Beschluss
A 4 S 108/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:0121.A4S108.22.00
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Leitsätze
Die Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs 3 i.V.m. § 4 Abs 2 S 1 Nr 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) setzt eine gegenwärtige, konkrete und schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraus, die im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln ist.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. November 2021 - A 11 K 2760/20 - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs 3 i.V.m. § 4 Abs 2 S 1 Nr 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) setzt eine gegenwärtige, konkrete und schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraus, die im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln ist.(Rn.10) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. November 2021 - A 11 K 2760/20 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Der 1993 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamts vom 03.04.2017 wurde ihm aufgrund des in seiner Heimat herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ein subsidiärer Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Am 22.01.2019, rechtskräftig seit 24.05.2019, wurde der Kläger durch das Landgericht Stuttgart wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, weil er am 27.06.2018 im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem neuen Partner seiner früheren Freundin diesem mit einem ca. 700 g schweren Stahlketten-Fahrradschloss insgesamt mindestens dreimal auf den Kopf bzw. in das Gesicht sowie mindestens zweimal auf den Rücken geschlagen hatte. Nach Eintreffen der Polizei wurde das Opfer mit einem Krankenwagen ins Klinikum verbracht und dort ambulant behandelt. Die Verletzungen heilten ohne Komplikationen aus. An einer genähten Risswunde zwischen den Fingern des Opfers blieb eine Narbe zurück. Am 03.07.2018 war der Kläger vorläufig festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Mit Bescheid vom 13.05.2020 nahm das Bundesamt den mit Bescheid vom 03.04.2017 zuerkannten subsidiären Schutz zurück (Ziffer 1) und entschied, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 2). Hinsichtlich Syriens wurde ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ausschlusstatbestand des § 73b Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG sei erfüllt, weil der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Durch die begangene Tat sei deutlich geworden, dass dieser ein völliges Unverständnis für die Handlungsfreiheit und Selbstbestimmung anderer Menschen habe. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 17.11.2021, zugestellt am 22.11.2021, den Bescheid vom 13.05.2020 auf. Der seit 21.06.2021 wieder aus dem Strafvollzug entlassene Kläger stelle im Hinblick auf künftige Rechtsgutverletzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG keine konkrete und gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe er glaubhaft dargelegt, dass er bisher nie straffällig gewesen sei und es sich bei dem Vorfall im Jahr 2018 um eine singuläre Beziehungstat gehandelt habe; auch habe er seit Jahren weder mit seiner Ex-Freundin noch deren Freund Kontakt. Der Kläger habe sich damals persönlich bei dem Opfer entschuldigt und ihm aus eigenem Antrieb heraus ein angemessenes Schmerzensgeld bezahlt. Ein grundsätzliches und den speziellen Einzelfall übergreifendes Gewaltproblem sei nicht zu erkennen. Vielmehr habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Kläger zwar um einen im Wesentlichen unausgereiften und eher wenig intellektuellen Menschen handele, dieser inzwischen jedoch zu der Einsicht gelangt sei, dass Gewalt in keiner Weise zur Lösung von Problemen beitrage. Zudem habe die aus seiner Sicht harte Verurteilung sowie mehrjährige Haft den Kläger ersichtlich beeindruckt. Auch im Strafvollzug sei er ausweislich der Gefangenenpersonalakte nie etwa durch aggressives oder kriminelles Verhalten aufgefallen oder sonst wie diszipliniert worden. Im Vollzugsplan werde er vielmehr als absprachefähiger, selbstständiger, integrierter und freundlicher Mensch beschrieben, der gut mit Geld umgehen könne, gepflegt und ordentlich sei und dessen Verhalten sich gegenüber den Bediensteten als absolut beanstandungsfrei darstelle. II. Die Beklagte hat am 22.12.2021 die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache beantragt. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung genügt jedoch nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Dies ist nur der Fall, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb schon in der Antragsbegründung selbst deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Des Weiteren muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - und 13.03.2017 - A 11 S 651/17 -, beide Juris). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, „ob die Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG eine gegenwärtige konkrete Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie sich in Verbindung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt, d.h. als hinreichend geklärt anzusehen ist. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes u.a. ausgeschlossen, „wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen“, dass er „eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt“. Diese Norm ist eine Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 lit. d der Anerkennungs-Richtlinie 2011/95/EU, die ihrerseits ihre Wurzeln in der Genfer Flüchtlingskonvention hat. Rechtspolitischer Hintergrund dieser Regelungen ist es, aus Akzeptanzgründen den Status eines „bona fide refugee“ nicht in Misskredit zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, Juris Rn. 41) bzw. „zur Erhaltung der Glaubwürdigkeit des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ Personen auszuschließen, die sich als des internationalen Schutzes „unwürdig“ erwiesen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2018, Rs. C-369/17 Rn. 51, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientieren sich die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus an den auf Flüchtlinge anzuwendenden Regelungen (vgl. Art. 12 AnerkRL und § 3 Abs. 2 AsylG sowie Art. 1 lit. F GFK), sind ihrem Wesen nach vergleichbar und deshalb grundsätzlich auch vergleichbar auszulegen (EuGH, a.a.O. Rn. 43 ff.). Daraus folgt zum einen, dass die „Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik“ gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG sich im polizeirechtlichen Sinne hinreichend wahrscheinlich realisieren und bei systematischer Auslegung wie die anderen Ausschlussgründe in Nr. 1 (Kriegsverbrechen), Nr. 2 (schwere Straftaten) und Nr. 3 (völkerrechtswidrige Handlungen) wohl auch auf zu erwartende Straftaten von „gewissem Gewicht“ beziehen muss (vgl. Österreichischer VerfGH, Urteil vom 13.12.2011 - U1907/10 -, www.ris.bka.gv.at/Judikatur); typischerweise ist bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG an Kapitalverbrechen zu denken oder sonstige Straftaten, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt werden (vgl. zu Art. 12 Abs. 2 lit. b AnerkRL: BVerwG, Beschluss vom 14.10.2008 - 10 C 48.07 -, Juris Rn. 19). Dementsprechend bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung europaweit auch den Ausschlussgrund der „Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats“ gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d AnerkRL regelmäßig nur bei zu erwartenden Delikten im Zusammenhang mit Terrorismus, Tötungsdelikten, Drogen- oder Waffenhandel (Nachweise bei EASO, Ausschluss: Art. 12 und 17 AnerkRL, 2016, S. 52 f. und EASO, Exclusion, 2020, S. 123 f.). Zum anderen folgt daraus, dass für die Annahme eines solchen Ausschlussgrundes immer „eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles“ vorzunehmen ist (so zu Art. 17 Abs. 1 lit. b ausdrücklich: EuGH, a.a.O. Rn. 58; bereits betont in den Urteilen vom 09.11.2010, Rs. C 57/09 und 31.01.2017, Rs. C-573/14 ; bestätigt durch EuGH, Urteil vom 02.04.2020, Rs. C-715/17 u.a. , Rn. 154). Ist nach diesen - bezüglich Art. 17 Abs. 1 lit. b AnerkRL und somit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG maßgeblichen - Auslegungsvorgaben des EuGH für einen Ausschluss des subsidiären Schutzes immer eine aktuell bestehende, besonders schwerwiegende Gefahr im konkreten Einzelfall erforderlich, können die Anforderungen bei Art. 17 Abs. 1 lit. d AnerkRL und somit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht dahinter zurückbleiben und heißt dies zugleich, dass auch für eine Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG immer eine solche gegenwärtige konkrete Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gegeben sein muss. Hierzu ist immer eine individuelle Betrachtung und Bewertung der von dem Ausländer ausgehenden Gefahren anzustellen. Primär ist - anders als bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG - nicht das Fehlverhalten in der Vergangenheit maßgeblich, sondern die zukünftige Gefährdung. Es ist eine ähnliche Gefahrenprognose anzustellen wie etwa im Rahmen einer Ausweisung. Diese erübrigt sich deshalb auch nicht automatisch nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder dem Ende des Strafvollzugs (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 4 AsylG Rn. 17 f.). Der Vortrag der Beklagten, richtiger Prüfungsmaßstab bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG sei, ob von dem Ausländer „weiterhin eine Gefahr ausgehe“, ohne dass diese im Entscheidungszeitpunkt „konkret“ sein müsse, kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Das Vorliegen etwa nur einer „abstrakten“ oder „generellen“ Gefahr, die bei einer Einzelperson kaum beurteilt werden kann (auch die Beklagte legt nicht weiter dar, wie dies geschehen sollte), kann nach der insoweit hinreichend eindeutigen Rechtsprechung insbesondere des EuGH für einen Ausschluss des subsidiären Schutzes nicht genügen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.