Urteil
23 K 561/22 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0606.23K561.22A.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2022 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2022 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 21. November 2022 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 des Bescheides erklärten Rücknahme des subsidiären Schutzstatus des Klägers ist § 73 Abs. 5 AsylG. 1. Zwar ist die Rücknahmeentscheidung formell rechtmäßig, insbesondere ist die notwendige Anhörung ordnungsgemäß nachgeholt worden. Nach § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG ist dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Dies ist hier vor Erlass des Rücknahmebescheides nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil das Bundesamt einen (erneuten) Fristverlängerungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht mehr beschieden hatte (vgl. Beschluss vom 22. März 2023 – Q... –). Die Anhörung ist jedoch im Klageverfahren funktionsgerecht nachgeholt worden, so dass eine Heilung des Verfahrensfehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG eingetreten ist. In ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2023 hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich mit der umfangreichen Stellungnahme des Klägers im Einzelnen befasst und diese zum Anlass genommen hat, die getroffene Rücknahmeentscheidung kritisch zu überdenken, wenn auch nicht zu revidieren. 2. Ziffer 1 des Bescheides vom 21. November 2022 ist jedoch materiell rechtswidrig. Im Hinblick auf die Neuregelung der Widerrufs- und Rücknahmegründe in § 73 AsylG nach Erlass des Bescheides mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022, BGBl. I S. 2817) hat die Beklagte den Bescheid aufgehoben, soweit in Ziffer 1 die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Danach kann dahinstehen, ob es sich nunmehr der Sache nach um eine Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Zukunft oder aber um eine Widerrufsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft handelt, denn insoweit geht es lediglich um eine begriffliche Unterscheidung; die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 5 AsylG sind identisch (vgl. Urteil der Kammer vom 31. Mai 2023 – VG 23 K 92/20 A –). a) Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Das Bundesamt hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylG gestützt und angenommen, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich der Kläger Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt dieser Ausschlussgrund auch für Ausländer, die andere zu Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Die genannten Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die für einen Ausschluss nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u.a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und „dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Richtlinie 2004/83/EG). Zu diesen Resolutionen zählt die Resolution 1377 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, aus der hervorgeht, dass nicht nur „Akte des internationalen Terrorismus“, sondern auch „die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus“ im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Ausschlussgrund folglich auch auf Personen Anwendung finden, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/ GASP („EU-Terrorliste“, aktuelle Fassung vom 21. Februar 2024 abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/eli/compos/2001/931/deu) aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 und C-101/09 –, juris Rn. 82 ff.). Im Übrigen kann aus der Resolution 1624 (2005) des Sicherheitsrats abgeleitet werden, dass die Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, nicht auf die „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus“ beschränkt sind. Der Sicherheitsrat fordert die Staaten darin nämlich auf, zur Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht „alle[n] Personen, die die Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen unterstützen, erleichtern, sich daran beteiligen oder sich daran zu beteiligen versuchen oder den Tätern Unterschlupf gewähren“, einen sicheren Zufluchtsort zu verweigern und sie vor Gericht zu bringen. Außerdem werden die Staaten in Ziff. 1 Buchst. c dieser Resolution aufgefordert, allen Personen, zu denen glaubwürdige und sachdienliche Informationen vorliegen, die ernsthaften Grund zu der Annahme geben, dass sie sich der Aufstachelung zur Begehung einer terroristischen Handlung oder terroristischer Handlungen schuldig gemacht haben, einen sicheren Zufluchtsort zu verweigern. Folglich ist die Anwendung des Ausschlussgrundes nicht auf diejenigen zu beschränken, die tatsächlich terroristische Handlungen begehen, sondern kann sich auch auf Personen erstrecken, die die Anwerbung, Organisation, Beförderung oder Ausrüstung von Personen vornehmen, die in einen Staat reisen, der nicht der Staat ihrer Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit ist, um insbesondere terroristische Handlungen zu begehen, zu planen oder vorzubereiten (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 – C-573/14 –, juris Rn. 45 ff., Rn. 66 ff.). Im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG verlangt der Ausschlussgrund somit auch nicht, dass der Ausländer andere zu einer terroristischen Handlung angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat. Vielmehr kann die Beteiligung an Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung eine große Bandbreite von Verhaltensweisen unterschiedlicher Schwere umfassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 70 f.). In jedem Einzelfall ist eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 72). Während die bloße Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation für die Annahme einer Unterstützungshandlung nicht genügt, können rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld den Tatbestand erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 13/11 –, juris Rn. 26; Urteil vom 19. November 2013 – BVerwG 10 C 26/12 –, juris Rn. 15). Gleiches gilt für gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013, a. a. O.; OVG Münster, Urteil vom 9. März 2011 – 11 A 1439/07.A –, juris Rn. 61 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 1. September 2011 – 4 LB 11/10 –, juris Rn. 52). Dagegen reicht etwa das bloße Sprühen von Parolen der Organisation oder das Verteilen von Flugblättern nicht aus. Denn das Gewicht des Tatbeitrages eines Gehilfen als „in sonstiger Weise Beteiligtem" muss dem der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat entsprechen, um die Vergleichbarkeit zwischen den Ausschlusstatbeständen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 – BVerwG 10 C 26/10 –, juris Rn. 39). Die Zurechnung bei der Beteiligung an Zuwiderhandlungen gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Ausländer objektiv die Möglichkeit tatsächlicher Einflussnahme auf die Begehung von Terrorakten hatte oder solche Taten öffentlich gebilligt oder dazu aufgerufen hat. Mangels Notwendigkeit eines spezifischen Bezugs zwischen der Unterstützungshandlung und einem einzelnen Terrorakt bedarf es für eine Beteiligung weder einer räumlich-organisatorischen Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten noch deren Rechtfertigung in der Öffentlichkeit. Andernfalls würden reine Schreibtischtäter und Propagandisten privilegiert, obwohl ihr ideologisch-propagandistischer Beitrag zu terroristischen Taten bei der gebotenen wertenden Betrachtung keinesfalls minder gewichtig als der von unmittelbar Tatbeteiligten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – BVerwG 10 C 26/12 –, juris Rn. 16). Diese für den Ausschluss vom Flüchtlingsschutz in § 3 Abs. 2 AsylG entwickelten Wertungen sind auf den strukturgleichen Ausschluss vom subsidiären Schutz in § 4 Abs. 2 AsylG zu übertragen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris Rn. 50 f.) Die Beteiligung des Ausländers an Taten, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, muss die Schwelle einer Beteiligung im strafrechtlichen Sinne nicht überschreiten. Es ist jedoch erforderlich, dass es während seiner unterstützenden Tätigkeit für eine Organisation zu konkreten derartigen Taten der Organisation gekommen ist. Andernfalls fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine Verantwortlichkeit des Ausländers, die die Grundlage für seinen Ausschluss vom subsidiären Schutz darstellt. Es ist deshalb konkret festzustellen, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich eine unterstützende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG während des Zeitraums, in dem sie geleistet worden ist, in Handlungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG niedergeschlagen hat (BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 26/12 –, juris Rn. 13). Hierbei ist ein abgesenktes Beweismaß („schwerwiegende Gründe für die Annahme“) anzuwenden. Eine dem Strafrecht bzw. § 108 VwGO entsprechende Überzeugung ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in Gestalt von klaren und glaubhaften Indizien vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 10 C 2/10 –, juris Rn. 25 f.; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 – BVerwG 10 C 26/10 –, juris Rn. 38). Nach diesen Maßstäben bestehen keine ausreichenden Gründe für die Annahme der Beklagten, dass sich der Kläger in individueller Verantwortung an Handlungen beteiligt hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die Beklagte bezieht sich in ihrem Bescheid vom 21. November 2022 ausschließlich auf den Bericht der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport, Abteilung II, des Landes Berlin vom 12. Januar 2022, in dem diese ihre als offen eingestuften Erkenntnisse über den Kläger mitgeteilt hat. Daraus entnimmt die Beklagte eine „persönliche Einbindung“ des Klägers in die Organisationen PFLP und Samidoun (Bescheid Seite 5) bzw. bezeichnet ihn als „bekennendes Mitglied“ der Organisationen (Bescheid Seite 6). Dabei stützt sich die Beklagte zum einen auf die in dem Bericht der Senatsverwaltung angeführte Teilnahme des Klägers an Versammlungen bzw. einer Zoom-Konferenz von Samidoun und zum anderen auf seine Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken, insbesondere Facebook und Instagram. Die dem Kläger vorgeworfenen Unterstützungshandlungen in Gestalt der Teilnahme an Versammlungen und einer Zoom-Konferenz betreffen im Wesentlichen Aktivitäten der Organisation Samidoun. Samidoun wurde im Jahr 2011 gegründet und hat ihren Sitz in Nordamerika. Ihrem Namen und ihrer Selbstdarstellung nach ist es ein Solidaritätsnetzwerk für palästinensische Gefangene. Nach den Ausführungen der Senatsverwaltung für Inneres in ihrem Bericht vom 12. Januar 2022 sei es das offizielle Ziel von Samidoun, palästinensische Gefangene in ihrem Kampf um Freilassung aus zumeist israelischen Gefängnissen zu unterstützen. Diese Gefangenen wiesen zumeist Verbindungen zur terroristischen „Popular Front for the Liberation of Palestine“ (PFLP) auf. Zum Zeitpunkt der im Bescheid vom 21. November 2022 angeführten Aktivitäten des Klägers in den Jahren zwischen 2016 und 2021 und des Erlasses des Bescheides war Samidoun national und international jedoch nicht als eine terroristische Organisation bekannt. Eigene terroristische Handlungen in Form von Terroranschlägen und sonstigen gewalttätigen Akten wurden Samidoun nicht zugeschrieben; die Organisation hat sich auch selbst nicht zu derartigen Terrorakten bekannt. Samidoun wurde – und wird gegenwärtig – von der EU und von den USA auch nicht als terroristische Organisation auf deren Terrorlisten geführt. Zwar lässt dies allein nicht den Schluss zu, dass es sich um keine terroristische Vereinigung handelt (vgl. Neidhardt, HTK-AuslR, § 54 AufenthG, zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 3. Februar 2022, Rn. 81). Der fehlenden Listung kommt aber sehr wohl eine Indizwirkung zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Aufnahme in die EU-Terrorliste ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass eine Organisation als terroristische Vereinigung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 –, juris Rn. 83). Steht eine Organisation hingegen nicht auf der Terrorliste der EU, so ist dies im Umkehrschluss jedenfalls ein erstes (und durchaus gewichtiges) Indiz dafür, dass ernsthafte und schlüssige Beweise, die eine Einstufung als Terrororganisation rechtfertigen würden, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) fehlen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Februar 2010 – 19 B 09.929 –, juris Rn. 60). Im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2022 fand Samidoun ebenfalls keine Erwähnung (Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022.html). Gleiches galt bis zum Jahr 2021 auch für den Bericht des Verfassungsschutzes des Landes Berlin (Verfassungsschutz Berlin, Bericht 2021: https://www.berlin.de/sen/inneres/verfassungsschutz/publikationen/verfassungsschutzberichte/). Im Berliner Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2022 wurde Samidoun erstmalig im Zusammenhang mit der „Volksfront für die Befreiung Palästinas“ (PFLP) erwähnt. Samidoun wurde darin jedoch nicht selbst als terroristische Organisation benannt, sondern lediglich zum „Unterstützungsnetzwerk“ der PFLP gerechnet (Verfassungsschutz Berlin, Bericht 2022, a. a. O., S. 61, 65 f.) Erst in der Folge des terroristischen Angriffs der HAMAS auf Israel und der Tötung von ca. 1200 Zivilpersonen am 7. Oktober 2023 und weiterer Angriffe auf das israelische Staatsgebiet ist in der Bundesrepublik Deutschland mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 die Teilorganisation „Samidoun Deutschland“ des Vereins „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ im Inland verboten und aufgelöst sowie Samidoun (internationales Netzwerk) jede Tätigkeit untersagt worden. Zur Begründung wurden u. a. eine direkte Unterstützung der als Terrororganisation anerkannten PFLP sowie personelle Verflechtungen zwischen Samidoun und PFLP angeführt, die den Schluss auf eine zumindest mittelbare Steuerung bzw. Beeinflussung durch die PFLP zuließen. Ferner wurde auf eine Unterstützung der HAMAS und die durch diese verübten Terrorakte durch Samidoun verwiesen. Anhänger von Samidoun hätten am 7. Oktober 2023 eine Jubelfeier auf der Sonnenallee in Berlin-Neukölln durchgeführt und Süßigkeiten verteilt, auch am 8. und 9. Oktober 2023 seien von Samidoun organisierte Versammlungen mit Unterstützungsverlautbarungen in Richtung der HAMAS abgehalten worden. Im vorliegenden Fall kommt es jedoch nicht darauf an, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Annahme, Mitglieder der Gruppierung Samidoun unterstützten die genannten terroristischen Organisationen und handelten deshalb den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider, gerechtfertigt ist. Denn maßgeblich ist, ob schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Kläger individuelle unterstützende Aktivitäten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG unternommen hat, und dies während eines Zeitraums, in dem sie sich in terroristischen Handlungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG niedergeschlagen haben. Das ist aus Sicht der Kammer hier nicht festzustellen. Die bloße Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation – die im angefochtenen Bescheid lediglich unsubstantiiert behauptet wird – genügt für die Annahme einer Unterstützungshandlung von vornherein nicht. Eine Mitgliedschaft ist vom Kläger im Übrigen sowohl hinsichtlich Samidoun als auch der PFLP ausdrücklich bestritten worden. Eine irgendwie geartete Beteiligung des Klägers an einer direkten Unterstützung der als Terrororganisation anerkannten PFLP durch Mitglieder von Samidoun wird dem Kläger nicht vorgehalten. Ebenso wenig sind von der Beklagten personelle Verflechtungen des Klägers mit führenden Mitgliedern von Samidoun oder aber der PFLP dargelegt worden. Sie sind nach den vorliegenden Erkenntnissen des Verfassungsschutzes des Landes Berlin und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat auch nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine persönlichen Verbindungen des Klägers zu namentlich bekannten Aktivisten von Samidoun oder der PFLP in Berlin feststellbar, so etwa zu dem Gründer von Samidoun in Deutschland, der als Aktivist der PFLP gilt und der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Berlin die Ziele der PFLP unterstützt und offen für die PFLP geworben hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022 – VG 10 K 266.19 –, juris). Auf konkrete Fragen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger solche Verbindungen verneint. Als aktive Unterstützungshandlungen des Klägers für die Organisation Samidoun hat die Beklagte im Bescheid vom 21. November 2022 zum einen dessen Beteiligung an einer Zoom-Konferenz von Samidoun am 16. Januar 2016 angeführt, wo der Kläger ein kurzes Statement abgegeben, die Freilassung politischer Gefangener und die Befreiung Palästinas „vom Fluss bis zum Meer“ gefordert haben soll. Ein Beleg hierfür oder zumindest die Angabe einer Quelle findet sich im zugrunde liegenden Bericht der Senatsverwaltung für Inneres jedoch nicht. Der Kläger hat die Beteiligung an der Zoom-Konferenz in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausdrücklich bestritten. Zum anderen benennt der angefochtene Bescheid auf der Grundlage des Berichts der Senatsverwaltung die Teilnahme des Klägers an vier Demonstrationen bzw. Kundgebungen am 10. Januar 2021, 18. März 2021, 9. Mai 2021 und 12. Mai 2021, die zusammen mit Anhängern von Samidoun durchgeführt oder aus dem Umfeld von PFLP und HAMAS angemeldet worden seien. Hierfür sind Screenshots mit Fotos von drei der Demonstrationen, zweimal vom Instagram-Account des Klägers selbst, als Beleg angeführt. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen hat der Kläger nicht bestritten, aber angegeben, an jeder angemeldeten Demonstration zu dem Thema Palästina teilgenommen und nicht gewusst zu haben, ob jemand Samidoun angehöre. Nähere Einzelheiten zum Inhalt und Ablauf und den sonstigen Beteiligten der Demonstrationen sind auch dem Bericht der Senatsverwaltung nicht zu entnehmen. Die Demonstrationen waren – soweit bekannt – angemeldet und nicht verboten worden. Für eine etwaige Leitungsfunktion des Klägers im Rahmen der Veranstaltungen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Strafrechtliche Verurteilungen des Klägers sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht erfolgt. Ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen § 26 VersFG Bln ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, in einem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte geführten Strafverfahren ist eine Einstellung nach § 153 StPO erfolgt. Bei dieser Erkenntnislage lassen sich nach Auffassung der Kammer auch die für die Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylG sonst erforderlichen „gewichtigen ideologischen und propagandistischen Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation“, hier Samidoun, nicht feststellen. Erst recht gilt dies für eine etwaige Unterstützung der Organisationen PFLP oder HAMAS. Vielmehr erscheint die – allein belegte – Teilnahme des Klägers an den Kundgebungen zusammen mit Anhängern von Samidoun einschließlich des Zeigens von Transparenten ihrem Gewicht nach lediglich vergleichbar mit dem Sprühen von Parolen oder dem Verteilen von Flugblättern, mithin von Handlungen, die nicht als ausreichende Unterstützungshandlungen für eine terroristische Organisation angesehen werden können, denn ihr Gewicht entspricht nicht dem der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne des Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Darüber hinaus fehlt es für den maßgeblichen Zeitraum der dem Kläger vorgeworfenen Unterstützung der Gruppierung Samidoun zwischen den Jahren 2016 und 2021 auch an dem für seine Verantwortlichkeit erforderlichen zeitlichen Anknüpfungspunkt. Denn auf der Grundlage des abgesenkten Beweismaßes kann eine Beteiligung an terroristischen Handlungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur angenommen werden, wenn für die erforderliche Haupttat an einzelne Vorfälle im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG angeknüpft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – BVerwG 10 C 26/12 –, juris Rn. 13). Erkenntnisse darüber, zu welchen konkreten, als terroristisch einzustufenden Aktivitäten von Samidoun es in diesen Jahren gekommen ist, sind von der Beklagten nicht beigebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Auch der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 lassen sich für diesen Zeitraum hinreichend konkrete terroristische (Unterstützungs-)Handlungen durch Mitglieder von Samidoun nicht entnehmen. Die Einstufung von Samidoun als Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, im Zuge der Ereignisse nach dem 7. Oktober 2023 vermag danach eine Verantwortlichkeit des Klägers nicht nachträglich zu begründen. Wenn nicht einmal feststehen müsste, dass die Vereinigung, der der Einzelne mutmaßlich angehört oder die er mutmaßlich unterstützt, ihrerseits den Terrorismus unterstützt, könnte er sich in seinem Handeln, etwa durch Distanzierung oder Abbruch des Kontakts, darauf nicht einstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 1 C 13/10 –, juris Rn. 17 zu § 54 Nr. 5 AufenthG a. F.). Erkenntnisse über spätere Aktivitäten des Klägers zur Unterstützung von Samidoun liegen nicht vor. Den von der Beklagten eingereichten aktuellen Stellungnahmen der Polizei Berlin vom 29. April 2024 und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung II, vom 23. Mai 2024 lassen sich keine derartigen Feststellungen entnehmen. Dies gilt auch für die nach dem Angriff der Terrororganisation HAMAS auf Israel von Samidoun-Mitgliedern veranstaltete Jubelfeier auf der Sonnenallee in Berlin-Neukölln; der Kläger hat die Teilnahme hieran zudem ausdrücklich bestritten. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 21. November 2022 ferner auf die Aktivitäten des Klägers in sozialen Netzwerken, insbesondere bei Facebook und Instagram, verweist, stellen sich diese ebenfalls nicht als ausreichend zur Begründung eines Ausschlussgrundes im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylG dar. Die Beklagte bezieht sich dabei maßgeblich auf den Bericht der Senatsverwaltung für Inneres Berlin vom 12. Januar 2022, nach dem der Kläger in seinen sozialen Netzwerken Videos und Bilder mit Symboliken von Terrororganisationen veröffentliche. Der Bericht gibt dazu drei Screenshots wieder: Auf der linken Seite ist das Bild eines Kämpfers der Kassam-Brigaden als Screenshot eines Videos auf dem Instagram-Account des Klägers zu sehen. Das Bild in der Mitte zeigt eine vergrößerte Darstellung des Kassam-Kämpfers, in dessen Hintergrund die Farben der palästinensischen Flagge in Form einer Landkarte Palästinas ohne das israelische Staatsgebiet abgebildet sind. Dieses hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Screenshots auch als Profilbild verwendet. Auf der rechten Seite sind vier sich umfassende Hände, jeweils versehen mit Symbolen der PRC, der Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden, der HAMAS, der PIJ und der PFLP, ebenfalls mit der Landkarte ohne Israel, abgebildet. Die PFLP steht auf der jährlich aktualisierten EU-Liste der Terrororganisationen unter Nr. 2 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP (vgl. Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom 3. Februar 2022). Nach den Ausführungen des Verfassungsschutzes des Bundes zählt die marxistisch-leninistische PFLP zum Spektrum der terroristischen palästinensischen Organisationen. Ihr erklärtes Ziel ist die Befreiung ganz Palästinas im bewaffneten Kampf und die Errichtung eines demokratischen und sozialistischen palästinensischen Staates (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes 2022, a. a. O., S. 275; VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022 – VG 10 K 266.19 –, juris Rn. 40). Die HAMAS steht ebenfalls auf der EU-Terrorliste. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat am 2. November 2023 auch gegen die HAMAS ein Betätigungsverbot im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes erlassen und die Verwendung bestimmter Kennzeichen der HAMAS untersagt. Ziel der Ende 1987 aus dem palästinensischen Zweig der „Muslimbrüderschaft“ gegründeten HAMAS, die ihren Sitz im Gazastreifen hat, ist es, auf dem gesamten Gebiet „Palästina“, d. h. einschließlich der Territorien des Staats Israel, einen islamistischen Staat zu errichten. Die „Izz-al-Din-al-Qassam-Brigaden“ (Kassam-Brigaden) werden als militärischer Flügel der HAMAS seit 2001 als Terrororganisation auf der EU-Terrorliste geführt, seit dem Jahr 2003 die HAMAS insgesamt (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes 2022, a. a. O., S. 221 f.). Bei den zwei weiteren Organisationen, deren Logos auf dem rechten Bild zu sehen sind, handelt es sich ebenfalls um terroristische Vereinigungen. Sowohl die „Al-Aqsa-Märtyrerbrigade“ wie auch die Organisation „Palästinensischer Islamischer Dschihad“ (PIJ) sind auf der EU-Terrorliste in ihrer aktuellen Fassung als terroristische Vereinigungen gelistet. Dementsprechend spricht Einiges dafür, dass auch die Dachorganisation „Popular Resistance Committee“ (PRC), in der Kämpfer von Fatah, HAMAS, Islamischem Djihad und Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden vereint sind, als terroristische Organisation anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. August 2023 – VG 24 K 7/23 –, juris Rn. 47). Nach den im vorliegenden Verfahren nicht bestrittenen Feststellungen der 24. Kammer des VG Berlin in dem vom Kläger gegen seine Ausweisung geführten Klageverfahren war das Profilbild auf Instagram für mindestens 24 Stunden abrufbar, das Video über mehrere Monate. Der Kläger hatte auf Instagram zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rund 49.000 Abonnenten. Das auf Facebook veröffentlichte Bild war auf dem Account des Klägers von 2014 bis 2021 abrufbar, er hatte dort nach eigenen Angaben weniger als 100 Follower (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. August 2023, a. a. O., Rn. 59) Der Kläger hat die Veröffentlichung dieser Darstellungen auf seinen Facebook- und Instagram-Accounts in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer zwar zugestanden, im Übrigen aber die Inhalte relativiert und mit Unkenntnis, jugendlicher Unerfahrenheit und fehlendem politischen Interesse erklärt. Zwar hält die Kammer seine Einlassungen im Wesentlichen für unglaubhaft. Insbesondere erscheint es nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger, der nach eigenen Angaben ein Hochschulstudium absolviert hat und sich seit Jahren in palästinensischen Kreisen bewegt, nicht bekannt gewesen sein will, dass es sich bei der HAMAS, den Kassam-Brigaden, der PFLP und den weiteren abgebildeten Vereinigungen um Organisationen handelt, die den bewaffneten Kampf gegen Israel fördern und unterstützen. Nach den oben dargestellten Maßstäben im Rahmen der Prüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylG, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich der Kläger Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, stellen sich die – hier allein bekannten und belegten – Posts des Klägers in den sozialen Netzwerken jedoch nicht als ausreichend dar. „Gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation“, wie sie als Fallgruppe hier in Betracht kommen, sind allein auf der Grundlage der für die Kammer verfügbaren drei Posts nicht zu erkennen, selbst wenn insoweit feststeht, dass darin zahlreiche Symbole anerkannter terroristischer Organisationen wiedergegeben sind. Wie bereits die Teilnahme des Klägers an Kundgebungen im Umfeld von Samidoun sind die Posts auch hier ihrer Gewichtigkeit nach nur vergleichbar mit dem Sprühen von Parolen oder dem Verteilen von Flugblättern. Sie können deshalb nicht als ausreichende Unterstützungshandlungen für terroristische Organisationen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylG angesehen werden. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid und den Schriftsätzen im Klageverfahren implizieren will, dass die dargestellten Posts lediglich einen geringen Teil der gesamten Aktivitäten des Klägers in den sozialen Netzwerken wiedergeben, sind weitere vergleichbare Unterstützungshandlungen nicht belegt worden. Nichts Anderes gilt, wenn man einbezieht, dass der Kläger jedenfalls auf seinem Instagram-Account im maßgeblichen Zeitraum 49.000 Follower hatte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu – unbestritten – angeführt, er habe dort regelmäßig auch Videos mit Musik sowie selbst geschriebene Texte veröffentlicht. Umfang und Reichweite seiner Posts, die als Sympathiebekundung und Werbung für terroristische Aktivitäten verstanden werden können, sind danach nicht näher feststellbar. Auch in der Gesamtschau lassen die von der Beklagten angeführten oder sonst erkennbaren Aktivitäten des Klägers zwar bereits seit dem Jahr 2014 bestehende Verbindungen zu Organisationen erkennen, die mit ihren Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen. Die im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylG erforderlichen „schwerwiegenden Gründe“ für die Annahme, dass sich der Kläger selbst entsprechend einzustufende Handlungen hat zuschulden kommen lassen, liegen jedoch nicht vor. Regelmäßige und durchgehende Unterstützungshandlungen, die in ihrer Gesamtheit ein ausreichendes Gewicht für die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus erlangen könnten, sind nach alledem nicht hinreichend nachgewiesen. b) Soweit die Beklagte erstmalig mit ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 geltend macht, der Kläger stelle – unabhängig von der Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG – jedenfalls im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar, führt dies ebenfalls nicht zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 73 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG erfordert immer auch eine gegenwärtige konkrete Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Diese ist hier nicht erkennbar. Der Ausschlussgrund setzt Art. 17 Abs. 1 d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) um, die keine nähere Konkretisierung des Begriffs der „Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats“ enthält. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht europaweit den Ausschlussgrund gemäß Art. 17 Abs. 1 d) der Richtlinie regelmäßig nur bei zu erwartenden Delikten im Zusammenhang mit Terrorismus, Tötungsdelikten, Drogen- oder Waffenhandel. Für die Annahme eines solchen Ausschlussgrundes ist immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Hierzu ist eine individuelle Betrachtung und Bewertung der von dem Ausländer ausgehenden Gefahren anzustellen. Maßgeblich ist nicht ein Fehlverhalten in der Vergangenheit, sondern die Feststellung einer zukünftigen Gefährdung. Damit hat die Vorschrift prognostischen Charakter (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2022 – A 4 S 108/22 –, juris Rn. 9 f. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH). Nach diesen Maßstäben fehlt es im vorliegenden Fall an jedweden konkreten Erkenntnissen, die den Schluss auf zukünftig vom Kläger zu erwartende Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Organisationen oder auf ein sonstiges vergleichbares Fehlverhalten zuließen. Auch die Beklagte hat in diesem Zusammenhang lediglich eine Erkenntnismitteilung der Polizei Berlin vom 29. April 2024 sowie eine Mitteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung II, vom 23. Mai 2024 über den Kläger vorgelegt, denen sich jedoch ebenfalls keine Tatsachen hinsichtlich einer etwaigen Fortsetzung dessen Aktivitäten nach Erlass des Rücknahmebescheides oder anderer aktuell vom Kläger ausgehender Gefahren entnehmen lassen. II. Danach hat die Klage, soweit sie auf die Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 21. November 2022 gerichtet ist, ebenfalls Erfolg. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG ist nach den obigen Ausführungen nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylG oder nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG ausgeschlossen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme des subsidiären Schutzstatus. Der Kläger ist ein aus Aleppo/Syrien stammender staatenloser Palästinenser. Er reiste am 6. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. August 2015 einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21. September 2016 trug er vor, das syrische Militär habe ihm auf dem Weg zur Universität von Aleppo, wo er Elektrotechnik studiert habe, alle Dokumente abgenommen, damit er das Land nicht verlasse. Er sei aus Angst, zum Militärdienst eingezogen zu werden, ausgereist. Mit Bescheid vom 29. November 2016 erkannte ihm das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 teilte die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport Berlin, Abteilung II, dem Bundesamt mit, dass der Kläger im nicht- islamistisch geprägten Ausländerextremismus im Zusammenhang mit der „Popular Front for the Liberation of Palestine“ („Volksfront für die Befreiung Palästinas“, PFLP) und der Gruppierung „Samidoun – Palestinian Prisoner Solidarity Network“ aufgefallen sei. Am 5. August 2022 leitete das Bundesamt daraufhin ein Rücknahmeverfahren gemäß § 73b AsylG ein und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass der Kläger nach Informationen der Senatsverwaltung regelmäßig an Versammlungen von Samidoun teilnehme und in den sozialen Netzwerken Videos und Bilder, u. a. mit Symbolik von Terrororganisationen veröffentliche. In einer Zoom-Konferenz habe er am 16. Januar 2016 ein Statement für „Samidoun Deutschland“ abgegeben. Ferner habe er am 10. Januar 2021, 18. März 2021 und 9. Mai 2021 an aus dem Umfeld von Samidoun und PFLP/HAMAS angemeldeten Demonstrationen teilgenommen. Am 12. Mai 2021 habe er zudem an einer Kundgebung zum Thema #SaveSheikhJarrah#FreeGaza teilgenommen. Damit stehe fest, dass er die Terrororganisation PFLP und die Gruppierung Samidoun unterstützt habe und die Organisation dadurch ihren Wirkungskreis habe vergrößern können. Somit habe er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt und erfülle den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Nach Gewährung von Akteneinsicht in die Asylakten und Ablehnung eines (weiteren) Antrags der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Fristverlängerung nahm das Bundesamt mit Bescheid vom 21. November 2022 den dem Kläger zuerkannten subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zurück (Ziffer 1), erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des syrischen Staates vorliege (Ziffer 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Kläger sei nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen, weil aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt habe. Von diesem Ausschlusstatbestand würden auch Anstifter oder in sonstiger Weise Beteiligte erfasst. Nach den Erkenntnissen der Berliner Senatsverwaltung sei der Kläger in die Organisationen PFLP und Samidoun persönlich eingebunden. Die PFLP gehöre zu den ältesten extremistischen palästinensischen Gruppen. Sowohl die EU als auch die USA führten sie auf ihren Listen terroristischer Organisationen. Hauptziel sei ein demokratischer palästinensischer Staat sozialistischer Prägung in den Grenzen des historischen Palästinas mit Jerusalem als Hauptstadt. Dieses Ziel solle durch die Beseitigung der „zionistischen Besatzung“ in einem „vom (Mittel-)Meer zum (Jordan-)Fluss“ reichenden Gebiet verwirklicht werden. Bekannt geworden sei die Organisation unter anderem in den 1960er und 1970er Jahren durch gewaltsame terroristische Aktionen, Terroranschläge und Selbstmordattentate. Zum Netzwerk der PFLP gehöre Samidoun. Dessen offizielles Ziel sei es, palästinensische Gefangene in ihrem Kampf um Freilassung aus zumeist israelischen Gefängnissen zu unterstützen. Diese Gefangenen wiesen hauptsächlich Verbindungen zur PFLP auf. Der israelische Verteidigungsminister habe Samidoun im Februar 2021 als terroristische Organisation eingestuft, da es sich um einen direkten Ableger der PFLP handele. Internetveröffentlichungen verdeutlichten, dass deren Unterstützer Bestrebungen verfolgten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet seien. Der Slogan von der Befreiung Palästinas „vom Fluss bis zum Meer“, der in Reden und auf Plakaten von Samidoun Deutschland wiederholt werde, und das Zeigen von Landkarten ohne Israel mit der Bezeichnung „Dies ist palästinensisches Land“ zielten zwar auf die Gründung eines palästinensischen Staates ab, negierten aber dabei das Existenzrecht Israels. Der Kläger sei seit mindestens 2016 ein bekennendes Mitglied der Organisationen. Er nehme aktiv an Demonstrationen teil, mache Werbung für die Organisationen und veröffentliche Videos und Bilder in den sozialen Medien. Hierbei sei hervorzuheben, dass er einen großen Einflussbereich besitze, indem ihm beispielsweise bei Instagram über 49.000 Nutzer folgten. Durch seine Unterstützungshandlungen hätten die Terrororganisation PFLP und die Gruppierung Samidoun ihren Wirkungskreis vergrößern können. Zudem habe der Kläger selbst in einer Zoom-Konferenz Stellung genommen und ein Statement für Samidoun Deutschland abgegeben. Er handele somit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider und erfülle den Tatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Die Rücknahme des subsidiären Schutzes erfolge mit Wirkung für die Vergangenheit. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 15. Dezember 2022 die vorliegende Klage erhoben. Auf seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht mit Beschluss vom 22. März 2023 wegen der unterbliebenen ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (Q...). Mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 hat das Landesamt für Einwanderung Berlin den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt. Mit Urteil vom 23. August 2023 hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin diesen Bescheid aufgehoben und das Land Berlin verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen (Q..., nicht rechtskräftig – jetzt T...). Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen an: Durch sein Verhalten sei ein Ausschlussgrund im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG nicht verwirklicht. Im Rahmen des Vorwurfs einer terroristischen Handlung müsse dem Betroffenen eine individuelle Verantwortung zukommen. Dies sei hier nicht der Fall. Er habe bereits keine terroristische Vereinigung unterstützt. Die von der Senatsverwaltung Berlin übersandten Erkenntnisse belegten nicht einmal im Ansatz eine Verbindung oder einen Kontakt zur PFLP. Die Annahme beruhe allein darauf, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, auf denen auch die Gruppe Samidoun präsent gewesen sei. Er sei jedoch nie von einer Verbindung der Gruppierungen PFLP und Samidoun ausgegangen. Zudem sei er nie Teil der Gruppe Samidoun gewesen. Vielmehr habe er lediglich an Demonstrationen teilgenommen, bei denen er als Palästinenser für die Rechte seines Volkes habe eintreten wollen. Auch im Verfassungsschutzbericht fänden sich keine Belege dafür, dass Samidoun selbst eine terroristische Vereinigung sei und dass diese in einem Zusammenhang mit der PFLP stehe. Jedenfalls fehle es an Beweisen für seine individuelle und konkrete Beteiligung. Die Teilnahme an den Demonstrationen sei überdies von seinem Recht auf Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 EMRK gedeckt. Er identifiziere sich mit dem humanitären und politischen Ansatz Samidouns, auch Palästinensern ihre staatsbürgerlichen Rechte und Menschenrechte zuzuerkennen, unter anderem durch die Forderung der Befreiung von inhaftierten Palästinensern aus unmenschlichen Haftbedingungen. Auch auf den im Bericht der Senatsverwaltung abgebildeten Transparenten finde sich keine gewaltbejahende Botschaft. Auf dem deutschen Transparent werde lediglich allgemein die Freilassung Gefangener gefordert. Das auf Arabisch beschriebene Transparent sei nicht übersetzt worden; es handele sich hierbei lediglich um eine Art Solidaritätsbekundung an das palästinensische Viertel „Sheikh Jarrah“ in Jerusalem, das damals vor der Gefahr der Zwangsräumung durch Israel gestanden habe, und an eine weitere israelische Ortschaft. Hinzu komme, dass er lediglich an vier Demonstrationen bzw. Kundgebungen teilgenommen habe; von einer „regelmäßigen Teilnahme“ könne also keinesfalls die Rede sein. Auch durch das Teilen der im Bericht der Senatsverwaltung benannten drei Posts habe er sich nicht einer Unterstützungshandlung schuldig gemacht. Einer der Posts sei bereits vor mehr als acht Jahren gepostet worden, als er sich noch in Syrien aufgehalten habe und sehr jung gewesen sei. Bei den anderen Posts fehlten bereits jegliche Angaben zum Veröffentlichungsdatum, auch fehle eine Wiedergabe des entsprechenden Inhalts des Videoposts und der Kommentare. Der Zoom-Call habe bereits 2016 stattgefunden und es sei keinerlei Quelle angegeben worden. Soweit die Behörden auf den Ausruf „From the river to the sea, Palestine will be free“ rekurrierten, sei festzustellen, dass dieser für sich genommen nicht antisemitisch sei und keinen Bezug zu einem Völkermord aufkommen lasse. Auch er habe sich durch das Nutzen dieses Slogans weder gegen das Existenzrecht Israels aussprechen noch eine Antipathie gegenüber jüdischen Menschen kundtun wollen. Mithin liege bereits keine gewichtige Handlung vor, die zu einem Ausschluss vom internationalen Schutz führen könne. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit einschlägiger Rechtsprechung zum Ausschlussgrund der Unterstützung terroristischer Vereinigungen. Im Übrigen basiere die Annahme der Beklagten, Samidoun sei ein direkter Ableger der PFLP, auf Verdachtsmomenten, die sich weder erhärten ließen noch aus einer verlässlichen Quelle stammten. Auch in dem Pressebericht des Landesverfassungsschutzes Berlin für 2022 würden keine ausreichenden Erkenntnisse benannt, die den Schluss zuließen, dass Samidoun eine terroristische Vereinigung oder der PFLP zugehörig sei. Ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen § 26 VersFG Bln (7...) anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung zum Thema #SaveSheikhJarrah#FreeGaza wegen des Mitsichführens von Waffen sei bereits im Januar 2022 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil es sich um eine Verwechslung gehandelt habe. In einem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte geführten Strafverfahren sei Berufung eingelegt und das Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt worden ([4...). An der Süßigkeiten-Aktion des Netzwerks Samidoun nach dem Terroranschlag der HAMAS am 7. Oktober 2023 habe er nicht teilgenommen. Er sei auch weiterhin nicht Teil dieses Netzwerks. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Berlin vom 23. August 2023 (Q...) ohne weitere inhaltliche Ausführungen auf den Tatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG verweise, setze dieser voraus, dass schwerwiegende Gründe in der Person des Ausländers vorlägen und diese ihn mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit als echte Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erscheinen ließen. Eine nur für die Vergangenheit nachgewiesene Gefahrenlage reiche hierfür nicht aus. Der Kläger beantragt, die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an ihren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers im erneut durchgeführten Anhörungsverfahren fest. Der Kläger handele den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider. Bei Samidoun handele es sich um ein Unterstützungsnetzwerk der als terroristisch eingestuften PFLP, die von der EU und den USA auf ihren Listen von Terrororganisationen geführt werde. Diese Organisation habe der Kläger durch seine Handlungen unterstützt und ihren Wirkungskreis vergrößert. Er habe hierfür seine Bekanntheit in sozialen Netzwerken genutzt und selbst an Demonstrationen, Konferenzen und weiteren Veranstaltungen teilgenommen. Der Kläger stelle jedenfalls auch eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG dar. Aufgrund der aktuellen Ereignisse sei ferner darauf hinzuweisen, dass Samidoun den Angriff der Terrororganisation HAMAS auf Israel auf der Sonnenallee in Berlin-Neukölln mit einer Süßigkeiten-Aktion gefeiert habe. Zu Fotos der Aktion habe die Organisation auf der Internetplattform X geschrieben: „Es lebe der Widerstand des palästinensischen Volkes“. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom 23. August 2023 seien unter Berücksichtigung der öffentlich gelebten politischen Aktivitäten insoweit auf den Prüfstand zu stellen. Ergänzend verweist die Beklagte auf den Bericht des Verfassungsschutzes Berlin für das Jahr 2022, in dem Samidoun erstmalig aufgeführt werde, und legt eine Erkenntnismitteilung der Polizei Berlin vom 29. April 2024 sowie eine Mitteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung II, vom 23. Mai 2024 aufgrund eines Auskunftsersuchens gemäß § 8 Abs. 1 AsylG vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 21. November 2022 aufgehoben, soweit darin der subsidiäre Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der den Kläger betreffenden Asylakten des Bundesamtes und der Ausländerakten des Landesamtes für Einwanderung Berlin sowie der Streitakte im Verfahren Q... Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.