Urteil
21 K 447.15
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0229.21K447.15.0A
9mal zitiert
22Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur - im Ermessenswege (aus spezialpräventiven Gründen) erfolgten - Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach einer Verurteilung zu 3 Jahren und 6 Monaten wegen schweren Raubes.(Rn.37)
2. Offen gelassen, ob auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige die seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsvorschriften (gebundene Entscheidung mit eigener gerichtlichen Abwägung) uneingeschränkt Anwendung finden oder, wie bisher, eine Ausweisung nur im Ermessenswege erlaubt ist.(Rn.34)
3. Ebenfalls offen gelassen, ob die Befristungsentscheidung danach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung im Ermessen der Ausländerbehörde steht (so ausdrücklich VGH München, Urteil vom 25. August 2014 - 10 B 13.715 - Juris, aber nunmehr ausdrücklich offen gelassen mit Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 ZB 15.1998 - Juris; von einer Ermessensentscheidung ebenfalls ausgehend, ohne allerdings auf die Problematik einzugehen OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Januar 2016 - 12 M 3.16 - und vom 16. Oktober 2015 - 12 M 45.15 -) oder weiterhin eine gebundene Entscheidung ist (so VGH Mannheim, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 - Juris mit ausführlicher Begründung).(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur - im Ermessenswege (aus spezialpräventiven Gründen) erfolgten - Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach einer Verurteilung zu 3 Jahren und 6 Monaten wegen schweren Raubes.(Rn.37) 2. Offen gelassen, ob auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige die seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsvorschriften (gebundene Entscheidung mit eigener gerichtlichen Abwägung) uneingeschränkt Anwendung finden oder, wie bisher, eine Ausweisung nur im Ermessenswege erlaubt ist.(Rn.34) 3. Ebenfalls offen gelassen, ob die Befristungsentscheidung danach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung im Ermessen der Ausländerbehörde steht (so ausdrücklich VGH München, Urteil vom 25. August 2014 - 10 B 13.715 - Juris, aber nunmehr ausdrücklich offen gelassen mit Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 ZB 15.1998 - Juris; von einer Ermessensentscheidung ebenfalls ausgehend, ohne allerdings auf die Problematik einzugehen OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Januar 2016 - 12 M 3.16 - und vom 16. Oktober 2015 - 12 M 45.15 -) oder weiterhin eine gebundene Entscheidung ist (so VGH Mannheim, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 - Juris mit ausführlicher Begründung).(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Januar 2016 zur Entscheidung übertragen hat. Die Sache war nicht zu vertagen, um – wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Verhandlung gerügt – den Kläger bei einem neuen Verhandlungstermin persönlich anzuhören. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den gerichtlichen Hinweis vom 9. Februar 2016; der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt, welche entscheidungserheblichen konkreten persönlichen Umstände der Kläger bei einer Anhörung des Gerichts hätte vortragen wollen und nur mit einer persönlichen Anhörung vorgetragen oder angemessen beurteilt werden könnten. I. Die mit dem Hauptantrag erhobene (Anfechtungs-) Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 30. Oktober 2015 verfügte Ausweisung und Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. 1. Die Ausweisung ist rechtmäßig. Dabei kann dahinstehen, ob auf sie die seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsvorschriften uneingeschränkt Anwendung finden oder, wie bisher, Sonderregelungen für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige. Aufgrund der Neuregelungen mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 2015, S. 1386) beruht eine Ausweisung anstelle des bisherigen dreistufigen Systems von so genannter Ist-, Regel- und Ermessensausweisung nunmehr auf einer umfassenden Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Die Ausweisung wird von der Ausländerbehörde verfügt, wenn diese Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet überwiegt, und u.a. bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. vorliegen (die denen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechen). Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung ohne Einräumung eines Ermessenspielraums der Ausländerbehörde, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Begründungsmängel oder sonstige Rechtsfehler der Ausländerbehörde bei der Abwägung sind unerheblich, weil das Gericht eine eigene Entscheidung trifft (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4097, S. 1, 23, 29). Nach den bis Ende 2015 geltenden Ausweisungsvorschriften und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung konnte eine Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nur auf der Grundlage von § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und damit nur im Ermessenswege (aus spezialpräventiven Gründen) erfolgen. Der VGH Mannheim hat mit Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 - die Auffassung vertreten, die neuen Ausweisungsvorschriften fänden auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige Anwendung, weil der mit der Neuregelung einhergehende Systemwechsel – weg von einer Ausweisung im Ermessenswege, hin zu einer zwar gebundenen, dafür aber anhand des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit zu messenden Ausweisung – keine neue Beschränkung im Sinne der Stand-Still-Klauseln des Assoziationsrecht darstelle (Juris Rdnr. 150 ff.). Ob dies zutrifft, kann dahinstehen, weil der Beklagte die Ausweisung jedenfalls im Ermessenswege (aus spezialpräventiven Gründen) nach den bislang geltenden rechtlichen Maßstäben verfügt und dabei rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt hat, die denen entsprechen, auf die sich der Kläger auch nach neuem Recht im günstigsten Fall berufen könnte (§§ 53 Abs. 1 bis 3, 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F.); bei seiner Ermessensausübung hat der Beklagte außerdem sämtliche Gesichtspunkte zutreffend berücksichtigt, die bei der Ermessensentscheidung nach dem bisherigen Recht wie auch in die Interessenabwägung der §§ 53 bis 55 AufenthG n.F. einzustellen sind, und sie in nicht zu beanstandender Weise gewichtet (vgl. zum Vorstehenden VGH Kassel, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 - Juris Rdnr. 6). Nach bisherigem Recht konnte ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Die Beurteilung, ob eine hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, erforderte eine tatrichterliche Prognose, die sich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen stützt. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr galt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Der Ausländer durfte nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Bei deren gerichtlicher Überprüfung war auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen. Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über den Erlass einer Ausweisung erforderte eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers waren die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem waren die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen. Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens waren dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Das galt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. zum Vorstehenden ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Urteile vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12. - und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - jeweils Juris). Diese Maßstäbe finden sich sämtlich auch in den neuen Ausweisungsregelungen wieder. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Es handelt hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Einzubeziehen sind hierbei die in den §§ 54 und 55 AufenthG n.F. typisierend aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen. Hat ein danach vertyptes Interesse nach der gesetzgeberischen Wertung stärkeres Gewicht als die gegenläufigen Belange, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Abwägung rechtfertigen können (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Bei der Abwägung sind nach der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 50) neben den in § 53 Abs. 2 AufenhtG n.F. ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten (Dauer des Aufenthalts, persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Familienangehörige) auch maßgeblich die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 66837/11 - Juris Rdnr. 29 m.w.N.) für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zu Grunde zu legen. Hierbei ist vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben ist die (Ermessens-) Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden und würde eine nach den neuen Ausweisungsvorschriften vorzunehmende gerichtliche Abwägung ebenfalls zu einer (zwingenden) Ausweisungsentscheidung führen. Der Kläger ist seit seinem 13. Lebensjahr strafrechtlich in Erscheinung getreten und rund ein Dutzend Mal strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen schweren Raubes. Sein persönliches Verhalten stellt eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und des § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. dar, weil bei dem Kläger – wie sich aus den Feststellungen des Strafgerichts ergibt – Kokainmissbrauch bis zur Grenze der Abhängigkeit vorlag und er teils dadurch bedingt, teils um sich weitere Drogen zu beschaffen, (jahrzehntelang) Straftaten begangen hat und dabei auch vor massiven Gewalttaten nicht zurückgeschreckt ist; so hat er bei der zuletzt abgeurteilten Straftat eines der beiden Opfer in einem besonders hohen Maße gefährdet, indem er ein zerbrochenes Glas direkt an der Halsschlagader des Opfers ansetzte. Es besteht damit ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. Andererseits liegt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vor, weil der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F.), darüber hinaus liegt ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Hinblick auf die noch minderjährige Tochter des Klägers vor (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG n.F.). Die Abwägung ergibt hier dennoch, dass die Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die minderjährige Tochter wird im Januar 2017 volljährig. Die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straften ist erheblich. Der Kläger ist zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Diese Strafe liegt um mehr als die Hälfte über der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. angeführten Grenze von zwei Jahren, ab der ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht. Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten mit Straftaten und seit langer Zeit mit Drogenmissbrauch in Erscheinung getreten. Die zuletzt abgeurteilte Straftat offenbart ein erhebliches Gewalt- bzw. Gefährdungspotential. Es besteht zur Überzeugung des Gerichts auch die beachtliche Gefahr erneuter erheblicher Straftaten des Klägers. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine Wiederholungsgefahr eindeutig zu bejahen (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2012 - 3 B 23.11 - UA S. 17 bis 20 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Nach der aktuellen Vollzugsplanfortschreibung vom 14. Januar 2016 wurde das Verhalten des Klägers im Maßregelvollzug als zickzackförmig beschrieben. Der Kläger habe zunächst vorgehabt, Abstand vom Drogenkonsum zu nehmen und sich therapiekonform zu verhalten. Am 15. Dezember 2014 sei er erneut zur Therapiestation verlegt worden. Bereits drei Tage später habe er aber wieder zur Station mit erhöhter Sicherheit verlegt werden müssen. Mehrere Patienten hätten den Stationsarzt angesprochen und mitgeteilt, dass der Kläger seit Tagen von Patientenzimmer zu Patientenzimmer gehe und die Patienten bedränge, ihm zum Beispiel über ihren Besuch Drogen zu beschaffen. Dazu habe er auch Geld angeboten. Der Kläger habe alles dementiert und sich im weiteren Verlauf der Therapie unerreichbar gezeigt. Er habe keine Regeln respektiert und oft an den Gesprächsgruppen nicht teilgenommen. Eine Urinuntersuchung vom 18. Dezember 2014 habe einen positiven Befund auf Cannabis ergeben. Der Kläger habe auch den Drogenkonsum dementiert und sich gegenüber einer weiteren ärztlichen Behandlung unzugänglich gezeigt. Ein Anfang April 2015 noch in der JVA Moabit gestellter Antrag gemäß § 35 BtmG sei aufgrund seines zuvor gezeigten Verhaltens im Maßregelvollzug, seiner kurzen Beobachtungszeit in der JVA Tegel und seines uneinsichtigen Verhaltens nicht befürwortet worden. Während seines Aufenthalts in der JVA Tegel habe der Kläger angegeben, keine Drogen mehr zu konsumieren. Eine Straftatauseinandersetzung habe nicht stattgefunden. Der Kläger neige zur Verharmlosung seiner weiterhin bestehenden Drogenproblematik. Er neige stark zum Selbstmitleid, ohne in der Lage zu sein, Eigenanteile an seiner Situation zu erkennen. Von den Bediensteten seiner Station werde er als fordernd, unhöflich und verstockt erlebt. Er wirke in seiner Körperpflege nachlässig und klage häufig über seine Situation. Es sei im Oktober 2015 eine Disziplinarmaßnahme für die Dauer von 1 Woche verhängt worden, weil der Kläger schuldhaft gegen auferlegte Pflichten verstoßen habe. Trotz mehrfacher Aufforderungen an mehreren Tagen habe er nicht das Rauchen auf dem Stationsflur unterlassen. Er sei den Anordnungen der Bediensteten nicht gefolgt. Durch sein Verhalten habe er das geordnete Zusammenleben in der Station gestört. Die Prognose erscheine gegenwärtig eher ungünstig. Der Kläger werde ohne berufliche Perspektive entlassen, womit eine geregelte Erwerbsmöglichkeit eher unwahrscheinlich sei. In der Vergangenheit habe er sich von seinem familiären Umfeld nicht beeinflussen lassen. Der Kläger sei aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr für Vollzugslockerungen und Urlaub ungeeignet. Die Missbrauchsgefahr ergebe sich aus der Suchterkrankung und damit verbundenen Handlungsweisen. Sein zwischenzeitlich gezeigtes Verhalten sowie seine Uneinsichtigkeit und Verharmlosung seines Handelns ließen keinen anderen Schluss über seine Persönlichkeitsdefizite zu. Dass eine Wiederholungsgefahr eindeutig zu bejahen ist, räumt der Kläger letztlich selbst ein, indem er mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 erklärt hat, er sei sich bewusst, dass er nach wie vor wegen seiner Drogenabhängigkeit behandlungsbedürftig sei und eine endgültige Genesung noch lange Zeit in Anspruch nehmen werde. Seine Einlassung, der Vorwurf mit der aktuellen Vollzugsplanfortschreibung, eine Straftatauseinandersetzung habe nicht stattgefunden, sei nicht zutreffend und werde auch in keiner Weise untermauert oder belegt, ist substanzlos. Eine ungünstige Bewertung (des Gruppenleiters) mit der Vollzugsplanfortschreibung wird weder dadurch in Frage gestellt, dass sie auf persönlichen Eindrücken des Gruppenleiters aus der Zusammenarbeit beruht, noch dass aus Sicht des Klägers unklar bleibt, worauf die Wertungen, die erkennbar auf einer Vielzahl von Eindrücken beruhen, im Einzelnen gestützt werden (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 12 N 10.15 -). Gleiches gilt für den weiteren Einwand des Klägers, „in der Familie“ sei die Sucht und Straftatbegehung aufgearbeitet worden. Eine Wiederholungsgefahr im ausländerrechtlichen Sinne könnte erst dann verneint werden, wenn die Drogenproblematik mit einer erfolgreichen Therapie überwunden und die erforderliche nachhaltige Verhaltensänderung bzw. Behebung der charakterlichen Defizite des Klägers eingetreten wäre, was jedenfalls eine „Bewährung“ auch außerhalb der Haftanstalt für eine geraume Zeit erfordert (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. September 2015 - 11 N 40.15 - Juris Rdnr. 5, vom 16. Januar 2015 - 12 S 87.14 - BA S. 5 und vom 11. Dezember 2013 - 7 S 103.13 - BA S. 3), hier mindestens die von der Ausländerbehörde festgesetzte Sperrfrist. Denn bei einem seit Langem bestehenden, verfestigten kriminellen Verhalten, wie hier, müssen eindeutige und langfristige Umstände vorliegen, die auf eine dauerhafte Verhaltensänderung und eine Beseitigung der Ursachen für das strafbare Verhalten schließen lassen, wofür Ansätze für eine Besserung nicht genügen, sondern eine Bewährung außerhalb der Haftanstalt für eine geraume Zeit notwendig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2014 -12 N 64.14-). Ergänzend wird ausdrücklich Bezug genommen auf die ausführliche Begründung des Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid (Seite 3 bis 18), der die Kammer folgt. Diese Erwägungen werden auch nicht dadurch relativiert, dass die beiden Töchter des Klägers nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung ein Beispiel besonders gelungener Integration darstellen. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger sich jahrelang immer wieder in Haft befunden hat und – ausweislich der Stellungnahme des Leiters des Maßregelvollzuges vom 23. September 2014 – einen autoritären und herrischen Erziehungsstil hatte, der im Juli 2014 eskalierte, als der Kläger seiner älteren Tochter vorwarf, sie habe ohne Rücksprache mit ihm eine Entscheidung getroffen (in einer anderen Stadt zu studieren), woraufhin die Tochter ihm erklärte, er sei definitiv der Letzte, der von ihr gefragt werden würde und dass er nicht über ihr Schicksal zu bestimmen habe. Im Übrigen ist inzwischen die ältere Tochter bald 24 Jahre alt und die jüngere Tochter bereits 17 Jahre alt; sie sind also alterstypisch nicht oder so gut wie nicht mehr auf eine besondere Betreuung (insbesondere) durch den Vater angewiesen. Hinzu kommt, dass auch die Familie des Klägers diesen von der jahrzehntelangen Begehung von Straftaten und dem Drogenkonsum nicht hat abhalten können, worauf sowohl der Beklagte als auch die Haftanstalt bereits hingewiesen haben. Dass der Ehefrau des Klägers zusammen mit diesem eine Ausreise in die Türkei aus Rechtsgründen zumutbar ist, um dort eine eheliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, wird in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend ausgeführt (Seite 14 bis 17). 2. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da sie den Erfordernissen der §§ 58, 59 AufenthG entspricht. II. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage ist ebenfalls erfolglos. Sie ist zwar zulässig, insbesondere war ein Vorverfahren betreffend die Befristungsentscheidung entbehrlich, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, hierauf zu verzichten und in der Sache auf jeden Fall an der Entscheidung festzuhalten (vgl. zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - Juris Rdnr. 24 ff.), und im Übrigen nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Kammer bei einer „Verbundentscheidung“ wie hier ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 AGVwGO Bln ohnehin ausgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 12 N 64.14 -). Die Klage auf eine kürzere Befristung ist aber unbegründet, weil die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der Drogenabhängigkeit kann nicht erwartet werden, dass die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke, insbesondere einer Wiederholungsgefahr zu begegnen, vor Ablauf von sechs Jahren erfüllt werden (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 12 B 19.11 - Juris Rdnr. 37). Die Fristlänge steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung und Befristung deren Sperrwirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -, vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 -, vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - und vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - jeweils Juris). Das Gleiche gilt für die Festsetzung der Sperrfrist einer Abschiebung auf zwei Jahre. Im Übrigen wird auch insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid (Seite 19 bis 21). Bei dieser Sachlage und im Hinblick auf § 47 Abs. 3 VwVfG kommt es nicht mehr darauf an, ob die im Ermessenswege getroffene Befristungsentscheidung des Beklagten entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung im Ermessen der Ausländerbehörde steht (so ausdrücklich VGH München, Urteil vom 25. August 2015 - 10 B 13.715 - Juris, aber nunmehr ausdrücklich offen gelassen mit Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 ZB 15.1998 - Juris; von einer Ermessensentscheidung ebenfalls ausgehend, ohne allerdings auf die Problematik einzugehen OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Januar 2016 - 12 M 3.16 - und vom 16. Oktober 2015 - 12 M 45.15 -) oder weiterhin eine gebundene Entscheidung ist (so VGH Mannheim, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 - Juris mit ausführlicher Begründung). Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil es für die Entscheidung weder auf die Frage ankommt, ob auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige die seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsvorschriften uneingeschränkt Anwendung finden, noch ob die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung im Ermessen der Ausländerbehörde steht oder weiterhin eine gebundene Entscheidung ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Der 1971 in Berlin geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Eltern sind ebenfalls türkische Staatsangehörige und haben sich als Arbeitnehmer in Berlin aufgehalten. Der Kläger wurde altersgerecht eingeschult und schloss die Schule mit einem erweiterten Hauptschulabschluss ab. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht, fand jedoch zunächst Gelegenheitsarbeiten im Hoch- und Tiefbau sowie in einer Textilfabrik. Seit 2002 ist der Kläger, der unter Bandscheibenbeschwerden leidet, arbeitslos. Der Kläger, der seit 1987 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels ist, lebte bis zu seiner Inhaftierung mit seiner türkischen Ehefrau, die Hausfrau ist, und den gemeinsamen Töchtern, welche 17 und 23 Jahre alt sind, zusammen in einer Wohnung. Die Familie bezieht Sozialleistungen. Der Kläger hat Schulden in Höhe von 8.000 bis 10.000 € bei Freunden und seiner übrigen Familie. Der Kläger begann ab dem 20. Lebensjahr Haschisch zu rauchen und ging mit 27 Jahren dazu über, Kokain zu konsumieren. Der Kokainkonsum steigerte sich zwischenzeitlich bis hin zu einer täglichen Einnahme. Seit dem 35. Lebensjahr nahm er Kokain immer dann ein, wenn er über Bargeld verfügte, wobei er dann in kurzer Zeit eine sehr hohe Menge konsumierte. Der Kläger ist seit seinem 13. Lebensjahr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt bzw. folgende Verfahrenseinstellungen sind aktenkundig: 1. Im Januar 1989 Einstellung eines Strafverfahrens wegen Diebstahls nach einer richterlichen Ermahnung gemäß § 47 JGG. 2. Im Januar 1993 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. 3. Im März 1993 wegen unerlaubten Besitzes mit tatsächlicher Ingebrauchnahme eines Nun-Chaku-Würgeholzes zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 4. Im Juni 1994 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 5. Im April 1995 zu einer Jugendstrafe von 20 Monaten zur Bewährung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges und Urkundenfälschung. 6. Im Juli 1996 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 7. Im Januar 1999 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten zur Bewährung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen. 8. Im April 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen versuchten Diebstahls. 9. Im Juli 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Vorstrafe. 10. Im Oktober 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen versuchten Diebstahls. 11. Im August 2006 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen versuchten Diebstahls. 12. Im Januar 2007 Einstellung eines Verfahrens wegen Diebstahls nach § 154 Abs. 2 StPO. 13. Im Mai 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen Diebstahls. 14. Im November 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen schweren Raubes sowie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Kläger nach Anhörung und Einholung einer Stellungnahme zunächst des Maßregelvollzuges und später der Haftanstalt aus – im Ermessenswege aus spezialpräventiven Gründen –, drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an, befristete – im Ermessenswege – die Sperrwirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre und einer Abschiebung auf zwei Jahre; der Bescheid wurde dem Kläger am 4. November 2015 zugestellt. Mit der am 4. Dezember 2015 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Ausweisung sei unverhältnismäßig, weil er in Deutschland verwurzelt sei, insbesondere seine Kernfamilie hier lebe. Ursache für die Straftaten sei im Wesentlichen seine Drogenabhängigkeit gewesen; ihm sei bewusst, dass er nach wie vor behandlungsbedürftig sei und eine endgültige Genesung noch lange Zeit in Anspruch nehmen werde, aber er werde nach der Haftentlassung im April 2016 eine Therapie beginnen. Die Einschätzung mit der aktuellen Vollzugsplanfortschreibung, dass eine Straftatauseinandersetzung nicht stattgefunden habe, sei nicht zutreffend und werde auch in keiner Weise untermauert oder belegt; in der Familie sei die Sucht und Straftatbegehung aufgearbeitet worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landeamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 30. Oktober 2015 aufzuheben, hilfsweise, die Sperrwirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf ein Jahr zu begrenzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat eine aktuelle Vollzugsplanfortschreibung der Haftanstalt (vom 14. Januar 2016) eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Ausländerakte des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.