Urteil
12 K 65.19
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0831.12K65.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entziehungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades ist § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin – Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) – in der zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung gültigen Fassung vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160). Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG der Leiter der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Da § 34 Abs. 8 BerlHG zur Bestimmung des Vorschlagsgremiums an das Verleihungsverfahren anknüpft, ist eine eigenständige Regelung des Entziehungsverfahrens in der Promotionsordnung nicht zwingend erforderlich (vgl. VG Berlin, Urteile vom 23. Februar 2016 – 3 K 134.15 – juris Rn. 25 und vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 22). § 32 der Promotionsordnung des Fachbereichs vom 14. Juli 2010 – im Folgenden: PromO 2010 – (AMBl. Nr. 42/2010) verweist für die Entziehung des Doktorgrades auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. II. 1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. a) Das Präsidium der Beklagten war für die Entziehungsentscheidung als Leiter der Hochschule im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG zuständig. Grundsätzlich werden Berliner Universitäten wie die Beklagte gemäß § 52 Abs. 1 BerlHG durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet. Allerdings kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung auf Antrag einer Hochschule nach Stellungnahme des Akademischen Senats und mit Zustimmung des Kuratoriums für eine begrenzte Zeit nach der sogenannten Erprobungsklausel in § 7a Satz 1 BerlHG Abweichungen von §§ 24 bis 29, 34 bis 36, 51 bis 58, 60 bis 75 sowie 83 bis 121 BerlHG zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere der Erzielung eigener Einnahmen der Hochschule, dienen. In diesem Sinne hat am 14. August 1998 die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung dem Antrag der Beklagten auf Zulassung ihres Erprobungsmodells nach Stellungnahme des Akademischen Senats vom 1. und 15. Juli 1998 und nach Zustimmung des Kuratoriums vom 28. Juli 1998 zugestimmt. Daraufhin hat das Konzil die Erprobungsklausel in § 7a BerlHG umgesetzt und eine Teilgrundordnung – Erprobungsmodell der Freien Universität Berlin in Abweichung vom Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen Nr. 24/1998) erlassen – im Folgenden: TeilO –. In § 2 Abs. 1 Satz 1 TeilO ist – ausdrücklich als Ausnahme zu § 52 Abs. 1 BerlHG – festgelegt, dass die Beklagte durch das Präsidium geleitet wird. Diesem gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TeilO der Präsident oder die Präsidentin, der Erste Vizepräsident oder die Erste Vizepräsidentin, bis zu drei weitere Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen sowie der Kanzler oder die Kanzlerin an. Diese Abweichung in § 2 Abs. 1 TeilO verdrängt die Funktionszuweisung aus § 52 Abs. 1 BerlHG, die in allen Fällen Anwendung findet, in denen das Berliner Hochschulgesetz die Leitung der Hochschule anspricht. Daher tritt an die Stelle der im Berliner Hochschulgesetz vielfach genannten abstrakten Funktionsbezeichnung „Leiter oder Leiterin der Hochschule“ bei der Beklagten nicht gemäß § 52 Abs. 1 BerlHG der Präsident, sondern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TeilO das Präsidium (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 24). In diesem Sinne ist mit dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule in § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG im Fall der Beklagten das Präsidium gemeint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11.15 – juris Rn. 28 f.). Die Beklagte ist nach § 7a Satz 1 BerlHG rechtsfehlerfrei von der Regelung in § 52 BerlHG abgewichen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen die Voraussetzungen der Erprobungsklausel in Bezug auf die Leitung der Hochschule vor und die Teilgrundordnung war zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung am 15. Januar 2019 weiterhin in Kraft. Die Erprobungsklausel in § 7a BerlHG ist ein gesetzgeberischer Ausdruck universitärer Selbstverwaltung. Mit der Abweichung von dem in § 52 Abs. 1 BerlHG festgelegten Prinzip, wonach die Leitung der Hochschule einer einzelnen Person obliegt, hat sich die Beklagte mit der Regelung in § 2 Abs. 1 der TeilO dazu entschieden, die Leitung der Hochschule einem Gremium, nämlich dem Präsidium, zu übertragen. Diese Abweichung ist im Sinne von § 7a Satz 1 BerlHG erforderlich, um ein neues Modell der Leitung zu erproben. Ausweislich der Beschlussvorlagen des Präsidenten an das Kuratorium vom 2. Juni 1998 und an das Konzil vom 27. Oktober 1998 sowie dem Zulassungsantrag des Präsidenten an die zuständige Senatsverwaltung vom 30. Juli 1998 soll die Verlagerung der Zuständigkeit von einem Präsidenten als Leiter der Hochschule auf ein Präsidium dazu dienen, eine größere Entscheidungs- und Handlungsflexibilität zu erreichen und insbesondere den administrativen Aufwand zu senken. Nach § 2 Abs. 2 TeilO arbeitet das Präsidium nach dem Kollegialprinzip, wonach die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums der Präsident oder die Präsidentin innehat. Innerhalb der Richtlinien leitet jeder Vizepräsident oder jede Vizepräsidentin und der Kanzler oder die Kanzlerin ihren Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Durch diese Verantwortungsverteilung, für die sich die Beklagte im Rahmen ihrer Satzungsautonomie in expliziter Abweichung zu § 52 BerlHG entschieden hat, können Leitungsaufgaben von mehreren Personen wahrgenommen werden. Insgesamt hat eine Aufteilung von Verantwortung im Rahmen der Selbstverwaltung der Beklagten jedenfalls das Potential, Entscheidungsprozesse in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu vereinfachen. Denn einerseits können in bestimmten Bereichen Spezialkenntnisse aufgebaut bzw. genutzt werden. Andererseits kann eine Verteilung der Verantwortung auch zu einer zeitlichen Entlastung der einzelnen Leitungsorgane führen. Im Übrigen soll die Erprobungsklausel nach dem Wortlaut von § 7a Satz 1 BerlHG unter anderem dazu dienen, neue Modelle der Leitung zu erproben. Dies verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, Hochschulen zu ermöglichen, ihre Leitung probeweise nicht präsidial, sondern kollegial auszugestalten. Dafür hat sich die Beklagte entschieden. Im Weiteren entspricht es wiederum dem Charakter eines Erprobungsmodells, dass das Ziel – vorliegend das einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse – nicht in jedem Einzelfall erreicht werden muss. Gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 1 BerlHG hat mit dem Konzil der Beklagten das zuständige Organ gehandelt, als es mit Zustimmung aller beteiligten Stellen am 27. Oktober 1998 die Teilgrundordnung erlassen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11.15 – juris Rn. 28). Die TeilO ist entgegen der Ansicht der Klägerin weiterhin in Kraft, sodass die in § 2 Abs. 1 TeilO festgelegte Funktionszuschreibung an das Präsidium zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung am 15. Januar 2019 nach wir vor galt. Die Teilgrundordnung trat gemäß § 20 TeilO nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Beklagten am 1. Januar 1999 in Kraft. Gemäß § 19 Abs. 4 TeilO wurde die Erprobung zunächst auf eine vierjährige Erprobungsphase befristet, beginnend mit dem 1. Januar 1999. Damit endete diese erste, ursprünglich festgesetzte Erprobungsphase am 31. Dezember 2002. Am 24. April 2002 stellte der Akademische Senat in Übereinstimmung mit dem Bericht der Evaluationsarbeitsgruppe, der den Vorgaben aus § 19 Abs. 5 TeilO folgend vor der Fortführung der Erprobung angefertigt worden ist, fest, dass sich das Erprobungsmodell bewährt habe und beschloss eine Verlängerung um zwei Jahre. Nachdem auch das Kuratorium der Verlängerung zugestimmt hatte, verlängerte die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung auf den Antrag der Beklagten vom 9. September 2002 am 12. September 2002 – und damit vor Ablauf der ersten Erprobungsphase – das in der Teilgrundordnung festgeschriebene Erprobungsmodell bis zum 31. Dezember 2004. Diese Verlängerung des Erprobungsmodells wurde vom Präsidenten der Beklagten unter der Überschrift „Teilgrundordnung“ bekannt gemacht (FU-Mitteilungen Nr. 26/2002 vom 17. Oktober 2002). Das Verfahren der Verlängerung des Erprobungsmodells erfolgte formell rechtmäßig. Da in § 10 Satz 1 TeilO in Abweichung zu §§ 62 f. BerlHG bestimmt worden ist, dass das Konzil als eigenständiges zentrales Organ entfällt, konnte es bei der Verlängerung der Teilgrundordnung nicht mehr beteiligt werden. Auch wenn sich im Auszug des Beschlussprotokolls der Sitzung des Akademischen Senats am 24. April 2002 unter der Nr. 3 die Formulierung findet, dass dieser die Verlängerung des Erprobungsmodells um zwei Jahre beschließt, ist damit keinesfalls dessen Zulassung im Sinne von § 7a Satz 1 BerlHG gemeint. Die Mitglieder des Akademischen Senats wollten damit vielmehr ihre Unterstützung für eine entsprechende Verlängerung zum Ausdruck bringen. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben des Präsidenten der Beklagten an den für Hochschulen zuständigen Senator vom 9. September 2002, wonach der Akademische Senat am 24. April 2002 einer Verlängerung des Erprobungsmodells um zwei Jahre zugestimmt habe. Eine abschließende Entscheidung über die Verlängerung erfolgte damit auch aus Sicht der Beklagten nicht durch den Akademischen Senat. Dieser hat am 24. April 2002 vielmehr die in § 7a Satz 1 BerlHG für eine Zulassung eines Erprobungsmodells erforderliche Stellungnahme abgegeben. Die Verlängerung des Erprobungsmodells ließ am 12. September 2002 gemäß § 7a Satz 1 BerlHG die für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 488) fügte der Landesgesetzgeber vor dem Auslaufen der Verlängerungsfrist am 31. Dezember 2004 § 137a BerlHG ein. Danach galten die gemäß § 7a Satz 1 BerlHG zugelassenen Abweichungen von Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes sowie die darauf beruhenden Satzungen der Hochschulen fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007. Mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2007 (GVBl. S. 278) wurde die Angabe „bis zum 31. Dezember 2007“ durch den Passus „bis zum Außerkrafttreten des § 7a“ ersetzt. In diesem Sinne gelten die gemäß § 7a Satz 1 BerlHG zugelassenen Abweichungen sowie die darauf beruhenden Satzungen der Hochschulen auch nach § 137a BerlHG in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) fort, längstens jedoch bis zum Außerkrafttreten des § 7a BerlHG. Da bis zum Entscheidungszeitpunkt des Präsidiums vom 15. Januar 2019, der Klägerin den akademischen Titel Dr. iur. zu entziehen, weder § 7a BerlHG noch die Teilgrundordnung außer Kraft getreten ist, gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 TeilO, wonach die Beklagte durch das Präsidium geleitet wird, weiter fort. Die in § 137a BerlHG festgeschriebene Verlängerung der Erprobungsmodelle bis zum Außerkrafttreten der Erprobungsklausel in § 7a BerlHG überschreitet vorliegend entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz, weil das universitäre Selbstverwaltungsrecht der Beklagten gewahrt bleibt. Der Beklagten ist es nach wie vor möglich, die Erprobung abzubrechen. Ebenso wie der Landesgesetzgeber den Hochschulen mit § 7a BerlHG das Recht einräumen konnte, Erprobungsmodelle zu erlassen, kann er festlegen, dass diese fortgelten, solange die Hochschulen – wie die Beklagte – sie selbst noch für erforderlich halten und mit § 7a BerlHG die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, auf der die Erprobungsmodelle der Hochschulen fußen, weiterhin in Kraft ist. Dabei ist es unschädlich, dass vor der Einfügung bzw. Änderung von § 137a BerlHG keine Evaluation stattgefunden hat. Nach § 19 Abs. 5 Satz 1 TeilO setzt grundsätzlich jede Fortführung der Erprobung, jede Änderung sowie jeder Abbruch eine Evaluation voraus. Mit der Einfügung von § 137a BerlHG wurde aber lediglich festgestellt, dass die nach § 7a BerlHG zugelassenen Erprobungsmodelle grundsätzlich weiter fortgelten, ohne dass die Hochschulen ihre Fortführung explizit beschließen müssen. In Bezug auf die Beklagte hatte die Einfügung von § 137a BerlHG zur Folge, dass die am 12. September 2002 von der für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung zugelassene Fortführung der Erprobung nicht am 31. Dezember 2004 auslief. Damit hat der Gesetzgeber die Erprobung aber nicht selbst im Sinne von § 19 Abs. 5 Satz 1 TeilO fortgeführt. Dieses Auslegungsergebnis wird systematisch durch § 19 Abs. 5 Satz 7 TeilO gestützt. Danach ist die Evaluation mit einem Antrag der Hochschule gemäß § 7a BerlHG auf Fortsetzung, Änderung oder Abbruch der Erprobung zu verbinden. Dies zeigt, dass sich § 19 Abs. 5 TeilO auf Fälle bezieht, in denen die Beklagte – nach dem in § 7a BerlHG festgelegten Verfahren – selbst von ihrer Satzungsautonomie Gebrauch macht und die Erprobung fortführen, ändern oder abbrechen möchte. Dieser Anwendungsbereich war im Fall der Einfügung sowie der Änderung von § 137a BerlHG durch den Gesetzgeber nicht betroffen. Der Einwand der Klägerin, dass das Verhältnis der Regelungen von § 137a BerlHG und § 7a BerlHG widersprüchlich sei, geht ins Leere. Denn aus dem Wortlaut von § 7a Satz 1 BerlHG folgt keine bestimmte zeitliche Einschränkung. Der grundsätzlich temporäre Charakter der Erprobungsklausel bleibt durch die Regelung in § 137a BerlHG gewahrt. Bis zu welchem genauen Zeitpunkt die Regelungen der Erprobungsmodelle weiter gelten, unterliegt damit weiterhin der Satzungsautonomie der Hochschulen, die jederzeit überprüfen können, ob sie die Abweichungen von den in § 7a Satz 1 BerlHG genannten Normen weiterhin für erforderlich halten. Insofern hat die Beklagte die Möglichkeit, nach einer Evaluation selbst eine Fortsetzung der Erprobung oder aber eine Änderung bzw. ihren Abbruch zu beantragen (vgl. § 19 Abs. 5 Satz 7 TeilO). In § 137a BerlHG ist einerseits festgelegt, dass die Erprobungsmodelle weiter gelten, bis die Hochschulen sich entscheiden, die Erprobung abzubrechen. Andererseits wird klargestellt, dass die Erprobungsklausel in § 7a BerlHG, mit der der Gesetzgeber die Erprobungsmodelle überhaupt ermöglicht hat und auf dessen Grundlage sie erlassen worden sind, weiter in Kraft sein muss. Diese Festlegung überschreitet deshalb nicht die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz, weil damit lediglich die Verknüpfung zwischen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und den Satzungen hergestellt worden ist. Die in § 7a Satz 1 BerlHG festgelegte Zuständigkeit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung für die Zulassung von Erprobungsmodellen wird durch § 137a BerlHG nicht konterkariert, da in der zuletzt genannten Norm nicht die Zulassung, sondern die grundsätzliche Fortgeltung der Erprobungsmodelle bis zum Außerkrafttreten des § 7a BerlHG geregelt wird. Der Fortgeltung der Teilgrundordnung steht nicht entgegen, dass die Regelung in § 19 Abs. 4 TeilO, wonach die Erprobung am 1. Januar 1999 beginnt und auf vier Jahre befristet ist, nicht geändert worden ist. Denn § 19 Abs. 4 TeilO betrifft nur die erste Erprobungsphase. Dabei ergibt sich aus § 19 Abs. 5 Satz 1 TeilO, dass eine Fortführung der Erprobung möglich ist. Die Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2004 wurde – wie bereits dargestellt – vor dem Ende der ersten Erprobungsphase in den FU-Mitteilungen Nr. 26/2002 vom 17. Oktober 2002 bekannt gemacht. Vor dem Auslaufen dieser Befristung trat bereits § 137a BerlHG in Kraft. Mit § 19 Abs. 2 TeilO, wonach die Regelungen der Teilgrundordnung während der Erprobung anstelle der entgegenstehenden des Berliner Hochschulgesetzes anzuwenden sind, wurde lediglich deklaratorisch festgeschrieben, dass die Vorschriften auch im Anwendungsbereich von § 7a BerlHG wieder anzuwenden sind, wenn die Befristung der Teilgrundordnung ohne eine Verlängerung ausläuft. Dies ist aber nicht geschehen. b) Das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. aa) Die Klägerin wurde gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG Bln – ordnungsgemäß angehört. Ihr wurde vor der abschließenden Entscheidung der Prüfungskommission mit den Schreiben vom 27. Februar 2018 und vor der Entscheidung des Präsidiums mit Schreiben vom 5. Juni 2018 Gelegenheit gegeben, sich zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äußern. bb) Das Präsidium entschied unter Zugrundelegung des endgültigen Abschlussberichts der Prüfungskommission vom 9. Mai 2018 und damit gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegende Prüfungsleistung zuständig ist. Der Vorschlag der Prüfungskommission erfolgte dabei verfahrensfehlerfrei. (a) Die Prüfungskommission war bei ihrer Entscheidung, dem Präsidium den Titelentzug vorzuschlagen, ordnungsgemäß besetzt. Nach dem Grundsatz, dass bei der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides maßgebend ist, ist dabei auf die zum Zeitpunkt der Einsetzung der Prüfungskommission am 31. August 2016 geltende PromO 2010 abzustellen. Es ist nicht die zum Zeitpunkt der Verleihung im Jahr 2009 geltende Promotionsordnung des Fachbereichs vom 14. Februar 2007 – PromO 2007 – (AMBl. Nr. 8/2007) anzuwenden. Denn das Entziehungsverfahren ist auf einen „actus contrarius“ gerichtet und stellt ein hiervon unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2014 – W 2 K 13.954 – juris Rn. 31; VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 – 12 K 423.14 – juris Rn. 30 und vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 27). Die Anwendung der im Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung bereits außer Kraft getretenen Promotionsordnung aus dem Jahr 2007 ist weder gesetzlich noch satzungsrechtlich vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11.15 – juris Rn. 37 bis 51). In Übereinstimmung mit § 28 Satz 1 und 2 PromO 2010 setzte sich die Prüfungskommission mit em. Prof. Dr. P..., Prof. Dr. R... und Prof. Dr. S...aus drei Hochschullehrern, wobei die beiden zuletzt genannten Personen ihr Hochschulamt hauptberuflich ausüben, sowie mit Herrn A...aus einem Studenten zusammen. Entgegen § 28 Satz 1 PromO 2010 war der akademische Mitarbeiter Y...als Gremiumsmitglied nicht promoviert. Jedoch kann gemäß § 28 Satz 4 PromO 2010 auch ein nicht promovierter akademischer Mitarbeiter Mitglied der Kommission sein. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich aus § 28 Satz 4 PromO 2010 nicht, dass ein nicht promovierter akademischer Mitarbeiter nur dann Mitglied der Kommission sein kann, wenn zum Zeitpunkt der Einsetzungsentscheidung kein bereits promovierter akademischer Mitarbeiter am Fachbereich tätig ist. Vielmehr kommt durch die Regelung in § 28 Satz 4 PromO 2010 zum Ausdruck, dass bei der Entscheidung über die Besetzung des akademischen Mitarbeiters – wie von der Beklagten vorgetragen – neben dessen akademischen Grad auch andere Gesichtspunkte, wie etwa die zeitliche Verfügbarkeit oder die voraussichtliche Fortdauer seiner Beschäftigung am jeweiligen Lehrstuhl eine Rolle spielen können. Allein der Umstand, dass am Fachbereich auch bereits promovierte akademische Mitarbeiter tätig waren, führt vor diesem Hintergrund nicht dazu, dass die Besetzung mit Herrn Y...fehlerhaft war. Ferner greifen die Bedenken der Klägerin an der Beteiligung eines Studenten und eines nicht promovierten akademischen Mitarbeiters infolge einer möglicherweise geringeren akademischen Fachkompetenz nicht durch, weil ihre in § 28 Satz 5 PromO 2010 vorgesehene beratende Mitwirkung an Leistungsbewertungen bei Promotionen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11.15 – juris Rn. 52). Für das Erfordernis einer Promotion aller Mitglieder der Prüfungskommission spricht zwar der nach § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG im Titelentziehungsverfahren entsprechend anzuwendende § 32 Abs. 2 BerlHG, wonach Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden dürfen, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. In § 46 Abs. 6 Satz 1 BerlHG wird dieser Grundsatz für Leistungsbewertungen bei Promotionen konkretisiert, an denen nur promovierte Mitglieder des zuständigen Gremiums mitwirken dürfen. Allerdings richtet sich die beratende Mitwirkung von Studenten und Studentinnen und akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die nicht entsprechend qualifiziert sind, gemäß § 46 Abs. 6 Satz 2 BerlHG nach der jeweiligen Ordnung. Von dieser Öffnungsklausel hat der Fachbereich Gebrauch gemacht. Nach § 28 Satz 1, 2 und 5 PromO 2010 können neben Studierenden auch nicht promovierte akademische Mitarbeiter Prüfungskommissionsmitglieder sein, solange sie nur beratend tätig werden. Dieser Regelung steht § 32 Abs. 2 BerlHG nicht entgegen, weil die nicht promovierten Mitglieder keine Bewertung der (Promotions-)leistung vornehmen, sondern im Hinblick auf die Entziehungsentscheidung beratend tätig werden. Vor dem Hintergrund, dass Studierenden und akademischen Mitarbeitern, die selbst nicht promoviert sind, nach § 46 Abs. 6 Satz 2 BerlHG i.V.m. § 28 Satz 1, 2 und 5 PromO 2010 die beratende Mitwirkung an der inhaltlichen Bewertung von Promotionsleistungen offensteht, ist es ihnen erst Recht möglich, an einem Titelentziehungsverfahren beratend mitzuwirken. Denn bei einem solchen geht es nicht um die Bewertung der dem akademischen Grad zugrundeliegenden Prüfungsleistung, sondern um die Rechtsfrage der Täuschung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11.15 – juris Rn. 44 f.; VG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 34). Da in der Prüfungskommission zum Zeitpunkt der Einsetzung am 31. August 2016 keine Mitglieder des Dekanats mitwirkten, führte mit Prof. Dr. S...der Regelung in § 28 Satz 6 PromO 2010 folgend das am längsten dem Fachbereich als hauptberuflicher Hochschullehrer angehörende Kommissionsmitglied den Vorsitz. (b) Mit dem endgültigen Abschlussbericht der Prüfungskommission vom 9. Mai 2018, dem sowohl Prof. Dr. P... als auch Prof. Dr. R... im Umlaufverfahren per E-Mails zugestimmt haben, liegt eine abschließende Entscheidung der Prüfungskommission dergestalt vor, dass dem Präsidium vorgeschlagen werden soll, der Klägerin den ihr verliehen Titel Dr. iur. zu entziehen. Ausweislich des Protokolls der Prüfungskommission über die Sitzung vom 16. Februar 2018 bestand bei den Mitgliedern Einigkeit darüber, dass alle 74 im Entwurf aufgelisteten Befundstellen zutreffend erkannt und bewertet worden seien. Im Ergebnis sei das Verhalten der Klägerin als vorsätzliche Täuschung gegenüber der damaligen Promotionskommission zu bewerten und es solle daher die Empfehlung ausgesprochen werden, ihr den Doktortitel zu entziehen. Die promovierten Mitglieder der Kommission billigten den Entwurf mit den vereinbarten Änderungen einstimmig, wobei auch die nichtpromovierten Mitglieder ausdrücklich ihre Zustimmung äußerten. Zuletzt wird im Sitzungsprotokoll unter „Top 3: Terminoptionen für die Gewährung rechtlichen Gehörs an Frau S...“ festgehalten, dass sie Prof. Dr. S... unter Beifügung der einstimmig beschlossenen Empfehlung an die Hochschulleitung anschreiben solle, um ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu geben und ihr anzubieten, sie darüber hinaus am 19. April 2018 mündlich anzuhören. Dem kam er mit seinem Schreiben vom 27. Februar 2018 nach. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin darauf erklärte, dass sie auf eine mündliche Stellungnahme verzichte und im Weiteren auf ihre bisherigen Ausführungen verweise, hat sich die Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der Frage, ob der Hochschulleitung die Titelentziehung vorgeschlagen werden soll, im Vergleich zur letzten Sitzung der Prüfungskommission am 16. Februar 2018 nicht verändert. Über diese Sachentscheidung hat die Prüfungskommission am 9. Mai 2018 abschließend entschieden, indem Prof. Dr. P... und Prof. Dr. R...dem endgültigen...Abschlussbericht, der unter der Überschrift „V. Ergebnis der Untersuchung und Empfehlung an das Präsidium der Freien Universität“ zu dem Ergebnis kommt, die Titelentziehung vorzuschlagen, im Umlaufverfahren per E-Mail zugestimmt haben. Einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung hinsichtlich dieser abschließenden Entscheidung steht der Vortrag der Klägerin, Prof. Dr. S...habe selbst nicht seine Zustimmung zum endgültigen Abschlussbericht erteilt, nicht entgegen. Denn unabhängig davon, dass er durch seine E-Mail vom 8. Mai 2018 an die Mitglieder der Prüfungskommission adressierte Bitte, dem endgültigen Abschlussbericht im Umlaufverfahren zuzustimmen, seine eigene Zustimmung implizit zum Ausdruck gebracht haben dürfte, werden Beschlüsse nach § 47 Abs. 2 BerlHG mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Daher reicht es aus, dass mit Prof. Dr. P... und Prof. Dr. R... die übrigen stimmberechtigten Kommissionsmitglieder ihre Zustimmung erklärt haben. Der Einwand der Klägerin, Herr Y... und Herr A...hätten als nicht stimmberechtigte Kommissionsmitglieder bei der Entscheidung der Prüfungskommission über den endgültigen Abschlussbericht mitgewirkt, greift nicht durch. Diese haben zwar auf die E-Mail des Kommissionsvorsitzenden Prof. Dr. S...vom 8. Mai 2018 mit ihren E-Mails vom selben Tag geantwortet, dass sie dem endgültigen Abschlussbericht zustimmten. Die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass diese Zustimmungserklärungen mangels Stimmberechtigung ins Leere gingen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese E-Mails die Abstimmungen der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission beeinflusst haben sollen, zumal sie ausschließlich an Prof. Dr. S... adressiert waren. Die Beschlussfassung der Prüfungskommission über den endgültigen Abschlussbericht im Umlaufverfahren per E-Mail war nach § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG statthaft. Danach sind Abstimmungen im schriftlichen Verfahren zulässig, sofern kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Anhaltspunkte dafür, dass eines der Mitglieder der Prüfungskommission einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren widersprochen hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Einwand der Klägerin, dass die Beschlussfassung deshalb formwidrig sei, weil nicht alle stimmberechtigten Kommissionsmitglieder im Umlaufverfahren eine eigenhändige Unterschrift geleistet hätten, greift nicht durch. Denn eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren nach § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG ist nicht mit der Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – gleichzusetzen. Mit § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Grundsatz der Mündlichkeit zur Disposition der Gremiumsmitglieder steht. Damit soll Hochschulgremien ermöglicht werden, ohne eine gleichzeitige physische Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder einen Beschluss fassen zu können (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BerlHG). Ein Formerfordernis dergestalt, dass Beschlüsse von den stimmberechtigten Mitgliedern der Hochschulgremien im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig unterschrieben werden müssen, ist im BerlHG nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein derart strenges Formerfordernis für Abstimmungen im schriftlichen Verfahren, bei denen – wie vorliegend – nach einer bereits erfolgten Willensbildung oftmals nur eine nochmalige Zustimmung unter vereinfachten Bedingungen erfolgen soll, einzuhalten ist. Das schriftliche Verfahren aus § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG ist vielmehr als Gegensatz zur offenen oder geheimen Beschlussfassung im Sinne von § 47 Abs. 4 Satz 2 und 3 BerlHG zu verstehen, die die physische Anwesenheit der Mitglieder voraussetzen, und soll nach der gebotenen Auslegung auch die Beschlussfassung in digitalen Verfahrensformen ermöglichen, unter anderem die Zustimmung per E-Mail (zum gleichlautenden § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, vgl. Rademacher, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 90 Rn. 23; Thiele, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 90 Rn. 19). Darüber hinaus wäre ein etwaiger Formfehler jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Prüfungskommission hatte bereits in ihrer Sitzung vom 16. Februar 2018 den vorläufigen Abschlussbericht, in dem die Titelentziehung vorgeschlagen worden war, vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung der Klägerin, durch einstimmigen Beschluss der promovierten und daher stimmberechtigten Mitglieder angenommen. Nachdem die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 5. April 2018 auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen hat, wurde der endgültige Abschlussbericht lediglich um diese Feststellung ergänzt. Vor diesem Hintergrund ist jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen, dass die Entziehungsentscheidung der Hochschulleitung vom 3. Februar 2019 nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG von einem Formfehler bei der Zustimmung der Prüfungskommission zum endgültigen Abschussberichts am 9. Mai 2018 beeinflusst worden sein könnte (zu diesem Maßstab vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 46 Rn. 34). cc) Der Einwand der Klägerin, das Entziehungsverfahren sei deshalb fehlerhaft, weil mit der damaligen Leiterin des Rechtsamtes...eine befangene Person an der Entziehungsentscheidung des Präsidiums mitgewirkt habe, geht ins Leere. Denn es ist nicht verfahrensfehlerhaft, dass diese in ihrer Funktion als Leiterin des Rechtsamtes an der Präsidiumssitzung am 15. Januar 2019 teilgenommen und sich dabei mit wenigstens einem Redebeitrag beteiligt hat. Es zählt gerade zu ihren Aufgaben, Gremiumsmitglieder der Beklagten bei rechtlich komplexen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem Titelentziehungsverfahren stellen können, zu beraten. Zu beachten ist, dass es hier nicht um eine Leistungsbewertung ging, bei der der Bewertungsspielraum der Prüfer streng zu beachten ist, sondern um die Rechtsfrage, ob eine vorsätzliche Täuschung vorliegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. September 2014 – 12 K 978.13 – juris Rn. 24). Darüber hinaus liegen nach den Umständen des Einzelfalls keine Gründe im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung von Frau D...zu rechtfertigen. Grundsätzlich kann die fehlerhafte Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zwar die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies setzt aber voraus, dass aus dem jeweiligen Verfahrensfehler auf mangelnde Objektivität und Distanz der Amtsträgerin gegenüber den Beteiligten geschlossen werden kann (vgl. Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 21 Rn. 24). Allerdings reicht der Umstand, dass sich die Amtsträgerin von einer fehlerhaften Rechtsauffassung leiten lässt, für sich allein nicht aus. Es müssen in diesem Fall vielmehr Indizien hinzukommen, die für eine gezielte Benachteiligung oder eine unsachliche Einstellung sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 4 A 4001/10 – NVwZ 2012, 432, 434 f. Rn. 37 und 40). Vor diesem Hintergrund bietet die Korrespondenz von Frau D...mit Prof. Dr. W...von der HTW keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine persönliche Voreingenommenheit. Nachdem Prof. Dr. W...mit einer E-Mail vom 15. Oktober 2015 den Präsidenten der Beklagten darüber informiert hatte, dass Mitglieder der sogenannten VroniPlag Wiki-Gruppe (im Folgenden: VroniPlag) in der Dissertation der Klägerin umfangreiche Plagiate nachgewiesen hätten, teilte ihr Frau D...mit einer E-Mail vom 20. Juni 2016 mit, dass gegen die Klägerin bereits ein Titelentziehungsverfahren eingeleitet worden und ihr mit Bescheid des Präsidenten der Beklagten der akademische Grad entzogen worden sei. Darüber hinaus erteilte sie die Auskunft, dass dieser Bescheid durch das Urteil der Kammer vom 8. Juli 2015 mit der Begründung, dass die Prüfungskommission nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist, aufgehoben worden sei. Da die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt habe, werde zunächst die Entscheidung des Obergerichts abgewartet, bevor über das weitere Vorgehen entschieden werde. Sie stützte sich bei dieser Auskunftserteilung ausdrücklich auf § 6a Abs. 1 Nr. 3 BerlHG und führte aus, dass die Adressatin als Professorin der HTW ein Forschungsinteresse habe. Zuletzt bat sie darum, die Vertraulichkeit dieser Informationen zu beachten, und kündigte an, darüber zu informieren, sobald das Entziehungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Mit einer zweiten E-Mail vom 6. Februar 2019 informierte sie Prof. Dr. W...sodann, dass sich das Präsidium im Januar 2019 mit der Dissertation der Klägerin befasst und in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Gremiums beschlossen habe, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen. Ferner erklärte sie, dass mit einer Klageerhebung gerechnet werde. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BerlHG vorliegend keine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Klägerin darstellte. Danach dürfen personenbezogene Daten an andere Hochschulen übermittelt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen des oder der Betroffenen überwiegen. Vorliegend betraf die Übermittlung der personenbezogenen Daten bereits keinen Austausch zwischen Hochschulen. Vielmehr erfolgte die Datenweitergabe zu dem Zweck, Prof. Dr. W...bei ihrem Engagement bei VroniPlag und ihrem Bestreben, Plagiate zu identifizieren, zu informieren. Der Umstand, dass die E-Mails an ihre Dienstadresse bei der HTW adressiert waren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn Prof. Dr. W...handelte nicht als Vertreterin der Hochschule, sondern aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für VroniPlag. Nichtsdestotrotz lässt sich auf diese datenschutzrechtlich fehlerhafte Einschätzung keine auf Tatsachen gründende Befürchtung stützen, Frau D...habe gegenüber der Klägerin eine ablehnende innere Einstellung oder persönliche Vorbehalte. Denn in dem E-Mail-Verkehr finden sich weder unsachliche Äußerungen gegenüber der Klägerin noch eine inhaltliche Stellungnahme zu dem noch nicht abgeschlossenen Entziehungsverfahren. Vielmehr gibt sie in sachlicher Form den derzeitigen Verfahrensstand wieder, zumal es sich bei der Bezugnahme auf die Entscheidung der Kammer vom 8. Juli 2015 und der Urteilsbegründung um öffentlich zugängliche Informationen handelte, die von Frau D...im Übrigen nicht kommentiert worden sind. Eine persönliche Voreingenommenheit ergibt sich auch nicht aus ihrer in der E-Mail vom 2. Februar 2016 geäußerten Einschätzung, dass die Klägerin gegen den Entziehungsbescheid vom Februar 2019 Klage erheben würde. Denn diese Annahme lag nahe, nachdem sich die Klägerin bereits gegen den Entziehungsbescheid vom Juli 2015 gerichtlich gewehrt hatte. Im Ergebnis bleiben die von der Klägerin vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit Mutmaßungen. Hinzu kommt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine etwaige Befangenheit von Frau D...auf das Entziehungsverfahren ausgewirkt haben könnte. Denn sie hat die Entscheidung des Präsidiums in ihrer Funktion als damalige Leiterin des Rechtsamtes nur als Beraterin in Rechtsfragen begleitet. Es ist dagegen nicht ersichtlich, dass sie im Hinblick auf die Frage, ob die Klägerin den Dr. iur. durch Täuschung erworben hat, Einfluss auf die Entscheidung genommen hat. Der Vortrag der Klägerin, ihr sei eine Steuerungsverantwortung für das gesamte Verfahren zugekommen, bleibt unsubstantiiert. 2. Die Entziehung des akademischen Grades Dr. iur. ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG liegen vor, weil sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Klägerin die Mitglieder der Prüfungskommission bei der Einreichung ihrer Dissertation vorsätzlich über die Eigenständigkeit ihrer Promotionsleistung getäuscht hat. aa) Eine objektive Täuschungshandlung ist gegeben, wenn Passagen der zur Bewertung abgegebenen Dissertation nicht vom Prüfungskandidaten selbst, sondern von einem anderen Autor stammen und der Prüfling dies nicht kennzeichnet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271.13 – juris Rn. 67). Unter Zugrundelegung des für das Prüfungsrecht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) abgeleiteten Gebots, eine Prüfungsleistung persönlich zu erbringen, ist Grundvoraussetzung für eine der Bewertung zugängliche und außerdem für den Abschluss des Studiums bedeutende Prüfungsleistung, dass der Prüfling die für den Erfolg maßgeblichen Leistungen eigenständig und unverfälscht erbringt (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 69). Die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass fremde geistige Hervorbringungen, die zulässigerweise in der Dissertation verwertet werden, als solche in einer Weise zu kennzeichnen sind, dass der Leser ohne eigenen Aufwand – etwa das Nachschlagen von Zitaten oder die Suche nach Abhandlungen ähnlichen Inhalts – in die Lage versetzt wird, fremde geistige Hervorbringungen in der Dissertation zuverlässig von eigenen geistigen Hervorbringungen des Verfassers der Dissertation zu unterscheiden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 2 LB 363/13 – juris Rn. 104). Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben. Dies leitet sich aus dem Zweck der Promotion zum „Doktor des Rechts“ ab, wonach die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter rechtswissenschaftlicher Arbeit dient (§ 2 Abs. 1 PromO 2010). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Quelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 43). Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, das heißt ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 44). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin über die Eigenständigkeit ihrer erbrachten Promotionsleistung getäuscht, indem sie dem Wortlaut nach entnommene Stellen in ihrer Arbeit nicht oder nur unzureichend kenntlich gemacht und diese somit als ihre eigene Leistung ausgegeben hat. Hinsichtlich der Textübernahme aus der Dissertation von Dr. H...mit dem Titel „D...“ (Seiten 66 bis 72) auf den Seiten 49 bis 54 ihrer Dissertation, die Anlass für das erste Entziehungsverfahren war, hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2013 den Verstoß gegen die Vorgaben guten wissenschaftlichen Arbeitens auch eingeräumt. Obwohl sie über fünf Seiten nur geringfügige Änderungen in Bezug auf Satzbau und Wortwahl vorgenommen hat, fehlt ein Verweis auf die Quelle. Insgesamt liegt hier schon deshalb kein Bagatellverstoß vor, weil sich die teilweise wörtlichen Textübernahmen ohne Quellennennung nicht auf dieses besonders auffällige Plagiat beschränken. Ein bloßer Bagatellverstoß gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens kommt bei vereinzelten fehlerhaften Zitaten in Betracht, jedoch nicht, wenn wesentliche, das heißt für die Verleihung des Doktorgrades entscheidungserhebliche Fehlleistungen vorliegen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12. Juni 2018 – 6 A 102/16 – juris Rn. 112 mit Verweis auf Gärditz, WissR 2013, 3, 12). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht gegeben, weil die Arbeit der Klägerin von einer Vielzahl unvollständiger und fehlender Quellenangaben geprägt ist. Aus der Arbeit von Dr. H... übernimmt die Klägerin auf den Seiten 23 f. ihrer Dissertation unter der Überschrift „Auswirkungen der Rechtskrafttheorien auf die Fragestellung“ weitere Textstücke (Seiten 19 sowie 22 bis 24) zum großen Teil wörtlich, erneut ohne die Quelle zu zitieren. Gerade durch die von ihr gewählte Überschrift suggeriert sie, die Folgen der auf Seite 22 ihrer Dissertation von ihr aufgeworfenen Frage, ob der Rechtskrafteinwand von Amts wegen zu beachten ist, eigenständig anhand der vertretenen Theorien zu analysieren, obwohl sie sich unter kleinen Änderungen der Ausführungen eines Dritten bedient. Ein weiteres Beispiel einer relativ umfangreichen Textübernahme findet sich auf den Seiten 56 bis 58 ihrer Arbeit, auf denen die Klägerin über zwei Seiten fast vollständig den Text der Seiten 615 bis 617 aus dem Beitrag R...von A...aus der Festschrift für K...zum 70. Geburtstag, Tübingen 1981, übernimmt und dabei nur an einigen Stellen einen Satz auslässt oder einen eigenen einfügt. Ansonsten verändert sie den Text – ihrem üblichen Vorgehen entsprechend – nur hinsichtlich einzelner Wörter und übernimmt dabei zum Teil auch stilistische Besonderheiten wie das Einfügen von Gedankenstrichen. Sie verweist dabei zwar in ihren Fußnoten 219 und 221 auf den Originaltext, suggeriert aber damit, dass jeweils nur die beiden Sätze zitiert würden. Dabei markiert sie die Stellen weder als ein direktes Zitat noch macht sie deutlich, dass die Quelle nicht nur bei den zwei mit Fußnoten versehenen Sätzen, sondern über insgesamt zwei Seiten größtenteils wörtlich eingefügt worden ist. Ebenso verfährt die Klägerin auf den Seiten 107 f. ihrer Arbeit, wenn sie insgesamt 14 Zeilen aus dem Aufsatz H..., 279 f. übernimmt. Denn auch hier zitiert sie die Quelle zwar in ihren Fußnoten 355 und 357. Diese Kennzeichnung ist aber nicht geeignet, die fremde Urheberschaft der 14 Zeilen, die als direktes Zitat in Anführungszeichen hätten gesetzt werden müssen, zu offenbaren. Im Gegenteil wird dadurch beim Leser der Eindruck erzeugt, nur die Gedanken, die in den mit den beiden Fußnoten versehenden Sätzen in eigenen Worten wiedergegeben worden seien, stammten aus der zitierten Quelle. Keine Kennzeichnung der Quelle findet sich dagegen auf den Seiten 4 und 110 ihrer Dissertation, auf denen sie jeweils fast wortgleich 8 Zeilen von der Seite 280 des Aufsatzes übernimmt. Damit fügte sie den gleichen Abschnitt an zwei Stellen ihrer Arbeit ohne ein Zitat ein. Auf den Seiten 8 f. der Dissertation der Klägerin findet sich unter der Überschrift „Römisch-rechtliche Ursprünge der Rechtskraft“ wiederum ohne Verweis auf die Quelle ein Textabschnitt, der lediglich mit kleinen Änderungen von den Seiten 13 f. der Arbeit U..., Köln 1988, übernommen worden ist. Die Täuschungshandlung der Klägerin beschränkt sich aber nicht auf die Übernahme großer Teile aus anderen Arbeiten. So fügte sie in ihrer Dissertation zum Beispiel an insgesamt neun Stellen jeweils kurze Passagen aus der Arbeit M..., Berlin 1993, ein, ohne dies kenntlich zu machen, wobei sich die Übernahmen zum Teil auch auf die in der Quelle verwendeten Fußnoten erstrecken. Wenn die Klägerin etwa auf der Seite 30 ihrer Dissertation beinahe wörtlich zwei Sätze von der Seite 141 einschließlich der Fußnote übernimmt, dabei aber nicht auf die Arbeit des Autors ...verweist, täuscht sie den Leser in mehrfacher Hinsicht. Zum einen suggeriert sie durch ihre Fußnote 126, den Inhalt der zitierten englischen Gerichtsentscheidung in eigenen Worten wiedergegeben zu haben. Zum anderen verschweigt sie die Textübernahme, indem sie die Quelle an dieser Stelle gar nicht zitiert. Ebenso geht sie auf Seite 57 vor, indem sie knapp acht Zeilen von der Seite 142 aus dem fremden Werk ohne einen Verweis auf diese wörtlich in ihrer Fußnote 218 übernimmt und damit insbesondere den Eindruck erweckt, die englische Gerichtsentscheidung selbst analysiert, kontextualisiert und zusammengefasst zu haben. Auf der Seite 179 ihrer Dissertation findet sich ein besonders gravierendes Beispiel eines Plagiats, weil die Klägerin unter der Überschrift „Fazit“ beinahe wörtlich 20 Zeilen ohne Nachweis von der Seite 138 des Werks M..., Berlin 1997, einfügt. Dabei wird gerade durch die von ihr gewählte Überschrift der Eindruck erweckt, sie fasse ihre zuvor dargestellten Inhalte zur „Möglichkeit einer verordnungsautonomen Bestimmung der Streitgegenstandsidentität“ noch einmal zusammen. In diesem Absatz nimmt sie nur kleine Änderungen hinsichtlich Wortwahl und Satzbau vor, etwa indem sie in ihrer ersten Zeile „vorgehende“ mit „vorrangige“ oder in ihrer vierten Zeile „Vertragsstaaten“ durch „Mitgliedstaaten“ ersetzt. Ihre einzige Fußnote unter der Überschrift „Fazit“ auf ihrer Seite 179 hat sie ebenfalls aus dem anderen Text übernommen. Der Täuschungshandlung steht nicht entgegen, dass die Quellen, aus denen ohne Verweise Textstellen übernommen worden sind, allesamt im Literaturverzeichnis aufgeführt und dass an anderen Stellen korrekt aus ihnen zitiert worden ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 54). Vielmehr setzen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens voraus, dass der Autor Klarheit darüber schafft, welchen konkreten fremden Text er übernimmt. Dem ist mit einem bloßen Auflisten der Quellen im Literaturverzeichnis nicht Genüge getan (vgl. Gärditz, WissR 2013, 3, 5). Gerade indem die Klägerin an den oben genannten Stellen nicht auf die im Literaturverzeichnis aufgeführten Werke verweist, erweckt sie den Eindruck, eine eigene geistige Leistung erbracht zu haben. Denn dem Leser wird vorgespiegelt, dass die ohne Fußnoten versehenen Teile eigene Textbeiträge der Klägerin seien (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. Juli 2017 – W 2 K 15.668 – juris Rn. 45). Die von der Klägerin vorgenommenen gelegentlichen Zitierungen sind geeignet, den tatsächlichen Umfang oder Inhalt der Übernahme zu verschleiern (vgl. Gärditz, WissR 2013, 3, 6). Die Klägerin hat auch einen Irrtum erregt. Die Voraussetzung dafür ist, dass wenigstens ein Teil der Mitglieder der Prüfungskommission von der ordnungsgemäßen Zitierweise ausgegangen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1991 – 15 A 77/89 – juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 – 15 K 2493/16 – juris Rn. 119; VG Regensburg, Urteil vom 31. Juli 2014 – RO 9 K 13.1442 – juris Rn. 47). Dabei reicht es aus, dass der Irrtum durch das allgemeine Bewusstsein erzeugt worden ist, dass mit der Einreichung einer Dissertation eine selbständige Arbeit vorgelegt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Januar 2018 – 14 A 610/17 – juris Rn. 51). Obwohl die Klägerin mit dem eigenhändig von ihr unterzeichneten Schreiben zur Einleitung des Prüfungsverfahrens vom 31. Juli 2008 versichert hat, die Dissertation selbständig verfasst und keine anderen als die von ihr angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben, übernahm sie in nicht unwesentlichem Umfang Textpassagen aus Werken Dritter, die sie in diesem Zusammenhang entweder überhaupt nicht oder aber nicht hinreichend zitiert hatte, sodass die Mitglieder der Prüfungskommission davon ausgehen mussten, dass diese Textteile entweder vollständig von ihr selbst formuliert wurden oder sie lediglich einige Sätze der zitierten Quelle, nicht aber ganze Absätze entnommen hat. Die Täuschung war auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungskommission die Dissertation trotz der Vielzahl ungekennzeichneter wörtlicher Übernahmen und trotz zahlreicher fehlender Quellenangaben angenommen und bewertet hätte. bb) Die Klägerin handelte mit Täuschungsvorsatz. Bei der Abgabe ihrer Dissertation hielt es die Klägerin zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Mitglieder der Prüfungskommission über die Urheberschaft wesentlicher Teile der Dissertation und über den Umfang wörtlicher Übernahmen aus anderen Quellen getäuscht wurden (zu der Voraussetzung des bedingten Vorsatzes im vorliegenden Kontext, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 – 9 S 307/19 – juris Rn. 17). Der Einwand der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2013, sie sei bei der Abgabe ihrer Arbeit davon ausgegangen, dass der ohne Verweis übernommene Textteil von den Seiten 66 bis 72 aus der Arbeit A...H..., Bern 2001, von ihr selbst stamme, ist schon deshalb nicht geeignet, ihren Täuschungsvorsatz zu entkräften, weil er nicht die zahlreichen weiteren festgestellten Plagiate in ihrer Dissertation betrifft. Zu diesen ungekennzeichneten Übernahmen nimmt sie keine Stellung. Angesichts der bereits dargestellten Arbeitsweise der Klägerin und der Vielzahl an Stellen ihrer Dissertation ohne eine hinreichende Kennzeichnung der Quellen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich handwerklich unsauber gearbeitet und dabei in Bezug auf die Übernahme fremder Textteile die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Darüber hinaus sind die Ausführungen der Klägerin zu ihrem fehlenden Täuschungsvorsatz auch nicht glaubhaft. Auch wenn noch nachvollzogen werden kann, im ersten Arbeitsschritt in einer Art Textsammlung relevante Stellen aus fremden Werken in den eigenen Entwurf hineinzukopieren, um diese sichern und später mit ihnen arbeiten zu können, ist es nicht glaubhaft, dass Textübernahmen über mehrere Seiten für die eigenen gehalten werden. Dem widerspricht zum einen der den verschiedenen Autoren eigene Sprach- und Zitierstil. Zum anderen ist davon auszugehen, eine gedankliche Arbeit, jedenfalls soweit sie über mehrere Seiten ausgeführt worden ist, als die eigene wiedererkennen zu können. Zwar mögen sich einzelne Überlegungen und Gedanken mit anderen Autoren überschneiden, insbesondere wenn sich ein anderer Wissenschaftler vor relativ kurzer Zeit einem vergleichbaren Thema angenommen hat. Es ist nicht erklärlich, dass die Klägerin in ihrer Arbeit unter der Überschrift „Die Berücksichtigung der Rechtskraft im Prozess“ auf den Seiten 49 bis 54 beinahe wortgleich den Text von Dr. H...übernimmt, wobei sie – von einigen wenigen Satzumstellungen oder Wortänderungen abgesehen – bloß die in der Quelle...verwendeten Überschriften weglässt, ohne dabei eine Täuschung der Mitglieder der Prüfungskommission über ihre eigene Leistung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen zu haben. Dabei hat die Klägerin an einigen Stellen auch die Verweise aus dem fremden Text übernommen, wobei sie die Fußnoten an ihre eigene Zitierweise angepasst hat. Der Umstand, dass sie einige Fußnoten aus dem fremden Text angepasst und vereinzelt auch eigene Fußnoten gesetzt hat, steht ihrem Täuschungsvorsatz nicht entgegen. Denn die punktuelle Veränderung des Originaltextes indiziert nicht zwingend, dass die Klägerin nach der Wiederherstellung ihres Arbeitsstandes davon ausgegangen ist, dieser Textteil stamme von ihr. Vielmehr ist eine Vielzahl an Motivationen dafür, den Text leicht zu verändern, denkbar, etwa der Versuch, das Plagiat zu verschleiern. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach der Wiederherstellung des Textes Anlass dazu hatte, an der eigenen Autorenschaft dieser Passage zu zweifeln, weil sie nach wie vor farblich markiert war und sie daher – nach ihrem eigenen Vortrag – entweder wörtlich übernommen war oder noch einer Überarbeitung bedurfte. Tatsächlich hat sie den Text aus der Quelle aber kaum verändert. Dies spricht gegen ihre Vorstellung, dass die Textpassage von ihr stammte. Gegen den Vortrag der Klägerin spricht ferner, dass die aus der Dissertation von Dr. H...übernommenen Verweise allesamt ihrem eigenen Zitierstil entsprechend angepasst worden sind. Auch wenn die Klägerin in ihrer Stellungnahme angibt, im Rahmen der Datenwiederherstellung seien auch die Formatierungen verloren gegangen, hätte ihr zum Beispiel auffallen müssen, dass auf den übernommenen Seiten in den Fußnoten – entgegen ihrer sonstigen Zitierweise – die Kommata nach der Namensnennung der Autoren fehlten und auch keine „S.“ vor der Seitenangabe gesetzt worden sind. Darüber hinaus hat die Klägerin die Arbeitstitel ihrem eigenen Literaturverzeichnis entsprechend abgekürzt. Dass sie hinsichtlich dieser Textpassage davon ausgegangen ist, vor ihrer nochmaligen Überarbeitung nach dem Computerabsturz über mehrere Seiten konsequent anders zitiert zu haben, als in den übrigen Teilen ihrer Arbeit, ist nicht glaubhaft. Ihr Einwand, dass sie Prof. Dr. A...ihre Dissertation nicht überlassen hätte, wenn sie vorsätzlich plagiiert hätte, bleibt eine Spekulation. Sie insistiert, dass sie bei einem Täuschungsvorsatz nicht den Kontakt zu Prof. Dr. A..., mit dem sie auch über die Arbeit von Dr. H...gesprochen habe und der mit dessen Doktorvater, em. Prof. Dr. B...,...eng verbunden sei, gesucht hätte. Dieser Umstand steht ihrem Täuschungsvorsatz jedoch nicht entgegen. Dafür ist – wie bereits ausgeführt – weder Absicht noch Wissentlichkeit erforderlich. Es ist auch vom Täuschungsvorsatz umfasst, wenn die Klägerin die Erfüllung der objektiven Täuschungshandlung selbst im Sinne des Eventualvorsatzes ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, bei der Überlassung ihrer Arbeit an Prof. Dr. A...aber dennoch darauf vertraute, dass diesem die Täuschung nicht auffallen würde. Im Gegenteil dürfte die Mehrheit der Promovenden, die vorsätzlich plagiiert haben, vor einer Abgabe ihrer Dissertation zurückschrecken, wenn sie die Gefahr, dass der Adressatenkreis die Täuschung bei einer Lektüre bemerken würde, als zu hoch einschätzten. Damit steht die Hoffnung, nicht entdeckt zu werden, einem vorsätzlichen Plagiat nicht entgegen; sie dürfte vielmehr die Regel sein. Das Argument, dass sie es bei einem derart schwierigen Thema nicht nötig gehabt hätte, die Textteile von Dr. H...im rein deskriptiven Teil zu übernehmen, geht ebenfalls ins Leere. Denn zum einen erschöpft sich ihre Übernahme fremder Textstellen ohne ausreichende Kennzeichnung – wie bereits dargestellt – nicht auf diese besonders auffällige Stelle im deskriptiven Teil der Arbeit. Zum anderen setzt der Täuschungsvorsatz nicht voraus, dass es dem Promovenden nicht auch möglich gewesen wäre, die Arbeit selbständig zu verfassen. Die grundsätzliche Befähigung der Klägerin, eine juristische Promotion zu verfassen, wurde bereits mit ihrer Zulassung zur Promotion bejaht. Der Täuschungsvorsatz ist außerdem unabhängig von dem Motiv für die Täuschung. Ebenso wenig steht dem Täuschungsvorsatz entgegen, dass sich die Klägerin bei Dr. H...entschuldigt und er ihre Entschuldigung angenommen hat. b) Es sind auch keine Ermessensfehler erkennbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist in ihrem Bescheid vom 3. Februar 2019 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse der Klägerin, den Doktorgrad weiterhin führen zu dürfen, hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Standards wissenschaftlicher Redlichkeit sowie der Chancengleichheit aller Doktorandinnen und Doktoranden zurücktreten müsse und hat damit das ihr in § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG eröffnete Ermessen ausgeübt. Dabei hat sie auch den für die Klägerin als Rechtsanwältin durch die Entziehung des Doktorgrades voraussichtlich entstehenden beruflichen Nachteil (Art. 12 Abs. 1 GG) berücksichtigt. Zutreffend hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägung darauf abgestellt, dass in der Dissertation der Klägerin nicht nur vereinzelt auftretendes und versehentlich unsauberes Arbeiten bzw. Zitieren im Sinne von bagatellhaften, handwerklichen Flüchtigkeitsfehlern oder ein Fehlverhalten in inhaltlich irrelevanten, hinsichtlich der Thematik der Arbeit allenfalls randständigen Teilen vorliegt. Die durchaus schwerwiegenden Folgewirkungen für die Klägerin verpflichten die Beklagte aber nicht dazu, zum Schutz der Grundrechte der Klägerin von der Entziehung ihres Doktorgrades abzusehen. Aus der Verletzung des Gebots der Eigenständigkeit folgt vielmehr, dass hier dem in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Interesse an einer redlichen Wissenschaft der Vorrang zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21 Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 48). Ein milderes Mittel kommt hier im Hinblick auf den erheblichen Umfang der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen nicht in Betracht. III. Die Nebenentscheidungen der Beklagten sind ebenfalls rechtmäßig. Die Aufforderung der Herausgabe der Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Beanstandungsfrei hat die Beklagte angenommen, dass das eröffnete Ermessen hier auf Null reduziert ist, da kein Grund ersichtlich ist, der Klägerin die Urkunde zu belassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 – 3 A 319.05 – juris Rn. 60). Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Klägerin der Herausgabepflicht nicht nachkommt, hat die Beklagte zu Recht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 13 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VwVG – gestützt. Das Zwangsgeld kommt gemäß § 11 VwVG bei einer nicht vertretbaren Handlung, wie sie hier in Rede steht, in Betracht. Gegen die Höhe des Zwangsgeldes (1.000 Euro) bestehen keine Bedenken. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung des akademischen Grades „Doktorin des Rechts“ (Dr. iur.). Im Oktober 2005 ließ der Fachbereich Rechtswissenschaft der Beklagten (im Folgenden: Fachbereich) die Klägerin zur Promotion zu. Im Juli 2008 beantragte die Klägerin die Einleitung des Prüfungsverfahrens ihrer Dissertation mit dem Titel „D...“ und versicherte mit einer unter dem Datum vom 31. Juli 2008 unterschriebenen Erklärung, die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die von ihr angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Nachdem die von der Klägerin eingereichte Dissertation von ihrem Erst- und Zweitgutachter bewertet worden war, nahm die Prüfungskommission am 15. Juli 2009 die mündliche Doktorprüfung ab. Die Prüfungskommission bewertete die Dissertation mit „summa cum laude“ und die mündliche Prüfung mit „cum laude“. Die Gesamtnote setzte sie mit „magna cum laude“ fest. Am 28. Juli 2010 wurde der Klägerin die vom Fachbereich verliehene Promotionsurkunde zum Dr. iur. übergeben. Im November 2012 informierte Herr em. Prof. Dr. B... das Dekanat des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Beklagten (im Folgenden: Dekanat) darüber, dass die Klägerin Teile aus einer Dissertation seines ehemaligen Doktoranden Dr. A...(„D...“ aus dem Jahr 2001, erschienen im Peter Lang Verlag) wörtlich übernommen habe, ohne dies kenntlich zu machen. Daraufhin leitete das Dekanat im Januar 2013 ein Verfahren zur Überprüfung der Plagiatsvorwürfe ein. Hierüber setzte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2013 in Kenntnis. Die Klägerin nahm zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen mit Schreiben vom 24. April 2013 erstmals Stellung und erklärte, dass der ihr vorgeworfene Sachverhalt in objektiver Hinsicht zutreffe. Es sei aber zu keiner Zeit ihre Absicht gewesen, die Prüfungskommission zu täuschen oder zu verbergen, dass sie sich mit Dr. H...Gedanken auseinandergesetzt und diese in ihrer Arbeit verwertet habe. Sie habe ihn in ihrer Arbeit mehrfach zitiert und seine Arbeit entsprechend im Literaturverzeichnis aufgeführt. Es sei Ausdruck einer Nachlässigkeit, die im Rahmen guten wissenschaftlichen Arbeitens nicht vorkommen dürfe. Indes beruhe diese Übernahme einzig auf einem groben Versehen. Dieses sei darauf zurückzuführen, dass ihr Computer abgestürzt und die Datenrettung schwierig gewesen sei. Sie habe zuvor unter anderem Texte wortgetreu herausgeschrieben und sie den Kapiteln zugeordnet, in denen sie sie später habe verwerten wollen. Diese Passagen habe sie farbig unterlegt, um sich daran zu erinnern, dass sie noch umzuformulieren, zu kürzen und auf ihre Fußnoten hin zu überprüfen gewesen seien. Sie habe auch andere Stellen kopiert, nämlich solche Passagen, mit denen sie noch nicht zufrieden gewesen sei, und solche, bei denen sie noch die Fußnoten habe überprüfen wollen. Während sie diese Stellen gelb markiert habe, seien die Passagen, die sie wörtlich aus anderen Arbeiten kopiert habe, rosa unterlegt gewesen. Etwa ein oder zwei Monate vor Abgabe der Dissertation habe sie ihre Arbeitsdatei nicht mehr auf ihrem Computer öffnen können. Sie habe anschließend zwar mithilfe eines IT-Dienstleisters ihre Daten wiederherstellen können, der Computer selbst sei aber dauerhaft nicht mehr funktionstüchtig gewesen. In ihrer wiederhergestellten Textdatei seien sämtliche Markierungen in der Arbeit nur noch in der Farbe Gelb erschienen. Daraufhin habe sie die markierten Textteile noch einmal genau gelesen, wobei sie die Stellen, die nicht ihren Formulierungen entsprochen hätten, umformuliert, gekürzt und auf ihre Herkunft überprüft habe. Die Passagen aus der Dissertation von Dr. H...seien ihr dabei entgangen. Sie vermute, dass sie diese wegen des ähnlichen Schreibstils für einen von ihr selbst formulierten Teil gehalten habe. Sie habe angenommen, dass dieser Teil nur noch auf Fußnoten zu überprüfen gewesen sei. Zudem hätte sie es nicht nötig gehabt, bei einem derart schwierigen Thema mehrere Seiten aus einer anderen Arbeit zu übernehmen, welche sich im rein deskriptiven Teil ihrer Dissertation fänden. Außerdem habe sie Prof. Dr. A...ihre gesamte Arbeit überlassen, der damals über den europäischen Streitgegenstandsbegriff habilitiert habe und eng mit em. Prof. Dr. B..., dem Doktorvater von Dr. H...verbunden gewesen sei. Sie habe mit Prof. Dr. A...auch über die Arbeit von Dr. H...gesprochen. Wäre ihr bewusst gewesen, dass ihre Arbeit wörtlich übernommene Passagen aus Dr. H...Dissertation ohne Verweis enthielt, hätte sie dies unterlassen. In weiteren Schreiben vom Mai und vom Juni 2013 teilte die Klägerin mit, dass sie sich in der Zwischenzeit bei Dr. H...entschuldigt und er ihre Entschuldigung angenommen habe. Zudem reichte sie eine Stellungnahme des Unternehmens ein, das die Textfassung ihrer Arbeit nach dem Computerzusammenbruch wiederhergestellt hat. Nachdem die Prüfungskommission dem Präsidenten der Beklagten ihren Abschlussbericht vom 30. Juli 2013 mit dem Entziehungsvorschlag vorgelegt hatte, entzog dieser der Klägerin mit Bescheid vom 16. Juli 2014 den ihr verliehenen Doktortitel. Auf die dagegen erhobene Klage hob die Kammer diesen Entziehungsbescheid mit der wesentlichen Begründung auf, dass die zuständige Prüfungskommission nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei (VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2015 – 12 K 423.14 – juris). Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11.15 – juris). Daraufhin beschloss das Dekanat am 28. Juni 2016, erneut ein Verfahren zur Überprüfung der Dissertation einzuleiten. In seiner Sitzung vom 31. August 2016 folgte der Promotionsausschuss dieser Entscheidung und setzte für die Entziehungsentscheidung eine Prüfungskommission ein. Als Mitglieder wurden em. Prof. Dr. P..., Prof. Dr. R..., Prof. Dr. S...sowie der akademische Mitarbeiter Y...und der Student A...bestellt, wobei die nicht promovierten Mitglieder lediglich beratend mitwirkten. In der konstituierenden Sitzung am 31. Oktober 2016 wählte die Prüfungskommission Prof. Dr. S...als ihren Vorsitzenden. In der Sitzung am 16. Februar 2018 kamen die Kommissionsmitglieder darin überein, dass das Verhalten der Klägerin als vorsätzliche Täuschung gegenüber der Prüfungskommission zu bewerten sei. Die drei Hochschullehrer nahmen den vorläufigen Abschlussbericht daraufhin durch einstimmigen Beschluss an, wobei auch die nicht promovierten Mitglieder ausdrücklich ihre Zustimmung äußerten. Danach sollte der Hochschulleitung der Beklagten – vorbehaltlich des Ergebnisses der noch ausstehenden Gelegenheit zur Stellungnahme der Klägerin – empfohlen werden, ihr den akademischen Grad Dr. iur. zu entziehen. Auf Anfrage von Prof. Dr. S... vom 27. Februar 2018 unter Beifügung des vorläufigen Abschlussberichts verwies die Klägerin mit einem Schreiben vom 5. April 2018 zur Stellungnahme auf ihre bisherigen Ausführungen. Ferner verzichtete sie auf die ihr eröffnete Möglichkeit, an dem auf den 19. April 2018 anberaumten Sitzungstermin der Prüfungskommission persönlich Stellung zu nehmen, der in der Folge aufgehoben wurde. Daraufhin übersandte Prof. Dr. S... den übrigen Kommissionsmitgliedern mit E-Mail vom 8. Mai 2018 die endgültige Fassung des Abschlussberichts, der gegenüber dem bereits in der Sitzung am 16. Februar 2018 einstimmig von den Hochschullehrern angenommenen vorläufigen Abschlussbericht um den Abschnitt IV. „Gewährung rechtlichen Gehörs“ ergänzt worden war. Darin wurde festgehalten, dass die Klägerin mit dem Schreiben vom 5. April 2018 auf die Möglichkeit der persönlichen Stellungnahme verzichtet und in der Sache auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen habe. Diese seien bereits im Abschnitt III. „Untersuchung der Dissertation anhand des Prüfungsmaßstabs“ gewürdigt worden. Auf die Bitte von Prof. Dr. S...stimmten die übrigen Kommissionsmitglieder bis zum 9. Mai 2019 dem endgültigen Abschlussbericht im Umlaufverfahren per E-Mail zu. Anschließend wurde der endgültige Abschlussbericht mit Schreiben vom 16. Mai 2018 an die Dekanin und per E-Mail vom 31. Mai 2018 an das Präsidium weitergeleitet. Der Klägerin wurde mit Schreiben des Präsidiums vom 5. Juni 2018 erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. In der Sitzung vom 15. Januar 2019 beschloss das Präsidium nach der Erörterung des Vorschlags der Prüfungskommission, der Klägerin den akademischen Grad Dr. iur. zu entziehen und die Promotionsurkunde herauszuverlangen. Der Klägerin wurde diese Entziehungsentscheidung mit Bescheid des Präsidenten der Beklagten vom 3. Februar 2019 mitgeteilt. Zugleich wurde sie aufgefordert, die Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades herauszugeben und für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheides nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Klägerin habe den akademischen Titel Dr. iur. durch Täuschung erlangt, indem sie vorsätzlich in großem Umfang fremde Textpassagen als selbst formulierten Text ausgegeben habe. Dabei sei auch unter Einbeziehung ihres Vortrags im ersten Verfahren zum Computerabsturz davon auszugehen, dass sie mit einem Täuschungsvorsatz gehandelt habe. Angesichts des Umstandes, dass sie in ihrer Dissertation an 74 Textstellen ohne hinreichende Kennzeichnung aus 17 verschiedenen fremden Werken zitiert habe, sei das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung wissenschaftlicher Standards höher zu gewichten als ihr Interesse, ihren juristischen Doktorgrad weiter führen zu können. Für die Klägerin als Rechtsanwältin durch die Titelentziehung voraussichtlich entstehende berufliche Nachteile müssten von ihr hingenommen werden, weil sie die vorsätzliche Täuschung selbst herbeigeführt habe. In Anbetracht der Schwere des Plagiats komme ein milderes Mittel nicht in Betracht. Die Klägerin sei verpflichtet, die ihr erteilte Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entscheidung herauszugeben. Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 25. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage gegen diesen Entziehungsbescheid. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Präsidium sei für die Entziehungsentscheidung nicht zuständig gewesen. Aus dem Berliner Hochschulgesetz ergebe sich, dass der insoweit zuständige Leiter der Hochschule der Präsident der Beklagten sei. Eine im Rahmen des sogenannten Erprobungsmodells vorgenommene Übertragung der Hochschulleitung auf das Präsidium sei mit den Vorgaben des Berliner Hochschulrechts nicht vereinbar. Im Übrigen habe die Regelung in der Teilgrundordnung der Beklagten aus dem Jahr 1998, wonach das Präsidium die Hochschule leite, zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung nicht mehr gegolten. Darüber hinaus fehle es an einer abschließenden Entscheidung der Prüfungskommission. Diese sei außerdem nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil mit dem akademischen Mitarbeiter Y...und dem Studenten A...zwei nicht promovierte Kommissionsmitglieder mitgewirkt hätten....Der Vorsitzende der Prüfungskommission habe selbst nicht zugestimmt, sondern nur die übrigen Mitglieder um Zustimmung gebeten. Schließlich sei der endgültige Abschlussbericht der Prüfungskommission formfehlerhaft zustande gekommen, weil der Beschluss im Umlaufverfahren ohne eigenhändige Unterschriften aller stimmberechtigten Kommissionsmitglieder gefasst worden sei. Die nicht promovierten Mitglieder der Prüfungskommission hätten auf die Entscheidungsfindung eingewirkt, indem sie auf die E-Mail des Kommissionsvorsitzenden vom 8. Mai 2018 geantwortet hätten, dass sie dem endgültigen Abschlussbericht zustimmten. Die damalige Leiterin des Rechtsamtes, Frau D..., habe bei der Entziehungsentscheidung mitgewirkt, obwohl sie kein Mitglied des Präsidiums sei. Diese sei im Übrigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil sie unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben Einzelheiten über das noch nicht abgeschlossene Entziehungsverfahren der Klägerin an Frau Prof. Dr. W...von der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (im Folgenden: HTW) weitergeben habe. Die Besorgnis der Befangenheit schlage sich auf das gesamte Verfahren durch, weil die damalige Leiterin des Rechtsamtes im Hinblick auf das Entziehungsverfahren eine Steuerungsverantwortung zugekommen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Präsidium sei als Hochschulleitung für die Entziehungsentscheidung zuständig gewesen. Die dahingehend in der Teilgrundordnung festgelegte Funktionszuweisung gelte weiterhin. Die Prüfungskommission sei bei ihrer Entscheidung am 9. Mai 2018 zudem trotz der Mitwirkung von zwei nicht promovierten Mitgliedern ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Einsetzung von Herrn Y...sei erforderlich gewesen, da es zum Zeitpunkt der Sitzung keinen längerfristig am Fachbereich beschäftigten promovierten akademischen Mitarbeiter gegeben habe. Ferner sei nicht ausgeschlossen, dass nicht promovierte Kommissionsmitglieder in Bezug auf eine Titelentziehung beratend mitwirken dürfen. Schließlich fehle es nicht an einer abschließenden Entscheidung der Prüfungskommission. Die stimmberechtigten Mitglieder hätten bereits in der Sitzung vom 16. Februar 2018 die Entscheidung getroffen, dem Präsidium vorzuschlagen, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, sofern ihre Anhörung keine neuen Erkenntnisse bringe. Da die Klägerin auf ihre Möglichkeit zur Stellungnahme verzichtet habe, habe sich die Beurteilungsgrundlage nicht geändert. Vor diesem Hintergrund sei es möglich gewesen, den endgültigen Abschlussbericht ohne die Durchführung einer weiteren Sitzung im Wege des Umlaufverfahrens zu beschließen. Im Weiteren habe die damalige Leiterin des Rechtsamtes an der Sitzung des Präsidiums am 15. Januar 2019 teilnehmen dürfen, weil sie die Mitglieder lediglich rechtlich beraten habe. Sie sei auch nicht befangen gewesen. Bei ihrer an Prof. Dr. W...gerichteten E-Mail vom 2. Februar 2016 habe sie die schutzwürdigen Interessen der Klägerin deshalb nicht als überwiegend bewertet, weil die Weitergabe der Informationen aus ihrer Sicht zur Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis geboten gewesen sei. Jedenfalls lasse sich aus einer falschen datenschutzrechtlichen Einschätzung nicht ableiten, dass im Entziehungsverfahren Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung der damaligen Leiterin des Rechtsamtes bestünde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Promotionsakte, Verwaltungsvorgänge des Fachbereichs und des Rechtsamtes, Aktenorder der Prüfungskommission sowie drei weitere Aktenordner bezeichnet mit Ausdruck I, II und III) sowie die beigezogene Streitakte des vormaligen Klageverfahrens – VG 12 K 423.14 – Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.