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Urteil

A 3 S 1459/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Stellung eines Asylantrags oder ein mehrjähriger Aufenthalt in Deutschland rechtfertigt nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte die Annahme, ein iranischer Rückkehrer werde bei Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Repressionen ausgesetzt. • Für die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG bedarf es stichhafter Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens; individuelle Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung sind erforderlich. • Eine frühere Misshandlung im Herkunftsstaat führt nicht ohne erkennbare Verbindung zu einem Verfolgungsgrund oder zur Annahme, die Behörden würden den Betroffenen bei Rückkehr gezielt verfolgen. • Die Voraussetzungen für nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht erfüllt, wenn keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dargelegt ist. • Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Kein subsidiärer Schutz ohne konkrete Anhaltspunkte für gezielte Verfolgung bei Rückkehr • Die bloße Stellung eines Asylantrags oder ein mehrjähriger Aufenthalt in Deutschland rechtfertigt nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte die Annahme, ein iranischer Rückkehrer werde bei Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Repressionen ausgesetzt. • Für die Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG bedarf es stichhafter Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens; individuelle Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung sind erforderlich. • Eine frühere Misshandlung im Herkunftsstaat führt nicht ohne erkennbare Verbindung zu einem Verfolgungsgrund oder zur Annahme, die Behörden würden den Betroffenen bei Rückkehr gezielt verfolgen. • Die Voraussetzungen für nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht erfüllt, wenn keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dargelegt ist. • Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, beantragte 2011 in Deutschland Asyl und schilderte frühere Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen, mehrere Misshandlungen und Festnahmen in Teheran sowie die anschließende Flucht über mehrere Staaten nach Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag und die Feststellung von Abschiebungsverboten ab; es hielt das Vorbringen für überwiegend unglaubhaft. Das Verwaltungsgericht gewährte dem Kläger (teilweise) Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG und hob die Abschiebungsandrohung auf. Die Beklagte (Bundesamt) legte Berufung ein. Streitpunkt vor dem Verwaltungsgerichtshof war insbesondere, ob aufgrund der bisherigen Misshandlungen und der illegalen Ausreise ein konkretes Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen bei Abschiebung in den Iran besteht. Der Senat prüfte unter Einbeziehung aktueller Rechtslage und Lageberichte, ob individuelle Anhaltspunkte einer gezielten staatlichen Verfolgung vorliegen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 4 Abs.1 AsylVfG, § 60 Abs.2, Abs.5 und Abs.7 AufenthG; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. • Die Voraussetzungen für unionsrechtlichen subsidiären Schutz nach § 60 Abs.2 AufenthG liegen nur vor, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dem Betroffenen drohe bei Abschiebung ein "ernsthafter Schaden" wie Folter oder unmenschliche Behandlung. • Das Verwaltungsgericht nahm an, die illegale Ausreise und frühere Misshandlungen begründeten ein erhöhtes Risiko bei Rückkehr, weil iranische Behörden verschärft verfahren würden; der Senat hält dem entgegen, dass Rechtsprechung und Lageberichte des Auswärtigen Amts eine solche Generalaussage nicht tragen. • Lageberichte des Auswärtigen Amts zeigen, dass die Stellung eines Asylantrags im Ausland oder ein Aufenthalt in Deutschland für sich genommen keine systematischen staatlichen Repressionen bei Rückkehr in Iran auslöst; allenfalls in Einzelfällen können kurze Verhöre oder kurzzeitige Inhaftierungen vorkommen. • Berichte über einzelne misshandelte Rückkehrer betreffen regelmäßig Fälle mit zusätzlicher regimekritischer Betätigung im Ausland; das EGMR-Urteil von 9.3.2010 begründet keine allgemeine Rückkehrgefährdung wegen Antragstellung, sondern entschied aufgrund kumulativer Umstände einschließlich individueller Vorverfolgung. • Konkrete Anhaltspunkte, die hier die iranischen Behörden veranlassen könnten, den Kläger als Mitglied oder Aktivisten der Oppositionsbewegung zu führen, fehlen: Die vom Kläger geschilderten Vorfälle enthalten keine erkennbaren Hinweise, dass er gegenüber den Behörden als Regimegegner registriert wurde. • Mangels solcher individuellen Anhaltspunkte ist auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG gegeben und die gegen den Kläger ausgesprochene Abschiebungsandrohung bleibt rechtmäßig. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.2 AufenthG, ebenso wenig auf nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG, weil es an stichhaltigen, individuellen Anhaltspunkten für eine gezielte Verfolgung oder ein besonderes Rückkehrrisiko fehlt. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts bleibt bestehen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen; eine Revision wurde nicht zugelassen.