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Urteil

12 K 555.18

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0506.VG12K555.18.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Dies gilt sowohl für die darin ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades (dazu I), als auch für die darauf aufbauende Einziehung der Promotionsurkunde (dazu II). I. 1. Rechtsgrundlage des Bescheids ist, soweit er die Entziehung des Doktorgrades ausspricht, § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in seiner im Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung gültigen Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160). Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad – der Doktorgrad der Klägerin ist ein solcher – wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Nach § 25 der Promotionsordnung der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät vom 24. August 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 52/2016) – PromO – richtet sich die Aberkennung der von der benannten Fakultät verliehenen akademischen Grade nach den „rechtlichen Vorschriften“, somit nach § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG. Eine weitere, eigenständige Regelung der Titelentziehung existiert nicht und war für das hiesige Entziehungsverfahren auch nicht erforderlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2016 – 3 K 134/15 – juris Rn. 25; Urteil vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68/19 – juris Rn. 22; siehe nunmehr allerdings die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BerlHG in der hier nicht maßgeblichen Fassung vom 14. September 2021 [GVBl. S. 1039]). Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG in der benannten Fassung der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Wer danach der Leiter oder die Leiterin und das Vorschlagsgremium sind, richtet sich nach der Promotionsordnung und den sonstigen Vorschriften, die im Zeitpunkt des Entziehungsverfahrens galten, nicht hingegen nach der Promotionsordnung, die im Zeitpunkt der Verleihung des Doktortitels gültig war (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11/15 – juris Rn. 38 ff.). Das ist hier die benannte Promotionsordnung vom 24. August 2016, nach Eröffnung des Entziehungsverfahrens erfolgte Änderungen dieser Ordnung sind nach § 28 Abs. 2 Satz 1 PromO im bereits laufenden Verfahren nicht anzuwenden. Vorliegend hat das Präsidium der Beklagten als ihre Leitung nach § 10 der Verfassung der Beklagten vom 24. Oktober 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 47/2013) im November 2018 durch Beschluss über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (siehe zur hierin liegenden zulässigen Abweichung von § 52 Abs. 1 BerlHG die Regelung des § 7a BerlHG, jeweils in der benannten Fassung vom 26. Juli 2011). Diese Entscheidung hat die Präsidentin, welche die Beklagte gem. § 11 Abs. 1 ihrer Verfassung nach außen vertritt, mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 der Klägerin gegenüber umgesetzt. Der Entziehungsbeschluss beruhte auf dem Vorschlag der Promotionskommission, den sie mit Beschluss vom 12. Juli 2018 gefasst hat. Diese war das für den Vorschlag zuständige Gremium, da es nach § 18 PromO i.S.v. § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG abschließend über die Bewertung der Promotion entscheidet. 2. Die Entziehung des Doktorgrades ist formell rechtswidrig, da die Zusammensetzung der Promotionskommission gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO verstößt. Wird in der Dissertation eine mehrere Fächer oder Fachrichtungen betreffende Problemstellung behandelt, sind nach § 11 Abs. 4 Satz 1 PromO die entsprechenden Fächer oder Fachrichtungen bei der Bestellung der Promotionskommission angemessen zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO dürfen die Vertreterinnen und Vertreter, die nicht das Promotionsfach vertreten, nicht über die Mehrheit der Stimmen in der Promotionskommission verfügen. a) § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO ist auf die eingesetzte Promotionskommission anwendbar. aa) Nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 4 Satz 1 PromO, auf den Satz 2 Bezug nimmt, gilt Absatz 4 nur für Dissertationen, die mehrere Fächer oder Fachrichtungen betreffen. Das ist bei der Dissertation der Klägerin nicht der Fall, die eine rein soziologische Arbeit darstellt. § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO ist allerdings dennoch auch auf eine solche Dissertation anzuwenden, weil sich die insoweit fehlende explizite Regelung nur so erklären lässt, dass es die Promotionsordnung als selbstverständlich voraussetzt, dass auch bei monofachlichen Dissertationen die fachfremden Mitglieder nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügen dürfen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dass das Verbot einer fachfremden Mehrheit nur für eine fächerübergreifende, nicht aber für eine monofachliche Dissertation gilt. Der Satzungsgeber hat das Verbot einer fachfremden Mehrheit in der Promotionsordnung für eine fächerübergreifende Dissertation in § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO ausdrücklich geregelt, weil er nur für solche Dissertationen die Möglichkeit gesehen hat, dass es zu so einer solchen Mehrheit kommen könnte. Dies ergibt sich daraus, dass die Promotionsordnung bei fächerübergreifenden Dissertationen in § 11 Abs. 4 Satz 1 PromO verlangt, dass die in Bezug genommenen Fächer bei der Bestellung der Promotionskommission angemessen berücksichtigt werden. Erfolgt die Dissertation trotz des fächerübergreifenden Bezugs nur in einem Fach, erscheint es wegen der Pflicht zur angemessenen Berücksichtigung der übrigen betroffenen Fächer möglich, dass die Vertreter dieser Fächer zusammen mit weiteren fachfremden Mitgliedern über die Mehrheit der Stimmen in der Promotionskommission verfügen. Für monofachliche Dissertationen ist die Promotionsordnung hingegen davon ausgegangen, dass eine solche Möglichkeit schon im Ansatz nicht besteht, weil bei diesen keine Pflicht besteht, andere Personen als solche, die das Promotionsfach vertreten, in die Promotionskommission zu berufen. Dementsprechend hat aus dem Blickwinkel der Promotionsordnung auch kein Bedarf bestanden, diesen Fall explizit zu regeln. Hieraus kann man aber nicht schließen, dass bei monofachlichen Dissertationen die fachfremden Mitglieder in der Promotionskommission die Mehrheit stellen dürfen. Aus dem beschriebenen Regelungszusammenhang lässt sich vielmehr folgern, dass die Promotionsordnung das Verbot einer fachfremden Mehrheit bei solchen Dissertationen auch ohne explizite Regelung als selbstverständlich voraussetzt. bb) § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO ist auch im hiesigen Verfahren über die Entziehung eines Doktortitels anwendbar. (1) § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO gilt zwar unmittelbar nur für die Besetzung der Promotionskommission im Verleihungsverfahren. Nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG ist für den Vorschlag über die Entziehung des Doktorgrades jedoch jenes Gremium zuständig, das über dessen Verleihung zu entscheiden hat, das ist hier wie dargelegt die Promotionskommission. Da eine Sonderregelung über die Besetzung der Promotionskommission im Entziehungsverfahren fehlt, ist dieser Verweis in § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG auf das Verleihungsgremium so zu verstehen, dass die Promotionskommission in der Zusammensetzung beteiligt werden soll, wie sie sich in einem Verleihungsverfahren darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11/15 – juris Rn. 41). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zahlreiche Promotionsordnungen – so auch die vorliegende – sich allein mit dem Verfahren über die Verleihung eines Doktorgrades auseinandersetzen und die Zusammensetzung der zuständigen Gremien allein mit Blick auf dieses Verfahren regeln, nicht hingegen mit Blick auf das nicht gesondert normierte Entziehungsverfahren. Einzelne der für das Verleihungsverfahren geltenden Normen ergeben daher auch nur innerhalb dieses Verfahrens Sinn, eine Anwendung auch im Entziehungsverfahren würde hingegen zu einer erkennbar sinnwidrigen Zusammensetzung der Entscheidungsgremien führen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Verweis in § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG auch diese Normen in Bezug nimmt, da eine dem Sinn des Entziehungsverfahrens widersprechende Gremienzusammensetzung nicht dem Willen des Normgebers entsprechen dürfte. Solche Normen, die erkennbar auf das Verleihungsverfahren zugeschnitten sind und deren Geltung im Entziehungsverfahren keinen Sinn ergäbe, sind daher bei der Zusammensetzung des Gremiums, das über den Vorschlag für die Entziehung des Doktorgrades zu befinden hat, nicht anzuwenden (VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68/19 – juris Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2021 – 12 K 63/19 – juris Rn. 48). (2) § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO ist nicht allein auf das Verleihungsverfahren zugeschnitten, seine Anwendung ergibt vielmehr auch im Entziehungsverfahren Sinn. Zweck von § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO ist es sicherzustellen, dass die Bewertung der Dissertation in der Mehrheit von Personen vorgenommen wird, die zu dieser einen hinreichenden fachlichen Bezug aufweisen. Das erscheint insbesondere für die Ausübung des im Verleihungsverfahren bestehenden Bewertungsspielraums bedeutsam, der sich gerade aus der besonderen fachlichen Qualifikation der Bewertenden rechtfertigt. Wenngleich im Entziehungsverfahren ein solcher Bewertungsspielraum nicht besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 254/13 – juris Rn. 24 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 2013 – 7 K 3335/11 – juris Rn. 47), kann es auch dort sinnvoll sein, eine Besetzung der Promotionskommission mit fachnahen Mitgliedern in ausreichender Zahl sicherzustellen. Auch im Entziehungsverfahren können sich fachspezifische Fragen stellen, beispielsweise ob für das Dissertationsfach besondere Zitierstandards existieren, ob es sich bei einer bestimmten Aussage um fachspezifisches Allgemeinwissen handelt, welches nicht belegbedürftig ist und wie der wissenschaftliche Wert der Arbeit ohne die Plagiatsstellen zu beurteilen ist. Ohne die Geltung von § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO könnten hingegen gänzlich fachfremde Mitglieder über die Entziehung des Doktorgrades entscheiden. Wäre § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO nicht anwendbar, ergäbe sich die notwendige Qualifikation der Kommissionsmitglieder allein aus § 11 Abs. 2 PromO. Dieser verlangt in seinem Satz 2 lediglich, dass die Mehrheit der Hochschullehrer der Fakultät angehören muss. Dem würde es beispielsweise genügen, wenn die Kommission in der Mehrheit mit Archäologen oder Sportwissenschaftlern besetzt wäre, da beide Institute zur Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät gehören. Eine Mehrheit derart fachfremder Mitglieder erscheint auch im Entziehungsverfahren nicht angemessen. (3) Die hiesige Konstellation ist schließlich auch nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, welche den Urteilen der Kammer zugrunde lagen, in denen sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die Vorschriften für das Verleihungsverfahren, die eine obligatorische Mitgliedschaft der Gutachter im Prüfungsgremium vorschreiben, im Entziehungsverfahren nicht anzuwenden sind (VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68/19 – juris Rn. 32 ff.; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2021 – 12 K 63/19 – juris Rn. 47 ff.). Die Kammer hat dies zwar auch damit begründet, dass die Gutachter im Verleihungsverfahren deswegen Mitglieder des Prüfungsgremiums sind, weil sie besonders geeignet seien, den exakten wissenschaftlichen Wert der Doktorarbeit zu beurteilen. Im Entziehungsverfahren ginge es hingegen nicht um die Beurteilung des wissenschaftlichen Werts der Arbeit, sondern darum festzustellen, ob der Doktorgrad durch Täuschung erworben worden sei, wofür eine Beteilung der Gutachter nicht erforderlich sei. Darüber hinaus hat die Kammer jedoch ausgeführt, dass es im eigenständigen Entziehungsverfahren keine „Gutachter“ mehr gebe. Die Rolle der Gutachter ende mit Abschluss der Promotion (VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68/19 – juris Rn. 34 ff.; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2021 – 12 K 63/19 – juris Rn. 49). Derartige weitere Gründe, die neben der fehlenden Notwendigkeit einer besonderen Fachkompetenz gegen die Beteiligung der Gutachter anzuführen sind, bestehen im Falle der Anwendung von § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO nicht. Zudem hat die Kammer in den benannten Urteilen darauf abgestellt, dass auch ohne die Beteiligung der Gutachter nach den dort anwendbaren Promotionsordnungen sichergestellt sei, dass eine entsprechende Sachkunde im Prüfungsgremium vertreten ist. Denn nach diesen mussten drei Viertel der Hochschullehrer des Prüfungsgremiums dem Fachbereich angehören, an dem der Doktorand promoviert hat (VG Berlin aaO.). Auf Grundlage der hiesigen Promotionsordnung ist es hingegen wie dargelegt gerade nicht gesichert, dass ohne die Anwendung von § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO noch eine hinreichende Sachkunde in der Promotionskommission vertreten ist. b) Die Besetzung der Promotionskommission verstößt gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO, wonach die Vertreterinnen und Vertreter, die nicht das Promotionsfach vertreten, nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügen dürfen. Denn mit Prof. Dr. Bec ..., Prof. Dr. Se ... und Prof. Dr. von Bl ... verfügten die fachfremden Mitglieder über die Mehrheit der Stimmen, der mit Prof. Dr. Fa ... und Prof. Dr. Sc ... nur zwei Stimmen von Fachvertretern gegenüberstanden. Von welchen Promotionsfächern bei der fachlichen Zuordnung der Mitglieder auszugehen ist, ergibt sich aus deren Auflistung in Anlage 6 der Promotionsordnung, auf die § 1 Abs. 2 Satz 3 PromO verweist. Die Promotion der Klägerin erfolgte ausgehend von dieser Auflistung im Fach Soziologie. aa) Als soziologische Mitglieder der Kommission einzuordnen sind Prof. Dr. Fa ..., die als Soziologin am Institut für Sozialwissenschaften der Beklagten tätig ist und Prof. Dr. Sc ..., der als Soziologe am Institut für Sozialwissenschaften der Universität Oldenburg tätig ist. Nicht als Mitglied mitzuzählen ist der Soziologe Prof. Dr. Be ... . Er war zwar ursprünglich Mitglied der Promotionskommission, wurde aus dieser jedoch im Laufe des Verfahrens wegen seiner Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO beansprucht jedoch für das gesamte Entziehungsverfahren Geltung, da es an jedem Punkt des Verfahrens zu Abstimmungen kommen kann, bei denen die Norm sicherstellen will, dass die Fachmitglieder nicht überstimmt werden können. bb) Nicht als Vertreter des Faches Soziologie anzusehen sind Prof. Dr. Bec ..., die am Institut für Rehabilitationswissenschaften der Beklagten tätig ist und Prof. Dr. Se ..., der am Institut für Kunst- und Bildgeschichte der Beklagten tätig ist. cc) Ebenfalls nicht als Vertreterin des Faches Soziologie einzuordnen ist Prof. Dr. von Bl ... . Diese gehört zwar dem Institut für Sozialwissenschaften der Beklagten an, dort allerdings nicht im Bereich Soziologie, sondern im Bereich Politikwissenschaft im Lehrbereich Innenpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Prof. Dr. von Bl ... ist dementsprechend auch nicht ausgebildete Soziologin, sondern Politikwissenschaftlerin, die auch nur für diesen Bereich die Lehrbefähigung besitzt. Bei der Politikwissenschaft handelt es sich nach der Anlage 6 der Promotionsordnung um ein von der Soziologie zu unterscheidendes Promotionsfach. Prof. Dr. von Bl ... kann auch nicht bereits deswegen als Vertreterin des Faches Soziologie angesehen werden, weil sie dem Institut für Sozialwissenschaften angehört. Denn das Institut für Sozialwissenschaften der Beklagten deckt nicht allein das Fach Soziologie ab, es beschreibt sich vielmehr als ein Institut, das sich „durch eine Integration der Fächer Soziologie und Politikwissenschaft“ auszeichne (siehe https://www.sowi.hu-berlin.de/de, zuletzt abgerufen am 2. Juni 2022). Dementsprechend gehören dem Institut nicht nur soziologische Lehrbereiche an, sondern auch solche, die ausschließlich dem Bereich Politikwissenschaft zuzuordnen sind. So verhält es sich für den Lehrbereich, dem Prof. Dr. von Bl ... angehört. Aus der Integration der Fächer Soziologie und Politikwissenschaft in einem einzigen Institut kann auch nicht geschlossen werden, dass Politikwissenschaft und Soziologie als ein einheitliches Fach Sozialwissenschaften zu behandeln wären, mit der Folge, dass die Politikwissenschaftlerin Prof. Dr. von Bl ... auch als Fachvertreterin bei einer soziologischen Promotion anzusehen wäre. Denn die Promotionsordnung hat diese Integration der beiden Fächer nicht nachvollzogen. Nach ihrer Anlage 6 sind Politikwissenschaft und Soziologie zwei unterschiedliche Fächer, die folglich im Anwendungsbereich der Promotionsordnung auch getrennt zu behandeln sind. dd) Bei der Stimmverteilung nicht zu berücksichtigen ist schließlich das Mitglied für die Doktoranden Gü ... . Dieses verfügt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PromO lediglich über eine beratende Stimme, die bei Abstimmungen nicht mitzählt. Erkennbarer Zweck des § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO ist es zu verhindern, dass die fachfremden Mitglieder die Fachmitglieder überstimmen können. Dies kann der Doktorand jedoch mangels zählbarer Stimme nicht verhindern, sodass er für die nach § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO maßgebliche Stimmverteilung nicht maßgeblich ist. c) Der Besetzungsfehler ist erheblich. Ein Verfahrensfehler ist erheblich, wenn ein Einfluss des Fehlers auf das Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2015 – 12 K 423.14 – juris Rn. 33). Er ist umgekehrt unerheblich, wenn offensichtlich ist, dass auch ein fehlerfreies Verfahren zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass die fehlerhafte Besetzung das Ergebnis des Entziehungsverfahrens beeinflusst hat. Bei einer kollegial zu treffenden Ermessensentscheidung, an der ein Mitglied unzulässigerweise nicht teilgenommen hat, lässt sich nicht ausschließen, dass dieses Mitglied durch seine Teilnahme an der Beratung Einfluss auf die übrigen Mitglieder ausgeübt und diese zu einem abweichenden Abstimmungsverhalten veranlasst hätte. So verhält es sich auch im hiesigen Fall. Um zu verhindern, dass die fachfremden Mitglieder über die Mehrheit der Stimmen verfügen, hätte der Promotionsausschuss die Promotionskommission zumindest mit einem weiteren fachnahen Mitglied besetzen müssen. Eine Einflussnahme dieses zu bestimmenden Mitglieds auf das Abstimmungsverhalten der übrigen Mitglieder lässt sich nicht ausschließen. Ein verändertes Abstimmungsverhalten hätte wiederum das Ergebnis des Entziehungsverfahrens beeinflusst, da das Präsidium der Klägerin den Doktortitel nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG nur entziehen kann, wenn die Promotionskommission ihm zuvor einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hat. d) Die Klägerin kann sich auf die fehlerhafte Besetzung der Promotionskommission auch berufen. Dies ist, anders als die Beklagte meint, nicht deswegen ausgeschlossen, weil es die Klägerin unterlassen hat, die fehlerhafte Besetzung unverzüglich zu rügen. Im Prüfungsrecht ist zwar anerkannt, dass sich ein Prüfling im Grundsatz nur dann auf einen Verfahrensmangel berufen kann, wenn er ihn unverzüglich rügt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 – 5 B 9/16 –, juris Rn. 60; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2012 – 7 ZB 12.554 –, juris Rn. 10). Diese Rechtsprechung ist vorliegend jedoch nicht anwendbar. Denn zum einen entspringt die Rügeobliegenheit dem zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde bestehenden Prüfungsrechtsverhältnis, aus dem sich die Obliegenheit des Prüflings ergibt, im Rahmen der Zumutbarkeit auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken. Zum anderen stellt die Entziehung des Doktorgrades keine Prüfungsentscheidung dar. Beurteilt wird nicht der exakte wissenschaftliche Wert der Doktorarbeit, sondern es wird allein die Rechtsfrage beantwortet, ob der Doktorgrad durch eine Täuschung erworben wurde. Auch der mit der Rügeobliegenheit verbundene Zweck greift nicht. Mit dieser soll vor allen Dingen verhindert werden, dass sich ein Prüfling einen ihm nicht zustehenden weiteren Prüfungsversuch verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 – OVG 5 B 9.16 – juris Rn. 60). Im Entziehungsverfahren gibt es jedoch keine Mitprüflinge, deren Gleichbehandlung die Beklagte schuldet und im Verhältnis zu denen die Doktorarbeit der Klägerin beurteilt wird. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die prüfungsrechtliche Rügeobliegenheit auch vorliegend anwendbar ist, ist eine solche Rüge jedenfalls für die Beachtlichkeit des hiesigen Verfahrensfehlers nicht erforderlich. Eine Rügeobliegenheit besteht nur insoweit, wie sie dem Betroffenen zumutbar ist, was voraussetzt, dass er den zu rügenden Mangel gekannt und seine Bedeutung für das Prüfungsverfahren erfasst hat (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl 2022, Rn. 217). Vorliegend ist schon nicht erkennbar, dass der Klägerin bewusst war, dass die Promotionskommission in der Mehrheit nicht mit fachfremden Mitgliedern besetzt sein darf. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, welchen Fächern die einzelnen Mitglieder der Kommission zuzuordnen sind. Ihr wurde zwar mit Schreiben vom 10. Januar 2018 mitgeteilt, mit welchen Personen die Promotionskommission besetzt war. Nicht mitgeteilt wurde ihr allerdings, welche Fachrichtungen diese Personen vertreten. Die Klägerin war auch nicht gehalten, dies von sich aus zu kontrollieren. Bei der fachlichen Kompetenz der Kommissionsmitglieder handelt es sich vielmehr um einen Aspekt, der in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt und von ihr sicherzustellen ist, und nicht von der Klägerin (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 5 B 212/20 – juris Rn. 17). 3. Da der Bescheid über die Entziehung des Doktorgrades wegen der vorschriftswidrigen Besetzung der Promotionskommission rechtswidrig ist, kann daneben dahinstehen, ob er auch deswegen rechtswidrig ist, weil Prof. Dr. Be ... nicht wegen Besorgnis der Befangenheit aus der Promotionskommission hätte ausgeschlossen werden dürfen. II. Die Rechtswidrigkeit der Entziehung des Doktorgrades führt auch zur Rechtswidrigkeit der ebenfalls mit dem Entziehungsbescheid ausgesprochenen Einziehung der Promotionsurkunde. Sie kann nicht auf den im Bescheid angeführten § 22 Abs. 2 PromO gestützt werden. Nach dieser Norm berechtigt die Aushändigung der Promotionsurkunde zur Führung des akademischen Grads. Wegen der Rechtswidrigkeit der Entziehungsentscheidung ist die Klägerin nach wie vor zur Führung ihres Doktorgrades berechtigt, sodass sie auch die Promotionsurkunde einbehalten darf. Die Einziehung der Promotionsurkunde kann auch nicht auf § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung gestützt werden, da der verliehene Doktorgrad, auf dessen Grundlage der Klägerin die Promotionsurkunde übergeben wurde, nach wie vor wirksam ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, Satz 2 Zivilprozessordnung. C. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil eine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennbar ist. Die Relevanz der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Besetzung der Promotionskommission gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO verstößt, beschränkt sich auf die betroffene Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftliche Fakultät der Beklagten. Dieser Verstoß ist im hiesigen Einzelfall zudem nur aufgrund der Besonderheit eingetreten, dass ein Mitglied der Promotionskommission aus dieser wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen wurde. Ohne den Ausschluss hätte die Besetzung der Kommission den Vorgaben des § 11 Abs. 4 Satz 2 PromO entsprochen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro Festgesetzt (vgl. Ziff. 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades. Sie verfasste zwischen 1994 und 1998 an der Philosophischen Fakultät III der Beklagten ihre Dissertation im Fach Soziologie zum Thema „W ... “. Betreuer und zugleich Erstgutachter der Arbeit war Prof. Dr. Be ..., der bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2014 Professor für Mikrosoziologie an der Beklagten war. Nach ihrem Antrag auf Zulassung zur Promotion vom 24. April 1997 reichte die Klägerin am 19. Oktober 1998 ihre Doktorarbeit ein und beantragte zugleich die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Ebenso reichte sie eine Erklärung ein, mit der sie an Eides statt erklärte, dass sie „die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne Benutzen anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe.“ Nach Einleitung des Promotionsverfahrens bewertete Prof. Dr. Be ... die schriftliche Arbeit in seinem Gutachten mit der Note „magna cum laude“ und der Zweitgutachter Prof. Dr. We ... mit der Note „cum laude“. Nach Ablegung der mündlichen Prüfung (Disputation) am 28. April 1999 verlieh die Philosophische Fakultät III der Beklagten am 21. September 1999 den akademischen Grad doctor rerum socialium (Dr. rer. soc.) mit der Gesamtnote „magna cum laude“. Im Anschluss an ihre Promotion habilitierte die Klägerin im Jahr 2006 ebenfalls an der Beklagten mit Prof. Dr. Be ... als Betreuer. Seit 2011 ist sie Professorin für N ... an der Universität M ... . Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt begann die Online-Plattform VroniPlag Wiki, eine Webseite zur Untersuchung von Plagiaten in Hochschulschriften, die Dissertation der Klägerin auf Plagiate zu untersuchen. Am 11. November 2016 informierte Frau We ... im Namen von VroniPlag die Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Beklagten, die Dekanin der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät – der Nachfolgefakultät der Philosophischen Fakultät III – sowie die Präsidentin der Beklagten darüber, dass im Zuge der Untersuchung in der Dissertation der Klägerin umfangreiche Plagiate gefunden worden seien. Die Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Beklagten leitete sodann ein Prüfverfahren ein, das sie mit einem auf den 23. Juli 2017 datierten Bericht abschloss. Sie kommt darin zu dem Schluss, dass es trotz der vorhandenen Textüberschneidungen keine klaren Beweise gäbe, dass die Klägerin mit Absicht plagiiert habe. Im Anschluss an jene Untersuchungen wandte sich die damalige Dekanin der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten, Prof. Dr. von Bl ..., mit Schreiben vom 21. August 2017 an die Klägerin. Die Dekanin äußerte in dem Schreiben, dass die Fakultät nach den erhobenen Vorwürfen gehalten sei, eine eigene Überprüfung der Dissertation vorzunehmen. Sie wies weiter darauf hin, dass das Verfahren jener Überprüfung gemäß der Promotionsordnung der Fakultät erfolgen und dementsprechend zunächst der Promotionsausschuss eine Promotionskommission einsetzen werde. Die Besetzung jenes Promotionsausschusses beruhte im hier maßgeblichen Zeitraum auf dem Beschluss des Rates der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät in der Sitzung vom 20. Juli 2016. Es wurden nach dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls folgende Personen eingesetzt: „Hochschullehrer_innen Prof. Dr. E ... Bre ... Prof. Dr. V ... Ho ... Prof. Dr. M ... Ma ... Prof. Dr. F ... Ka ... Prof. Dr. K ... Le ... Prof. Dr. A ... Wo ... Nachrücker_in: Prof. Dr. S ... Kl ... Nachrücker_in: Prof. Dr. D ... We ... Akademische Mitarbeiter_innen Tim ... Fl ... […] Doktorand_innen Vincent Rz ... “ In der Sitzung vom 24. Mai 2017 beschloss der Rat der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät, Prof. Dr. Wo ... durch Prof. Dr. Ca ... zu ersetzen, der zugleich mit weiterem Beschluss vom 20. Juli 2016 zum Prodekan für Forschung und Internationales gewählt wurde. Am 29. August 2017 tagte der Promotionsausschuss unter Anwesenheit von Prof. Dr. Br ..., Prof. Dr. Ca ..., Prof. Dr. Ho ..., Prof. Dr. Ka ..., Prof. Dr Kl ..., Prof. Dr. Ma ... und Dr. Fl ... . Er beschloss in jener Sitzung einstimmig die Eröffnung des Verfahrens zur Überprüfung der Plagiatsvorwürfe gegen die Klägerin und setzte zu diesem Zweck eine Promotionskommission ein. Diese war nach dem Beschluss in der Gruppe der Hochschullehrer und -lehrerinnen besetzt mit Prof. Dr. Be ... (Institut für Rehabilitationswissenschaften), dem Soziologen und ursprünglichen Betreuer der Arbeit Prof. Dr. Be ... (vor seiner Emeritierung tätig am Institut für Sozialwissenschaften), der Soziologin Prof. Dr. Fa ... (Institut für Sozialwissenschaften), dem Soziologen Prof. Dr. Sc ... (Institut für Sozialwissenschaften an der Universität Oldenburg), sowie mit der studierten, promovierten und habilitierten Politikwissenschaftlerin Prof. Dr. von Bl ..., die zum damaligen Zeitpunkt neben ihrer Tätigkeit als Dekanin im Lehrbereich Innenpolitik der Bundesrepublik Deutschland am Institut für Sozialwissenschaften der Beklagten tätig war. Prof. Dr. von Bl ... wurde zugleich zur Vorsitzenden der Promotionskommission gewählt. Für die Gruppe der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter wurde Prof. Dr. Se ... (Institut für Kunst- und Bildgeschichte) und für die Gruppe der Doktoranden mit beratender Stimme Herr Gü ... eingesetzt. Der Promotionsausschuss beauftragte zugleich Prof. Dr. Be ..., Prof. Dr. Fa ... und Prof. Dr. Sc ... mit der Erstellung eines Gutachtens über die Plagiatsvorwürfe, die diese in der Folge erstellten. In Vorbereitung der ersten Sitzung der Promotionskommission kam es am 13. Dezember 2017 zu einem Gespräch zwischen der Vorsitzenden der Kommission, Prof. Dr. von Bl ... und Prof. Dr. Be ... . In einem später an die Präsidentin der Beklagten adressierten Schreiben vom 18. Januar 2018 äußerte Prof. Dr. Be ... in Bezug auf jenes Gespräch, „dass mein subjektiver Eindruck war – man kann aus Gesprächen sicherlich immer verschiedene Schlussfolgerungen ziehen –, dass meine Anwesenheit als Erstgutachter in dem gerichtlich erzwungenen Verfahren eigentlich nur dazu dienen sollte, das Verfahren selbst zu legitimieren.“ Die eingesetzte Promotionskommission tagte nach jenem Gespräch erstmals am 14. Dezember 2017. Laut Sitzungsprotokoll äußerte Prof. Dr. Be ... zu Beginn der Sitzung, dass er nicht mehr Mitglied der Beklagten sei und „sich insofern fehl am Platz in diesem Verfahren fühle. Als Gutachter in dem ursprünglichen Verfahren fühle er sich darüber hinaus befangen.“ Nach Erläuterung seines Gutachtens über die Plagiatsvorwürfe verließ Prof. Dr. Be ... die Sitzung. Er nahm an jener, wie auch an den nachfolgenden Sitzungen der Kommission nicht mehr teil. Die Kommission setzte sich in der ersten Sitzung sodann mit den zu den Plagiatsvorwürfen erstellten Gutachten auseinander, sowie mit dem Bericht der Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. In Bezug auf das Gutachten von Prof. Dr. Be ... kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieses bei der Entscheidung nicht zu verwerten sei, da es sich nicht im Einzelnen mit den Plagiatsvorwürfen beschäftige und da Prof. Dr. Be ... wegen seiner erklärten Befangenheit aus der Promotionskommission zurückgetreten sei. Die Kommission nahm sodann in dieser, wie auch in den folgenden Sitzungen eine eigenständige Analyse der Doktorarbeit der Klägerin vor. Am 18. Januar 2018 wandte sich Prof. Dr. Be ... in dem bereits erwähnten Schreiben an die Präsidentin der Beklagten, das er zudem zur Kenntnisnahme an Prof. Dr. von Bl ... übermittelte. Neben seinen Eindrücken von dem benannten Gespräch mit Prof. Dr. von Bl ... wies er darauf hin, „dass hier möglicherweise einige Verfahrensmängel erkennbar sind“ und bat die Präsidentin, dies zu prüfen. So sei er nach der ersten Sitzung der Kommission auf die allgemeinen Grundsätze für gutes wissenschaftliches Arbeiten der Beklagten aufmerksam gemacht worden. Nach jenen Grundsätzen entfalle beim Erstgutachter einer Dissertation die ansonsten notwendige Prüfung der Befangenheit. Hätte er dies gewusst, hätte er in der Sitzung der Kommission seine Befangenheit nicht geltend gemacht. Prof. Dr. Be ... äußerte weiter, dass es ihm nach der Promotionsordnung eigentlich zugestanden hätte, einen Vorschlag für den Zweitgutachter und die übrigen Mitglieder der Promotionskommission im Rahmen des Entziehungsverfahrens zu unterbreiten. Hätte er solche Vorschläge machen können, hätte er jeweils andere als die tatsächlich eingesetzten Personen vorgeschlagen. In der zweiten Sitzung der Promotionskommission am 1. Februar 2018 informierte Prof. Dr. von Bl ... laut Sitzungsprotokoll darüber, dass sich nach einer nochmaligen Prüfung ergeben habe, dass die Kommission ausdrücklich darüber beschließen müsse, ob Prof. Dr. Be ... wegen Befangenheit ausgeschlossen werde. Sodann äußerten einige Mitglieder der Kommission, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Kommission „dies bereits in ihrer letzten Sitzung festgestellt hat“. Die Kommission beschloss sodann einstimmig, Prof. Dr. Be ... „wegen der von ihm selbst erklärten Voreingenommenheit und der Erklärung, an der Entscheidungsfindung nicht mehr mitwirken zu wollen, als voreingenommen anzusehen und von der weiteren Mitwirkung in der Kommission auszuschließen.“ Nachdem Prof. Dr. von Bl ... l in ihrer Funktion als Dekanin der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät die Klägerin darum gebeten hatte, zu den Plagiatsvorwürfen und dem entsprechenden Überprüfungsverfahren Stellung zu nehmen, äußerte sich diese mit Schreiben vom 5. Februar 2018. Darin bemängelte sie, dass die beiden Gutachter im Entziehungsverfahren Prof. Dr. Fa ... und Prof. Dr. Sc ... ihre Arbeit anhand der heutigen Standards zum Vorliegen von Plagiaten untersucht hätten, obgleich derartig klare Richtlinien für wissenschaftliches Fehlverhalten während der Zeit der Erstellung ihrer Dissertation nicht existiert hätten. In Ermangelung klarer Richtlinien könne daher auch keine Täuschung vorliegen. Eine solche sei schon deswegen nicht gegeben, weil sie eine vollständige Literaturliste vorgelegt habe. Daneben räumte die Klägerin zwar ein, dass ihre Arbeit an einigen Stellen auch nach den damaligen Zitierstandards fehlende Sorgfalt bei der Wiedergabe fremder Texte offenbare. Sie bestritt allerdings unter Auseinandersetzung mit mehreren beanstandeten Stellen ihrer Arbeit, hierbei bewusst getäuscht zu haben. Die unzureichende Kennzeichnung einzelner Textstellen beruhe vielmehr auf der damals üblichen und auch von ihr praktizierten Arbeitsweise, nach welcher der Inhalt fremder Texte in Exzerpten zusammengefasst werde. Deren Inhalt werde in der Doktorarbeit sodann ohne erneute Vorlage des relevanten Textes allein anhand der angefertigten Exzerpte wiedergegeben. Soweit die Zusammenfassung des Texts kürzer sei als das Original, sei die Klägerin in Übereinstimmung mit den damals gültigen Zitierstandards, wie sie insbesondere von Umberto Eco formuliert worden seien, davon ausgegangen, dass es sich um kein Plagiat handle. Ihr sei bei der Übernahme von Textstellen aus ihren Exzerpten allerdings teilweise nicht bewusst gewesen, wie sehr diese den zusammengefassten Originaltexten ähnelten. Nach weiteren Sitzungen der Promotionskommission, in denen diese die Doktorarbeit der Klägerin auf Plagiatsvorwürfe untersuchte, beschloss diese in ihrer fünften Sitzung am 12. Juli 2018 einstimmig, der Präsidentin der Beklagten die Aberkennung des Doktorgrades der Klägerin vorzuschlagen. Zuvor gelangte sie in der Sitzung zu dem Schluss, dass mit den Kapiteln 1 bis 3, welche die theoretische Grundlegung der folgenden empirischen Untersuchung enthalte, sowie mit dem abschließenden Kapitel 7 „ein erheblicher Teil der wissenschaftlichen Arbeit durch die Übernahme der wissenschaftlichen Leistung anderer geprägt ist, die nicht kenntlich gemacht ist.“ In den Kapiteln 1 bis 3 seien 63 % und im Kapitel 4 25 % der Seiten von nicht hinreichend gekennzeichneten Übernahmen aus den Werken Dritter betroffen. Das Kapitel 4 könne bei der Frage, ob eine eigenständige wissenschaftliche Leistung vorliege, nicht berücksichtigt werden, da das Kapitel erhebliche Überschneidungen mit einer Publikation von Prof. Dr. Be ... aufweise, auf die lediglich in einer Fußnote am Kapitelbeginn hingewiesen werde. Es lasse sich nicht mehr abschließend aufklären, ob und in welchem Umfang die Klägerin an der Erstellung dieser Publikation beteiligt gewesen sei. Die Kapitel 5 und 6, die prozentual kaum von Plagiaten betroffen seien, stellten „ohne die theoretische Grundlegung […] keine eigenständige wissenschaftliche Leistung dar, die einer Dissertation entsprechen würde.“ In Abwägung der Folgen, welche das Votum für die Klägerin habe, konstatierte die Kommission, dass die nicht gekennzeichneten Stellen die Dissertationsschrift der Klägerin in einer Weise prägten, dass eine Täuschungsabsicht nicht ausgeschlossen und die Schrift nicht mehr als eigenständige wissenschaftliche Leistung anerkannt werden könne. Dementsprechend sei die Aberkennung des Doktorgrades vorzuschlagen. Die Kommission beschloss weiter, der Klägerin erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und wieder zusammenzutreten, sollten sich aus dieser Stellungnahme „gravierende neue Gesichtspunkte“ ergeben. In der Sitzung waren laut Anwesenheitsliste bis auf den ausgeschlossenen Prof. Dr. Be ... alle Mitglieder der Promotionskommission anwesend. Mit Schreiben vom 3. August 2018 eröffnete Prof. Dr. von Bl ... l in ihrer Funktion als Vorsitzende der Promotionskommission der Klägerin, dass die Promotionskommission beschlossen habe, der Präsidentin die Aberkennung ihres Doktorgrades vorzuschlagen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin äußerte sich im Anschluss mit Schreiben vom 24. September 2018. Neben Bezugnahmen auf ihre erste Stellungnahme wies sie darin darauf hin, dass im Verleihungsverfahren beide Gutachter die Arbeit nach den damals geltenden wissenschaftlichen Standards geprüft und als eigenständige wissenschaftliche Leistung bewertet hätten. Sie habe von niemandem fremde Gedanken übernommen, sondern die Übernahme fremder Gedanken stets durch Literaturangaben deutlich gemacht. Weiter bemängelte sie, dass die Promotionskommission bei ihrer Entscheidung weder das Gutachten von Prof. Dr. Be ..., noch den Bericht der Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und ebenso wenig ihre erste Stellungnahme vom 5. Februar 2018 berücksichtigt habe. Im Rahmen der eigenständig durchgeführten Analyse der Promotionskommission bleibe die Kernfrage, welcher Plagiatsbegriff dem zugrunde liege, unbeantwortet. Ihre Dissertation sei in den letzten Jahren mehrfach Prüfungen unterzogen worden, die jeweils nach anderen Kriterien erfolgten. Daraus sei zu schließen, dass es derzeit keine allgemein verbindlichen Regeln oder Standards für den Plagiatsbegriff gebe. Darüber hinaus äußerte die Klägerin die Auffassung, dass sie alle Quellen selbst ausgesucht habe, worin eine eigenständige wissenschaftliche Leistung zu sehen sei, auch wenn sie dabei vielleicht „bei den Formulierungen […] zu dicht an der herangezogenen Quelle geblieben“ sei. Weitere wissenschaftliche Leistungen lägen in der Darstellung der unterschiedlichen theoretischen Ansätze in Kapitel 2, in der Zusammenfassung der ersten beiden Kapitel in Kapitel 3, in Kapitel 4, in den verwendeten Methoden, in der empirischen Analyse, welche die eigentliche wissenschaftlich-innovative Leistung der Arbeit darstelle, sowie in der Zusammenfassung in Kapitel 7. In Bezug auf das Kapitel 4 sei unverständlich, weshalb die Promotionskommission nicht Prof. Dr. Be ... nach dem Anteil der Klägerin an den dort übernommenen Textstellen aus einer seiner Publikationen befragt habe. Zur Beurteilung der Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung sei die vorgenommene „statistische Auflistung von Seitenzahlen“, auf denen sich Plagiate befänden, unzureichend. Vielmehr sei eine qualitative Analyse erforderlich. Da die damaligen Gutachter und die damalige Promotionskommission ihre Doktorarbeit als ordnungsgemäß bewerteten, genieße sie zudem Vertrauensschutz. Jedenfalls lägen in den beanstandeten Textübernahmen keine Urheberrechtsverletzungen, was die Annahme eines Plagiats ausschließe. Die vorgeschlagene Aberkennung des Doktorgrades sei unverhältnismäßig, da sie die Vernichtung ihrer Existenzgrundlage bedeute. In einer am 26. September 2018 im Umlaufverfahren getroffenen Entscheidung der Promotionskommission, die auf einer auf den 24. September 2018 datierten Beschlussvorlage basiert, kam diese einstimmig zu dem Schluss, dass die Stellungnahme der Klägerin „keine Gesichtspunkte enthält, die die Kommission […] nicht bereits berücksichtigt hat.“ Weiter äußerte sie, dass das von der Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens angewandte quantitative Verfahren zur Überprüfung der problematischen Stellen nicht aussagekräftig genug sei. Das Gutachten von Prof. Dr. Be ... könne wegen seines Ausschlusses aus der Kommission wegen der selbst erklären Befangenheit nicht berücksichtigt werden. Die erste Stellungnahme der Klägerin sei ein wesentlicher Grund dafür gewesen, dass die Kommission eine eigene Analyse vorgenommen habe. Das Argument der Klägerin, ihre Arbeitsweise habe den damals geltenden Zitierstandards entsprochen, erachtete die Kommission nicht für tragfähig, „da die Pflicht zur Kennzeichnung der Übernahme fremder Gedanken bereits 1999 in gleicher Weise gegeben war.“ Den Vorschlag der Promotionskommission, der Klägerin den Doktorgrad abzuerkennen, übermittelte die Vorsitzende der Promotionskommission mitsamt eines Abschlussberichts und einer Kopie des Prüfvorgangs an das Präsidium der Beklagten. Die Mitglieder des Präsidiums beschlossen im Umlaufverfahren mit Stimmabgabe zwischen dem 26. und dem 28. November 2018 einstimmig, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen. Jener Beschluss beruhte auf einer Beschlussvorlage „für die Sitzung des Präsidiums der Humboldt-Universität Berlin am 22.11.2018“. In jener Sitzung am 22. November 2018 konnte das Präsidium den Beschluss über die Aberkennung jedoch aufgrund der Abwesenheit eines Mitglieds noch nicht fassen. Zur Begründung ihrer Entziehungsentscheidung führte das Präsidium in der Beschlussvorlage aus, dass es das Interesse an der Sicherung der Redlichkeit der Wissenschaft und die scherwiegenden Folgen, die eine Entziehung des Doktorgrades für die Klägerin hätte, erörtert habe. Es sei davon auszugehen, dass die Dissertation der Klägerin nicht mehr wissenschaftlichen Standards entspreche und nicht als eigenständige wissenschaftliche Leistung anzusehen sei. Damit entfalle der für den Doktorgrad notwendige Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 unterrichtete die Präsidentin der Beklagten die Klägerin über die Entziehung des Doktorgrades durch das Präsidium, zog die Promotionsurkunde ein und forderte die Klägerin auf, jene an die Beklagte herauszugeben. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin an zahlreichen Stellen ihrer Dissertation fremde Werke ohne hinreichende Kenntlichmachung übernommen habe und die Arbeit deswegen nicht mehr den qualitativen Anforderungen genüge, die an wissenschaftliche Erkenntnisse zu stellen seien. Die Vielzahl nicht hinreichend gekennzeichneter Übernahmen lasse auch den Schluss auf eine Täuschungsabsicht zu. Bei der Entscheidung sei ferner berücksichtigt worden, dass die Titelentziehung für die Klägerin erhebliche Konsequenzen habe, andererseits seien aber auch die mit der Dissertation nachgewiesene Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten und das Interesse an einer redlichen Wissenschaft zu berücksichtigen gewesen. Mit der Entziehung des Doktorgrades sei auch die Promotionsurkunde einzuziehen, da diese nach den Vorschriften der Promotionsordnung zur Führung des Doktorgrades berechtige. Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 20. Dezember 2018 bei Gericht eingegangenen Klage gegen diesen Entziehungsbescheid. Zur Begründung führt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen aus: Das Entziehungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da es entgegen der Regelungen in der Verfassung der Beklagten nicht vom Dekanat eingeleitet worden sei. Sie bestreite, dass der Fakultätsrat sämtliche Mitglieder des Promotionsausschusses bestätigt habe. Dem Ausschuss gehörten weiter neun und nicht wie nach der Promotionsordnung vorgesehen vier bis sieben Hochschullehrer an. Der Fakultätsrat habe nicht erkannt, dass ihm in Bezug auf die Zahl der eingesetzten Hochschullehrer ein Ermessen zustehe. Es werde bestritten, dass der Prodekan für Forschung – wie von der Promotionsordnung gefordert – Mitglied des Promotionsausschusses gewesen sei. In der Sitzung, in welcher der Promotionsausschuss über die Einsetzung der Promotionskommission entschieden habe, seien nicht alle Mitglieder des Ausschusses anwesend gewesen, insbesondere der Doktorand Rz ... habe gefehlt. Es werde bestritten, dass die neun Hochschullehrer alle neun Institute der Fakultät repräsentierten, dass eine Mehrheit der Professoren aus der Fakultät stamme und dass ein Vertreter des Instituts für Sozialwissenschaft in der Sitzung anwesend gewesen sei. Die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder des Ausschusses sowie dessen Beschlussfähigkeit habe nicht vorgelegen. Prof. Dr. Be ... habe als Betreuer nach der Promotionsordnung ein Vorschlagsrecht bezüglich der übrigen Mitglieder der Kommission, ebenso wie in Bezug auf die eingesetzten Gutachter zugestanden. Es verstoße gegen die Promotionsordnung, dass nach dem Ausschluss von Prof. Dr. Be ... der Betreuer nicht mehr Mitglied der Promotionskommission gewesen sei. Der Ausschluss von Prof. Dr. Be ... wegen Befangenheit sei rechtswidrig, da dieser nicht befangen gewesen sei. Über den Ausschluss habe nach der Promotionsordnung zudem nicht die Promotionskommission, sondern der Vorsitzende des Promotionsausschusses entscheiden müssen. Ebenso fehlerhaft sei es, dass die Promotionskommission den Promotionsausschuss nicht über den Ausschluss informiert habe und dass Prof. Dr. Be ... nach seinem Ausschluss nicht durch ein neues Mitglied ersetzt worden sei. Zudem verfügten die Vertreter des Promotionsfaches Soziologie nach dem Ausschluss entgegen der Promotionsordnung nicht mehr über die Mehrheit der Stimmen. Das Gutachten von Prof. Dr. Be ... sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Auswahl von Prof. Dr. Fa ... und Prof. Dr. Sc ... als Gutachter und Kommissionsmitglieder sei ermessensfehlerhaft, da diese freundschaftlich eng miteinander verbunden und ihre wissenschaftlichen Auffassungen zudem konträr zu denen der Klägerin seien. Es habe zudem ein zusätzliches Gutachten eingeholt werden müssen. Es werde bestritten, dass die Promotionskommission einen Beschluss über die Aberkennung des Doktortitels gefasst habe. Eine ordnungsgemäße Anhörung habe vor der Entscheidung der Kommission nicht stattgefunden. Jedenfalls hätten die Kommissionsmitglieder vor ihrer Aberkennungsentscheidung ihre zweite Stellungnahme vom 24. September 2018 nicht berücksichtigt. Für die endgültige Aberkennungsentscheidung sei nicht die Präsidentin, sondern das Präsidium als Leitung der Beklagten zuständig gewesen. Sie, die Klägerin, habe nicht in erheblicher Weise über die Eigenständigkeit ihrer Promotionsleistung getäuscht. Ihre Zitierpraxis bewege sich im Rahmen der damals üblichen Zitierweise in den Sozialwissenschaften. Jedenfalls habe es damals keine hinreichend bestimmten Zitierstandards gegeben, an denen sie sich hätte orientieren können. Weiter genüge es für eine hinreichende Zitierung, wenn die herangezogene Arbeit im Literaturverzeichnis auftauche. Wörtliche Übereinstimmungen mit den Ausführungen Dritter seien in Einzelfällen darauf zurückzuführen, dass sie jene Ausführungen wortwörtlich in ihren Notizen übernommen habe, ohne sich zu notieren, dass sie von einem Dritten stammten und dass es sich um ein wörtliches Zitat handle. Andere Arbeiten habe die Klägerin derart verinnerlicht, dass es bei ihren Darlegungen zwangsläufig zu Übereinstimmungen mit diesen Arbeiten gekommen sei. Häufig handle es sich bei den beanstandeten Formulierungen ferner um nicht belegbedürftige Standardformulierungen oder Allgemeinwissen. Die Promotionskommission sei von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, da sie den von ihr angewandten Plagiatsbegriff nicht offengelegt habe. Ferner habe sie nicht die von ihr angegebenen Primärquellen überprüft, sondern lediglich die von Vroniplag benannten Sekundärquellen, aus denen sie vermeintlich plagiiert habe. Hätte sie die Primärquellen überprüft, hätte sie festgestellt, dass sich die Übereinstimmungen mit den Sekundärquellen zwangsläufig daraus ergäben, dass sie parallel zu den Sekundärquellen die Primärquellen ausgewertet habe. Schließlich sei die Entziehungsentscheidung auch ermessensfehlerhaft erfolgt, da eine Abwägung der Interessen nicht stattgefunden habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Promotionsausschuss und nicht das Dekanat sei für die Einleitung des Entziehungsverfahrens zuständig. Der Promotionsausschuss sei auch ordnungsgemäß eingesetzt worden. Ihm gehörten nicht mehr als die gesetzlich zulässige Zahl an Mitgliedern an, da zwei der Mitglieder lediglich als Nachrücker eingesetzt worden seien. Ihm habe auch der Prodekan für Forschung angehört. Die fehlende Anwesenheit einzelner Mitglieder des Ausschusses in der Sitzung, in welcher über die Einsetzung der Promotionskommission beschlossen worden sei, stünde der Beschlussfähigkeit nicht entgegen. Es entstammten auch eine Mehrheit der Hochschullehrer aus der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten. Die Bestimmung der Gutachter sei rechtmäßig erfolgt, dem Betreuer Prof. Dr. Be ... stünde insoweit kein Vorschlagsrecht zu, ebenso wenig wie er ein Vorschlagrecht in Bezug auf die übrigen Mitglieder der Promotionskommission gehabt habe. Die Promotionskommission habe Prof. Dr. Be ... weiter zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. Um eine Täuschung der Klägerin anzunehmen, hätte Prof. Dr. Be ... sein ursprüngliches Gutachten im Verleihungsverfahren in Frage stellen müssen, was an seiner unvoreingenommenen Mitwirkung zweifeln lasse. Selbst wenn Prof. Dr. Be ... nicht als befangen gelten sollte, so habe die Klägerin jenen Umstand jedenfalls nicht rechtzeitig gerügt. Dass mit dem Ausschluss von Prof. Dr. Be ... nicht mehr die Mehrheit der Mitglieder der Kommission das Promotionsfach vertrete, sei unschädlich, da die entsprechende Vorschrift der Promotionsordnung nur bei einer fächerübergreifenden Promotion anwendbar sei, die hier nicht vorliege. Zudem sei es an der Klägerin gewesen, diesen Umstand rechtzeitig zu rügen. Das Präsidium sei für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen. Die Entziehung des Doktorgrads sei auch materiell rechtmäßig, weil die Klägerin diesen durch Täuschung erworben habe. Ihre Erklärungen seien nicht geeignet, die identifizierten Zitierverstöße in Frage zu stellen. Dass ihre Zitierweise den damals geltenden Standards entsprochen habe, sei schon deswegen nicht plausibel, weil sie an einigen Stellen ihrer Arbeit durchaus exakt zitiere. Wenn die Klägerin tatsächlich die vorhandene Literatur in Exzerpte zusammengefasst habe, wäre es an ihr gelegen, diese Literatur im Laufe ihrer Promotion noch einmal zu kontrollieren. Sie habe auch bedingt vorsätzlich gehandelt, das ergebe sich schon daraus, dass sie bei Einreichung der Dissertation wahrheitswidrig eine entsprechende Eigenständigkeitserklärung unterzeichnet habe. Die Entscheidung der Promotionskommission sei ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere sei sie weder willkürlich getroffen worden, noch sei die Kommission von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Prof. Dr. Be ... als Zeugen zu den Umständen vernommen, die für seine Person die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten und auch die Klägerin hierzu informatorisch angehört. Die Kammer hat weiter die Vorsitzende der Promotionskommission Prof. Dr. von Bl ... informatorisch zur Frage einer möglichen Mehrheit fachfremder Mitglieder in der Promotionskommission, sowie zu ihrer eigenen fachlichen Einordnung angehört. Wegen des Inhalts der jeweiligen Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.