Urteil
12 K 15.17
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0123.VG12K15.17.00
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Leitsätze
1. Die Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 lautet, sie darf einmal wiederholt werden. (Rn.24)
2. Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. (Rn.34)
3. Es liegt in der Natur der Lehrerausbildung, dass die Lehramtsanwärter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Anforderungen im Hinblick auf die sozialen Einzugsgebiete der Schülerschaft, Ausrichtung und Größe der Schule, Ausstattung der Schulinfrastruktur sowie Zusammensetzung der Lehrerschaft begegnen. (Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 lautet, sie darf einmal wiederholt werden. (Rn.24) 2. Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. (Rn.34) 3. Es liegt in der Natur der Lehrerausbildung, dass die Lehramtsanwärter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Anforderungen im Hinblick auf die sozialen Einzugsgebiete der Schülerschaft, Ausrichtung und Größe der Schule, Ausstattung der Schulinfrastruktur sowie Zusammensetzung der Lehrerschaft begegnen. (Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. A. Die Klage ist zulässig, auch in ihrer durch den Schriftsatz vom 03. Juni 2019 rechtmäßig geänderten Fassung (vgl. § 91 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger konnte den Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 2019, der den zwischenzeitlich aufgehobenen Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2016 ersetzte, innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO in das Klageverfahren einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 – 7 B 180/92 –, NVwZ 1993, 889; Rennert, in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 74 Rn. 11, § 91 Rn. 9). Diese Einbeziehung des ersetzenden Widerspruchsbescheids stellt keine Teilerledigung im Hinblick auf den ursprünglichen Widerspruchsbescheid, sondern eine zulässige Klageänderung dar. Der Streitgegenstand wurde nicht reduziert, sondern ausgewechselt. B. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung vom 22. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher weder einen Anspruch auf Neubewertung seiner Leistungen noch auf Wiederholung des verlängerten Vorbereitungsdienstes (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist § 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 i.V.m. § 26 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (VSLVO; GVBl. 2014, S. 228). Danach gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 lautet. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden. Der Kläger bestand im ersten Prüfungsversuch die Staatsprüfung im Januar 2016 nicht. Ihm stand demnach ein Wiederholungsversuch binnen sechs Monaten nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung zu (vgl. § 26 Abs. 2 VSLVO). In diesem hier streitgegenständlichen Wiederholungsversuch erreichte der Kläger die Ausbildungsnote 4,33, so dass die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden ist. Die Ausbildungsnote ist weder aufgrund von Verfahrens- (vgl. II.) noch Bewertungsfehlern (vgl. III.) rechtswidrig. II. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zu einer Wiederholung des verlängerten Vorbereitungsdienstes mit erneuter Bildung einer Ausbildungsnote führen würden (vgl. zur Folge von Verfahrensfehlern OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, Entscheidungsabdruck S. 3). 1. Die Seminarleiterin bildete die Ausbildungsnote rechnerisch korrekt und verfahrensfehlerfrei aus den drei Gutachten der Fachseminarleiterinnen und der Schulleiterin der Gustav-Langenscheidt-Schule. Es war kein weiteres Gutachten der Schulleiterin des H... Gymnasiums einzuholen und in die Berechnung der Ausbildungsnote nach § 17 Abs. 2 Sätze 3, 4 VSLVO einzubeziehen. § 17 Abs. 2 Satz 2 VSLVO stellt klar, dass nur dann mehrere Schulleiter ein Gutachten über den jeweiligen Ausbildungsstand des Lehramtsanwärters zu erstatten haben, wenn dieser auch mehreren Ausbildungsschulen zugewiesen ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war nur der Gustav-Langenscheidt-Schule zugewiesen, deren Schulleiterin entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO auch ein Gutachten über den Ausbildungsstand erstattete (vgl. III. zu der gebotenen Einbeziehung der Leistungen des Klägers am H... Gymnasium in die Beurteilung des Ausbildungsstands). 2. Das Überdenkungsverfahren – hier im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – ist fehlerfrei nachgeholt worden. Das Überdenkungsverfahren im Jahr 2016 war fehlerhaft. Damals verfassten die Fachseminarleiterinnen, die Schulleiterin sowie die Seminarleiterin eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwendungen im Widerspruch des Klägers. Diese Verfahrensgestaltung verletzte das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer im Überdenkungsverfahren. Da sich die Ausbildungsnote aus einzelnen unabhängig voneinander erstellten Gutachten der jeweiligen Fachseminarleiter und des Schulleiters zusammensetzt (vgl. § 17 Abs. 2 VSLVO), haben auch nur diese drei Gutachter selbstständig und eigenständig ihre Bewertungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu überdenken. Ein gemeinsames Überdenken bzw. das Verfassen einer gemeinsamen Stellungnahme widerspricht diesem prüfungsrechtlichen Erfordernis (BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2012 – 6 B 39.12 –, juris, Rn. 8; vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 794). Nachdem das Gericht den Beklagten auf diesen Verfahrensfehler mit Schreiben vom 14. Februar 2019 hingewiesen hatte, wurde das Überdenken verfahrensfehlerfrei nachgeholt, indem die drei Gutachter jeweils eine eigenständige Stellungnahme abgaben und auf deren Basis ein neuer Widerspruchsbescheid am 07. Mai 2019 erlassen wurde. Damit wurde der ursprüngliche Verfahrensfehler entgegen dem klägerischen Vorbringen geheilt. Fehler im Überdenkungsverfahren können grundsätzlich noch während des Klageverfahrens geheilt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2014 – 14 A 238/12 –, juris, Rn. 10 ff.). Zwar ist angesichts der zuvor erfolgten gemeinsamen Stellungnahme ein gewisser Austausch im Rahmen der Sitzung der Prüfungskommission am 06. Oktober 2016 nicht auszuschließen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2012 – 6 B 39.12 –, juris, Rn. 8 ff.). Dennoch hindert dies die nachfolgende eigenverantwortliche und unabhängige Auseinandersetzung der Fachseminarleiterinnen und der Schulleiterin mit den Einwänden des Klägers nicht. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vom Bild des objektiven Prüfers auszugehen, der trotz eines vormals fehlerhaften Überdenkungsverfahrens in der Lage ist, anhand der klägerischen Einwände seine Bewertung einer erneuten selbständigen Kontrolle zu unterziehen. Sowohl die Fachseminarleiterinnen als auch die Schulleiterin verfassten im abermaligen Widerspruchsverfahren unabhängig voneinander eigene Stellungnahmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ihre Bewertungen jeweils unterschiedliche Gegenstände haben: Während die Fachseminarleiterinnen die fachspezifischen Leistungen des Klägers in den Unterrichtsbesuchen sowie ihrem Fachseminar hinsichtlich der Fächer Deutsch und Geschichte beurteilen, nimmt die Schulleiterin eine übergreifende, insbesondere auch das sonstige Schulleben und Rückmeldungen der daran beteiligten Personen umfassende Perspektive ein. Zu diesem Zweck ist sie ohnehin gehalten, sich durch den Austausch mit anderen in die Ausbildung des Lehramtsanwärters involvierten Personen eine möglichst breite und kompetente Bewertungsgrundlage zu verschaffen. Angesichts dieser unterschiedlichen Beurteilungsgegenstände liegt eine Beeinflussung durch die zuvor erfolgte gemeinsame Stellungnahme fern. Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, als die Schulleiterin während des abermaligen Widerspruchsverfahrens erklärte, dass die im ursprünglichen Widerspruchsverfahren als gemeinsame Stellungnahme übermittelte Position bereits vor dem Treffen der Prüfungskommission am 06. Oktober 2016 von ihr allein verfasst worden sei, so dass sie diese daher als ihre persönliche – unbeeinflusste – Stellungnahme im Rahmen des wiederholten Widerspruchsverfahrens erneut eingereicht habe. Es ist somit davon auszugehen, dass die Fachseminarleiterinnen im Rahmen des erneuten Überdenkungsverfahrens erstmalig ihre Überlegungen verschriftlichten. Hierbei bekräftigten sie ihre ursprünglichen Aussagen aus den Ausbildungsgutachten, ergänzten aber jeweils zusätzliche Aspekte, worin ein weiterer Anhaltspunkt für eigenständige und unabhängige Überprüfungen zu erblicken ist. Die erneute Durchführung des Überdenkungsverfahrens erfolgte auch im Übrigen verfahrensfehlerfrei. Die in den Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 2019 einbezogenen Stellungnahmen enthalten eine hinreichend substantiierte Behandlung der Einwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren. Die Auseinandersetzung mit den Einwänden gegen eine Beurteilung und deren schriftliche Niederlegung ist stets auch von der Art der Einwände und den Umständen des Einzelfalles abhängig (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2014 – 14 A 238/12 –, juris, Rn. 7). Der Kläger brachte nur gegen das Gutachten der Schulleiterin konkrete Einwände vor. Daher ist die weitgehende Bezugnahme der Fachseminarleiterinnen auf ihre ursprünglichen Ausbildungsgutachten, die beide aber dennoch um zusätzliche Aspekte ergänzten, rechtmäßig. Die im erneuten Widerspruchsverfahren eingereichte Stellungnahme sowie die ergänzende Äußerung der Schulleiterin vom 19. März 2019 fallen wiederum sehr ausführlich aus und nennen zahlreiche konkrete Sachverhalte. Auch der Zeitablauf von mehr als zweieinhalb Jahren zwischen dem Abfassen der Gutachten über den Ausbildungsstand und dem Ende des Vorbereitungsdienstes des Klägers einerseits (Juni 2016) und dem erneuten Überdenken andererseits (März 2019) verhindert nicht, dass die Wiederholung des Überdenkungsverfahrens ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Gutachter aufgrund des Zeitablaufs keine hinreichende Erinnerung mehr an die zu begutachtenden Leistungen des Klägers im Vorbereitungsdienst hatten. Die Frage, nach welchem Zeitablauf eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für ein hinreichendes Überdenken entfällt, ist nicht pauschal, sondern aufgrund einer Würdigung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 12). Anders als bei längere Zeit zurückliegenden mündlichen Prüfungen, für deren (Neu-)Bewertung die Einzelheiten der Prüfung, also die gestellten Fragen und Antworten und auch Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen sowie der Schlüssigkeit der Darlegungen des Prüflings, den Prüfern noch präsent sein müssen, geht es vorliegend um das erneute Überdenken schriftlicher Gutachten, die auf einer Vielzahl von Eindrücken über einen mehrmonatigen Bezugsraum beruhen und gerade keine der mündlichen Prüfung vergleichbare „Momentaufnahme“ darstellen. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte daher davon auszugehen, dass die Schulleiterin und die Fachseminarleiterinnen hierzu ohne weiteres trotz des Zeitablaufs in der Lage waren. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass sie sich bereits im Rahmen des – fehlerhaften – ursprünglichen Überdenkungsverfahrens erneut mit der Leistung des Klägers auseinandergesetzt hatten und sich die Schulleiterin zudem während des Klageverfahrens im April 2017 zu Einwendungen des Klägers äußerte, so dass auch eine zwischenzeitliche Aktivierung der Eindrücke erfolgt war. 3. Es liegt kein beachtlicher Verfahrensfehler in Gestalt rechtswidriger Ausbildungsbedingungen des Klägers vor. Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 –, juris, Rn. 26 ff.). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 2). Dies ist bei Lehrerprüfungen aber generell nicht der Fall (Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 388a m.w.N.). Unabhängig davon ist jedoch weder ein Verstoß gegen spezialgesetzliche Verfahrensvorgaben noch gegen den allgemeinen Grundsatz der Chancengleichheit erkennbar (vgl. a.-d.). Zudem fehlt es selbst bei Annahme eines in den Ausbildungsbedingungen liegenden relevanten Verfahrensfehlers an dessen erforderlicher unverzüglicher Rüge durch den Kläger, so dass er sich hierauf ohnehin nicht erfolgreich hätte berufen können (vgl. e.). a. Umfang (§ 9 Abs. 1 VSLVO) und Aufteilung (§ 9 Abs. 2 VSLVO) der Ausbildungsverpflichtungen des Klägers führen nicht zu beachtlichen Verfahrensfehlern. (1) Die Vorgabe einer Ausbildungsverpflichtung von „zehn Wochenstunden“ gemäß § 9 Abs. 1 VSLVO wurde eingehalten. An der Ausbildungsschule des Klägers hat eine Schulstunde die Länge von 40 Minuten. Jede Schule gestaltet und organisiert im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht und das Schulleben selbständig und in eigener Verantwortung (§ 7 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 – SchulG; GVBl. 2004, 26). Entsprechend ist jedenfalls eine geringe Abweichung von der üblichen Länge einer Schulstunde von der Organisationshoheit der Schule umfasst. Es ist davon auszugehen, dass § 9 VSLVO bei der Festsetzung der Ausbildungsverpflichtung für Lehramtsanwärter von der üblichen Dauer eine Schulstunde (45 Minuten) und damit von einer Gesamtverpflichtung von 450 Minuten Unterricht pro Woche ausgeht. Die Einteilung des Klägers für acht Unterrichtstunden an der Gustav-Langenscheidt-Schule zu je 40 Minuten und drei Unterrichtsstunden am H... Gymnasium zu je 45 Minuten führte zu einer Ausbildungsverpflichtung des Klägers von insgesamt 455 Minuten wöchentlich während der Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes. Eine solche minimale wöchentliche Überschreitung um fünf Minuten (1,1 %) stellt bereits keinen Verfahrensfehler dar. Mit einer solchen zusätzlichen Belastung muss ein Lehrer vielmehr in jeder Unterrichtsstunde rechnen, z.B. bei Nachfragen gegen Ende einer Stunde, ohne dass dies zu einem unzulässigen Umfang der Ausbildungsverpflichtung führte. Jedenfalls ist ausgeschlossen, dass sich die Überschreitung der Ausbildungsverpflichtung auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat (vgl. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin). Sofern der Kläger vorträgt, die zusätzliche Unterrichtseinheit gegenüber den vorgesehenen zehn Wochenstunden bedeute einen im Ergebnis gewichtigen zeitlichen Mehraufwand infolge der jeweiligen Vor- und Nachbereitung einer Unterrichtseinheit, verfängt auch dieses Argument nicht. Der Kläger verkennt zunächst, dass infolge der kürzeren Dauer einer Unterrichtsstunde an der Gustav-Langenscheidt-Schule auch entsprechend kürzere Vor- und Nachbereitungen jeder dortigen Unterrichtseinheit erforderlich sind. Ferner würde die Argumentation des Klägers dazu führen, dass eine Einteilung zu zehn Einzelstunden gegenüber fünf Doppelstunden ebenfalls eine erhebliche Mehrbelastung bedeuten würde. Eine solche Stundeneinteilung liegt jedoch in der Organisationshoheit der Schule und wird durch § 9 Abs. 1 VSLVO nicht ausgeschlossen. (2) Weiterhin liegt auch kein Verstoß gegen die Gestaltung des Ausbildungsunterrichts vor (§ 9 Abs. 2 VSLVO). Der Ausbildungsunterricht soll zu etwa gleichen Teilen auf die Fächer und Fachrichtungen aufgeteilt werden und besteht aus selbstständig erteiltem Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen, die sich ergänzen sollen (§ 9 Abs. 2 Sätze 1-3 VSLVO). Die Aufteilung richtet sich nach dem Ausbildungsstand des Lehramtsanwärters, wobei für Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien Ausbildungsunterricht in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe stattfindet (§ 9 Abs. 2 Sätze 4-5 VSLVO). Der selbstständige Ausbildungsunterricht soll in einem Umfang von mindestens vier Wochenstunden erteilt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 6 VSLVO). Die Ausbildungsverpflichtung des Klägers erfüllte diese Vorgaben. Er unterrichtete während der Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes (zweites Halbjahr 2015/2016) Deutsch mit insgesamt sieben Unterrichtsstunden und Geschichte mit insgesamt sechs Unterrichtsstunden sowie in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe. Indem er zudem im Geschichtsunterricht in der Gustav-Langenscheidt-Schule sowie im Deutschunterricht am H... Gymnasium in Doppelsteckung eingesetzt war, bestand die hinreichende Möglichkeit, neben selbständig erteiltem Unterricht auch Unterricht unter Anleitung oder Hospitationen durchzuführen. Bereits deshalb führt der Einwand des Klägers, dass der mit ihm in Doppelsteckung eingesetzte Fachlehrer tatsächlich nie selbst unterrichtet habe – im Ergebnis also keine Hospitationen stattgefunden hätten –, nicht zur Annahme eines Verfahrensfehlers. Es handelt sich bei der Ergänzung der unterschiedlichen Formen des Ausbildungsunterrichts zudem lediglich um eine „Soll-Vorschrift“. Die Vorgabe, dass sich die Aufteilung am Ausbildungsstand des Lehramtsanwärter orientiert (§ 9 Abs. 2 Satz 4 VSLVO) und die Festsetzung einer Mindeststundenzahl nur für den selbstständig erteilten Ausbildungsunterricht (§ 9 Abs. 2 Satz 6 VSLVO) belegen, dass der eigenen Lehrtätigkeit hierbei besondere Bedeutung beigemessen wird und dass diese insbesondere in einem fortgeschrittenen Stadium der schulpraktischen Ausbildung im Vordergrund stehen darf. Der Kläger befand sich bereits in der Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes, nachdem er die Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden hatte. Die Fokussierung auf eigene Unterrichtstätigkeit bei grundsätzlich gegebener Möglichkeit der Organisation anderer Unterrichtsformen infolge der Doppelsteckung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. b. Die Zuweisung des Klägers zur Lehramtsausbildung an die Gustav-Langenscheidt-Schule stellt ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar. Der Einsatz an der Gustav-Langenscheidt-Schule erfüllt zunächst die Anforderungen an die Ausbildungsstätte gemäß § 8 Abs. 1 VSLVO, wonach der Vorbereitungsdienst an öffentlichen Schulen erfolgt (vgl. zum zulässigen Einsatz an einer „Brennpunktschule“ als „öffentliche Schule“ VG Stuttgart, Urteil vom 04. Februar 2004 – 17 K 2365/03 –, juris, Rn. 25). Die Zuweisung verletzt auch nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Dieser verlangt nicht, dass die Bedingungen an den Ausbildungsstätten der Lehramtsanwärter identisch sind. Es liegt in der Natur der Lehrerausbildung, dass die Lehramtsanwärter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Anforderungen im Hinblick auf die sozialen Einzugsgebiete der Schülerschaft, Ausrichtung und Größe der Schule, Ausstattung der Schulinfrastruktur sowie Zusammensetzung der Lehrerschaft begegnen. Es ist gerade Aufgabe des Lehramtsanwärters, auf diese unterschiedlichen Arbeitsbedingungen angemessen zu reagieren, um die damit verbundenen Herausforderungen zu bewältigen. Dies belegen auch die Kompetenzbeschreibungen im Beschluss der Kultusministerkonferenz zu den Standards der Lehrerausbildung, wonach Lehrerinnen und Lehrer die sozialen und kulturellen Lebensbedingungen, etwaige Benachteiligungen, Beeinträchtigungen und Barrieren von und für Schülerinnen und Schüler kennen und im Rahmen der Schule Einfluss auf deren individuelle Entwicklung nehmen sollen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 i.d.F. vom 12. Juni 2014, Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften, S. 87). Es wird seitens des Gerichts nicht verkannt, dass dies eine große Herausforderung ist und es im Einzelfall schwierig sein kann, diese Aufgabe zu meistern. Sie ist aber Teil des prüfungsrechtlichen Verfahrens, das durch Besonderheiten der jeweiligen Ausbildungsstätte nicht fehlerhaft wird (vgl. zur Zuweisung einer „Problemklasse“ für eine Lehrprobe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris, Rn. 13 ff.). Der Grundsatz der Chancengleichheit ist daher nur verletzt, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung der Lehramtsanwärter nicht mehr möglich erscheint. Solche Zustände sind im Hinblick auf die Gustav-Langenscheidt-Schule aber weder ersichtlich noch wurden sie vom Kläger substantiiert vorgetragen. Vielmehr zeichnen seine Schilderungen eher das Bild eines mitunter anspruchsvollen, aber nicht ungewöhnlichen Schulalltags an einer Großstadtschule. Es ist dem Beklagten insofern beizupflichten, dass die Herausforderungen an der Gustav-Langenscheidt-Schule die Lebenswirklichkeit abbilden. c. Es liegt auch kein Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung der Chancengleichheit durch unzureichende Unterstützung der Ausbildungsschule vor. Die vom Kläger vorgetragenen vermeintlichen Mängel, z.B. im Rahmen der Auswertung von Defiziten nach Unterrichtsbesuchen, halten sich vielmehr im Rahmen der in einem Ausbildungsverhältnis üblichen unterschiedlichen Vorstellungen über die Betreuungsintensität. Der Kläger benennt zudem selbst verschiedene Beispiele, in denen es zu helfenden Gesprächen mit Lehrerkollegen oder zu Klassenkonferenzen anlässlich von Schülern, die sich in seinem Unterricht gegenüber ihm respektlos und störend verhalten hätten, gekommen sei. Sofern der Kläger vorträgt, er habe sich stets eigeninitiativ um Unterstützung bemühen müssen, stellt er damit letztlich nicht in Abrede, solche auch in ausreichendem Maße bekommen zu haben. Zudem belegen die glaubhaften Angaben des Beklagten, dass der Kläger ausreichend betreut wurde. So nennt der Beklagte etwa den verbreiteten Einsatz des Klägers in Doppelsteckung und das Angebot der frühzeitigen Durchsicht von Unterrichtsentwürfen des Klägers als Beispiele für Maßnahmen, die ergriffen worden seien, um den Kläger gezielt zu unterstützten, nicht zuletzt aufgrund des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs. Sofern der Kläger darauf verweist, er sei auf die im Gutachten der Schulleiterin vorgebrachte Kritik nicht in Nachbesprechungen hingewiesen worden, begründet auch dies keinen Verfahrensfehler. Eine „Rügeobliegenheit“ für den Prüfer besteht nicht. Eine Anhörung zu bewertungsrelevanten Aspekten ist in Prüfungsverfahren generell nicht vorgesehen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG Bund i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 VwVfG Berlin). Für ein die Chancengleichheit beeinträchtigendes „unfaires“ Verhalten, das dem Kläger die nachfolgende Ausbildung oder Prüfung erschwert haben könnte, bestehen wiederum keine Anzeichen. d. Es ist kein Verfahrensfehler in Gestalt unzureichender Informationen des Klägers über organisatorische, fachliche und pädagogische Themen an seiner Ausbildungsschule ersichtlich. Der Kläger gibt an, Rundmails der Schulleitung, die wesentliche Informationen für seine Tätigkeit beinhaltet hätten, nicht bekommen zu haben. Der Beklagte belegt jedoch durch Vorlage von Emails, dass der Kläger auf dem Verteiler der Rundmails der Schulleitung war, diese aber verschiedentlich wegen eines überfüllten Postfachs des Klägers von ihm nicht hätten empfangen werden können. Unabhängig davon, dass die Eröffnung eines funktionierenden Email-Zugangs die Verantwortungssphäre des Klägers betrifft, legt der Beklagte zudem detailliert und nachvollziehbar die unterschiedlichen weiteren, dem Kläger zugänglichen Informationsplattformen an der Gustav-Langenscheidt-Schule dar, die die Informationen aus den Rundmails ebenfalls enthalten hätten. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, sich die Informationen aus nicht erhaltenen Rundmails eigeninitiativ von Kollegen organisiert zu haben, so dass bereits deshalb Auswirkungen auf seine Ausbildung ausgeschlossen erscheinen. Er benennt auch keine konkreten Beispiele für Informationen in den Rundmails, die er nicht (rechtzeitig) erhalten habe und woraus ihm für seine Tätigkeit ein erheblicher Nachteil entstanden wäre, der sich auch auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben könnte. e. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der Kläger sich selbst bei Annahme eines Verfahrensverstoßes in Gestalt rechtswidriger Ausbildungsbedingungen aufgrund eines Verstoßes gegen seine Rügeobliegenheit hierauf nicht mehr erfolgreich berufen könnte. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (vgl. auch für Beurteilungen von Lehramtsanwärtern VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 42). Verfahrensmängel auch im Hinblick auf die mangelhafte Gestaltung der Ausbildung sind daher unverzüglich geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde (vgl. zu Rügepflichten bei mangelhafter Ausbildung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. August 2018 – 6 A 179/17 –, juris, Rn. 3 m.w.N. und für eine Lehramtsprüfung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. August 2017 – OVG 5 N 30.16 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 –, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris, Rn. 17 ff.). Entgegen der klägerischen Ansicht sind hierfür auch keine entsprechenden prüfungsrechtlichen Kenntnisse zu verlangen, sondern eine Rügeobliegenheit setzt nur voraus, dass der Kläger das Defizit als solches erkannt und seine Bedeutung für ein ordnungsgemäßes Verfahren erfasst hat (Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 217). Dies ist vorliegend hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ausbildungsmängel der Fall, da es sich nicht um schwierige verfahrensrechtliche Fragen, sondern um ohne Weiteres für den Kläger begreifbare Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen handelte (Unterrichtseinteilung, soziale Herausforderungen, Unterstützung und Informationen durch die Ausbildungsschule). Es war also seine Obliegenheit, die Prüfungskommission, die zugewiesene Ausbildungsschule oder den Beklagten von etwaigen Verfahrensfehlern unverzüglich zu informieren, damit rechtzeitig Abhilfe hätte geschaffen werden können. Der für eine „unverzügliche“ Rüge zur Verfügung stehende Zeitraum bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Rüge der jeweils bereits langfristig bekannten vermeintlichen Defizite in seiner Ausbildung erst im Widerspruchs- oder Klageverfahren (bzw. bezüglich der vermeintlich unzureichenden Informationspolitik der Schule kurz vor dem Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes) ist in jedem Fall nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern erfolgt und damit verspätet. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, sich mit Einwänden zu den angeführten vermeintlichen Verfahrensfehlern rechtzeitig an die Prüfungskommission, die Schulleitung oder den Beklagten gewandt zu haben. Zudem wäre der Kläger ohnehin nicht nur gehalten gewesen, vermeintliche Ausbildungsdefizite in Gesprächen mit obigen Stellen vorzubringen, sondern er hätte die vermeintlichen Mängel deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 388a). Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass er die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt hätte ablegen müssen, dass er seine rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris, Rn. 19). III. Es liegen auch keine relevanten Bewertungsfehler vor, so dass auch keine Neubewertung des Ausbildungsstands des Klägers gemäß § 17 Abs. 2 VSLVO in Betracht kommt. Die Ausbildungsnote ist einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar, so dass die allgemeinen Grundsätze für Beurteilungen hier sinngemäß gelten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, Entscheidungsabdruck S. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn – hier der Ausbilder – nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihm steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 –, juris, Rn. 40; diese Maßstäbe auch für Langzeitbeurteilungen von Lehrern heranziehend VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 59). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung durch die bewertenden Personen im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, Entscheidungsabdruck S. 4 m.w.N.). Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die vom Kläger substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 - OVG 5 B 9.16 –, juris, Rn. 68). In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Bewertung des Ausbildungsstands des Klägers frei von Beurteilungsfehlern. 1. Die Verwendung der Vordrucke für die Gutachten über den Ausbildungsstand führt nicht zur Beurteilungsfehlerhaftigkeit der Bewertungen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Bewertungen keine ausreichende Begründung enthielten, so dass der Kläger daran gehindert gewesen wäre, substantiierte Einwände im Widerspruchsverfahren vorzubringen. Der Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 2 VSLVO dazu ermächtigt, in dem „Handbuch Vorbereitungsdienst“ (im Folgenden: Handbuch), das als Handreichung von der Senatsverwaltung herausgegeben wird, Arbeitshilfen für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern festzulegen (derzeit in der 6. Auflage 2017 veröffentlicht; abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/bildung/fachkraefte/lehrerausbildung/vorbereitungsdienst/; zuletzt abgerufen am 07. Februar 2020). Das Handbuch enthält auch Vordrucke mit Richtlinien für die standardisierte Beurteilung von Lehramtsanwärtern, u.a. auch für die Bildung der Ausbildungsnote im Rahmen des § 17 VSLVO (S. 57 ff.). Diese Vordrucke haben auch die Fachseminarleiterinnen und die Schulleiterin für die Beurteilung des Klägers nach § 17 VSLVO verwandt. Sie enthalten insbesondere eine Liste von Kompetenzen (Standards). Bei diesen handelt es sich um die abstrakte Beschreibung von Fähigkeiten, die durch den Beurteilenden mit Blick auf die zu beurteilenden Lehramtsanwärter jeweils mit einem bestimmten Ausprägungsgrad zu versehen sind. Solchermaßen verknüpft stellen sie reine Werturteile dar, die einer beweismäßigen Prüfung nicht zugänglich sind und nicht auf konkrete Einzelvorkommnisse Bezug nehmen. In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 23 ff.; vgl. auch Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 17 ff.) ist aber geklärt, dass eine derartige Ausgestaltung einer Beurteilung, die sich auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Basis einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränkt, rechtlich zulässig ist. Dies gilt jedenfalls, sofern – wie vorliegend – die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 – OVG 5 N 31.16 –, juris, Rn. 8). Es können auch nicht Darlegung und Nachweis sämtlicher tatsächlicher Vorgänge verlangt werden, die diesen Werturteilen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 24). Dies würde außer Acht lassen, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der – zusammenfassenden und wertenden – persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 –, juris, Rn. 46). Dies stellt auch die seitens des Klägers angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin klar, die zu Recht betont, dass sich der eingeräumte Beurteilungsspielraum bereits bei der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen insofern auswirkt, als Darlegung und Nachweis einzelner Tatsachen als Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht verlangt werden können, solange der Beurteilende nicht erkennbar und ausdrücklich auf historische Einzelvorgänge Bezug nimmt (VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 3 K 1098.14 –, juris, Rn. 27). Jedoch muss der Beurteilende seine Wertungen im weiteren Verfahren auf Verlangen durch Erläuterungen (z.B. Angabe einzelner tatsächlicher Vorgänge, Konkretisierungen der Werturteile) rechtlich nachvollziehbar machen (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 –, juris, Rn. 46; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 25). Die grundlegenden Gedankengänge, die zu einer Bewertung geführt haben, müssen deutlich werden (VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 63). Diesen Anforderungen genügen die weiteren Ausführungen der Schulleiterin und der Fachseminarleiterinnen im Widerspruchs- und Klageverfahren, die die wesentlichen Argumente und im Falle der Schulleiterin auch zahlreiche tatsächliche Vorgänge schildern, auf denen die jeweilige Bewertung beruht (vgl. III.). Auch sind die im Beurteilungsbogen beschriebenen Kompetenzen hinreichend bestimmt und beziehen sich auf beurteilungsrelevante Eigenschaften und Einstellungen der Lehramtsanwärter sowie auf deren fachliche, didaktische und pädagogische Fertigkeiten (VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 – VG 3 K 1098.14 – juris, Rn. 32). Das Handbuch erläutert ausführlich die (Unterrichts-, Bildungs- und Erziehungs-) Kompetenzorientierung der Lehrerausbildung in Berlin (Handbuch, 6. Auflage, 2017, S. 21 ff., 53 ff.). Die im Beurteilungsbogen abgefragten Kompetenzen werden unter Verweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz zu den Standards für die Lehrerbildung vom 16. Dezember 2004 i.d.F. vom 12. Juni 2014 auch nachvollziehbar beschrieben (Handbuch, 6. Auflage 2017, S. 74 ff., 85 ff.). Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass sowohl die Fachseminarleiterinnen als auch die Schulleiterin ihre Benotung nicht nur auf die standardisiert im Ankreuzverfahren abgefragten Kompetenzen stützten, sondern jeweils um eine textliche Begründung in Gestalt einer zusammenfassenden Einschätzung ergänzten. 2. Der Kläger bringt keine substantiierten Einwände gegen seine Bewertung durch die Fachseminarleiterinnen in deren Gutachten über den Ausbildungsstand sowie deren ergänzenden Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren vor, in denen beide die Leistung des Klägers mit der Note ausreichend (4,0) bewerteten. Er beschränkt seine spezifischen Einwendungen hinsichtlich der Bewertung vielmehr auf das Gutachten der Schulleiterin. Unabhängig davon sind in den Gutachten bzw. Stellungnahmen der Fachseminarleiterinnen aber auch keine Bewertungsfehler erkennbar. Beide haben den Ausbildungsstand mit der Note ausreichend (4,0) bewertet, was gemäß § 17 Abs. 1 VSLVO einer Leistung entspricht, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Dabei plausibilisiert bereits das Ergebnis der Einschätzung der standardisierten Kompetenzen die Bewertung der Fachseminarleiterinnen, da beide jeweils 16 von insgesamt 27 abgefragten Standards als nur „im Ansatz vorhanden“ und einen Standard als „kaum vorhanden“ einordneten. Die zusätzlichen zusammenfassenden Einschätzungen im Ausbildungsgutachten und die Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren bestätigten die Bewertungen in nachvollziehbarer Weise, indem positive Leistungsmerkmale erwähnt, jedoch auch gewichtige Schwächen, insbesondere in der Unterrichtsgestaltung, angeführt wurden. Dieser vorgebrachten Kritik tritt der Kläger auch nicht substantiiert entgegen. Indem die Fachseminarleiterin für Deutsch ihr Gutachten über den Ausbildungsstand auf Basis des von ihr besuchten Unterrichts des Klägers am H... Gymnasium erstattete, ist die Berücksichtigung der dort erbrachten Leistungen des Klägers entgegen seines Vorbringens gesichert. 3. Auch die Bewertung des Ausbildungsstands des Klägers mit der Note mangelhaft (5,0) durch die Schulleiterin enthält keine (erheblichen) Bewertungsfehler. Gemäß § 17 Abs. 1 VSLVO beschreibt die Note „mangelhaft“ eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Eine Bewertung mit mangelhaft setzt mithin nicht voraus, dass der Leistungsstand nicht-behebbare Mängel oder keinerlei positive Aspekte aufweist (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 67). In der Gesamtschau erscheint die Bewertung mit mangelhaft (5,0) daher ohne weiteres nachvollziehbar. Die substantiiert vorgetragenen Kritikpunkte an der Leistung des Klägers belegen gewichtige Mängel in den notwendigen berufsqualifizierenden Kompetenzen, deren Vorhandensein durch die Staatsprüfung festgestellt werden soll (§ 18 Abs. 1 VSLVO). Nach ihrem Gutachten über den Ausbildungsstand des Klägers vom 17. Juni 2016 waren elf – und damit die Mehrzahl der im Vordruck für die Bewertung der Schulleiterin enthaltenen insgesamt 21 – Standards „kaum vorhanden“ und neun Standards „im Ansatz“ vorhanden. Diese eindeutige Einschätzung der Kompetenzen plausibilisiert bereits die Gesamteinschätzung eines mangelhaften Ausbildungsstands der Schulleiterin. Denn auch das letztgenannte Ausprägungsmerkmal „im Ansatz vorhanden“ beschreibt keine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht und damit mit der Note „ausreichend (4,0)“ zu bewerten wäre. Vielmehr wird mit dem Bezug auf lediglich „im Ansatz“ vorhandene Kompetenzen eher ein an der Note „mangelhaft (5,0)“ angesiedelter Leistungsstand charakterisiert, so dass das Gesamturteil der Schulleiterin vor diesem Hintergrund jedenfalls folgerichtig ist (vgl. Urteil der Kammer vom 22. November 2019 – 12 K 504.18 –, Entscheidungsabdruck S. 8; Urteil vom 29. Februar 2016 – 3 K 1098.14 –, juris, Rn. 36). In der zusammenfassenden Einschätzung konkretisiert die Schulleiterin ihre Kritikpunkte. Sie merkt insbesondere negativ an, dass die Unterrichtsplanung nicht gründlich genug sei, die individuellen Lernvoraussetzungen der Schüler nur unzureichend berücksichtigt würden und die Unterrichtsmethodik des Klägers defizitär sei. Ferner seien Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit nicht immer in der gebotenen Weise gegeben. Weiterhin beteilige er sich nicht merklich am schulischen Leben und fachlichen Austausch, setze schuleigene Maßnahmen zur Regulation von Unterrichtsstörungen nicht ein und erkenne pädagogische Probleme oftmals nicht. In dieser zusammenfassenden Einschätzung im Rahmen des Gutachtens über den Ausbildungsstand hebt sie jedoch auch positive Aspekte hervor. So konstatiert sie beispielsweise, dass der Kläger über ein umfassendes Fachwissen verfüge und einen freundlichen Umgang mit den Kollegen pflege. Es ist daher entgegen den unsubstantiiert gebliebenen Andeutungen im klägerischen Vortrag, dass die Schulleiterin möglicherweise persönliche Vorbehalte gegen ihn hege, nicht davon auszugehen, dass die Schulleiterin die Beurteilung des Klägers unreflektiert, voreingenommen oder unausgewogen vornahm. Insofern sind keine Verstöße gegen die allgemein gültigen Grundsätze der sachlichen und willkürfreien Beurteilung erkennbar (vgl. zu diesen Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 647 ff.). Sofern man das Vorbringen als Rüge der Befangenheit auslegte, bringt der Kläger keine hinreichenden Tatsachen vor, die den Schluss rechtfertigten, dass die Schulleiterin gegenüber dem Kläger die notwendige Distanz und sachliche Neutralität nicht aufgebracht hätte (vgl. VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 53; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 338 f., 348). Stets sind die inhaltlichen Bezüge ihrer sachlichen Kritik deutlich. In ihrer Stellungnahme im abermaligen Widerspruchsverfahren vom 19. März 2019 berichtet die Schulleiterin zusammenfassend zudem von nicht eingehaltenen Absprachen bei der Einreichung von Vorbereitungsunterlagen, defizitärer Zusammen- und Mitarbeit im Schulleben, nicht wahrgenommenen Gesprächsangeboten und Beratungsresistenz, fehlender Pünktlichkeit im Unterricht, unzureichender Gewissenhaftigkeit bei der Unterrichtsvorbereitung, unangemessenem Auftreten gegenüber Schülern und verschiedenen Mängeln bei der Durchführung des Unterrichts. Diese Kritikpunkte konkretisiert sie anhand zahlreicher spezifischer Sachverhalte, wobei sie sich auf eigene Beobachtungen sowie die Schilderungen verschiedener, jeweils namentlich benannter Kollegen beruft und sich auf vom Kläger gehaltene Unterrichtsstunden im Wiederholungszeitraum (15. Februar, 22. April, 29. April, 13. Mai und 10. Juni 2016) bezieht. Das Erfordernis, ihre – zulässigerweise (vgl. III.1.) – nicht auf konkrete Einzelvorgänge Bezug nehmende Beurteilung im ursprünglichen Ausbildungsgutachten vom 17. Juni 2016 im weiteren Verfahren auf Verlangen durch Erläuterungen rechtlich nachvollziehbar zu machen, hat die Schulleiterin durch die Angabe zahlreicher Sachverhalte, Erkenntnisquellen und Schlussfolgerungen im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens erfüllt. Zudem erläutert sie auch nachvollziehbar, inwiefern sie sich für die Erstellung ihres Gutachtens auch um eine Stellungnahme der Schulleiterin des H... Gymnasiums sowie des mit dem Kläger dort in Doppelsteckung eingesetzten Lehrers bemüht und welche Rückmeldungen sie erhalten habe, so dass auch eine beurteilungsfehlerhafte Nichtberücksichtigung der dort durch den Kläger erbachten Leistungen ausgeschlossen werden kann (vgl. bereits zum Gegenstand des Gutachtens der Fachseminarleiterin Deutsch III.2.). Eine Bewertungsfehlerhaftigkeit des Gutachtens der Schulleiterin lässt sich auch im Übrigen nicht feststellen. Der Kläger bestätigt, dass er Unterrichtsentwürfe nicht zum abgesprochenen Zeitpunkt einreichte. Sofern er meint, es gebe keine gesetzliche Regelung für den Zeitpunkt der Einreichung und eine Einreichung vorab würde die Prüfer voreingenommen machen, verfängt diese Begründung nicht. Die Schulleiterin kritisiert nachvollziehbar die mangelhafte Absprachefähigkeit und Gewissenhaftigkeit des Klägers aufgrund der fehlenden Einhaltung des vorgegebenen Abgabedatums. Zudem belegt bereits die gesetzliche Wertung des § 22 Abs. 4 VSLVO, wonach Unterrichtsentwürfe mindestens 30 Minuten vor der unterrichtspraktischen Prüfung einzureichen sind, dass eine Einreichung der Entwürfe vorab prüfungsrechtlich unproblematisch ist. Im Hinblick auf die Unterrichtsstunde am 22. April 2016 bestätigt der Kläger den Vortrag der Schulleiterin, dass der Sitzplan fehlerhaft gewesen sei, der Unterrichtsentwurf und die Arbeitsmaterialien Rechtschreib- und Grammatikfehler enthalten hätten, Hinweise auf die Projektarbeit fehlen würden, Materialien („Hilfskarten“) nicht ausgegeben worden seien und im Ergebnis keine optimale Sicht bei der Arbeit mit dem Projektor bestanden hätte. Teils bekräftigt er auch die Wertungen der Schulleiterin, z.B. dass die schwächeren Schüler Probleme beim Erfassen des Textes gehabt hätten und dass stärkere Differenzierungsangebote erforderlich sowie Anschaulichkeit und Begriffsbildung defizitär gewesen wären. Er bestätigt auch, dass er in einer Situation durch das laute Knallen eines Lineals auf den Tisch die Aufmerksamkeit der Schüler auf sich ziehen wollte und teilt die Einschätzung, dass dies eine ungeeignete Maßnahme gewesen sei. Ferner räumt er einen Kreidewurf in Richtung eines störenden Schülers ein, der auch in seinen Augen als „Bewerfen“ des Schülers empfunden werden konnte, auch wenn er dies nicht intendiert habe. Sofern er aus diesen insofern unstreitigen Sachverhalten abweichende Schlussfolgerungen für die Bewertung seiner Leistung zieht, begründet dies keine Bewertungsfehler, da der Kläger damit lediglich seine eigene Einschätzung in unzulässiger Weise an die Stelle der Beurteilung durch die Schulleiterin setzt. Deren Schlussfolgerungen aus den geschilderten Sachverhalten betreffen jedoch den Kernbereich ihres prüfungsspezifischen Einschätzungsspielraums, der von den persönlichen Einschätzungen, Erfahrungen und Eindrücken des Prüfers geprägt ist. Die gerichtliche Kontrolldichte erlaubt es nicht, diese Wertung durch die eigene Einschätzung des Klägers oder des Gerichts zu ersetzen. Dies gilt infolge des Grundsatzes der Chancengleichheit auch für den vorliegenden Fall der letzten Wiederholungsmöglichkeit (Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. November 2011 – 7 ZB 11.1320 –, juris, Rn. 14). Willkürliche oder sachfremde Erwägungen der Schulleiterin, deren Vorliegen wiederum durch das Gericht geprüft werden kann (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 639 ff.), sind nicht erkennbar. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Schulleiterin etwa aus Rechtschreib- und Grammatikfehlern mangelhafte Sorgfältigkeit ableitet, bei Fehlern im Sitzplan den Eindruck der Uninformiertheit über die Schüler gewinnt oder auf Basis des Kreidewurfs oder des Knallens mit dem Lineal auf ein unangemessenes Auftreten gegenüber Schülern schließt. Die weitere Kritik des Klägers an der Bewertung der Schulleiterin ist entweder unsubstantiiert oder er setzt erneut in unzulässiger Weise seine eigene Bewertung an die Stelle der Beurteilung durch die Schulleiterin, ohne im einzelnen Fehler dieser Beurteilung aufzuzeigen. Die Würdigung der Qualität des Unterrichts, der Stärken und Schwächen des Lehramtsanwärters und der Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Faktoren sind Gegenstände des Bewertungsspielraums des Prüfers und damit der gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen. Dass der Kläger seine Methode voreingetragener Antworten auf einem Arbeitsblatt in der Unterrichtsstunde am 22. April 2016 als „erlaubte“ und „übliche“ Vorgehensweise verteidigt, was auch der Meinung der Fachseminarleiterin entspreche, stellt die Schlussfolgerung der Schulleiterin, dass hierdurch in der konkreten Unterrichtssituation ein Motivationsverlust bei den Schülern eintrat, nicht in Frage. Auch im Hinblick auf die wertenden Schlussfolgerungen der Schulleiterin zur Unterrichtsstunde am 10. Juni 2016 (u.a. fehlende Fortschritte bei der Unterrichtsplanung, zu große Textlastigkeit, defizitäre Differenzierung der Arbeitsmaterialien, unruhiger Stundeneinstieg, fehlende Erkennbarkeit des Stundenthemas) zeigt der Kläger keine relevanten Bewertungsfehler auf, sondern stellt lediglich seine eigene abweichende Einschätzung dar. Auch die Berufung auf vermeintliche Aussagen der Fachseminarleiterin Geschichte, die seine Analyse bestätigen würden, vermag keine Bewertungsfehler der Schulleiterin zu begründen. Bewertungsfehler des Gutachtens der Schulleiterin ergeben sich auch nicht aus der unzureichenden Beachtung der besonderen Herausforderungen einer „Brennpunktschule“ oder infolge unzutreffender Sachverhaltsannahmen. Es wird bereits nicht substantiiert dargetan, dass die Bedingungen und Umstände an der Gustav-Langenscheidt-Schule nicht hinreichend in die Bewertung eingeflossen seien. Der Beklagte schildert nachvollziehbar, dass die Umstände an der Gustav-Langenscheidt-Schule die Lebenswirklichkeit einer Großstadtschule abbildeten und Lehramtsanwärtern – von denen bis zu acht zugleich an der Gustav-Langenscheidt-Schule ausgebildet würden – auch die Chance böten, sich zu beweisen und auf die späteren beruflichen Herausforderungen vorzubereiten. Auch nimmt die Schulleiterin in ihrem Gutachten verschiedentlich Bezug auf besondere Deeskalationstechniken, die an der Schule angewandt werden sollten. Es ist demnach in der Gesamtschau davon auszugehen, dass die konkreten Ausbildungs- und Lernbedingungen an der Gustav-Langenscheidt-Schule auch in die Bewertung der Schulleiterin einflossen. Dem Beklagten ist zudem dahingehend zuzustimmen, dass sich die wesentlichen Kritikpunkte der Schulleiterin gar nicht auf Aspekte beziehen, die mit etwaigen besonderen Herausforderungen an einer „Brennpunktschule“ in Verbindung stehen, sondern allgemeine Qualitäten eines Lehrers, die an jeder Schule gefordert sind, betreffen, z.B. Gewissenhaftigkeit, Absprachefähigkeit oder Motivationsvermögen. Sofern der Kläger an verschiedenen Stellen eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung der Schulleiterin rügt, handelt es sich hierbei um bloßes, unsubstantiiertes Bestreiten des Vortrags der Schulleiterin. Teils stehen hierbei erneut wertende Aspekte im Vordergrund (z.B. inwiefern es Störungen durch Schüler in der Unterrichtsstunde am 22. April 2016 gegeben habe). In der mündlichen Verhandlung stellte sich allerdings heraus, dass die Schulleiterin die von dem Kläger nicht unterbundenen rassistischen Äußerungen gegenüber einem dunkelhäutigen Schüler einer falschen Klasse und Unterrichtsstunde zugeordnet hatte. Sie revidierte jedoch nicht die Angaben zu dem Vorfall als solches und der Kläger weckte diesbezüglich auch keine durchgreifenden Zweifel an ihrer Darstellung. Es erscheint aus Sicht des Gerichts ausgeschlossen, dass die bloße fehlerhafte Klassenzuordnung des Schülers Auswirkungen auf das Gutachten der Schulleiterin hatte, so dass kein erheblicher Bewertungsfehler vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 – 6 B 35/12 –, NVwZ 2013, 42 f.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 679 ff.). Dies gilt nicht zuletzt, da die Schulleiterin eine Fülle von Kritikpunkten vorbringt, die der Kläger hinsichtlich der tatsächlichen Vorgänge bestätigt oder denen er jedenfalls nicht substantiiert entgegentritt. In diesem Fall erscheint trotz der diesbezüglich strengen Maßstäbe die Erheblichkeit der vereinzelt gebliebenen falschen Sachverhaltsannahme ausgeschlossen, sofern diese – wie vorliegend – keinen tragenden und wesentlichen Kritikpunkt betrifft (vgl. zur Erheblichkeit bei einer Vielzahl von Mängeln Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 682). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien. Der im Jahr 1969 geborene Kläger trat im August 2014 abermals in die schulpraktische Ausbildung als Lehramtsanwärter für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien in Berlin ein (1. Fach: Geschichte, 2. Fach: Deutsch), nachdem er zuvor bereits vom 30. Januar 2008 bis zum 10. September 2008 den Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter absolviert und vor Beendigung abgebrochen hatte. Er war zunächst der G... Oberschule als Ausbildungsschule zugewiesen. Mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 wurde der Kläger der G... Schule als Ausbildungsschule zugewiesen. Er unterrichtete im Rahmen seiner schulpraktischen Ausbildung allerdings weiterhin einen Deutschkurs in der Sekundarstufe II an der G... Oberschule bis er im Januar 2016 einen solchen Deutschkurs am H... Gymnasium übernahm. Der Kläger bestand im Januar 2016 die Staatsprüfung im ersten Versuch nicht, da seine Ausbildungsnote mit mangelhaft (5,0) festgesetzt wurde. Daraufhin verlängerte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (ab Dezember 2016: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie; im Folgenden: Senatsverwaltung) seinen Vorbereitungsdienst. Unter Beibehaltung der G... Schule als Ausbildungsschule wechselte der Kläger in die Zuständigkeit eines anderen schulpraktischen Seminars und unterrichtete zudem im Rahmen seiner schulpraktischen Ausbildung nun einen Oberstufen-Deutschkurs mit drei Wochenstunden am H... Gymnasium in Berlin. Die Ergebnisse der Modulprüfungen „Unterrichten“ (befriedigend, 3,5) und „Erziehen und Innovieren“ (ausreichend, 4,0) wurden für den Wiederholungsversuch anerkannt. Die im Rahmen dieses Wiederholungsversuchs vorgelegten Gutachten bewerteten den jeweiligen Ausbildungsstand des Klägers mit ausreichend (4,0; Fachseminarleiterin für Geschichte/Sozialkunde, Gutachten vom 06. Juni 2016), ausreichend (4,0; Fachseminarleiterin für Deutsch, Gutachten vom 06. Juni 2016) – wobei die Fachseminarleiterin den Kläger im Unterricht des Deutsch-Oberstufenkurses am H... Gymnasium besuchte – und mangelhaft (5,0; Schulleiterin, Gutachten vom 17. Juni 2016). Aus diesen drei Noten errechnete die Seminarleiterin die Ausbildungsnote des Klägers, setzte diese am 21. Juni 2016 mit 4,33 fest und teilte dies dem Kläger mit. Für die Erstellung der Gutachten nutzten die Fachseminarleiterinnen und die Schulleiterin standardisierte Beurteilungsbögen, die ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen festgelegter Kompetenzen (Standards) vorsahen. Alle Gutachter machten von der im Beurteilungsbogen vorgesehenen Option Gebrauch, zusätzlich eine individuelle textliche Begründung für die abschließend vergebene Note anzufügen. Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 teilte die Senatsverwaltung dem Kläger mit, dass er die die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien infolge seiner Ausbildungsnote von 4,33 endgültig nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Im Gutachten der Schulleiterin fehle es insgesamt an einer nachvollziehbaren Bewertungsbegründung. Es sei keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine wirksame Kontrolle der Bewertung mitgeteilt worden. Auch seien die Bewertungsmaßstäbe hinsichtlich der in den Ausbildungsgutachten abgefragten Kompetenzen nicht erkennbar. Er sei mit elf – anstelle der gesetzlich vorgesehenen zehn – wöchentlichen Unterrichtsstunden eingesetzt gewesen und bezweifle, dass die Rundmails an die Lehrerschaft der G... Schule (u.a. zu organisatorischen und pädagogischen Themen) auch an ihn versandt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2016 wies die Senatsverwaltung den Widerspruch des Klägers zurück. Der Prüfungsausschuss – bestehend aus der Seminarleiterin, den beiden Fachseminarleiterinnen und der Schulleiterin – verfasste im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine gemeinsame Stellungnahme, datiert auf den 27. September 2016, und gelangte in ihrer Sitzung am 06. Oktober 2016 zu dem Ergebnis, die Bewertung aufrecht zu erhalten. Mit seiner am 17. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung seiner Ausbildungsnote mit 4,33 und die darauf basierende Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung. Während des Klageverfahrens hob die Senatsverwaltung im Anschluss an einen gerichtlichen Hinweis, dass die im Widerspruchsverfahren erfolgte gemeinsame Stellungnahme der Prüfer nicht den an ein Überdenkungsverfahren anzulegenden Maßstäben entsprechen dürfte, am 22. Februar 2019 den Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2016 auf. Nach Vorlage nun gesonderter Stellungnahmen der beiden Fachseminarleiterinnen (jeweils vom 27. März 2019) sowie der Schulleiterin (vom 19. März 2019) wies die Senatsverwaltung den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 2019 erneut zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keine substantiierten und nachvollziehbaren Einwendungen gegen die Bewertungen in den Ausbildungsgutachten vorgebracht. Die Ausbildungsnote sei einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar, die als Akt wertender Erkenntnis des Ausbilders nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten überprüfbar sei. Beurteilungsfehler seien in den Gutachten nicht erkennbar. Deren Begründung ergebe sich jeweils nachvollziehbar aus den Bewertungen zu den einzelnen Standards in Verbindung mit den entsprechenden zusammenfassenden Einschätzungen. Die eigenständig erfolgten Stellungnahmen der Ausbilder nach Prüfung der klägerischen Einwände im Rahmen des Widerspruchsverfahrens würden die Ausbildungsnoten bestätigen. Der Einsatz des Klägers mit insgesamt elf Unterrichtsstunden ergäbe sich aus der kürzeren Dauer einer Unterrichtsstunde an der G... Schule (40 statt 45 Minuten). Ferner sei der Kläger mit seiner Email-Adresse auf dem Verteiler der Rundmails an die Belegschaft gewesen. Zudem seien alle wesentlichen Informationen zu fachlichen, pädagogischen und organisatorischen Themen auch öffentlich zugänglich gewesen, nämlich über Aushänge im Lehrerzimmer, einen Lehrkräftezugang zu einer Schul-App und die Schulhomepage. Der Kläger hat mit dem am 03. Juni 2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz den Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 2019 in seine Klage einbezogen. Zur Begründung seiner Klage vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus: Es hätte auch ein Ausbildungsgutachten des Schulleiters des H... Gymnasiums, an dem der er während der Wiederholungsphase einen Deutsch-Oberstufenkurs unterrichtete, eingeholt werden müssen. Die Zuweisung an eine Schule mit einer weit überdurchschnittlichen Zahl bildungsferner Schüler mit familiären, sprachlichen und sozialen Problemen, einer sogenannten „Brennpunktschule“, verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Lehramtsausbildung, da dem Kläger schwierigere Ausbildungsbedingungen als anderen Lehramtsanwärtern zugemutet worden seien. Diesen Aspekt habe er auch nicht unverzüglich rügen müssen, da dies ein ausgeprägtes prüfungsrechtliches Wissen voraussetze, das nicht verlangt werden könne. Daneben habe er keine hinreichende Unterstützung durch seine Ausbildungsschule erhalten. Die fehlenden Informationen aufgrund der ausgebliebenen Zusendung von Rundmails hätten Auswirkungen auf zu beurteilende Kompetenzen gehabt. Er habe sich entsprechende Informationen über seine Kollegen beschaffen müssen. Der Kläger habe infolge unzureichender Bewertungsbegründung keine substantiierten Einwände im Rahmen des Widerspruchverfahrens vortragen können. Darüber hinaus habe aufgrund des im Rahmen des ursprünglichen Widerspruchsverfahrens erfolgten Austauschs der Fachseminarleiterinnen und der Schulleiterin in dessen Nachgang kein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren mehr stattfinden können, da es sich nun nicht mehr um die gebotenen eigenständigen und unabhängigen Überprüfungen der Bewertungen durch die jeweiligen Gutachter handele. Der festgelegte Umfang der Ausbildungsverpflichtungen verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben, da zum einen seine Stundenbelastung zu hoch, zum anderen keine Hospitationen eingeplant gewesen seien. Schließlich sei das Gutachten der Schulleiterin in bewertungsfehlerhaft: Es enthalte keine objektive und differenzierte Einschätzung. Es fehle an einer Plausibilisierung der Bewertung. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei verschiedentlich unvollständig oder fehlerhaft geschildert. So sei ihm beispielsweise vorgeworfen worden, bei einem Unterrichtsbesuch am 10. Juni 2016 rassistische Aussagen von Schülern gegenüber einem dunkelhäutigen Mitschüler nicht geahndet zu haben, jedoch sei dieser gar nicht Mitglied der in Bezug genommenen Klasse gewesen. Weiterhin sei die Tätigkeit an einer sogenannten „Brennpunktschule“ nicht hinreichend im Rahmen der Bewertung berücksichtigt worden. Zudem seien die Eindrücke aus seiner Tätigkeit am H... Gymnasium nicht ausreichend in die Beurteilung eingeflossen, obwohl diese einen gewichtigen Teil seiner Ausbildung ausmachen würde und zudem Voraussetzung für den angestrebten Erwerb der Lehrbefähigung auch an der Sekundarstufe II sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 22. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Mai 2019 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, insbesondere den Beklagten zu verpflichten, ein neues Gutachten über den Ausbildungsstand des Klägers durch die Schulleiterin der G... Schule einzuholen sowie die Ausbildungsnote des Klägers unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit an der Hermann-Hesse-Schule (Gymnasium) neu festzusetzen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die schulpraktische Ausbildung an einer anderen Ausbildungsschule des Beklagten zu wiederholen, bei der es sich nicht um eine Brennpunktschule handelt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen Folgendes vor: Der Einsatz auch an sogenannten Brennpunktschulen reflektiere die Lebenswirklichkeit an Berliner Schulen und biete den Lehramtsanwärtern – von denen stets drei bis acht an der G... Schule eingesetzt seien – auch die Möglichkeit, sich auszuzeichnen und praxisorientiert auf spätere tatsächliche berufliche Herausforderungen als Lehrer in Berlin vorzubereiten. Jedenfalls hätte der Kläger etwaige Einwände hinsichtlich der Ausbildungsbedingungen an der G... Schule früher rügen müssen. Da der Kläger nur einer Ausbildungsschule zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausbildungsgutachten zugewiesen gewesen sei, sei auch nur von deren Schulleiterin ein Gutachten zu erstellen gewesen. Das Überdenkungsverfahren sei fehlerfrei nachgeholt worden. Die Prüferinnen hätten eigenständig und objektiv ihre eigenen Bewertungen auf Basis der Einwendungen des Klägers kontrollieren können, auch wenn es zuvor zu einer gemeinsam eingereichten Stellungnahme gekommen sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die drei Prüferinnen jeweils unterschiedliche Leistungen zu bewerten hätten und dass die ursprünglich von dem Prüfungsausschuss vorgelegte gemeinsame Stellungnahme bereits vor dessen Sitzung am 06. Oktober 2016 eigenständig durch die Schulleiterin verfasst worden sei. Dem Kläger seien die unterschiedlichen Informationsplattformen an der G... Schule zu fachlichen, pädagogischen und organisatorischen Themen bekannt und zugänglich gewesen sowie erläutert worden. Mehrfach hätten Rundmails mit Informationen infolge eines überfüllten Postfachs nicht erfolgreich an ihn gesendet werden können. Ferner habe sich insbesondere der stellvertretende Schulleiter intensiv um ihn bemüht und die Vorgabe an den Kläger, seine Unterrichtsentwürfe eine Woche im Voraus einzureichen, habe gerade dazu dienen sollen, ihn effektiv in der Unterrichtsplanung und -gestaltung zu unterstützen. Dasselbe Ziel habe der Einsatz des Klägers in Doppelsteckung, also in gemeinsamer Verantwortung mit dem zuständige Fachlehrer der Klasse, im Fach Geschichte an der G... Schule sowie im Fach Deutsch am H... Gymnasium verfolgt. Dieser Einsatz in Doppelsteckung habe auch gewährleistet, dass dem Kläger neben selbständig erteiltem Unterricht, der in seiner Ausbildungsphase im Vordergrund habe stehen dürfen, auch andere der gesetzlich vorgesehenen Unterrichtsformen, nämlich Hospitationen und Unterricht unter Anleitung, in hinreichender Weise offen gestanden hätten. Der Kläger bringe unsubstantiierte Einwände gegen die Sachverhaltsannahmen der Schulleiterin vor und setze unzulässigerweise eigene Wertungen an die Stelle ihrer Bewertungen. Zwar sei der dunkelhäutige Schüler in der Tat nicht Mitglied der Klasse gewesen, der er von der Schulleiterin in ihrer Stellungnahme zugeordnet wurde, der Vorwurf fehlenden Einschreitens des Klägers gegen rassistische Bemerkungen gegenüber diesem Schüler bleibe jedoch ansonsten unverändert bestehen. Weiterhin gebiete es der Einsatz an einer Brennpunktschule nicht, einen „Bonus“ bei der Bewertung zu gewähren, dem stünde der Grundsatz der Chancengleichheit entgegen. Ferner stünden die in der Beurteilung hauptsächlich gerügten Defizite nicht in Verbindung mit dem Einsatz an einer Brennpunktschule. Schließlich seien die Eindrücke seiner Tätigkeit am H... Gymnasium hinreichend in seine Beurteilung eingeflossen. Das Gericht hat den Kläger und die Schulleiterin der G... Schule in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Prüfungsakte des Klägers, Personalakte des Klägers und Widerspruchsvorgang) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.