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Urteil

21 K 134/22 V

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0322.21K134.22V.00
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Leitsätze
Zum Elternnachzug zu einem deutschen Kind, das während des Visumsverfahrens volljährig geworden ist.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Elternnachzug zu einem deutschen Kind, das während des Visumsverfahrens volljährig geworden ist.(Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte ohne eine weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ergehen, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt hatten. Die Klage ist unbegründet, weil die Kläger weder Anspruch auf das begehrte Visum zum Familiennachzug noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung haben (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommen nur § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) - AufenthG -, i.V.m. §§ 5, 27 Abs. 1 sowie § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, §§ 28 Abs. 4, 36 Abs. 2 AufenthG oder § 22 Satz 1 AufenthG in Betracht. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. In diesem Fall ist sie abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die genannten Voraussetzungen liegen nicht sämtlich vor. Die Kläger zu 1 und 2 sind zwar die Eltern des Beigeladenen zu 2, der im Februar 2021 eingebürgert worden ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Ihr Nachzugsanspruch ist jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes im Februar 2022 erloschen. Denn der Anspruch auf Nachzug der Eltern zu ihrem deutschen Kind nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird; anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der Volljährigkeit nicht aus, um den Anspruch zu erhalten. a. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - UA S. 4, vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 11, 18 ff. und vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 10). Etwas anders gilt (nur) beim Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 AufenthG u.a. für die Einhaltung der Höchstaltersgrenze. Insoweit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, weil andernfalls der mit der Regelung verfolgte Zweck, Kindern unter 16 oder 18 Jahren die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, vielfach aufgrund des Zeitablaufs während des Verfahrens entfiele (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 - juris Rn. 20). Die für den Kindernachzug entwickelte Rechtsprechung zur Einhaltung der Altersgrenze ist nicht auf den Elternnachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu übertragen. Das ergibt sich aus den verschiedenen Zwecken der genannten Vorschriften, die in den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zur Verfestigung der aufenthaltsrechtlichen Stellung beim Kinder- und Erwachsenennachzug deutlich werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt beim Kindernachzug damit begründet, für die Höchstaltersgrenze sei im Interesse eines effektiven Minderjährigenschutzes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, auch weil das Aufenthaltsgesetz dem nachgezogenen minderjährigen Kind in § 34 Abs. 2 und 3 AufenthG eine über die Minderjährigkeit hinausreichende, verfestigungsfähige aufenthaltsrechtliche Stellung zuweise. Für den Elternnachzug fehlt es hingegen an vergleichbaren Regelungen, die einen dauerhaften oder jedenfalls längerfristigen Aufenthalt in Deutschland eröffnen. Anders als die Aufenthaltserlaubnis des Kindes nach § 32 AufenthG wandelt sich die der Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17 ff. zum Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG). Ist das deutsche Kind bereits vor der Einreise der Eltern volljährig geworden, können nachziehende Eltern nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erlangen, weil weder § 28 AufenthG noch eine sonstige Vorschrift ein von dem Aufenthaltsrecht des Kindes unabhängiges Aufenthaltsrecht der Eltern normiert. Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nur dann und nur solange zu verlängern, wie das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt. Ein von dem Aufenthaltsrecht des Kindes unabhängiges Aufenthaltsrecht ist lediglich unter ganz besonderen – restriktiven – Umständen wie z.B. nach § 22 Satz 1 AufenthG oder nach § 36 Abs. 2 AufenthG möglich und verlangt neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen entweder das Vorliegen völkerrechtlicher oder dringender humanitärer Gründe oder einer außergewöhnlichen Härte. Je nach der Situation im Herkunftsland der Eltern kann allenfalls ein humanitäres Bleiberecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen eines Abschiebungshindernisses in Betracht kommen, das jedoch bereits einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt und in der Regel zunächst die Erteilung von Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG erfordert (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 - 3 B 38.19 - juris Rn. 17). b. Ein vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung abweichender maßgeblicher Zeitpunkt ergibt sich auch nicht aus Unionsrecht. Die Mitgliedstaaten sind zwar aufgrund Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG verpflichtet, die Familienzusammenführung der Eltern mit einem Minderjährigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, unter gewissen Voraussetzungen auch nach dessen Volljährigkeit zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. August 2022 - C-273/20 u.a. und vom 12. April 2018 - C-550/16 – jeweils juris). Die Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG findet aber auf die Familienangehörigen eines Unionsbürgers – wie hier des deutschen Sohnes bzw. Bruders der Kläger – gemäß Art. 3 Abs. 3 Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG keine Anwendung. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auch nicht jenseits des Anwendungsbereiches der Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG zu übertragen, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Familienzusammenführung mit (lediglich) subsidiär Schutzberechtigten entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 2022 - 1 C 31.21 - UA S. 8, - 1 C 56.20, 1 C 59.20, 1 C 8.21, - juris Pressemitteilung). c. Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) gebietet kein anderes Verständnis. Denn den Betroffenen steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, während der Minderjährigkeit des Kindes ihr Nachzugsbegehren mithilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 - OVG 3 B 38.19 - juris Rn. 27). 2. Ein Anspruch auf die begehrten Visa ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Hieran fehlt es. a. Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG sowie im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die das Visum begehrende Person oder die Referenzperson ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch den Familienangehörigen angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. zum Begriff der außergewöhnlichen Härte BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 10 f. und vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 B 12.12 - juris Rn. 31 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. August 2015 - 2 M 91/15 - juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 19 ZB 15.558 - juris Rn. 12). Geboten ist dabei eine umfassende Betrachtung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 a.a.O., Rn. 13). Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236.96 - juris Rn. 9). b. Nach diesen Maßstäben liegt hier eine außergewöhnliche Härte nicht vor. Eine Abhängigkeit der Kläger von familiärer Lebenshilfe des Beigeladenen zu 2 ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht im Hinblick auf die nach eigenen Angaben psychisch erkrankte Klägerin zu 2. Zur Überzeugung des Gerichts ist auch der Beigeladene zu 2 nicht auf die familiäre Lebenshilfe der Kläger, insbesondere auf die seines Vaters angewiesen. Selbst wenn der Beigeladene zu 2 mit Blick auf sein Verhalten und seine Entwicklung eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen zuzuordnen und für ihn die Anwesenheit einer männlichen Bezugsperson in Deutschland förderlich wäre, folgte daraus keine Angewiesenheit auf die familiäre Lebenshilfe seines Vaters im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 2 nach eigenen Angaben und nach Angaben seiner Tante sehr unter der Ablehnung der Visa für seine Familie leidet, gebietet nicht die Annahme einer außergewöhnlichen Härte. Gegen eine Unzumutbarkeit der Abwesenheit der Kläger für den Beigeladenen zu 2 spricht darüber hinaus, dass dieser nach eigener Angabe trotz seiner besonderen Belastungssituation – die das Gericht anerkennt – (noch immer) ein sehr guter Schüler ist und das Abitur und danach ein Studium anstrebt. Probleme in der Schule habe es nach eigenen Angaben früher mal gegeben, aktuell aber nicht mehr. Er habe auch – wenngleich nach eigenen Angaben wenige – soziale Kontakte zu Gleichaltrigen. Auch zu seiner Tante hat er nach eigenen Angaben eine gute Beziehung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihn die Trennung von seiner Familie – die im Übrigen seit über 10 Jahren besteht – dergestalt belastet, dass er psychisch erkrankt ist. Für die Befürchtung seiner prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin, er könne im Falle einer Ablehnung suizidale Gedanken entwickeln, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten; entsprechende Belege wurden nicht eingereicht. Eine außergewöhnliche Härte bestünde selbst dann nicht, wenn von den Klägern nicht zu vertretende Verzögerungen des Visumverfahrens „kompensatorisch“ berücksichtigen würden. Eine solche „Kompensationsmöglichkeit“ hat die 38. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 31. August 2022 - 38 K 291/20 V - (juris Rn. 30 ff.) für den Fall angenommen, dass ein Elternnachzug für eine gewisse Zeit gesetzlich ausgeschlossen war (vgl. § 104 Abs. 13 AufenthG 2016). Hieran fehlt es. Ein Elternnachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG war – anders als der Elternnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten – nicht zeitweise ausgeschlossen. Darüber hinaus hätten die Kläger, sollten sie die Anforderung eines Abstammungsgutachten für nicht gerechtfertigt gehalten haben, bereits im Juni 2021 Klage erheben und ggf. rechtzeitig vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Beigeladenen zu 2 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellen können. 3. Ein Anspruch auf die begehrten Visa folgt schließlich nicht aus § 22 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dringende humanitäre Gründen anzunehmen, wenn die Aufnahme des Familienangehörigen sich aufgrund des Gebots der Menschlichkeit aufdrängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies gilt zum Beispiel beim Bestehen einer erheblichen und unausweichlichen Gefahr für Leib und Leben des Familienangehörigen im Ausland. Die dringenden humanitären Gründe können sowohl beim bereits im Bundesgebiet befindlichen als auch beim im Ausland befindlichen Familienangehörigen vorliegen. Sie liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - Rn. 26). Nach diesen Maßstäben liegt ein dringender humanitärer Grund im Sinne der Vorschrift nicht vor. Die Kläger befinden sich im Verhältnis zu anderen afghanischen Staatsangehörigen, deren Kinder bzw. Geschwister das Herkunftsland verlassen haben, nicht in einer Sondersituation, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Sie sind auch nicht spezifisch auf die Lebenshilfe des Beigeladenen zu 2 angewiesen und dieser ist weder Ehegatte noch minderjähriges Kind der Kläger. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Sie sind 39, 35, 14 und 11 Jahre alt und afghanische Staatsangehörige. Ihr Sohn bzw. Bruder, der Beigeladene zu 2, reiste 2012 gemeinsam mit seiner Tante, Frau R ..., ins Bundesgebiet ein. Nach Abschluss seines erfolglosen Asylverfahrens erhielt er 2017 eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende und 2020 eine Niederlassungserlaubnis. Im Februar 2021 wurde er eingebürgert. Im Juni 2021 stellten die Kläger Visaanträge bei der Deutschen Botschaft in Islamabad. Die Deutsche Botschaft forderte hierzu auf Anregung der Ausländerbehörde Abstammungsgutachten an. Bei deren Durchführung kam es zu Verzögerungen, weil die Kläger Schwierigkeiten hatten, pakistanische Visa zu erhalten, um die für das Abstammungsgutachten erforderlichen DNA-Kits bei der pakistanischen Botschaft abzuholen und ihre DNA abzugeben. Im Februar 2022 wurde der Beigeladene zu 2 volljährig. Im März 2022 bestätigte das Abstammungsgutachten das Verwandtschaftsverhältnis der Kläger zu 1 und 2 zum Beigeladenen zu 2. Mit Bescheiden vom 7. April 2022 lehnte die Deutsche Botschaft die Visaanträge mit der Begründung ab, der Beigeladene zu 2 sei mittlerweile volljährig. Hiergegen richtet sich die am 6. Mai 2022 erhobene Klage. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, welcher Zeitpunkt für die Minderjährigkeit relevant ist und ob ein Fall außergewöhnlicher Härte vorliegt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft in Islamabad vom 7. April 2022 zu verpflichten, ihnen ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen, hilfsweise, ihre Visaanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene zu 2 und seine Tante wurden in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; wegen des Ergebnisses der Befragungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.