Urteil
12 K 211/20
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0124.12K211.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 12. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Juni 2020 über die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist § 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 i.V.m. § 26 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter in der Fassung vom 23. Juni 2014 (VSLVO; GVBl. 2014, S. 228). Danach darf die Staatsprüfung einmal wiederholt werden, wenn die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden hat. Die Staatsprüfung gilt u.a. als nicht bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 lautet (§ 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VSLVO). Da die Klägerin durch bestandskräftigen Bescheid vom 4. Juni 2019 die Staatsprüfung zum ersten Mal nicht bestanden hatte und im Wiederholungsversuch eine Ausbildungsnote von 4,33 erreichte, hat sie die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Klägerin in ihrem ersten Versuch die Anforderungen von § 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VSLVO erfüllte und zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen wurde, da § 26 VSLVO in der maßgeblichen gültigen Fassung bis zum 29. Januar 2021 hinsichtlich der Gründe für das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung nicht unterscheidet. Vielmehr ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Satz 2 VSLVO, dass im fünften Monat nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung eine Ausbildungsnote entsprechend § 17 VSLVO gebildet werde. Das Verfahren zur Benotung des Ausbildungsstandes der Kläger war demnach vollständig zu wiederholen. Ihr Nichtbestehen der Ausbildungsnote führte dazu, dass sie nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zuzulassen war. Die im Rahmen des Wiederholungsversuchs der Staatsprüfung gebildete Ausbildungsnote ist weder aufgrund von Verfahrens- (vgl. II.) noch Bewertungsfehlern (vgl. III.) rechtswidrig. II. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zu einer Wiederholung des verlängerten Vorbereitungsdienstes mit erneuter Bildung einer Ausbildungsnote führen würden (vgl. zur Folge von Verfahrensfehlern OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, Entscheidungsabdruck S. 3). Es ist weder ein Verstoß gegen spezialgesetzliche Verfahrensvorgaben noch gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen erkennbar (vgl. 1.). Zudem würde es selbst bei Annahme eines relevanten Verfahrensfehlers grundsätzlich an dessen hinreichender Rüge durch die Klägerin fehlen, sodass sie sich hierauf ohnehin nicht erfolgreich berufen könnte (vgl. 2.). 1. Das Verfahren ist rechtmäßig verlaufen. Soweit die Klägerin vorträgt, der Schulleiter ihrer Ausbildungsschule sei nicht immer in den Unterrichtsbesuchen vor Ort gewesen, ist hierin kein Verfahrensfehler zu erkennen. Es existiert keine gesetzliche Regelung, nach welcher die Leistung der Klägerin nur bewertet werden könne, wenn die jeweiligen Gutachter ihren gesamten Unterricht bewerten konnten. Vielmehr genügt es, wenn die jeweiligen Gutachter sich ein ausreichendes Bild von den Leistungen der Klägerin machen konnten. Es ist nicht erkennbar, dass die Beurteilungsgrundlage hier unvollständig war. Auch die von ihr vorgetragenen Mängel in der Ausbildung durch angebliche Widersprüche der jeweiligen Fachseminarleiter zur Gestaltung des Unterrichts führen in der Regel nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung einer Leistung, sondern eröffnen lediglich den Weg zu einer hinreichenden Verlängerung der Ausbildung (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020 - 12 K 180.17 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - BVerwG 6 B 36/92 -, juris Rn. 2 f.). Die Klägerin hat zudem nicht hinreichend dargelegt, dass durch die von ihr vorgetragene Begünstigung eines Mitreferendars ein konkreter Nachteil in der Ausbildung entstanden ist. Soweit sie moniert, dass sie vier Unterrichtsbesuche in drei Monaten neben der Vorbereitung für das Staatsexamen habe vorbereiten müssen, legt sie keinen konkreten Mangel des Beurteilungsverfahrens dar. Die Anzahl an Unterrichtsbesuchen erscheint nicht so hoch, dass sie von einer Lehramtskandidatin nicht hätte bewältigt werden können. 2. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass die Klägerin sich selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Rügeobliegenheit hierauf nicht mehr erfolgreich berufen könnte. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (vgl. zu Lehramtsanwärtern VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 42). Verfahrensmängel auch im Hinblick auf die mangelhafte Gestaltung der Ausbildung sind daher unverzüglich geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde (vgl. zu Rügepflichten bei mangelhafter Ausbildung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2018 – 6 A 179/17 –, juris, Rn. 3 m.w.N. und für eine Lehramtsprüfung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 – OVG 5 N 30.16 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 –, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris, Rn. 17ff.). Es oblag also der Klägerin, die Prüfungskommission, die zugewiesene Ausbildungsschule oder den Beklagten von etwaigen Verfahrensfehlern unverzüglich zu informieren, damit rechtzeitig Abhilfe hätte geschaffen werden können. Zudem wäre sie nicht nur gehalten gewesen, vermeintliche Defizite in Gesprächen mit obigen Stellen vorzubringen, sondern hätte diese deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 388a). Der für eine „unverzügliche“ Rüge zur Verfügung stehende Zeitraum bemisst sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Vorliegend hat die Klägerin etwaige Mängel erst im weiteren Verlauf des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 7. Juli 2021, und damit über eineinhalb Jahre nach der Bildung der Gesamtnote, gerügt. Dies ist offenkundig verspätet. III. Fehler im Verfahren zur Bewertung der Leistung (vgl. 1.) oder Bewertungsfehler in der getroffenen Entscheidung (vgl. 2) liegen nicht vor. 1. Die Bildung der Gesamtnote aus den drei erstellten Ausbildungsgutachten ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das sog. „Zwei-Prüfer-Prinzip“ bewertungsverfahrensfehlerhaft. Ein solches Prinzip ist im vorliegenden Fall weder gesetzlich vorgesehen, noch ist es verfassungsrechtlich geboten. Die diesem Prinzip zugrunde liegenden Erwägungen werden durch den Beklagten beachtet, sodass ein Verstoß auch in der Sache ausscheidet. § 17 Abs. 2 VSLVO sieht für das Verfahren zur Festlegung der Ausbildungsnote vor, dass die Fachseminarleiterin oder der Fachseminarleiter sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter vor der Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung mit einer Note ausgewiesene Gutachten über den jeweiligen Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters erstellen und diese der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter erläutern. Im Anschluss werden die mit einer Note ausgewiesenen Gutachten der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter vorgelegt. Ist die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zum Zeitpunkt der Anfertigung der Gutachten mehreren Ausbildungsschulen zugewiesen, fertigt jede Schulleiterin oder jeder Schulleiter ein Gutachten. Die in den Gutachten ausgewiesenen Noten werden zu einer arithmetisch ermittelten Note mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zusammengerechnet. Aus den Noten der Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter sowie der Schulleiterin oder des Schulleiters errechnet die Seminarleiterin oder der Seminarleiter die Ausbildungsnote auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma. Eine Beteiligung weiterer Personen an der Begutachtung ist nach der VSLVO nicht vorgesehen. Aus § 26 VSVLO, der das Verfahren der Wiederholungsprüfung nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung regelt, ergeben sich keine Modifikationen des Verfahrens über die Bewertung der Ausbildungsleistung. Dieses Regelungssystem genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar sind grundsätzlich hohe Anforderungen an das Prüfungsverfahren zu stellen, wenn ein einzelner Prüfer darüber entscheidet, ob der berufliche Werdegang des Prüflings vorzeitig beendet ist (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 43). Es gibt hingegen keinen allgemeinen – etwa auf Verfassungsrecht beruhenden – Rechtsgrundsatz, dass Prüfungsleistungen stets kollegial von mindestens zwei Prüfern bewertet werden müssen (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 551 m.w.N.), sodass es stets auf eine Betrachtung im Einzelfall ankommt. Ein Verstoß gegen das „Zwei-Prüfer-Prinzip“ liegt indes gar nicht vor, weil dieses nur im Prüfungsrecht Anwendung findet. Die Ausbildungsnote ist jedoch einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar, so dass die allgemeinen Grundsätze für beamtenrechtliche Beurteilungen hier sinngemäß gelten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, EA S. 4). Prüfungsrechtliche Grundsätze sind demgemäß nicht uneingeschränkt übertragbar. Im Rahmen der Bewertung der Ausbildungsleistung der Klägerin ist daher in erster Linie der persönliche Eindruck der Gutachter maßgeblich. Insoweit wäre es fehlerhaft, die Beurteilung (auch) von anderen Personen durchführen zu lassen, die die Klägerin nicht im Rahmen ihrer Ausbildung begleitet haben. Es ist zudem unzutreffend, dass ein einzelner Prüfer darüber entscheiden könnte, dass die Leistung der Klägerin unterhalb der vorgesehenen Gesamtnote von 4,00 liegt, da eine Durchschnittsnote der drei Ausbildungsgutachten gebildet wird. Schlechte Leistungen in einem Teilbereich können durch bessere Leistungen ausgeglichen werden. So führte nicht die mit der Note 5,0 bewertete Ausbildungsleistung im Fach Geschichte allein zum Nichtbestehen der Prüfung, sondern auch die Tatsache, dass die beiden anderen Gutachter nur eine Note von 4,0 vergeben haben. Durch Bildung der Durchschnittsnote konnte die unzureichende Leistung der Klägerin nicht ausgeglichen werden. Demnach ist auch im Hinblick auf den Grundgedanken des „Zwei-Prüfer-Prinzips“ im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen, z.B. im Wiederholungsversuch die Ausbildung einer Lehramtskandidatin oder eines Lehramtskandidaten jeweils von zwei Personen begleiten zu lassen, damit diese jeweils ein Fach beurteilen können. Da die VSLVO eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Verfahrensregelung darstellt, ist für die Anwendung von § 33 Abs. 1 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes kein Raum. Eine direkte Anwendung scheidet aus, weil der Beklagte keine Hochschule ist und die VSLVO die speziellere Regelung darstellt. Für eine analoge Anwendung fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Verordnungsgeber hat explizit in § 26 VSLVO Regelungen für die Wiederholungsprüfung vorgegeben, hierbei aber Regelungen für die Bewertung des Ausbildungsstandes im Wiederholungsversuch unterlassen. Hieraus ergibt sich, dass das Verfahren für die Bewertung des Ausbildungsstandes im Erst- und Zweitversuch nach § 17 Abs. 2 VSLVO gleich erfolgen soll. Zudem ist die Interessenlage aus den vorgenannten Gründen nicht vergleichbar. 2. Es liegen auch keine relevanten Bewertungsfehler vor, sodass auch keine Neubewertung des Ausbildungsstands der Klägerin gemäß § 17 Abs. 2 VSLVO in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn – hier der Ausbilder – nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihnen steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 –, juris, Rn. 40; diese Maßstäbe auch für Langzeitbeurteilungen von Lehrern heranziehend VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 –, juris, Rn. 59). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung durch die bewertenden Personen im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –, EA S. 4 m.w.N.). Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die von der Klägerin substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 - OVG 5 B 9.16 –, juris, Rn. 68). In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Bewertung des Ausbildungsstands der Klägerin frei von Bewertungsfehlern. Die Bewertungen enthalten ausreichende Begründungen, so dass die Klägerin nicht daran gehindert war, substantiierte Einwände im Widerspruchs- oder Klageverfahren vorzubringen. Sie moniert lediglich, dass die Gutachten im Vergleich zu den Ausbildungsgutachten in ihrem Erstversuch Rückschritte darstellten, ihr aber als positiv angerechnete Fähigkeiten nicht in so kurzer Zeit hätten verloren gehen können. Ein Widerspruch im Sinne eines Bewertungsfehlers ist hierin nicht zu erkennen. Es ist möglich, dass eine Lehramtskandidatin oder ein Lehramtskandidat in manchen Bereichen in der Leistung zurückfällt oder bei einer späteren Bewertung bestimmte Stärken nicht hinreichend zur Geltung kommen. Diese Feststellung beruhte auf einem persönlichen Eindruck der Prüfer und sind aus den vorgenannten Gründen einer gerichtlichen Bewertung entzogen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Gutachter im Rahmen des Wiederholungsversuchs zu der Feststellung gekommen sind, dass die Klägerin auf Grund ihrer Ausbildungsleistung nicht die nach der VSLVO für die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung erforderlichen Mindestnote von 4,00 erreicht hat, obwohl sie im ersten Versuch diese Hürde noch erreicht hatte. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, sie habe die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden. Die im Jahr 1984 geborene Klägerin erwarb zunächst einen Universitätsabschluss im Lehramtsstudiengang für Geschichte und Philosophie an der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Sie wurde im Februar 2018 von dem Beklagten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) als Lehreramtsanwärterin angestellt. Als Ausbildungsschule wurde ihr das L…-Gymnasium zugewiesen. Sie strebte den Abschluss der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien in den Fächern Geschichte und Philosophie an. Die Klägerin bestand - nach Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung - im Juni 2019 die Staatsprüfung im ersten Versuch nicht. Daraufhin verlängerte die Senatsverwaltung ihren Vorbereitungsdienst. Die Ergebnisse der Modulprüfungen „Unterrichten“ (Note 3,0) und „Erziehen und Innovieren“ (Note 3,5) erkannte sie für den zweiten Prüfungsversuch an. Unter dem 11. November 2019 erfolgte im Rahmen des Wiederholungsversuchs die Beurteilung des Ausbildungsstandes der Klägerin mit der Note 4,33. Grundlage dieser Bewertung waren das Gutachten des Fachseminarleiters für die Fächer Geschichte/Politik, Herrn M..., mit der Note 5,00 und die Gutachten der Fachseminarleiterin für Ethik/Philosophie, Frau S... sowie des Leiters des L...Gymnasiums, Herrn P... jeweils mit der Note 4,00. Mit Bescheid vom 12. November 2019 teilte die Senatsverwaltung der Klägerin mit, dass sie aufgrund ihrer mit 4,33 bewerteten Leistung ihrer Ausbildung nicht für die unterrichtspraktische Prüfung zugelassen werde und sie daher ihre Staatsprüfung am 11. November 2019 endgültig nicht bestanden habe. Die Prüfung sei nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung nicht mehr wiederholbar. Die Klägerin erhob unter dem 3. Dezember 2019 Widerspruch gegen diesen Bescheid und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: § 17 Abs. 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter, wonach die Fachseminarleiterin oder der Fachseminarleiter, sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter benotete Gutachten über den jeweiligen Ausbildungsstand vorlegen, gelte nur bei der erstmaligen Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung. Bei einem letztmaligen Prüfungsversuch hätten die jeweiligen Einzelgutachten von jeweils zwei Prüfern für die einzelnen Fächer erstellt werden müssen. Es würden gerade nicht drei Gutachten für das gleiche Fach erstellt. Aus einer entsprechenden Anwendung von § 33 Abs. 1 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes ergebe sich, dass das sog. „Zwei-Prüfer-Prinzip“ auch auf die vorliegende Konstellation anwendbar sei. Dies sei im Übrigen wegen der schwerwiegenden Beschränkung der Berufswahl aus Art. 12 Grundgesetz und dem Gebot der Objektivierung von Prüfungsentscheidungen durch Kollegialprüfungen erforderlich. Auf Veranlassung der Senatsverwaltung erstellten die Gutachter im April und Mai 2020 jeweils eine eigene Stellungnahme zu ihrer Bewertungsentscheidung. Die Gutachter blieben bei ihrer jeweiligen Bewertung. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen wird auf Blatt 30-33 des Widerspruchsvorgangs Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2020 wies die Senatsverwaltung den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung ergebe sich aus dem Lehrkräftebildungsgesetz i.V.m. der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter. Das Berliner Hochschulgesetz sei nicht unmittelbar anwendbar, da die Beklagte keine Hochschule sei. Auch eine analoge Anwendbarkeit scheide aus, da die Bestimmungen der einschlägigen Prüfungsordnung eine Regelung enthalte, die rechtmäßig auf der Grundlage des Lehrkräftebildungsgesetzes erlassen worden sei. Demgemäß müsse der Durchschnitt aus den drei Einzelgutachten gebildet werden. Bewertungsfehler der jeweiligen Gutachten seien nicht erkennbar. Mit der am 6. Juli 2020 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Bewertung ihrer Ausbildungsnote mit 4,33 und die darauf basierende Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung durch den Beklagten. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Da sie die erforderlichen Leistungen für die Zulassung zum zweiten Staatsexamen im ersten Versuch erbracht habe, könne ihr die Ablegung einer weiteren unterrichtspraktischen Prüfung nicht verwehrt werden. Der Schulleiter ihrer Ausbildungsschule sei nicht immer in den Unterrichtsbesuchen anwesend gewesen, er könne ihre Unterrichtsleistung daher nicht korrekt bewertet haben. Beim Fachseminarleiter Herrn M... seien ihre Chancen nicht gleich zu anderen Mitreferendaren gewesen. Sie habe vier Unterrichtsbesuche in drei Monaten zusätzlich zur Staatsprüfung vorbereiten müssen, während bei einem anderen Referendar einer der Unterrichtsbesuche schon in einem vorherigen Semester stattgefunden habe. Ihre Ausbildung sei überdies mangelhaft gewesen, da die Fachseminarleiter sich häufig widersprochen hätten. Sie habe daher keine Orientierung gehabt und ihre volle Leistungsfähigkeit nicht mehr abrufen können. Auch die Ausbildungsgutachten widersprächen sich teilweise, da behauptet werde, dass sie Rückschritte gemacht habe, obwohl sie mit ihrer Erstzulassung zum Examen bewiesen habe, dass sie das geforderte Leistungsniveau erreiche. Auch seien Stärken und Schwächen in den Ausbildungsgutachten in ihrem ersten Versuch verglichen zum zweiten Versuch teilweise unterschiedlich bewertet worden. Zunächst positiv bewertete Fähigkeiten könnten in so kurzer Zeit nicht abhandenkommen. Die Beurteilung ihrer Leistung beruhe auf keinen objektiven und nachvollziehbaren Einschätzungen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 12. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass es für eine analoge Anwendung des Berliner Hochschuldgesetzes an einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage fehle. Ausbildungsgutachten seien keine klassischen Prüfungsleistungen, sondern auf persönlichen Eindrücken beruhende Gutachten, vergleichbar mit dienstlichen Beurteilungen. Dies schließe aus, dass sie von Personen verfasst werden, die die Lehramtsanwärterin nicht persönlich ausgebildet hätten. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. November 2022 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.