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Urteil

23 K 618.14 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0122.23K618.14A.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen. (Rn.14) 2. Bulgarien gilt als Mitgliedstaat der Europäischen Union als sicherer Drittstaat. (Rn.19) 3. Die Kammer hält daran fest, dass ein Ausnahmefall, der das Konzept der normativen Vergewisserung entkräften könnte, hinsichtlich Bulgariens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen ist. (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen. (Rn.14) 2. Bulgarien gilt als Mitgliedstaat der Europäischen Union als sicherer Drittstaat. (Rn.19) 3. Die Kammer hält daran fest, dass ein Ausnahmefall, der das Konzept der normativen Vergewisserung entkräften könnte, hinsichtlich Bulgariens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen ist. (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Anfechtungsklage ist zulässig (zur Klageart ausführlich Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 u.a. -, juris Rn. 13 f.), jedoch unbegründet.Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 des hier anzuwendenden Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist (AsylG), festgestellt, dass dem Kläger auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1 des Bescheides). Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (vgl. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Wird der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt, ist nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG).... . So liegt der Fall hier. Der Kläger ist aus Bulgarien, das als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als sicherer Drittstaat gilt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 159), in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Anwendung von § 26a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist nicht durch § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen, wonach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere nicht auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO), zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Denn diese nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich in Art. 49 UAbs. 2 hier grundsätzlich einschlägige Verordnung findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier in Bulgarien - die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) zuerkannt wurde, keine Anwendung (Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung auch mit Blick auf die anderslautenden Entscheidungen der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteile vom 11. September 2015 - VG 33 K 152.15 A - und vom 10. September 2015 - VG 33 K 113.15 A -, jeweils juris) fest. Nach ihrer Überzeugung begründet allein der Umstand, dass einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft, keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für den weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zwar mag ein Schutzsuchender nach der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie, RL 2013/32/EU) und der RL 2011/95/EU auch dann noch einen unionsrechtlichen Anspruch auf Prüfung seines Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, wenn ihm bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, und zwar auch dann, wenn es sich um einen weiteren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft handelt (vgl. Art. 46 Abs. 2 RL 2013/32/EU). Das sagt aber nichts darüber aus, in welchem Mitgliedstaat der (weitere) Antrag zu prüfen ist. Vielmehr ist dem Antragsteller grundsätzlich zuzumuten, unmittelbar in dem jeweiligen Mitgliedstaat um Rechtsschutz nachzusuchen, dessen Behörden ihm lediglich subsidiären Schutz zuerkannt haben (vgl. Urteile der Kammer vom 20. November 2015 - VG 23 K 864.14 A -, juris Rn. 19 und vom 27. Oktober 2015 - VG 23 K 551.14 A -; VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2015 - VG 9 K 457. 14 A -). Nachteile, die aus dem Nichtgebrauch dieser Rechtsschutzmöglichkeit entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last; sie vermögen indessen nicht die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu begründen. Die Vorschrift des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch auf Antragsteller anwendbar, denen in einem sicheren Drittstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Ihrer Anwendung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG im Jahr 1993 nur solche Ausländer „im Blick“ hatte, denen in dem sicheren Drittstaat noch kein internationaler Schutz gewährt worden ist (ausführlich Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 19 m.w.N.). Gegen die Heranziehung der Drittstaatenregelung spricht ferner nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Beschluss vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 -, juris Rn. 11 f.). Denn diese Rechtsprechung verhält sich nicht zur Ablehnung eines Asylantrages nach § 26a AsylG. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind vielmehr bezogen auf die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Das Bundesamt hatte diese Norm in der Vorinstanz herangezogen, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen - im zeitlichen Anwendungsbereich der Dublin II-Verordnung ergangenen und ursprünglich auf § 27a Asyl(Vf)G gestützten - Bescheides im Wege der Umdeutung zu begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57.15 -, juris Rn. 14). Allein in diesem Zusammenhang war im Lichte der europarechtlichen Vorgaben darüber zu befinden, ob die Norm die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nur bei andernorts zuerkannter Flüchtlingseigenschaft oder aber auch bei gewährtem subsidiärem Schutz erlaubt; es ging um den „Umfang der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens“ (wörtlich Beschluss vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 -, juris Rn. 11). Diese Erwägungen lassen sich nicht auf die hier inmitten stehende Drittstaatenregelung übertragen, bei der der Asylantrag nicht als „unzulässig“ abgelehnt, sondern gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur „festgestellt“ wird, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat „kein Asylrecht zusteht“. Hinzu kommt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich auf die Übergangsbestimmung der Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU stützt. Bei § 26a AsylG handelt es sich aber nicht - wie von dieser Übergangsregelung vorausgesetzt - um eine der in Umsetzung der Verfahrensrichtlinie entstandene Rechts- und Verwaltungsvorschrift. Vielmehr existiert diese Norm bereits seit 1993 und galt damit sogar schon, als die frühere Fassung der Asylverfahrensrichtlinie in Kraft trat. § 26a AsylG enthält zudem eine speziellere Regelung für eine Teilmenge der von § 60 Abs. 1 AufenthG erfassten Personengruppe (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 20; ebenso offenbar VG Stade, Urteile vom 21. September 2015 - 1 A 791/14 -, juris Rn. 30 und vom 15. Dezember 2015 - 4 A 980/15 -, juris Rn. 33). Bulgarien gilt als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als sicherer Drittstaat (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 159). Dieser Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Die normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 181). Soweit das Bundesverfassungsgericht in engen Grenzen ausnahmsweise die Möglichkeit einer Entkräftung der Vermutung der Sicherheit im Drittstaat aufgezeigt hat, verhilft dies dem Kläger nicht zum Erfolg. Denn diese kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es muss sich dabei aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängen, dass der Ausländer von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist; an diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 189 f.; zu den Fallgruppen vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 26a Rn. 3 ff.). Auch - hier allenfalls in Betracht kommende - Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) greift, sind vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat nicht umfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 189). Eine Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, welches von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit weckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 f., ZAR 2011, S. 395 [397] m.w.N.). Aus Art. 3 EMRK folgen dabei neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten (vgl. Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 3 Rn. 9 ff.). Hiernach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - Rn. 70, ZAR 2013, S. 336 [337], und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249, ZAR 2011, S. 395 [397]). Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - Rn. 71, ZAR 2013, S. 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Bel-gien und Griechenland - Rn. 253, ZAR 2011, S. 395 [397]). Die Kammer hält daran fest, dass ein solcher Ausnahmefall, der das Konzept der normativen Vergewisserung entkräften könnte, hinsichtlich Bulgariens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen ist (ausführlich Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 23 ff.). Dass die Verhältnisse dort hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen, hier gewährten internationalen Schutz derart erheblich im Sinne eines strukturellen Versagens zurückbleiben, ist nach dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Die Lebensbedingungen in Bulgarien mögen zwar für Personen mit internationalem Schutzstatus nach wie vor sehr schwierig sein. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem inzwischen 27jährigen Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden (vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris Rn. 6 ff. m.w.N., und vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 8 ff.; ebenso VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2015 - AN 11 K 15.50067 -, juris Rn. 25 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2015 - 18a K 3619/14.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Magdeburg, Urteile vom 2. September 2015 - 9 A 399.14 -, juris Rn. 40 ff., und vom 8. April 2015 - 9 A 208.15 MD -, Entscheidungsabdruck S. 4 f.; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 10 A 25.15 -, juris Rn. 21 ff.; vgl. ferner zu systemischen Mängeln im Asylverfahren [aber auch zur Situation von Personen mit Schutzstatus]: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. März 2015 - A 11 S 2042.14 -, juris Rn. 36 ff. [Rn. 54, 57] sowie vom 10. November 2014 - A 11 S 1778.14 -, juris Rn. 42 ff. [Rn. 59] und - A 11 S 1636.14 -, juris S. 17 ff. Entscheidungsabdruck [S. 27 f. Entscheidungsabdruck]; VGH Bayern, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, juris Rn. 29 ff. [Rn. 43] - jeweils m.w.N.; a.A. VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, juris Rn. 28 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 12 B 2278.15 -, juris Rn. 17 ff. [nur zu Dublin-Rückkehrern]; VG Saarland, Urteile vom 5. Januar 2016 - 3 K 197.15 -, juris Rn. 22 ff. und - 3 K 1037.15 -, juris Rn. 20 ff.; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 12 A 229.15, Entscheidungsabdruck S. 3 ff.). Hierbei sind neben den bereits seinerzeit für das Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 (- VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 25 ff.) zur Verfügung stehenden Berichten auch diejenigen Erkenntnisse berücksichtigt worden, die seither bekannt geworden sind. Damit sind insbesondere der Länderbericht für Bulgarien der Asylum Information Database vom 31. Januar 2015 (im Folgenden: AIDA), der Bericht „Missing the point - Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria“ von Amnesty International aus Februar 2015 (zitiert als: Amnesty) und der Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ von Pro Asyl aus April 2015 (im Folgenden: Pro Asyl) gewürdigt worden, ebenso der „Special Support Plan to Bulgaria“ des European Asylum Support Office vom 5. Dezember 2014 (im Folgenden: EASO), dem bei der Beurteilung der Situation in den Mitgliedstaaten eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Art. 33 und Erwägungsgrund 22 der Dublin III-Verordnung und Art. 9 der Verordnung EU 439/2010). Die neuen Erkenntnisse stammen aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart (zitiert als: Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart) und aus dem Bericht der Frau Dr. Illareva vom 27. August 2015 für dieses Verwaltungsgericht, ferner aus der Stellungnahme von UNHCR Bulgarien zu Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren vom Juni 2015 sowie aus dem Update für Bulgarien durch die Asylum Information Database (AIDA, lengthier, deteriorating asylum procedures and gaps in reception conditions, vom 29. Oktober 2015). Die Kammer hält dabei daran fest, dass die Berichte von Amnesty International und Pro Asyl schon tatsächlich nicht geeignet sind, eine strukturelle Durchbrechung des grundgesetzlich vermuteten menschenrechtskonformen Verhaltens des bulgarischen Staates zu belegen (Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 26). Im Übrigen bieten die vorliegenden Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, die anders als bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf ihre Sprachkenntnisse und ein soziales Netz zurückgreifen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795.14 -, juris Rn. 13), im Einzelnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Verletzungen der aus Art. 3 EMRK folgenden Schutzpflichten des bulgarischen Staates. Ein Verstoß Bulgariens gegen seine Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, lässt sich nicht feststellen. Soweit rassistisch motivierte Gewalttaten an Asylantragstellern und anerkannten Schutzberechtigten dokumentiert werden (Amnesty, S. 18, 39; Pro Asyl, S. 16, 21 und 30 ff.), ist ein strukturelles staatliches Versagen nicht erkennbar. Die bulgarischen Behörden verfolgen grundsätzlich derartige Straftaten (Amnesty, S. 39, 41; Pro Asyl, S. 30). Auch die Obdachlosigkeit, die anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien mit einiger Wahrscheinlichkeit wohl nach wie vor droht, stellt als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Nach der Anerkennung bleiben Schutzberechtigte in der Regel nur 14 Tage in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller; nur in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monate nach Anerkennung in den Lagern bleiben (hierzu wie zum Folgenden: Pro Asyl, S. 33 f.). Anerkannte Schutzberechtigte können auch in Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzen muss. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung von Angehörigen oder Freunden verfügen, nur schwer möglich. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält dabei nur ein verschwindend geringer Teil (Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart, zu Frage 2). Allerdings gibt es auch mehrere Beispiele dafür, dass es im Einzelfall durchaus gelingen kann, zumindest eine vorübergehende Unterkunft zu finden (vgl. Pro Asyl, S. 16, 20, 21 und 25; Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart, zu Frage 2). Hinzu kommt, dass es - wie in dem genannten Bericht von Frau Dr. Illareva beschrieben - nunmehr seit dem 21. Juli 2015 immerhin eine konkrete Vereinbarung zwischen der staatlichen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz gibt, wonach das Bulgarische Rote Kreuz für die anerkannten Schutzberechtigten Unterkünfte finden und deren Miete bezahlen müsse; die Finanzierung sei durch die Europäische Kommission gesichert. Ein Indiz dafür, dass das Bulgarische Rote Kreuz dieser Aufgabe inzwischen auch tatsächlich nachzukommen scheint, sind die Angaben zur konkret geleisteten Flüchtlingsarbeit in Bulgarien auf dessen Website (siehe http://en.redcross.bg/activities/activities8/ rms1.html). Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist überdies zu berücksichtigen, dass zahlreiche Schutzberechtigte Bulgarien schon vor der Wohnungssuche allein wegen der drohenden Obdachlosigkeit verlassen haben. Ohnehin vermittelt Art. 3 EMRK nach der für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Anspruch auf ein Obdach, ohne dass der Gerichtshof für besonders schutzbedürftige Personengruppen - zu denen sich der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung offenbar nach wie vor zählt - eine generelle Ausnahme gemacht hat (siehe die zu einer Mutter und ihren beiden kleinen Kindern ergangene Entscheidung des EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - Rn. 70, ZAR 2013, S. 336 [337]). Soweit er in seiner Entscheidung vom 4. November 2014 (- 29217.12, Tarakhel/Schweiz -, Asylmagazin 2014, S. 424 f.) für Familien mit Kindern gefordert hat, dass vor deren Abschiebung (nach Italien) eine individuelle Garantieerklärung für eine dem Alter der Kinder entsprechende Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit einzuholen ist, berührt selbst dies nicht die hier in Rede stehende (Widerlegung der) verfassungsrechtliche(n) Vermutung menschenrechtskonformen Verhaltens. Vielmehr ging es insoweit allein um die konkreten Modalitäten der Abschiebung, um besondere Maßnahmen, die (erst) die Durchführbarkeit der Rücküberstellung betreffen und die im Zusammenhang mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG von Bedeutung sind. Auf die generelle Einordnung Bulgariens als sicherer Drittstaat bleibt dies jedoch ohne Einfluss. Hiervon ging ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem § 26a AsylG betreffenden Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - (juris Rn. 6 f., 13 f.) aus, wonach beim Bestehen belastbarer Anhaltspunkte für Kapazitätsengpässe bei Familien mit Kleinstkindern bis zu drei Jahren vor der Abschiebung sicherzustellen sei, dass diese eine gesicherte Unterkunft erhalten; andernfalls bestehe ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (nur) wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne (ebenso etwa VG Potsdam, Beschluss vom 20. April 2015 - 6 L 90/15.A -, juris Rn. 7 ff. und 19). Art. 3 EMRK begründet schließlich auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Bulgarien gewährt international Schutzberechtigten Sozialhilfeleistungen. Der monatliche Leistungssatz beträgt 33,23 Euro und entspricht damit der Mindestsozialhilfe, die auch bulgarische Staatsangehörige erhalten (vgl. AIDA, S. 41). Diese Sozialleistungen werden auch tatsächlich ausgezahlt (vgl. Pro Asyl, S. 35; Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart, zu Frage 2). Wenn Pro Asyl in seinem Bericht feststellt, dass die Leistungen im Jahr 2014 bei 7.000 Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nur in zwölf Fällen ausgezahlt worden seien, bleibt zum einen völlig offen, ob die Leistungsansprüche in den übrigen Fällen überhaupt (erfolglos) geltend gemacht wurden, und zum anderen unberücksichtigt, dass zahlreiche Flüchtlinge Bulgarien unmittelbar nach ihrer Anerkennung verlassen haben. Dies heben sowohl der Bericht von Frau Dr. Illareva als auch das Auswärtige Amt in seiner Antwort an das Verwaltungsgericht Stuttgart hervor; es gibt keine Statistiken dazu, wie viele anerkannt Schutzberechtigte wirklich langfristig in Bulgarien bleiben. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte nicht zumindest auch eine unabdingbare medizinische Grundversorgung gewährleistet. Auch sie sind im nationalen Gesundheitssystem versichert. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Beitrags in Höhe von 8,70 Euro (UNHCR, Observations on the current situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12), der jedenfalls theoretisch mit den gewährten Sozialhilfeleistungen bestritten werden kann. Der Umstand, dass hiermit die Kosten für Arzneimittel und eine psychologische Versorgung nicht abgedeckt sind (vgl. UNHCR, Observations on the current situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12), belegt für sich genommen nicht, dass nicht jedenfalls eine - nach Art. 3 EMRK allein gebotene - lebenserhaltende Behandlung grundsätzlich sichergestellt ist. Gleiches gilt für die von Pro Asyl als maßgebliche tatsächliche Zugangshürde identifizierten Patientenlisten, wonach Patienten faktisch nur dann Zugang zu Versicherungsleistungen haben, wenn sie bei einem Hausarzt auf einer Liste geführt werden (Pro Asyl, S. 36). Der in den aktuellen Berichten weiter bemängelte unzureichende Zugang zum Bildungssystem und zum Arbeitsmarkt berührt schon den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht. Ebenso wenig verstößt das Fehlen eines Integrationsprogramms gegen Art. 3 EMRK, selbst wenn ein solches Fehlen europäischen Rechtsvorschriften widersprechen sollte. Denn nicht jeder Verstoß gegen Sekundärrecht stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 15). Ungeachtet dessen lässt sich auch nicht - wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefordert - feststellen, dass Bulgarien der Situation anerkannter Schutzberechtigter gleichgültig gegenübersteht. So hat dieses Land im Juli 2014 eine „Nationale Strategie zur Integration von international Schutzberechtigten in Bulgarien“ für die Jahre 2014 bis 2020 entwickelt (Pro Asyl, S. 32; EASO, S. 11). Die Integration Begünstigter internationalen Schutzes ist auch Ziel des mit dem European Asylum Support Office vereinbarten aktuellen Support Plan (EASO, S. 11). Eines der zentralen Ziele ist es, das drängende Problem der Obdachlosigkeit durch die Schaffung von Wohnraum zu bekämpfen (EASO, S. 17). Auch wenn diese Pläne bisher noch wenig konkret und ihre Finanzierung fraglich erscheinen (siehe EASO, S. 11: „however there is no approved action plan nor financial framework for implementing the Strategy yet“), vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der bulgarische Staat ihre Umsetzung von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Bulgarien wolle seine internationalen Verpflichtungen lediglich auf dem Papier erfüllen. Maßgeblich gegen eine derartige Annahme spricht, dass Bulgarien im Jahr 2014 auf ähnlicher Grundlage hinsichtlich der Situation der Asylantragsteller mit der Unterstützung des EASO und anderer internationaler Organisationen erhebliche Verbesserungen tatsächlich erreicht hat. Diese hebt insbesondere der AIDA-Bericht ausdrücklich hervor (S. 42: „In 2014, …, SAR undertook a variety of emergency measures in order to improve the conditions of reception, registration and determination. Reconstruction, renovation and refurbishment were undertaken to achieve in mid-2014 the minimum standards for reception in all asylum centres/shelters …”). Die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. So liegt es hier. Insbesondere steht der Abschiebung kein - vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu prüfendes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris) - inländisches Vollstreckungshindernis entgegen. Die Abschiebung ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich, wie bereits in dem Beschluss der Kammer im parallelen Eilverfahren begründet worden ist und denen der Kläger im Klageverfahren nichts Neues hinzugefügt hat. Insofern hindern weder die von ihm vorgebrachte psychische Erkrankung und die (nur) hier mögliche Unterstützung durch die engen Verwandten noch die von ihm begonnene Teilnahme an einem Sprachintensivkurs Deutsch mit Berufsorientierung die Durchführbarkeit der Abschiebung; wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 17. Februar 2015 (- VG 23 L 617.14 A -) Bezug genommen. Schließlich ist auch die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 8. Juni 2015 - 14 A 1233/15.A -, juris Rn. 8 ff., und vom 3. März 2015 - 14 B 102/15.A -, juris Beschlussabdruck S. 4 f.). Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hat am 29. Oktober 2015 das Rückübernahmeverfahren für den Kläger nach dem deutsch-bulgarischen Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II S. 259 ff.) eingeleitet. Bei dem Übernahmeersuchen handelt es sich um einen Formalakt, der - wie die Beklagte auf Nachfrage mitgeteilt hat - bundesweit zentralisiert und gleichsam routinemäßig durch die Bundespolizei in Koblenz (für die jeweiligen Ausländerbehörden) durchgeführt wird. Unerheblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt die Frist für das Rücknahmeersuchen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Rückübernahmeabkommen bereits begonnen hat oder sogar schon abgelaufen ist. Das Chief Directorate Border Police des Ministry of Interior der Republik Bulgarien hat sich mit Schreiben vom 13. November 2015 ausdrücklich zur Übernahme des Klägers bereit erklärt. Jedenfalls bei dieser Sachlage kann sich der Kläger nicht auf einen etwaigen Fristablauf berufen, weil das Rückübernahmeabkommen ausschließlich öffentlichen Interessen dient und ihm kein subjektives Recht vermittelt (vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 3. November 2014 - 6 L 1047/14.A -, juris S. 8 Entscheidungsabdruck; offen gelassen etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2015 - 17 K 6764/14.A -, juris Rn. 8). Aus einem Vergleich der Fristenregelung im Rückübernahmeabkommen mit der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Ausgangssituation ist schon nicht vergleichbar. Denn während bei Ablauf der Überstellungsfrist nach den Dublin-Regelungen unter Umständen nicht gesichert ist, dass ein anderer Mitgliedstaat das Asylverfahren durchführt mit der Folge, dass der Asylbewerber zum sogenannten "refugee in orbit“ würde, dessen Schutzgesuch in keinem Mitgliedstaat geprüft würde (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris Rn. 107 ff.), stellen sich in Fallgestaltungen der vorliegenden Art ... keine Zuständigkeitsfragen für die Durchführung des Asylverfahrens. Der Asylantrag des Klägers ist bereits (umfassend) in Bulgarien geprüft und beschieden worden. Abgesehen davon begründen auch die Fristenregelungen in Dublin-Verfahren dann keine subjektiven Rechte, wenn feststeht, dass der andere Mitgliedstaat den Asylbewerber - trotz Fristablauf - aufnehmen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris Rn. 78, 111 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121.15 -, juris Rn. 28 f. jeweils m.w.N.). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe aufgrund seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickelt, nicht mehr nach Bulgarien abgeschoben zu werden. Denn nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist eine bloße behördliche Untätigkeit von vornherein nicht geeignet, Vertrauensschutz zu begründen oder der späteren Ausübung behördlicher Eingriffsbefugnisse bzw. dem Vollzug einer Anordnung entgegenzustehen (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris Rn. 11; VGH Bayern, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 9 ZB 14.2580 -, juris Rn. 19 jeweils m.w.N.). ... . Ein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes Verhalten des Bundesamtes, aufgrund dessen der Kläger annehmen durfte, die Abschiebungsanordnung werde nicht mehr vollzogen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich der Überstellung selbst kann (ebenfalls) von einem funktionierenden, routinierten und eingespielten Übernahmeverfahren mit weitgehend formalisierten Abläufen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bulgarien ausgegangen werden. Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, gesonderten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, sollte sich (erst) im Rahmen der konkreten Durchführung der Rücküberstellung deren Undurchführbarkeit zeigen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2015 - 17 K 6764/14.A -, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger begehrt sinngemäß die Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet. Er ist palästinensischer Volkszugehöriger und stammt aus Syrien. Über Bulgarien kommend erreichte er im Februar 2014 die Bundesrepublik Deutschland. Am 21. Februar 2014 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Gestützt auf einen entsprechenden Eurodactreffer ersuchte das Bundesamt unter Berufung auf die Regularien der Dublin-III-Verordnung am 17. April 2014 Bulgarien, den Kläger wieder aufzunehmen. Die Republik Bulgarien lehnte das Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung ab, dem Kläger sei am 24. Oktober 2013 der subsidiäre Schutz zuerkannt worden. Insofern sei die Dublin III-Verordnung nicht einschlägig; zuständig sei vielmehr die Grenzpolizei im Innenministerium („Border Police Directorate General, Ministry of Interior“). Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers daraufhin mit Bescheid vom 12. September 2014 ab und stellte fest, dass diesem in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1). Zugleich ordnete es die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). Zur Begründung heißt es, der Kläger könnte sich aufgrund seiner Einreise aus Bulgarien, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG sei lediglich festzustellen, dass ihm kein Asylrecht zustehe. Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 23. September 2014 erhobenen Klage. Zur Begründung stützt er sich darauf, die Zustände in Bulgarien seien unhaltbar; dort herrschten unzumutbare Lebensbedingungen. Die Einhaltung der menschenrechtlichen Standards sei nicht gewährleistet, Überstellungen hätten daher generell zu unterbleiben. Er sei psychisch krank und aufgrund dessen behandlungsbedürftig. Er befinde sich in der Behandlung des Facharztes ; vor der geplanten Gesprächstherapie werde er von ihm medikamentös behandelt. Hier im Bundesgebiet werde er durch seine Familie - zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und deren Familien - aufgefangen und unterstützt. Hinzu komme, dass er inzwischen einen Sprachintensivkurs Deutsch mit Berufsorientierung begonnen habe. Zudem hätten die bulgarischen Behörden seine Rückübernahme abgelehnt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Ergänzend trägt sie auf Nachfrage des Gerichts vor, dass die zuständige Ausländerbehörde Rückführungen in einen Mitgliedstaat, in dem der Betreffende bereits einen Schutzstatus erhalten habe, unter Beteiligung der Bundespolizei in Koblenz durchführe. Die Bundespolizei biete den Betreffenden dem jeweiligen Mitgliedstaat an. Daraufhin erhalte sie eine Zu- oder Absage, die sie an die zuständige Ausländerbehörde weiterleite. Mit Schreiben vom 13. November 2015 hat das Chief Directorate Border Police des Ministry of Interior der Republik Bulgarien auf die Anfrage der Bundespolizei in Koblenz mitgeteilt, dass der Kläger auf der Basis des bilateralen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien übernommen werde. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten haben vorgelegen und sind - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung gewesen.