Beschluss
4 K 345/20
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für ihr Kind ... ab dem 01.01.2020 vorläufig, längstens für die Zeit bis zum 31.07.2020, Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz wegen der Einstellung der Zahlung von Unterhaltsvorschuss. 2 Die im Jahr 1997 geborene Antragstellerin ist Mutter eines am ...2018 in ... geborenen Kindes. Sie lebt mit ihm im Haushalt ihrer Eltern. Diese sind mit ihr am 01.05.2019 von ... nach ... umgezogen. Im Herbst 2019 hat die Antragstellerin ein Studium an der ... Hochschule ... begonnen. 3 Der im Jahr 2001 in ... geborene Vater des Kindes war als unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Er erhielt bis zum 31.12.2018 Hilfe zur Erziehung nach dem Sozialgesetzbuch VIII, lebte in einer Jugendwohngruppe in ... und besuchte die Gewerbeschule .... Ab dem 01.05.2019 bis zum 31.07.2019 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II. 4 Auf den Antrag der Antragstellerin hatte das Kind vom Landkreis ... ab dem 01.04.2018 Unterhaltsvorschuss, zuletzt in Höhe von 150 EUR monatlich, erhalten. Wegen des Umzugs der Antragstellerin mit dem Kind stellte der Landkreis ... die Zahlung von Unterhaltsvorschuss zum 30.06.2019 ein. 5 Auf ihren Antrag bewilligte das Landratsamt ... dem Kind mit Bescheid vom 18.07.2019 Unterhaltsvorschuss ab dem 01.07.2019 in Höhe von 150 EUR. 6 Der Vater des Kindes teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 25.07.2019 mit, dass er ab dem 01.08.2019 in ..., wohnen und ab dem 12.08.2019 ein Praktikum und ab dem 01.10.2019 eine Ausbildung als Altenpfleger in ... beginnen werde; die Praktikumsvergütung werde 460 EUR, die Ausbildungsvergütung werde 1.140,69 EUR monatlich brutto betragen. 7 Am 19.09.2019 vermerkte die Sachbearbeiterin beim Landratsamt ..., dass der Vater des Kindes angerufen und um einen Termin für sich und seine „Freundin“ gebeten habe. 8 Beim vereinbarten Termin am 26.09.2019 nahm die Sachbearbeiterin folgende, von der Antragstellerin unterzeichnete „Erklärung“ auf: Die Antragstellerin führe seit dem Jahr 2017 eine Beziehung mit dem Vater des Kindes. Sie lebten zwar räumlich getrennt, seien aber ein Paar. Der Vater des Kindes beteilige sich auch an dessen Betreuung. Das Jobcenter ... habe sie aufgefordert, Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ihr dieser nicht zustehe. Sie sei von der Sachbearbeiterin informiert worden, dass der gezahlte Unterhaltsvorschuss zurückgefordert werde. Sie werde die Rückzahlung in Raten erbringen. 9 Mit Bescheid vom 26.09.2019 hob das Landratsamt ... gegenüber der Antragstellerin als gesetzlicher Vertreterin des Kindes den Bewilligungsbescheid vom 18.07.2019 zum 01.04.2018 (?) auf, stellte die Zahlung zum 01.11.2019 ein, stellte fest, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.10.2019 die erhaltenen „Unterhaltsleistungen“ in Höhe von insgesamt 2.946 EUR zu ersetzen, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. 10 Für die Antragstellerin erhob ihr Prozessbevollmächtigter am 18.10.2019 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 03.12.2019 trug er nach Einnahme von Akteneinsicht, die ihm das Landratsamt nur auszugsweise gewährt hatte, vor: Die Antragstellerin lebe nicht mit dem Vater des Kindes zusammen. Ihre Beziehung sei eine Freundschaft, keine Lebenspartnerschaft. 11 Der Antragsgegner erläuterte mit Schreiben vom 13.12.2019, dass nur alleinerziehende Elternteile Unterhaltsvorschuss erhielten; nach den Angaben der Antragstellerin bei ihrer Vorsprache am 26.09.2019 erzöge sie das Kind gemeinsam mit dessen Vater, auf ein Zusammenleben in der gleichen Wohnung komme es nicht an. Die Situation entspreche einer faktischen Familie. 12 Die Antragstellerin erbat am 21.12.2019 eine rechtsmittelfähige Entscheidung. 13 Die Antragstellerin hat am 16.01.2020 Klage erhoben (4 K 344/20) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie hat zunächst nur den Sachverhalt vorgetragen und geltend gemacht, dass das Kind den Unterhaltsvorschuss dringend benötige. Auf einen rechtlichen Hinweis hin hat sie ausgeführt: Sie sei allein für die Bewältigung der familiären Alltagssituationen des Kindes verantwortlich und werde dabei ausschließlich von ihren Eltern unterstützt. Der Vater des Kindes sei zwar ein- bis zweimal pro Woche bei ihr und nehme sein Umgangsrecht war. Dabei würden sie auch gemeinsam, mit dem Kind und ihren Eltern, die Mahlzeiten einnehmen. Mit der von der Sachbearbeiterin formulierten Erklärungen bei ihrer Vorsprache beim Landratsamt am 26.09.2019 habe sie nur sagen wollen, dass sie mit dem Kindesvater keinen Konflikt und nach wie vor eine freundschaftliche Beziehung habe. 14 Die Antragstellerin beantragt, 15 dem Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihr Kind in Höhe von monatlich 150 EUR zu zahlen, beginnend ab Januar 2020. 16 Der Antragsgegner beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist auf seine Erläuterungen im Schreiben vom 13.12.2019. 19 Der Kammer liegt ein Heft Unterhaltsvorschuss-Akten des Antragsgegners vor. II. 20 Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. 21 Allerdings läge es, würde man die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen im angefochtenen Bescheid vom 26.09.2019 als - neben der Aufhebung der Bewilligung im Bescheid des Antragsgegners vom 18.07.2019 - belastenden Verwaltungsakt begreifen, nahe, dass (vorrangiger, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren wäre; hiervon ist wohl auch der Antragsgegner ausgegangen, der im angefochtenen Bescheid die sofortige Vollziehung der Einstellung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat (vgl. allgemein zur Beendigung von Dauerleistungen VG Freiburg, Beschl. v. 19.02.2019 - 4 K 5705/18 -, juris, Rn. 11 m.w.N., nicht rechtskräftig). 22 Demgegenüber nimmt eine verbreitete Rechtsprechung aber an, dass jedenfalls im Recht der Sozialhilfe und in diesem verwandten Rechtsgebieten, darunter auch im Recht des Unterhaltsvorschusses, vorläufiger Rechtsschutz allein nach § 123 VwGO zu gewähren ist, weil solche Leistungen grundsätzlich nicht als rentengleiche Dauerleistungen, sondern stets unter dem Vorbehalt jederzeitiger Einstellung gewährt würden (VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.01.2015 - 21 L 2650/14 -, juris, Rn. 4, 5 m.w.N.; VG Ansbach, Beschl. v. 20.03.2006 - AN 14 E 06.00798 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; allgemein zur Ähnlichkeit von Leistungen des Unterhaltsvorschusses mit der Sozialhilfe VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1992 - 6 S 760/91 -, juris, Rn. 15; von keiner aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufhebung einer Bewilligung und der Einstellung der Leistung offensichtlich ausgehend auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.01.2006 - 7 S 468/03 -, juris). 23 Dem schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an, auch wenn dies in der Rechtsprechung der Sozialgerichte etwa zum Recht der Asylbewerberleistungen anders gesehen wird, indem dort bei einer Bewilligung „bis auf Weiteres“ ein Dauerverwaltungsakt angenommen wird (Sächs. LSG, Beschl. v. 03.07.2009 - l 7 B 243/08 -, juris, Rn. 21 m.w.N. unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R -). 24 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Inhaber eines Anspruchs auf Unterhaltsanspruch ist zwar zunächst das Kind (§ 1 Abs. 1 UVG). Über die Zahlung der Unterhalts(vorschuss)leistung wird jedoch auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder dessen gesetzlichen Vertreters entschieden (§ 9 Abs. 1 UVG). Daraus wird - wohl allgemein - eine Berechtigung des Elternteils gefolgert, den Anspruch auch im eigenen Namen geltend zu machen (OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 10.12.2019 - 1 LB 197/18 -, juris, Rn. 14 m.w.N.) 25 Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch (1.) und einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO). Dem Ausspruch steht das sogenannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen (3.). Allerdings ist die zeitliche Dauer der vorläufigen Gewährung von Unterhaltsvorschuss auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids und zudem auf einen Zeitraum zu begrenzen, in dem sich die Umstände voraussichtlich nicht ändern (4.). 26 1. Nach § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in der hier maßgeblichen Fassung seiner letzten Änderung vom 12.12.2019 hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nr. 2), und - u.a. - nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält (Nr. 3a). Der Voraussetzung der Nr. 2 der Vorschrift entsprechend (spielgelbildlich) und insbesondere nicht verheiratete Eltern erfassend (vgl. von Koppenfels-Spies, in: Knickrehm u.a., Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 7 m.w.N.) besteht ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1 Abs. 3 UVG nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt (oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken). 27 Das Kind der Antragstellerin hat das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Antragstellerin ist ledig und das Kind erhält von seinem Vater keinen Unterhalt (da dessen Einkommen nicht den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt überschreitet). 28 Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass das Kind nur bei ihr und nicht auch bei seinem anderen Elternteil im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr.1 UVG lebt, ferner auch, dass sie und der Vater des Kindes nicht zusammenleben (§ 1 Abs. 3 UVG). Das ergibt sich aus Folgendem: 29 Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. 30 Abgrenzungsprobleme entstehen insbesondere dann, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt und/oder auch von diesem betreut wird. Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen nur bei einem seiner Elternteile lebt, ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Von einer Alleinerziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gefordert wird, kann nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern - auch wenn sie nicht zusammenwohnen - die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind, also etwa ein echtes Wechselmodell vorliegt. Im Hinblick auf den Zweck des § 1 UVG, die Belastungen für Kinder zu mildern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, lassen sich Erschwernisse, die eine finanzielle Besserstellung durch die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfordern, schon dann nicht mehr feststellen, wenn der andere Elternteil im wesentlichen Umfang - wenn auch nicht völlig gleichwertig - an der erzieherischen Leistung mitwirkt. 31 Eine Alleinerziehung liegt dagegen regelmäßig dann vor, wenn ein Elternteil die Verantwortung für die Betreuung und Versorgung seines Kindes trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils in einem solchen Maße trägt, dass die von ihm geleistete Betreuung und Fürsorge des Kindes nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig in den Vordergrund treten. Maßgeblich ist dabei, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer von den beiden Elternteilen im Wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung, für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt, sich um die schulischen Angelegenheiten kümmert und bei welcher Person das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält. Es bedarf stets einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls (vgl., zum Ganzen, BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 15.12.2015 - 12 A 1053/14 -, und v. 24.05.2016 - 12 A 157/15 -, beide juris; Sächs. OVG, Urt. v. 16.03.2011 - 5 D 181/10 -, juris; OVG Berlin-Brandenbg., Urteil vom 13.12.2018 - 6 B 9.17 -, juris; zuletzt OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 10.12.2019 - 1 LB 197/18 - a.a.O.). 32 Eine „wesentliche Mitbetreuung“ durch den anderen Elternteil wird dabei nicht erst bei einer (familienrechtlichen) Vereinbarung des sogenannten Wechselmodells angenommen, bei der sich beide Elternteile die Betreuung des gemeinsamen Kinds hälftig teilen, sondern bereits dann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält, zeitlich eine spürbare Entlastung in der Kinderbetreuung erfährt (Bayer. VGH, Beschl. v. 22.04.2016 - 12 C 15.2382 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 15.12.2015 - 12 A 1053.14 -, juris). Dabei wird in der Rechtsprechung üblicherweise ein Umfang von mindestens 33% bis 40% der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil gefordert, um eine Alleinerziehung des Kindes durch den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil ausschließen zu können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.12.2015 - 12 A 1053/14, juris: 38 %; Bayer. VGH, Beschl. v. 07.02.2006 - 12 ZB 04.2403 -, juris: 40 %; VG Würzburg, Urt. v. 07.07.2011 - W 3 K 11.710 -, juris: 37 %; VG Berlin, Urt. v. 27.09.2016 - 21 K 111.16 -, juris, und v. 21.02.2017 - 21 K 251/16 -, juris: 33 %, in Anlehnung an § 5 Abs. 4 Satz 2 WohnGG). 33 Diese Rechtsprechung, der die Kammer folgt (zusammengefasst in VG Freiburg, Urt. v. 19.02.2019 - 4 K 5705/18 - nicht veröffentlicht), hat sich auch in den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussesgesetz in der ab dem 01.01.2019 geltenden Fassung niedergeschlagen; danach soll eine Mitbetreuung ab einer Verantwortungsübernahme von mehr als einem Drittel, in Einzelfällen auch oberhalb dieser Grenze anzunehmen sein; dies wird dort durch zahlreiche Beispiele verdeutlicht (vgl. die Angaben zum Inhalt von Nr. 1.3.1 UVG-RL bei Knittel, in: JAmt 2019, 183 ff.). 34 Gemessen daran ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Umfang der Betreuung des Vaters des Kindes bei ein oder zwei wöchentlichen Besuchen der Antragstellerin im Haus von deren Eltern zu gering ist, um die Antragstellerin nicht als Alleinerziehende anzusehen oder ein Zusammenleben der Eltern anzunehmen. 35 Die Angaben der Antragstellerin zum zeitlichen Umfang des Aufenthalts des Vaters des Kindes bei ihr und ihren Eltern sind angesichts der Entfernung der Wohnorte der Antragstellerin und des Vaters des Kindes und angesichts der gesamten Lebenssituation der beiden Elternteile auch ohne Weiteres glaubhaft. Der Antragsgegner hat sie auch nicht etwa substantiiert in Zweifel gezogen. Einer eidesstattlichen Versicherung (§ 294 ZPO) bedarf es zur Glaubhaftmachung insoweit nicht, auch nicht etwa deshalb, weil die Angaben der Antragstellerin im Laufe des Verfahrens zur Enge der aktuellen Beziehung zum Vater des Kindes widersprüchlich erscheinen. 36 Sollten die Antragstellerin und der Vater des Kindes entsprechend ihrer früheren Angabe „ein Paar“ sein, genügt dies nicht für die Annahme, sie bildeten mit dem Kind „faktisch“ eine Familie und lebten deshalb zusammen im Sinn von § 1 Abs. 3 UVG. 37 Für Fälle, in denen die Eltern des Kindes eine Paar-Beziehung zueinander haben, aber jeweils eigene Wohnungen unterhalten, gilt vielmehr Folgendes: Die oben ausgeführte Rechtsprechung bezieht sich nicht allein nur auf Elternteile, welche ihre Beziehung beendet haben, sondern erfasst auch Elternteile, die „ein Paar“ sind, (vgl., zum Folgenden, OVG NRW, Urt. v. 24.05.2016 - 12 A 157/15 -, juris, Rn. 24 ff.). Ausgehend von dem Zweck des Gesetzes erfordert der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG bei unverheirateten Eltern nicht zwingend, dass jene eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II bilden. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist (zur Maßgeblichkeit des faktischen Vorhandenseins einer "vollständigen Familie" vgl. BT-Drucks. 8/2774, S. 12). Hierzu genügt, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil einen, wenn auch nicht notwendig seinen einzigen, Lebensmittelpunkt hat. Haben die Eltern eines Kindes hingegen allenfalls in einer Weise Kontakt, die der Situation eines alleinerziehenden Elternteils entspricht, so fehlt es an einem Zusammenleben im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG. Auch hinsichtlich des Begriffs des Zusammenlebens kommt es somit entscheidend darauf an, inwieweit eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation erfolgt. 38 Diese Rechtsprechung unterscheidet damit zwischen Paaren, die, möglicherweise auch in getrennten Wohnungen lebend, zusammenleben und ihr Leben, insbesondere bei der Betreuung des Kindes, gemeinsam führen, so dass von einer „faktischen Familie“ gesprochen werden kann, und solchen Paaren, bei denen dies (noch nicht oder nicht mehr) der Fall ist. Die entsprechende Zuordnung erfordert ggf. ins Einzelne gehende Feststellungen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.05.2016 - 12 A 157/15 -, juris, Rn. 30 ff.). 39 Für den Fall der Antragstellerin erscheint nach der gegenwärtigen Sachlage die Zuordnung jedoch nicht zweifelhaft zu sein. Der Umstand, dass die Kindeseltern seit kurzer Zeit vor der Geburt des Kindes „zusammen waren“, der Vater des Kindes nach dem Umzug der Antragstellerin wieder in die Nähe ihres Wohnorts gezogen ist, er sie und damit auch das Kind ein bis zweimal die Woche im Haushalt der Eltern der Antragstellerin besucht und dort auch am Alltag teilnimmt und dabei auch das Kind betreut, gibt der Beziehung noch nicht das Gepräge eines Zusammenlebens mit einer wechselseitigen Unterstützung in der Bewältigung der familiären Alltagssituation. Vielmehr erfolgt diese dem Anschein nach vor allem durch die Antragstellerin, die dabei von ihren Eltern unterstützt wird. Es erscheint zwar nicht als ausgeschlossen, dass sich bei einer ausführlicheren Befragung der Antragstellerin und des Vaters des Kindes ein anderes Bild ergäbe (vgl. auch insoweit die Feststellungen im oben erwähnten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen), hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt es aber bislang nicht. 40 Die Höhe des monatlich zu leistenden Unterhaltsvorschusses steht nicht in Frage. 41 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; denn der Unterhalt des Kindes ist gefährdet. Dass wohl die Eltern der Antragstellerin diesen Unterhalt aktuell leisten, steht dem nicht entgegen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin oder ihr Kind Sozialleistungen erhielten, welche den Unterhalt des Kindes deckten (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.10.2014 - 21 L 2173/14 -, juris, Rn. 13). Weiter macht die Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - zu Recht - nur einen aktuellen Bedarf (ab dem 01.01.2020, also ab dem Monat der Antragstellung im vorliegenden Verfahren) geltend. 42 3. Aus den gleichen Gründen steht dem Erfolg des Antrags nicht das Gebot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Eine solche wird zwar durch die - vorläufige - Gewährung von Unterhaltsvorschuss teilweise bewirkt. Die insoweit geltenden erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes sind aber erfüllt. 43 4. Dem Antragsgegner kann im Wege der einstweiligen Anordnung allerdings nicht aufgegeben werden, Unterhaltsvorschuss bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin zu zahlen. Vielmehr muss der Zeitraum, für den dem Antragsgegner aufgegeben wird, Unterhaltsvorschuss vorläufig zu leisten, der Natur des Unterhaltsvorschusses entsprechend (siehe oben) zeitlich beschränkt werden (vgl., zum vergleichbaren Recht der Sozialhilfe, LSG NRW, Beschl. v. 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 B -, juris, Rn. 56). Sollte bei Ablauf der Befristung noch kein rechtskräftiges Urteil im Klageverfahren ergangen sein, obliegt es dem Antragsgegner, über die weitere vorläufige Bewilligung zu entscheiden, und obliegt es in dem Fall, dass er dazu nicht bereit ist, der Antragstellerin, erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Der Antragsgegner kann auch vor Erlass des Widerspruchsbescheids, der ihm im anhängigen Klageverfahren noch möglich ist, die Antragstellerin ggf. ergänzend zu Umständen befragen, die aus seiner Sicht zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 1 VwGO. Dabei misst die Kammer dem Umstand, dass die Antragstellerin die von der Kammer vorgenommene zeitliche Begrenzung nicht in ihren Klageantrag aufgenommen hat, keine kostenrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).