Beschluss
19 A 1452/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bloßes Bekanntwerden eines früheren nicht bestandenen Prüfungsversuchs bei den Prüfern begründet nicht ohne weitere konkrete Umstände die Besorgnis der Befangenheit.
• Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils im Zulassungsverfahren muss der Zulassungsantrag substantiiert auf einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen eingehen und schlüssige Gegenargumente liefern.
• Bewertungsentscheidungen der Prüfenden in unterrichtspraktischen Prüfungen unterfallen in weiten Teilen dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum und sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
• Fehlende oder knappe Protokollierung von Prüfungsgründen begründet allein keinen Verfahrensfehler, wenn der Zulassungsantrag nicht konkret darlegt, welche Einwendungen nicht berücksichtigt wurden.
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Bewertungen in unterrichtspraktischen Prüfungen • Ein bloßes Bekanntwerden eines früheren nicht bestandenen Prüfungsversuchs bei den Prüfern begründet nicht ohne weitere konkrete Umstände die Besorgnis der Befangenheit. • Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils im Zulassungsverfahren muss der Zulassungsantrag substantiiert auf einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen eingehen und schlüssige Gegenargumente liefern. • Bewertungsentscheidungen der Prüfenden in unterrichtspraktischen Prüfungen unterfallen in weiten Teilen dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum und sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Fehlende oder knappe Protokollierung von Prüfungsgründen begründet allein keinen Verfahrensfehler, wenn der Zulassungsantrag nicht konkret darlegt, welche Einwendungen nicht berücksichtigt wurden. • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorgetragen werden. Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage gegen das Land abgewiesen wurde. Er wandte sich gegen Bewertungen seiner Unterrichtspraktischen Prüfungen (Deutsch: 5,0; Englisch: 4,0) und verlangte Neubewertung bzw. erneute Durchführung. Er rügte Befangenheit der Prüfer, weil im Prüfungsprotokoll vermerkt war, dass es sich um eine Wiederholungsprüfung handelte, sowie unzureichende Protokollierung der Bewertungsgründe. Weiter monierte er diverse Bewertungsfehler in fachlichen und didaktischen Punkten. Das Verwaltungsgericht hielt die Prüfungsbewertungen und die Verfahrensführung für rechtmäßig. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Zulassungsmaßstab: Nach §124a Abs.5 S.2 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten dargelegt sind (§124a Abs.4 S.4 VwGO). • Keine ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Kläger hat nicht substantiiert aufgezeigt, dass einzelne tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten zu erschüttern sind. Wiederholtes Vorbringen und bloßes Bestreiten reichen nicht. • Befangenheitsrüge: Das bloße Vorliegen des Protokollvermerks „2. Prüfung“ und die vor Prüfungsbeginn vorhandene Kenntnis der Prüfer über einen früheren Nichtbestandensein begründen ohne weitere konkrete Umstände keine berechtigte Besorgnis der Befangenheit nach §21 Abs.1 VwVfG NRW. Weder OVP noch Prüferhinweise enthalten ein Verbot der Kenntnisnahme eines früheren Prüfungsversuchs; daraus folgt kein Verfahrensfehler. • Protokollierung/Begründung: Die Rüge unzureichender Niederschrift nach §32 Abs.10 OVP ist unsubstantiiert, weil der Zulassungsantrag nicht konkret darlegt, welche Einwendungen im Überdenkensverfahren hätten geprüft werden müssen und inwiefern die vom Verwaltungsgericht angelegten Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. • Bewertungsprüfung: Die angegriffenen Bewertungen in Deutsch und Englisch betreffen den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum (z.B. Wahl von Lernzielen, Gewichtung, Bewertung der Unterrichtsführung). Das Gericht prüfte die Kritik und hielt die Prüfungsbewertungen für nicht rechtsfehlerhaft; die Zulassungsbegründung setzt sich dem nicht erforderlich substantiiert entgegen. • Keine besonderen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Klärung im Berufungsverfahren erfordern würden; es handelt sich überwiegend um fachdidaktische Würdigungen, die dem Beurteilungsspielraum der Prüfenden unterliegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dargetan sind. Die behauptete Befangenheit der Prüfer aufgrund der Kenntnis von einer Wiederholungsprüfung ist nicht substantiiert belegt. Auch die vorgebrachten Bewertungsrügen zu den unterrichtspraktischen Prüfungen in Deutsch und Englisch treffen nicht den prüfungsrelevanten Kern, sondern betreffen überwiegend erlaubten Bewertungsspielraum der Prüfenden. Mangels hinreichender Substantiierung hat der Kläger keinen Erfolg; er trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Streitwert des Verfahrens wurde auf 40.000 Euro festgesetzt.