Urteil
21 K 251.16
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0221.21K251.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage der Erfüllungsfiktion nach den §§ 107 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) bei Leistung von Sozialgeld für das Kind für Aufenthaltszeiten beim Kindesvater (sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft) und bei (mit der Klage begehrtem) Unterhaltsvorschuss für die Aufenthaltszeit bei der Kindesmutter.(Rn.20)
2. Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (juris: UhVorschG) (wie Urteil der Kammer vom 27. September 2016 - VG 21 K 111.16 -).(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Erfüllungsfiktion nach den §§ 107 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) bei Leistung von Sozialgeld für das Kind für Aufenthaltszeiten beim Kindesvater (sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft) und bei (mit der Klage begehrtem) Unterhaltsvorschuss für die Aufenthaltszeit bei der Kindesmutter.(Rn.20) 2. Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (juris: UhVorschG) (wie Urteil der Kammer vom 27. September 2016 - VG 21 K 111.16 -).(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf (Weiter-) Gewährung von Unterhaltsvorschuss hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der streitgegenständliche Zeitraum umfasst hier die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 4. August 2016. Unterhaltsvorschussleistungen sind ebenso wie Sozialhilfeleistungen keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter. Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher – auch bei unbefristeten Klageanträgen – der Zeitraum zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11. April 2013 - 2 A 181/12 - juris Rn. 21 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 10.14 -). Dies gilt auch dann, wenn bislang gewährte Leistungen eingestellt werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 2. November 2006 - 3 M 185/06 - juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 19. April 1996 - 4 A 196/95 - juris Rn. 5). 2. Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte (Weiter-) Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kommt allein § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert mit Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) - UVG -, in Betracht. Hiernach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nummer 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nummer 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält (Nummer 3). Dass die Voraussetzungen der Nummern 1 und 3 vorliegen, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Streitig ist allein, ob die Voraussetzung der Nummer 2 vorliegt. Die Kammer hat hierzu mit Grundsatzurteil vom 27. September 2016 - VG 21 K 111.16 - ausgeführt (juris Rn. 27 ff.): „Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen nur bei einem seiner Elternteile lebt, ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt“ als erfüllt anzusehen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - Juris Rdnr. 20). Dabei ist maßgeblich, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer von den Elternteilen im Wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung, für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält. Von einer Alleinerziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gefordert wird, kann nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern – auch wenn sie nicht zusammen wohnen – die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind, also etwa nur ein echtes Wechselmodell vorliegen muss. Im Hinblick auf den Zweck des § 1 UVG, die Belastungen für Kinder zu mildern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, lassen sich Erschwernisse, die eine finanzielle Besserstellung durch die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfordern, schon dann nicht mehr feststellen, wenn der andere Elternteil im wesentlichen Umfang – wenn auch nicht völlig gleichwertig – an der erzieherischen Leistung mitwirkt. Eine Alleinerziehung liegt dagegen regelmäßig dann vor, wenn ein Elternteil die Verantwortung für die Betreuung und Versorgung seines Kindes in einem solchen Maße trägt, dass diese Betreuungsleistung nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig in den Vordergrund tritt (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 - Juris Rdnr. 29 m.w.N. aus der Rechtsprechung). ... Die Kammer entnimmt den genannten, von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren. In der Rechtsprechung wird ein Umfang von 37-40 % genannt, ab dem jedenfalls diese Grenze erreicht ist (vgl. OVG Münster mit Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 - Juris Rdnr. 36: 38 %, VGH München mit Beschluss vom 7. Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 - Juris Rdnr. 3: 40 %, VG Würzburg, Urteil vom 7. Juli 2011 - W 3 K 11.170 - Juris Rdnr. 42: 37 %). Die Kammer zieht diese Grenze (bereits) bei 1/3, also 33 % der Betreuungszeit und orientiert sich dabei an der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Wohngeldgesetzes. Danach gelten Kinder getrennt lebender Eltern bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied, wenn die Betreuung in einem Verhältnis von mindestens 1/3 zu 2/3 aufgeteilt wird. Damit hat der Gesetzgeber des Wohngeldgesetzes ab einem Betreuungsumfang von 1/3 eine Schwelle angenommen, ab der die Betreuung einen solchen (wesentlichen) Umfang erreicht hat, der die Zurechnung zu den Haushalten beider (getrennt lebender) Elternteile und damit die Sicherstellung des für die Betreuung notwendigen Wohnraumes rechtfertigt (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4897, S. 82 und BT-Drs. 16/6543, S. 91). Diese Wertung ist nach Auffassung der Kammer auf das Unterhaltsvorschussrecht übertragbar, da es auch hier um die Zurechnung von Betreuungszeiten und -leistungen von getrennt lebenden Elternteilen und damit die Kompensation der (doppelten) Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung infolge einer Alleinerziehung geht.“ Nach diesen Maßstäben spricht Einiges dafür, dass hier auf der Grundlage der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (zu denen der Kindesvater [noch] nicht gehört wurde) eine Alleinerziehung vorliegt. Zwar ergibt sich ein Betreuungsanteil, gerechnet allein auf Basis der von den Kindeseltern angegeben Betreuungsstunden in der Schulzeit – nach den vor dem Jugendamt und vor dem JobCenter abgegeben Erklärungen hält sich das Kind in der Zeit von montags ab 12.45 Uhr bzw. ab 16.00 Uhr bis donnerstags um 08.00 Uhr bzw. bis 08.50 Uhr beim Kindesvater auf und in der Zeit von donnerstags 16.00 Uhr bis montags 08.50 Uhr bei der Kindesmutter –, von rund 40 % (Kindesvater) und von rund 52 % (Kindesmutter) bzw. bei Hochrechnung auf eine volle Woche von 42 % (Kindesvater) und 58 % (Kindesmutter). Würde man jedoch berücksichtigen, dass die Kindesmutter die Betreuung in sämtlichen Schulferien (12 Wochen) übernimmt, wie sie in der Verhandlung angegeben hat, ergäbe sich auf das ganze Jahr hochgerechnet ein Betreuungsanteil des Kindesvaters von nur noch rund 32 %. Dieser Anteil würde sich nochmals verringern, wenn in Rechnung gestellt würde, dass die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Betreuung auch am Geburtstag des Kindes sowie an Feiertagen übernimmt. Dieser geringe, nach der Rechtsprechung für eine Alleinerziehung sprechende Betreuungsanteil des Kindesvaters würde auch nicht durch außergewöhnliche (sonstige) Betreuungs- oder Fürsorgeleistungen des Kindesvaters kompensiert, wenn man die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrem (sonstigen) Betreuungsumfang zu Grunde legt, zumal die Klägerin das Kind an allen Wochenenden des gesamten Jahres betreut und Wochenenden betreuungsintensiver sind als Schultage. 3. Die Frage, ob hier eine Alleinerziehung vorliegt, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die Klägerin schon deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses für das Kind (für den von der Klage erfassten Zeitraum) hat, weil ein (unterstellter) Anspruch nach der Sonderregelung des § 107 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X insoweit bereits erfüllt wäre (st.Rspr. des Beschwerdegerichts der Kammer, vgl. etwa die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. September 2015 - OVG 6 M 62.15 - BA S. 3 und vom 14. Juni 2011 - OVG 6 M 33.10 - BA S. 2, sowie grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - juris Rn. 9 ff.). Denn das Kind der Klägerin hat in diesem Zeitraum Leistungen nach dem SGB II (ohne Anrechnung eines Unterhaltsvorschusses) erhalten, die gegenüber Unterhaltsvorschussleistungen nachrangig sind und die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X auslösen. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen könnte daher nur dann bestehen, wenn dieser Anspruch die Leistungen nach dem SGB II der Höhe nach übersteigt. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Höhe eines unterstellten Anspruches auf Unterhaltsvorschuss für Kinder ab dem 7. bis zum 12. Lebensjahr seit dem 1. Januar 2016 194 € beträgt und die dem Kind der Klägerin gewährten SGB-II-Leistungen darüber lagen: Für den Monat Mai 2016 wurde Sozialgeld in Höhe von 199,00 € gewährt (Bewilligungsbescheid vom 19. November 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. Juni 2016, Bl. 105 und 196 der Akte des JobCenters), für den Monat Juni 2016 in Höhe von 226,73 €, für den Monat Juli 2016 in Höhe von 209,28 € und für den Monat August 2016 in Höhe von 253,28 € (Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2016, Bl. 174 der Akte des JobCenters); dies gilt im Übrigen auch für die Folgezeit (vgl. die Bewilligungsbescheide vom 14. Juni 2016 [für die Monate September bis November 2016] und vom 22. Dezember 2016 [für die Monate Dezember 2016 bis Mai 2017], Bl. 243 der Akte des JobCenters). Die Einwände der Klägerin gegen die Erfüllungsfiktion in einem Fall wie hier überzeugen nicht. Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Der Gesetzgeber hat sich mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - juris Rn. 15). § 107 Abs. 1 SGB X führt dazu, dass der Leistungsberechtigte (hier das Kind der Klägerin) in Höhe der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers (hier des JobCenters) befriedigt ist, sein Leistungsanspruch gegen den endgültig verpflichteten Leistungsträger (hier das Jugendamt) erloschen ist und die Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers (hier des JobCenters) als rechtmäßig erbrachte Leistung des endgültig verpflichteten Leistungsträgers (hier das Jugendamt) gilt (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 36/04 R - juris Rn. 13). Danach würde hier im Falle der von der Klägerin begehrten (nachträglichen) Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für das Kind die Erfüllungsfiktion eintreten, weil insoweit ein Erstattungsanspruch des JobCenters gegenüber dem Jugendamt bestehen würde. Nach § 104 Abs. 1 SGB X („Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers“) ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 104 Abs. 3 SGB X sind für den Umfang des Erstattungsanspruchs die für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Vorschriften maßgebend. Dabei ist grundsätzlich eine monatsweise Gegenüberstellung der angefallenen Kosten vorzunehmen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Becker in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, Stand Februar 2011, § 103 Rdnr. 24). Die genannten Voraussetzungen lägen hier für die streitige Zeit im Falle einer von der Klägerin begehrten (nachträglichen) Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für das Kind vor. a. Das JobCenter als Leistungsträger im Sinne des § 12 i.V.m. § 19a SGB I hat Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I (in Form von Sozialgeld) erbracht; es hat diese Leistungen auch rechtmäßig erbracht, wie dies in § 104 SGB X unausgesprochen vorausgesetzt ist. b. Es liegt kein Fall von § 103 Abs. 1 SGB X vor, weil mit einer Bewilligung von Unterhaltsvorschuss der Anspruch auf Sozialgeld nicht nachträglich wegfällt. c. Das JobCenter ist gegenüber dem Jugendamt nachrangig verpflichtet. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dies ist hier der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - entschieden, dass zwischen den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (nach den §§ 11, 12 BSHG) und den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ein Nach- und Vorrangverhältnis im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X besteht. Denn bei rechtzeitiger Gewährung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wären diese Leistungen bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen zu berücksichtigen gewesen, wie sich auch aus der Begründung zum Entwurf eines UVG (BT-Drs. 8/1952 S. 6 unter I.) ergibt. Dem hätte § 77 Abs. 1 BSHG, nach dem Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient, nicht entgegengestanden. Der Zweck der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht, ungeachtet des gesetzgeberischen Ziels, mit diesen Leistungen eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils herbeizuführen, ebenso wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12 BSHG darin, den Unterhalt des betroffenen Kindes zu sichern. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Überschrift des Unterhaltsvorschussgesetzes („Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter ...“), die Bestandteil des Gesetzes ist. Dass neben dem anspruchsberechtigten Kind eine weitere Person, nämlich der alleinerziehende Elternteil, begünstigt werden soll, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn entscheidend ist allein, dass für den Leistungsempfänger (das Kind) Zweckidentität besteht (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993, a.a.O., Rn. 10 f.). Nichts anderes gilt für das Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, zumal der Gesetzgeber in § 12 a Satz 1 SGB II („Vorrangige Leistungen“) ausdrücklich bestimmt hat, dass Leistungsberechtigte verpflichtet sind, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (Satz 2 ist hier nicht einschlägig). Auch auf das Sozialgeld sind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Einkommen (des Kindes) anzurechnen. Denn sie stellen Einnahmen dar im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, ohne dass ein Ausnahmefall nach § 11a SGB II („Nicht zu berücksichtigendes Einkommen“) vorliegt. Der hier allein in Betracht kommende Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift – hiernach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen – entspricht § 77 BSHG, zu dem das Bundesverwaltungsgericht mit dem o.g. Urteil die Zweckidentität bejaht hat. Entsprechend ist es einhellige Rechtsprechung der Sozialgerichte, Unterhaltsvorschussleistungen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II anzurechnen. Das Sozialgeld befriedigt eine dem Unterhaltsvorschuss vergleichbare Bedarfssituation. Das Sozialgeld ist schon ausweislich der Überschrift des Abschnittes 2 eine „Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts“. Es umfasst nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Nach § 20 Abs. 1 SGB II zielt der Regelbedarf auf die „Sicherung des Lebensunterhaltes“ und umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Unterhaltsvorschuss zielt nach der spezifischen Zweckrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes darauf ab, den Ausfall einer bestehenden Barunterhaltspflicht auszugleichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - 6 N 17.14 - BA S. 3), und ist ebenfalls eine Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes, wie das Bundesverwaltungsgericht mit dem o.g. Urteil bereits entschieden hat (so ausdrücklich auch OVG Münster, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 12 A 1269/10 - juris Rn. 8, und VGH München, Urteil vom 27. November 2001 - 12 B 99.586 - juris Rn. 26). Anders als die Klägerin meint, ist die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 UVG im Übrigen ein Beleg für eine zweckidentische, anrechenbare Leistung, die zu einer Erstattung führt. Sie setzt nämlich einen solchen Erstattungsanspruch voraus. Auch der Einwand der Klägerin, dass das Sozialgeld an den Kindesvater ausgezahlt werde und ein Unterhaltsvorschuss an sie auszuzahlen wäre, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Sowohl für das Sozialgeld als auch für den Unterhaltsvorschuss ist anspruchsberechtigt allein das Kind (vgl. § 7 SGB II, § 1 Abs. 1 UVG); auf die Auszahlungsmodalitäten kommt es nicht an. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die (Weiter-) Gewährung von Unterhaltsvorschuss. Die Klägerin hat eine 8 Jahre alte Tochter – A...*1...2008 –, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Sie ist mit dem Kindesvater – Herrn G... (alias M...) *2...1970 – nicht verheiratet, lebt nach ihren Angaben seit Februar/März 2014 von ihm getrennt und hat das alleinige Sorgerecht. Der Kindesvater hat nach seinen Angaben nur geringes Einkommen aus einer Tätigkeit als Discjockey und zahlt keinen Unterhalt. Die Klägerin erhielt antragsgemäß von März 2014 bis Januar 2015 vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Unterhaltsvorschuss für das Kind. Die Leistungseinstellung erfolgte, nachdem die Klägerin eine Erhöhung der Betreuung durch den Kindesvater von zuvor zwei Tagen die Woche auf die Zeit von Montag nach der Schule bis Donnerstag vor der Schule mitgeteilt hatte. Im März 2015 beantragte die Klägerin erneut Unterhaltsvorschuss. Dabei gab sie an, der Vater betreue das Kind nur an zwei bis drei Tagen die Woche, konkret von Montagnachmittag bis Mittwochabend. Das Jugendamt bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 24. April 2015 erneut Unterhaltsvorschuss für das Kind für die Zeit ab März 2015. Mit der routinemäßig vom Jugendamt eingeholten Selbstauskunft vom Februar 2016 erklärte die Klägerin, das Kind werde vom Vater von Montag ab 16:00 Uhr bis Donnerstag um 08:50 Uhr versorgt und betreut. Der Kindesvater, der seit Juni 2015 vom Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg Arbeitslosengeld II einschließlich Sozialgeld für das Kind bezieht – ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen –, hatte zur dortigen Antragstellung eine geteilte Kindesbetreuung angegeben und auf dem Vordruck „Aufteilung der Kindesbetreuung“ im September 2015 erklärt, er betreue das Kind von Montag ab 12:45 Uhr bis Donnerstag um 08.00 Uhr, die Kindesmutter von Donnerstag ab 16.00 Uhr bis Montag um 08:00 Uhr; der Vordruck war von der Klägerin mitunterschrieben. Daraufhin stellte das Jugendamt mit Bescheid vom 25. April 2016 die Unterhaltsvorschussleistungen zum Mai 2016 mit der Begründung ein, das Kind würde von beiden Elternteilen betreut. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, das Kind werde von ihr nicht nur ganz überwiegend betreut und versorgt, sondern auch finanziert. Sie trage mit Ausnahme der Verpflegung morgens und abends während der Betreuungszeiten des Vaters, der das Kind montags erst zwischen 17:00 und 18:00 Uhr vom Hort abhole und es donnerstags zur Schule bringe, alle anfallenden Kosten allein. Das Jugendamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2016 zurück, der Klägerin zugestellt am 6. August 2016. Es führte hierzu aus, die Betreuung des Kindes sei in einem nicht unerheblichen Umfang zwischen den Eltern aufgeteilt. Der zeitlichen Komponente komme Indizwirkung zu. Nach den angegebenen Betreuungszeiten bestehe eine wesentliche Entlastung bei der Betreuung und Versorgung des Kindes durch den Kindesvater. Das Kind verbringe jede Woche mehrere Tage hintereinander mit dem Vater, es halte sich nie nur stundenweise bei ihm auf. Die Klägerin habe ausdrücklich bestätigt, dass der Vater während seiner Betreuungszeiten von Montagnachmittag bis Donnerstagmorgen die erforderlichen Betreuungs- und Versorgungsleistungen für das Kind erbringe. Daraus folge, dass der Kindesvater emotionale Zuwendung spende, für die ordnende Gestaltung der Tagesabläufe sorge und sich um Beköstigung, Bekleidung und die elementaren Lebensbedürfnisse kümmere. Er sei regelmäßig und verlässlich eingebunden. Entscheidende Zielsetzung des Unterhaltsvorschussgesetzes sei es, den wegen des Ausfalls des anderen Elternteils mit Erziehung und Unterhaltsgewährung doppelt belasteten Elternteil zu entlasten. Eine solche Belastungssituation liege hier nicht vor, da das Kind eine regelmäßige, fortbestehende und im Zeitumfang nicht unerhebliche Betreuung auch durch den Kindesvater erfahre, wobei die Betreuung nicht völlig gleichwertig sein müsse. Der wesentliche Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes liege nicht ganz überwiegend bei der Klägerin. Nach den Richtlinien sei auch in den Fällen, in denen nicht eindeutig festzustellen sei, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auszuschließen. Dies sei auch der Fall, wenn, wie hier, die tatsächliche Personensorge unter den Eltern so verteilt sei, dass das Kind jeweils drei oder vier Tage pro Woche bei jedem Elternteil lebt. Dass die Klägerin für die Kosten des Kindes zum überwiegenden Teil allein aufkomme, rechtfertige keine andere Betrachtung. Hiergegen richtet sich die am 6. September 2016 erhobene Klage. Die Klägerin trägt hierzu vor: Das Jugendamt habe letztlich nur auf die zeitliche Aufteilung abgestellt, ohne die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Einzelbelastung eines Elternteils zu berücksichtigen, wie es die Richtlinie jedoch vorsehe. Der Kindesvater versorge das Kind normalerweise regelmäßig am Montag nicht bereits ab 12.45 Uhr, sondern erst dann, wenn es vom Hort komme, das sei immer etwa gegen 17.00 Uhr. Da sie den Hort, wie alle anderen Kosten, für das Kind allein bezahle (Hortaufenthalt bis 18.00 Uhr möglich), rechne sie sich diese Zeit als ihre Betreuungszeit an. Sie betreue das Kind aber nicht nur auch zeitlich länger als der Vater, sondern sei auch für das Kind, anders als der Kindesvater, umfassend zuständig. Neben dem alleinigen Sorgerecht trage sie nahezu alle Kosten für das Kind allein. Der Vater beköstige das Kind an drei Abenden (montags, dienstags, mittwochs) und zu drei Frühstückszeiten (dienstags, mittwochs, donnerstags). Alle anderen Kosten mit Ausnahme des Strombedarfs an den vorgenannten Tagen und gelegentlich dem Waschpulveranteil für die Mitwäsche der Kleidung trage sie. Sie zahle den Hort und die Kosten, die während des Schulbesuchs und durch diesen (Lernmittel) entstünden. Sie zahle die Kosten für Bekleidung, für Spielsachen, für außerschulischen Aktivitäten, für Klassenreisen, für Urlaub und für alles, was sonst so anfalle (u.a. Kinobesuche, Geburtstagsgeschenke für Freunde und Verwandte, Handy usw.). Der Sinn des Unterhaltsvorschussgesetzes liege nicht vorrangig in einer Entschädigung für den psychisch-pädagogischen Betreuungsaufwand für ein Kind, sondern in einem Beitrag für die vielen und hohen Unterhaltskosten. Familienrechtlich hätte sie, die Zahlungsfähigkeit des Kindesvaters vorausgesetzt, eindeutig einen Zahlungsanspruch auf Unterhalt, weil sie das Kind mehr betreue und nahezu alle Kosten sowie die alleinige Verantwortung trage. Genau dieser zwar vorhandene, aber aus Geringverdienungsgründen nicht durchsetzbare Unterhaltsanspruch solle mit dem Gesetz ausgeglichen werden. Der Hinweis des Vorsitzenden, ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gelte als erfüllt, soweit das Kind JobCenter-Leistungen beziehe, sei, nachdem sie sich mit Juristen ihres Vertrauens beraten habe, so nicht nachzuvollziehen. Der Vorsitzende habe den Eindruck erweckt, das Bundesverwaltungsgericht habe mit der Entscheidung vom 14. Oktober 1993 einen Parallelfall entschieden, was aber so nicht richtig sei. Es handele sich vielmehr um einen Fall, bei dem sowohl Hilfe zum Lebensunterhalt für das Kind als auch der Unterhaltsvorschuss ausschließlich über die alleinsorgeberechtigte Mutter und nicht verteilt auf beide Eltern gezahlt worden sei. Für die besondere Zeit eines siebenmonatigen Krankenhausaufenthalts des Kindes, in der das Kind nicht zu Hause gewesen sei und der Sozialhilfeträger besondere Zusatzleistungen zu erbringen gehabt habe, seien für diese Zeit (Teil-) Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an den Träger der Sozialhilfe weitergeleitet worden. Das Urteil behandle die Fragen des hiesigen Falles deshalb überhaupt nicht. Es habe keine Entscheidung darüber getroffen werden müssen, ob beide Elternteile nebeneinander Ansprüche auf soziale Leistungen für dasselbe Kind haben bzw. welchem von beiden der Vorzug zu gewähren sei. Bei dieser Entscheidung sei allerdings auch für diesen Fall bedeutsam, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansprüche des Kindes aus dem Unterhaltsvorschussgesetz als „vorrangig“ gegenüber den als nachrangig bezeichneten Ansprüchen nach dem Bundessozialhilfegesetz, was heute den Ansprüchen über den Vater aus Arbeitslosengeld II entsprechen dürfte, bezeichnet habe. Diese vorrangigen Ansprüche seien daher zuerst ihr gegenüber als der insoweit Berechtigten zu begleichen und erst danach sei das ihrem Kind Gewährte auf die nachrangige Leistung (Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II) über den Vater anzurechnen. Der Beklagte mache dies gesetzeswidrig genau umgekehrt. Er lasse das Arbeitslosengeld II unverändert an den Kindesvater auszahlen, um dies dann gegenüber der vorrangigen Zahlung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anzurechnen. Damit schleiche er sich aus der Verantwortung, denn das Arbeitslosengeld II werde vom Bund bezahlt, während das Geld nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom Beklagten zu zahlen sei. Dies stelle sich als trickreiche, aber dennoch verbotene Verwaltungspraxis zu Lasten von vorrangig berechtigten Dritten dar, was mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1993 gerade nicht beschieden und schon gar nicht gerechtfertigt worden sei. Auch der Hinweis auf die §§ 104, 107 des Zehnten Sozialgesetzbuchs überzeuge nicht. Diese Vorschriften würden ausschließlich die Leistungsauseinandersetzung zweier Behörden in Bezug auf Leistungen gegenüber einer Person regeln, nicht gegenüber zwei Personen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sie, die Klägerin, die einzig legitimierte Antragstellerin für diese Leistungen in Bezug auf ihr Kind sei, die auch allein diese Leistungen entgegennehme und für das Kind verwende. Alle Entscheidungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seien ihr und nicht ihrem Kind zuzustellen, sie sei in diesem Verfahren also nicht eine unbeteiligte zweite Person, sondern die notwendige Vertreterin der Ansprüche ihres Kindes. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes die von nachrangigen Behörden gewährten Leistungen im Sinne von § 104 des Zehnten Sozialgesetzbuchs gerade nicht auf die Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet werden sollten. Auch z.B. die zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche nach den §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs blieben Ansprüche des Kindes gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebe und der das Sorgerecht nicht innehabe. Das Kind werde hier ausschließlich durch die sorgeberechtigte Mutter vertreten und die Zahlungen erfolgten zu deren Händen. Genauso sei es bei den Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; die Mutter sei auch hier antragstellende Partei. Sie würde schließlich vom Gericht aus der Verwaltungsakte des Beklagten wissen, ob der Beklagte an das JobCenter den Unterhaltsvorschuss für ihr Kind tatsächlich nach § 104 des Zehnten Sozialgesetzbuchs zurückzahle. Sollte dies der Fall sein, so werde angeregt, sowohl das JobCenter als auch den Kindesvater beizuladen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 25. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 4. August 2016 zu verpflichten, ihr für das Kind A...*15.5.2008 weiter ab Mai 2016 Unterhaltsvorschuss zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu trägt er vor, für die tatsächlich wahrgenommene bzw. ausgeübte Personensorge beider Elternteile sei nicht entscheidend, dass die Klägerin das alleinige Sorgerecht für das Kind innehabe. Auch die angeführten zahlreichen und hohen Unterhaltskosten würden sich nicht auf die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auswirken. Nach Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes solle die Unterhaltsleistung gerade nicht primär den Ausfall von Unterhaltsleistungen des haushaltsfernen, barunterhaltspflichtigen Elternteils kompensieren, sondern nur eine Begünstigung der Kinder erstreben, deren alleinerziehende Elternteile Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssten. Der Gesetzgeber sei von einer besonderen, über die Unterhaltsleistung hinausgehenden Belastung alleinerziehender Elternteile von kleinen Kindern ausgegangen, die bei Ausbleiben des Barunterhaltes eine Verschärfung erfahre und durch den Unterhaltsvorschuss abgemildert werden solle. Eine solche Doppelbelastung könne hier aufgrund der anteiligen Übernahme der für das Kind im Alltag anfallenden umfassenden Betreuungs-, Versorgungs- und Erziehungsleistungen durch den Kindesvater nicht gesehen werden. Beim Hortaufenthalt des Kindes erfolge eine Fremdbetreuung, die unabhängig vom Tragen der Kosten keinem Elternteil als eigene Betreuungszeit angerechnet werden könne. Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung zur Betreuungssituation befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.