Beschluss
24 L 311/23
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0306.24L311.23.00
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Leitsätze
1. Der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. (Rn.12)
2. Der vorübergehende Schutz gilt zunächst für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. (Rn.21)
3. Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. (Rn.34)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die Eilverfahren Q... und Q... bis zur Verbindung jeweils auf 5.000 Euro und danach auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. (Rn.12) 2. Der vorübergehende Schutz gilt zunächst für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. (Rn.21) 3. Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. (Rn.34) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die Eilverfahren Q... und Q... bis zur Verbindung jeweils auf 5.000 Euro und danach auf 7.500 Euro festgesetzt. Über den Eilantrag, zu dem das vorläufige Rechtsschutzverfahren Q... verbunden worden ist, entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Februar 2024 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die sinngemäßen Anträge der Antragsteller, eines nigerianischen Ehepaars und ihres am 13. August 2021 geborenen Sohnes, die aufschiebende Wirkung ihrer jeweiligen Klage vom 10. November 2023 (Q... und Q...) insbesondere gegen die Abschiebungsandrohung des Antragsgegners mit Bescheiden vom 28.09.2023 (Gesch.-Z.: W...und W...) anzuordnen, hilfsweise, ihnen die Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG vorläufig bis zur Entscheidung über die Klagen gemäß § 123 VwGO zu erteilen, weiter hilfsweise, die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG zur Sicherung des Anspruchs anzuordnen, hat keinen Erfolg. A. Die Hauptanträge sind zulässig, aber unbegründet. Da sich die Antragsteller darauf berufen, ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) habe die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst, sind ihre Hauptanträge sachdienlich dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage Q..., zu der die Klage Q... verbunden worden ist, auch in Bezug auf die Ablehnung der Erteilung dieser Aufenthaltstitel mit den beiden Bescheiden des Landesamtes für Einwanderung vom 28. September 2023 umfassen. I. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen mit Ziffern 1 der angefochtenen Bescheide und den auf den Antragsteller zu 3 bezogenen Zusätzen „Diese Entscheidung gilt auch für Ihr Kind“ sind gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Ihrer Klage kommt insoweit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zudem durch die begehrte Suspendierung der ablehnenden Bescheide auch eine verbesserte Rechtsstellung erreichen können, da durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktion der Erlaubtheit ihres Aufenthalts wiederaufleben würde. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt (Erlaubnisfiktion). Die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (vom 7. März 2022, BAnz AT vom 8. März 2022 – Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) bestimmt in § 2 Abs. 1, dass Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Deren Einreise und Aufenthalt sind rechtmäßig, soweit der Regelungsgegenstand der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung reicht (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UkraineAufenthÜV). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach summarischer Prüfung erfüllt. Zwar stellten die Antragsteller, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hatten und am 25. März 2022 erstmals in das Bundesgebiet eingereist waren, nach Aktenlage erstmals am 5. Juli 2022 und damit mehr als 90 Tage nach ihrer Ersteinreise bei der bis zu ihrer Verteilung nach Berlin zuständigen Ausländerbehörde einen förmlichen schriftlichen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG. Wie unter anderem einem Aktenhinweisblatt über die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge mit dem Stand 6. April 2022 und einem Anschreiben der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde vom 18. Mai 2022, mit dem den Antragstellern drei Antragsformulare für die Erteilung eines Aufenthaltstitels übersandt und ihnen ein Vorsprachetermin für den 5. Juli 2022 vergeben wurde, hinreichend deutlich zu entnehmen ist, machten sie jedoch bereits zuvor ihr auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gerichtetes Begehren gegenüber der seinerzeit zuständigen Aufenthaltsbehörde mit fiktionsauslösender Wirkung geltend. Davon geht im Ergebnis auch der Antragsgegner aus. Es wird zugunsten der Antragsteller zu 1 und 2 weiter zugrunde gelegt, dass sie nach ihrer erstmaligen Einreise (§ 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV) nicht erneut aus der Ukraine in das Bundesgebiet einreisten, sondern – wie von ihnen eidesstattlich versichert - am 11. Juli 2022 bei ihrem Versuch, in die Ukraine einzureisen, um Unterlagen für den Antragsteller zu 3 zu beschaffen, zwar kurzzeitig aus Polen ausreisten, ihnen jedoch die Einreise in die Ukraine verwehrt wurde und sie daher am selben Tag unverrichteter Dinge nach Polen zurückkehren mussten. Die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen sind jedoch unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung einer Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt nicht das nach der gesetzlichen Regelung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) regelmäßig vorrangige öffentliche Vollzugsinteresse. 1. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben nach summarischer Prüfung weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (a) noch eines Aufenthaltstitels nach § 18 b AufenthG (b). a) Der Antragsteller zu 1 erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG i.V.m. Art. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 (ABl. L 71/1 – Durchführungsbeschluss). Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (vom 20. Juli 2001, ABl. L 212/12 – Richtlinie 2001/55/EG) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. § 24 AufenthG dient der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG in nationales Recht. Sein Geltungsbereich erfasst (nur) solche Ausländer, denen – vorbehaltlich der nationalen Erklärung der Aufnahmekapazität (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG) – auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union (Rat) nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist. (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 78; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 18 B 285/23 – juris Rn. 19 – 24 m.w.N.). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt. In dem Beschluss werden unter anderem die spezifischen Personengruppen beschrieben, denen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG). Von den Personengruppen, denen aufgrund Ratsbeschlusses nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG durch die Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der nationalen Erklärung der Aufnahmekapazität – verbindlich vorübergehender Schutz zu gewähren ist, sind die Gruppen von Vertriebenen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG abzugrenzen. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz weiteren, vom Beschluss des Rates nach Art. 5 Richtlinie 2001/55/EG nicht erfassten Gruppen von Vertriebenen gewähren, sofern diese aus den gleichen Gründen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen. Mit Art. 1 des Durchführungsbeschlusses hat der Rat das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. In Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses sind die spezifischen Personengruppen beschrieben, denen aufgrund des Ratsbeschlusses vorübergehender Schutz gewährt wird, während sein Art. 2 Abs. 3 ausdrücklich auf die durch Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG geschaffene Möglichkeit Bezug nimmt, den Beschluss auch auf andere Personen anzuwenden. aa) Die Antragstellern zu 1 und 2 haben keinen Anspruch aus § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2. Abs. 1 und Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses, zu dessen Auslegung die Mitteilungen der Europäischen Kommission zu Operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines subsidiären Schutzes (2022/C 126 I/01 – Operative Leitlinien) heranzuziehen sind. Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses gilt der vorübergehende Schutz zunächst für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten (Buchstabe a), für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (Buchstabe b), sowie für Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen (Buchstabe c). Für die Zwecke des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses gelten unter anderem andere enge Verwandte (als Ehegatten, bestimmte nicht verheiratete Partner und minderjährige ledige Kinder), die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Abs. 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren (Art. 2 Abs. 4 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses). Unter Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a und b des Durchführungsbeschlusses fallen die Antragsteller zu 1 und 2 ersichtlich nicht, da sie weder ukrainische Staatsangehörige sind, noch sich als Drittstaatsangehörige mit internationalem oder gleichwertigem nationalem Schutz in der Ukraine aufhielten. Ohne Erfolg berufen sie sich unter Hinweis auf die ukrainische Staatsangehörigkeit ihres minderjährigen Sohnes, des Antragstellers zu 3, auf vorübergehenden Schutz. Sie fallen nämlich aufgrund der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses bereits nicht in den Geltungsbereich des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses. Sie stehen in keiner der in Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses abschließend bestimmten familiären Situationen zu dem Antragsteller zu 3. Insbesondere ist Buchstabe c der Vorschrift nicht einschlägig, da ihr Sohn zwar ein enger Verwandter von ihnen ist, sie jedoch nicht vollständig oder größtenteils von ihm abhängig waren (vgl. Operative Leitlinien, C 126 I/5). Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses müsse im Hinblick auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu Gunsten des Antragstellers zu 3 erweiternd ausgelegt werden. Dieses Vorbringen geht jedoch fehl, da dieser kein EU-Bürger ist. Abgesehen davon unterfällt der Antragsteller zu 3 nicht dem Geltungsbereich des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (s. nachfolgend unter 2). bb) Die Antragsteller zu 1 und 2 haben keinen Anspruch aus § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses. Nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses wenden die Mitgliedstaaten entweder den Durchführungsbeschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Diese Anforderungen erfüllen die Antragsteller zu 1 und 2 schon deshalb nicht, weil sie sich nach eigenen Angaben vor dem 24. Februar 2022 (nur) mit befristeten Aufenthaltstiteln („temporary residence permit[s]“) zu Studienzwecken in der Ukraine aufgehalten haben. Darüber hinaus haben sie auch keine Umstände dargelegt, aufgrund derer festgestellt werden könnte, dass sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Heimatland Nigeria zurückzukehren. Den Ausführungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in seinen Stellungnahmen vom 7. Februar 2023, wonach die Voraussetzungen für die Schutzgewährung nach § 24 AufenthG in der Person der Antragsteller zu 1 und 2 nicht gegeben vorliegen, sind sie nicht substantiiert entgegengetreten. cc) Die Antragsteller zu 1 und 2 können unmittelbar aus § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses und Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ableiten. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses sieht vor, dass die Mitgliedstaaten diesen Beschluss nach Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden können, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Wie im 13. Erwägungsgrund zum Durchführungsbeschluss ausgeführt, könnten zu diesen Personen Drittstaatsangehörige gehören, die zum Zeitpunkt der Ereignisse, die zu dem Massenzustrom von Vertriebenen geführt haben, kurzfristig in der Ukraine studiert oder gearbeitet haben. Wie bereits der Wortlaut des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses („können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auf andere Personen … anwenden“) und die Bezugnahme auf Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG unmissverständlich zum Ausdruck bringen, entfaltet diese Vorschrift gegenüber den Mitgliedstaaten keine unmittelbare Wirkung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG und verpflichtet die Mitgliedstaaten auch nicht dazu, den Geltungsbereich des Beschlusses über das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen (Art. 1 des Durchführungsbeschlusses) auf andere Personen als die in Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses genannten zu erstrecken (s. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 35 ff. m.w.N.). Abgesehen davon stünde einem unmittelbar aus diesen Vorschriften abgeleiteten Anspruch ohnehin entgegen, dass die Antragsteller zu 1 und 2 – wie bereits dargelegt – entgegen Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG („sofern sie aus den gleichen Gründen vertrieben wurden“) sicher und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren können. dd) Den Antragstellern zu 1 und 2 steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aufgrund von § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums des Inneren vom 14. März 2022 an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms zu (hier zitiert in der Fassung vom 5. September 2022 - Rundschreiben). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller zu 1 und 2 der Sache nach darauf, die Bundesrepublik Deutschland habe von der Möglichkeit der Erstreckung des vorübergehenden Schutzes auf andere Personen aufgrund des Rundschreibens Gebrauch gemacht. In diesem Rundschreiben heißt es, Deutschland habe entsprechend der Vorgaben des Rates von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Ratsbeschluss auf weitere Personengruppen zu erweitern (Ziffer 4). Nach Ziffer 4.1 des Rundschreibens erhalten in Deutschland nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG (nur), wenn sie sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und wenn sie nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Unter Ziffer 4.2 des Rundschreibens heißt es, die nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen müssten einen rechtmäßigen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Ukraine mittels eines ukrainischen Aufenthaltstitels nachweisen können. Als den rechtmäßigen Aufenthalt gewährende Aufenthaltstitel seien temporäre, das heißt befristete Aufenthaltstitel anzusehen. Dies umfasse insbesondere Studierende und andere Personen mit Aufenthalten in der Ukraine zu nicht nur besuchsartigen oder kurzfristigen Erwerbszwecken. Es kann offenbleiben, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem Rundschreiben wirksamen Gebrauch von der in Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG eröffneten Möglichkeit der Erstreckung des vorübergehenden Schutzes auf andere Personen gemacht hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht der Fall, weil die durch Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG geschaffene Möglichkeit, freiwillig weiteren Gruppen von Vertriebenen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie zu gewähren, nach dem ausdrücklich formulierten Willen des bundesdeutschen (nationalen) Gesetzgebers ihre Umsetzung nämlich (nur) in § 23 AufenthG gefunden hat, dessen Abs. 3 – soweit gewollt – für einen Gleichauf des Rechtsregimes Sorge trägt (OVG Münster, a.a.O. Rn. 46 ff; ihm folgend VG 24 L 174/23, Beschluss vom 28. Februar 2024, S. 6 ff). Zwar ist dem Oberverwaltungsgerichts Münster darin beizupflichten, dass nach Maßgabe nationalen Rechts politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG wie das Rundschreiben ungeeignet sind, weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss unmittelbar vorübergehenden Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die vom Bundesministerium des Inneren intendierte Erstreckung des vorübergehenden Schutzes gleichwohl gegenüber der Europäischen Union wirksam geworden ist, indem die Bundesrepublik Deutschland – in Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG niedergelegten Verpflichtung (s. auch Operative Leitlinien, C 126 I/7) – den Rat und die Kommission der Europäischen Kommission umgehend hiervon unterrichtet hat, und die hiervon Begünstigten hieraus ein subjektives Recht auf Gewährung vorübergehenden Schutzes ableiten können. Denn die Antragsteller zu 1 und 2 sind – wie bereits dargelegt – in der Lage, sicher und dauerhaft nach Nigeria zurückzukehren und erfüllen daher nicht die in Ziffer 4.1 des Rundschreibens aufgestellten Voraussetzungen. b) Den Antragstellern zu 1 und 2 steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 b AufenthG in der ab 18. November 2023 gültigen Fassung zu. Nach dieser Vorschrift wird einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. Der Anspruch ist durch die jüngste Gesetzesnovellierung, die der Erleichterung der Fachkräfteeinwanderung dienen sollte, von einem Ermessensanspruch zu einem gebundenen Anspruch umgewandelt worden. Zudem ist die frühere Voraussetzung, wonach die akademische Qualifikation den Ausländer zu der konkreten qualifizierten Beschäftigung befähigen muss, weggefallen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nunmehr für jede qualifizierte Beschäftigung erteilt. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung zudem voraus, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Der Antragsteller zu 1 hat einen nigerianischen BA in Physik/Elektronik erlangt und demnach eine akademische Ausbildung durchlaufen. Er hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Insoweit trägt er unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2023 lediglich vor, er habe seine Arbeitsstelle mangels Beschäftigungserlaubnis unfreiwillig aufgeben müssen, könne aber jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen. Abgesehen davon, dass diese bloße Behauptung nicht zur Glaubhaftmachung eines entsprechenden, weiterhin aktuellen Angebots des Arbeitgebers ausreicht, kommt hier hinzu, dass das Arbeitsverhältnis von vornherein auf ein halbes Jahr befristet war und regulär bereits am 31. Dezember 2023 geendet hätte. Es kann daher offenbleiben, ob die Tätigkeit eines „PLC-Programmers“ eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Die Antragstellerin zu 2 hat im Eilverfahren erklärt, derzeit keiner Beschäftigung nachgehen zu wollen. Darüber hinaus steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 b AufenthG an die Antragsteller zu 1 und 2 bereits entgegen, dass diese die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllen, da in Bezug auf sie jeweils ein Ausweisungsinteresse besteht. Sie haben nämlich gemäß § 54 Abs 2 Nr. 8 b AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht, da sie der Ausländerbehörde trotz Aufforderung ihre Reisepässe nicht ausgehändigt und vorübergehend überlassen und damit gegen ihre Mitwirkungspflichten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) verstoßen haben. Ohne Erfolg machen die Antragsteller zu 1 und 2, die von der Ausländerbehörde am 8. Dezember 2023 – unter Belehrung über die Folgen einer Weigerung – zur Vorlage ihrer Reisepässe aufgefordert worden waren, geltend, sie könnten keine Mitwirkungspflichten verletzt haben, da ihnen keine aufenthaltsrechtliche Maßnahme bekannt sei, zu deren Durchführung oder Sicherung die Vorlage erforderlich wäre. Denn sie sind vollziehbar ausreisepflichtig und müssen mit ihrer Abschiebung rechnen. Auch ihr hilfsweises Vorbringen von Ende Januar 2024, es sei ihnen nach Erhalt der Aufforderung nicht gelungen, einen Vorsprachetermin zu erhalten, gebietet keine andere Einschätzung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es ihnen zwischenzeitlich möglich gewesen wäre, die Reisepässe bei der Ausländerbehörde abzugeben, wenn sie tatsächlich hierzu bereit wären. Anders als die Antragsteller zu 1 und 2 meinen, bestehen angesichts ihrer fortwährenden Weigerung, ihre Reisepässe bei der Ausländerbehörde abzugeben, keine Zweifel an der Aktualität des Ausweisungsinteresses. 2. Der Antragstellerin zu 3 hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses. Zwar hat der Antragsteller zu 3 nachgewiesen, die ukrainische Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Er legte nämlich im Lauf des Eilverfahrens sowohl eine Bescheinigung des Staatlichen Migrationsdienstes der Ukraine über die Registrierung einer Person als Bürger der Ukraine vom 6. Februar 2023 (Registrierungsbescheinigung) vor, mit der ihm bestätigt wird, gemäß dem Beschluss der Hauptverwaltung des Staatlichen Migrationsdienstes der Ukraine für das Gebiet Kyiv vom 25. Januar 2023 die ukrainische Staatsangehörigkeit erlangt zu haben, als auch einen am 25. Dezember 2023 ausgestellten ukrainischen Reisepass. Der Antragsteller zu 3 hatte jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Vertreibung aus der Ukraine die ukrainische Staatsangehörigkeit noch nicht erlangt. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses ist dahin auszulegen, dass der vorübergehende Schutz (nur) ukrainischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Ukraine gewährt wird, die am oder nach dem 24. Februar 2022 vertrieben werden (s. Operative Leitlinien, C 126 I/2, vgl. C 126 I/6). Solange der Antragsteller zu 3 seinen Wohnsitz in der Ukraine hatte und von dort vertrieben wurde, besaß er jedoch die ukrainische Staatsangehörigkeit noch nicht. Er reiste nämlich mit seinen Eltern am 25. März 2022 ins Bundesgebiet ein, erlangte die ukrainische Staatsangehörigkeit indes erst mit der Registrierung deren Erwerbs am 6. Februar 2023. In der deutschen Übersetzung der Registrierungsbescheinigung heißt es, der Antragsteller zu 3 habe die ukrainische Staatsangehörigkeit „auf der Grundlage von § [richtig: Art.] 8 Teil 3 des Gesetzes der Ukraine "Über die Staatsbürgerschaft der Ukraine" erlangt. Nach Art. 8 Teil 7 des ukrainischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 18. Januar 2001, zuletzt geändert am 28. Januar 2016 (eine inoffizielle englische Übersetzung von UNHCR Kiew findet sich unter dem Link: https://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD,,UKR,,44a280fa4,0.html), wird die ukrainische Staatsangehörigkeit bei einem Erwerb nach Art. 8 (erst) mit der Registrierung des Erwerbs der ukrainischen Staatsangehörigkeit erworben („The date of acquisition of the citizenship of Ukraine in the cases provided for in the Article shall be the date of registration of acquisition of Ukrainian citizenship by the person.“). Da die Registrierung im Fall des Antragstellers zu 3 ausweislich der vorgelegten Registrierungsurkunde am 6. Februar 2023 erfolgte, geht die von dessen Prozessbevollmächtigten geäußerte Rechtsansicht fehl, der Antragsteller zu 3 habe die ukrainische Staatsangehörigkeit – ungeachtet der späteren, rein deklaratorischen Registrierung – bereits mit seiner Geburt erworben. b) Der Antragsteller zu 3 hat auch keinen Anspruch aus § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschluss. Er hat bereits nicht nachgewiesen, vor dem Stichtag des 24. Februar 2022 im Besitz eines gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels gewesen zu sein. Darüber hinaus ist er in der Lage, zusammen mit seinen Eltern sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland Nigeria zurückzukehren. Der Antragsteller zu 3 hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm unmöglich wäre, einen nigerianischen Reisepass zu erlangen. So legten die Antragsteller zu 1 und 2 am 31. Januar 2023 bei der Ausländerbehörde ein Schreiben in ukrainischer Sprache vor, wonach ihr Sohn die nigerianische Staatsangehörigkeit besitze. Dass der Antragsteller zu 3 wirksam auf diese verzichtet hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Der Antragsteller zu 3 hat aus den vorstehend unter Gliederungspunkt I.1. a) cc) dargelegten Gründen keinen Anspruch unmittelbar aus § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG. d) Dem Antragsteller zu 3 steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Rundschreiben zu. Denn er hat nicht nachgewiesen, vor dem 24. Februar 2022 einen gültigen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine gehabt zu haben. Zudem ist er – wie bereits dargelegt - in der Lage, zusammen mit seinen Eltern sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland Nigeria zurückzukehren. II. Die Anträge der Antragsteller, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung (s. Ziffern 2 der angefochtenen Bescheide und die auf den Antragsteller zu 3 bezogenen Zusätze „Diese Entscheidung gilt auch für Ihr Kind“) anzuordnen, sind zulässig. Sie sind insbesondere statthaft, da der Klage gegen die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 63 Abs. 1 des Justizgesetzes Berlin (JustG Bln) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die an die rechtmäßige und sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse anknüpfenden Abschiebungsandrohungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen der §§ 58, 59 AufenthG. B. Die Hilfsanträge der Antragsteller haben keinen Erfolg. I. Die auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Wege einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten Hilfsanträge sind bereits unzulässig. Nach Absatz 5 der Norm gelten nämlich die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO nicht für die Fälle des §§ 80 und 80a VwGO. Im Übrigen sind die Anträge aus den vorstehend unter Buchstabe A dargelegten Gründen auch unbegründet. II. Die auf (vorläufige) „Anordnung der Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 Aufenth“ und damit auf den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten Hilfsanträge sind bereits wegen des Vorrangs der hier zulässigen Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO). Mit ihnen soll nämlich der Sache nach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen und damit dasselbe Rechtsschutzziel wie mit ihren jeweiligen Hauptanträgen erreicht werden. Bei unterstellter Zulässigkeit der Anträge wären diesen im Übrigen mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Der hier einschlägige § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestimmt (allein), dass der Aufenthalt eines Ausländers, der sich – anders als die Antragsteller – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, (kraft Gesetzes) bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt (sog. Erlaubnisfiktion). Eine Rechtsgrundlage für die begehrten Anordnungen bietet er nicht. C. Die Antragsteller tragen gemäß § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung die Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei wurde bis zur Verbindung für die Eilverfahren Q... (der hiesigen Antragsteller zu 1 und 3) und Q... (der hiesigen Antragsteller zu 2 und 3) für jeden Antragsteller der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbierte Auffangwert (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und für die Zeit danach ebenfalls für jeden Beteiligten 2.500 Euro angesetzt. Die an die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis anknüpfende Abschiebungsandrohung wirkt sich ebenso wenig wie die beiden Hilfsanträge streitwerterhöhend aus.