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Beschluss

5 Bs 77/20

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Feststellung, die faktisch die Hauptsache vorwegnimmt, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise zu gewähren; es bedarf hoher Erfolgsaussichten in der Hauptsache. • Die Schließung von Fitnessstudios durch eine Corona-Verordnung kann eine zulässige, verhältnismäßige Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG darstellen, wenn spezifische Infektionsrisiken die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Betrieben rechtfertigen. • Bei komplexer Gefahrenlage steht dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu; schrittweise Lockerungen sind zulässig und erlauben es, risikoreichere Bereiche zeitlich zurückzustellen.
Entscheidungsgründe
Schließung von Fitnessstudios als verhältnismäßige Schutzmaßnahme in der Corona-Verordnung • Eine einstweilige Feststellung, die faktisch die Hauptsache vorwegnimmt, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise zu gewähren; es bedarf hoher Erfolgsaussichten in der Hauptsache. • Die Schließung von Fitnessstudios durch eine Corona-Verordnung kann eine zulässige, verhältnismäßige Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG darstellen, wenn spezifische Infektionsrisiken die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Betrieben rechtfertigen. • Bei komplexer Gefahrenlage steht dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu; schrittweise Lockerungen sind zulässig und erlauben es, risikoreichere Bereiche zeitlich zurückzustellen. Die Antragstellerin betreibt in Hamburg eine rund 3000 m² große Fitness- und Freizeitanlage mit Wellnessbereich. Nach der Hamburger Corona-Verordnung (§ 5 Abs. 3 Nr. 26) war der Betrieb von Fitnessstudios bis 31. Mai 2020 untersagt. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutz die Feststellung, die Verordnung verletze ihre Grundrechte (Art. 12, 14, 2, 3 GG) und verlangte zugleich, die Verordnung so zu ändern, dass der Betrieb erlaubt werde. Das Verwaltungsgericht gab dem Feststellungsantrag statt und lehnte die Verpflichtung zur Verordnungsänderung ab. Die Antragsgegnerin (Freie und Hansestadt Hamburg) legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Antragsgegnerin ist beschwerdebefugt, weil eine gerichtliche Feststellung die betroffene Verordnungsnorm gegenüber der Antragstellerin unwirksam machen würde. • Problematik einstweiliger Feststellungen: Feststellungsbegehren im Eilverfahren sind problematisch, wenn sie die Hauptsache vorwegnehmen; als Alternative kommt statt eines Feststellentenors eine sanktionsfreie Duldung durch einstweilige Maßnahme in Betracht (§ 123 Abs. 3 VwGO). • Fehlender Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat im Eilverfahren nicht die erforderliche weit überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache dargetan; das Verbot ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. • Rechtsgrundlage und Gefahrenlage: Die Corona-Verordnung beruht auf §§ 32, 28 IfSG; die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG sind vor dem Hintergrund der Pandemie gegeben und gewähren dem Verordnungsgeber einen weiten Einschätzungsspielraum. • Legitimer Zweck und Eignung: Das Verbot dient dem Schutz der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems; Fitnessstudios bergen spezifische Risiken (geschlossene Räume, erhöhte Atemfrequenz, Aerosolbildung, vermehrte Bewegung), die das Verbot geeignet erscheinen lassen. • Erforderlichkeit: Schutzkonzepte wie in Nordrhein-Westfalen beseitigen nicht hinreichend die spezifischen Risiken; Kontrollen der Intensität durch Personal sind schwer durchsetzbar, sodass eine Schließung unter dem gebotenen Vorsichtsprinzip vertretbar ist. • Angemessenheit: Die Beschränkung ist befristet bis 31.05.2020 und steht in einem angemessenen Verhältnis zu Schutzgütern (Leben, Gesundheit); wirtschaftliche Folgen sind berücksichtigt und wegen Mitgliedsbeiträgen weniger existenzgefährdend als bei anderen Gewerben. • Gleichheitsprüfung: Unterschiedliche Behandlung gegenüber Friseuren, Gaststätten und Betrieben der Körperpflege ist sachlich gerechtfertigt, weil die Gefährdungslage unterschiedlich ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg; der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vollständig abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Antragstellerin im Eilverfahren keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung oder eine sanktionsfreie Öffnung ihres Studios hat, weil die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache fehlt. Die Schließung von Fitnessstudios bis zum 31.05.2020 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig, da sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, einem legitimen Zweck dient und geeignet, erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Die unterschiedlichen Infektionsrisiken rechtfertigen zudem die ungleiche Behandlung gegenüber anderen Gewerben, weshalb keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder der einschlägigen Grundrechte vorliegt.