Beschluss
1 L 239.19
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1119.VG1L239.19.00
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Leitsätze
1. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. (Rn.15)
2. Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von dem Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen. (Rn.18)
3. Die Feststellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis setzt voraus, dass die Behörde in gleichgelagerten Sachverhalten nicht unterschiedlich und planlos, sondern nach einem System regelmäßig in gleicher Weise ihr Ermessen ausübt und gleich entscheidet. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. (Rn.15) 2. Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von dem Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen. (Rn.18) 3. Die Feststellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis setzt voraus, dass die Behörde in gleichgelagerten Sachverhalten nicht unterschiedlich und planlos, sondern nach einem System regelmäßig in gleicher Weise ihr Ermessen ausübt und gleich entscheidet. (Rn.24) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Teilrücknahme einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Schankvorgartens. Der Antragsteller ist Inhaber des Gastronomiebetriebes „H...“ in der Wielandstraße 3... in 10629 Berlin. Der Gehweg vor dem Restaurant hat eine Breite von 6,60 m; er unterteilt sich in einen Oberstreifen (2,80 m), einen Mittelstreifen (1,00 m) und einen Unterstreifen (2,80 m). Auf dem mit einer weißen Parklinie markierten Unterstreifen ist auf voller Breite das Senkrechtparken zugelassen. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. August 2018 eine bis zum 24. August 2021 befristete straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Herausstellen von Stühlen und Tischen auf dem Gehweg vor dem Restaurant auf einer Fläche von 4,00 m (Breite) x 1,60 m (Tiefe an Hauswand). Mit Bescheid vom 13. Juni 2019 nahm das Bezirksamt die Ausnahmegenehmigung vom 3. August 2018 zurück, soweit die genehmigte Tiefe über 0,50 m hinausgeht (1.), untersagte die unerlaubte Nutzung des öffentlichen Straßenlandes (2.), forderte zur unverzüglichen Beseitigung sämtlicher Tische und Stühle sowie sonstiger Gegenstände auf, soweit diese auf einer Fläche von einer Tiefe von mehr als 0,50 m aufgestellt sind (3.), drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme an (4.) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Die Behörde begründete ihre Entscheidung mit einer fehlerhaften Berechnung der genehmigten Fläche. Es sei versäumt worden, den gebotenen Sicherheitsabstand von 1,25 m zu den parkenden Fahrzeugen zu berücksichtigen; dieser sei unerlässlich, da parkende Fahrzeuge über die Parklinie hinaus in den Gehweg ragen könnten. Bei Zugrundelegung des bezirklichen Konzeptes bleibe für eine Sondernutzung eine nicht nutzungsfähige Tiefe von 0,35 m, die auf 0,50 m angehoben werde, um das Herausstellen von Tischen und Stühlen tatsächlich zu ermöglichen. Auch den benachbarten Betrieben sei lediglich eine Sondernutzungstiefe von 0,50 m genehmigt worden. Die Rücknahme stelle sich als verhältnismäßig dar. Den von dem Antragsteller erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2019 zurück. Es stützte sich auf die Gründe des Ausgangsbescheides und ergänzte: Zwar regele das Sondernutzungskonzept des Bezirks einen Sicherheitsabstand nicht ausdrücklich für Parkplätze auf Gehwegen. Dem Sinn der Regelung eines Sicherheitsabstandes entspreche es jedoch, den Sicherheitsabstand in einem solchen Fall nicht von der Bordsteinkante, sondern der Parkflächenmarkierung zu bestimmen. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs überwiege. Eine Ausnahmegenehmigung genieße keinen Bestandsschutz. Das gewerbliche Interesse des Antragstellers werde mit der Reduzierung der Mindestdurchgangsbreite für den Fußgängerverkehr und die hierdurch ermöglichte Erhöhung der Nutzungstiefe auf 0,50 m berücksichtigt. Überdies könne der Antragsteller den Betrieb in den angemieteten Räumlichkeiten weiterführen. Mit dem Antrag vom 25. Juli 2019 ersucht der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz. Er ist der Auffassung, dass die Teilrücknahme rechtswidrig ist. Die erteilte Ausnahmegenehmigung sei rechtmäßig gewesen. Sie habe in Einklang mit dem bezirklichen Sondernutzungskonzept gestanden. Denn der (weitere) Sicherheitsabstand von 0,75 m bei Senkrechtparkstreifen sei nicht zu der Parklinie auf dem Bürgersteig, sondern zu der Fahrbahn einzuhalten; die gekennzeichnete Parkfläche sei indes nicht Teil der Fahrbahn. Anders als beim senkrechten Parken auf der Fahrbahn dürfe ein parkendes Fahrzeug über die Parkflächenmarkierung auf einem Gehweg nicht hinausragen. Diese Sichtweise habe auch der behördlichen Praxis entsprochen; denn auch dem benachbarten Restaurant „Ferrara“ sei noch im Jahr 2018 eine entsprechende Genehmigung erteilt worden. Die Rücknahmeentscheidung sei überdies ermessensfehlerhaft; die Behörde sei sich des eröffneten Ermessens schon nicht bewusst gewesen. Infolgedessen sei insbesondere die potentiell existenzvernichtende Wirkung der Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der stark verringerten Nutzfläche falle ein Umsatz ersatzlos weg, der den Verhandlungen mit dem Vermieter, den langfristigen Bestellungen und der Personalplanung zugrunde gelegt worden sei. Der Antragsteller habe jedoch darauf vertraut, dass die Sondernutzungserlaubnis in dem ausgesprochenen Umfang bis zum Jahr 2021 gültig sei. Der Antragsteller beantragt – sachdienlich gefasst –, die aufschiebende Wirkung der Klage V... gegen den Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf vom 13. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. August 2019 wiederherzustellen und anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und bekräftigt, die Rücknahmeentscheidung nach pflichtgemäßer Ermessensausübung getroffen zu haben. Nach dem Inkrafttreten des Sondernutzungskonzeptes im Jahr 2015 habe es aufgrund der besonderen Gegebenheiten verschiedener Parkmöglichkeiten zunächst Unsicherheiten bei der Bestimmung des erforderlichen Sicherheitsabstandes gegeben; die behördliche Praxis sei uneinheitlich gewesen. Im Mai 2017 habe das Bezirksamt jedoch einheitlich festgelegt, wie diese Fälle zu behandeln seien; spätestens seitdem gebe es eine einheitliche Verwaltungspraxis. Danach sei bei Senkrechtparkplätzen auf dem Gehweg ein Sicherheitsabstand von 1,25 m zu der Parklinie einzuhalten. Auf gerichtliche Aufforderung hat der Antragsgegner die bezirkliche Praxis im Einzelnen erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (VV) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 13. Juni 2019 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbaren Teilrücknahme der Ausnahmegenehmigung für einen Schankvorgarten, Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung sowie der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) sofort vollziehbaren Androhung der Ersatzvornahme verschont zu bleiben (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die Teilrücknahme (1.), die Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung (2.), die Anordnung der sofortigen Vollziehung (3.) und die Androhung der Ersatzvornahme (4.) als rechtmäßig. 1. Gemäß § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden (Satz 2). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Hiernach war die Ausnahmegenehmigung vom 3. August 2018 im maßgeblichen Zeitpunkt teilweise rechtswidrig (a); das Bezirksamt hat das bei der Rücknahmeentscheidung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (b). a) Rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt, wenn er im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03, juris Rn. 13 m.w.N.). Bei Dauerverwaltungsakten – wie der auf drei Jahre befristeten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung – genügt es, wenn der Verwaltungsakt nachträglich rechtswidrig geworden ist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – BVerwG 2 C 13.11, juris Rn.15; Urteil vom 9. Mai 2012 – BVerwG 6 C 3.11, juris Rn. 43). Dies ist hier der Fall. Die dem Antragsteller erteilte Ausnahmegenehmigung verstieß, soweit sie keinen Sicherheitsabstand zu den parkenden Fahrzeugen berücksichtigte, gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG); denn sie setzte sich über eine die Behörde selbst bindende rechtmäßige Verwaltungspraxis (aa) im Einzelfall (bb) hinweg. aa) Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von dem – durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf dem Gehweg unzweifelhaft verletzten – Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1 StVO). Sie haben bei ihrer Entscheidung aufgrund der in § 13 Satz 1 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) geregelten Zuständigkeitskonzentration auch die Genehmigungsfähigkeit der hierin liegenden Sondernutzung nach dem Straßenrecht zu prüfen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG soll die Erlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Die Konkretisierung des Maßstabes für diese Ermessensentscheidung durch das Sondernutzungskonzept des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf vom 1. Januar 2015 ist dabei nicht zu beanstanden (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 30. Juni 2016 – VG 1 K 30.15, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 – OVG 1 B 66.10, juris, Rn. 20 ff.). Denn es ist Sache der Behörde, zur Verwirklichung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis die betroffenen öffentlichen Interessen zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten. Hierbei sind die Bezirksämter grundsätzlich befugt und angehalten, eigene schlüssige Konzepte für ihren Bezirk zu entwickeln, die die Abwägung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG generalisierend vorwegnehmen und Ausnahmen lediglich in atypischen Fällen zulassen, um eine einheitliche straßenrechtliche Praxis sicherzustellen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis unter Wahrung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 30. Juni 2016 – VG 1 K 30.15, juris Rn. 18 m.w.N.). Danach trifft das mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene Sondernutzungskonzept des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf zu dem Sicherheitsabstand bei Senkrechtparkplätzen auf dem Gehweg keine ausdrückliche Regelung (S. 3); dessen Bestimmung erfolgte nach den Darlegungen des Antragsgegners in der bezirklichen Praxis zunächst uneinheitlich (vgl. Vermerk des Ordnungsamtes vom 26. September 2019, Bl. 73 Streitakte). Diese uneinheitliche Praxis beendete der Bezirk im Mai 2017. Ein Vermerk, der am 18. Mai 2017 an alle Sachbearbeiter gesandt wurde, schloss die Lücke des Sondernutzungskonzeptes für diese besondere Fallgruppe und legte einheitlich fest, dass bei Senkrechtparkplätzen auf einem Gehweg ein Sicherheitsabstand von 1,25 m von der weißen Parklinie einzuhalten ist (Bl. 77 Gerichtsakte). (1) Diese Festlegung ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass das Erfordernis eines Sicherheitsabstandes von 1,25 m zu Fahrzeugen, die senkrecht auf dem Gehweg parken, die Grenzen des gesetzlich eingeräumten Ermessens überschreitet. Es trägt dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Fußgängerverkehrs Rechnung; hierbei orientiert es sich in nachvollziehbarer Weise an dem von dem Sondernutzungskonzept geregelten Sicherheitsabstand zu Senkrechtparkplätzen auf der Fahrbahn (S. 3). Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt das durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Verbot (Zeichen 74, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), das Fahrzeug so abzustellen, dass es auch nur über die Parklinie hinausragt, nicht zu einer Einschränkung des behördlichen Ermessens dergestalt, dass der angenommene Sicherheitsabstand von 1,25 m zwingend zu reduzieren wäre, weil sich die Festlegung anderenfalls als rechtswidrig darstellte. Vielmehr spricht die fehlende bauliche Begrenzung des Parkplatzes durch einen Bordstein für ein tatsächlich höheres Gefährdungspotential für den Fußgängerverkehr. Schließlich erweist sich die Regelung auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie dem wirtschaftlichen Interesse der Gastronomie an einer Sondernutzung des Gehweges nicht hinreichend Rechnung trüge. So sind Schankvorgärten nach dem bezirklichen Sondernutzungskonzept auf dem Gehwegoberstreifen grundsätzlich zulässig. Das Aufstellen von Tischen und Stühlen kann unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch auf dem Gehwegmittelstreifen (Ziffer 4) und auf Gehwegvorstreckungen (Ziffer 7) genehmigt werden. Droht gleichwohl die vollständige Versagung einer Ausnahmegenehmigung ermöglicht es das Konzept (Ziffer 2), zur Vermeidung der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die Gastwirte die Mindestdurchgangsbreite im Einzelfall von 2,00 m auf 1,50 m zu reduzieren. Die hierin Ausdruck findende Gewichtung der gewerblichen Interessen der Anlieger ist nicht zu beanstanden. Sie ist verhältnismäßig. § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG vermittelt keinen weitergehenden Anspruch auf eine Sondernutzung. Die Verfügungsmacht über das öffentliche Straßenland ist der öffentlichen Hand zugewiesen, die das Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet hat. Der Anlieger hat keinen Anspruch auf die Sondernutzung des Straßenlandes für wirtschaftliche Zwecke. Die Möglichkeit für einen Gastronomen, den Gehweg vor seinem Lokal für das Aufstellen von Tischen und Stühlen zu nutzen, stellt eine bloße Gewinnchance dar und ist grundrechtlich weder durch das Eigentum noch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 – VG 1 A 417.08). (2) Die Kammer geht bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass der Bezirk diesen Maßstab ab dem 18. Mai 2017 grundsätzlich einheitlich angewandt hat. Die Feststellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis setzt voraus, dass die Behörde in gleichgelagerten Sachverhalten nicht unterschiedlich und planlos (VGH Mannheim, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 S 88/13, juris Rn. 38), sondern nach einem System (VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2013 – 6 K 2604/12, juris Rn. 39) regelmäßig in gleicher Weise ihr Ermessen ausübt und gleich entscheidet (VG Schleswig, Urteil vom 28. März 2017 – 3 A 226/16, juris Rn. 30). Ist die Verwaltungspraxis schriftlich niedergelegt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie auch tatsächlich so stattgefunden hat (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 90; so auch Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 114 Rn. 76). Hiernach hat der Antragsgegner auf gerichtliche Aufforderung im Vermerk vom 26. September 2019 dargelegt, dass das Bezirksamt bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in der Schloßstraße 34, Schloßstraße 33, Mommsenstraße 41, Mindener Straße 21 und Wielandstraße 38 jeweils einen Sicherheitsabstand zu der Parkflächenmarkierung auf dem Gehweg berücksichtigt hat (Bl. 72 ff. Streitakte). Dessen versehentliche Nichtberücksichtigung bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigungen zugunsten des Antragstellers mit Bescheid vom 3. August 2018 sowie zugunsten des Restaurants „F...“ in der Wielandstraße 38 mit Bescheiden vom 26. Juni 2017 und vom 7. Mai 2018, befristet bis zum 30. April 2019, stellen sich danach als Einzelfälle dar. Als solche sind sie für sich genommen nicht geeignet, die von der schriftlichen Festlegung im Vermerk vom 18. Mai 2018 ausgehende Indizwirkung für eine ständige Verwaltungspraxis zu erschüttern. Auch der Antragsteller, der sich darauf beschränkt, pauschal zu bestreiten, dass der Antragsgegner bezirksweit in den Jahren 2015 bis 2018 konsequent einen Mindestabstand zu einer auf dem Gehweg befindlichen Parklinie gefordert hat, zeigt konkrete Anhaltspunkte für eine weitergehende abweichende Praxis nicht auf. bb) Die dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. August 2018 genehmigte Tiefe des Schankvorgartens von 1,60 m verstieß gegen die im Vermerk vom 18. Mai 2017 festgelegte behördliche Praxis. Sie ließ den Sicherheitsabstand von 1,25 m zu der Parkflächenmarkierung auf dem Gehweg unberücksichtigt. Richtigerweise waren bei Zugrundelegung des bezirklichen Sondernutzungskonzeptes und der ergänzenden Festlegung vom 18. Mai 2017 von der Gesamtgehwegbreite vor dem Betrieb des Antragstellers (6,60 m) der vollständig als Parkfläche ausgewiesene Unterstreifen von 2,80 m, der Abstand von der Hauswand von 0,20 m (Konzept, S. 3 Buchst a), die Mindestdurchgangsbreite von 2,00 m (Konzept, S. 3) sowie der Sicherheitsabstand zu den parkenden Fahrzeugen von 1,25 m in Abzug zu bringen; danach verbleiben lediglich 0,35 m als genehmigungsfähige Breite eines Schankvorgartens. b) Die Entscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG steht im Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – BVerwG 10 C 15.14, juris Rn. 29). Sie unterliegt damit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid vom 13. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2019 weist solche Ermessensfehler nicht auf. Das Bezirksamt war sich des eingeräumten Ermessens bewusst und hat dieses beanstandungsfrei ausgeübt. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers, wonach ein Ermessensausfall vorliege, weil im Verwaltungsvorgang im Anschluss an die zutreffende Neuberechnung der sondernutzungsfähigen Fläche vermerkt ist, dass „eine Rücknahme der bis 08/2021 laufenden AE erfolgen muss“, lassen die Erwägungen der angefochtenen Bescheide erkennen, dass die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Dabei hat das Bezirksamt namentlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen und hierbei das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers berücksichtigt. Denn es hat – entgegen der Behauptung des Antragstellers – von der durch das Sondernutzungskonzept eröffneten Möglichkeit (Ziffer 2, S. 5) Gebrauch gemacht, nach Abwägung des öffentlichen Interesses an der Leichtigkeit und Sicherheit des Fußgängerverkehrs mit dem gewerblichen Interesse des Antragstellers die Mindestdurchgangsbreite für den Fußgängerverkehr „als Kompromiss“ von 2,00 m auf 1,85 m zu reduzieren, um dem Antragsteller weiterhin eine sinnvolle Nutzung als Schankvorgarten zu ermöglichen (Bescheid vom 13. Juni 2019, S. 4; Widerspruchsbescheid vom 5. August 2019, S. 5). Hierbei hat die Behörde einerseits die konkreten nachteiligen Auswirkungen auf den Fußgängerverkehr gewürdigt und andererseits berücksichtigt, dass Tische mit einer Tiefe von 0,50 am Markt erhältlich sind und die Platzierung von zwei gegenüber sitzenden Gästen erlauben. 2. Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung ist § 14 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG. Danach kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder Gegenstände verbotswidrig abgestellt werden oder ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn mit der Bekanntgabe der sofort vollziehbaren Teilrücknahme der Ausnahmegenehmigung vom 3. August 2018 verfügt der Antragsteller nicht mehr über die erforderliche Erlaubnis, Tische und Stühle über eine Tiefe von 0,50 m hinaus aufzustellen. 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teilrücknahme sowie der Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig ausgesprochen worden. Sie genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Der Bescheid vom 13. Juni 2019 begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausführlich mit den Gefahren für den Fußgängerverkehr durch die ein- und ausparkenden Fahrzeuge im konkreten Einzelfall. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in der Sache zu Recht ausgesprochen worden. Denn eine mögliche Gefährdung von Leib und Leben der Fußgänger kann nicht hingenommen werden, bis das Gericht im Hauptsacheverfahren über die erhobene Klage entschieden hat. 4. Rechtsgrundlage für die Androhung der Ersatzvornahme ist § 8 VwVfG Bln i.V.m. § 13 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG). Die Androhung der Ersatzvornahme stellt sich danach als rechtmäßig dar. Die Androhung des hier statthaften Zwangsmittels der Ersatzvornahme (§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Buchst. a, § 10 VwVG) ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVG mit dem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt verbunden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie ist bestimmt (§ 13 Abs. 3 Satz 1 VwVG) und veranschlagt die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig in Höhe von 1.000,- Euro zuzüglich marktüblicher Kosten für dessen Einlagerung (§ 13 Abs. 4 Satz 1 VwVG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Verfahrenswert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 1.5 und 43.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.