Gerichtsbescheid
2 K 277.16
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1006.2K277.16.0A
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Leitsätze
Die Behauptung, Behörden hätten gegenüber dem Petitionsausschuss unrichtige Angaben gemacht, kann nicht zur Wiederaufnahme eines Klageverfahrens wegen unrichtiger Behandlung der Petition führen.(Rn.9)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Behauptung, Behörden hätten gegenüber dem Petitionsausschuss unrichtige Angaben gemacht, kann nicht zur Wiederaufnahme eines Klageverfahrens wegen unrichtiger Behandlung der Petition führen.(Rn.9) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unzulässig, da der Kläger keine Wiederaufnahmegründe vorgetragen hat. Mit der Rüge, der Beklagte habe sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht, macht der Kläger der Sache nach die Voraussetzungen einer Restitutionsklage gemäß § 153 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 580 Nr. 4 der Zivilprozessordnung – ZPO – geltend. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat, erwirkt ist. Dabei kommt insbesondere durch Betrug i.S.v. § 263 des Strafgesetzbuches – StGB – in Betracht. § 580 Nr. 2 ZPO ist hingegen nicht einschlägig, denn dieser setzt voraus, dass eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war. Falsch i.S.v. § 267 StGB ist eine Urkunde aber nur dann, wenn sie nicht von dem stammt, der in ihr als Aussteller erscheint (Zieschang in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 267). Soweit der Kläger beanstandet, es seien inhaltlich falsche schriftliche Erklärungen abgegeben worden, kann dies keine Urkundenfälschung darstellen, solange kein Zweifel daran besteht, dass die angeblich falsche Angabe vom Aussteller stammt. Wird die Restitution mit der Behauptung begehrt, das Urteil sei von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt (§ 580 Nr. 4 ZPO), findet nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 581 ZPO die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – BVerwG 6 PKH 10.15 –, juris Rn. 15). Dafür hat der Kläger nichts vorgetragen, vielmehr lässt sein Vortrag darauf schließen, dass die Ermittlungsverfahren der niedersächsischen Strafverfolgungsbehörden deswegen eingestellt wurden, weil nach deren Auffassung keine strafbaren Handlungen erkennbar waren. Aber selbst unterstellt, es seien von den im Petitionsverfahren beteiligten Behörden gegenüber dem Petitionsausschuss in strafbarer Weise falsche Angaben gemacht worden, könnte dies nicht zur Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens führen. Die Wiederaufnahme nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 4 setzt jedoch voraus, dass das Urteil durch eine Straftat erwirkt wurde, d.h. die unterstellte Verletzung der Wahrheitspflicht müsste ursächlich für die gerichtliche Entscheidung sein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber allein die Behandlung der Petition des Klägers, mithin deren Bearbeitung im Petitionsausschuss bis hin zur Beschlussempfehlung, das Verfahren abzuschließen (Bundestagsdrucksache 17/13118, lfd. Nr. 111), sowie der entsprechende Beschluss des Bundestages vom 25. April 2013 (Plenarprotokoll S. 29703 D). Wie sich aus der Begründung des Petitionsausschusses ergibt, hat er sich dabei auf die Angaben der Bundesregierung – insbesondere auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 12. November 2008 – gestützt. Der Betrugsvorwurf des Klägers richtet sich dabei (u.a.) gerade gegen diese Stellungnahme, die aber nicht zur hier nur streitgegenständlichen Bearbeitung der Petition gehört. Dafür, dass der Petitionsausschuss, indem er sich auf diese Stellungnahme gestützt hat, eine unterstellte Falschaussage des Ministeriums erkannt und sich zu eigen gemacht hat, liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Selbst auf der Grundlage der klägerischen Behauptung, der Petitionsausschuss habe sich ungeprüft auf Behördenangaben gestützt, kann dies nicht zu einer Wiederaufnahme führen, da, wie bereits im Urteil vom 6. Februar 2015 festgestellt, Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Dies wäre im Übrigen selbst dann der Fall, wenn – was der Kläger selbst nicht behauptet – der Petitionsausschuss sich bewusst auf falsche Angaben gestützt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Februar 2015 abgeschlossenen Verfahrens VG 2 K 45.14, soweit es um die unrichtige Behandlung einer Petition durch den Deutschen Bundestag geht. Mit Schreiben vom 26. September 2008 reichte der Kläger beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine Petition ein, mit der er die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr für die Nutzung eines neuen Verfahrens für den Ausbau von Wasserstraßen durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes begehrte, zu dem er angab, er habe dieses entwickelt. Der Petitionsausschuss leitete hierzu unter dem Aktenzeichen P... eine Prüfung ein. Am 25. April 2013 beschloss der Deutsche Bundestag auf Empfehlung des Petitionsausschusses (Bundestagsdrucksache 1...), das Petitionsverfahren abzuschließen. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2013 mitgeteilt. Als Anlage hierzu wurde dem Kläger die Begründung der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses übersandt, in der es u.a. heißt: Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtlage stellt der Petitionsausschuss fest, dass ein Mitarbeiter des WNA H... nach Aufforderung durch das Neubaudezernat der Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Mitte ab dem Jahr 2000 ein Verfahren entwickelt hat … Nach Kenntnis des Petitionsausschusses erfolgte dabei keine Verwendung von Unterlagen des Petenten.“ Mit der am 25. März 2014 erhobenen Klage – VG 2 K 45.14 – erstrebte der Kläger im Wesentlichen die Namensnennung besagten Mitarbeiters sowie die Berichtigung der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses. Hinsichtlich der angestrebten Berichtigung wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2015 mit der Begründung ab, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, Unrichtigkeiten in der Begründung der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zu berichtigen, bestehe nicht, da aus Art. 17 GG nur ein Recht des Petenten darauf folge, dass seine Eingabe entgegengenommen, sachlich geprüft und ihm das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt werde. Ein Petitionsbescheid müsse keine besondere, die inhaltlich entscheidenden Erwägungen wiedergebende Begründung enthalten, auch Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens unterlägen nicht der gerichtlichen Kontrolle. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, das Urteil sei auf Dokumente der Beklagten gegründet, durch die sich die Beklagte einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht habe. Er führte aus, er habe nach Hörensagen erst im August 2015 von der Schiedsstelle des Patentamtes erfahren, dass eine Patentanmeldung zu einer Diensterfindung eines Mitarbeiters des WNA H... bis Januar 2003 nicht erfolgt sei. Die Herausgabe der Originale habe das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover verweigert. Ein wegen dortigen Prozessbetruges eingeleitetes Ermittlungsverfahren sei, vermutlich aus politischen Gründen, eingestellt worden. Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.