Urteil
12 K 483.16 A
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0616.12K483.16A.0A
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Leitsätze
1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann grundsätzlich nur derjenige verlangen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.(Rn.14)
(Rn.18)
Eine Beweiserleichterung gilt dabei für Vorverfolgte. Demgegenüber liegt eine Verfolgungsgefahr für einen nicht vorverfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach befindet, genügt es grundsätzlich, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht. Ihm obliegt es dabei, unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet.(Rn.19)
(Rn.20)
2. Einem syrischen Staatsangehörigen droht regelmäßig nicht allein wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.(Rn.24)
Jedoch scheidet die Verfolgungsgefahr nicht schon deshalb aus, weil dem syrischen Staat hierfür die Ressourcen fehlen könnten. Maßstab für eine drohende Verfolgung ist nicht, ob der syrische Staat in der Lage wäre, alle seit 2011 aus Syrien geflohenen rund fünf Millionen Menschen gleichzeitig zu verfolgen. Vielmehr geht es um das individuelle Risiko des Ausländers, im Falle einer freiwilligen oder erzwungenen einzelnen Rückkehr Opfer gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden.(Rn.26)
3. Es kommt auch nicht darauf an, welches Risiko besteht, im Falle einer Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr überhaupt von syrischen Sicherheitskräften befragt zu werden. Selbst wenn man unterstellt, dass Rückkehrer im Rahmen einer Einreisekontrolle regelmäßig einer Befragung unterzogen werden, so folgt daraus nicht automatisch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, hierbei oder im Anschluss Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehrerbefragung an sich stellt nicht unbedingt eine Verfolgungshandlung dar.(Rn.27)
Entscheidend ist, ob und wann eine solche Befragung aufgrund dabei eingesetzter (Folter-)Maßnahmen in eine Verfolgungshandlung umschlägt. Insoweit ist zwar anzunehmen, dass vermeintlichen Regimegegnern beachtlich wahrscheinlich Verfolgung droht und syrischen Sicherheitskräften schon kleinste Anzeichen einer Verbindung zur Opposition ausreichen können, um den Betroffenen eine regimefeindliche Haltung zu unterstellen. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass dies unter den aktuellen Umständen allein aufgrund von Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt der Fall ist.(Rn.28)
4. Auch die vermehrte Passausstellung durch syrische Behörden, wodurch legale Ausreise möglich sind, spricht gegen eine generelle Verfolgung von Rückkehrern.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann grundsätzlich nur derjenige verlangen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.(Rn.14) (Rn.18) Eine Beweiserleichterung gilt dabei für Vorverfolgte. Demgegenüber liegt eine Verfolgungsgefahr für einen nicht vorverfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach befindet, genügt es grundsätzlich, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht. Ihm obliegt es dabei, unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet.(Rn.19) (Rn.20) 2. Einem syrischen Staatsangehörigen droht regelmäßig nicht allein wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.(Rn.24) Jedoch scheidet die Verfolgungsgefahr nicht schon deshalb aus, weil dem syrischen Staat hierfür die Ressourcen fehlen könnten. Maßstab für eine drohende Verfolgung ist nicht, ob der syrische Staat in der Lage wäre, alle seit 2011 aus Syrien geflohenen rund fünf Millionen Menschen gleichzeitig zu verfolgen. Vielmehr geht es um das individuelle Risiko des Ausländers, im Falle einer freiwilligen oder erzwungenen einzelnen Rückkehr Opfer gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden.(Rn.26) 3. Es kommt auch nicht darauf an, welches Risiko besteht, im Falle einer Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr überhaupt von syrischen Sicherheitskräften befragt zu werden. Selbst wenn man unterstellt, dass Rückkehrer im Rahmen einer Einreisekontrolle regelmäßig einer Befragung unterzogen werden, so folgt daraus nicht automatisch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, hierbei oder im Anschluss Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehrerbefragung an sich stellt nicht unbedingt eine Verfolgungshandlung dar.(Rn.27) Entscheidend ist, ob und wann eine solche Befragung aufgrund dabei eingesetzter (Folter-)Maßnahmen in eine Verfolgungshandlung umschlägt. Insoweit ist zwar anzunehmen, dass vermeintlichen Regimegegnern beachtlich wahrscheinlich Verfolgung droht und syrischen Sicherheitskräften schon kleinste Anzeichen einer Verbindung zur Opposition ausreichen können, um den Betroffenen eine regimefeindliche Haltung zu unterstellen. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass dies unter den aktuellen Umständen allein aufgrund von Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt der Fall ist.(Rn.28) 4. Auch die vermehrte Passausstellung durch syrische Behörden, wodurch legale Ausreise möglich sind, spricht gegen eine generelle Verfolgung von Rückkehrern.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach den für die Flüchtlingsanerkennung geltenden Maßstäben (I.) ist weder eine Verfolgungsgefahr durch den syrischen Staat (II.) noch durch andere Akteure (III.) mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung feststellbar. I. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 – juris Rn. 32 ff.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die ‚reale Möglichkeit‘ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 23). Nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. II. Nach diesen Maßstäben sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Klägerin in Syrien von staatlicher Seite bereits verfolgt wurde oder ihr eine Verfolgung vor der Ausreise unmittelbar drohte. Sie selbst hat auch weder in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch im Rahmen des Klageverfahrens eine solche Vorverfolgung geltend gemacht. Aber auch Nachfluchtgründe können nicht zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) festgestellt werden. Es ist weder von einer begründeten Furcht der Klägerin vor politischer Verfolgung (1.), noch von einer ihr drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung (2.) wegen Ereignissen nach ihrer Ausreise auszugehen. 1. Auf Grundlage der Angaben der Klägerin und der Auswertung aller dem Gericht zugänglichen Erkenntnismittel ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin wegen ihrer Ausreise, der Asylantragstellung und ihres Aufenthalts in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Soweit zahlreiche Verwaltungsgerichte die vorhandenen Erkenntnisse anders bewerten und eine sämtlichen Rückkehrern drohende zielgerichtete Verfolgung allein aufgrund dieser Umstände annehmen (vgl. aus jüngster Zeit nur VG Köln, Urteil vom 24. April 2017 – 20 K 7836/16.A – juris; VG Göttingen, Urteil vom 22. März 2017 – 3 A 25/17 – juris; VG Münster, Urteil vom 20. März 2017 – 8a K 3847/16.A – juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 – 2 A 5738/16 – juris; sowie auch die Urteile der 23. Kammer dieses Gerichts vom 2. März 2017 – VG 23 K 1540.16 A und VG 23 K 1551.16 A – juris), wird dieser Bewertung nicht gefolgt. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit vielmehr der Würdigung der 4. Kammer dieses Gerichts in dem Urteil vom 9. März 2017 (VG 4 K 572.16 A – juris) sowie der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung an (OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 – juris). Dabei scheidet eine Verfolgungsgefahr nicht schon deshalb aus, weil dem syrischen Staat hierfür die Ressourcen fehlen könnten (s. auch VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O, Rn. 132; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juni 2017 – 4 K 2982.16 A – juris Rn. 46). Maßstab für eine drohende Verfolgung ist nicht, ob der syrische Staat in der Lage wäre, alle seit 2011 aus Syrien geflohenen rund fünf Millionen Menschen gleichzeitig zu verfolgen. Vielmehr geht es um das individuelle Risiko der Klägerin, im Falle einer – freiwilligen oder erzwungenen – einzelnen Rückkehr Opfer gegen sie gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Dass hierbei eine Verfolgung an entsprechenden Ressourcen scheitern könnte, ist nicht erkennbar. Andererseits kommt es nach Auffassung der Kammer aber auch nicht maßgeblich darauf an, welches Risiko besteht, im Falle einer Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr überhaupt von syrischen Sicherheitskräften befragt zu werden. Selbst wenn man unterstellt, dass Rückkehrer im Rahmen einer Einreisekontrolle regelmäßig einer Befragung unterzogen werden (vgl. hierzu Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points; sowie für die Vergangenheit Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27. September 2010 – 508-516.80/3 SYR – S. 19), folgt daraus nicht automatisch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, hierbei oder im Anschluss Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehrerbefragung an sich stellt nicht unbedingt eine Verfolgungshandlung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2015 – A 3 S 1459/13 – juris Rn. 25). Entscheidend ist, ob und wann eine solche Befragung aufgrund dabei eingesetzter (Folter-)Maßnahmen in eine Verfolgungshandlung umschlägt. Insoweit ist zwar anzunehmen, dass vermeintlichen Regimegegnern beachtlich wahrscheinlich Verfolgung droht und syrischen Sicherheitskräften schon kleinste Anzeichen einer Verbindung zur Opposition ausreichen können, um den Betroffenen eine regimefeindliche Haltung zu unterstellen (a). Die vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass dies unter den aktuellen Umständen allein aufgrund von Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt der Fall ist (b). a) Die ausgewerteten Länderberichte und Auskünfte machen deutlich, dass für Syrer, denen eine oppositionelle Haltung zumindest zugeschrieben wird, ein beachtliches Risiko besteht, Opfer gravierender Verfolgungshandlungen zu werden. Aus zahlreichen Berichten geht hervor, dass der syrische Staat alles daran setzt, seine Macht zu erhalten und in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgeht. Berichtet wird von willkürlichen Festnahmen, gewaltsamem Verschwindenlassen, systematischer Folter und anderen Misshandlungen Inhaftierter durch Regierungskräfte (vgl. hierzu nur Amnesty International, Jahresbericht 2016: Syrien; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 7f.). Ausmaß und Formen der Folter, wie sie aus den vorliegenden Erkenntnisquellen hervorgehen, sind an Grausamkeit kaum zu übertreffen (s. auch VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O., Rn. 50). Die beschriebenen Praktiken sowie auch die allgemeinen Zustände in den Haftanstalten der Sicherheitsorgane stellen gröbste physische und psychische Misshandlungen dar und führen häufig zum Tod der Häftlinge (vgl. hierzu etwa insgesamt die Berichte von Human Rights Watch vom Juli 2012, Torture Archipelago - Arbitrary Arrests, Torture, and Enforced Disappearances, sowie vom Dezember 2015, If the dead could speak; Human Rights Council vom 3. Februar 2016, Out of Sight, Out of Mind – A/HRC/31/CRP.1 –; Amnesty International vom August 2016, It breaks the human). Daneben existieren Berichte über massenhafte Tötungen von (zuvor regelmäßig gefolterten) Gefangenen (vgl. Amnesty International vom Februar 2017, Human Slaughterhouse: mass hangings and extermination at Saydnays Prison). Die Schwelle, um unter den Verdacht der Regimegegnerschaft zu geraten, erscheint dabei äußerst niedrig. Nicht zwingend erforderlich ist, dass Gründe hierfür im eigenen Verhalten oder der nach außen erkennbaren Einstellung der Person angelegt sind (vgl. auch VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O., Rn. 75 ff.). Vielmehr kann es nach Auswertung der Erkenntnismittel etwa schon ausreichen, dass die Betroffenen oppositionsnahen Kräften tatsächlich oder vermeintlich medizinische oder humanitäre Unterstützung geleistet haben, dass sie als Journalisten tätig waren, sich dem Wehrdienst entzogen haben oder dass Familienangehörige regierungskritisch eingestellt sind oder ihnen das unterstellt wird (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 12, 26; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien, a.a.O.). b) Dass die Klägerin wegen ihrer Ausreise, Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland bei einer hypothetischen Rückkehr als Oppositionelle angesehen und deshalb Misshandlungen ausgesetzt würde, kann vor diesem Hintergrund nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das allein aber reicht für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung nicht aus. Vielmehr muss ein gewisses darüber hinausgehendes reales Risiko bestehen, um von begründeter Furcht vor Verfolgung ausgehen zu können. Die Überzeugung, dass ein solches reales Risiko für die Klägerin besteht, konnte die Kammer nicht gewinnen. aa) Aktuelle tatsächliche Erkenntnisse, auf die sich die Einschätzung stützen ließe, dass Rückkehrern eine politische Verfolgung ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte ausschließlich wegen Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt droht, sind nicht ersichtlich. Dem Auswärtigen Amt liegen solche Erkenntnisse, wie dessen jüngste Auskünfte zeigen, nicht vor (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Halle – 508-9-516.80/48851 – und an das VG Wiesbaden – 508-9-516.80 – vom 2. Januar 2017). Auch in den letzten Herkunftslandinformationen des UNHCR vom November 2015 und April 2017 sind keine Fälle dokumentiert, die darauf schließen lassen, dass Rückkehrer allein wegen dieser Umstände Übergriffe oder Sanktionen zu erleiden haben. Dementsprechend werden bei dem vom UNHCR gebildeten „Risikoprofil“ der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland auch nicht als mögliche Anknüpfungspunkte für die Zuschreibung einer regimefeindlichen Haltung erwähnt. Der UNHCR fasst unter dieses Risikoprofil unter anderem Mitglieder politischer Oppositionsparteien, Aktivisten, (vermeintliche) Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte, Mitglieder der Regierung, die ihre Ämter niedergelegt haben, Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, S. 26; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien, S. 7f). Dass der UNHCR für die Flüchtlingsanerkennung überhaupt eine Einzelfallprüfung auf Grundlage von Risikoprofilen für erforderlich hält, spricht ebenfalls dafür, dass er nicht von einer solchen Anknüpfung ausgeht. Denn eine derartige Einzelfallprüfung wäre letztlich entbehrlich, wenn bereits die Asylantragstellung genügte, einen Asylbewerber dem Risikoprofil „Oppositioneller“ zuzuordnen (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris Rn. 87). Soweit demgegenüber in dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016 (a.a.O., Ziff. 3 – Treatment of Failed Refugee Claimants) von drei in Telefoninterviews befragten Personen die Einschätzung geäußert wird, erfolglose Asylbewerber hätten bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten, bleibt der tatsächliche Hintergrund dieser Aussagen im Dunkeln. So wird die Einschätzung eines emeritierten Professors für Anthropologie und erzwungene Migration (Emeritus Professor of Anthropology and Forced Migration) der Universität Oxford aus einem Telefoninterview vom 11. Dezember 2015 wiedergegeben, wonach Antragsteller, deren Gesuch um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos war, Verhaftung und Internierung ausgesetzt wären. Sie würden außerdem gefoltert, um eine Aussage darüber zu erhalten, warum sie gegangen seien. Assad habe geäußert, dass jeder Palästinenser, der Syrien verlasse, bei der Rückkehr inhaftiert werde. Die Menschen befürchteten, dass dies auch auf andere im Land angewandt werden würde. Manche Menschen, die Syrien verließen, seien zögerlich, Flüchtlingsschutz zu beantragen, weil sie die Konsequenzen fürchteten, falls sie nach Syrien zurückgeschickt werden würden. Ein weiterer Interviewpartner, der geschäftsführende Direktor des Syrischen Zentrums für Gerechtigkeit und Verantwortung (Executive Director Syria Justice and Accountability Center) wird mit der Aussage vom 14. Dezember 2015 zitiert, ein abgelehnter Asylbewerber würde definitiv Verhaftung und Internierung ausgesetzt. Ihm würde vorgeworfen, falsche Informationen im Ausland verbreitet zu haben und er würde als Regierungsgegner oder Oppositioneller behandelt werden. Er würde gefoltert werden, um Informationen über andere Antragsteller für Flüchtlingsschutz oder Oppositionelle zu erhalten. Erfolglose Antragsteller riskierten, zu Tode gefoltert zu werden oder gefoltert und dann für eine sehr lange Zeit ins Gefängnis gesteckt zu werden. Schließlich wird ein auf Syrien spezialisierter Gast-Forschungsbeauftragter (Visiting Senior Research Fellow) des King’s College London mit der Aussage aus einem Telefoninterview vom 15. Dezember 2015 wiedergegeben, dass eher traditionell eingestellte syrische Beamte glauben, alle Asylantragsteller seien Regierungsgegner, wodurch sie Verhaftung, Internierung und Folter ausgesetzt sein könnten. Es gebe aber auch Beamte, die anerkennen, dass manche Menschen aus wirtschaftlichen Gründen gegangen sein könnten. Nichts passiere automatisch oder sei vorhersehbar. Allerdings habe der Konflikt wahrscheinlich den Argwohn der Beamten erhöht.Aus diesem Bericht des kanadischen Immigration and Refugee Board geht jedoch nicht hervor, auf welcher Basis die Einschätzungen der drei Personen – die anonym bleiben – beruhen. Es wird nicht klar, ob den drei Interviewpartnern dazu jeweils eigenes Tatsachenmaterial vorlag – und wenn ja welches – und wie aktuell ggf. vorliegendes Tatsachenmaterial war. Überdies geht aus dem Bericht nicht hervor, ob sich die Interviewten auf die Fragen vorbereiten konnte, in welchem Kontext die zitierten Aussagen standen und wie die jeweiligen Fragen lauteten. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass die drei zitierten Aussagen sich in dieser Tragweite in der Vielzahl sonstiger Berichte staatlicher sowie zwischenstaatlicher Stellen und von Nichtregierungsorganisationen nicht wiederfinden, kommt ihnen nach Auffassung der Kammer für die anzustellende Prognose nur geringes Gewicht zu (so bereits VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O., Rn.116 ff.). bb) Konkrete Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung zurückkehrender Asylbewerber ergeben sich auch nicht aus der früheren Erkenntnislage vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 (a.A.: VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016, 1 K 5093/16 TR, Rn. 42 ff.). Dies gilt zum einen deshalb, weil die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung einer regimekritischen Haltung allein aufgrund Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt bereits für die Vergangenheit nicht feststeht (1). Vor allem aber erlauben die Entwicklungen seit Ausbruch des Bürgerkrieges – insbesondere die massive Fluchtbewegung aus Syrien – nicht, frühere Erkenntnisse auf die jetzige Situation zu übertragen (2). (1) Soweit in der früheren Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 – juris Rn. 27 ff.) auf Fälle aus der Zeit vor dem Erlass des generellen Abschiebestopp im April 2011 rekurriert wurde, sind diese nicht geeignet, eine allein auf die Asylantragstellung zurückzuführende Verfolgung zu belegen. Bei den insbesondere in den Berichten von Amnesty International vom 14. März 2012 („Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“) und des kurdischen Informationsdiensts KURDWATCH dokumentierten Fällen traten ausweislich der verfügbaren Informationen vielmehr jeweils zusätzliche Faktoren hinzu (siehe dazu im Einzelnen Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris Rn. 74 ff.). Ob oder inwieweit Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt ausschlaggebend für die Verfolgungshandlungen waren, lässt sich daher nicht feststellen. Dies betrifft auch den vom Auswärtigen Amt in seinem (letzten) umfassenden Lagebericht vom 27. September 2010 (a.a.O., S. 20) aufgeführten Fall, in dem der Vorwurf gegen einen verfolgten Rückkehrer darin bestanden habe, in Deutschland Asyl beantragt und ‚im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind‘. Nach den vom OVG Sachsen-Anhalt hierzu ausgewerteten Informationen (a.a.O., Rn. 30) handelte es sich bei der zurückgeführten Person um einen Kurden, dem zudem offenbar konkrete Angaben aus seiner Anhörung entgegen gehalten wurden. (2) Der Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien seit März 2011 ist zudem als eine generelle Zäsur zu bewerten, welche die Aussagekraft älterer Erkenntnisse erheblich schmälert (s. auch VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O, Rn. 122). Anders als im Fall einer individuell festgestellten Vorverfolgung existiert keine Beweiserleichterung dafür, dass die allgemeinen verfolgungsrelevanten Zustände in einem Herkunftsland konstant bleiben und nur beim Nachweis des Gegenteils eine Verfolgung ausscheidet. Berichte aus der Zeit vor Ausbruch des Bürgerkrieges sowie Einschätzungen jüngerer Zeit, die an frühere Erkenntnislagen anknüpfen oder keine Aussage zum Berichtszeitraum treffen, sind daher besonders im Hinblick auf ihre Aktualität zu würdigen. Dies gilt etwa für den Länderbericht der Abteilung für Demokratie, Menschenrechte und Arbeit im US-amerikanischen Innenministerium für das Jahr 2016 (US Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2016: Syria), der letztlich nicht erkennen lässt, ob die Einschätzung zum Umgang mit Rückkehrern auf einer aktuellen Tatsachenbasis beruht. In diesem Bericht zur Lage in Syrien wird berichtet, dass sowohl Personen, die ohne Erfolg Asyl in einem anderen Staat beantragt hatten, als auch solche, die vorherige Verbindungen mit der syrischen Muslimbrüderschaft hatten, Verfolgung ausgesetzt waren. Die Gesetzeslage sehe die Möglichkeit der Verfolgung von Personen vor, die Zuflucht in anderen Staaten suchen, um einer Strafverfolgung in Syrien zu entgehen. Die Regierung verhafte routinemäßig Dissidenten und frühere Bürger ohne bekannte politische Zuordnung, die versuchten, nach Jahren oder Jahrzehnten des selbstgewählten Exils in das Land zurückzukehren (a.a.O., S. 36). Auf welchen Zeitraum diese Aussage sich bezieht, ist nicht erkennbar. Tatsächlich findet sich der Absatz wörtlich in sämtlichen Jahresberichten seit dem Jahr 2011, wobei weitere Einzelheiten auch in den Vorjahresberichten nicht aufgeführt sind (s. näher hierzu VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O., Rn. 103 ff.). Für eine Prognose, was Rückkehrern heute drohen würde, erscheint daher auch dieser Bericht kaum geeignet. Überdies lässt sich ihm nicht entnehmen, welche Umstände letztlich zu den beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen führten und auf welcher tatsächlichen Grundlage die Aussage getroffen wurde. Auch die Länderinformationen und Leitlinien des britischen Innenministeriums vom August 2016 lassen eine aktuelle Tatsachenbasis nicht erkennen. Das UK Home Office hält in seinen “Country Information and Guidance – Syria: the Syrian Civil War” die Rechtsprechung des britischen Upper Tribunal aus dem Jahr 2012 weiter für maßgeblich. Danach sei es angesichts des großen Ausmaßes an Menschenrechtsverletzungen in Syrien wahrscheinlich, dass ein gescheiterter Asylantragsteller oder zwangsweise Zurückgeführter – sofern er nicht als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen werde – einem realen Risiko der Verhaftung und Internierung und der ernsthaften Misshandlung während der Internierung aufgrund einer zugeschriebenen politischen Meinung ausgesetzt sein werde. Das Home Office hält an dieser Einschätzung unter Verweis auf die Zunahme von Menschenrechtsverstößen seit Ergehen der Leitentscheidung fest und erstreckt die Annahme einer drohenden Verfolgungsgefahr nunmehr auch – abhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort – auf tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung (a.a.O., S. 5 und 7 f.). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass – jedenfalls aktuell – aufgrund der Asylantragstellung im Ausland Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Meinung zugeschrieben wird, lassen sich den Leitlinien jedoch nicht entnehmen. Die – unter anderem in den britischen Leitlinien vorgenommene – Fortführung einer auf früherer Tatsachenbasis erfolgten Flüchtlingsanerkennung wegen einer Intensivierung des Konflikts und einer Zunahme von Menschenrechtsverstößen im Land im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Im Gegenteil kann es bei einem Fortschreiten des Bürgerkriegs verbunden mit (weiter) zunehmender Gewalt und Willkür bei der Bewertung unsicherer Tatsachen sogar nahe liegen, nicht mehr von individueller Verfolgung, sondern eher von der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG auszugehen, der ohne Anknüpfung an persönliche Merkmale im Prinzip jeden treffen kann (so auch VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O., Rn. 122). Allgemeine Gefahren, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen, Rückkehrern aber nicht als zielgerichtete Verfolgung drohen, müssen bei der für die Flüchtlingsanerkennung anzustellende Zumutbarkeitsprüfung jedoch außer Betracht bleiben. Der entscheidende Umstand aber, der einer Heranziehung früherer Erkenntnisse entgegensteht und vielmehr dafür spricht, dass jedenfalls aktuell Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt allein nicht den Verdacht der Regimegegnerschaft erwecken würden, ist die enorme Zahl der Flüchtlinge, die Syrien nach Ausbruch des Bürgerkrieges verlassen haben. Seit dem Jahr 2012 hat eine zuvor nicht zu beobachtende Fluchtbewegung eingesetzt, die dazu geführt hat, dass nach den Daten des UNHCR bis Ende Mai 2017 über fünf Millionen Syrer – etwa ein Viertel der gesamten (Vorkriegs-)Bevölkerung – ins Ausland geflohen waren (vgl. http://data.unhcr.org/syrianrefugees/regional.php, zuletzt eingesehen am 5. Juli 2017). Etwa 6,6 Millionen Syrer waren nach den Zahlen der UNO-Flüchtlingshilfe bis Ende 2015 zudem innerhalb des Landes auf der Flucht (www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, zuletzt eingesehen am 5. Juli 2017). Dass weite Teile der Bevölkerung von den kriegerischen Auseinandersetzungen und den von den Konfliktparteien verursachten Zerstörungen betroffen sind und Millionen von Syrern vor dem Bürgerkrieg und seinen Folgen flüchten, wird gerade in Syrien allgemein bekannt sein. Selbst wenn die Rationalitätserwartungen an die syrischen Staatsorgane nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht überzogen werden dürfen, ist anzunehmen, dass auch der syrischen Regierung bewusst ist, dass es sich bei der Mehrheit der Geflüchteten nicht um Oppositionelle, sondern um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so etwa auch VG Braunschweig, Urteil vom 27. März 2017 – 9 A 51/17 – juris Rn. 32). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Mehrheit der aus dem Land Geflüchteten in den Nachbarstaaten Syriens aufhalten. Denn auch wenn das syrische Regime besonderen Argwohn gegenüber dem westlichen Ausland hegen mag, das es als Unterstützer oppositioneller Gruppen wahrnimmt, ist nicht zu vernachlässigen, dass auch die Zahl der in Europa Schutzsuchenden deutlich angestiegen ist. So haben nach den Zahlen des UNHCR zwischen April 2011 und März 2017 mehr als 937.000 syrische Flüchtlinge in Europa ein Schutzgesuch gestellt, der überwiegende Teil davon im Jahr 2015 (http://data.unhcr.org/syrianrefugees/regional.php, zuletzt eingesehen am 5. Juli 2017). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch für ein um sein Überleben kämpfendes Regime nicht hinreichend realistisch, allein von einer (illegalen) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland auf eine oppositionelle Haltung zu schließen. In die Würdigung der aktuellen Umstände ist zudem die vermehrte Passausstellung durch syrische Behörden seit dem Frühjahr 2015 einzubeziehen. Unter anderem dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2016 zufolge werden seit April 2015 von syrischen Stellen innerhalb Syriens, aber auch von den syrischen Auslandsvertretungen wieder vermehrt syrische Reisepässe ausgestellt (Auskunft der Botschaft in Beirut an das BAMF, S. 2 f.). Zu möglichen Motiven heißt es in dem Bericht, die wirtschaftliche Lage des syrischen Regimes habe sich im ersten Quartal 2015 vermutlich weiter verschlechtert. Letztlich lägen der Botschaft Beirut aber keine konkreten Erkenntnisse zur Verwendung syrischer, staatlicher Einnahmen vor. Doch auch wenn fiskalische Gründe für diese Passausstellungspraxis nahe liegen und eine allgemeine humanitäre Läuterung des Regimes darin nicht erkannt werden kann, dürfte auch syrischen Stellen klar sein, dass die Beantragung eines Passes angesichts der Situation im Land vermutlich mit dem Ziel verbunden ist, auszureisen und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch den Auslandsaufenthalt mithilfe eines Schutzgesuchs zu festigen. Wenn allein dies bei einer Wiedereinreise zum Anlass genommen werden sollte, eine Regimegegnerschaft zuzuschreiben, fragt sich, warum eine entsprechende Zuschreibung nicht ggf. schon bei Beantragung des Passes oder – bei legaler Ausreise – bei der Ausreisekontrolle erfolgen sollte. Auch die Klägerin hat im Jahr 2014 in ihrem Heimatort einen Reisepass erhalten, den sie knapp ein Jahr später nutzte, um über eine offizielle Kontrollstelle – mit einem Ausreisevisum – das Land zu verlassen. An der Grenze, wo sie von syrischen Grenzposten kontrolliert und durchsucht wurde, ergaben sich ihren Angaben zufolge keine Probleme. Gerade bei einer solchen legalen Ausreise erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihr diese und der anschließende Auslandsaufenthalt bei der Rückkehr entgegengehalten würden. Auch Anhaltspunkte für (unterstellte) Auslandsaktivitäten oder -kontakte, die eine veränderte Bewertung der zunächst gewährten Ausreise durch syrische Sicherheitskräfte begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer hypothetischen Rückkehr Misshandlungen wegen eines unterstellten Kontakts zur oppositionellen Exilszene in Deutschland drohen. Zwar kann bereits der (unterstellte) Kontakt zu oppositionellen Kräften nach den vorliegenden Erkenntnissen dazu führen, dass Betroffenen eine eigene regimekritische Haltung zugeschrieben wird. Zudem kann eine politische Verfolgung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylgrundrecht auch dann vorliegen, wenn die Verfolgungshandlung in erster Linie dazu dient, Informationen über Dritte zu erhalten, die ihrerseits politisch verfolgt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 – juris Rn. 5). In einem solchen Fall wäre die zum Zwecke der Informationsgewinnung misshandelte Person wegen des asylerheblichen Merkmals der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe betroffen (BVerfG, a.a.O). Auch insoweit kann aber angesichts von Millionen im Ausland lebender Flüchtlinge nicht davon ausgegangen werden, dass die syrischen Sicherheitsbehörden bei jedem oder auch nur bei einer großen Zahl von Rückkehrern Verbindungen zur Exilopposition oder Kenntnisse über deren Tätigkeit vermuten (so auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 78). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass laut den jüngsten Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder syrische Nachrichtendienste weiterhin Flüchtlinge in Deutschland beobachten (vgl. nur Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.; Staatsministerium des Innern des Freistaats Sachsen, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 294). Dafür, dass sich für die syrischen Nachrichtendienste aus der Beobachtung der sich in Deutschland aufhaltenden syrischen Flüchtlinge möglicherweise die Erkenntnis ergeben könnte, dass diese in großer Zahl in Kontakt zu oppositionellen Exil-Syrern stehen oder über diese weitere als dem Geheimdienst bekannte Informationen liefern könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Schließlich spricht gegen eine Verfolgungsgefahr sämtlicher Asylantragsteller auch der Umstand, dass nach Schätzungen der UN und von Regierungen von Staaten, die Flüchtlinge beherbergen, hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien reisen, meist um nach ihrem Eigentum zu sehen, Dokumente abzuholen oder zu erneuern oder Familienmitgliedern oder Freunden lebenswichtige Unterstützung zu leisten, bevor sie in Nachbarländer zurückkehren (vgl. den Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, a.a.O., Ziff. 1). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit deutet darauf hin, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des extrem repressiven Charakters des syrischen Staates und der auch an den übrigen Grenzübergängen strengen Kontrollen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O) keine beachtliche Gefährdung bei der Einreise erwarten (Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 87). Angesichts der gestiegenen Zahl der auch in das europäische Ausland Geflüchteten (s.o.) und fehlender Anhaltspunkte, dass diesen generell – und anders als Flüchtlingen in Anrainerstaaten – Kontakte zur Exilopposition unterstellt werden (s.o.), lassen sich aus diesem Grenzverkehr auch Rückschlüsse auf die hier zu beurteilende Gefährdungslage ziehen (a.A.: VG Berlin, Urteil vom 2. März 2017 – 23 K 1551.16 A – juris Rn. 41). Sonstige Umstände, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung und daran geknüpfter Verfolgungshandlungen führen könnten, sind für die Klägerin nicht erkennbar. Dies gilt auch für ihre Herkunft aus der Stadt Daraa. Die Ereignisse in der Stadt im März 2011 gelten zwar als Mitauslöser der später landesweiten Demonstrationen und Proteste, die von den Sicherheitskräften brutal unterdrückt wurden. Zudem sind die Stadt und die umliegenden Gebiete nach wie vor umkämpft. Eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme einer beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit für alle Rückkehrer aus Regionen, in denen die Opposition stärker aktiv ist, oder aus umkämpften Städten gibt es jedoch nicht (vgl. ausführlich hierzu etwa VG Braunschweig, a.a.O., Rn. 71). Dabei spricht auch der Umstand, dass (hypothetische) Rückkehrer aus dem Ausland durch die Ausreise gerade zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht bereit sind, sich aktiv für eine der Konfliktparteien einzusetzen, eher gegen eine an die Herkunft geknüpfte Zuschreibung einer politischen Haltung von Geflüchteten (VG Braunschweig, a.a.O.). Im Fall der Klägerin erscheint eine erhöhte Gefährdung wegen ihrer Herkunft aber auch deshalb nicht naheliegend, weil – ihren eigenen Angaben zufolge – die Stadt Daraa, im Unterschied zu umliegenden Ortschaften und Gebieten der Provinz Daraa, durchgehend von der Regierung kontrolliert wurde. Der von ihr vorgelegte Reisepass wurde eben da, in „Daraa-Center“, im August 2014 ausgestellt, was aufgrund der Eintragungen im Pass ohne weiteres bei einer Einreisekontrolle erkennbar ist. Auch sie selbst hat ihre Herkunft aus Daraa zu keinem Zeitpunkt als einen Aspekt erwähnt, der sich bei einer Rückkehr gefahrerhöhend auswirken könnte. 2. Weiterhin ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer hypothetischen Rückkehr seitens des Assad-Regimes eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG droht. Danach kann eine flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Eine für die Flüchtlingsanerkennung relevante Verfolgungsfurcht für die Klägerin als junge ledige Frau ergibt sich jedoch nicht bereits daraus, dass der UNHCR insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer als Risikogruppe betrachtet (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, S. 26). Soweit der UNHCR feststellt, die Situation von Frauen verschlechtere sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, weil Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden (a.a.O., S. 14), bezieht sich das auf die allgemeinen kriegsbedingten Verhältnisse im Land. Indes fehlt es an einem konkreten Anhaltspunkt dafür, dass bei einer Einreisekontrolle ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen durch syrische Sicherheitskräfte in Anknüpfung an das Geschlecht besteht (s. auch Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 94). Dasselbe gilt für eine anschließende Rückkehr an den vom Regime beherrschten Wohnort der Klägerin. Schon vor ihrer Ausreise aus Syrien wurde die Klägerin dort ihren Angaben zufolge vielfach von den im Kontrollposten vor ihrem Haus stationierten Regimekräften befragt, ohne dass eine solche Befragung in eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung umgeschlagen wäre. Dass der Klägerin von Seiten des Regimes Verfolgungsmaßnahmen drohen würden, weil sie kein Kopftuch trägt, ist gerade angesichts eines säkularen Selbstverständnisses des Staates nicht zu erwarten. III. Schließlich droht der Klägerin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch andere Akteure als den syrischen Staat. Eine Vorverfolgung hat sie auch insoweit nicht geltend gemacht. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung geschilderte Entführung durch mutmaßliche Mitglieder der Al-Nusra-Front im Jahr 2014 knüpfte nach eigener Darstellung nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal an. Nach den Schilderungen der Klägerin wurde sie nach Durchsicht ihres Mobiltelefons für (politisch) „harmlos“ gehalten und, nachdem sie angegeben hatte, auch keine Informationen über andere Studenten liefern zu können, nicht weiter festgehalten. Es kann daher dahinstehen, inwieweit die Schilderungen zu dem Vorfall, der in der Anhörung vor dem Bundesamt mit keinem Wort erwähnt wurde, im Einzelnen glaubhaft sind und ob insoweit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a AsylG anzunehmen wäre. Ereignisse nach ihrer Ausreise, die bei einer hypothetischen Rückkehr für eine Verfolgung durch nichtstaatliche Gruppierungen sprechen könnten, vor denen staatlicher Schutz nicht in Anspruch genommen werden kann, sind ebenfalls nicht erkennbar. In dem hypothetischen Rückreiseszenario ist von einer Einreise über offizielle, vom Staat kontrollierte Grenzübergänge bzw. einen internationalen Flughafen und innerhalb des Landes von einer Rückkehr in ihren ebenfalls nach wie vor vom Regime kontrollierten Wohnort in der Stadt Daraa auszugehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die im Jahr 1993 geborene Klägerin stammt aus Daraa im Südwesten Syriens. Sie ist syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste zwischen dem 23. und 26. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. November 2015 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Im Folgenden: Bundesamt) am 25. Juli 2016 gab sie an: Sie habe vier Jahre lang an der Universität in Damaskus Erziehungswissenschaften und Soziales studiert, habe das Studium aber nicht abschließen können. Es sei nicht mehr möglich gewesen, die Universität zu besuchen, weil man durch viele Kontrollpunkte nicht mehr durchgekommen sei und es Bombardierungen gegeben habe. Geflohen seien sie und ihre Eltern, weil das von der Regierung beherrschte Stadtviertel, in dem sie gelebt habe, im Sommer 2015 bombardiert worden sei. Nachdem bereits ihr jüngerer Bruder im Jahr 2014 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei, habe die Familie Angst gehabt, ein weiteres Familienmitglied zu verlieren. Das befürchte sie auch im Falle einer Rückkehr. Probleme mit der Polizei, dem Militär oder anderen staatlichen Stellen habe sie nicht gehabt. Auf ihrer Flucht, die sie gemeinsam mit ihrer Mutter unternommen habe, sei sie zunächst mit dem Bus in den Libanon gefahren, von dort aus in die Türkei geflogen, mit dem Boot weiter nach Griechenland und schließlich auf dem Landweg bis nach Deutschland gereist. Der von der Klägerin vorgelegte, am 15. August 2014 in Daraa Center ausgestellte Reisepass enthält einen Ausreisestempel des syrischen Pass- und Ausreiseamts vom 6. August 2015, zwei Stempel der Libanesischen Republik vom 6. August 2015 sowie einen Stempel vom Flughafen Antalya vom 7. August 2015. Mit Bescheid vom 8. September 2016 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Antragstellerin sei keiner konkreten, individuellen Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen. Die allgemeine, schlechte Sicherheitslage im Land insgesamt reiche nicht aus, um als individuell relevanter Verfolgungstatbestand gewertet zu werden. Mit ihrer am 19. September 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Als Frau sei sie in Syrien ohne jeden Schutz. Es würden dort täglich Frauen entführt, verkauft, zwangsverheiratet sowie körperlicher und sexueller Gewalt ausgesetzt. Die Erwägungen des UNHCR vom November 2015 bestätigten, dass Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien würden. Aus dem Bericht ergebe sich auch, dass die Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen einschließlich Familien, religiösen Gruppen sowie ganzen Städten und Wohngebieten eine politische Meinung unterstellten. Auf eine Individualverfolgung könne es für den Flüchtlingsbegriff nicht ankommen, wenn im Falle einer solchen eine Flucht gar nicht mehr möglich sei. Jedenfalls aber sei die Flüchtlingseigenschaft aus Nachfluchtgründen, nämlich wegen der Ausreise, Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts, zu bejahen. Der Argumentation der Gerichte, die wegen dieser Umstände eine begründete Verfolgungsfurcht annehmen, schließe man sich an. Soweit die Beklagte auf die jüngere Praxis der vermehrten Passausstellungen für syrische Staatsangehörige verweise, liege es angesichts der Ausführungen der Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016 nahe, dass diese Praxis nicht Ausdruck einer vom Regime angeordneten Willkommenskultur für Rückkehrer sei, sondern lediglich wirtschaftlichem Interesse diene. In der mündlichen Verhandlung berichtete die Klägerin, im Jahr 2014 auf dem Weg zur Universität von mutmaßlichen Mitgliedern der Al-Nusra-Front mitgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden zu sein. Nachdem die Entführer nach Durchsicht ihres Mobiltelefons festgestellt hätten, dass sie harmlos sei und sie auch keine Informationen über andere Studenten liefern konnte, hätten sie ihre Heimfahrt veranlasst. Wegen der Einzelheiten ihrer Schilderungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2016 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Ein längerer Auslandsaufenthalt und/oder eine Asylantragstellung stellten grundsätzlich keine Hinweise für die Annahme dar, dass bei unverfolgt ausgereisten Personen – zu denen die Klägerin gehöre – im Fall der Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle, regimefeindliche Haltung unterstellt werde. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer nach Syrien ausschließlich aufgrund des vorangegangenen Auslandsaufenthalts Übergriffe bzw. Sanktionen zu erwarten hätten. Weiterhin sei auch die zwischenzeitliche Ausstellungspraxis bei syrischen Reisepässen zu berücksichtigen. Selbst wenn dabei durchaus wirtschaftliche Erwägungen der staatlich-syrischen Stellen eine Rolle spielen mögen, spreche die hohe Anzahl der seit einiger Zeit ausgestellten syrischen Reisepässe dafür, dass die staatlichen Stellen nicht bzw. nicht mehr erkennbar undifferenziert gegenüber jedem Rückkehrer ab einem gewissen Lebensalter Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung ansähen. Das Gericht hat den Beteiligten die zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.