Beschluss
9 K 2130/20
VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0518.9K2130.20.00
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Leitsätze
1. Leistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2) sind gegenüber Unterhaltsvorschussleistungen nachrangig i. S. d. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10).(Rn.9)
2. Werden Leistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2) erbracht, gilt im Umfang der erfolgten Leistungen der Anspruch auf UVG (juris: UhVorschG)-Leistungen nach § 107 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) als erfüllt. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 9 K wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2) sind gegenüber Unterhaltsvorschussleistungen nachrangig i. S. d. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10).(Rn.9) 2. Werden Leistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2) erbracht, gilt im Umfang der erfolgten Leistungen der Anspruch auf UVG (juris: UhVorschG)-Leistungen nach § 107 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) als erfüllt. (Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 9 K wird abgelehnt. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, juris Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., jeweils m. w. N.). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 -, juris Rn. 10). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.09.2016 - 11 S 1512/16 -, juris Rn. 2). Offen bleiben kann, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten generell auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgestellt wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.12.2018 - 2 BvR 2257/17 -, juris Rn. 15; vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 07.04.2017 - 7 ZB 16.498 -, juris Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2012 - 12 PA 69/12 -, juris Rn. 2) oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2012 - 18 E 1326/11 -, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 02.09.2014 - 2 PA 93/14 -, juris Rn. 3; jeweils zu der Frage des zwischenzeitlich rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens; a. A. und auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend noch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.07.2004 - 2 PA 1176/04 -, DÖV 2005, S. 34). Denn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, d. h. nach Eingang der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie erfolgter Klageerwiderung der Beklagten, dürfte die Klage mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.04.2019 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 25.03.2020 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bewilligen, keinen Erfolg haben. Die Klage dürfte bereits unzulässig sein. Soweit die Klägerin Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum nach dem XXX begehrt, fehlt ihr hierfür die für die Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist für diesen Zeitraum offensichtlich nicht möglich (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris Rn. 12 ff.). Denn vorliegend ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Widerspruchsbescheid vom 25.03.2020, abzustellen. In diesem Fall besteht auch bei seither unveränderter Sach- und Rechtslage nicht die Möglichkeit, dass der betroffene Bürger hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums einen Anspruch auf die begehrte Leistung im gerichtlichen Verfahren erfolgreich geltend machen kann. Im gerichtlichen Verfahren auf Bewilligung von Leistungen nach dem UVG ist der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage regelmäßig derjenige der letzten Entscheidung der Behörde. Der für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach materiellem Recht, hier dem UVG. Dieses enthält hierzu keine ausdrückliche Bestimmung. Seine an der Gesetzessystematik und an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung ergibt jedoch eindeutig, dass bei Klagen auf Bewilligungen von Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich die letzte Behördenentscheidung der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist. Die Gesetzgebungshistorie bestätigt diesen Befund (vgl. hierzu im Einzelnen (BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris Rn. 15 - 21). Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage verschiebt sich im konkreten Fall ausnahmsweise auch nicht deshalb über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinaus, weil die Behörde den Hilfefall für einen darüber hinausgehenden Zeitraum geregelt hat und deshalb die gerichtliche Überprüfung den gesamten Regelungszeitraum erfassen würde (BVerwG, Urteil vom 14.07.1998 - 5 C 2.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 17 S. 9; Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris Rn. 22). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Hilfefall für einen über den 25.03.2020 hinausgehenden Zeitraum geregelt hat, sind nicht ersichtlich. Dem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid lassen sich keine ausdrücklichen Aussagen über eine solche zeitliche Regelungsdauer entnehmen. Zudem stellt die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden auch nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ab, der in der konkreten Situation der Klägerin die Annahme einer in die Zukunft hineinreichenden Regelung zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris Rn. 23). Vielmehr nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 25.03.2020 allein auf die (zum damaligen Entscheidungszeitpunkt) gegebene Sach- und Rechtslage Bezug. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung bezüglich eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen beschränkt sich daher vorliegend allein auf die Zeit zwischen dem beantragten Leistungsbeginn (hier: der XXX) und dem Erlass des Widerspruchsbescheids (hier: der 25.03.2020; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2008 - 16 E 1118/06 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.1992 - 6 S 760/91 -, juris Rn. 14). Eine weitergehende verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit nach dem 25.03.2020 kann die Klägerin daher nicht verlangen; eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem UVG ist für den Zeitraum ab dem 25.03.2020 daher offensichtlich nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16 -, juris Rn. 12). Bezüglich der von der Klägerin begehrten Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom XXX bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 25.03.2020 dürfte es der Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Denn ein (unterstellter) Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG dürfte für den Zeitraum vom XXX bis zum 25.03.2020 nach der Sonderregelung des § 107 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 104 Abs. 1 SGB X als erfüllt gelten, sodass die Klägerin mit dem erstrebten Urteil ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte. Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den eigentlich (endgültig) zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, wenn (und soweit) ein anderer Leistungsträger bereits Sozialleistungen an den Berechtigten erbracht hat und deshalb ein Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger besteht. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, der Sozialleistungen an den Berechtigten erbracht hat, unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nachrangig verpflichtet ist nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 10/91 -, juris Rn. 9). Hiervon ausgehend hat die Klägerin in dem Zeitraum vom 13.07.2017 bis zum 25.03.2020 Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch erhalten, die gegenüber den begehrten Unterhaltsvorschussleistungen nachrangig i. S. d. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind (ausführlich dazu auch: VG Berlin, Urteil vom 21.02.2017 - 21 K 251.16 -, juris Rn. 28), in sämtlichen Monaten die Leistungen eines (unterstellten) Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss übersteigen würden (vgl. dazu die Leistungsaufstellung in der Verfügung des Berichterstatters vom 04.04.2022) und daher insgesamt die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X im Falle der von der Klägerin begehrten Bewilligung von Unterhaltsvorschuss auslösen dürften. Diesem Ergebnis steht nicht der Einwand der Klägerin im Schriftsatz vom 05.05.2022 entgegen, wonach das Jobcenter der Stadt Heilbronn ihre Mutter auffordere, weiterhin einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen zu stellen und ihr vorwerfe, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, was wiederum zur Folge habe, dass unter Umständen Unterhaltsvorschussleistungen als fiktive Einnahmen auf den Leistungsanspruch nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch in Anrechnung gebracht werden könnten. Denn die Rechtmäßigkeit einer solchen fiktiven Anrechnung dürfte einerseits im Verhältnis zwischen der Klägerin bzw. ihrer Mutter und dem Jobcenter der Stadt Heilbronn innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zu klären sein (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG). Zudem würde sich eine solche fiktive Anrechnung allenfalls auf künftige Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehen und hätte auf die eingetretene Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X im Falle der von der Klägerin hier begehrten Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum vom XXX bis zum 25.03.2020 keinen Einfluss.