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Urteil

2 A 5738/16

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Asylbewerber, der im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt hat, kann wegen der gegenwärtigen Lage in Syrien die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt bekommen, wenn bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. • Die bloße illegale Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im Ausland können dem syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung zugerechnet werden; dies begründet bei Rückkehr eine reale Verfolgungsgefahr. • Eine innere Schutzalternative innerhalb Syriens scheidet regelmäßig aus, weil eine legale Rückkehr ohne Kontakt zu staatlichen Sicherheitsorganen und damit ohne Verfolgungsrisiko nicht möglich ist. • Bei der Gefährdungsprognose ist die Lage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs.1 AsylG).
Entscheidungsgründe
Flüchtlingseigenschaft bei aus Syrien Ausgereisten mit Asylantrag im Westen • Ein Asylbewerber, der im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt hat, kann wegen der gegenwärtigen Lage in Syrien die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt bekommen, wenn bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. • Die bloße illegale Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im Ausland können dem syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung zugerechnet werden; dies begründet bei Rückkehr eine reale Verfolgungsgefahr. • Eine innere Schutzalternative innerhalb Syriens scheidet regelmäßig aus, weil eine legale Rückkehr ohne Kontakt zu staatlichen Sicherheitsorganen und damit ohne Verfolgungsrisiko nicht möglich ist. • Bei der Gefährdungsprognose ist die Lage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs.1 AsylG). Der 2001 geborene Kläger, syrischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise einen Asylantrag in Deutschland und gab an, aus einem umkämpften Gebiet Syriens geflohen zu sein. Das BAMF erkannte ihm subsidiären Schutz zu, lehnte die Flüchtlingseigenschaft aber ab. Der Kläger klagte daraufhin mit dem Ziel, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu erreichen. Das Gericht wertete vorhandene Erkenntnismittel zur Lage in Syrien, die Anhörung des Klägers und die Umstände der Ausreise sowie den Aufenthalt im westlichen Ausland. Zentrale Frage war, ob dem Kläger bei Rückkehr in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen politischer Überzeugung Verfolgung droht und ob innerstaatlicher Schutz möglich ist. Die Kammer entschied ohne mündliche Verhandlung. Relevante aktuelle Berichte und Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte wurden berücksichtigt. • Voraussetzungen für Flüchtlingseigenschaft: Nach § 3 Abs.1 AsylG ist Flüchtling, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen u.a. politischer Überzeugung sein Herkunftsland verlassen hat bzw. bei Rückkehr zu fürchten hat, verfolgt zu werden. • Zurechnung politischer Gesinnung: Nach § 3b AsylG reicht es, wenn dem Antragsteller die betreffende politische Überzeugung vom Verfolger zugeschrieben wird; die Asylantragstellung im westlichen Ausland und die (illegal) Ausreise können vom syrischen Staat als Indiz für regimefeindliche Haltung gewertet werden. • Beachtliche Wahrscheinlichkeit: Der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist anzulegen; das Gericht ist überzeugt, dass dem Kläger bei Rückkehr angesichts der gegenwärtigen politischen und militärischen Lage in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. • Erkenntnismittel und Rechtsprechung: Aktuelle Berichte (UN, Amnesty, Botschaften) und zahlreiche Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte sprechen dafür, dass das syrische Regime Rückkehrer aus dem Westen als potentiell regimfeindlich ansieht und entsprechende menschenrechtswidrige Maßnahmen bis hin zur Folter anwendet. • Innere Fluchtalternative ausgeschlossen: Gemäß § 3e AsylG ist interner Schutz nicht gegeben, weil eine legale Rückkehr in Gebiete ohne staatliche Kontrolle regelmäßig nicht möglich ist, ohne Kontakt zu syrischen Sicherheitsbehörden und damit ohne Gefährdung zu riskieren. • Zeitraum der Prüfung: Nach § 77 Abs.1 AsylG ist die Lage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich; zum Entscheidungszeitpunkt bestanden keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Situation in Syrien. • Abwägung gegen abweichende Rechtsprechung: Das Gericht begründet, warum es der Rechtsprechung, die allein wegen massenhafter Ausreise keine Zurechnung annimmt, nicht folgt und stützt sich auf eine umfangreiche Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnismittel. Die Klage war begründet; das Gericht verpflichtete das BAMF, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und hob den entgegenstehenden Bescheid auf. Begründet wurde dies damit, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Syrien wegen der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Verfolgung droht. Eine innerstaatliche Schutzalternative stand nicht zur Verfügung, weil eine legale Rückkehr ohne Kontakt zu staatlichen Sicherheitsbehörden und damit ohne Verfolgungsrisiko nicht möglich ist. Die Entscheidung stützt sich auf die aktuellen Erkenntnismittel zur Lage in Syrien sowie auf einschlägige Gerichtsentscheidungen, sodass dem Kläger die volle Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen ist. Zudem hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten zu tragen.