Urteil
12 K 670.16 A
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0616.12K670.16A.0A
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Leitsätze
1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann grundsätzlich nur derjenige verlangen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.(Rn.18)
(Rn.19)
Eine Beweiserleichterung gilt dabei für Vorverfolgte.(Rn.25)
Demgegenüber liegen eine Verfolgungsgefahr für einen nicht vorverfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach befindet, genügt es grundsätzlich, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht. Ihm obliegt es dabei, unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet.(Rn.22)
(Rn.24)
2. Einem syrischen Staatsangehörigen droht regelmäßig nicht allein wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.(Rn.28)
Jedoch scheidet die Verfolgungsgefahr nicht schon deshalb aus, weil dem syrischen Staat hierfür die Ressourcen fehlen könnten. Maßstab für eine drohende Verfolgung ist nicht, ob der syrische Staat in der Lage wäre, alle seit 2011 aus Syrien geflohenen rund fünf Millionen Menschen gleichzeitig zu verfolgen. Vielmehr geht es um das individuelle Risiko des Ausländers, im Falle einer freiwilligen oder erzwungenen einzelnen Rückkehr Opfer gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden.(Rn.30)
3. Es kommt auch nicht darauf an, welches Risiko besteht, im Falle einer Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr überhaupt von syrischen Sicherheitskräften befragt zu werden. Selbst wenn man unterstellt, dass Rückkehrer im Rahmen einer Einreisekontrolle regelmäßig einer Befragung unterzogen werden, so folgt daraus nicht automatisch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, hierbei oder im Anschluss Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehrerbefragung an sich stellt nicht unbedingt eine Verfolgungshandlung dar.(Rn.31)
Entscheidend ist, ob und wann eine solche Befragung aufgrund dabei eingesetzter (Folter-)Maßnahmen in eine Verfolgungshandlung umschlägt. Insoweit ist zwar anzunehmen, dass vermeintlichen Regimegegnern beachtlich wahrscheinlich Verfolgung droht und syrischen Sicherheitskräften schon kleinste Anzeichen einer Verbindung zur Opposition ausreichen können, um den Betroffenen eine regimefeindliche Haltung zu unterstellen. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass dies unter den aktuellen Umständen allein aufgrund von Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt der Fall ist.(Rn.32)
4. Auch die vermehrte Passausstellung durch syrische Behörden, wodurch legale Ausreise möglich sind, spricht gegen eine generelle Verfolgung von Rückkehrern.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann grundsätzlich nur derjenige verlangen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.(Rn.18) (Rn.19) Eine Beweiserleichterung gilt dabei für Vorverfolgte.(Rn.25) Demgegenüber liegen eine Verfolgungsgefahr für einen nicht vorverfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach befindet, genügt es grundsätzlich, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht. Ihm obliegt es dabei, unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet.(Rn.22) (Rn.24) 2. Einem syrischen Staatsangehörigen droht regelmäßig nicht allein wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.(Rn.28) Jedoch scheidet die Verfolgungsgefahr nicht schon deshalb aus, weil dem syrischen Staat hierfür die Ressourcen fehlen könnten. Maßstab für eine drohende Verfolgung ist nicht, ob der syrische Staat in der Lage wäre, alle seit 2011 aus Syrien geflohenen rund fünf Millionen Menschen gleichzeitig zu verfolgen. Vielmehr geht es um das individuelle Risiko des Ausländers, im Falle einer freiwilligen oder erzwungenen einzelnen Rückkehr Opfer gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden.(Rn.30) 3. Es kommt auch nicht darauf an, welches Risiko besteht, im Falle einer Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr überhaupt von syrischen Sicherheitskräften befragt zu werden. Selbst wenn man unterstellt, dass Rückkehrer im Rahmen einer Einreisekontrolle regelmäßig einer Befragung unterzogen werden, so folgt daraus nicht automatisch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, hierbei oder im Anschluss Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehrerbefragung an sich stellt nicht unbedingt eine Verfolgungshandlung dar.(Rn.31) Entscheidend ist, ob und wann eine solche Befragung aufgrund dabei eingesetzter (Folter-)Maßnahmen in eine Verfolgungshandlung umschlägt. Insoweit ist zwar anzunehmen, dass vermeintlichen Regimegegnern beachtlich wahrscheinlich Verfolgung droht und syrischen Sicherheitskräften schon kleinste Anzeichen einer Verbindung zur Opposition ausreichen können, um den Betroffenen eine regimefeindliche Haltung zu unterstellen. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass dies unter den aktuellen Umständen allein aufgrund von Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt der Fall ist.(Rn.32) 4. Auch die vermehrte Passausstellung durch syrische Behörden, wodurch legale Ausreise möglich sind, spricht gegen eine generelle Verfolgung von Rückkehrern.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 16. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach den für die Flüchtlingsanerkennung geltenden Maßstäben (I.) sind weder eine Vorverfolgung durch den syrischen Staat (II.) noch Nachfluchtgründe (III.) mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung feststellbar. I. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 – juris Rn. 32 ff.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die ‚reale Möglichkeit‘ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 23). Nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. II. Nach diesen Maßstäben sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger sein Heimatland Syrien wegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes verlassen hat. Er selbst hat dem Bundesamt berichtet, dass er in Syrien weder politisch aktiv war noch Objekt von Verfolgungshandlungen geworden ist oder solches auch nur besorgte. III. Auch Nachfluchtgründe können nicht zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) festgestellt werden. Es ist nicht von einer begründeten Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland (1.) auszugehen. Auch ergibt sich keine Verfolgungsgefahr wegen Militärdienstentziehung (2.), wegen drohender Wehrpflicht der Söhne bzw. Unterstützung des Wehrdienstentzugs seines wehrpflichtigen Sohns (3.), wegen seiner Herkunft aus Aleppo (4.) oder wegen seiner sunnitischen Glaubensrichtung (5.). 1. Auf Grundlage der klägerischen Angaben und der Auswertung der dem Gericht zugänglichen Erkenntnismittel ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger wegen seiner Ausreise, der Asylantragstellung und seines Aufenthalts in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Soweit zahlreiche Verwaltungsgerichte die vorhandenen Erkenntnisse anders bewerten und eine sämtlichen Rückkehrern drohende zielgerichtete Verfolgung allein aufgrund dieser Umstände annehmen (vgl. aus jüngster Zeit nur VG Köln, Urteil vom 24. April 2017 – 20 K 7836/16.A – juris; VG Göttingen, Urteil vom 22. März 2017 – 3 A 25/17 – juris; VG Münster, Urteil vom 20. März 2017 – 8a K 3847/16.A – juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 – 2 A 5738/16 – juris; sowie auch die Urteile der 23. Kammer dieses Gerichts vom 2. März 2017 – VG 23 K 1540.16 A und VG 23 K 1551.16 A – juris), wird dieser Bewertung nicht gefolgt. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit vielmehr der Würdigung der 4. Kammer dieses Gerichts in dem Urteil vom 9. März 2017 (VG 4 K 572.16 A – juris) sowie der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung an (OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 – juris). Dabei scheidet eine Verfolgungsgefahr nicht schon deshalb aus, weil dem syrischen Staat hierfür die Ressourcen fehlen könnten (s. auch VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O, Rn. 132; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juni 2017 – 4 K 2982.16 A – juris Rn. 46). Maßstab für eine drohende Verfolgung ist nicht, ob der syrische Staat in der Lage wäre, alle seit 2011 aus Syrien geflohenen rund fünf Millionen Menschen gleichzeitig zu verfolgen. Vielmehr geht es um das individuelle Risiko des Klägers, im Falle einer – freiwilligen oder erzwungenen – einzelnen Rückkehr Opfer gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Dass hierbei eine Verfolgung an entsprechenden Ressourcen scheitern könnte, ist nicht erkennbar. Andererseits kommt es nach Auffassung der Kammer aber auch nicht maßgeblich darauf an, welches Risiko besteht, im Falle einer Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr überhaupt von syrischen Sicherheitskräften befragt zu werden. Selbst wenn man unterstellt, dass Rückkehrer im Rahmen einer Einreisekontrolle regelmäßig einer Befragung unterzogen werden (vgl. hierzu Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points; sowie für die Vergangenheit Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27. September 2010 – 508-516.80/3 SYR – S. 19), folgt daraus nicht automatisch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, hierbei oder im Anschluss Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehrerbefragung an sich stellt nicht unbedingt eine Verfolgungshandlung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2015 – A 3 S 1459/13 – juris Rn. 25). Entscheidend ist, ob und wann eine solche Befragung aufgrund dabei eingesetzter (Folter-)Maßnahmen in eine Verfolgungshandlung umschlägt. Insoweit ist zwar anzunehmen, dass vermeintlichen Regimegegnern beachtlich wahrscheinlich Verfolgung droht und syrischen Sicherheitskräften schon kleinste Anzeichen einer Verbindung zur Opposition ausreichen können, um den Betroffenen eine regimefeindliche Haltung zu unterstellen (a). Die vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass dies unter den aktuellen Umständen allein aufgrund von Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt der Fall ist (b). a) Die ausgewerteten Länderberichte und Auskünfte machen deutlich, dass für Syrer, denen eine oppositionelle Haltung zumindest zugeschrieben wird, ein beachtliches Risiko besteht, Opfer gravierender Verfolgungshandlungen zu werden. Aus zahlreichen Berichten geht hervor, dass der syrische Staat alles daran setzt, seine Macht zu erhalten und in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgeht. Berichtet wird von willkürlichen Festnahmen, gewaltsamem Verschwindenlassen, systematischer Folter und anderen Misshandlungen Inhaftierter durch Regierungskräfte (vgl. hierzu nur Amnesty International, Jahresbericht 2016: Syrien; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 7f.). Ausmaß und Formen der Folter, wie sie aus den vorliegenden Erkenntnisquellen hervorgehen, sind an Grausamkeit kaum zu übertreffen (s. auch VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O., Rn. 50). Die beschriebenen Praktiken sowie auch die allgemeinen Zustände in den Haftanstalten der Sicherheitsorgane stellen gröbste physische und psychische Misshandlungen dar und führen häufig zum Tod der Häftlinge (vgl. hierzu etwa insgesamt die Berichte von Human Rights Watch vom Juli 2012, Torture Archipelago - Arbitrary Arrests, Torture, and Enforced Disappearances, sowie vom Dezember 2015, If the dead could speak; Human Rights Council vom 3. Februar 2016, Out of Sight, Out of Mind – A/HRC/31/CRP.1 –; Amnesty International vom August 2016, It breaks the human). Daneben existieren Berichte über massenhafte Tötungen von (zuvor regelmäßig gefolterten) Gefangenen (vgl. Amnesty International vom Februar 2017, Human Slaughterhouse: mass hangings and extermination at Saydnays Prison). Die Schwelle, um unter den Verdacht der Regimegegnerschaft zu geraten, erscheint dabei äußerst niedrig. Nicht zwingend erforderlich ist, dass Gründe hierfür im eigenen Verhalten oder der nach außen erkennbaren Einstellung der Person angelegt sind (vgl. auch VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O., Rn. 75 ff.). Vielmehr kann es nach Auswertung der Erkenntnismittel etwa schon ausreichen, dass die Betroffenen oppositionsnahen Kräften tatsächlich oder vermeintlich medizinische oder humanitäre Unterstützung geleistet haben, dass sie als Journalisten tätig waren, sich dem Wehrdienst entzogen haben oder dass Familienangehörige regierungskritisch eingestellt sind oder ihnen das unterstellt wird (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 12, 26; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien, a.a.O.). b) Dass dem Kläger wegen seiner Ausreise, Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland bei einer hypothetischen Rückkehr als Oppositioneller angesehen und deshalb Misshandlungen ausgesetzt würde, kann vor diesem Hintergrund nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das allein aber reicht für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung nicht aus. Vielmehr muss ein gewisses darüber hinausgehendes reales Risiko bestehen, um von begründeter Furcht vor Verfolgung ausgehen zu können. Die Überzeugung, dass ein solches reales Risiko für den Kläger besteht, konnte die Kammer nicht gewinnen. aa) Aktuelle tatsächliche Erkenntnisse, auf die sich die Einschätzung stützen ließe, dass Rückkehrern eine politische Verfolgung ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte ausschließlich wegen Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt droht, sind nicht ersichtlich. Dem Auswärtigen Amt liegen solche Erkenntnisse, wie dessen jüngste Auskünfte zeigen, nicht vor (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Halle – 508-9-516.80/48851 – und an das VG Wiesbaden – 508-9-516.80 – vom 2. Januar 2017). Auch in den letzten Herkunftslandinformationen des UNHCR vom November 2015 und April 2017 sind keine Fälle dokumentiert, die darauf schließen lassen, dass Rückkehrer allein wegen dieser Umstände Übergriffe oder Sanktionen zu erleiden haben. Dementsprechend werden bei dem vom UNHCR gebildeten „Risikoprofil“ der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland auch nicht als mögliche Anknüpfungspunkte für die Zuschreibung einer regimefeindlichen Haltung erwähnt. Der UNHCR fasst unter dieses Risikoprofil unter anderem Mitglieder politischer Oppositionsparteien, Aktivisten, (vermeintliche) Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte, Mitglieder der Regierung, die ihre Ämter niedergelegt haben, Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, S. 26; UNHCR, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien, S. 7f). Dass der UNHCR für die Flüchtlingsanerkennung überhaupt eine Einzelfallprüfung auf Grundlage von Risikoprofilen für erforderlich hält, spricht ebenfalls dafür, dass er nicht von einer solchen Anknüpfung ausgeht. Denn eine derartige Einzelfallprüfung wäre letztlich entbehrlich, wenn bereits die Asylantragstellung genügte, einen Asylbewerber dem Risikoprofil „Oppositioneller“ zuzuordnen (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris Rn. 87). Soweit demgegenüber in dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016 (a.a.O., Ziff. 3 – Treatment of Failed Refugee Claimants) von drei in Telefoninterviews befragten Personen die Einschätzung geäußert wird, erfolglose Asylbewerber hätten bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten, bleibt der tatsächliche Hintergrund dieser Aussagen im Dunkeln. So wird die Einschätzung eines emeritierten Professors für Anthropologie und erzwungene Migration (Emeritus Professor of Anthropology and Forced Migration) der Universität Oxford aus einem Telefoninterview vom 11. Dezember 2015 wiedergegeben, wonach Antragsteller, deren Gesuch um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos war, Verhaftung und Internierung ausgesetzt wären. Sie würden außerdem gefoltert, um eine Aussage darüber zu erhalten, warum sie gegangen seien. Assad habe geäußert, dass jeder Palästinenser, der Syrien verlasse, bei der Rückkehr inhaftiert werde. Die Menschen befürchteten, dass dies auch auf andere im Land angewandt werden würde. Manche Menschen, die Syrien verließen, seien zögerlich, Flüchtlingsschutz zu beantragen, weil sie die Konsequenzen fürchteten, falls sie nach Syrien zurückgeschickt werden würden. Ein weiterer Interviewpartner, der geschäftsführende Direktor des Syrischen Zentrums für Gerechtigkeit und Verantwortung (Executive Director Syria Justice and Accountability Center) wird mit der Aussage vom 14. Dezember 2015 zitiert, ein abgelehnter Asylbewerber würde definitiv Verhaftung und Internierung ausgesetzt. Ihm würde vorgeworfen, falsche Informationen im Ausland verbreitet zu haben und er würde als Regierungsgegner oder Oppositioneller behandelt werden. Er würde gefoltert werden, um Informationen über andere Antragsteller für Flüchtlingsschutz oder Oppositionelle zu erhalten. Erfolglose Antragsteller riskierten, zu Tode gefoltert zu werden oder gefoltert und dann für eine sehr lange Zeit ins Gefängnis gesteckt zu werden. Schließlich wird ein auf Syrien spezialisierter Gast-Forschungsbeauftragter (Visiting Senior Research Fellow) des King’s College London mit der Aussage aus einem Telefoninterview vom 15. Dezember 2015 wiedergegeben, dass eher traditionell eingestellte syrische Beamte glauben, alle Asylantragsteller seien Regierungsgegner, wodurch sie Verhaftung, Internierung und Folter ausgesetzt sein könnten. Es gebe aber auch Beamte, die anerkennen, dass manche Menschen aus wirtschaftlichen Gründen gegangen sein könnten. Nichts passiere automatisch oder sei vorhersehbar. Allerdings habe der Konflikt wahrscheinlich den Argwohn der Beamten erhöht. Aus diesem Bericht des kanadischen Immigration and Refugee Board geht jedoch nicht hervor, auf welcher Basis die Einschätzungen der drei Personen – die anonym bleiben – beruhen. Es wird nicht klar, ob den drei Interviewpartnern dazu jeweils eigenes Tatsachenmaterial vorlag – und wenn ja welches – und wie aktuell ggf. vorliegendes Tatsachenmaterial war. Überdies geht aus dem Bericht nicht hervor, ob sich die Interviewten auf die Fragen vorbereiten konnte, in welchem Kontext die zitierten Aussagen standen und wie die jeweiligen Fragen lauteten. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass die drei zitierten Aussagen sich in dieser Tragweite in der Vielzahl sonstiger Berichte staatlicher sowie zwischenstaatlicher Stellen und von Nichtregierungsorganisationen nicht wiederfinden, kommt ihnen nach Auffassung der Kammer für die anzustellende Prognose nur geringes Gewicht zu (so bereits VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O., Rn.116 ff.). bb) Konkrete Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung zurückkehrender Asylbewerber ergeben sich auch nicht aus der früheren Erkenntnislage vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 (a.A.: VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016, 1 K 5093/16 TR, Rn. 42 ff.). Dies gilt zum einen deshalb, weil die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung einer regimekritischen Haltung allein aufgrund Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt bereits für die Vergangenheit nicht feststeht (1). Vor allem aber erlauben die Entwicklungen seit Ausbruch des Bürgerkrieges – insbesondere die massive Fluchtbewegung aus Syrien – nicht, frühere Erkenntnisse auf die jetzige Situation zu übertragen (2). (1) Soweit in der früheren Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 – juris Rn. 27 ff.) auf Fälle aus der Zeit vor dem Erlass des generellen Abschiebestopps im April 2011 rekurriert wurde, sind diese nicht geeignet, eine allein auf die Asylantragstellung zurückzuführende Verfolgung zu belegen. Bei den insbesondere in den Berichten von Amnesty International vom 14. März 2012 („Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“) und des kurdischen Informationsdiensts KURDWATCH dokumentierten Fällen traten ausweislich der verfügbaren Informationen vielmehr jeweils zusätzliche Faktoren hinzu (siehe dazu im Einzelnen Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 – juris Rn. 74 ff.). Ob oder inwieweit Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt ausschlaggebend für die Verfolgungshandlungen waren, lässt sich daher nicht feststellen. Dies betrifft auch den vom Auswärtigen Amt in seinem (letzten) umfassenden Lagebericht vom 27. September 2010 (a.a.O., S. 20) aufgeführten Fall, in dem der Vorwurf gegen einen verfolgten Rückkehrer darin bestanden habe, in Deutschland Asyl beantragt und ‚im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind‘. Nach den vom OVG Sachsen-Anhalt hierzu ausgewerteten Informationen (a.a.O., Rn. 30) handelte es sich bei der zurückgeführten Person um einen Kurden, dem zudem offenbar konkrete Angaben aus seiner Anhörung entgegen gehalten wurden. (2) Der Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien seit März 2011 ist zudem als eine generelle Zäsur zu bewerten, welche die Aussagekraft älterer Erkenntnisse erheblich schmälert (s. auch VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O, Rn. 122). Anders als im Fall einer individuell festgestellten Vorverfolgung existiert keine Beweiserleichterung dafür, dass die allgemeinen verfolgungsrelevanten Zustände in einem Herkunftsland konstant bleiben und nur beim Nachweis des Gegenteils eine Verfolgung ausscheidet. Berichte aus der Zeit vor Ausbruch des Bürgerkrieges sowie Einschätzungen jüngerer Zeit, die an frühere Erkenntnislagen anknüpfen oder keine Aussage zum Berichtszeitraum treffen, sind daher besonders im Hinblick auf ihre Aktualität zu würdigen. Dies gilt etwa für den Länderbericht der Abteilung für Demokratie, Menschenrechte und Arbeit im US-amerikanischen Innenministerium für das Jahr 2016 (US Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2016: Syria), der letztlich nicht erkennen lässt, ob die Einschätzung zum Umgang mit Rückkehrern auf einer aktuellen Tatsachenbasis beruht. In diesem Bericht zur Lage in Syrien wird berichtet, dass sowohl Personen, die ohne Erfolg Asyl in einem anderen Staat beantragt hatten, als auch solche, die vorherige Verbindungen mit der syrischen Muslimbrüderschaft hatten, Verfolgung ausgesetzt waren. Die Gesetzeslage sehe die Möglichkeit der Verfolgung von Personen vor, die Zuflucht in anderen Staaten suchen, um einer Strafverfolgung in Syrien zu entgehen. Die Regierung verhafte routinemäßig Dissidenten und frühere Bürger ohne bekannte politische Zuordnung, die versuchten, nach Jahren oder Jahrzehnten des selbstgewählten Exils in das Land zurückzukehren (a.a.O., S. 36). Auf welchen Zeitraum diese Aussage sich bezieht, ist nicht erkennbar. Tatsächlich findet sich der Absatz wörtlich in sämtlichen Jahresberichten seit dem Jahr 2011, wobei weitere Einzelheiten auch in den Vorjahresberichten nicht aufgeführt sind (s. näher hierzu VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O., Rn. 103 ff.). Für eine Prognose, was Rückkehrern heute drohen würde, erscheint daher auch dieser Bericht kaum geeignet. Überdies lässt sich ihm nicht entnehmen, welche Umstände letztlich zu den beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen führten und auf welcher tatsächlichen Grundlage die Aussage getroffen wurde. Auch die Länderinformationen und Leitlinien des britischen Innenministeriums vom August 2016 lassen eine aktuelle Tatsachenbasis nicht erkennen. Das UK Home Office hält in seinen “Country Information and Guidance – Syria: the Syrian Civil War” die Rechtsprechung des britischen Upper Tribunal aus dem Jahr 2012 weiter für maßgeblich. Danach sei es angesichts des großen Ausmaßes an Menschenrechtsverletzungen in Syrien wahrscheinlich, dass ein gescheiterter Asylantragsteller oder zwangsweise Zurückgeführter – sofern er nicht als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen werde – einem realen Risiko der Verhaftung und Internierung und der ernsthaften Misshandlung während der Internierung aufgrund einer zugeschriebenen politischen Meinung ausgesetzt sein werde. Das Home Office hält an dieser Einschätzung unter Verweis auf die Zunahme von Menschenrechtsverstößen seit Ergehen der Leitentscheidung fest und erstreckt die Annahme einer drohenden Verfolgungsgefahr nunmehr auch – abhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort – auf tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung (a.a.O., S. 5 und 7 f.). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass – jedenfalls aktuell – aufgrund der Asylantragstellung im Ausland Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Meinung zugeschrieben wird, lassen sich den Leitlinien jedoch nicht entnehmen. Die – unter anderem in den britischen Leitlinien vorgenommene – Fortführung einer auf früherer Tatsachenbasis erfolgten Flüchtlingsanerkennung wegen einer Intensivierung des Konflikts und einer Zunahme von Menschenrechtsverstößen im Land im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Im Gegenteil kann es bei einem Fortschreiten des Bürgerkriegs verbunden mit (weiter) zunehmender Gewalt und Willkür bei der Bewertung unsicherer Tatsachen sogar nahe liegen, nicht mehr von individueller Verfolgung, sondern eher von der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG auszugehen, der ohne Anknüpfung an persönliche Merkmale im Prinzip jeden treffen kann (so auch VG Berlin, 4. Kammer, a.a.O., Rn. 122). Allgemeine Gefahren, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen, Rückkehrern aber nicht als zielgerichtete Verfolgung drohen, müssen bei der für die Flüchtlingsanerkennung anzustellende Zumutbarkeitsprüfung jedoch außer Betracht bleiben. Der entscheidende Umstand aber, der einer Heranziehung früherer Erkenntnisse entgegensteht und vielmehr dafür spricht, dass jedenfalls aktuell Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt allein nicht den Verdacht der Regimegegnerschaft erwecken würden, ist die enorme Zahl der Flüchtlinge, die Syrien nach Ausbruch des Bürgerkrieges verlassen haben. Seit dem Jahr 2012 hat eine zuvor nicht zu beobachtende Fluchtbewegung eingesetzt, die dazu geführt hat, dass nach den Zahlen der UNO-Flüchtlingshilfe bis Ende 2015 4,9 Millionen Syrer – fast ein Viertel der gesamten (Vorkriegs-)Bevölkerung – ins Ausland geflohen waren. Etwa 6,6 Millionen Syrer waren bis Ende 2015 zudem innerhalb des Landes auf der Flucht (s. jew.: www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, zuletzt eingesehen am 5. Juli 2017). Dass weite Teile der Bevölkerung von den kriegerischen Auseinandersetzungen und den von den Konfliktparteien verursachten Zerstörungen betroffen sind und Millionen von Syrern vor dem Bürgerkrieg und seinen Folgen flüchten, wird gerade in Syrien allgemein bekannt sein. Selbst wenn die Rationalitätserwartungen an die syrischen Staatsorgane nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht überzogen werden dürfen, ist anzunehmen, dass auch der syrischen Regierung bewusst ist, dass es sich bei der Mehrheit der Geflüchteten nicht um Oppositionelle, sondern um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so etwa auch VG Braunschweig, Urteil vom 27. März 2017 – 9 A 51/17 – juris Rn. 32). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Mehrheit der aus dem Land Geflüchteten in den Nachbarstaaten Syriens aufhalten. Denn auch wenn das syrische Regime besonderen Argwohn gegenüber dem westlichen Ausland hegen mag, das es als Unterstützer oppositioneller Gruppen wahrnimmt, ist nicht zu vernachlässigen, dass auch die Zahl der in Europa Schutzsuchenden deutlich angestiegen ist. So haben nach den Zahlen des UNHCR zwischen April 2011 und März 2017 mehr als 937.000 syrische Flüchtlinge in Europa ein Schutzgesuch gestellt, der überwiegende Teil davon im Jahr 2015 (http://data.unhcr.org/syrianrefugees/regional.php, zuletzt eingesehen am 5. Juli 2017). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch für ein um sein Überleben kämpfendes Regime nicht hinreichend realistisch, allein von einer (illegalen) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland auf eine oppositionelle Haltung zu schließen. In die Würdigung der aktuellen Umstände ist zudem die vermehrte Passausstellung durch syrische Behörden seit dem Frühjahr 2015 einzubeziehen. Unter anderem dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2016 zufolge werden seit April 2015 von syrischen Stellen innerhalb Syriens, aber auch von den syrischen Auslandsvertretungen wieder vermehrt syrische Reisepässe ausgestellt (Auskunft der Botschaft in Beirut an das BAMF, S. 2 f.). Zu möglichen Motiven heißt es in dem Bericht, die wirtschaftliche Lage des syrischen Regimes habe sich im ersten Quartal 2015 vermutlich weiter verschlechtert. Letztlich lägen der Botschaft Beirut aber keine konkreten Erkenntnisse zur Verwendung syrischer, staatlicher Einnahmen vor. Doch auch wenn fiskalische Gründe für diese Passausstellungspraxis nahe liegen und eine allgemeine humanitäre Läuterung des Regimes darin nicht erkannt werden kann, dürfte auch syrischen Stellen klar sein, dass die Beantragung eines Passes angesichts der Situation im Land vermutlich mit dem Ziel verbunden ist, auszureisen und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch den Auslandsaufenthalt mithilfe eines Schutzgesuchs zu festigen. Wenn allein dies bei einer Wiedereinreise zum Anlass genommen werden sollte, eine Regimegegnerschaft zuzuschreiben, fragt sich, warum eine entsprechende Zuschreibung nicht ggf. schon bei Beantragung des Passes oder – bei legaler Ausreise – bei der Ausreisekontrolle erfolgen sollte. Auch der Kläger hat im Jahr 2014 kurz vor seiner Ausreise in seinem Heimatort einen Reisepass von den syrischen Behörden in Aleppo erhalten, den er in den Jahren 2014 und 2015 nutzte, um über einen Grenzübergang zwischen Syrien und der Türkei hin- und herzureisen. Berufliche Gründe dafür hat er nicht geltend machen können, denn seine ehemalige Berufstätigkeit in Saudi Arabien lag bereits etwa 18 Jahre zurück. Anhaltspunkte für eine illegale Ausreise gibt es keine, denn die genauen zeitlichen Abläufe der Flucht legt der Kläger nicht offen. Der Kläger hat die drei offiziellen Reisen über den Grenzübergang Cilvegözu östlich von Aleppo zu der beim Bundesamt angegebenen Zeit seiner Flucht (Juli/August 2014) und danach nicht erläutert. Dazu passen zudem nicht die Angaben zu seiner Flucht Richtung Norden über die Grenze bei Killis nach Gaziantep. Auch der personelle Ablauf der Flucht, die ganze Familie auf einmal und dauerhaft auf der einen Seite und die gestaffelte Flucht mit dem vorab mit der Mutter in die Türkei fliehenden wehrpflichtigen Sohn nebst mehrfachen Grenzübertritten des Klägers zum Einkaufen, ohne Grenzkontrollen zu passieren, lassen kein verlässliches Bild der Fluchtabläufe entstehen. Auch Anhaltspunkte für (unterstellte) Auslandsaktivitäten oder -kontakte, die eine veränderte Bewertung der zunächst gewährten Ausreise durch syrische Sicherheitskräfte begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr Misshandlungen wegen eines unterstellten Kontakts zur oppositionellen Exilszene in Deutschland drohen. Zwar kann bereits der (unterstellte) Kontakt zu oppositionellen Kräften nach den vorliegenden Erkenntnissen dazu führen, dass Betroffenen eine eigene regimekritische Haltung zugeschrieben wird. Zudem kann eine politische Verfolgung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylgrundrecht auch dann vorliegen, wenn die Verfolgungshandlung in erster Linie dazu dient, Informationen über Dritte zu erhalten, die ihrerseits politisch verfolgt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 – juris Rn. 5). In einem solchen Fall wäre die zum Zwecke der Informationsgewinnung misshandelte Person wegen des asylerheblichen Merkmals der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe betroffen (BVerfG, a.a.O). Auch insoweit kann aber angesichts von Millionen im Ausland lebender Flüchtlinge nicht davon ausgegangen werden, dass die syrischen Sicherheitsbehörden bei jedem oder auch nur bei einer großen Zahl von Rückkehrern Verbindungen zur Exilopposition oder Kenntnisse über deren Tätigkeit vermuten (so auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 78). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass laut den jüngsten Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder syrische Nachrichtendienste weiterhin Flüchtlinge in Deutschland beobachten (vgl. nur Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.; Staatsministerium des Innern des Freistaats Sachsen, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 294). Dafür, dass sich für die syrischen Nachrichtendienste aus der Beobachtung der sich in Deutschland aufhaltenden syrischen Flüchtlinge möglicherweise die Erkenntnis ergeben könnte, dass diese in großer Zahl in Kontakt zu oppositionellen Exil-Syrern stehen oder über diese weitere als dem Geheimdienst bekannte Informationen liefern könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Schließlich spricht gegen eine Verfolgungsgefahr sämtlicher Asylantragsteller auch der Umstand, dass nach Schätzungen der UN und von Regierungen von Staaten, die Flüchtlinge beherbergen, hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien reisen, meist um nach ihrem Eigentum zu sehen, Dokumente abzuholen oder zu erneuern oder Familienmitgliedern oder Freunden lebenswichtige Unterstützung zu leisten, bevor sie in Nachbarländer zurückkehren (vgl. den Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, a.a.O., Ziff. 1). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit deutet darauf hin, dass die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des extrem repressiven Charakters des syrischen Staates und der auch an den übrigen Grenzübergängen strengen Kontrollen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O) keine beachtliche Gefährdung bei der Einreise erwarten (Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 87). Angesichts der gestiegenen Zahl der auch in das europäische Ausland Geflüchteten (s.o.) und fehlender Anhaltspunkte, dass diesen generell – und anders als Flüchtlingen in Anrainerstaaten – Kontakte zur Exilopposition unterstellt werden (s.o.), lassen sich aus diesem Grenzverkehr auch Rückschlüsse auf die hier zu beurteilende Gefährdungslage ziehen (a.A.: VG Berlin, Urteil vom 2. März 2017 – 23 K 1551.16 A – juris Rn. 41). 2. Nach Würdigung des klägerischen Vortrags sowie der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist das Gericht auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen Militärdienstentziehung droht. Die Reaktion eines totalitären Staates auf Militärdienstentziehung kann zwar unter bestimmten Bedingungen die begründete Besorgnis einer Verfolgung begründen (vgl. § 3 a Abs. 2 Nr. 5 des Asylgesetzes sowie Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22/17 – juris Rn. 14). Vorliegend gibt es aber schon keine Anhaltspunkte für eine solche Militärdienstentziehung durch den Kläger, da er der Wehrpflicht und der Wehrüberwachung mit Ausreiseverbot zumindest in Kriegszeiten, nicht mehr unterlag, als er Syrien verließ. In Syrien besteht allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 61 ff.). Es gibt allerdings einzelne Auskünfte, nach denen wegen der fortschreitenden Kriegsverluste der syrischen Armee auch Reservisten höheren Alters nunmehr eingezogen werden. Dazu wird aber auch berichtet, dass solche Einberufungen im Wesentlichen, was plausibel ist, technische Experten und Panzerfahrer sowie Luftwaffenpersonal betreffen (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23. März 2017, Ziff. 2, wobei in den dort zitierten Auskünften der Gesichtspunkt der Qualifikation der Reservisten noch sehr viel deutlicher wird, als in der Auskunft selbst, vgl. Fußnote 22 – Danish Immigration Service, Syria: Update on military service, Mandatory self-defence duty and recruitment to the YPG, September 2015, S. 15 und Fußnote 23 – Finnish Immigration Service, Syria: Military service, National defense forces, Armed groups supporting syrian regime and armed opposition, 23. August 2016, S. 11). Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe darauf verweist, dass einzelne Quellen ein weitaus höheres Alter für den Reservedienst angeben, wird zum einen dort nicht deutlich, ob diese Angaben alle Reservisten oder erst recht nur Spezialisten betreffen. Zudem sind gerade diese Quellen nicht nachvollziehbar belegt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. Rn. 24: ein syrischer Journalist; die in der finnischen Auskunft benannte Kontaktperson „Prof. Hanafi“ benennt als Höchstalter 45 Jahre, nicht aber 50 bis 60 Jahre; letztere Angabe wird in der finnischen Auskunft mit der Quelle „eine internationale Organisation“ zitiert; das Alter 52 oder 54 stammt laut dem dänischen Bericht von Kheder Khaddour, visiting scholar, Carnegie Middle East Center, ohne dass die Herkunft der Erkenntnisse und die Verlässlichkeit der Quelle näher dargelegt werden). Nach dieser Erkenntnislage ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem zum Zeitpunkt der Flucht 56 Jahre alten Kläger, der eine Ausbildung als Buchhalter absolviert hat und altersbedingt seinen eigenen Angaben nach nicht einmal mehr in der Lage war, noch in seinem Laden für Schuhabsätze zu arbeiten, die Einberufung drohte. Das hat der Kläger noch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt selbst so gesehen und nicht dargelegt, worauf nunmehr seine neue Einschätzung beruht, die deshalb als verfahrensangepasst erscheint. 3. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei der Einreise Repressalien drohen, weil seine Söhne im wehrpflichtigen Alter das Land verlassen und sich dadurch einer möglichen Einberufung zum Militärdienst entzogen haben. Soweit die vom Kläger in Bezug genommene Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. März 2017 betreffend das Thema „Syrien: Rückkehr“ unter 5.1 auf Geheimdienstlisten hinweist, auf denen gesuchte Personen und auch deren Familienangehörige stehen können, betreffen diese offensichtlich nicht Familienangehörige von Personen, die vor dem Militärdienst geflohen sind. Über diese Personengruppe wird am Ende des Gliederungspunktes getrennt berichtet und die Suche nach Familienangehörigen wird insofern nicht berichtet. Einschlägig ist insofern wohl die speziellere Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 zum Thema „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“, wo unter dem Gliederungspunkt 3.1. am Ende das Thema Verfolgung von Familienangehörigen von Deserteuren und Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, angesprochen wird. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe sieht dort allerdings Gefahren für Angehörige von Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, bezieht sich dabei aber als einzige Quelle auf die Stellungnahme des Finnish Immigration Service (Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, Helsinki, 23. August 2016) die von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nur zusammengefasst wird, ohne die Belege der zugrundeliegenden Auskunft zu benennen und zwischen Desertion und Militärdienstentziehung zu differenzieren. Entscheidend kann deshalb nur die ursprüngliche finnische Auskunft sein. Soweit diese sich als Quelle auf „eine internationale Organisation“, einen „europäischen Diplomaten“, auf zwei Angestellte der Heinrich Böll Stiftung in Beirut - unter ihnen einen gedienten Syrer - beruft, betreffen die Angaben dieser kaum bewertbaren Quellen ohnehin allein Deserteure, nicht aber Männer, die sich dem Militärdienst entzogen haben. Nur Prof. Sari Hanafi von der American University of Beirut und Kheder Khaddour, nonresident scholar at the Carnegie Middle East Center, „der über Skype berichtete“, beziehen sich auf Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entziehen. Kheder Khaddour berichtet, dass grundsätzlich für die Behörden in Syrien die Familie nur von Bedeutung sei, wenn sie den Aufenthalt des Gesuchten kenne, aber keine Konsequenzen befürchten müsse, wenn sie den Aufenthalt nicht kenne. Die Gefahr verhaftet und eigesperrt zu werden, ergebe sich für Familienangehörige dann, wenn ein Soldat mit Waffe die Truppe verlasse, sprich zum Feind überlaufe. Prof. Hanafi sieht für Brüder von Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, die Gefahr verhaftet zu werden, äußert sich aber nicht weiter zu Einzelheiten. Die Auskünfte zu den Deserteuren machen zudem deutlich, dass ausschlaggebend für Repressalien die Erwartung des Regimes ist, den Deserteur noch zu finden. Selbst wenn man diese wenig aussagekräftigen Einzelangaben vorliegend berücksichtigen würde, ergäbe sich nicht, dass dem Kläger, nachdem seine Söhne nach Deutschland und Schweden geflohen sind, noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Militärbehörden Syriens sich die Mühe machen, seine Söhne durch dessen Verhaftung zur Rückkehr nach Syrien zu bewegen, oder sie den Schluss der politischen Gegnerschaft der Eltern ziehen würden (vgl. auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A – juris Rn. 248 ff.). Auch hat der Kläger eine Unterstützungshandlung für seinen wehrpflichtigen Sohn nicht dargelegt. Zuletzt hat er sogar behauptet, dass dieser mit seiner Mutter schon vor ihm Syrien verlassen habe. Abgesehen davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Assad-Regime Eltern, die ihren wehrpflichtigen Kindern bei der Flucht vor dem Bürgerkrieg helfen, politische Gegnerschaft unterstellt. Soweit der Kläger mit seinem reservepflichtigen Sohn gereist sein mag, belegt auch dies nicht die Gefahr politischer Verfolgung. Der Kläger selbst schätzte die Gefahr für Reservisten erheblich geringer ein als für Wehrpflichtige: „Mein älterer Sohn konnte warten, weil er schon Militärdienst geleistet hatte.“ 4. Auch die Herkunft und Flucht aus Aleppo wirkt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dahingehend aus, dass dem Kläger vom Assad-Regime eine oppositionelle Haltung zugeschrieben werden könnte. Der Kläger vermittelt das typische Bild eines Syrers, der aus der Millionenstadt Aleppo, nachdem diese schon drei Jahre lang umkämpft war, mit den großen Flüchtlingsströmen vor Gefahr und Elend geflohen ist. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass das Assad-Regime gerade den Flüchtlingen, die die umkämpften Gebiete in großer Zahl verlassen haben und damit gezeigt haben, dass sie nicht bereit sind, sich für eine der Konfliktparteien einzusetzen, politische Gegnerschaft unterstellen könnte (vgl. in diesem Sinne allgemein zur Herkunft aus den verschiedenen umkämpften bevölkerungsreichen Ballungsgebieten des Landes ausführlich Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 27. März 2017 – 9 A 51.17 – juris Rn. 71 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 A – juris Rn. 85; a.A. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 2. März 2017 – 23 K 1540.16 A – juris Rn. 45). 5. Aus der sunnitischen Glaubensrichtung des Klägers ergibt sich nach Überzeugung der Kammer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Seinen Glauben, Moslem mit sunnitischer Glaubensrichtung, teilt der Kläger mit 74 % der syrischen Bevölkerung. Die alawitische Glaubensrichtung, der Staatspräsident Assad angehört, macht nur 12 % der Bevölkerung aus. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Bevölkerungsmehrheit der Sunniten, die in allen Schichten und Funktionen der Gesellschaft vertreten ist, pauschal und ohne jeden Anlass nur aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit der Opposition zugerechnet werden könnte (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 A – juris Rn. 81 ff., a.A. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 2. März 2017 – VG 23 K 1551.16 A – juris Rn. 44). IV. Einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes auf Flüchtlingsanerkennung kann der Kläger nicht daraus ableiten, dass anderen Flüchtlingen – wie etwa auch seinem älteren Sohn – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. In vielen Fällen fehlt es schon an einer Ungleichbehandlung, weil die Situation der einzelnen Flüchtlinge oft nicht gleich ist, oder, weil die Tatsachenlage aktuell anders bewertet wird. Soweit Flüchtlinge wegen verspäteter Neubewertung der Tatsachenlage noch zu Unrecht anerkannt worden sein sollten, begründete auch dies keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der 1958 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er kam seinen Angaben nach am 12. oder 13. September 2015 mit dem Zug über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland, meldete sich am 16. September 2015 in Berlin und stellte am 5. November 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag, den er später auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beschränkte. Der Kläger gab an, syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sunnitischer Glaubensrichtung zu sein und aus Aleppo zu stammen und von dort auch geflohen zu sein. Er sei verheiratet und habe vier erwachsene Kinder. Ein Sohn sei wehrpflichtig, der andere Reservist. Seine Frau halte sich in der Türkei auf, seine Kinder lebten nunmehr in Österreich, Schweden und Deutschland. Er legte einen am 8. Juli 2014 in Aleppo ausgestellten syrischen Reisepass vor. In diesem finden sich sechs türkische Sichtvermerke für Grenzübertritte zwischen Syrien und der türkischen Provinz Hatay jeweils über den Grenzübergang Cilvegözü. Zwei Reisen erfolgten im August 2014, jeweils mit Ausreise nach Syrien. Zudem reiste der Kläger am 13. November 2014 in die Türkei ein und am 21. Januar 2015 wieder aus. Der Kläger ist auch Inhaber eines syrischen Personalausweises. Ein Wehrbuch legte der Kläger nicht vor und gab an, dieses befinde sich bei seiner Tochter in Österreich. Der Kläger wurde am 15. Juni 2016 von dem Bundesamt angehört. Er erklärte, immer schon einen Reisepass besessen zu haben, da er von 1980 bis 1997 in Saudi Arabien als Buchhalter gearbeitet habe. Sein aktueller Pass sei ein Folgepass. Syrien habe er im Juli oder August 2014 zusammen mit seiner Familie legal über den Grenzübergang bei der türkischen Stadt Kilis verlassen. In der Türkei habe er anderthalb bis zwei Jahre in Gaziantep gelebt und zunächst den Sohn, der noch keinen Wehrdienst geleistet habe, nach Schweden geschickt. Sein älterer Sohn sei bei ihm geblieben, da er seinen Wehrdienst schon geleistet habe. Weiter gab der Kläger an, seinen eigenen Wehrdienst von 1976 bis 1980 in Damaskus geleistet zu haben. In Aleppo habe er einen kleinen Laden für Schuhabsätze aufgebaut, den seine Söhne hätten übernehmen sollen. Der Laden sei Anfang 2013 bombardiert und Maschinen beschädigt worden. Als Grund für seine Flucht nannte er die Sicherheits- und Versorgungslage und die Furcht, dass seine Söhne zum Wehr- bzw. Reservedienst eingezogen werden könnten. Er selbst sei nicht Adressat von Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen gewesen. Er selbst habe auch keine Angst gehabt, Reservedienst leisten zu müssen: „Die Volksarmee von Assad hatte ein paar kleinere Aufgaben für Männer meines Alters, aber das war nicht militärisch, sondern z.B. Ansprechpartner für das Volk.“ Bei seiner Rückkehr fürchte er den Tod aufgrund des Krieges. Mit Bescheid vom 16. September 2016 (zugestellt am 21. September 2016) erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte es aber ab, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Der Kläger hat am 4. Oktober 2016 Klage erhoben, soweit sein Antrag abgelehnt wurde. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Angaben in der Anhörung bei dem Bundesamt. Ergänzend führt er an, dass sich die Gefahr der Verfolgung aus dem Umstand ergebe, dass er aufgrund der aktuellen Kriegslage auch in hohem Alter noch mit der Einberufung zum Reservedienst habe rechnen müssen und sich dem durch unerlaubte Ausreise entzogen habe. Ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr Verfolgung durch das Assad-Regime. Er behauptet eine Rückkehrgefährdung aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts von mehr als zwei Jahren und der Asylantragstellung in einem europäischen Land. Das Assad-Regime betrachte seine Bürger, die sich länger im Ausland aufgehalten hätten, als Oppositionelle, selbst wenn sie vorher nicht politisch aktiv gewesen seien. Als Sunnit aus Aleppo sei er besonders gefährdet. Das Regime hege auch den Generalverdacht, dass Syrien von den Antragstellern im Asylverfahren in strafrechtlich relevanter Weise verunglimpft würde, wodurch das Regime diplomatische und militärische Nachteile habe. Zudem müsse er mit einer Rückkehrbefragung zur syrischen Exilszene rechnen, wobei ihm auch Folter drohe. Die Zuerkennung nur des subsidiären Schutzes verhindere, dass er zeitnah seine Ehefrau aus Istanbul im Wege des Familiennachzugs nachholen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen, ist der Ansicht, dass der Kläger unverfolgt aus Syrien ausgereist sei und keine Nachfluchtgründe vorhanden seien. Das Gericht hat die zugrunde gelegten Erkenntnismittel Syrien (Stand der Dokumentationsliste 25. April 2017) sowie zwei weitere Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. und 23. März 2017 vorab den Beteiligten mitgeteilt. Den Kläger hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2017 zur Sachaufklärung persönlich angehört. Er gab hierbei ergänzend an: Er habe Dienst in der Infanterie geleistet. Zwei Jahre lang habe er mit der Waffe gedient und sei dann in den Schreibdienst versetzt worden. Nach Ableistung seines regulären Militärdienstes von zweieinhalb Jahren habe man ihn dabehalten und erst nach insgesamt vier Jahren entlassen. Auf Vorhalt der türkischen Sichtvermerke in seinem Pass, erklärte er, dass er seinerzeit nicht offiziell in die Türkei gereist sei. Er habe sich im von der Freien Syrischen Armee kontrollierten Grenzgebiet aufgehalten und er sei von der Türkei aus jeden zweiten, dritten Monat zum Einkaufen von Lebensmitteln nach Syrien gefahren. Zuletzt sei er mit seinem Sohn, seiner Schwiegertochter und einem Enkelkind in die Türkei gereist. Zuvor habe schon sein jüngerer wehrpflichtiger Sohn zusammen mit seiner Frau Syrien verlassen. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, wann diese ausgereist seien. Offizielle Grenzübergänge habe er nicht benutzt. Die entsprechenden Grenzorte seien von der Freien Syrischen Armee besetzt gewesen. Für das weitere Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Juni 2016 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung sind die Flüchtlingszahlen zum Ende des Jahres 2015, die religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung Syriens und die kriegsbedingten Verluste des Assad-Regimes sowie die Auskünfte zur Frage der Auswirkungen einer Militärdienstentziehung für deren Familie erörtert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.