Urteil
12 K 166/20
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0215.12K166.20.00
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Leitsätze
1. Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. (Rn.20)
2. Die Wahl der Prüfungsklasse steht der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter zu. (Rn.24)
3. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. (Rn.20) 2. Die Wahl der Prüfungsklasse steht der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter zu. (Rn.24) 3. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 31. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 26. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern grundsätzlich ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (st.Rspr.: vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, BVerfGE 84, 34 [50 ff.] und juris, Rn. 52 ff.; BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, NVwZ 1993, 677 und juris, Rn. 24, und vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 11). Nach diesen Maßstäben sind Rechtsfehler in der getroffenen Entscheidung nicht zu erkennen. I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung ist § 23 Abs. 2 i.V.m. §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (VSLVO; GVBl. 2014, S. 228). Danach ist die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet wird. Da eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann, ist die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. Die unterrichtspraktische Prüfung der Klägerin wurde am 31. Oktober 2019 in der Unterrichtsstunde Darstellendes Spiel mit „ausreichend“ (4,00) und für die Musikstunde mit „mangelhaft“ (5,00) benotet. Damit hat die Klägerin die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien im zweiten und letzten Prüfungsversuch nicht bestanden. II. Verfahrensfehler in der Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung liegen nicht vor. 1. Die unterrichtspraktische Prüfung ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil die Ausbildung der Klägerin durch ein unzureichendes Angebot an Hospitationen und Mentorenstunden mangelhaft gewesen sei. Derartige Mängel führen in der Regel nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung einer Leistung, sondern eröffnen lediglich den Weg zu einer hinreichenden Verlängerung der Ausbildung (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020 - 12 K 180.17 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - BVerwG 6 B 36/92 -, juris Rn. 2 f.). Es kann dabei dahinstehen, ob der Beklagte auch im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst verpflichtet ist, den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern Hospitationen anzubieten und ob der Klägerin durch die Stunden- und Pausenplangestaltung der Ausbildungsschule die Wahrnehmung von Mentorenstunden erschwert worden ist. Denn sie kann sich selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Rügeobliegenheit hierauf nicht mehr erfolgreich berufen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (vgl. zu Lehramtsanwärtern VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 - 10 K 1319/18 -, juris, Rn. 42). Verfahrensmängel auch im Hinblick auf die mangelhafte Gestaltung der Ausbildung sind daher unverzüglich geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde (vgl. zu Rügepflichten bei mangelhafter Ausbildung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2018 - 6 A 179/17 -, juris, Rn. 3 m.w.N. und für eine Lehramtsprüfung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - OVG 5 N 30.16 -, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 6 A 1699/15 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 -, juris, Rn. 17 ff.). Es oblag also der Klägerin, spätestens beim Eintritt in das Verfahren der unterrichtspraktischen Prüfung mit der Zulassung dem Beklagten mitzuteilen, dass sie auf Grund der von ihr gesehenen Mängel der Ausbildung entweder nicht in der Lage ist die Prüfung zu diesem Zeitpunkt schon anzutreten oder sie jedenfalls nur unter Vorbehalt der späteren Geltendmachung der Ausbildungsmängel abzulegen. Es ist auch nicht ausreichend, vermeintliche Defizite in Gesprächen mit der Ausbildungsschule etwa drei Monate vor der unterrichtspraktischen Prüfung anzusprechen, sondern sie hätte diese deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 7). Insoweit kann auch dahinstehen, was der konkrete Inhalt der Gespräche zwischen der Klägerin und der stellvertretenden Schulleiterin der Ausbildungsschule Anfang August 2019 gewesen ist. Eine konkrete Rüge der Ausbildungsbedingungen erfolgte gegenüber dem Beklagten erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Abschluss der Prüfung. Dies ist für die Annahme einer rechtzeitigen Rüge verspätet. 2. Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin durch die Stundenplangestaltung der Ausbildungsschule die von ihr favorisierte Prüfungsklasse der Oberstufe nicht für die unterrichtspraktische Prüfung habe auswählen können, da sie in zwei von drei Unterrichtsstunden an einem Fachseminar teilnehmen musste. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Klägerin mit der von ihr gewählten Klasse 10d nicht hinreichend auf die unterrichtspraktische Prüfung vorbereiten konnte, weil sie diese nach ihren eigenen Angaben seit Februar 2018, mithin seit Beginn ihres Vorbereitungsdienstes, unterrichtete. Zwar steht die Wahl der Prüfungsklasse gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VSLVO der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter zu, dieser Anspruch führt jedoch nicht so weit, dass die Ausbildungsschule z.B. durch nachträgliche Änderungen des Stundenplanes zu gewährleisten hat, dass die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter mit einer beliebigen Klasse - die sie überdies noch nicht förmlich für die Prüfung ausgewählt hat - genügend Unterrichtszeit durchlaufen kann. Zudem hat die Klägerin den von ihr behaupteten Verfahrensmangel nicht gegenüber der zuständigen Stelle gerügt. Gleiches gilt für die von ihr in der mündlichen Verhandlung thematisierten Unterrichtsausfälle ihrer Prüfungsklasse wegen einer Klassenfahrt, einer Exkursionswoche oder den Herbstferien. Derartige Umstände können jede Lehramtsanwärterin und jeden Lehramtsanwärter betreffen, weil sie zum Schulalltag gehören. Ein Fehler des Prüfungsverfahrens liegt hierin nicht. 3. Die von der Klägerin behauptete unzureichende Ausstattung des Klassenraumes für die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Musik führt ebenfalls nicht zur Feststellung eines Verfahrensfehlers. Zwar ist der Beklagte nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, die Prüfung in einem Umfeld durchzuführen, welches hierfür geeignet ist. Geboten sind hierbei nicht optimale Räumlichkeiten, sondern solche, die eine konzentrierte Durchführung der Prüfung gestatten (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 425). Die Ausbildungsschule hat indes keinen Prüfungsraum festgelegt, sondern die Klägerin hat diesen selbst in Kenntnis der räumlichen Bedingungen über die Wahl ihrer Klasse ausgewählt. Sie ist dem Vortrag des Beklagten, dass sie auch die Klasse 9c hätte wählen können, die in dem Musikraum unterrichtet wurde, nicht entgegengetreten. Insoweit kann sie sich auf etwaige Ausstattungsmängel des Raumes gegenüber dem Beklagten nicht berufen. Es wäre zudem möglich gewesen, für die Zwecke der unterrichtspraktischen Prüfung eine andere Lehrkraft um einen einmaligen Raumtausch zu ersuchen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie vor der Prüfung jedenfalls eine praktische Unterrichtsstunde durchgeführt hat, indem sie die entsprechenden Musikinstrumente in den Klassenraum gebracht und fehlende Ausstattung teilweise selbst besorgt habe. Es ist nicht erkennbar, warum dies für die unterrichtspraktische Prüfung nicht mehr möglich gewesen sein könnte. Zudem ist eine Lehrkraft im Berufsleben häufig damit konfrontiert, einen sachdienlichen Unterricht auch mit eingeschränkten Mitteln umsetzen zu müssen. Aus diesen Gründen ist auch nicht zu monieren, dass die Klägerin den Unterricht in ihrer Prüfungsklasse vor der unterrichtspraktischen Prüfung wegen der Ausstattung des Raumes ebenfalls musiktheoretisch konzipieren musste. Letztlich hat sie die aus ihrer Sicht unzureichende Ausstattung des Prüfungsraumes und die Auswirkungen auf die Prüfung nicht rechtzeitig gerügt. III. Bewertungsfehler in der getroffenen Entscheidung sind nicht erkennbar. 1. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - BVerwG 2 B 57.17 -, juris, Rn. 12). Soweit die Klägerin vorträgt, der Prüfungsausschuss habe sich nicht hinreichend mit ihren Einwendungen auseinandergesetzt, moniert sie bei verständiger Würdigung ihres Vortrags, dass der Prüfungsausschuss ihrer Einschätzung über die Leistung nicht gefolgt ist. Nicht zu beanstanden ist, dass der Prüfungsausschuss seine Erwägungen hinsichtlich der Prüfungsstunde im Fach Darstellendes Spiel im Rahmen des Überdenkungsverfahrens konkretisiert hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient dieses Verfahren nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen, weshalb die Prüfer das auf ihren Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das sie ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben, nicht ändern dürfen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung. Sie müssen sich entscheiden, ob sie mit Blick auf die vom Prüfling erhobenen Einwendungen an ihren Einzelwertungen festhalten und dies begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19/1 -, juris, Rn. 23 ff.). Nach diesen Maßstäben ist die ursprüngliche Bewertung des Prüfungsausschusses und die Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss gänzlich neue Erwägungen angestellt hat, die nicht schon Grundlage der ursprünglichen Benotung gewesen sind und seinen Bewertungsmaßstab verändert hat. 2. Beurteilungsfehler in der Bewertung der Unterrichtsstunde im Fach Musik liegen nicht vor. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dass die negative Bewertung, sie habe die Filmmusik des Filmes „Billy Elliot“ nicht in ihren Unterricht einbezogen, nicht im Einklang mit den Vorgaben des Rahmenlehrplans stehe. Dieser stellt eine verbindliche Festschreibung des abstrakten Unterrichtsstoffes dar, der von der jeweiligen Lehrkraft zu berücksichtigen und in der Unterrichtsstunde durch konkrete Inhalte umzusetzen ist. Die Bewertung der Prüfer lässt Fehler nicht erkennen, da sie ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten haben. Denn die Unterrichtsstunde der Klägerin berücksichtigt die Vorgaben des Rahmenlehrplanes der Senatsverwaltung für das Fach Musik, Teil C, Jahrgangsstufen 1-10 (nachfolgend: Rahmenlehrplan) nicht hinreichend. Dieser sieht als verbindliches Thema „Funktionale Musik“ vor und gibt als mögliche Inhalte der Jahrgangsstufe 7-10 u.a. auch „Filmmusik“ an (S. 29 des Rahmenlehrplans). Hieraus wird deutlich, dass trotz der Möglichkeit die Musik in verschiedenen Kontexten zu erfahren (etwa im Rahmen eines Filmes), diese nicht gänzlich ausgeblendet werden darf. Die Klägerin hat ihre Unterrichtsstunde indes der Frage gewidmet, ob das Ballett ein anerkannter Tanz für Jungen und Mädchen sei. Zwar gab der Fachseminarleiter für das Fach Musik in der mündlichen Verhandlung an, dass das Ballett als Solches im Rahmen des Musikunterrichts einen Platz findet, jedoch nicht im Rahmen der Unterrichtseinheit „Filmmusik“. Hier sei ein Zusammenhang zwischen dem Bild und dem Ton des Filmes zumindest zu thematisieren, auch wenn darüber hinaus auch über die Kunstform des Balletts gesprochen werden könnte. Einen Bezug zur Musik hat die Klägerin weder in ihrer Unterrichtsstunde, noch in ihrem Unterrichtsentwurf hergestellt. Schwerpunkt der Stunde sei es demnach, dass die Schülerinnen und Schüler unter Bezugnahme der Ansichten der Hauptfiguren des Filmes diskutieren, „welche Anerkennung der Tanzstil Ballett für sie hat“. Der Film soll demnach kennengelernt werden und eine Diskussion zum Ballett stattfinden (Bl. 42 und 43 des Verwaltungsvorgangs). Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Kunstform des Balletts als Teil der Musik verstehen kann, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin eine derartige Verknüpfung in der Unterrichtsstunde aufgezeigt hat. Der Prüfungsausschuss geht demnach auch nicht von einem unzutreffenden Musikbegriff aus. Soweit es um die persönlichen Vorlieben und Abneigungen der Schülerinnen und Schüler ging, steht dieses zwar grundsätzlich in Einklang mit dem Rahmenlehrplan (Abschnitt Wirkung und Funktion; Hörweisen und Musikgeschmack S. 28), die musikalischen Vorlieben innerhalb der Lerngruppe werden demnach aber nur für die Jahrgangsstufen 5-6 vorgeschlagen. Abgesehen davon sind „musikalische“ Vorlieben zu thematisieren und nicht die Frage, ob das Ballett als klassischer Bühnentanz auf Wohlgefallen stößt. Eine etwaig gewonnene Medienkompetenz der Schülerinnen und Schüler und eine Verknüpfung mit anderen Unterrichtsfächern fällt demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass die negative Bewertung der Prüfungskommission in erster Linie auf der Planung der Unterrichtseinheit beruht. Diese wirkte sich unmittelbar in der Durchführung der Unterrichtsstunde aus, da das Thema des Unterrichts nicht im Einklang mit dem Rahmenlehrplan stand. Diesen Umstand gewichtete der Prüfungsausschuss in seinen tragenden Erwägungen so gravierend, dass er die Note „mangelhaft“ vergab. Hierbei hat er die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht überschritten, auch ist kein Ermessensausfall erkennbar. 3. In der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung durch den Prüfungsausschuss im Fach Darstellendes Spiel liegen ebenfalls keine Bewertungsfehler vor. Die Beteiligten fassen die Stunde hinsichtlich des für die Klasse angemessenen Schwierigkeitsgrades erkennbar unterschiedlich auf. So führte die Fachseminarleiterin im Fach Darstellendes Spiel in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Elemente eines Standbildes von der Klägerin mit der Klasse ausweislich ihres Unterrichtsentwurfs in früheren Unterrichtsstunden eingeübt worden waren und diese den Schülerinnen und Schülern hätten bekannt sein müssen. Sie habe keine Überforderung der Schülerinnen und Schüler erkannt, zumal das Standbild eine eher einfache Darstellungsform sei. Eine Überforderung sei nur dadurch eingetreten, dass die Klägerin im Rahmen der geforderten Progression die komplexe Aufgabe nicht hinreichend deutlich erklärt habe, wodurch viele Nachfragen entstanden seien. Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit der Prüfungsklasse ein höherer Anspruch an die Ausarbeitung eines Standbildes nicht möglich gewesen sei und eine Überforderungssituation eingetreten wäre, was auch andere Referendare und ihre Mentorin festgestellt hätten. Eine Bewertung dieser unterschiedlichen Sichtweisen ist der Kammer nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben verwehrt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Prüfungsausschuss von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, anzuwendendes Recht oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Die tragenden Gründe der Bewertung sind nachvollziehbar. Die Klägerin setzt lediglich ihre Auffassung von der Stunde anstelle der Bewertung der Prüfungskommission. Gleiches gilt für ihre weiteren Ausführungen hinsichtlich der Progression der Klasse, ihrer Zeitplanung, der Gesprächsführung und der Visualisierung. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag der Klägerin, die Beiziehung ihres Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist abzulehnen, weil der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, sie habe die Staatsprüfung für das Lehramt an Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden. Die im Jahr 1975 geborene Klägerin erwarb zunächst einen Diplomabschluss nach einem Gesangsstudium an der Hochschule für Musik in Leipzig. Sie wurde im Februar 2018 von dem Beklagten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) als Lehrerin in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst eingestellt. Als Ausbildungsschule wurde ihr die N...-Schule zugewiesen. Sie strebte den Abschluss der Staatsprüfung für das Lehramt an Sekundarschulen und Gymnasien in den Fächern Musik und Darstellendes Spiel an. Die Klägerin bestand im April 2019 die Staatsprüfung im ersten Versuch nicht. Daraufhin verlängerte die Senatsverwaltung ihren Vorbereitungsdienst. Die Ergebnisse der Modulprüfungen „Unterrichten“ (Note 2,00) und „Erziehen und Innovieren“ (Note 2,50) erkannte sie für den zweiten Prüfungsversuch an. Unter dem 23. September 2019 erfolgte im Rahmen des Wiederholungsversuchs die Beurteilung des Ausbildungsstandes der Klägerin mit der Note 3,66, woraufhin sie zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen wurde. Der Prüfungsausschuss für die unterrichtspraktische Prüfung am 31. Oktober 2019 bestand aus Frau G... als Vorsitzende, Frau N... als Fachseminarleiterin für das Fach Darstellendes Spiel, Herrn I... als Fachseminarleiter für das Fach Musik und Frau K... als Schulleiterin der N...-Schule. Der Prüfungsausschuss bewertete die erste Prüfungsstunde im Fach Darstellendes Spiel mit der Note ausreichend (4,00) und die zweite Prüfungsstunde im Fach Musik mit mangelhaft (5,00) und protokollierte das Gesamtergebnis der Staatsprüfung mit „nicht bestanden“. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 teilte die Senatsverwaltung der Klägerin mit, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden habe und die Prüfung nicht mehr wiederholbar sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 11. November 2019 Widerspruch, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Es seien neben der Leistung in der unterrichtspraktischen Prüfung auch die Bedingungen vor der Prüfung zu berücksichtigen, da es darauf ankomme, ob eine faire und vergleichbare Chance der Kandidatinnen und Kandidaten vorgelegen habe. Sie habe im zweiten Jahr ihrer Ausbildung zeitgleich mit ihrer Mentorin Unterricht gehabt, weshalb keine Hospitation bei ihr möglich gewesen sei. Sie habe zudem keine Möglichkeit gehabt, Mentorenstunden zur Vor- und Nachbereitung ihres Unterrichts wahrzunehmen, weil sie als Pausenaufsicht eingeteilt worden sei. Der Grundkurs Musik des 12. Jahrgangs, mit dem sie ursprünglich zur Prüfung habe antreten wollen, sei im letzten Ausbildungshalbjahr zeitgleich auf ihr Fachseminar gelegt worden, weshalb sie diesen nicht habe an drei Stunden pro Woche – wie es der Lehrplan vorgesehen habe – unterrichten können. Sie habe daher vor der Prüfung einen anderen Kurs der Mittelstufe (Klasse 10d) wählen müssen. Dieser habe wegen der angespannten Raumsituation an der Schule nicht in einem Musikraum stattfinden können, weshalb sie gezwungen gewesen sei, eine musiktheoretische Stunde zu präsentieren. Sie hätte bei Verfügbarkeit eines entsprechenden Raumes eine praktische Stunde geplant. Der Unterrichtsraum sei demnach unzureichend gewesen. Beide Umstände habe sie gegenüber der Schule angezeigt und um Abhilfe gebeten, was nicht geschehen sei. Hinsichtlich der Planung der Musikstunde sei anzumerken, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der gezeigten Stunde mit dem besprochenen Film „Billy Elliot“ und dem Thema der Unterrichtseinheit zu erkennen gewesen sei. Die Stunde sei sinnvoll in die Unterrichtsreihe eingebettet worden. Es sei jedenfalls nicht zutreffend, dass die Musikstunde nicht im Einklang mit dem Rahmenlehrplan stehe, da dort auch die gesellschaftliche und persönliche Bedeutung von Musik vorgesehen sei. Die Stunde habe die Wirkung von Musik im Film und in der Gesellschaft thematisiert. Dieses Thema greife der Film „Billy Elliot“ wegen der musikalischen und künstlerischen Identität des Darstellers auf. Es sei für die Beurteilung des von ihr gewählten Unterrichtsthemas ein Musikbegriff zugrundezulegen, der sich auch auf den Tanz, die Bewegung zur Musik und das Musik-Theater erstrecke. Demnach könne man das Ballett als Teil der Musik erklären. Die von ihr von den Schülerinnen und Schülern geforderte Auseinandersetzung mit dem Ballett sei ein adäquater Lerninhalt, weil diese Kunstform ihnen nicht unbedingt vertraut sei und Vorliebe und Abneigung gleichermaßen deutlich ausfielen. Die Schülerinnen und Schüler hätten sich auch mit ihrer musikalischen Identität, ihren persönlichen Vorlieben und Abneigungen beschäftigen sollen, was sie auch umgesetzt habe. Überdies sei der Tanz auch in anderen Darstellungsformen wichtig, etwa in Musicals. Auch die Oper sei Gegenstand des Musikunterrichts, die Gesang mit dem Schauspiel vereine. Da die Diskussion in der Stunde rege gewesen sei, habe sie das Interesse der Schülerinnen und Schüler wecken können. Sie habe ihre Medien- und Sprachkompetenz gefördert, was der Rahmenlehrplan auch vorsehe. Gleiches gelte für die Verknüpfung der Inhalte mit anderen Unterrichtsfächern und zu anderen Themen und Fragen, die sie durch die Verwendung des Filmes erreicht habe. Dies gelte insbesondere für die Förderung der kulturellen Vielfalt. Der Prüfungsausschuss habe sich bei der Bewertung der Stunde nur auf die Vorbereitungsleistung beschränkt, sich aber nicht damit auseinandergesetzt, wie ihre Leistung in der Unterrichtsstunde selbst gewesen sei. Er habe daher nicht berücksichtigt, inwieweit sie die Klasse geleitet und gesteuert habe. Es liege demnach ein Ermessensausfall vor. Hinsichtlich der Stundenanalyse sei ihr nicht vorzuwerfen, dass sie das grundsätzliche Problem, dass die Musik des Filmes nicht thematisiert worden sei, nicht erkannt habe, da diese Bewertung von einer zu engen Definition des zulässigen Unterrichtsstoffes im Fach Musik ausgehe. Im Hinblick auf die Prüfungsstunde im Fach Darstellendes Spiel habe sie vor der Stunde mit anderen Referendaren geprobt und eine mögliche Überforderung der Schülerinnen und Schüler erkannt. Es habe zudem die Möglichkeit bestanden, dass leistungsstarke Schülerinnen und Schüler unterfordert sein könnten. Daher habe sie eine Zusatzaufgabe zur Differenzierung stellen wollen. Sie habe sehr darauf geachtet, dass jede und jeder eine positive Lernerfahrung habe erreichen können. Ein anderer Anspruch an die Ausarbeitung von Standbildern sei in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen. Da es sich nur um einen Grundkurs gehandelt habe, hätten nur wenige Erfahrung beim Theaterspielen gehabt. Sie habe einige Schülerinnen und Schüler wegen körperlicher Beeinträchtigungen und verpasster Unterrichtsstunden nicht überfordern wollen. Auch ihre Mentorin, Frau V..., habe ihr geraten, die Stunde in der geplanten Form abzuhalten. Die Zeitplanung sei im Wesentlichen umgesetzt worden. Es sei aus dem Verlauf der Stunde auch deutlich geworden, dass ein höheres Pensum nicht umsetzbar gewesen sei, da die Ergebnisse in der Einarbeitungsphase länger gebraucht hätten. Insgesamt sei bei den Schülerinnen und Schülern eine Progression erkennbar gewesen. Die von dem Prüfungsausschuss bemängelten Schwächen im Zeitmanagement, in der Gesprächsführung und in der Visualisierung seien nicht nachvollziehbar. Sie habe kurze, klare Anweisungen gegeben und die Visualisierung auf verschiedenen Ebenen, etwa Arbeitsblättern und Schildern, aber auch durch die Markierung der Spielfläche mit Seilen, umgesetzt. In der anschließenden Analyse habe sie tragfähige Alternativen zu ihrem Unterrichtskonzept genannt. Auf Veranlassung der Senatsverwaltung verfassten die Prüferinnen und Prüfer zu dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens unter dem 21. Februar 2020 eine gemeinsame Stellungnahme. Sie blieben auch unter Berücksichtigung der Argumente der Klägerin bei ihrer Beurteilung. Die Schulleiterin der N...-Schule verfasste überdies eine Stellungnahme hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Ausbildungsmängel. Hinsichtlich der Einzelheiten beider Stellungnahmen wird auf Blatt 45 ff. des Widerspruchsvorgangs Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2020, zugestellt am 1. April 2020, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führten. Wenn Mängel der Ausbildung geltend gemacht würden, müssten diese vor Beginn der Prüfung angezeigt werden, damit sie unterbunden bzw. die Ausbildung verlängert werden könne. Die Klägerin habe die Prüfung daher jedenfalls nur unter Vorbehalt ablegen dürfen. Sie habe derartige Mängel weder gegenüber dem Prüfungsamt noch gegenüber der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erkennbar angezeigt. Ihre Ausbildungsbedingungen stellten keine Verletzung der maßgebenden Verfahrensvorschriften dar. Beurteilungsfehler in der Prüfungsbewertung seien nicht erkennbar. Mit der am 27. April 2020 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung durch den Beklagten. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Sie habe sich zu Beginn des Schuljahres in der Woche ab dem 1. August 2019 an die stellvertretende Schulleiterin und Stundenplanerin ihrer Ausbildungsschule (Frau P...) gewandt und wegen der Situation bzgl. der Hospitationen und der Mentorenstunden um Abhilfe gebeten. Sie sei auch am 5. August 2019 persönlich bei ihr gewesen und habe die Situation auch via ihrer dienstlichen E-Mail angemahnt, auf welche sie nunmehr keinen Zugriff mehr habe. Es sei nur noch ein Slot am Freitagnachmittag für eine Mentorenstunde übriggeblieben, zu diesem Zeitpunkt sei die Mentorin aber oft nicht verfügbar gewesen. Das gleiche Problem habe sich auch mit ihrem Tutor für ihr zweites Fach, Herrn y..., gestellt. Da auch die Einbettung der Prüfungsstunde in die Unterrichtseinheit durch den Prüfungsausschuss bewertet werde, habe sie mit dem Oberstufenkurs Musik nicht in ihre Prüfung gehen können, da sie wegen der Terminkollision mit ihrem Fachseminar nur eine Stunde pro Woche habe unterrichten können und im Übrigen nur die Aufgaben für ihre Vertretung erstellt habe. Da für den regulären Vorbereitungsdienst Hospitationen vorgeschrieben seien, müsse dies auch für berufsbegleitende Anwärterinnen und Anwärter gelten, da sie die gleichen Prüfungsanforderungen hätten. Diese seien für die Ausbildung besonders relevant, da die praktischen Erfahrungen und Erkenntnisse zur erfolgreichen Gestaltung des Unterrichts nur so erlernt werden könnten. Durch Hospitationen hätte sie die vorgetragenen Schwächen bei der Prüfungsstunde im Fach Darstellendes Spiel möglicherweise nicht gehabt. Es liege demnach ein Mangel des Verfahrens vor. Für die Prüfungsstunde im Fach Musik sei zu berücksichtigten, dass sie bereits zehn schwerpunktmäßig musiktheoretische Unterrichtseinheiten wegen der mangelhaften Raumsituation habe durchführen müssen. Die elfte Stunde habe daher ein Thema aufgreifen müssen, was die Fortentwicklung des bisherigen Unterrichtsstoffes ermöglicht habe. Die Prüferinnen und Prüfer hätten ggf. anders geurteilt, wenn sie um die Schwierigkeiten der Ausstattung des Klassenraums gewusst hätten. Die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragenen Aspekte fänden sich überdies nicht im Prüfungsprotokoll wieder, weshalb die Begründung ergänzt bzw. geändert worden sei. Hieraus ergebe sich, dass die ursprüngliche Bewertung mangelhaft gewesen sei. Der Prüfungsausschuss habe sich auch im Überdenkungsverfahren in keiner Weise mit der praktischen Durchführung der Musikstunde beschäftigt, obwohl hierauf der Schwerpunkt der Bewertung liegen solle. Es fehlten jegliche Ausführungen darüber, dass sie die Stunde klar strukturiert habe, die Rolle der Beteiligten definiert und ein förderliches Lernklima geschaffen habe, was sich daran zeige, dass Schülerinnen und Schüler auch sehr persönliche Einstellungen offenbart hätten. Auch die Steuerung der Diskussion durch sie werde nicht gewürdigt. Zur Bewertung der Prüfungsstunde im Fach Darstellendes Spiel sei zu bemängeln, dass die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nur pauschale Ausführungen enthalte und von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Das Arbeitsblatt der Stunde habe eine Definition des Begriffes „Standbild“ enthalten. Die Progression der Schülerinnen und Schüler sei in dem Beobachtungs- und Reflektionsauftrag (vgl. Blatt 35 des Verwaltungsvorgangs) erkennbar. Der Verlauf der Stunde sei auf dem Tafelbild und dem Arbeitsblatt klar dargestellt worden, weshalb die Schülerinnen und Schüler auch nicht im Unklaren über die Aufgaben gewesen seien. Die Stunde sei in keine größere Szene oder ein Drama eingebettet worden, da dies der Lehrplan noch nicht vorgesehen habe. Es hätten demnach nur einzelne Elemente (Vertrauensaufbau, Übungen zum Körperbewusstsein, Bewegungsübungen etc.) geprobt werden sollen. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 31. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 26. März 2020 aufzuheben. 2. die Beiziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass die Stunden der Klägerin und ihrer Mentorin zwar zeitweise doppelt gesteckt gewesen seien, die Stundenpläne dennoch während der gesamten Ausbildungszeit Hospitationen ermöglicht hätten, z.B. am Dienstagmorgen. Zudem seien im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst solche Hospitationen explizit nicht verpflichtend vorgesehen, weshalb ein Ausbildungsmangel – der im Übrigen nicht rechtzeitig gerügt worden sei – ausscheide. Frau P... habe nach Prüfung aller eingegangener E-Mails der Klägerin festgestellt, dass sie die behaupteten Beanstandungen und Änderungswünsche nicht erhalten habe. Bei den Gesprächen sei es nur um eine Verlegung des Raumes des Musikgrundkurses gegangen, nicht jedoch um Probleme bei der Hospitation. Jedenfalls würde es sich dabei nur um allgemeine Hinweise und Bitten an die Schulleitung handeln, die nicht als prüfungsrechtlich relevante Rügen zu qualifizieren seien. Zu den Aufgaben als Lehrkraft gehöre es auch, mit nur geringer Ausstattung einen Unterricht durchführen zu können. Der Unterrichtsraum sei für die Durchführung einer Musikstunde geeignet gewesen. Die Klägerin hätte auch einen Raumtausch mit Kolleginnen und Kollegen anregen, Musikgeräte in den Raum bringen oder Musik über das Smartboard einbringen können. Die Auswahl der Examensklasse stehe zudem im Belieben des Prüflings. Beispielsweise hätte sie auch die Klasse 9c wählen können, die im Musikraum E... Unterricht gehabt habe. Die Doppelsteckung mit einer anderen Lehrkraft habe ihr ermöglicht den Unterricht entsprechend ihres Ausbildungsstandes zu üben – etwa indem eine Lehrkraft den Unterricht durchführt und die andere Lehrkraft die Planung übernimmt oder die Stunde zwischen beiden aufgeteilt werde. Die Klägerin habe in der Musikstunde nur das Thema besprochen, ob der Balletttanz auch etwas für Jungen sei, ohne auf die Musik des Filmes einzugehen. Die hieran anknüpfende negative Bewertung des Prüfungsausschusses sei nachvollziehbar und frei von Bewertungsfehlern. Die Klägerin setze lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle des Prüfungsausschusses. Dieser habe auch erkannt, dass eine Verbindung von Ballett als Kunstform mit der Musik möglich und wünschenswert gewesen wäre. Da die Klägerin jedoch gänzlich auf die Einbindung der Filmmusik verzichtet habe, habe sie die Vorgaben des Rahmenlehrplanes nicht erreicht. Bewertungsfehlerfrei sei ebenfalls die Beurteilung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Darstellendes Spiel. Der Prüfungsausschuss habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Verdeutlichung und Vermittlung der Definition sowie von Merkmalen und Funktionen von Standbildern nicht optimal gewesen sei. Gleiches gelte für die Bewertung, dass sie keine unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade gewählt und es daher keine hinreichende Differenzierung gegeben habe. Die Zusatzaufgabe sei schon inadäquat gewesen, weil die geforderten Leistungen schon notwendiger Bestandteil eines Standbilds als Solches seien. Bei der Durchführung der Stunde sei kein Zusammenhang zwischen den Teilen der Stunde erkennbar gewesen und die Klägerin habe die Aufgabenstellung unzureichend erläutert. Insgesamt habe die Klasse keinen großen Lernzuwachs erzielen können, das Stundenziel sei nur partiell erreicht worden. Der Prüfungsausschuss habe sich auch mit dem Vorbringen der Klägerin zur Impulsgebung, ihrem Agieren in der Sicherungsphase und den Arbeitsanweisungen intensiv als Elemente der Durchführung der Prüfungsstunde nachvollziehbar auseinandergesetzt. Er habe hierbei auch das Zeitmanagement berücksichtigt und bemängelt. Ihre Reflexion sei jeweils unzureichend gewesen, da sie die Schwächen der Stunde größtenteils nicht selbst erkannt habe. Das Gericht hat die Fachseminarleiterin für das Fach Darstellendes Spiel und den Fachseminarleiter für das Fach Musik informatorisch befragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2023 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.