Urteil
12 K 546.18
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0228.12K546.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 23. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung noch auf Neubewertung ihrer Leistungen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung sind §§ 20 Abs. 4 Satz 1 lit. a), 21 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung – 1. LPO –) vom 1. Dezember 1999 [GVBl. 2000, S. 1], zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2006 [GVBl. S. 1018]. Diese Verordnung, die auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Nr. 1 des am 20. Februar 2014 außer Kraft getretenen Lehrerbildungsgesetzes (– LBiG a. F. –) in der Fassung vom 13. Februar 1985 [GVBl. S. 434, 948] erlassen worden ist, findet aufgrund der Übergangsvorschriften in § 19 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz – LBiG n. F. –) vom 7. Februar 2014 [GVBl. S. 49], zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2018 [GVBl. S. 174], sowie § 6 der Verordnung über den Zugang zu Lehrämtern (Lehramtszugangsverordnung – LZVO –) vom 30. Juni 2014 [GVBl. S. 242], zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2018 [GVBl. S. 174], weiterhin Anwendung, obwohl sie inzwischen durch § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 30. Juni 2014 [GVBl. S. 242] aufgehoben worden ist. Nach § 21 Abs. 2 der 1. LPO ist die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens das abschließende Ergebnis 4,0 ausweist. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen gemäß § 23 Abs. 1 der 1. LPO einmal wiederholt werden. Zu den Prüfungsteilen der Ersten Staatsprüfung zählen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 der 1. LPO unter anderem eine Aufsichtsarbeit sowie eine mündliche Prüfung im Prüfungsfach. Nach § 20 Abs. 4 lit. a) der 1. LPO lautet das abschließende Ergebnis über einen Prüfungsteil nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung schlechter als mit 5,0 bewertet worden ist. Die Wiederholungsprüfung der Klägerin in der Aufsichtsarbeit im Fach Erdkunde am 8. Februar 2018 wurde mit 6,00 bewertet. Daher hat der Beklagte in ihrem Bescheid 23. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2018 zu Recht das endgültige Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung festgestellt. Die Bewertung der Prüfung ist weder aufgrund von Verfahrens- (s. II.) noch Bewertungsfehlern (s. III.) rechtswidrig. II. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die möglicherweise Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben und deshalb zu einer Wiederholung der Prüfung führen würden. 1. Die Auswahl der Prüfungsaufgaben erfolgte ordnungsgemäß. a) In den Aufgabenvorschlägen in der Aufsichtsarbeit der Klägerin vom 8. Februar 2018 wurden die von der Klägerin benannten Wahlgebiete ausreichend berücksichtigt. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, dass im Hinblick auf den Prüfungsbereich Regionale Geografie beide von der Klägerin benannten Wahlbereiche bei der Aufgabenstellung zu berücksichtigen waren. Die Prüfungsanforderungen für die Erste Staatsprüfung sind gemäß § 1 Abs. 2 der 1. LPO in der Anlage 1 zu dieser Verordnung geregelt. In Bezug auf die Aufsichtsarbeit im Fach Erdkunde ist unter Anlage 1 / 15 E. b) bestimmt, dass bei der Aufgabenstellung alle drei Prüfungsbereiche (Satz 2) sowie die von dem Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete zu berücksichtigen sind (Satz 3). Weiter ist festgehalten, dass das obligatorische Gebiet Deutschland von dieser Auswahl unberührt bleibt (Satz 5) und mindestens eine der gestellten Aufgaben die Auswertung von Material zur Grundlage haben muss (Satz 6). Als Prüfungsbereiche sind für das Fach Erdkunde laut der Anlage 1/ 15 D. die Gebiete der Physischen Geographie, der Anthropogeographie und der Regionalen Geographie vorgesehen. Hinsichtlich der möglichen Wahlgebiete sind für den Prüfungsbereich Regionale Geographie unter Anlage 1/ 15 D. c) sowohl Wahlgebiete für den Bereich Kontinent oder Großraum sowie Teilraum Europas bestimmt, wobei Deutschland obligatorisch ist. Weiter wird in der Anlage 1/ 15 D. festgehalten, dass der Prüfungskandidat aus den Prüfungsbereichen der Physischen Geographie und der Anthropogeographie je ein Wahlgebiet auswählt. Aus dem Prüfungsbereich der Regionalen Geographie benennt er einen Kontinent oder Großraum und einen Teilraum Europas als Wahlgebiete. Vor diesem Hintergrund war es nicht schädlich, dass in der Aufsichtsarbeit keine Aufgabe zum Wahlgebiet Nordamerika zur Wahl stand. Denn aus der Anlage 1 / 15 E. b) Satz 3 zur 1. LPO folgt nicht, dass alle vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden müssen. Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut, denn im Gegensatz zu den Prüfungsbereichen, die nach Satz 2 alle zu berücksichtigen sind, ist in Bezug auf die Wahlgebiete in Satz 3 nur allgemein von einer Berücksichtigung bei der Aufgabenstellung die Rede. Systematisch ist in diesem Zusammenhang zudem § 15 Abs. 1 der 1. LPO zu beachten, wonach eine der drei gestellten Wahlaufgaben vom Prüfungsamt zu streichen ist. Da nach der Streichung eines Aufgabenvorschlags nur noch zwei Aufgaben zur Wahl stehen, ist es dem Prüfungsamt nicht möglich, neben der Region Deutschland, die obligatorisch abzuprüfen ist, stets auch beide Wahlgebiete im Prüfungsbereich Regionale Geographie zu berücksichtigen, wenn es die Aufgaben nicht weiter unterteilt. Dieses Auslegungsergebnis deckt sich im Übrigen auch mit dem mit der Einführung von Wahlgebieten verfolgten Zweck, den Prüflingen dahingehend eine Hilfestellung zu geben, dass sie den potentiellen Prüfungsstoff einschränken können. Denn dieser Zweck bedeutet keine Garantie, in den Aufgabenvorschlägen alle benannten Wahlgebiete berücksichtigt zu finden (zu den inhaltlichen Einzelanforderungen an den Gegenstand der Prüfung, vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 380 ff.). Soweit die Klägerin vorträgt, auch ihr Wahlgebiet Alpenland und sein Vorland sei nicht berücksichtigt worden, weil sich der erste Aufgabenvorschlag in der Aufsichtsarbeit am 8. Februar 2018 auf das „Inn-Chiemsee-Gletschergebiet“ und damit nicht auf das Alpenland selber, sondern nur auf sein Vorland bezogen habe, dringt sie damit nicht durch. Denn aus der Formulierung des Wahlgebiets Alpenland und sein Vorland ergibt sich gerade, dass sich die jeweilige Aufgabe auch auf das Vorland des Alpenlandes beziehen kann. Ebenso wenig ist die Klägerin mit ihrem erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußertem Einwand, dass sich der von ihr bearbeitete zweite Aufgabenvorschlag nicht auf das von ihr für den Prüfungsbereich Anthropogeographie benannte Wahlgebiet Siedlungsgeografie (Anlage 1 / 15 D. b) Nr. 3 zur 1. LPO), sondern auf das Wahlgebiet Raumordnung und Raumplanung beziehe (Anlage 1 / 15 D. b) Nr. 5 zur 1. LPO), erfolgreich. Nach dieser Aufgabe sollte die Klägerin „Christallers Theorie der Zentralen Orte und ihre empirische Basis bei Christaller“ erläutern. Im Weiteren waren die „Anwendung dieser Theorie und deren Bedeutung für die Raumordnung und Landesplanung der Bundesrepublik Deutschland“ darzulegen und „abschließend eine Bilanz dieser Umsetzung“ zu ziehen. Im Anschluss daran sollten „Alternativen mit möglichen Vor- und Nachteilen gegenüber der Zentralen Orte Theorie“ diskutiert werden. Frau S... gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass in der Aufgabe zwar die Raumordnung und Raumplanung aufgegriffen werde. Der zweite Satz in der Aufgabenstellung sei aber vielmehr als Hinweis zu verstehen, dass für die Beantwortung der Frage die Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen seien. Manchmal gingen die Wahlgebiete auch ineinander über. Das Wahlgebiet Raumordnung und Raumplanung habe aber nichts mit der Aufgabe zu tun, nur weil in der Aufgabe das Wort Raumordnung stehe. Mit Raumordnung und Raumplanung sei etwas anderes gemeint, als die Theorie von Christaller. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter schließt sich der Einschätzung von Frau S... nach eigener Prüfung insoweit an, dass das Prüfungsamt den Aufgabenvorschlag dem Wahlgebiet Siedlungsgeografie zuordnen durfte. Auch wenn die Klägerin nach Anlage 1 / 15 D. b) zur 1. LPO hinsichtlich des Prüfungsbereichs Anthropogeografie eines von fünf Wahlgebieten benennen durfte, kann aufgrund der fachlichen Verflechtung dieser Gebiete nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass eine Aufgabe inhaltliche Überschneidungen zu mehreren Wahlgebieten aufweist. Vorliegend waren die von der Klägerin benannten Wahlgebiete – wie bereits dargestellt – nach Anlage 1 / 15 E. b) Satz 3 zur 1. LPO angemessen zu berücksichtigen. Insoweit besteht bei der Konzeption der Aufgabenstellung prinzipiell ein Gestaltungsspielraum, der jedoch dann nicht mehr eingehalten ist, wenn das benannte Wahlgebiet nur am Rande behandelt wird oder ein stärkerer Bezug zu einem der anderen Wahlgebiete besteht (zur Berücksichtigung eines Schwerpunktgebiets bei einer mündlichen Prüfung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Dezember 1991 – 22 A 1090/90 – juris Rn. 22 ff.). Dieser Gestaltungsspielraum wurde hier nicht überschritten. Zu der Theorie von Christaller führte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in einer Entscheidung zur Bestimmtheit raumordnungsrechtlicher Ziele aus (im Folgenden: OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. März 2012 – 1 KN 152/20 – juris Rn. 122): „Die Bestimmung von Einzugs-/Verflechtungsbereichen von Mittelzentren ist schon in der klassischen Ausgangsschrift von Christaller zur zentralörtlichen Gliederung angesprochen. Der Begriff des Verflechtungsbereichs wird dort wie in Teilen der raumplanerischen Literatur nicht klar von dem Begriff des Einzugsbereichs geschieden. Daher ist nicht stets völlig klar, ob der empirische Einzugsbereich (so wohl bei Christaller, der tatsächliche Beziehungen beschreiben wollte) oder ein zentralörtlicher normativer Verflechtungsbereich gemeint ist. Christaller verwendete ein hexagonales Gitter zur Abgrenzung der Bereiche. Dieses Modell beruhte auf zu homogenen Grundannahmen und gilt heute als unbrauchbar.“ Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 [BGBl. I S. 2081], aufgehoben durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2986] – ROG –, zählte es zu den Grundsätzen der Raumordnung, die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen zu erhalten (Satz 1). Die Siedlungstätigkeit war räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (Satz 2). Die Zentrale Orte Theorie hat danach zwar Überschneidungen zur Raumordnung und Raumplanung. Nichtsdestotrotz durfte der Beklagte die Anwendung des von Christaller entwickelten zentralörtlichen normativen Verflechtungsbereichs dem Wahlgebiet der Siedlungsgeografie zuordnen, weil insofern ein ausreichend enger Bezug besteht. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG ergibt sich, dass mit dem Begriff der Verflechtungsbereiche in Christallers Theorie auf Gebiete von Siedlungen in ihrer funktionalen Vielfalt rekurriert wird. Soweit in der Aufgabe gefordert wird, Alternativen mit möglichen Vor- und Nachteilen gegenüber der Zentralen Orte Theorie zu diskutieren, waren damit Alternativen im Bereich der Siedlungsgeografie gemeint. b) Die Rüge der Klägerin, Frau S... hätte die Streichung eines Aufgabenvorschlags nicht vornehmen dürfen, hat keinen Erfolg. Nach § 15 Abs. 1 der 1. LPO kann ein Mitglied der Prüfungskommission dem Prüfungsamt drei Aufgaben für jede Aufsichtsarbeit vorschlagen, von denen das Prüfungsamt dem Prüfungskandidaten jeweils zwei Aufgaben zur Wahl stellt. Vorliegend schlug Prof. Dr. S..., die ein Mitglied der Prüfungskommission war,...für die Abschlussprüfung mit ihrem Schreiben vom 18. Januar 2018 dem Prüfungsamt drei Aufgaben vor. Frau S...strich daraufhin einen der Aufgabenvorschläge. Frau S...war als Vertreterin des Prüfungsamtes für die Streichung nach § 15 Abs. 1 der 1. LPO zuständig. Die Erste Staatsprüfung wurde nach § 8 Abs. 1 LBiG a. F. vom Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der 1. LPO trifft das Prüfungsamt seine Entscheidungen durch seinen Leiter oder einen Vertreter. Frau S... wurde von dem Leiter des Prüfungsamtes unter anderem mit der Leitung aller Prüfungen im Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen beauftragt. Davon war auch die Streichung eines Aufgabenvorschlags nach § 15 Abs. 1 der 1. LPO umfasst. Dem steht nicht entgegen, dass sie auch ein Mitglied der Prüfungskommission war. Denn ihre Tätigkeit als Prüferin war mit ihren sonstigen im Prüfungsverfahren obliegenden Aufgaben vereinbar (zu diesem Maßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8/19 – juris Rn. 29). Nach ihrer Aufgabenbeschreibung vom 10. Februar 2017 war sie bis Ende Juli 2018 neben der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten für die Zulassung und Leitung aller Prüfungen im Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen, den Vorsitz in der Prüfungskommission, Einzelfallentscheidungen und Auskünfte in Prüfungsangelegenheiten, die fachliche und prüfungsrechtliche Beratung der Kandidaten, Verhandlung mit Fachvertretern der Berliner Hochschulen, Zulassung und Abnahme bzw. Leitung von Fachkolloquien und Sprachüberprüfungen sowie Beratung und Unterstützung der Rechtsabteilung bei der Abwicklung von Widersprüchen zuständig. Mit Ausnahme der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und des Vorsitzes der Prüfungskommission waren dies Aufgaben, die Frau S... im Vorfeld der konkreten Prüfungen zu erfüllen hatte. Die Streichung eines Aufgabenvorschlags nach § 15 Abs. 1 der 1. LPO hat insbesondere den Zweck, die Anforderungen gemäß Anlage 1 zur 1. LPO sicherzustellen. Darüber hinaus war zu kontrollieren, dass die Vorgaben aus § 12 Abs. 3 Satz 1 der 1. LPO beachtet worden sind, also dass innerhalb einer Prüfung keine Themenstellung abgefragt wird, die im Sachverhalt bereits erbrachten Prüfungsleistungen gleicht. In diesem Sinne hat Frau S... in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie hinsichtlich der drei Aufgabenvorschläge zunächst überprüft habe, ob die Prüfungsbereiche und die Wahlgebiete berücksichtigt worden seien. Da dies nach ihrer Einschätzung der Fall gewesen sei, habe sie dann bewusst einen der beiden Aufgabenvorschläge zum Wahlgebiet Siedlungsgeografie gestrichen, damit der Klägerin in ihrer Aufsichtsarbeit auch eine Aufgabe zu dem von ihr benannten Wahlgebiet Geomorphologie gestellt wird. Darüber hinaus gab sie auf die Frage, inwieweit sie bei der Aufgabenstreichung ein Ermessen ausübe, an, dass sie meistens den schwereren Aufgabenvorschlag streiche. Damit hat Frau S... entgegen der Ansicht der Klägerin mit ihrer Streichung keine prüfungsspezifische „Vorfilterfunktion“ ausgeübt. Sie hat die vorgeschlagenen Aufgaben insbesondere nicht einzelnen Prüflingen zugeteilt, was eine verwaltungsinterne Kontrollfunktion überstiegen hätte (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 1990 – 6 UE 2275/89 – juris Rn. 34), sondern ihre generelle Geeignetheit überprüft. Nach der richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat sich Frau S... bei Streichung der Aufgabe nicht von prüfungsspezifischen Erwägungen leiten lassen. Maßgebend war für sie vielmehr die Kontrolle, dass bei den Wahlaufgaben die Vorgaben aus der 1. LPO eingehalten worden sind. Soweit sie allgemein angibt, zu Gunsten der Prüflinge meistens den aus ihrer Sicht schwereren Aufgabenvorschlag zu streichen, hat eine solche Erwägung nach der richterlichen Überzeugung jedenfalls im vorliegenden Fall keine entscheidende Rolle gespielt. Denn hinsichtlich der Aufsichtsarbeit der Klägerin hat Frau S... glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass für ihre Entscheidung erheblich war, dass der Klägerin je eine Aufgabe zur Geomorphologie und zur Siedlungsgeografie zur Wahl standen. Darüber hinaus ist auch weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen, inwiefern sich Frau S... bei der Streichung einer Aufgabenstellung von ihrer anschließenden Rolle als Prüferin hätte leiten lassen. Unabhängig davon sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie bei der Streichung wusste, welcher Aufgabenvorschlag der Klägerin besonders liegen würde. Der Vorwurf der Klägerin, Frau S... habe das Fehlen eines Aufgabenvorschlags zum Wahlgebiet Nordamerika dadurch herbeigeführt, dass sie in der schriftlichen Aufforderung an Prof. Dr. S... vom 15. Januar 2018, Aufgabenvorschläge für die Wiederholungsprüfung zu fertigen, neben dem Wahlgebiet Alpenraum und sein Vorland ihr Kürzel gesetzt habe, bleibt vage und spekulativ. Aus § 15 Abs. 1 der 1. LPO ergibt sich, dass das Prüfungsamt zwar eine Wahlaufgabe streichen, aber keinen Einfluss auf die Vorschlagsentwicklung nehmen darf. Der Einzelrichter konnte sich aber nicht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugen, dass Frau S... mit diesem Kürzel ausdrücken wollte, eine Aufgabe zu diesem Wahlgebiet werde vom Prüfungsamt erwartet. Sie gab in der mündlichen Verhandlung vielmehr nachvollziehbar an, dass sie das Kürzel an das Ende der von der Klägerin benannten Wahlgebiete gesetzt habe, um zu zeigen, dass die Wahlgebiete und die Prüfungsbereiche übereinstimmten. Nach dem Grund über die Position ihres Kürzels befragt, erklärte sie glaubhaft, dass es als „Endkürzel zu der Angabe der Wahlgebiete“ gemeint gewesen sei. Ihre Kontrolle diene auch der Absicherung für die Studenten, damit die Prüfer, die die Aufgaben stellen, wüssten, welche Gebiete die Prüflinge tatsächlich gewählt haben. Der zu Entscheidung berufene Einzelrichter hat keinen Anlass, an den glaubhaften und konsistenten Angaben von Frau S... zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass sich das Kürzel – auch aus Sicht der Prüfer, die die Aufgaben anschließend zu konzipieren hatten – nicht auf das von der Klägerin zuletzt benannte Wahlgebiet Alpenland und sein Vorland bezogen hat. Selbst wenn dies angenommen würde, folgt aus dem Kürzel noch kein bestimmter Erklärungsgehalt. Es bleibt eine nicht weiter belegte Mutmaßung, dass wegen des Kürzels ein Aufgabenvorschlag zum Wahlgebiet Alpenland und sein Vorland gefertigt worden ist. 2. Die Klägerin kann sich nicht auf die Mitwirkung einer befangenen Prüferin berufen. a) Gemäß den Maßgaben des über § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin anwendbaren § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 21 Rn. 13). Dafür sind im vorliegenden Kontext Tatsachen erforderlich, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass ein Prüfer speziell gegenüber dem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht mehr offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Entscheidung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. November 2020 – 19 A 4189/19 – juris Rn. 9). Aus der Sicht eines vernünftigen Prüflings muss also die nicht auf Mutmaßungen, sondern auf Tatsachen gründende Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, der Prüfer werde sich von seiner ablehnenden inneren Einstellung und von seinen persönlichen Vorbehalten ihm gegenüber leiten lassen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. August 2016 – 2 LA 86/16 – juris Rn. 4; Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 338 m.w.N.). b) Auf Basis dieser Maßstäbe kann vorliegend keine Befangenheit der Prüferin S... festgestellt werden. Die Klägerin trägt keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die eine rational begründete Besorgnis der Voreingenommenheit der Prüferin rechtfertigen könnte, sondern beschränkt sich auf Vermutungen. Es sind keine konkreten Tatsachen erkennbar und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen, dass diese nicht die notwendige Distanz und Neutralität ihr gegenüber aufgebracht hat. Der Umstand, dass Frau S... bereits im vorangegangen Prüfungsversuch der Klägerin im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit im Fach Erdkunde die Vorsitzende der Prüfungskommission war und damit wusste, dass es sich um eine Wiederholungsprüfung handelte, rechtfertigt keine Besorgnis ihrer Befangenheit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2021 –19 A 1452/20 – juris Rn. 13). Die Behauptung der Klägerin, der Unbefangenheit von Frau S... stehe entgegen, dass die von ihr mitgetragene Prüfungsentscheidung Gegenstand des unter dem Aktenzeichen VG 12 K 1129.16 geführten Klageverfahrens war, geht über eine Mutmaßung nicht hinaus. c) Soweit die Klägerin behauptet, Frau S... sei ihr gegenüber befangen gewesen, weil sie Prof. Dr. S... entgegen der sonst üblichen Praxis verboten habe, mir der Klägerin vor der Aufsichtsarbeit in Kontakt zu treten, kann sich die Klägerin – wie auf die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit im Übrigen – aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Rügeobliegenheit hierauf jedenfalls nicht mehr erfolgreich berufen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (zu Lehramtsanwärtern, vgl. VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 – juris Rn. 42). Erkennt ein Prüfling die Umstände, aus der sich die Befangenheit eines Prüfers oder einer Prüferin ergibt, muss er sich unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) entscheiden, ob er daraus Rechte herleiten will. Der für eine unverzügliche Rüge zur Verfügung stehende Zeitraum bemisst sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, wobei es darauf ankommt, ob dem Prüfling die Rüge schon vorher zuzumuten war. Vorliegend ergab sich bereits aus dem in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2017 in dem unter dem Aktenzeichen VG 12 K 1129.16 geführten Vorgängerverfahren geschlossen Vergleich, dass Frau S... auch in der Wiederholungsprüfung der Prüfungskommission angehören werde (Ziffer 3). Im hiesigen Klageverfahren führte die Klägerin aus, dass Prof. Dr. S...auf ihre Bitte, sich mit ihr über die anstehende Aufsichtsarbeit im Fach Erdkunde besprechen zu dürfen, mit einem Hinweis auf ein von Frau S...ausgesprochenes Kontaktverbot abgelehnt habe. Dabei kann die Glaubhaftigkeit dieser von Frau S... in der mündlichen Verhandlung bestrittenen Angaben dahinstehen, da sich die Klägerin auch bei ihrer Zugrundelegung im Klageverfahren nicht mehr auf die Besorgnis der Befangenheit von Frau S... berufen konnte. Denn ihr waren die Umstände, aufgrund derer sie eine Voreingenommenheit von Frau S... vermutet, auch nach ihrem eigenen Vortrag bereits vor ihrem Prüfungsantritt bekannt. Vor diesem Hintergrund war es ihr zuzumuten, sich der Wiederholungsprüfung nur unter dem Vorbehalt zu stellen, dass ihrem Befangenheitsantrag nicht entsprochen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 1993 – 15 A 1163/91 – juris Rn. 28). Die Klägerin hat die Prüfung ohne einen solchen Vorbehalt unternommen, sodass sie aufgrund der Pflicht zur Gleichbehandlung aller Prüflinge nicht zunächst stillschweigend das Prüfungsergebnis abwarten durfte, um sich so im Falle eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance zu verschaffen (vgl. Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 347 und 349 m.w.N.). Daher kann sich die Klägerin im Klageverfahren nicht mehr auf den Einwand der Besorgnis der Befangenheit von Frau S... berufen. 3. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren mit Schreiben vom 14. Februar 2022 geltend macht, sie sei während ihrer Aufsichtsarbeit am 8. Februar 2018 während der gesamten Klausurzeit durch wiederkehrende, etwa 10-minütige „ratternde Heizungsgeräusche“ in ihrer Konzentrationsfähigkeit gestört worden, ist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter auch unter dem Eindruck der klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2022 und ihrem an diesem Tag eingereichten Gedächtnisprotokoll, das sie nach ihrer Angabe noch am Abend der Aufsichtsarbeit verfasst habe, nicht zu der Überzeugung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelangt, dass die Lärmstörung erheblich war. Grundsätzlich sind ständig wiederkehrende Einzelgeräusche, die etwa durch in kurzen Abständen startende Flugzeuge verursacht werden, grundsätzlich geeignet, die Konzentration von Prüflingen erheblich und nachhaltig zu stören (vgl. Niehues/ Fischer / Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 473). Eine solche Störung durch äußere Einflüsse lag am Prüfungstag nach der Überzeugung des Einzelrichters aber nicht vor. Die Klägerin führte in der mündlichen Verhandlung zwar aus, dass sie das sehr laute Rattern der Heizung als derart störend empfunden habe, dass sie sich bei Frau S... beschwert habe. Diese sei mit dem Hinweis, dass sie daran nichts ändern könne, jedoch nicht darauf eingegangen. Frau S... konnte sich in der mündlichen Verhandlung dagegen gar nicht mehr an etwaige Störgeräusche erinnern. Frau B..., die an dem Tag ebenfalls Aufsicht in dem Prüfungsraum geführt hat, gab in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass sie sich an durch die Heizung bedingte „klingende“ Geräusche erinnern könne. Sie seien dadurch erzeugt worden, dass sich die elektronisch gesteuerte Heizung immer dann, wenn die Außentemperatur falle, von selbst einstelle, um die Raumtemperatur wieder anzupassen. Das könne sie so genau sagen, weil sie zu Hause selbst über eine solche Heizung verfüge. Sie könne sich grundsätzlich vorstellen, dass sich ein Prüfling dadurch gestört fühlen könne. Andererseits habe sie in dem gleichen Prüfungsraum über Jahre zahlreiche Sprachtests abgenommen. Vor diesem Hintergrund sind die von Frau B... als klingend beschriebenen Geräusche nicht als erheblich einzuordnen. Gegen die Erheblichkeit spricht neben den nachvollziehbaren Ausführungen von Frau B..., dass sich die Klägerin im Widerspruchsverfahren nicht auf eine Lärmbelästigung berufen hat. Die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie die Lautstärke erst im Klageverfahren thematisiert hätte, weil die Schreiben, die sie von der Senatsverwaltung bekommen habe, aufgrund des verwendeten „Juristendeutsch“ für sie recht schwer zu verstehen gewesen seien und sie erst einmal damit zu tun gehabt habe, diese Schriftsätze anzugreifen, sind nach der Auffassung des Einzelrichters nicht geeignet, die durchgreifenden Zweifel an der Erheblichkeit der Lärmstörung zu erschüttern. Der Umstand, dass sie auf die Bitte des Klägervertreters, die Art des Geräuschs zu beschreiben, in der mündlichen Verhandlung angab, es habe sich um „ein sehr lautes Rattern über die gesamten vier Stunden der Aufsichtsarbeit“ gehandelt, spricht für ein gesteigertes, verfahrensangepasstes Vorbringen, zumal sie im Schriftsatz vom 14. Februar 2022 noch erklärte, dass die Heizungsgeräusche jeweils etwa für 10 Minuten auftauchten und dann wieder für eine gewisse Zeit stoppten. Auch dieser Vortrag steht im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben von Frau B..., die in der mündlichen Verhandlung berichtete, dass die wiederkehrenden Geräusche „kurz, vielleicht eine Minute“ andauerten. Die Klägerin kann sich darüber hinaus unabhängig von der Frage, ob sie diese störende Einwirkung während der Aufsichtsarbeit gerügt hat, jedenfalls nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht mehr nachträglich hierauf berufen. Auch wenn die 1. LPO nicht vorschreibt, dass die Ungültigkeit einer Prüfung vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend zu machen ist, durfte sich die Klägerin durch ihr Abwarten keine Wahlmöglichkeit verschaffen, ob sie die Aufsichtsarbeit je nach ihrer Bewertung durch die Prüfer gelten lässt oder nicht. Denn es widerspräche dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, wenn ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel bis zur Bekanntgabe des Bewertungsergebnisses warten dürfte, weil er sich dadurch unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2009 – 14 B 594/09 – juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 2015 – 14 A 2119/14 – juris Rn. 22 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 2 L 1201/19 – juris Rn. 14; a.A. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1975 – 7 B 72.74 – juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 1986 – 2 A 71/85 – juris). Vorliegend hat die Klägerin nicht nur die Bekanntgabe der Bewertung ihrer Aufsichtsarbeit abgewartet, sondern eine Lärmstörung auch nicht im Widerspruchsverfahren geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin jedenfalls im Klageverfahren nicht mehr auf eine etwaige Lärmstörung berufen. III. Fehler bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit im Fach Erdkunde mit der Note 6,0 sind nicht substantiiert gerügt. 1. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, das heißt er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 12). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 – BVerfGE 84, 34 – sowie – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE 84, 59 –; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – 6 B 71/17 – NJW 2018, 2142 sowie Urteile vom 21. Oktober 1993 – BVerwG 6 C 12.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 – und vom 16. März 1994 – BVerwG 6 C 5.93 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 –). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, das heißt sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegenstand zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, das heißt er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, dass und was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen. 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Rügen der Klägerin keinen Erfolg. Soweit sie allgemein zu dem Ergebnis kommt, dass sie ihre Aufsichtsarbeit gemäß wissenschaftlichen Anforderungen geschrieben und in den einzelnen Punkten problemorientiert strukturiert habe, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer. Das Gleiche gilt für ihre Rüge, sie habe ihre Einleitung entgegen der Ansicht der Mitglieder der Prüfungskommission sehr wohl aufgabengemäß und zielorientiert verfasst. Die Prüferin Prof. Dr. S... ist bei ihrer Kritik, dass die Klägerin in ihrer Einleitung nicht in die Problemstellung eingeführt, sondern unvermittelt Fachbegriffe genannt habe, ohne diese zu definieren, weder von falschen Tatsachen ausgegangen noch hat sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie die Ausführungen der Klägerin in der Einleitung bei ihrer Bewertung nicht berücksichtigt hätte, auch wenn sie dazu in ihrer im Rahmen des Überdenkens abgegebenen Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 angegeben hat, dass der erste Teil der Einleitung eher in den Hauptteil der Arbeit gehört hätte. Ebenso folgt aus ihrer Kritik zur Darstellung der Theorie entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass sie die vorhandenen Ausführungen gar nicht berücksichtigt und bewertet hätte. Sie kommt allerdings zu dem Schluss, dass die Theorie in ihren wesentlichen Zügen nicht beschrieben worden sei. Ferner übersieht Prof. Dr. S... auch nicht, dass die Klägerin in ihrer Arbeit die „Telefonerhebung“ nennt. Sie moniert aber, dass diese Methode lediglich „kurz konstatiert“ werde, ohne näher auf sie einzugehen. Darüber hinaus sind auch im Hinblick auf den Klausurteil zur Anwendung der Theorie keine Bewertungsfehler erkennbar. Der Einwand der Klägerin, dass die Aufgabenstellung im Anwendungsteil einen breiten Gestaltungsspielraum für die Beantwortung zugelassen hätte, steht der Bewertung der Prüfer nicht entgegen. Denn diese haben im Rahmen des Überdenkens vertiefend ausgeführt, weshalb sie die dahingehende Bearbeitung der Klägerin als ungenügend ansehen. Die von Prof. Dr. S... in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 insoweit aufgeworfenen Fragen sind als Beispiele zu verstehen, die in diesem Aufgabenteil hätten erörtert werden können. Schließlich sind auch ihre Kritikpunkte, dass die Klägerin in ihren Schlussbetrachtungen keine Bilanz der Raumordnungspolitik ziehe und in ihrem Fazit nur geringe und oberflächliche Kenntnisse zeige, entgegen der Ansicht der Klägerin beurteilungsfehlerfrei. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers (im Folgenden: Erste Staatsprüfung). Im September 2010 meldete sich die Klägerin erstmals zur Schlussprüfung der Ersten Staatsprüfung an. Mit Bescheid vom 26. April 2012 teilte ihr die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (im Folgenden: Senatsverwaltung) mit, dass sie die Erste Staatsprüfung nicht bestanden habe, weil nicht alle Prüfungsteile mindestens mit der Note 4,0 bewertet worden seien. Auf ihren Antrag vom April 2014 wurde die Klägerin vom Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen (im Folgenden: Prüfungsamt) zur Wiederholungsprüfung zugelassen. Im Prüfungsfach Erdkunde bewertete die Prüfungskommission der Senatsverwaltung für Lehramtsprüfungen (im Folgenden: Prüfungskommission) ihre im April 2016 angefertigte Aufsichtsarbeit mit der Note 5,0 und ihre in der mündlichen Prüfung im Juni 2016 erbrachte Leistung mit der Note 3,76. Mit Bescheid vom 12. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2016 informierte die Senatsverwaltung die Klägerin darüber, dass sie die Wiederholung der Ersten Staatsprüfung aufgrund der Gesamtnote von 4,17 im Prüfungsfach Erdkunde endgültig nicht bestanden habe. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit ihrer im November 2016 vor dem Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 12 K 1129.16 erhobenen Klage. In der mündlichen Verhandlung am 7. November 2017 schlossen die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Beklagte der Klägerin einen einmaligen, letzten Prüfungsversuch für die schriftliche Prüfung im Fach Erdkunde einräumt (Ziffer 1) und die mündliche Prüfungsleistung bestehen bleibt (Ziffer 2). Weiter wurde in dem gerichtlichen Vergleich festgehalten, dass die Prüfungskommission aus Frau S..., Frau Prof. Dr. B... und Frau Prof. Dr. S... besteht (Ziffer 3), wobei die Vorschläge für die Aufgaben von Frau Prof. Dr. S... kommen (Ziffer 4). Als Prüfungstermin wurde der 8. Februar 2018 bestimmt (Ziffer 5). Daraufhin wurde die Klägerin von der Senatsverwaltung für den 8. Februar 2018 zur schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach Erdkunde geladen. Hinsichtlich der Prüfungsbereiche Physische Geographie und Anthropogeographie entschied sich die Klägerin für die Wahlgebiete Geomorphologie sowie Siedlungsgeographie. Mit Blick auf den Prüfungsbereich Regionale Geographie wählte die Klägerin die Räume Nordamerika sowie Alpenland und sein Vorland. Frau Prof. Dr. S... schlug für die Abschlussprüfung mit ihrem Schreiben vom 18. Januar 2018 dem Prüfungsamt drei Aufgaben vor, von denen Frau S... einen Aufgabenvorschlag wegstrich. Die Prüfungskommission bewertete die schriftliche Wiederholungsprüfung der Klägerin vom 8. Februar 2018 mit der Note 6,00. Die Senatsverwaltung gab der Klägerin mit Bescheid vom 23. April 2018 bekannt, dass sie die Erste Staatsprüfung damit endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen legte sie mit Schreiben vom 24. Mai 2018 Widerspruch ein und verlangte die Einräumung eines erneuten Versuchs zur Erbringung der schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Erdkunde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass ihre Prüfungsleistung beurteilungsfehlerhaft bewertet worden sei. Den Mitgliedern der Prüfungskommission wurden die Einwendungen zur Durchführung des Überdenkens zugeleitet. Diese bestätigten mit der Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 ihre Bewertung. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018, zugestellt am 6. November 2018, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die vorgetragenen Einwände gegen die Bewertung lediglich die subjektive Wahrnehmung der Klägerin ihrer Leistung wiedergäben. Diese seien nicht geeignet, die Bewertung der Prüfungskommission zu erschüttern. Mit ihrer am 5. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Die Aufgabenstellung habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, weil nicht alle der von ihr benannten Wahlgebiete berücksichtigt worden seien. Es fehle insbesondere ein Aufgabenvorschlag zu dem von ihr benannten Wahlgebiet Nordamerika. Frau S... habe zudem in mehrfacher Hinsicht unter Verstoß gesetzlicher Vorgaben auf die Aufgabenstellung Einfluss genommen. Sie hätte einerseits als Amtswalterin des Prüfungsamtes nicht einen der Aufgabenvorschläge streichen dürfen, weil sie auch Mitglied der Prüfungskommission war. Andererseits hätte sie gegenüber Frau Prof. Dr. S... nicht zum Ausdruck bringen dürfen, dass vom Prüfungsamt eine Aufgabe zum Wahlgebiet Alpenland und sein Vorland erwartet werde. Die Klägerin habe die Aufgabenstellung unverzüglich nach der Ausgabe der Prüfung gerügt. Im Übrigen sei Frau S...befangen. Sie habe Frau Prof. Dr. S... entgegen der sonst üblichen Praxis verboten, sich vor der Prüfung mit ihr zu besprechen. Die Klägerin habe während der Klausur gegenüber Frau S... außerdem vergeblich eine erhebliche Lärmstörung durch laut ratternde Heizungsgeräusche geltend gemacht. Schließlich werden Bewertungsrügen erhoben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 24. Oktober 2018 zu verpflichten, ihr eine weitere Prüfungsmöglichkeit für die Aufsichtsarbeit im Fach Erdkunde einzuräumen, hilfsweise, die Aufsichtsarbeit im Fach Erdkunde vom 8. Februar 2018 neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Aufgabenstellung sei ordnungsgemäß erfolgt. Dem stehe nicht entgegen, dass das von der Klägerin benannte Wahlgebiet Nordamerika nicht berücksichtigt worden sei, weil in den Wahlaufgaben der Aufsichtsarbeit im Fach Erdkunde zwar alle Prüfungsbereiche, nicht aber alle Wahlbereiche berücksichtigt sein müssten. Frau S... sei neben ihrer Prüfungstätigkeit als Vertreterin des Prüfungsamtes auch für die Streichung eines Aufgabenvorschlags zuständig gewesen, weil sie der Leiter des Prüfungsamtes unter anderem mit der Leitung aller Prüfungen im Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen beauftragt habe. Darüber hinaus habe sie weder im Vorfeld auf die Konzeption der Aufgabenvorschläge Einfluss genommen noch sei sie gegenüber der Klägerin befangen gewesen. Die Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung sei fehlerfrei erfolgt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Januar 2022 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.