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Urteil

13 K 4738/24

VG Freiburg (Breisgau) 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:0429.13K4738.24.00
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Leitsätze
Bei der „Beurteilung“ im Einführungspraktikum nach § 15 Abs. 3 Satz 2 APrOVw gD (juris: VwgDAPV BW 2014) während des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses handelt es sich nicht um eine „dienstliche Beurteilung“ im beamtenrechtlichen Sinne, sondern um die Feststellung der Eignung für die Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der „Beurteilung“ im Einführungspraktikum nach § 15 Abs. 3 Satz 2 APrOVw gD (juris: VwgDAPV BW 2014) während des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses handelt es sich nicht um eine „dienstliche Beurteilung“ im beamtenrechtlichen Sinne, sondern um die Feststellung der Eignung für die Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich bei Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zwar nicht um Streitigkeiten nach § 54 Abs. 1 BeamtStG, wohl aber um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art handelt (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 - 2 C 16.82 -, juris Rn. 8). I. Der Hauptantrag, die dienstlichen Beurteilungen des Klägers vom 20.12.2023 und vom 19.02.204 für das Einführungspraktikum vom 09.10.2023 bis zum 29.02.2024 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, ist - worauf die Kammer mit Verfügung vom 03.04.2025 und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - unzulässig. Denn es handelt es sich im Vergleich zur ursprünglichen Klageerhebung um eine unzulässige Klageerweiterung im Sinne des § 91 VwGO, weil durch die Disposition des Klägers, sich nunmehr auch gegen die erste Beurteilung vom 20.12.2023 zu richten, der Streitgegenstand der bisherigen Klage erweitert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 13.12 -, juris Rn. 28). Der Widerspruch sowie alle seine weiteren Schreiben im behördlichen Verfahren richteten sich - teilweise sogar ausdrücklich - nur gegen die zweite Beurteilung vom 19.02.2024. Dementsprechend befasst sich auch die angegriffene Entscheidung des Beklagten vom 12.04.2024 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.09.2024, gegen die sich vorliegende Klage zunächst ausschließlich richtete, nur mit dieser Beurteilung. Erstmals in der Klagebegründung vom 05.12.2024 hat der Kläger auch die erste Beurteilung vom 20.12.2023 (mit-)angegriffen und beantragt, "die dienstliche Beurteilung […] für das Einführungspraktikum vom 09.10.2023 bis zum 29.02.2024 aufzuheben". Für dieses wird jedoch gerade keine einheitliche Beurteilung erstellt, sondern jeder Bereich wird gesondert beurteilt (vgl. nur § 15 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst [Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst - APrOVw gD] vom 15.04.2014). Daher liegt hier keine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrunds vor, die nicht als Änderung der Klage anzusehen wäre (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO), sondern die Einbeziehung eines weiteren Streitgegenstandes und damit eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO. Die Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO nur dann zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Auch ist eine solche nicht sachdienlich. Denn die geänderte Klage wäre unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39.80 -, BVerwGE 61, 45 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2022 - 10 S 3607/21 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Der Kläger hat gegen die Beurteilung für den ersten Praktikumsabschnitt vom 20.12.2023 nach der Durchführung des teilweise erfolgreichen "Überdenkungsverfahrens" - bis heute - keinen Abänderungsantrag bei der Behörde gestellt, sodass es ihm am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Mittlerweile spricht zudem viel dafür, dass das Klagerecht für die allgemeine Leistungsklage insoweit verwirkt ist (vgl. allgemein Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, VerwR, 35. EL 2018, VwGO § 74 Rn. 43 ff.). II. Mit dem weiterhin rechtshängigen Hilfsantrag (vgl. Riese in Schoch/Schneider, VerwR, 39. EL Juli 2020, VwGO § 91 Rn. 86) ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft, soweit die Aufhebung der Beurteilung des Landratsamts vom 19.02.2024 und dessen Entscheidung vom 12.04.2024 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.09.2024 begehrt wird, und im Übrigen als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021 - 2 B 21.20 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012 - 1 A 499/09 -, juris Rn. 21). Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger noch nicht aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1985 - 2 C 6.83 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2017 - 3 ZB 17.2128 -, juris Rn. 4). Der Hilfsantrag ist allerdings unbegründet, weil die Beurteilung vom 19.02.2024 nach dem eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstab nicht zu beanstanden ist und der Kläger damit keinen Anspruch auf eine Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021 - 2 B 21.20 -, juris Rn. 10). Dementsprechend sind auch die angefochtene Entscheidung des Beklagten vom 12.04.2024 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.09.2024 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Beurteilung des Klägers kann von der Kammer nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Bei der "Beurteilung" des Einführungspraktikums nach § 15 Abs. 3 APrOVw gD handelt es sich trotz der Bezeichnung nicht um eine "dienstliche Beurteilung" im beamtenrechtlichen Sinne, sodass die spezifischen Anforderungen an die Erstellung solcher Beurteilungen auch nicht ohne weiteres übertragbar sind (dazu allgemein BVerwG, Urteile vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 ; vom 15.12.2021 - 2 A 1.21 -, juris Rn. 17; vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 12 und vom 01.02.2024 - 2 A 1.23 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris; jeweils m. w. N.). Der Kläger befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt schon nicht in einem formalen Beamten-, sondern (noch) in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Das Verhältnis des Klägers mit dem Beklagten diente der Ausbildung (vgl. § 16 LBG i. V. m. § 1 APrOVw gD) und damit erst der Befähigung zur Ausübung eines Statusamts. Im Einführungspraktikum sollen sich die Auszubildenden in zwei mindestens sechs Wochen langen Ausbildungsabschnitten (vgl. § 15 Abs. 3 APrOVw gD) mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung vertraut machen und dabei allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, die für die Arbeit in der Verwaltung erforderlich sind (§ 12 APrOVw gD). Selbst Beamten auf Widerruf wird während des Vorbereitungsdienstes kein statusrechtliches Amt verliehen (vgl. Hoffmann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 2014, BeamtStG § 4 Rn. 39). Dementsprechend sind auch Zwischen- und Abschlusszeugnisse im Vorbereitungsdienst keine dienstlichen Beurteilungen (vgl. § 1 Abs. 4 BW BeurtVO; § 54 Abs. 2 BayLlbG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2007 - 4 S 2817/06 -, juris Rn. 3; Bodanowitz in Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 83. Lfg. 2025, IV. Beurteilungsarten, Rn. 221; "sinngemäße" Geltung der allgemeinen Grundsätze für Beurteilungen VG Berlin, Urteil vom 23.01.2020 - 12 K 15.17 -, juris Rn. 50). Auf ein solches Statusamt beziehen sich jedoch die besonderen Anforderungen an beamtenrechtliche Beurteilungen, deren Funktion vor allem darin besteht, als Grundlage für eine an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlentscheidung zu dienen und damit einen Leistungsvergleich zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -, BVerwGE 180, 292 ; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 -, juris Rn. 4 f.). Auch das Prüfungsrecht, das insoweit ohnehin auch eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte vorsieht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -⁠, juris), kann vorliegend keine unmittelbare Anwendung finden. Zum einen wird dieses vom hier nicht ohne weiteres übertragbaren Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht, der eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten verlangt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2023 - 9 S 1759/22 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Zum anderen bestehen schon aufgrund des ungleichen zeitlichen Umfangs erhebliche Unterschiede zwischen einer punktuellen Prüfung und dem hier gegenständlichen Einführungspraktikum. Schließlich wird während des Einführungspraktikums auch kein "Prüfungsstoff" vermittelt, sondern es geht dabei im Kern um eine Eignungsfeststellung (vgl. zum Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 -, juris Rn. 4). Bei der gerichtlichen Kontrolle einer "Beurteilung" im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind vielmehr die allgemein gültigen Maßstäbe zur Überprüfung von Eignungsentscheidungen anzulegen. Die "Beurteilung" des Einführungspraktikums hat den Charakter einer "Bewährungszeit", deren erfolgreicher Abschluss zur sich anschließenden Zulassung zum Studium erforderlich ist. Bezugspunkt ist dabei vorliegend die Feststellung der Eignung für die Ausbildung zum gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Denn die Beurteilung der Eignung bezieht sich auf die künftige Tätigkeit des Betroffenen - hier einem Beamten auf Widerruf - und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit verlangt. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie die während des Einführungspraktikums gezeigten Leistungen und Fähigkeiten einzuschätzen sind, ist ein von der Rechtsordnung dem Ausbilder vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Dienst obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56 ; BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7.22 -, BVerwGE 180, 292 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 -, BeckRS 2017, 122475; jeweils m. w. N.). 2. Rechtsgrundlage der angegriffenen Beurteilung ist § 16 LBG i. V. m. der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (APrOVw gD) vom 15.04.2014. Nach § 2 APrOVw gD gliedert sich die Ausbildung in ein sechsmonatiges Einführungspraktikum und einen Vorbereitungsdienst in Form eines sechs Semester umfassenden Studiums an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl oder an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Hochschulen). Für die Einstellung in den sich anschließenden Vorbereitungsdienst ist das ordnungsgemäß abgeleistete Einführungspraktikum grundsätzlich Voraussetzung (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 1 APrOVw gD). Im Einführungspraktikum sollen sich die Auszubildenden mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung vertraut machen und dabei allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, die für die Arbeit in der Verwaltung erforderlich sind (§ 12 APrOVw gD). Das Einführungspraktikum setzt sich aus einem vierwöchigen Einführungslehrgang und einer praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsstelle zusammen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 APrOVw gD). Nach § 15 Abs. 3 APrOVw gD schließt sich an den Einführungslehrgang die praktische Ausbildung bei der Ausbildungsstelle an. Die praktische Ausbildung findet in mindestens zwei von der Ausbildungsstelle ausgewählten Bereichen statt, wobei jeder Abschnitt mindestens sechs Wochen dauert. Die Ausbildungsstelle erstellt für jeden ausgewählten Bereich eine Beurteilung; für die Bewertung der Leistungen der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten findet § 29 APrOVw gD entsprechende Anwendung, der die Notenskala abbildet. Nach § 24 Abs. 2 APrOVw gD - der unmittelbar nur für die praktischen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes selbst gilt, hier aber zumindest entsprechend herangezogen werden kann - haben die Ausbildungsstellen unverzüglich nach Beendigung eines Moduls eine Beurteilung zu erstellen. Diese muss Aussagen beinhalten über die Dauer sowie Unterbrechungen der Ausbildung, konkrete Ausbildungsinhalte, Fähigkeiten, Entwicklungspotenziale und Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sowie das dienstliche Verhalten. Die Beurteilungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben und auf Verlangen mit diesen zu besprechen; eine Äußerung der Anwärterin oder des Anwärters ist aktenkundig zu machen. Das Einführungspraktikum hat ordnungsgemäß abgeleistet, wer den Einführungslehrgang mit mindestens der Note 4,0 in der schriftlichen Prüfung abgeschlossen und in den Beurteilungen der Ausbildungsstelle einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht hat (§ 16 Abs. 1 APrOVw gD). 3. Diesen rechtlichen Rahmen hat der Beklagte bei der Beurteilung vom 19.12.2024 eingehalten. a) Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Beurteilung bereits am 19.02.2024 und damit nicht zum Abschluss des Ausbildungsabschnitts erstellt worden ist. Nach der dargestellten Rechtslage ist lediglich erforderlich, dass der Zeitraum mindestens sechs Wochen lang ist, was hier ausgehend vom Beginn am 02.01.2024 gegeben ist. Der Beklagte hat - ohne dass dagegen etwas zu erinnern wäre - in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, dass dies aufgrund der kurzen Ausbildungsdauer und den Anforderungen der Hochschule von ihm in ständiger Verwaltungspraxis entsprechend gehandhabt werde. b) Dass eine wohl erfolgte Gegenäußerung des Klägers entgegen dem hier ohnehin nur entsprechend heranzuziehenden § 24 Abs. 2 APrOVw gD nicht aktenkundig gemacht worden ist, ist für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung unerheblich, zumal sich dieser mittlerweile ausführlich geäußert hat (Rechtsgedanke der § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 46 LVwVfG; vgl. zu den Rechtsfolgen etwaiger Verfahrensfehler ausführlich auch Bodanowitz in Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 82. Lfg. 2024, VIII. Rechtsschutz, Rn. 470). 4. Auch sonst liegen keine relevanten Verfahrens- beziehungsweise Beurteilungsfehler vor, die eine Neubewertung des zweiten Praktikumsabschnitts des Klägers rechtfertigten. a) Vor allem ist der unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.05.2022 (- 9 K 4218/20 -, juris) erhobene Einwand des Klägers zurückzuweisen, der Beklagte habe die erforderliche Gewichtung in der Beurteilung nicht vorgenommen und keine hinreichende Begründung geliefert (allgemein zur Begründung des Gesamturteils bei dienstlichen Beurteilungen BVerwG, Urteile vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 und vom Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 ). Denn die dort aufgestellten Voraussetzungen gelten grundsätzlich nur für dienstliche Beurteilungen und sind aufgrund der beschriebenen unterschiedlichen Zwecksetzung auf Beurteilungen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nicht übertragbar (vgl. auch VG Stuttgart, a. a. O, Rn. 59). Die Beurteilerinnen haben sich hier zur Erstellung der Beurteilung des Vordrucks der Hochschule bedient, der ausgehend von elf näher erläuterten Einzelnoten eine Gesamtnote errechnet, wobei jede Note gleich gewichtet wird, und damit eine in der Beurteilung selbst angelegte Gewichtung vorgenommen (vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 ). Auch haben sie die konkreten Ausbildungsinhalte dargestellt und auf das Abänderungsverlangen beziehungsweise den Widerspruch des Klägers hin nähere Angaben zum Ablauf des Ausbildungsabschnitts gemacht. Dies genügt - selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG - den Anforderungen an eine Gewichtung und Begründung der Gesamtbewertung für die Beurteilung des Einführungspraktikums in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. b) Auch konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass beim Beklagten - wie der Kläger meint - ihm gegenüber eine mangelhafte Aufnahmebereitschaft und Voreingenommenheit vorgeherrscht hätte (zum Maßstab der Voreingenommenheit bei dienstlichen Beurteilungen BVerwG, Beschluss vom 07.11.2017 - 2 B 19.17 -, juris Rn. 11 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -⁠, juris Rn. 9). Vielmehr haben die Ausbilderinnen, denen der Kläger zugewiesen war, insbesondere die für den zweiten Ausbildungsabschnitt mitverantwortliche Frau B., einschlägige Erfahrung und bilden regelmäßig Studierende sowohl im Einführungspraktikum als auch in späteren Studienabschnitten aus. Frau B. hat als Zeugin in der mündlichen Verhandlung ihre Eindrücke selbstkritisch, gleichwertig und ohne "Belastungseifer" geschildert. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung als Beispiel für die fehlende Aufnahmebereitschaft angegeben hat, dass er einen Arbeitsauftrag mehrfach falsch ausgeführt habe, obwohl es sich nur um eine "Kleinigkeit" gehandelt habe und er deshalb zu einem Vieraugengespräch gebeten worden sei, erschließt sich dies nicht. Die Zeugin B. hat überzeugend geschildert, wie die Ausbildung bei ihnen regelmäßig ablaufe und dass dies auch für den Kläger so vorbereitet gewesen sei. Sie hat auch beschrieben, dass das Kennenlernen freundlich gewesen sei und sie den Eindruck gehabt habe, dass der Kläger sich bei ihnen wohlgefühlt habe. Sie kenne die Mitarbeiterinnen des Jugendamts nicht. Zwar habe sie gewusst, dass sich der Kläger dort nicht so wohlgefühlt habe, aber das sei für sie nicht Ungewöhnliches gewesen, das komme schon einmal vor. Die erste Rückmeldung sei noch positiv gewesen. Allerdings habe sie frühzeitig festgestellt, dass die Leistungen des Klägers nicht den üblichen Erwartungen entsprochen hätten. Hierüber habe sie mit dem Kläger mehrere - mitunter klägerseits recht emotionale - Gespräche geführt. Dass sie den Kläger zu einer anderen Berufswahl gedrängt habe, wie dieser es im gerichtlichen Verfahren nunmehr versucht darzustellen, erscheint für die Kammer fernliegend. Bei den von ihm gezeigten schlechten Leistungen ist nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen dieser "Feedbackgespräche" auch seine berufliche Zukunft offen erörtert worden ist. Damit lässt sich eine Voreingenommenheit von Frau B. bezüglich seiner Eignungsbeurteilung nicht begründen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Arbeiten gegenüber anderen Mitarbeiterinnen der Betreuungsbehörde in einem internen Chat kundgetan hat. Diese begründete Leistungseinschätzung, die auch gegenüber dem Kläger kommuniziert worden ist, begründet nicht die Annahme einer sachfremden Erwägung. 5. Die Beurteilung beruht auch auf einer hinreichenden und zutreffenden Tatsachengrundlage. Diese ergibt sich aus der in der Akte befindlichen (exemplarischen) Auflistung der Betreuungsbehörde sowie der "Überdenkungsentscheidung" vom 12.04.2024. Insbesondere konnte die Kammer ausgehend von den vom Kläger erhobenen Rügen und nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass der Beklagte bei der Beurteilung des zweiten Ausbildungsabschnitts von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. a) Soweit der Kläger gerügt hat, dass ihm entgegen der Feststellung in der Beurteilung vom 19.02.2024 durchaus höherwertige Aufgaben hätten übertragen werden können, wie sich aus der Beurteilung selbst ergebe, dringt er damit nicht durch. Die mit der Ausbildung entsprechender Studierender vertraute Zeugin B. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar erläutert, wie sie den Ausbildungsstand und die Leistungen des Klägers eingeschätzt hat. Dessen "Stand der Entwicklung" habe "überhaupt nicht dem entsprochen", was sie von anderen Auszubildenden gewöhnt gewesen seien, "obwohl er ja sogar ein K. Student war". "Selbst andere Azubis" seien "da auf einem anderen Stand". Andere Auszubildende machten "am Ende der Ausbildung kleine Schreiben selber oder Kurzmitteilungen", das sei beim Kläger nicht möglich gewesen. Bei ihm habe alles kontrolliert werden müssen. Die Zeugin hat dies auch anhand des in den Akten dokumentierten Vorgangs, der fehlerhaften Eintragung von Datensätzen in das System "Enaio" sowie der fehlerhaften Ablage von Neueingängen, die - hätte sie die Fehler nicht zufällig bemerkt - gar nicht bearbeitet worden wären, beispielhaft verdeutlicht. Die vom Kläger dieser Einschätzung entgegengehaltene Selbsteinschätzung ist unter Berücksichtigung des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums offensichtlich unerheblich. b) Vor diesem Hintergrund trifft auch der Einwand des Klägers offensichtlich nicht zu, dass er keine Ansprechpartner vor Ort gehabt habe und Anweisungen nicht nachvollziehbar gewesen seien. Insoweit hat der Kläger schon keine konkreten Beispiele benennen können, die es nahelegen, dass Anweisungen nicht sinnvoll umzusetzen gewesen seien. Zudem hat der Kläger zum einen selbst erklärt, dass er Ansprechpartner vor Ort gehabt habe, mit denen er auch gut zurechtgekommen sei; nur die Kommunikation mit Frau B. habe nicht funktioniert. Zum anderen hat der Beklagte insoweit ausgeführt, dass er die Erwartung des selbstständigen Arbeitens habe und immer Ansprechpartner zur Verfügung gestanden hätten; es jedoch keine "Rund-um-die-Uhr-1-zu-1-Betreuung" gebe. Die Kammer hält diese Haltung gegenüber einem Verwaltungspraktikanten im Übrigen durchaus für angemessen. In Einklang hiermit hat die Zeugin B. weiter ausgeführt, dass sie dem Kläger mehrfach Arbeiten zurückgegeben habe und - wie auch die weitere Beurteilerin Frau M. - mehrfach, aber letztlich ohne Erfolg, Gespräche mit diesem geführt habe. Insgesamt ist in der mündlichen Verhandlung der Eindruck entstanden, dass der Kläger zum vom Beklagten erwarteten selbstständigen Arbeiten nicht in der Lage war. c) Schließlich haben sich auch die weiteren Rügen des Klägers als substanzlos herausgestellt und sind teilweise von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten worden. Dass es sich bei der Berücksichtigung der Einhaltung von Arbeitszeitregelungen und vergleichbaren Absprachen um sachfremde Erwägungen mit Blick auf die mit dem Einführungspraktikum erstrebte Eignungsfeststellung handeln könnte, trifft nicht zu. Der Kläger hat letztlich auch selbst eingeräumt, sich - etwa an Fasnacht - nicht immer an die geltende Arbeitszeitregelung gehalten zu haben. Auch hat die Ausbildungsleiterin Frau H. in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es durchweg durch beide Stationen - und damit auch in der Station bei der Betreuungsbehörde - Probleme mit der Arbeitszeiterfüllung gegeben habe, weshalb Urlaubstage zum Ausgleich hätten "geopfert" werden müssen. Urlaubstage hätten über das entsprechende Zeitsystem "Zeus" beantragt werden müssen, was der Kläger auch nicht immer beachtet habe. Des Weiteren hat der Kläger etwa entgegen der gängigen Behördenpraxis und der näheren Absprache fremde Arbeitsplätze genutzt und "verwüstet" zurückgelassen, obwohl er gehalten war, vorher die Belegung der Plätze anhand eines "Homeoffice-Kalenders" zu überprüfen. Im Übrigen beschränken sich seine Ausführungen weitestgehend darauf, die nicht überprüfbaren Werturteile, etwa über seine mangelhaften EDV-Kenntnisse, als "unzutreffend" zu bezeichnen. 6. Nach alledem ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Erstellung der Beurteilung durch den Beklagten allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden wären. Vor allem ist nicht erkennbar, dass der Beklagte an den Kläger überhöhte und damit nicht mehr am Zweck des Einführungspraktikums orientierte Anforderungen gestellt hätte. Die verantwortlichen Ausbilderinnen und Beurteilerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vielmehr detailreich und eingängig beschrieben, dass sie häufig mit der Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst befasst seien und auch klar zwischen Auszubildenden, Einführungspraktikanten und Studierenden in der sogenannten Praxisphase unterschieden. Sie haben nachvollziehbar ausgeführt, dass es solche Probleme wie mit dem Kläger dabei "noch nie gegeben" habe. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss vom 05.06.2025 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013, NVwZ-Beil. 2013, 58). Der Hilfsantrag fällt zwar nicht streitwerteerhöhend ins Gewicht, die (geänderte) Klage richtet sich allerdings nunmehr gegen zwei gesondert anzusetzende Beurteilungen. Der Kläger wendet sich gegen eine Beurteilung während seines Verwaltungspraktikums. Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger studiert mittlerweile im dritten Semester "Public Management" an der Hochschule für öffentliche Verwaltung K. (fortan: Hochschule); dabei handelt es sich um den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Am 01.09.2023 wurde er in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis beim Landratsamt E. (fortan: Landratsamt) als "Verwaltungspraktikant" einberufen. Mit Wirkung vom 01.03.2024 wurde er am 10.01.2024 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsoberinspektoranwärter ernannt. Vom 01.09.2023 bis zum 29.02.2024 absolvierte der Kläger das für das Studium erforderliche Einführungspraktikum beim Landratsamt. Dabei nahm er vom 01.09. bis zum 06.09.2023 an einer Einführungswoche beim Landratsamt teil und absolvierte vom 07.09. bis zum 06.10.2023 einen Einführungslehrgang am Standort B., den er mit der Note 2,8 "befriedigend" in der schriftlichen Prüfung abschloss. Vom 01.09. bis zum 31.12.2023 war der Kläger dem Jugendamt (Wirtschaftliche Jugendhilfe) des Landratsamts zugewiesen. Dieses Einführungspraktikum schloss er mit einer Durchschnittsnote von 3,9 ab (Beurteilerinnen Frau S. sowie ausweislich der beigefügten Unterschriften Frau D. [jetzt G.] und Frau M.), nachdem die Beurteilerinnen ihr Urteil nach einem Gespräch mit dem Kläger um im Durchschnitt 0,1 Notenpunkte korrigiert hatten (Leistungsmerkmale Motivation von 5 auf 4,5, Arbeitseffizienz von 4,7 auf 4,5 und selbstständiges Arbeiten von 4 auf 3,8). Die Beurteilung wurde dem Kläger am 19. beziehungsweise am 20.12.2023 ausgehändigt und jeweils mit ihm besprochen. Vom 02.01. bis zum 29.02.2024 war der Kläger dem Amt für Familienbegleitende Hilfen, Betreuungsbehörde des Landratsamts zugewiesen. Dieses Einführungspraktikum schloss er mit einer Durchschnittsnote von 4,4 ab (Beurteilerinnen Frau B. und Frau M.). Die ihm übertragenen Aufgaben habe er ausweislich der Beurteilung teilweise mit vorheriger Anleitung und Nachbesprechung übernehmen können. Mit höherwertigen Aufgaben gemäß den üblichen Anforderungen eines Einführungspraktikanten habe er nicht betraut werden können. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 19.02.2024 im Beisein der Personalratsvorsitzenden ausgehändigt und mit ihm besprochen. Eine Unterschrift für die Entgegennahme verweigerte er. Mit Email vom 20.02.2024 beantragte der Kläger eine Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung vom 19.02.2024. Mit Schreiben vom 23.02.2024 teilte die Hochschule mit, dass der Kläger zum 01.03.2024 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werde. Unter dem 29.02.2024 änderte sie die Entlassverfügung dergestalt, dass auf Grund des laufenden Widerspruchverfahrens beim Landratsamt und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung eine vorläufige Zulassung zum Studium erfolge. Im Falle eines Unterliegens im Widerspruchsverfahren, erfolge die Exmatrikulation und Entlassung aus dem Dienst. Mit Schreiben vom 26.02.2024 legte der vormalige Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zum Einführungspraktikum im Zeitraum vom 02.01.2024 bis zum 29.02.2024 ein. Am 26.02.2024 fand eine weitere Besprechung der dienstlichen Beurteilung statt. In der Folge teilte der Beklagte mit, dass er eine Abänderung der dienstlichen Beurteilung nicht vornehmen werde. Mit Schreiben vom 12.04.2024, zugestellt am 16.04.2024, lehnte der Beklagte den Antrag auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung zum Einführungspraktikum im Zeitraum 02.01. bis 29.02.2024 ab. Ein Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom 19.02.2024 sei unstatthaft, da es sich bei dieser nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Entscheidung der Hochschule, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, sei keine unmittelbare Rechtswirkung der dienstlichen Beurteilung des Landratsamts. Zum Antrag auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung seien diejenigen Bediensteten, die mit der Ausbildung des Klägers befasst gewesen seien, angehört worden. Eine Abänderung der dienstlichen Beurteilung sei nach nochmaliger, wiederum wohlwollender Prüfung nicht veranlasst. Die Leistungen und Fähigkeiten des Klägers hätten insgesamt nicht den Erwartungen an einen Einführungspraktikanten entsprochen. Er habe die den üblichen Anforderungen eines Einführungspraktikanten entsprechenden Aufgaben - selbst unter wiederholter Anleitung - überwiegend nicht sachgerecht bearbeiten können. Infolgedessen hätten ihm lediglich einfache Hilfstätigkeiten, die dem Niveau eines Schülerpraktikanten entsprächen, übertragen werden können, wobei auch diese Tätigkeiten vielfach unzureichend bearbeitet worden seien. Ein Entwicklungspotential habe nicht festgestellt werden können. Im Laufe des zweimonatigen Praktikums sei keine erhebliche Entwicklung zu verzeichnen gewesen. Auch eine nachträgliche "Arbeitsprobe" mit dem Ablegen der Betreuerakten sei nicht zufriedenstellend verlaufen. Nur 12 % der Akten seien fehlerfrei abgelegt worden. Weiterhin sei das dienstliche Verhalten des Klägers mangelhaft gewesen. Er habe sich wiederholt unzuverlässig gezeigt. Mehrmals habe er auf die allgemeinen dienstlichen Verhaltensregelungen hingewiesen werden müssen. Unter anderem sei er wiederholt ohne akzeptable Begründung zu spät zur Arbeit erschienen. Ebenso sei wiederholt ein Arbeitszeitbetrug festgestellt worden. Der Kläger sei über den gesamten Praktikumszeitraum wiederholt in persönlichen Gesprächen sowohl auf die unzureichenden Leistungen als auch auf das mangelhafte dienstliche Verhalten hingewiesen worden, um ihm die Möglichkeit zu geben, Verbesserungen vorzunehmen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2024 Widerspruch ein. Die sich aus der Verwaltungsakte ergebende Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung sei teilweise unrichtig und unvollständig. Der Beginn seines ersten Praktikumsabschnitts sei für ihn sehr frustrierend gewesen. Seine Ausbildungsleiterinnen seien abwesend gewesen und die Heizung defekt. So seien die Minusstunden zustande gekommen. Hierauf habe er mehrfach hingewiesen und um Versetzung in ein anderes Sachgebiet gebeten. Entgegen der Aussage in der Akte sei ihm keine Rückmeldung gegeben worden. Vielmehr sei er häufig gelobt worden. Der Vorwurf, er habe keine Entwicklung gezeigt, treffe nicht zu. Die Vorwürfe mangelnder EDV-Kenntnisse und mangelnder Verantwortung beziehungsweise Unordnung könne er nicht nachvollziehen. Im zweiten Praktikumsabschnitt sei ihm das Gefühl vermittelt worden, fehl am Platz zu sein, da ein anderer Beruf besser zu ihm passe. Die telefonischen Anweisungen seien anfangs schwierig nachzuvollziehen gewesen. Teilweise seien sie auch mangelhaft und für einen Verwaltungspraktikanten nicht sinnvoll umzusetzen gewesen. Er sei ohne Begleitung zu einem psychisch Kranken geschickt worden, dem er einen Brief habe übergeben sollen. Außerdem sei er irritiert davon gewesen, dass sich die Ausbildungsleiterin despektierlich über Äußerlichkeiten der Personen geäußert habe, für die Sozialberichte angefertigt werden sollten. Der Vorwurf, er habe sich auf fremde Arbeitsplätze gesetzt, sei ebenso unzutreffend wie die Behauptung, er habe verlangt, dass jemand seinen Strafzettel bezahlen solle. Der Vorwurf, er sei häufig zu spät zur Arbeit erschienen, könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden, da ihm mitgeteilt worden sei, er könne in Gleitzeit arbeiten. Mehrfach habe er dienstliche Fahrten für das Landratsamt mit seinem privaten PKW erledigen sollen. Das ihm zustehende Kilometergeld habe er nie beantragt. Schließlich sei auch die Behauptung, ihm seien lediglich einfachsten Hilfstätigkeiten übertragen worden, offensichtlich unzutreffend. Darüber hinaus sei in der Begründung der Entscheidung noch nicht einmal eine Gewichtung der (angenommenen) Verstöße gegenüber der ordnungsgemäß erfolgten Arbeit vorgenommen worden. Nach der Konzeption der Ausbildung stelle die ihm vorgeworfene Aufgabenerfüllung nach Anleitung und Nachbesprechung gerade eine durchschnittliche Aufgabenerfüllung dar. Weiterhin fehlten Erläuterungen, warum Leistungen als ungenügend bewertet worden seien. Soweit auf Verhaltensverstöße abgestellt werde, handele es sich dabei teils um sachfremde Erwägungen, die die Annahme einer ungenügenden Leistung nicht rechtfertigten. Auch hinsichtlich der Qualität der Arbeiten werde der Maßstab des § 29 der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst - APrOVw gD) verkannt. Es werde versucht, ihn pauschal als unzuverlässig, unfähig und sozial inkompetent darzustellen, was offensichtlich nicht zutreffe. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2024 wies das Landratsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Dieser beziehe sich ausschließlich auf die Beurteilung vom 19.02.2024. Die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung zum zweiten Ausbildungsabschnitt seien überwiegend unzutreffend. Vor allem hätten regelmäßig Rückmeldegespräche stattgefunden und habe es stets einen Ansprechpartner für den Kläger gegeben. Bei dem psychisch Kranken bestehe nur eine Eigengefährdung und habe der Brief lediglich vor der Haustür abgelegt werden sollen. Die Betreuungsbehörde sei bei ihrer Beurteilung mithin von der zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Über die Verwaltungspraktikanten würden keine eigenen Akten geführt, in denen sämtliche erledigte Aufgaben dokumentiert würden. Bei den Vermerken der Ausbilderinnen handele sich um Gedächtnisstützen, die beispielhaft (das heiße nicht abschließend) einzelne Vorkommnisse schilderten. Selbstverständlich seien in der Beurteilung des Klägers im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Leistungen des gesamten Ausbildungsabschnitts bewertet worden. Die Beurteilung sei im Rahmen des der Ausbildungsstelle zustehenden Beurteilungsspielraums erfolgt. Der Bedarf an Anleitung und Nachbesprechung, der bei der Ausbildung des Klägers - selbst bei einfachsten Aufgaben - notwendig gewesen sei, habe in keinem Verhältnis zu dem Anforderungsprofil gestanden, das eine Ausbildungsstelle von einem Verwaltungspraktikanten erwarten könne. Der Kläger hat am 27.09.2024 Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor: Zunächst entsprächen zahlreiche der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in beiden Praktikumsabschnitten nicht den Tatsachen oder seien nicht geeignet, ihm Fehlverhalten anzulasten. Der Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass er sich nur gegen die zweite Beurteilung wende. Vielmehr habe er auch gegen die Beurteilung des ersten Praktikumsabschnitts das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, zumal der Beklagte davon ausgegangen sei, dass ein Widerspruch insoweit nicht statthaft sei. Der Ablauf des ersten Praktikumsabschnitts sei für das Verhältnis zwischen den Beteiligten prägend gewesen und sei mithin auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Eine Verwirkung komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil er sich in seinen Ausführungen im Widerspruchs- wie auch im Klageverfahren auch gegen die Beurteilung des ersten Praktikumsabschnitts wende. Im zweiten Praktikumsabschnitt habe er sich von Anfang in einem Ausbildungsumfeld befunden, das eher auf einen Berufswechsel hingewirkt habe, als an Lösungen zu arbeiten. Aufgrund der Abwesenheitszeiten sei für ihn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich gewesen, an wen er sich als Ansprechperson habe wenden sollen. Aufgrund seiner umfassenden Tätigkeiten erscheine die Behauptung, ihm seien lediglich einfachste Hilfstätigkeiten übertragen worden, offensichtlich unzutreffend. Er habe im ersten Praktikumsabschnitt aufgrund der mangelhaften Betreuung erforderliche Kenntnisse nicht erlangen können, sodass der Beklagte deren Fehlen auch in der Beurteilung der zweiten Praktikumsphase nicht alleine zu seinen Lasten gewichten könne. Auch in der zweiten Praktikumsphase sei er kaum angeleitet worden, eine sinnvolle Ausbildung entsprechend des Ausbildungszwecks sei auch hier nicht erfolgt. Es hätten klare Strukturen, Ansprechpartner und Anleitungen gefehlt. Gleichzeitig habe er in dieser Zeit entgegen der dienstlichen Beurteilung nicht nur Hilfstätigkeiten erbracht, teils seien von ihm Sonderaufgaben erledigt worden. Die erforderliche Gewichtung der (angenommenen) Verstöße gegenüber der ordnungsgemäß erfolgten Arbeit sei nicht erfolgt. Der Beklagte verkenne zudem, dass er noch nie in einer Bürotätigkeit gearbeitet habe und sich noch in Ausbildung befinde. Er sei mit zahlreichen Abläufen nicht vertraut gewesen. Für eine sachgerechte Bewertung hätte ausdrücklich auf den Charakter eines Ausbildungsverhältnisses im Einführungsstadium Rücksicht genommen werden müssen. Eine Erfüllung von Aufgaben "lediglich mit Anleitung und Nachbesprechung" stelle damit keine ungenügende, sondern eine geradezu standardmäßig durchschnittliche Aufgabenerfüllung dar. Auch ergebe sich aus der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale nicht, warum diese mit ausreichend beziehungsweise ungenügend bewertet worden seien. Ferner werde in die Beurteilung nicht miteinbezogen, dass hinsichtlich des tatsächlichen Fehlverhaltens dieses häufig auch nach der Darstellung des Beklagten jeweils einmalig gewesen und nicht wiederholt worden sei. Insgesamt könne auf eine positive Entwicklungsprognose geschlossen werden, die der Beklagte rechtsfehlerhaft verneint habe. Auch hinsichtlich der Qualität der Arbeiten verkenne der Beklagte die aufgrund des Ausbildungsverhältnisses anzulegenden Maßstäbe. Vielmehr sei einer Email vom 16.11.2023 zu entnehmen, dass die Bearbeitung der Hauptaufgaben als "im Großen und Ganzen gut" angesehen worden sei. Es sei zweifelhaft, ob dem Beklagten die erforderliche Trennung der Bewertung des dienstlichen Verhaltens und der fachlichen Leistung gelungen sei. Der Kläger hat die Klage zunächst gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.04.2024 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.09.2024 erhoben. Mit Schriftsatz vom 05.12.2024 hat er unter Vorlage der Klagbegründung wörtlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 16.09.2024 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers für das Einführungspraktikum vom 09.10.2023 bis zum 29.02.2024 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Zuletzt beantragt der Kläger, den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheids vom 16.09.2024 zu verurteilen, die dienstlichen Beurteilungen des Klägers vom 20.12.2023 und vom 19.02.2024 für das Einführungspraktikum vom 09.10.2023 bis zum 29.02.2024 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen; die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Diesen Antrag verfolgt er weiter und beantragt darüber hinaus hilfsweise: die Beurteilung des Landratsamts E. vom 19.02.2024 und dessen Entscheidung vom 12.04.2024 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.09.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend trägt er vor: Es handele sich um zwei dienstliche Beurteilungen, die verschiedene Leistungen des Klägers in verschiedenen Zeiträumen an verschiedenen Einsatzstellen beurteilten. Für die Beurteilung stelle die Hochschule einen Vordruck zur Verfügung, den er für alle Verwaltungspraktikanten verwende. Die Betreuungsbehörde (zweiter Ausbildungsabschnitt) sei insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. So hätten regelmäßig Feedbackgespräche zu den Leistungen des Klägers stattgefunden. Da dem Kläger in diesen Gesprächen ehrliches Feedback gegeben worden sei, also insbesondere über die bisherigen unzureichenden Leistungen gesprochen worden sei, habe der Kläger selbst an seiner Berufswahl gezweifelt. Er habe auf die Ausbilderinnen aufgewühlt gewirkt und habe mehrfach geweint. In der Betreuungsbehörde würden seit vielen Jahren - auch von den für den Kläger verantwortlichen Ausbilderinnen - Verwaltungspraktikanten ausgebildet. Dass die Praktikanten so angeleitet würden, dass sie auf die Tätigkeit im gehobenen Verwaltungsdienst vorbereitet würden, liege dabei auch im Interesse der Ausbildungsstelle. "Ständige Hinweise auf andere berufliche Tätigkeitsfelder" lägen daher nicht im Interesse der Ausbildungsstelle und würden auch nicht gegeben. Sofern von Seiten des Klägers vorgeworfen werde, dass seine Ausbilderin nicht täglich im Büro vor Ort gewesen sei, so scheine dieser eine unrealistische Erwartung an das Ausbildungsverhältnis und an eine berufliche Tätigkeit zu haben. Eine "Rund-um-die-Uhr-1-zu-1-Betreuung" von Praktikanten finde im Landratsamt nicht statt und könne auch nicht erwartet werden. Die Beurteilung sei im Rahmen des der Ausbildungsstelle zustehenden Beurteilungsspielraums erfolgt. Mängel bei der Ausübung dieses Beurteilungsspielraums seien nicht erkennbar. Die gezeigten Leistungen und Fähigkeiten des Klägers hätten insgesamt nicht dem Mindestmaß dessen entsprochen, was von einem Verwaltungspraktikanten zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu erwarten sei. Dies ergebe sich auch aus dem dienstlichen Verhalten. Der Bedarf an Anleitung und Nachbesprechung, der bei der Ausbildung des Klägers - selbst bei einfachsten Aufgaben - notwendig gewesen sei, habe in keinem Verhältnis zu dem Anforderungsprofil gestanden, das eine Ausbildungsstelle von einem Verwaltungspraktikanten erwarten könne. Bei der Qualität der Arbeitsergebnisse des Klägers handele es sich nicht um einzelne Mängel, die eine befriedigende oder ausreichende Beurteilung rechtfertigten, sondern um in der Gesamtschau den weit überwiegenden Teil seiner Arbeitsergebnisse. Es seien auch nicht in der Beurteilung durch die Betreuungsbehörde im zweiten Ausbildungsabschnitt Umstände und Vorkommnisse des ersten Ausbildungsabschnitts beim Jugendamt unzulässigerweise berücksichtigt worden. Er sei - wie vorgesehen - für jeden Teil gesondert beurteilt worden. Die Gesichtspunkte der Beurteilung und deren Gewichtung ergäben sich aus dem von der Hochschule zur Verfügung gestellten Vordruck. Bei der Beurteilung des Klägers seien die dort genannten Gesichtspunkte aus den Bereichen Leistung, Fähigkeiten, Entwicklungspotential sowie Dienstliches Verhalten bewertet worden. Eine Sammlung und Gegenüberstellung sämtlicher vom Kläger im gesamten Ausbildungsabschnitt erledigter Aufgaben zum Zwecke einer Gewichtung sämtlicher Mängel gegenüber der ordnungsgemäß erfolgten Arbeit sei vom Landratsamt nicht leistbar. Dem Gericht liegt die elektronische geführte Verwaltungsakte des Landratsamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akte sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.