worden sei, ist diese unglaubhaft, jedenfalls was die konkrete „Verfolgungshandlung“ bzw. Verfolgungsfurcht angeht. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens seinen Vortrag dem seiner Ehefrau bei deren Anhörung bei dem Bundesamt angepasst und zudem noch gesteigert, weil das Bundesamt in seinem Bescheid ausführte, der Kläger habe keine näheren Ausführungen zu konkreten Verfolgungshandlungen gemacht. Der Kläger erklärte zwar bei seiner Anhörung beim Bundesamt, verdächtigt worden zu sein, mit der PKK zusammengearbeitet zu haben. Das Einzige was er hierzu aber vortrug, war, dass es seitens des Asayish geheißen habe: „Ihr seid doch dort und könnt das Problem mit der PKK gemeinsam lösen“. Diese Aussage wurde aber offenbar im Rahmen der damaligen Beschwerden der Bewohner hinsichtlich der Sicherheitssituation getroffen. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2024, er sei von kurdischen Sicherheitsleuten festgenommen und 1 ½ Wochen festgehalten und dabei beleidigt, beschimpft, geschlagen und gefoltert worden, ist als eindeutig gesteigerter Vortrag zu bewerten und als unglaubhaft anzusehen. Hiervon hat er bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt überhaupt nichts berichtet. Er erklärte vielmehr auf ausdrückliche Nachfrage, über seinen Vortrag hinaus nie Probleme mit Sicherheitsbehörden, der Polizei oder Dritten gehabt zu haben. Dass er ein so einschneidendes Erlebnis einer Festnahme, bei der unter Folter ein Geständnis erpresst werden sollte, vergisst bzw. unerwähnt lässt, ist nicht zu erklären. Dies auch nicht mit dem Verweis auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher, welche der Kläger bei seiner Anhörung im Übrigen auch gar nicht moniert hatte. Er erklärte vielmehr, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe und bestätigte dies mit seiner Unterschrift. Dass der Vortrag hinsichtlich der Verhaftung nicht der Wahrheit entspricht, schließt die Einzelrichterin auch aus dem Umstand, dass der Kläger nicht einmal annähernd sagen konnte, wann sich die Verhaftung zugetragen hat. Auch die Klägerin konnte keine Daten benennen. Zudem erklärte der Kläger noch bei seiner Anhörung, es wäre grundsätzlich möglich gewesen, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, finanziell hätten sie sich dies nicht leisten können und sie hätten auch in einem Land leben wollen, in dem Rechtsstaatlichkeit herrscht und in dem ihre Tochter eine bessere Zukunft hat. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab der Kläger hierzu abweichend an, die Gefahr der Verfolgung hätte im ganzen Land für ihn bestanden. Für den mangelnden Wahrheitsgehalt spricht ferner, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung beim Bundesamt ebenfalls nicht von einer Verhaftung ihres Ehemannes berichtet hat. Zwar sprach sie von Bedrohungen seitens der kurdischen Regierung. Auf konkrete Frage zu den Bedrohungen erklärte sie aber lediglich, ihrem Ehemann sei gesagt worden, dass er … verlassen müsse und sich dort nicht mehr aufhalten solle. Weiter gab sie an, nie selbst bedroht worden zu sein. Hierzu abweichend gab sie aber in der mündlichen Verhandlung an, vier Mal bedroht worden zu sein, nachdem ihr Ehemann verhaftet worden sein soll. Unabhängig von dem Umstand, dass sie hierzu völlig unbestimmt erklärte, „sie“ seien zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gesucht und nicht den Grund gesagt, ist dieser Vortrag im Gesamtkontext als unglaubhaft zu bewerten. Dass die Vorfluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht, folgert die Einzelrichterin auch aus dem Umstand, dass die Kläger problemlos ihr Heimatland mit ihren eigenen Reisepässen über die Landgrenze haben verlassen können. Wenn der Kläger schildert, er sei lediglich gegen eine Kautionszahlung aus der Haft entlassen worden und es sei nach ihm seitens der kurdischen Sicherheitskräfte gesucht worden, passt es nicht, wenn er zusammen mit seiner Familie die Gefahr eingeht, am Grenzübergang Ibrahim Khalil seitens der Sicherheitskräfte aufgegriffen zu werden. Ausweislich der Stempel in seinem Reisepass hat er zudem am 07.08.2021 den Irak verlassen und ist in die Türkei gereist. Am 13.08.2021 konnte er wieder einreisen. Dass er sich zum Urlauben in die Türkei begeben hat – wie er es in der mündlichen Verhandlung schilderte – ist angesichts seines Vortrages, verhaftet worden zu sein und um sein Leben zu fürchten, schlicht völlig fadenscheinig. Auch der Umstand, dass seiner Ehefrau und seiner Tochter am 06.09.2021, also zu einem Zeitpunkt zu dem die Familie unter Beobachtung gestanden haben soll und nach dem Kläger gesucht worden sein soll, Reisepässe ausgestellt worden sind, zeigt, dass die Kläger nicht wahrheitsgemäß berichtet haben und keinerlei Verfolgung gegeben war bzw. Verfolgungsfurcht gesehen worden ist. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass allein aus dem Akt der Strafverfolgung als solchem noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.11.2021 – Au 3 K 20.30960 – Rn. 35 m.w.N. auf NdsOVG, U.v. 31.5.2016 – 11 LB 53/15 – juris; VG Bremen, U.v. 8.5.2020 – 2 K 962/18 – juris Rn. 23). Sollte dem Kläger tatsächlich der Vorwurf gemacht werden, die PKK unterstützt zu haben, kann er sich hiergegen – gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe – zur Wehr setzen. Auch wenn – wie der Bevollmächtigte der Kläger meint – das Justizwesen in Kurdistan in rechtsstaatlicher Hinsicht nicht dem in Deutschland entsprechen mag, ist nicht ersichtlich, warum die kurdischen Sicherheitskräfte bzw. die dortige Justiz dem Kläger – unberechtigter Weise – die Unterstützung der PKK anhängen wollen sollten. Dass die kurdischen Sicherheitskräfte mit Nachdruck vermeintliche PKK Unterstützer (strafrechtlich) verfolgen, ergibt sich überdies nicht aus den Erkenntnismitteln. 2. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG sind nicht erfüllt, da nicht einmal die weitergefassten Voraussetzungen des § 3 AsylG einschlägig sind. 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Prüfungsmaßstab folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „… tatsächlich Gefahr liefe …“ in Art. 2 Buchst. f der RL 2011/95/EU (vormals Art. 2 Buchst. e der RL 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei einer Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377 Rn.18 ff., U. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, NVwZ 2012, 454 Rn. 20, jeweils mit Verweis auf EGMR, U. v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi/Italien –, NVwZ 2008, 1330). a. Den Klägern droht in ihrem Heimatland nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, sodass eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ausscheidet. b. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen. Dies ist für die Kläger nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen. c. Den Klägern droht im Rückkehrfall auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken, sondern auf die Herkunftsregion des Ausländers (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris). Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt. Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrenerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrenerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2010 – 10 C 4.0; U. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – beide juris). Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17.11. 2011 – 10 C 13.10 – (juris Rn. 22) und – 10 C 11.10 – (juris Rn. 20) bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres ein Risiko von 1:800 (0,125%) bzw. 1:1.000 (0,1%) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. Für eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es der Feststellungen zur Gefahrendichte, die neben einer annährungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos auch eine wertende Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers umfasst (BVerwG, U. v. 20.5.2020 – 1 C 11/19 – juris). Für die Frage, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ der Schutzsuchenden vorliegt, kann die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region als relevant angesehen werden. Dieser Umstand kann jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Zur Feststellung, ob eine Bedrohung im Sinne der Vorschrift vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Dabei können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, U. v. 10.6.2021 – C-901/19 – Rn. 31, 33, 43, 45). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – und U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 -beide juris). Die Kläger stammen aus der Provinz … in der Region Kurdistan-Irak und haben – nach ihren Angaben – zuletzt in der Ortschaft … gelebt. Es ist damit auf diese Rückkehrregion abzustellen. In der Provinz Dohuk finden derzeit keine internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikte i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG statt. Hinsichtlich der Sicherheitssituation in der Kurdistan Region Irak (KRI) ist auszuführen, dass in dieser Region die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten ausüben. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar Gebirge. Im Jahr 2007 haben die Türkei und die föderale Regierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen. Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die „Operation Resolve“ statt. Vom Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte sie „Operation Claw“ durch. Weitere Militäroperationen sind „Claw-Tiger“, „Claw-Eagle“ und „Claw-Thunder“, von Juni 2020 bis März 2022. Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI. Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten. Seit Beginn der jüngsten Militäroperation „Claw Lock“ wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.06.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen. Die jüngste türkische Militärkampagne namens „Claw Lock“ hat am 17.4.2022 begonnen. Ziel war es, die vollständige militärische Kontrolle über die gebirgige Grenzregion zu erlangen, die sich etwa 180 km von Osten nach Westen und bis zu 15 km südlich der irakisch-türkischen Grenzlinie erstreckt. Die Kampagne hat mit massiven Luftangriffen und dem Einsatz von Spezialeinheiten bis zu 12-15 km südlich der türkisch-irakischen Grenze in den Gebieten von Zap und Avashin, die zuvor von der Zivilbevölkerung geräumt worden waren, begonnen. Es wurden auch gezielte Drohnenangriffe gegen PKK-Mitglieder bis nach Kalar, 280 km von der irakisch-türkischen Grenze entfernt, durchgeführt. Bei zwei Drohnenangriffen kamen Zivilisten ums Leben, darunter ein Kind. Insgesamt wurden zwischen 21.05. und 21.06.2022 drei Kinder und zwei erwachsene Zivilisten getötet, 15 Zivilisten wurden verletzt. Obwohl die unmittelbar an die türkisch-irakische Grenze angrenzenden Gebiete nur dünn besiedelt sind, wirkt sich die Ausweitung der türkischen Operationen nach Süden zunehmend negativ auf das Leben der irakischen (kurdischen) Bewohner aus. Türkische Drohnen- und Artillerieangriffe fordern immer mehr zivile Opfer, zerstören ziviles Eigentum, töten das Vieh und zwingen die Dorfbewohner, ganze Gebiete zu verlassen. (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 09.10.2023, Bl. 43-45, vgl. auch die Abbildung der militärischen Präsenz der Türkei im Nordirak auf Bl. 45) Im Gouvernement Dohuk wurden im Juli 2022 zwei sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischenMilizen (PMF) zugeschrieben werden. Hierbei gab es keine Opfer. Es handelte sich dabei um den Einsatz von Drohnen gegen türkische Militärstützpunkte im Gouvernement. Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Dohuk von Juli bis Dezember 2022 1.918 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 319,67). Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) registriert, wobei in beiden Fällen Zivilisten ihr Leben verloren. Des Weiteren wurden 754 Luft-/Drohnenangriffe, 704 bewaffnete Auseinandersetzungen, 405 Fälle von Artillerie-/Raketenbeschuss und 15 IED-Angriffe verzeichnet. Darüber hinaus wurde eine friedliche Demonstration registriert und 37 Zwischenfälle wurden als strategische Entwicklungen kategorisiert. Von den angeführten Vorfällen entfallen 1.698 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 1.218 Fälle von Raketen-/Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffen und bewaffneten Auseinandersetzungen, während 680 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Weitere sechs Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben. Bei fünf Vorfällen handelt es sich um Angriffe von Milizen auf türkische Ziele. In acht Fällen griffen Peshmerga PKK-Ziele an. Zwischen Januar und August 2023 waren es 1.604 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 200,5). Es wurden in dem Zeitraum drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,5) registriert, wobei in keinem der Fälle Zivilpersonen zu Tode kamen. Des Weiteren wurden 696 Luft-/Drohnenangriffe, 311 bewaffnete Auseinandersetzungen, 565 Fälle von Artillerie-/Raketenbeschuss und zehn IEDAngriffe verzeichnet. 18 Zwischenfälle wurden als strategische Entwicklungen kategorisiert. Von den angeführten Vorfällen entfallen 1.593 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 1.389 Fälle von Raketen-/Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffen und bewaffneten Auseinandersetzungen, während 204 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Bei einem Vorfall handelt es ich um einen Angriff einer Miliz gegen ein türkisches Ziel. Weitere fünf Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Fünf weitere Vorfälle umfassen Aktionen von Sicherheitskräften. (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 09.10.2023, Bl. 49-50, vgl. auch das Diagramm der monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Dohuk, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen auf Bl. 50.) Hinsichtlich der Situation seit Juli 2023 ist festzustellen, dass der Konflikt zwischen der Türkei und der PKK unvermindert weitergeführt wird, es aber kaum zu zivilen Opfern kommt. Die Gegend der Metina- und Gara-Berge (Provinz Dohuk) ist z.B. militärisches Sperrgebiet, Zivilpersonen ist der Zugang untersagt. (vgl. Briefing Notes Zusammenfassung – Irak – Juli bis Dezember 2023, 31.12.2023) Im Distrikt Zakho wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,67), wovon fast alle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK zurückgehen. So ist die Türkei für 20 Angriffe verantwortlich, die PKK für sieben. Zwischen Januar 2023 und August 2023 waren es elf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,38), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,13). Fünf Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, zwei der PKK und YJA-STAR. Die Türkei wurde auch durch eine Miliz attackiert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 09.10.2023, Bl. 51). Diese Auseinandersetzungen bleiben jedoch für die Herkunftsregion der Kläger hinter dem Ausmaß eines bürgerkriegsähnlichen Konflikts zurück. Das für das Gericht verfügbare Zahlenmaterial lässt unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl Dohuks (1 396 480 für Dohuk, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 22.08.2022, S. 40 ff.) auch nicht den Schluss zu, dass die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Werte – die weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen wurden – erreicht werden. In Anbetracht der dargestellten Opferzahlen, die sich aus der Auskunftslage ergeben, gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich der Konflikt zwischen dem türkischen Militär und den PKK-Kämpfern in der Herkunftsregion der Kläger nicht derart auf Zivilisten auswirkt, dass diese i.S.d § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedroht sind. Vielmehr beschränkten sich sicherheitsrelevante Zwischenfälle im Wesentlichen auf die Konfliktparteien. Die aktuellen Auskünfte beschreiben gerade, dass auch bei Luftangriffen nicht gezielt gegen Zivilisten vorgegangen wird (EUAA, Irak Security Situation, Januar 2022, S. 205). Angegriffene Dörfer werden rechtzeitig evakuiert (EUAA, Irak Security Situation, Januar 2022, S. 200; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 22.08.2022, S. 40). So wurden seither 70 Dörfer in Zakho aufgegeben (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAK, Sicherheitsrelevante Vorfälle im Konflikt Türkei-PKK in der KRI, 05.05.2022, S. 13). Die bloße Anwesenheit in dem Distrikt Zakho reicht damit nicht aus die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens festzustellen. In den Distrikten Zakho und Amedi hat allerdingt die wahllose Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass entsprechend weniger Elemente erforderlich sind für die Annahme, dass einer Zivilperson ein ernsthafter Schaden droht (EUAA, Länderhinweise: Irak, Country Guidance, Juni 2022, S. 192). Bei den Klägern liegen aber keine individuellen persönlichen gefahrenerhöhenden Umstände vor. Unabhängig davon können die Kläger auf interne Schutzmöglichkeiten, wie etwa die Stadt Dohuk, Erbil oder Sulaymaniyah, verwiesen werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e Abs. 1 AsylG). 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 Alt. 1 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. Mit den dortigen Erwägungen geht das Gericht insbesondere davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung – auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger und des Umstandes, dass noch ein weiteres Kind der Kläger zu 1 und 2 zu berücksichtigten ist, welches in Deutschland zur Welt gekommen ist – nicht beachtlich ist. Die Kläger zu 1 und 2 sind jung, gesund und arbeitsfähig. Sie haben zudem noch mehrere Familienangehörige in ihrem Heimatland. Auch wenn die humanitäre Lage angespannt ist, kann davon ausgegangen werden, dass den Klägern die Sicherung ihrer Existenz gelingen würde. Notfalls sind sie auf die Inanspruchnahme von sozialen Leistungen zu verweisen. IOM stellt folgende Informationen über den möglichen Erhalt von Sozialleistungen im Irak zur Verfügung: Es werden Dienstleistungen für alle Menschen wie kostenlose Bildung, Grundnahrungsmittel und Gesundheitsversorgung in öffentlichen Krankenhäusern angeboten. Die Sozialhilfe- und Sozialsysteme unterscheiden zwischen den verschiedenen Gemeinden und Gouvernements. Alle irakischen Staatsbürger/-innen sind unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Religion im Sozialsystem versichert und automatisch berücksichtigt. Rückkehrende werden nicht unterschiedlich behandelt und haben die gleichen Rechte wie alle Bürger/-innen. Folgende Kategorien könnten für Sozialhilfe in Frage kommen: Körperlich eingeschränkte Menschen, Familien von Märtyrern (einschließlich Witwen) und Waisen. Jede Kategorie hat eine Reihe unterschiedlicher Kriterien. Je nach diesen Kriterien wird ein Einzelfall angenommen oder abgelehnt. Schutzbedürftige Personen mit Behinderungen, die als förderungsberechtigt gelten und die Kriterien erfüllen, erhalten von der Regierung einen Betrag von 150.000 IQD als Supervision-Rente. Beispielsweise muss die Behinderung einer Person bis zu 70% betragen, um Anspruch auf Leistungen zu haben. Der Prozentsatz wiederum variiert je nach Art der Behinderung. Die Unterstützungs- und Sozialsysteme unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde. (vgl. IOM, IRAK, Länderinformationsblatt 2022, abrufbar unter: https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Iraq_DE.pdf). Schließlich besteht für die Kläger – insbesondere im Fall der freiwilligen Ausreise – die Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfang Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms sowie weitere Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen, die ihnen die Rückkehr erheblich vereinfachen und auch Startschwierigkeiten vermeiden helfen können. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt in seinem Urteil vom 12.07.2023 (Az. A 10 S 400/23, juris Rn. 78), auf welches ausdrücklich Bezug genommen wird, aus: „Rückkehrer aus dem europäischen Ausland, namentlich aus Deutschland, können über unterschiedliche Rückkehr- und Reintegrationsprogramme Unterstützungsleistungen erhalten. So bietet die Internationale Organisation für Migration (IOM) in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung über die Programme „Reintegration und Emigration Programme für Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) finanzielle Unterstützung an; sie umfasst die Reisekosten, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro für Erwachsene und 100 Euro für Kinder unter 18 Jahren sowie eine einmalige Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro bei Erwachsenen und bei unbegleiteten Minderjährigen bzw. 500 Euro bei Kindern unter 18 Jahren. Über das StarthilfePlus-Programm können Rückkehrer sechs bis acht Monate nach der Rückkehr eine weitere finanzielle Unterstützung im Zielland erhalten. Das Programm ERRIN („European Return and Reintegration Network“), ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprogramm zahlreicher europäischer Staaten unter der Leitung der Niederlande, bietet neben Sachleistungen insbesondere individuelle Unterstützung nach der Rückkehr durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner an. Dazu zählen etwa Beratung nach der Ankunft, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung und Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen. Unterstützung bei der beruflichen und sozialen Reintegration leistet auch das European Technology and Training Centre (ETTC), mit einer Zweigstelle unter anderem in Bagdad (vgl. die Informationen des BAMF und der IOM unter https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq). Für Bedürftige bieten auch einige Nichtregierungsorganisationen, etwa CHF International – Vitas und GROFIN Iraq, Hilfe an (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Irak 2018, S. 10).“ 5. Die auf § 59 Abs. 1 AufenthG i.V.m § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG beruhende Aufforderung zur freiwilligen Ausreise binnen 30 Tagen und die gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides erweisen sich als rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21.02.2024 (Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I, S. 54) erlässt das Bundesamt nach §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist die genannte Regelung hier anzuwenden. Das Bundesamt hat in seinem Bescheid unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGHs (B.v. 15.2.2023 – C-484/22 und U.v.14.1.2021 – C-441/19 und U.v.11.3.2021 – C-112/20 –) zwar erkannt, dass bei dem Erlass der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung Belange des Kindswohls bzw. familiäre Belange zu berücksichtigen sind, es hat aber zu Unrecht das Vorliegen solcher Belange verneint. Das Bundesamt hat über den Asylantrag des Sohnes der Kläger zu 1 und 2 bzw. des Bruders der Klägerin zu 3 noch nicht entschieden. Der Ausgang des Asylverfahrens des am 02.09.2022 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes ist noch offen (Az. …*). Die Geburt des Kindes wurde durch die zuständige Ausländerbehörde bereits am 26.09.2022 angezeigt und ein entsprechendes Asylverfahren für das Kind am 28.09.2022 angelegt. Die Eltern des Kindes haben bereits am 14.10.2022 Stellung genommen zu dem Asylverfahren des Kindes. Es ist nicht ersichtlich, warum über den Asylantrag noch nicht entschieden worden ist. Die Kläger geben jedenfalls zutreffend an, dass sie diesbezüglich kein Verschulden trifft. Das Bundesamt hat zwar erkannt, dass über das Asylverfahren des Kindes noch nicht entschieden worden ist, hat aber berücksichtigungsfähige familiäre Belange letztlich lediglich mit dem Hinweis auf die Vorschrift des § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG abgelehnt. Nachdem sich der Sohn bzw. Bruder der Kläger noch im laufenden Asylverfahren befindet verfügt er über eine Aufenthaltsgestattung für die Bundesrepublik Deutschland (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1). Er verfügt über ein, zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG normiert nicht die Art des Bleiberechts des zu berücksichtigenden Familienmitgliedes, insbesondere ist nicht geregelt, ob es sich um ein dauerhaftes oder gefestigtes Bleiberecht handeln muss. Die Einzelrichterin folgt im Hinblick auf die hier vorliegende Verfahrenskonstellation (noch nicht entschiedenes Asylverfahren eines Kindes) der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die die Bindung zu einem Familienangehörigen, der eine gültige Aufenthaltsgestattung besitzt, genügen lässt, um im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen zu können (vgl. VG München, U. v. 3.4.2023 – M 27 K 22.30441 – juris Rn. 30; VG Minden, B.v. 4.5.2023 – 2 L 847/22.A – juris Rn. 180; VG Schleswig-Holstein, U. v. 11.7.2023 – 11 A 229/21 – juris; VG Bremen, B. v. 21.7.2023 – 1 V 1559/23 – juris Rn. 22; VG Würzburg, B. v. 25.7.2023 – W 8 S 23.30389 – juris Rn. 32; VG Hannover, B. v. 9.10.2023 – 1 B 1628/23 – juris Rn. 28; VG Gelsenkirchen, B.v. 3.4.2024 – 14a L 239/24.A – juris Rn. 72, VG Gießen, B.v.18.4.2024 – 1 L 1041/24.GI.A – juris; VG Leipzig, B.v. 17.4.2024 – 7 L 150/24.A – juris; a.A. wohl VG Karlsruhe B.v. 18.12.2023 – A 4 K 5016/23 – juris Rn. 8). Eine auch nur vorübergehende Trennung der Kläger zu 1 und 2 von ihrem am 02.09.2022 geborenen Sohn ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zumutbar (vgl. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts: BVerfG, B.v. 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 und BVerwG, U.v.8.12.2022 – 1 C 8/21 – jeweils juris). Die Familie lebt seit der Geburt des Kindes zusammen. Eine Trennung der Kernfamilie würde hier zu emotionalen Schäden bei allen Familienmitgliedern führen und gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen. Dies gilt auch für eine „gestaffelte“ Abschiebung, falls man von einer Ablehnung des Asylantrages des Sohnes der Kläger zu 1 und 2 ausgehen sollte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 01.08.2023 (Az. 6 ZB 22.31073, juris Rn 32) darauf hingewiesen, dass ein unterschiedlicher Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder und eine dadurch etwa verursachte Verletzung des Kindeswohles bzw. der zu betrachtenden familiären Bindungen der betroffenen Ausländer vor dem Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen seien. Dies spricht für die vertretene Rechtsauffassung, dass nicht nur „dauerhaft gefestigte“ Bleiberechte von Familienangehörigen zu berücksichtigen sind. Das Bundesamt kann nicht mit dem Verweis auf die Vorschrift des § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen, wenn Kindswohlbelange oder familiäre Belange einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen. Diese Regelung ist geschaffen worden, weil vor der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGHs zu Art. 5 der RL 2008/115/EG (z.B. B.v.15.2.2023 – C-484/22 – juris) bzw. der Einführung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG das Bundesamt familiäre Belange vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht zu prüfen hatte; hierfür waren die Ausländerbehörden zuständig (vgl. Faßbender in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, 18.Edition, Stand 15.01.2024, Rn. 6 zu § 43). Unter Geltung der Rechtsprechung des EuGHs bzw. der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG reicht eine Bezugnahme auf die Vorschrift des § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit dem Verweis, die Ausländerbehörde entscheide über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise zusammen mit Familienangehörigen, nicht mehr (stets) aus. 6. Auch die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Nr. 6 ist rechtswidrig, da es infolge der Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 AufenthG mangelt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und berücksichtigt das verhältnismäßige Obsiegen bzw. Unterliegen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.