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Urteil

19 K 154.16

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0821.VG19K154.16.00
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Leitsätze
1. Verändert sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint, so tritt die Festsetzung in einem Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit außer Kraft.(Rn.50) 2. Regelmäßig ist bei der Prüfung der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur auf die Abweichungen abzustellen, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Plans ergeben haben.(Rn.54) 3. Ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist zulässig, wenn es sich unter anderem nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.(Rn.72) 4. Für das Einfügen nach dem Nutzungsmaß gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich.(Rn.73)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 1. September 2015 (Versagung Nr. 2015 / 1039) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Mai 2016 verpflichtet, über den mit Datum vom 15. Mai 2015 von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses des Gebäudes S...straße 4 in 12105 Berlin-Tempelhof einschließlich der Errichtung eines Außenaufzugs und einer Rettungstreppe nebst Erteilung einer Ausnahme von der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je die Hälfte; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verändert sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint, so tritt die Festsetzung in einem Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit außer Kraft.(Rn.50) 2. Regelmäßig ist bei der Prüfung der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans nur auf die Abweichungen abzustellen, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Plans ergeben haben.(Rn.54) 3. Ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist zulässig, wenn es sich unter anderem nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.(Rn.72) 4. Für das Einfügen nach dem Nutzungsmaß gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich.(Rn.73) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 1. September 2015 (Versagung Nr. 2015 / 1039) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Mai 2016 verpflichtet, über den mit Datum vom 15. Mai 2015 von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses des Gebäudes S...straße 4 in 12105 Berlin-Tempelhof einschließlich der Errichtung eines Außenaufzugs und einer Rettungstreppe nebst Erteilung einer Ausnahme von der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je die Hälfte; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO der Berichterstatter im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war die Klage abzuweisen. 1. Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2018 gegenüber dem ursprünglichen, in der Klageschrift vom 13. Juni 2016 angekündigten Klageantrag (Verpflichtung des Beklagten zur unbedingten Baugenehmigungserteilung) modifiziert hat, stellt sich dies prozessual als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar. In diese Klageänderung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingewilligt (§ 91 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Sie kann außerdem als sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1, 2. Alt. VwGO angesehen werden, weil sie das Gericht nicht mit einem vollständig neuen Streitstoff konfrontiert und darüber hinaus dazu geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen (vgl. für diese Voraussetzungen der Sachdienlichkeit nur W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 21. Aufl. 2015, § 91 Rn. 19 m.w.Nachw.). 2. Die geändert Klage hat mit dem (ersten) Hilfsantrag teilweise Erfolg. 2.1 Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte die begehrte Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis oder eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, sowie der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis vorliegen. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht in dem hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (vgl. § 89 Abs. 2 BauO Bln) entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin im Innenhofbereich des Gebäudes S...straße 4, in dem sich der geplante Außenaufzug und die geplante Rettungstreppe (Wendeltreppe) befinden sollen, die gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58 im allgemeinen Wohngebiet in der geschlossenen Bauweise geltende Bebauungstiefe von höchstens 13 m überschreitet. Das Vorhaben bedarf daher einer Ausnahme von dieser Festsetzung gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB, wie von der Klägerin im Verwaltungsverfahren auch beantragt. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im Termin am 14. August 2018 zuletzt ausgeführt hat, der Festsetzung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58 komme keine Geltung mehr zu, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Festsetzung hat nicht schon deshalb ihre Bedeutung verloren, weil der Beklagte mit dem Bebauungsplan 7-37Be die Gebietsart auf allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO 1990 (statt § 7 Nr. 8 BO 58) umgestellt hat. Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte die übrigen Festsetzungen des Baunutzungsplans i.V.m. den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 damit unberührt lassen wollte. Zwar trifft zu, dass in § 8 Nr. 1 BO 58 die zulässige Bebauungstiefe ausdrücklich mit der Gebietsart verknüpft wird. Das bedeutet zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht, dass mit der Umstellung auf eine dem jeweiligen Baugebiet des Baunutzungsplans entsprechende Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung (hier: allgemeines Wohngebiet) der Anknüpfungspunkt für die Festsetzung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58 nachträglich entfällt. Auch eines ausdrücklichen Hinweises im Bebauungsplan, dass die übrigen Festsetzungen des Baunutzungsplans (oder zumindest die Festsetzung der Bebauungstiefe gemäß § 8 Nr. 1 BO 58) durch die Umstellung der Gebietsart auf die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung ihre Geltung nicht verlieren, bedarf es nach Ansicht des Gerichts nicht. Vielmehr zeigt der Plangeber dadurch, dass er den Bebauungsplan auf die Umstellung der Gebietsart beschränkt, regelmäßig gerade, dass er an den übrigen Festsetzung des Baunutzungsplans festhalten will. Eines ausdrücklichen Hinweises bedarf es nach Ansicht des Gerichts nur in der umgekehrten Situation, dass der Plangeber die bislang geltenden Festsetzungen des Baunutzungsplans (oder einzelne von ihnen) zugleich mit der Umstellung der Gebietsart aufheben will (mit der Folge, dass insoweit § 34 BauGB zur Anwendung kommen soll). Auch ein Außerkrafttreten der Festsetzung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. 1 BO 58 infolge Funktionslosigkeit kann zur Überzeugung des Gerichts ersichtlich nicht angenommen werden. Insbesondere vermag die rückwärtige Bebauung auf dem Vorhabengrundstück sowie auf dem Nachbargrundstück S...straße 3 und dem daran angrenzenden Grundstück S...straße 2 die Geltung der Bebauungstiefe von 13 m nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. 2.2 Mit dem ebenfalls gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO zulässigen (ersten) Hilfsantrag dringt die Klägerin demgegenüber auch in der Sache zum Teil durch. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte die begehrte Baugenehmigung nebst Ausnahme von der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis oder eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, sowie der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis vorliegen. Ihr steht jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung über ihren dahingehenden Antrag bei dem Beklagten zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), wobei der Verbescheidungsantrag stets als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten ist und nicht eigens gestellt werden muss, soweit - wie hier aufgrund von § 8 Nr. 2 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB - eine behördliche Ermessensentscheidung im Raum steht (vgl. etwa VG München, Urteil vom 6. November 2013 - VG M 18 K 12.357 -, juris Rn. 35 m.w.Nachw.). a. Die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung liegen abgesehen von der erforderlichen Ausnahme gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB von der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m (§ 8 Nr. 1 Buchst. 1 BO 58) und den erforderlichen bautechnischen Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz vor. aa. Insbesondere ist das Bauvorhaben der Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten im Hinblick auf das Nutzungsmaß GFZ bauplanungsrechtlich zulässig. Insoweit richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Auf den Baunutzungsplan kann diesbezüglich nicht zurückgegriffen werden. Denn der Baunutzungsplan ist hinsichtlich des Nutzungsmaßes GFZ für das Grundstück S...straße 4 funktionslos geworden. (1) Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen indes nicht aus. Vielmehr muss offenkundig sein, dass die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11/03 -, NVwZ 2005, 442 ). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85/03 -, juris Rn. 8). (2) Nach diesen Maßstäben ist eine Funktionslosigkeit in Bezug auf das Nutzungsmaß GFZ vorliegend zu bejahen. Aus dem Baunutzungsplan (i.V.m. den fortgeltenden städtebaurechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958) ergibt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für das Grundstück S...straße 4 in dem dort festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 BO 58 (bzw. jetzt § 4 BauNVO 1990) der Baustufe III/3 unter anderem eine zulässige GFZ von 0,9 (vgl. § 7 Nr. 15 BO 58). Dieses Nutzungsmaß wird nach den Angaben des Beklagten, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, in dem hier als maßgeblich anzusehenden Straßengeviert (Baublock) M...straße, S...straße, M... Damm und K...straße auf keinem einzigen der elf Grundstücke (von insgesamt 13) dem Baunutzungsplan unterliegenden Grundstücke (einschließlich des Vorhabengrundstücks), die bebaut sind und von denen die GFZ bekannt ist, eingehalten. Auf lediglich einem Grundstück liegt die GFZ unter 1,0, nämlich auf dem Grundstück K...straße 64/65 mit einer GFZ von 0,94. Im Übrigen ist die Abweichung am geringsten noch auf den Grundstücken K...straße 66 (GFZ 1,33) und M...straße 21/23 (GFZ 1,46). Auf dem Grundstück K...straße 62/63 beträgt die GFZ schon 1,85. Auf den anderen sieben Grundstücken ist die GFZ höher als 2,0, bis hin zu 2,90 auf dem Grundstück S...straße 5. Die durchschnittliche GFZ der elf Grundstücke liegt bei rd. 2,0, d.i. mehr als das Doppelte der zulässigen GFZ von 0,9. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans regelmäßig nur auf die Abweichungen abzustellen, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Plans ergeben haben. Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung - gegebenenfalls auf längere Sicht - zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten zunächst nicht einmal ein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 58/00 -, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall, in dem die vorhandene Bebauung zu großen Teilen bereits aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts datiert, kann aus dem Baubestand daher nicht ohne Weiteres auf eine Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans geschlossen werden. Es muss vielmehr gerade durch eine tatsächliche Entwicklung nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans ein Zustand erreicht worden sein, der eine Verwirklichung der in Rede stehenden Festsetzung offensichtlich auf unabsehbare Zeit ausschließt. Eine solche Entwicklung kann hier indes angenommen werden. Auszugehen ist dabei davon, dass bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung schneller ein Zustand eintreten kann, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000, a.a.O.). Dabei heißt „schneller“ nicht notwendigerweise in zeitlicher Hinsicht früher. Gemeint ist vielmehr, dass in einer solchen Situation bereits ein „Weniger“ an Entwicklung ausreichen kann, damit eine nachträgliche Realisierungsunfähigkeit des Bebauungsplans angenommen werden kann. Dieses „Weniger“ an Entwicklung, durch die die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans im Nachhinein durchgreifend in Zweifel gezogen wird, kann durchaus auch erst nach Jahren oder Jahrzehnten eintreten. Allerdings dürften die Anforderungen an die Annahme der Funktionslosigkeit durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf noch weiter abgeschwächt werden. Denn schon durch den bloßen Zeitablauf, d.h. ohne dass eine gegenläufige Entwicklung zumindest eingeleitet wird, rückt die Erreichung des planerischen Ziels in immer weitere Ferne (VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2018 - VG 19 K 418.17 -, S. 12 d. amtl. Abdr., Urteil vom 23. Februar 2018 - VG 19 K 379.17 -, S. 12 d. amtl. Abdr., Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, S. 13 d. amtl. Abdr., Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, S. 12 f. d. amtl. Abdr., Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, S. 14 d. amtl. Abdr., und Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, juris Rn. 45). Im Fall der Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans für die hochverdichteten, durch Altbauten geprägten Innenstadtbereiche Berlins wichen die tatsächlichen Verhältnisse in den Baublöcken schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baunutzungsplans (bzw. zum Zeitpunkt seiner Überleitung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG) massiv vom Planinhalt ab (dazu sowie zum Folgenden für die Baustufe V/3 bereits VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2018, a.a.O., S. 12 f., Urteil vom 23. Februar 2018, a.a.O., S. 8 f., Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, a.a.O., S. 13 f., Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, a.a.O., S. 13 f., Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, a.a.O., S. 14 f., und Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, a.a.O., Rn. 46 ff.). Letztlich könnten bei einer - hypothetischen - Betrachtung anhand der heute geltenden, zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entwickelten Grundsätze zumindest für einzelne Bereiche des Plangebiets sogar durchaus Zweifel daran bestehen, dass sich die planerischen Festsetzungen jemals als vollzugsfähig dargestellt haben (vgl. für diese aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgeleitete Planungsschranke nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7/09, NVwZ 2010, 1561 ; Berkemann, „Ewigkeitsfehler“ im Bebauungsplan, jM 2015, 470 ). Die Begrenzung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke im innerstädtischen Bereich auf eine GFZ von höchstens 1,5 (im Fall der Baustufe V/3) bzw. höchstens 0,9 (im Fall der Baustufe III/3) beruhte seinerzeit auf den städtebaulichen Vorstellungen der 1950er-Jahre, durch Entkernung oder noch weitergehende Beseitigung der überkommenen, dichten Bebauung der Innenstadt und mit der Errichtung von Neubauten bei Einhaltung der neuen GFZ das Bild der durchgrünten Stadt mit einer erheblich geringeren Bebauungs- und Bevölkerungsdichte und ausreichendem PKW-Parkraum auf den Grundstücken zu erreichen (von Feldmann/Knuth, a.a.O., Rn. 248). So heißt es in der amtlichen Begründung zum Baunutzungsplan (AvB-Drs. II. WP Nr. 1621 vom 3. Mai 1958, S. 2): „Die gleichen Gesichtspunkte bestimmen das städtebauliche Ziel der Herabsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den höheren Baustufen. Für die Wohngebiete ist maßgebend die nötige Herabsetzung der Besiedelungsdichte von bis zu 1600 auf maximal etwa 500 Einwohner/ha und die damit verbundene Möglichkeit der Durchgrünung der Bebauung. Für die geschäftsintensiven Gebiete ist es für das verkehrsmäßige Funktionieren der Stadt unbedingt erforderlich, die Wageneinstellplätze auf dem Baugrundstück unterzubringen, was ohne Herabsetzung der Nutzung nicht möglich ist.“ Auch wenn man davon ausgeht, dass dem - nach heutigen Maßstäben - in den Baublöcken mit dichter Altbebauung zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Normsetzung nicht das „Gebot der möglichen Planzielverwirklichung“ (vgl. Berkemann, a.a.O.) hätte entgegengehalten werden können, weil das Planungsziel seinerzeit noch als auf absehbare Zeit erreichbar angesehen werden konnte, so sind seither fast sechs Jahrzehnte vergangen, ohne dass jedenfalls in dem hier zu betrachtenden Baublock auch nur annähernd eine bauliche Entwicklung stattgefunden hätte, durch die die tatsächlichen Verhältnisse dem Planinhalt angenähert worden wären. Im Gegenteil, wurde die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baunutzungsplans bestehende bauliche Struktur seither weiter verfestigt: Zum einen wurden in den Jahren 1975 und 1991 auf den Grundstücken K...straße 66 und K...straße 62/63 Neubauten errichtet, die mit einer GFZ von 1,33 und 1,85 die Planvorgabe einer GFZ von 0,9 überschreiten. Zum anderen erfolgten zwischen 1983 und 2000 auf acht Grundstücken in dem Baublock Dachgeschossausbauten, durch die sich die GFZ dort jeweils noch weiter erhöht hat. Selbst wenn die genannten Dachgeschossausbauten teilweise in den zeitlichen Geltungsbereich von Sonderregelungen gefallen sein sollten, wie etwa denen des (ursprünglichen) Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (Art. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17. Mai 1990, BGBl. I S. 926), so änderte dies doch nichts daran, dass sie letztlich dazu beigetragen haben, die schon bei Inkrafttreten des Baunutzungsplans vorhandene bauliche Situation nachdrücklich zu bekräftigen. Im Ergebnis bestehen in dem Baublock heute Verhältnisse, die eher weiter von dem damaligen Planungsziel entfernt sein dürften, diesem jedenfalls aber nicht deutlich angenähert sind. Auch die städtebaulichen Vorstellungen haben sich seit dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans offenkundig in einer Weise geändert, die es als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass im vorliegenden Fall das Planungsziel in absehbarer Zeit noch erreicht werden könnte (auch dazu sowie zum Folgenden bereits VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2018, a.a.O., S. 14 f.; Urteil vom 23. Februar 2018, a.a.O., S. 14, Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, a.a.O., S. 14 f., Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, a.a.O., S. 14 f., Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, a.a.O., S. 15 f., und Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, a.a.O., Rn. 50). So wird die vorhandene Altbebauung in den Berliner Innerstadtbereichen heute nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt, sondern wird zu Recht gerade als schützenswert angesehen. Das gilt zunächst für diejenigen Bereiche, in denen es zu städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 ff. BauGB gekommen ist. Dort stellen die im Rahmen der städtebaulichen Veranstaltung durch zum Teil erhebliche öffentliche und private Investitionen bewirkten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch eine nach außen wahrnehmbare Manifestation dieser veränderten Sichtweise dar (vgl. auch von Feldmann/Knuth, a.a.O.). Dass im Zuge der Sanierung zum Teil auch Maßnahmen zur Reduzierung der baulichen Dichte erfolgt sind (z.B. Abriss von Seitenflügeln), ändert an diesem grundlegenden Befund nichts. Aber auch in dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Block kann letztlich kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass der gewandelte Blick auf den Berliner Altbaubestand auch die dortige planabweichende Bebauung einschließt. Wie die Augenscheinseinnahme vor Ort ergeben hat, sind die in dem Baublock vorhandenen Altbauten in einem durchaus guten Zustand, namentlich die Fassaden. Es ist offenkundig, dass die historische Bausubstanz nicht zur Disposition gestellt wird, sondern im Gegenteil gerade als erhaltenswert angesehen und bewahrt wird. Diese veränderte Sichtweise dokumentiert sich im Fall des Bezirks Tempelhof-Schöneberg bis zu einem gewissen Grad auch in den von der Bezirksverordnetenversammlung am 18. September 2013 beschlossenen „Leitlinien für die planungsrechtliche Beurteilung bei ergänzenden Bauvorhaben in hoch verdichteten Gebieten“ (im Folgenden: Leitlinien; vgl. dazu sowie zum Folgenden bereits VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2018, a.a.O., S. 15 f.). Wie die Kammer zuvor auch schon zu den diesen Leitlinien im Ansatz vergleichbaren „Städtebauliche Leitlinien zur planungsrechtlichen Beurteilung von Wohnungsbauvorhaben der Nachverdichtung im Bestand (Dachgeschossausbau, Lückenschließung, Aufstockung) im Rahmen des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), Geltungsbereich Berlin-Neukölln, Ortsteil Neukölln“ vom 18. Februar 2014 des Bezirks Neukölln entschieden hat, lässt sich ihnen jedenfalls entnehmen, dass die vorhandene Altbebauung offensichtlich nicht (mehr) zur Diskussion steht, sondern geradezu umgekehrt als Maßstab dient, an dem sich Neubauvorhaben und Dachgeschossausbauten orientieren sollen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, a.a.O., S. 15 f., Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, a.a.O., S. 15 f., Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, a.a.O., S. 16 f., und Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, a.a.O., Rn. 51 ff.). Das wird etwa in Ziff. II. der Leitlinien deutlich, wenn es dort heißt: „Nachkriegsgebäude mit Flachdächern können insbesondere zur höhenmäßigen Angleichung an die Nachbarbebauung aus der Gründerzeit aufgestockt werden. Durch den Rücksprung von Staffelgeschossen oder der Angleichung der Dachneigung sollen sich die Aufstockungen an die Berliner Dächer anpassen. Dem Wiederaufbau von Geschossen und Dächern der Blockrandbebauung, die im Zweiten Weltkrieg zerstört worden sind, kann im Rahmen einer Stadtreparatur in Anpassung an die Nachbarbebauung zugestimmt werden. Dabei ist das städtebauliche Ziel der einheitlichen Stadtbildgestaltung zu beachten. (…)“ Und weiter, in Ziff. III.1.: „Obwohl Neubauten aufgrund niedriger Geschossflächen in der Regel eine höhere GFZ und höhere Geschosszahl erreichen als Altbauten aus der Gründerzeit, sind auch hier Befreiungen in der Regel städtebaulich vertretbar. Dadurch wird eine Blockrandbebauung komplettiert und das Ortsbild verbessert. Neubauten sollten sich höhenmäßig an der Nachbarbebauung orientieren. (…)“ Auch der Umstand, dass die Leitlinien in Ziff. I.1. als Obergrenze für den Dachraumausbau in der Baustufe III/3 eine GFZ von 2,25 nennen, verdeutlicht, dass die hoch verdichtete Altbebauung den „Rahmen“ setzt für die angestrebte Stadtbildgestaltung und von dem Beklagten eben nicht mehr zur Disposition gestellt wird. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2018 erklärt hat, die Leitlinien würden inzwischen nicht mehr angewandt, so stellt dies jedenfalls nicht in Abrede, dass die vorhandene Altbebauung in den Berliner Innenstadtbezirken seitens des Beklagten einem veränderten Blick unterliegen; selbst wenn der Beklagte von der in den Leitlinien zum Ausdruck kommenden Befreiungspraxis mittlerweile Abstand genommen hat, so ändert dies also nichts daran, dass der Altbaubestand heute als erhaltenswert angesehen wird und gerade nicht mehr mit seiner baldigen Beseitigung (oder zumindest einer spürbaren Verringerung der baulichen Dichte) gerechnet werden kann. In der Gesamtschau der vorstehend dargestellten Umstände kann bei lebensnaher Betrachtung schwerlich noch davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung des Nutzungsmaßes einer GFZ von 0,9 durch den Baunutzungsplan ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion für den hier maßgeblichen Bereich noch zu erfüllen vermag. Die Maßfestsetzung ist insoweit funktionslos geworden. Darauf, dass Erhaltungsrecht (§§ 172 ff. BauGB) hier nicht besteht (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, a.a.O., S. 16, Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, a.a.O., S. 16, Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, a.a.O., S. 17 f., und Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, a.a.O., Rn. 59), kommt es demgegenüber nicht entscheidend an (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2018, a.a.O., S. 15). Das Fehlen von Erhaltungsrecht stellt die Annahme der Funktionslosigkeit angesichts der aufzeigten baulichen Entwicklung und des Wandels der städtebaulichen Vorstellungen des Beklagten nicht in Zweifel. Dem steht schließlich auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6/97 - (NVwZ-RR 1998, 415) entgegen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht (ebd., 416) lediglich ausgeführt, dass bei der Annahme eines Geltungsmangels dann „zusätzliche Zurückhaltung“ zu üben sei, wenn geltend gemacht wird, dass eine Festsetzung nicht erst nachträglich funktionslos geworden sei, sondern bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans funktionslos gewesen sei. Um einen solchen Fall, der sich am Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB beurteilt, geht es vorliegend gerade nicht, auch wenn bei Anlegung dieses Maßstabs - wie ausgeführt - durchaus zweifelhaft erscheinen könnte, ob die Planungskonzeption jemals tragfähig gewesen ist. (3) Das Vorhaben der Klägerin ist im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich unter anderem nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dieser Anforderung genügt das Vorhaben der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Einfügen nach dem Nutzungsmaß gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12/14 -, juris Rn. 3 m.w.Nachw.). Unter der maßgebenden Umgebung (der „näheren Umgebung“) ist in diesem Zusammenhang diejenige Umgebung zu verstehen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246 m.w.Nachw.). Dabei gilt, dass bei der Beurteilung des Nutzungsmaßes der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen ist als bei der Nutzungsart (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014, a.a.O., 1247; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - VGH 1 CS 17.2496 -, juris Rn. 16). Hiervon ausgehend, hält sich das Vorhaben der Klägerin hinsichtlich des Nutzungsmaßes innerhalb des Rahmens, der durch die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegend beschränkt auf den Block M...straße, S...straße, M... Damm und K...straße. In der so bestimmten näheren Umgebung würde das Gebäude auf dem Grundstück S...straße 4 auch nach Durchführung des Bauvorhabens der Klägerin die weitere in dem Block vorhandene Bebauung hinsichtlich ihrer (absoluten) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe nicht nach außen wahrnehmbar in einem so erheblichen Maß übersteigen, dass der bestehende Rahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung „in unangemessener Weise“ überschritten würde (vgl. für diesen Maßstab Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Das Vorhaben würde in dieser Umgebung keinen Fremdkörper darstellen. Angesichts der Umgebungsbebauung kann keine Rede davon sein, dass mit dem Vorhaben etwas verwirklicht werden soll, was es in der Umgebung bisher nicht gibt; das Vorhaben ist in dem durch die Eigenart der Umgebung gezogenen Rahmen gerade nicht ohne Vorbild. Dass das Vorhaben der Klägerin im Hinblick auf das Nutzungsmaß gegen das im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt, vermag das Gericht nicht festzustellen. bb. Sonstige Gründe (abgesehen von der Frage der Überschreitung der Bebauungstiefe), aus denen sich das Bauvorhaben der Klägerin als bauplanungsrechtlich unzulässig darstellen könnte, sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich ein Verstoß gegen die Vorgabe aus § 34 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BauGB, wonach die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen, nicht feststellen. Für eine im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige und damit gesetzlich grundsätzlich gewährleistete Bebauung von Grundstücken kommt der Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BauGB nur begrenzte Bedeutung zu (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 34 Rn. 39 m.w.Nachw.). Die Regelung dient nicht dazu, eine nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits zulässige Bebauung weiter zu optimieren. Es geht vielmehr um die Abwehr städtebaulicher Missstände. Ein solcher städtebaulicher Missstand, der die Schwelle unzureichender Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreichen würde, wäre zur Überzeugung des Gerichts mit dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich nicht verbunden. cc. Auch Bauordnungsrecht, soweit es im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zu prüfen ist, steht der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen. Insbesondere gehören die Anforderungen an barrierefreies Bauen gemäß § 51 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (jetzt: § 50 BauO Bln) nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 64 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. Vielmehr beschränkt sich die Prüfung der Vorgaben aus der Bauordnung für Berlin in diesem Verfahren grundsätzlich auf die Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Anforderungen gemäß § 4 bis 6 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; nur in dem Fall, dass eine erforderliche Abweichung von den (sonstigen) Vorgaben aus der Bauordnung für Berlin bereits beantragt wurde, ist im Baugenehmigungsverfahren auch über diese Abweichung zu entscheiden (vgl. § 64 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Vorliegend fehlt es bislang indes an einem entsprechenden Antrag der Klägerin. Es bedarf daher keiner Klärung, ob eine Abweichung von den Anforderungen des § 51 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (oder jetzt aus § 50 BauO Bln) hier überhaupt erforderlich ist. b. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil das Vorhaben der Klägerin - wie bereits ausgeführt - einer Ausnahme gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB von der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m (§ 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58) bedarf, auf deren Erteilung die Klägerin keinen Anspruch hat; ihr steht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung des Beklagten über die Ausnahme - und damit letztlich die begehrte Baugenehmigung - zu. § 8 Nr. 2 BO 58 sieht Ausnahmen von der Vorgabe aus § 8 Nr. 1 Buchst. 1 BO 58 vor, wonach die größte Bebauungstiefe im allgemeinen Wohngebiet 13 m beträgt. Danach können über die in § 8 Nr. 1 BO 58 bezeichnete Begrenzung hinaus Gebäude oder Gebäudeteile zugelassen werden, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen. Über die Ausnahme wird auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 BauGB entschieden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 11). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB sind vorliegend erfüllt. Die Überschreitung der Bebauungstiefe durch den von der Klägerin geplanten Außenaufzug und die Rettungstreppe erscheint dem Gericht städtebaulich vertretbar. Städtebauliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB sind durch das Vorhaben zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht in einer Weise berührt, dass sich das Vorhaben als städtebaulich unvertretbar darstellt. Auf der Rechtsfolgeseite steht die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB im Ermessen des Beklagten („kann“; vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2018 - VG 19 K 457.17 -, S. 22 d. antl. Abdr.). Dass sich das Ermessen hier zwingend zu einem Erteilungsanspruch verdichtet, vermag das Gericht nicht zu erkennen, obgleich einzuräumen ist, dass es bei der Ermessensausübung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB generell vor allem auf städtebauliche Gründen ankommen dürfte (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 31 Abs. 1 BauGB), die im Fall des § 8 Nr. 2 BO 58 jedoch - wie gesehen - gerade schon auf tatbestandlicher Ebene zu prüfen sind (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - VGH 3 S 1695/15 -, NVwZ 2015, 1781 , wonach im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB generell für eine ablehnende Ermessensentscheidung kein Raum bleiben soll, wenn es keine städtebaulichen Gründe gibt, die gegen die Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme sprechen könnten). Indes hat der Beklagte sein diesbezügliches Erteilungsermessen bislang nicht ausgeübt. Die streitgegenständlichen Bescheide lassen eine Ermessensausübung gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB nicht (oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit) erkennen. Im Ausgangsbescheid vom 1. September 2015 (Versagung Nr. 2015 / 1039) wird der Begriff „Ermessen“ überhaupt nicht verwendet, und auch im Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2016 dort S. 4) taucht der Begriff lediglich einmal am Ende (S. 4) und in formelhafter Weise auf. Auch der Sache nach wird weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid hinreichend deutlich, dass eine Ermessensentscheidung, und zwar gerade eine solche nach § 8 Nr. 2 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB getroffen wurde. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt sich nichts anderes. Es liegt mithin ein Ermessensausfall vor, der im gerichtlichen Verfahren schlechterdings nicht heilbar ist (arg. ex § 114 Satz 2 VwGO). Dies hat zur Folge, dass der Beklagte über die Ausnahmeerteilung erneut zu entscheiden haben wird. c. Abschließend weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass der Beklagte im Fall einer etwaigen Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung nebst Ausnahme von der zulässigen Bebauungstiefe die Regelungen in § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 BauVerfO 2006 (vgl. § 20 Abs. 2 BauVerfO 2017) zu berücksichtigen haben wird. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 BauVerfO 2006 wird im Verfahren nach § 64 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauVerfO 2006) dann, wenn weder der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis noch eine Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 vorliegen, die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis oder die Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 BauVerfO 2006 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. Entsprechend bestimmt § 14 Abs. 3 Satz 2 BauVerfO 2006, dass dann, wenn die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen ist, im Verfahren nach § 64 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. Nachdem die betreffenden Unterlagen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorlagen, hat die Klägerin ihren Vornahmeantrag im Termin entsprechend eingeschränkt. Auch im Rahmen der Neuentscheidung des Beklagten sind die genannten Regelungen zu beachten, sofern die Unterlagen bis dahin weiterhin nicht vorliegen sollten. 2.3 Über den weiteren Hilfsantrag war nach dem zuvor Gesagten nicht mehr zu entscheiden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wobei das Gericht den (ersten) Hilfsantrag, mit dem die Klägerin teilweise obsiegt hat, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht als streitwerterhöhend angesehen hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig anzusehen, weil sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin nach ihren persönlichen Umständen sowie mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht zumutbar war, die Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 A 5/11 - juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 - juris Rn. 5; W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., a.a.O., § 162 Rn. 18). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zum Ausbau eines Dachgeschosses nebst Anbau eines Außenaufzugs und einer Rettungstreppe. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S...straße 4 in 12105 Berlin-Tempelhof. Sie plant den Ausbau des Dachgeschosses des dort befindlichen viergeschossigen Wohnhauses nebst der Errichtung eines Außenaufzugs und einer Rettungstreppe (Wendeltreppe). Die Geschossflächenzahl (GFZ) des Gebäudes beträgt im Bestand 2,19; durch das Bauvorhaben der Klägerin würde sie sich auf 2,37 erhöhen. Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser weist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) der Baustufe III/3 aus. Es gilt die geschlossene Bauweise (§ 7 Nr. 16 BO 58). Die Bebauungstiefe beträgt 13 m (§ 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58). Für das Grundstück gilt des Weiteren der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1234) festgesetzte Bebauungsplan XIII-A. Dieser stellt unter anderem für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1968 um. Außerdem gilt der mit Verordnung vom 11. Oktober 2011 (GVBl. S. 499) festgesetzte Bebauungsplan 7-37Be, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO 1990 umstellt. Die auf dem Vorhabengrundstück und in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene tatsächliche Bebauung ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) Berlin wie folgt dokumentiert (die kreisförmige Markierung kennzeichnet das Vorhabengrundstück): Der östliche Teil des durch die M...straße (im Westen), die S...straße (im Norden), den M... Damm (im Osten) und die K...straße (im Süden) gebildeten Baublocks liegt im räumlichen Geltungsbereich des mit Verordnung vom festgesetzten Bebauungsplans XIII-49-5. Dies betrifft die Flurstücke 12/25, 12/27, 12/29, 12/31 bis 12/35, 12/37 sowie 189, 201 und 202. Die übrigen insgesamt 13 Grundstücke (einschließlich des Vorhabengrundstücks) in dem Baublock weisen nach Angaben des Beklagten jeweils folgende GFZ auf: S...straße 7 (Flurstück 12/24) 2,37 S...straße 6 (Flurstück 12/23) 2,34 S...straße 5 (Flurstück 12/22) 2,90 S...straße 4 (Flurstück 11/13) 2,19 S...straße 3 (Flurstück 11/12) 2,14 S...straße 2 (Flurstück 11/11) 2,12 S...straße 1 / M...straße 17-19 (Flurstück 11/10) k.A. M...straße 21/23 (Flurstück 11/9) 1,46 M...straße 25 / K...straße 67 (Flurstück 11/8) 2,50 K...straße 66 (Flurstück 11/7) 1,33 K...straße 64/65 (Flurstück 11/6) 0,94 K...straße 62/63 (Flurstücke 12/40 und 12/39) 1,85 K...straße 61 (Flurstück 12/38) 0,00 Das Gebäude M...straße 21/23 wurde ca. 1955 errichtet, das Gebäude K...straße 66 1975 und das Gebäude K...straße 62/63 1991. Im Übrigen wurden die Gebäude in dem Baublock um ca. 1907 errichtet mit Ausnahme des Gebäudes K...straße 64/65, das 1925 errichtet wurde. Auf insgesamt acht Grundstücken erfolgten zwischen 1983 und 2000 Dachgeschossausbauten: S...straße 7, S...straße 6, S...straße 5 und S...straße 3 (Gartenhaus), S...straße 2 (Teilausbau), M...straße 21/23, M...straße 25 / K...straße 67 und K...straße 64/65. Für die Errichtung der Gebäude K...straße 66 und K...straße 62/63 wurden seinerzeit Befreiungen vom Nutzungsmaß GFZ erteilt. Mit Datum vom 15. Mai 2015 stellte die Klägerin bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) einen Antrag auf vereinfachte Baugenehmigung (§ 64 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) für das Vorhaben „Dachgeschossausbau Vorderhaus, Anbau eines Aufzugs“ auf dem Grundstück S...straße 4. In der zum Antrag gehörenden „Beschreibung des Vorhabens“ (ebenfalls vom 15. Mai 2015; in der Fassung der mit Datum vom 22. Juli 2015 eingereichten Austauschunterlagen) heißt es zu dem Vorhaben unter anderem: „Das ‚Berliner Dach‘ mit Steildachfläche zur Straßen- und Hofseite und der verbindenden Flachdachfläche im Mittelteil wird beibehalten, die Höhe im Bestand ist ausreichend. Im Dachgeschoss sollen 2 Wohnungen je ca. 75,00 qm eingebaut werden. Für jede Wohnung ist straßenseitig eine Gaube vorgesehen (2. Rettungsweg), deren Lage jeweils Bezug nimmt auf die Fensteranordnung in den Normalgeschossen. Hofseitig erhält jede Wohnung eine großzügige Terrasse. Bad und Zimmer werden über Dachflächenfenster belichtet und belüftet. Hofseitig soll ein Außenaufzug und eine Rettungstreppe angebaut werden.“ Und weiter: „Die Aufstellfläche für die Drehleiterfahrzeuge der Berliner Feuerwehr mit einer Länge von 11,00 m und einer Breite von 5,50 m kann in der gesamten S...straße nicht nachgewiesen werden. Die Straßenverkehrsbehörde sieht dort allerdings keinen Handlungsbedarf bei der Änderung der Stellplatzanordnung, obwohl das Land Berlin für die gesicherte Erschließung des Straßenlandes verantwortlich ist und die Belange der Feuerwehr berücksichtigen muss. Die Rettung von Menschen hat 1. Priorität, der Anbau einer Rettungstreppe (feuerverzinktes Stahlgerüst, Glasausfachung, Stufen aus feuerverzinkten Gitterrosten, D-1,60) ermöglicht es den Bewohnern, sich im Brandfall selbst und ohne Zutun der Feuerwehr zu retten. Die bestehende Durchfahrt ermöglicht die Flucht auf die Straße. Das geprüfte Brandschutzkonzept wird vor Baubeginn eingereicht.“ Und weiter: „Die S...straße 4 hat durch das Souterrain bereits 5 Vollgeschosse im Bestand, ein Aufzug ist daher erforderlich. Die geplanten Abmessungen sind: 1,50 m x 1,47 m, ausgelegt für 4 Personen, 320 kg. Es sind 3 Haltestellen geplant: EG, Podest zwischen 1. und 2. OG sowie zwischen 3. und 4. OG. Der Aufzug wird von einer leichten Stahl- (feuerverzinkt) Glas-Konstruktion erschlossen und ist durch eine offene Brücke mit einer Außenwand verbunden. Die Brücke dient dazu, die großzügigen Fensteröffnungen und den Hofausgang zu erhalten, beides erleichtert der Feuerwehr die nötige Bewegungsfreiheit im Brandfall. Ohne die Erhaltung des Hofausgangs müssten die Bewohner des Vorderhauses zur Müllentsorgung das Grundstück verlassen und über das öffentliche Straßenland durch die Durchfahrt das Grundstück wieder betreten. Die Brücke mit Geländer soll als Stahlkonstruktion in feuerverzinkter Ausführung hergestellt werden, als Bodenbelag werden Gitterroste verwendet.“ Des Weiteren reichte die Klägerin zu dem Bauantrag einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Erhöhung der GFZ auf 2,37 und einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB von der Überschreitung der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m durch den geplanten Außenaufzug und die Rettungstreppe ein. Mit Bescheid vom 1. September 2015 (Versagung Nr. 2015 / 1039) lehnte das Bezirksamt die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine Genehmigung wäre nur unter Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zulässig. Die Voraussetzungen dafür lägen jedoch nicht vor. Der geplante Aufzugsanbau und die zusätzlich geplante Rettungstreppe zusammen seien städtebaulich nicht vertretbar, weil der Abstand zu den angrenzenden Fenstern gering sei und zu erheblichen Sichtbeeinträchtigungen der Bewohner im Haus führe. Dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern sollten, dürfte nach Lage der Dinge nicht in Erwägung zu ziehen sein, da das geplante Bauvorhaben nur den Bewohnern des Hauses selbst diene. Die Durchführung des Bebauungsplans führe wegen der bereits im Bestand beträchtlich überschrittenen Nutzungsmaße auch zu keiner nicht bedachten und folglich nicht gewollten Härte. Vielmehr solle auch im Hinblick auf zukünftige Fälle verhindert werden, dass aufgrund geringer Straßenbreiten, bei denen eine Personenrettung mittels Feuerwehrfahrzeugen nicht möglich sei, bauliche Rettungswege an der Fassade errichtet würden. Den gegen den Bescheid vom 1. September 2015 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2016 zurück. Zur Begründung nahm es Bezug auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Ergänzend führte es im Wesentlichen aus, das Vorhabengrundstück sei mit einer Bestands-GFZ von 2,19 gegenüber der zulässigen GFZ von 0,9 um das 2,5-fache ausgenutzt. Nach den bezirklichen Richtlinien, die in der Verwaltungspraxis zum Einsatz kämen, könne für die planungsrechtliche Beurteilung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg in der Baustufe III/3 einer GFZ bis maximal 2,25 im Einzelfall zugestimmt werden, wenn städtebauliche Gründe dem nicht entgegenstünden. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Allein die geplante GFZ stehe dem Vorhaben entgegen. Es treffe zu, dass durch den geplanten Dachgeschossausbau keine abstandsflächenrechtlichen Regelungen verletzt würden. Die Grundflächenzahl (GRZ) werde durch den geplanten Anbau einer Rettungstreppe und eines Aufzugs nicht erhöht. Jedoch lägen die geplanten Maßnahmen außerhalb der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m. Für die Überschreitung wäre eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB notwendig, die jedoch nicht erteilt werden könne, weil der Abstand zu den Fenstern zu gering sei und somit die Interessen der übrigen Bewohner berührt würden. Der zweite Rettungsweg sei nur für die Bewohner des Dachgeschosses über einen Rettungsbalkon zu erreichen. Für die restlichen Bewohner des Hauses sei dieser Rettungsweg aus baulichen Gründen nicht zugänglich. Aus diesem Grund diene die bauliche Maßnahme nicht der Allgemeinheit, sondern ausschließlich den Bewohnern der zwei geplanten Dachgeschosswohnungen. Die Behauptung der Bevollmächtigten der Klägerin, der Aufzug diene älteren und in der Bewegungsfreiheit eingeschränkten Menschen (z.B. durch Kinderwagen, Gehbehinderung), sei nicht nachvollziehbar. Die geplanten baulichen Vorhaben führten durch den geringen Abstand zu den angrenzenden Fenstern zu erheblichen Sichtbeeinträchtigungen der Bewohner im Haus, was städtebaulich nicht vertretbar sei. Befreiungen müssten auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein, insbesondere sei der erforderliche Sozialabstand zu wahren. Auch die Befreiungsvoraussetzungen für den Ausbau der Dächer lägen nicht vor. Die in der näheren Umgebung ausgebauten Dächer (Gründerzeitbebauung) genössen Bestandsschutz und fielen nicht unter das geltende Planungsrecht. Auch vor dem Hintergrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt müssten die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sein. Am 13. Juni 2016 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Sie ist der Auffassung, die Festsetzung der GFZ durch den Baunutzungsplan sei für den maßgeblichen Bereich funktionslos geworden. Dies habe zur Folge, dass das Vorhaben sich in Bezug auf das Nutzungsmaß allein nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteile; insofern sei es zulässig, weil es sich vor dem Hintergrund der baulichen Entwicklung im Straßengeviert (Baublock) M...straße, S...straße, M... Damm und K...straße insbesondere in die nähere Umgebung einfüge. Jedenfalls bestehe insoweit ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Hinsichtlich der Überschreitung der Bebauungstiefe bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 Nr. 2 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Städtebauliche Gründe stünden der Entscheidung nicht entgegen. Zunächst sei festzustellen, dass auf den Grundstücken S...straße 1 bis 4 auch im rückwärtigen Grundstücksbereich Gartenhäuser bzw. Seitenflügel bestünden. Der Blockinnenbereich sei somit nicht vollständig frei von Bebauung. Aufgrund des untergeordneten Charakters der geplanten Anbauten entstehe auch nicht der Eindruck einer Überschreitung der Baugrenze. Auch eine Sichtbeeinträchtigung werde durch die Errichtung des Aufzugs und des Rettungstreppenhauses nicht hervorgerufen. Aus den eingereichten Bauvorlagen sei ersichtlich, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Belichtung oder Besonnung komme. Die Errichtung des Treppenhauses sei zwingend notwendig. Die Außentreppe an der rückwärtigen Fassade sei die einzige Möglichkeit, um den erforderlichen zweiten Rettungsweg für die im Dachgeschoss herzustellenden Wohneinheiten nachzuweisen. § 8 Nr. 2 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB setze nicht voraus, dass eine Ausnahme dem Allgemeinwohl dienen müsse. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass der zweite bauliche Rettungsweg zu einer bestimmten Wohnung der Rettung der Bewohner dieser Wohneinheit diene. Es sei gerade Sinn und Zweck eines Rettungswegs, nicht die Allgemeinheit, sondern die Personen zu retten, die sich in dem Gebäude aufhielten. Bereits im Ausgangsbescheid unterliege der Beklagte der irrtümlichen Vorstellung, der Rettungsweg müsse der Allgemeinheit dienen. Auch die geplante Aufzugsanlage diene selbstverständlich in erster Linie älteren Menschen und in ihrer Bewegungsfreiheit Eingeschränkten. Anders als im Widerspruchsbescheid dargestellt, solle der Aufzug zwischen dem 1. und 2. OG sowie zwischen dem 3. OG und dem Dachgeschoss halten. Auf diese Weise profitierten alle Nutzer der Wohnungen vom 1. bis 3. OG sowie des Dachgeschosses von der Aufzugsanlage. Es sei ein wesentlicher Unterschied und eine erhebliche Erleichterung für alle Bewohner, insbesondere aber für Ältere, Menschen mit einer Gehbehinderung oder mit einem Kinderwagen, bis zum 4. OG mit dem Aufzug fahren zu können und ggf. ein halbes Geschoss die Treppe hinab zu gehen, als drei Stockwerke zu laufen. Für die Feststellung einer erheblichen Verbesserung komme es nicht darauf an, dass sämtliche Wohnungen im Gebäude rollstuhlgerecht erreichbar sein müssten. Davon unabhängig sei eine Ausnahme von der Bebauungstiefe, ebenso wie die Befreiung von der zulässigen GFZ, letztlich schon nicht erforderlich. Mit der Umstellung des allgemeinen Wohngebiets auf die Baunutzungsverordnung 1990 sei der Anknüpfungspunkt für die Festsetzung der Bebauungstiefe gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. 1 BO 58 nachträglich entfallen. Jedenfalls sei auch die Festsetzung der Bebauungstiefe funktionslos geworden. Ein weiterer Dispens wegen der Problematik der Barrierefreiheit sei für das Bauvorhaben nicht erforderlich. Das Begehren der Klägerin ist ursprünglich darauf gerichtet gewesen, den Beklagten zu einer unbedingten Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten. In der mündlichen Verhandlung am 14. August 2018 hat die Klägerin ihr Begehren mit Zustimmung des Beklagten modifiziert. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 1. September 2015 (Versagung Nr. 2015 / 1039) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Mai 2016 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren mit Datum vom 15. Mai 2015 gestellten Antrag eine Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses des Gebäudes S...straße 4 in 12105 Berlin-Tempelhof nebst Errichtung eines Außenaufzugs und einer Rettungstreppe unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis oder eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, sowie der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis vorliegen; hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 1. September 2015 (Versagung Nr. 2015 / 1039) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Mai 2016 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren mit Datum vom 15. Mai 2015 gestellten Antrag eine Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses des Gebäudes S...straße 4 in 12105 Berlin-Tempelhof nebst Errichtung eines Außenaufzugs und einer Rettungstreppe unter Erteilung einer Ausnahme von der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m und unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis oder eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, sowie der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis vorliegen; höchst hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 1. September 2015 (Versagung Nr. 2015 / 1039) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Mai 2016 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren mit Datum vom 15. Mai 2015 gestellten Antrag eine Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses des Gebäudes S...straße 4 in 12105 Berlin-Tempelhof nebst Errichtung eines Außenaufzugs und einer Rettungstreppe unter Erteilung einer Ausnahme von der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m und einer Befreiung von der zulässigen Geschossflächenzahl von 0,9 sowie unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis oder eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, sowie der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis vorliegen; 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die streitgegenständlichen Bescheide. Ergänzend führt er unter ausführlicher Darlegung seiner Rechtsauffassung im Einzelnen aus, der Baunutzungsplan sei hinsichtlich des Nutzungsmaßes GFZ für den hier in Rede stehenden Baublock nicht funktionslos geworden. Der Maßfestsetzung verbleibe immer noch ein nicht unerheblicher Rest an städtebaulicher Gestaltungs- und Ordnungsfunktion „auf dem Pfad“ der Plankonzeption im Gegensatz zu einem insoweit „planlosen“, sich nur an § 34 BauGB orientierenden Zustand. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass für das Bauvorhaben der Klägerin im Hinblick auf das Erfordernis der Barrierefreiheit auch noch ein weiterer Dispens erforderlich sei, der bislang nicht beantragt sei; die Erteilung der Baugenehmigung sei hiervon allerdings unabhängig. Mit Schriftsätzen vom 14. Mai und 28. Juni 2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. In der mündlichen Verhandlung am 14. August 2018 haben die Beteiligten des Weiteren ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erteilt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. August 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 14. August 2018 Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.