OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 316.13

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1009.26K316.13.0A
16Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird eine Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet, so hat der Zuwendungsempfänger den Betrag zu verzinsen. Grundsätzlich muss die Mittelverwendung binnen 2 Monaten nach Bereitstellung erfolgen.(Rn.20) Eine Gleichstellung dieser Zinsen mit den sogenannten Habenzinsen, welche durch einen gewinnbringende Anlage entstanden sind, ist grundsätzlich nicht möglich, wenn nicht festgestellt werden kann, dass und in welchem Umfang Verzögerungszinsen angefallen sind.(Rn.21) Aus der Höhe der erwirtschafteten Habenzinsen ist ein solcher Rückschluss auf die Höhe der an sich zu erstattenden Zwischenzinsen jedenfalls nicht möglich.(Rn.22) 2. Vor dem Erlass eines Rückforderungsbescheids hinsichtlich der Zinsen für eine Zuwendung ist grundsätzlich eine Anhörung des Zuwendungsempfängers durch die zuständige Behörde erforderlich. Insoweit reicht ein Schreiben einer anderen Behörde zu dem Ergebnis des Gesamtverwendungsnachweise nicht aus, da die erforderliche Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines belastenden Verwaltungsakts und der nachfolgende Erlass dieses Verwaltungsakts verfahrensrechtlich eine Einheit bilden.(Rn.25) 3. Zinsansprüche wegen nicht fristgemäßer Verwendung des Zuwendungsbetrages verjähren als öffentlich-rechtliche Vermögensansprüche innerhalb der Regelverjährungszeit des BGB. Der Zinsanspruch bei verzögertem Mitteleinsatz entsteht grundsätzlich in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht alsbald, also binnen 2 Monaten nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, und wird mit Erlass des Feststellungsbescheides fällig. Die Verjährungsfrist beginnt bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (Rn.29) 4. Grundsätzlich ist auf die einzelnen Auszahlungszeitpunkte der Zuwendungen zuzüglich der 2-Monats-Frist abzustellen, um den Beginn der Verjährungsfrist festzustellen. Jedenfalls beginnt die Frist mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.(Rn.31)
Tenor
Der Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2013 und die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 erfolgte Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung derselben Behörde werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet, so hat der Zuwendungsempfänger den Betrag zu verzinsen. Grundsätzlich muss die Mittelverwendung binnen 2 Monaten nach Bereitstellung erfolgen.(Rn.20) Eine Gleichstellung dieser Zinsen mit den sogenannten Habenzinsen, welche durch einen gewinnbringende Anlage entstanden sind, ist grundsätzlich nicht möglich, wenn nicht festgestellt werden kann, dass und in welchem Umfang Verzögerungszinsen angefallen sind.(Rn.21) Aus der Höhe der erwirtschafteten Habenzinsen ist ein solcher Rückschluss auf die Höhe der an sich zu erstattenden Zwischenzinsen jedenfalls nicht möglich.(Rn.22) 2. Vor dem Erlass eines Rückforderungsbescheids hinsichtlich der Zinsen für eine Zuwendung ist grundsätzlich eine Anhörung des Zuwendungsempfängers durch die zuständige Behörde erforderlich. Insoweit reicht ein Schreiben einer anderen Behörde zu dem Ergebnis des Gesamtverwendungsnachweise nicht aus, da die erforderliche Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines belastenden Verwaltungsakts und der nachfolgende Erlass dieses Verwaltungsakts verfahrensrechtlich eine Einheit bilden.(Rn.25) 3. Zinsansprüche wegen nicht fristgemäßer Verwendung des Zuwendungsbetrages verjähren als öffentlich-rechtliche Vermögensansprüche innerhalb der Regelverjährungszeit des BGB. Der Zinsanspruch bei verzögertem Mitteleinsatz entsteht grundsätzlich in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht alsbald, also binnen 2 Monaten nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, und wird mit Erlass des Feststellungsbescheides fällig. Die Verjährungsfrist beginnt bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (Rn.29) 4. Grundsätzlich ist auf die einzelnen Auszahlungszeitpunkte der Zuwendungen zuzüglich der 2-Monats-Frist abzustellen, um den Beginn der Verjährungsfrist festzustellen. Jedenfalls beginnt die Frist mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.(Rn.31) Der Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2013 und die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 erfolgte Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung derselben Behörde werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – konnte die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Wege ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden. I. Die gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2013 gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2013 ist materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geltend gemachte Zinsforderung ist § 49a Abs. 4 VwVfG. Wird danach eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach § 49a Abs. 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff „alsbald“ ist dabei zeitlich im Sinne von „kurz danach“, d. h. innerhalb von zwei Monaten, zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 8 C 30/01 – BVerwGE 116, 332, juris Rn. 24; Urteil vom 27. April 2005 – 8 C 8/04 –, juris Rn. 20 m. w. N.; OVG Berlin-Branden-burg, Urteil vom 11. März 2010 – OVG 2 B 1.09 –, juris Rn. 15). Nach der amtlichen Begründung zu der Vorschrift (BT-Drs. 13/1534 vom 31. Mai 1995, S. 7, vgl. zu Satz 2: BT-Drs. 14/9007 vom 8. Mai 2002, S. 47) soll § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit geben, anstelle eines im Einzelfall nicht sachgerechten Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG dem Begünstigten die Verpflichtung zur Verzinsung des empfangenen Betrages aufzuerlegen. Damit kann im Bedarfsfall verhindert werden, dass der Begünstigte aus dem Umstand, dass er die Leistung nicht alsbald zweckentsprechend verwendet, noch wirtschaftliche Vorteile zieht. Werden die Zinsen verlangt, so schließt dies nicht aus, dass später doch noch von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird; dies stellt der Nachsatz klar. Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass und in welchem Umfang Zinsen im Sinne von § 49a Abs. 4 VwVfG entstanden sind. Vielmehr hat die Beklagte diese sog. Zwischenzinsen- oder Verzögerungszinsen zu Unrecht ohne Weiteres mit den sog. Habenzinsen gleichgesetzt, welche die Klägerin über die Bewilligungszeiträume der Zuwendungsbescheide und den Abschluss des Projekts hinaus durch die gewinnbringende Anlage erhaltener Zuwendungsmittel erwirtschaftet hatte, und deren Höhe sie auf Aufforderung der Zuwendungsgeber mit insgesamt 2.210.026,09 € (Stand vom 17. April 2013) angegeben hat. Ausweislich des Prüfvermerks der Landesdirektion Sachsen vom 11. Juli 2013 ist bei der Festsetzung der von der Klägerin zu erstattenden Habenzinsen die Voraussetzung einer nicht zeitnahen Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen nach § 49a Abs. 4 VwVfG in keiner Weise geprüft worden. Dem Vermerk lässt sich vielmehr entnehmen, dass im vorliegenden Fall „eine Prüfung der fristgerechten Mittelverwendung aufgrund der Komplexität des Vorhabens (vier Finanzierungsabschnitte gefördert von sieben Zuwendungsgebern mit insgesamt 19 Zuwendungsbescheiden) nicht möglich“ gewesen sei. „In Ausübung des Ermessens“ würden jedoch von der Klägerin die erwirtschafteten Habenzinsen geltend gemacht. Aus der Höhe der erwirtschafteten Habenzinsen lässt sich auch kein unmittelbarer Rückschluss auf die Höhe der an sich zu erstattenden Zwischenzinsen ziehen. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass auch Zuwendungsempfänger, die die erhaltenen Mittel für andere Zwecke verwenden und deshalb keine Zinsen erwirtschaften, nach Ablauf von zwei Monaten Zwischenzinsen schulden, andererseits aber keine Zwischenzinsen schulden, wenn sie durch günstige Anlage der Mittel erhebliche Habenzinsen erwirtschaften, die Beträge aber innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Eingang zweckentsprechend verwenden. Habenzinsen können bereits innerhalb des Zwei-Monats-Zeitraumes entstehen und zu weiteren Zinsgewinnen führen; zudem ist die Höhe des Zinssatzes von den Geldmarktbedingungen abhängig und nicht von der zwingenden Vorgabe des § 49a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG, nach der Zwischenzinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden können. Vielmehr lässt sich mangels einer konkreten Ermittlung und Berechnung der nach Ablauf von zwei Monaten bei der Klägerin nicht verwendeten Zuwendungsmittel der Beklagten, nicht aber die der übrigen Zuwendungsgeber, und mangels einer erst danach möglichen Berechnung des Zinsanspruchs nicht feststellen, ob die zulässigerweise zu verlangenden Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG zumindest der Höhe nach den geltend gemachten Habenzinsen entsprochen hätten. Die Behauptung der Beklagten, die individuell zu berechnende Zinssumme wäre weit höher ausgefallen, ist unsubstantiiert geblieben. Allein die Schwierigkeit oder sogar Unmöglichkeit der Berechnung rechtfertigt danach jedenfalls nicht die pauschale Abforderung einer anderweitig zustande gekommenen Zinssumme ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Eine weitere Aufklärung durch die Kammer ist nicht geboten, da die Beklagte ihrer Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Ermittlung und Berechnung nicht nachgekommen ist. In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen fehlen – soweit ersichtlich – der von der Klägerin eingereichte Verwendungsnachweis, weitere Berechnungsunterlagen und auch die im Prüfvermerk der Landesdirektion Sachsen genannte Anlage, aus der sich die Aufteilung der Habenzinsen auf die sieben Zuwendungsgeber abhängig von dem jeweiligen Anteil an der Gesamtförderung ergeben soll. 2. Der Bescheid vom 18. Juni 2013 ist daneben auch formell rechtswidrig, weil es an der gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Anhörung der Klägerin fehlte. Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Im Verwaltungsverfahren ist eine Anhörung der Klägerin durch die zuständige Behörde, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nicht erfolgt. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf das Anhörungsschreiben der Landesdirektion Sachsen vom 18. März 2013 zu dem Ergebnis der Prüfung des Gesamtverwendungsnachweises. Denn die nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines belastenden Verwaltungsakts und der nachfolgende Erlass dieses Verwaltungsakts bilden verfahrensrechtlich eine Einheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 7 B 18/13 –, juris Rn. 12). Bei der Landesdirektion Sachsen handelte es sich nicht um die Behörde, die in der Folge auch den angefochtenen Bescheid erlassen hat, und auch sonst sind Anhaltspunkte für die Kompetenz einer Landesbehörde, die notwendige Anhörung vor Erlass eines Bescheides durch das Bundesministerium vorzunehmen, weder vorgetragen noch ersichtlich. Umstände, unter denen nach § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG von einer ordnungsgemäßen Anhörung hätte abgesehen werden können, sind ebenfalls nicht erkennbar. Der Mangel der Anhörung ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205, juris Rn. 18 m. w. N.). Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass eine die Anforderungen erfüllende Nachholung der Anhörung anderweitig erfolgt sei. Schließlich liegt auch kein Anwendungsfall des § 46 VwVfG vor. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend ist es jedoch aus den unter I. 1. dargestellten Gründen mangels einer konkreten Ermittlung der nicht fristgerecht verwendeten Zuwendungsmittel nicht offensichtlich, dass die Beklagte ohne den Anhörungsmangel die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 19 f.). 3. Der von der Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG ist zudem verjährt. Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger unterliegen der Verjährung. Soweit spezialgesetzliche Vorschriften fehlen und auch keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen Vorschriften für eine Analogie in Betracht kommen, finden auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche die §§ 195 ff. BGB entsprechende Anwendung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 – OVG 2 B 1.09 –, juris Rn. 18). Der Zinsanspruch bei verzögertem Mitteleinsatz nach § 49a Abs. 4 VwVfG entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht „alsbald“ nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, und wird mit Erlass des Feststellungsbescheides (oder dem darin genannten Zeitpunkt) fällig. Die Verjährungsfrist beginnt – entgegen der Auffassung der Beklagten – bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 – 8 C 5/04 –, juris Rn. 14 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., juris Rn. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 2013 – 2 L 140.12 –, juris Rn. 24 f. m. w. N.; ganz h. M.). Nach überwiegender Auffassung der Oberverwaltungsgerichte, der sich die erkennende Kammer anschließt, unterliegt dieser Zinsanspruch einer kurzen Verjährungsfrist, die bei Anwendung des BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vier Jahre betrug (§ 197 BGB a. F. analog) und bei Anwendung des BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre beträgt (§ 195 BGB n. F. analog; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., juris Rn. 23 unter Hinweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. Februar 2005 – 2 L 66/03 –, juris Rn. 21 ff. und Beschluss vom 14. Februar 2012 – 2 L 154/10 –, juris Rn. 12 ff; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Februar 2012 – 1 LC 150/11 –, juris Rn. 42; OVG Thüringen, Urteil vom 7. April 2011 – 3 KO 505/09 –, juris Rn. 30 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 26. April 2012 – 1 A 963/10 –, juris Rn. 18 und Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 A 346709 –, juris Rn. 46; vgl. allg. zu Zinsansprüchen aus öffentlichem Recht auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 8 C 2/12 –, juris Rn. 19). Das OVG Berlin-Brandenburg (a. a. O., juris Rn. 19 ff.; Bestätigung des Urteils des OVG Frankfurt/Oder vom 11. Februar 2004 – 2 A 680/03 –, juris) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass für den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG die regelmäßige Verjährungsfrist gilt, die nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des BGB 30 Jahre (§ 195 BGB a. F.) und seither 3 Jahre (§ 195 BGB n. F.) beträgt. In Überleitungsfällen beginnt danach die verkürzte Frist erst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 -, juris Rn. 19 ff.). Auch letztere Auffassung führt im vorliegenden Fall indessen zu keiner abweichenden Entscheidung. Stellt man auf die insgesamt elf Auszahlungszeitpunkte entsprechend der Übersicht im Prüfvermerk ab, begann die Verjährungsfrist jeweils mit Schluss des Jahres der Auszahlung, ggf. unter Berücksichtigung einer Verwendungsfrist von zwei Monaten, zu laufen, hier somit ab Schluss des Jahres 1991 bis Schluss des Jahres 1998. Bei Anwendung der kurzen Verjährungsfrist nach § 197 BGB a. F. von vier Jahren war danach am 31. Dezember 2001 schon ein Großteil der Ansprüche mit Ausnahme der letzten Auszahlung (30. Dezember 1997) verjährt. Soweit dies noch nicht der Fall war, sind die Überleitungsregelungen des Art. 229 § 6 EGBGB zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F., die noch nicht abgelaufen war. Da in beiden Fällen die Verjährungsfristen nach dem BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer sind als nach dem BGB in der zuvor geltenden Fassung, wird nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet. Richtet sich die verkürzte Verjährung wie vorliegend nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, beginnt die verkürzte Frist jedoch nur zu laufen, wenn nach Maßgabe neuen Rechts die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn vorliegen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06 –, juris, LS 1 und Rn. 19 ff., insb. 28). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Erforderlich ist insoweit die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., juris Rn. 29). Stellt man im vorliegenden Fall nicht bereits auf die von der Klägerin eingereichten Zwischennachweise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., juris Rn. 31) oder den Umstand ab, dass die Klägerin bereits seit 1992 regelmäßig Rückzahlungen nicht verbrauchter Zuwendungsmittel leistete, kann hier jedenfalls mit der Vorlage des Verwendungsnachweises durch die Klägerin am 15. Januar 2003 eine Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von der nicht rechtzeitigen zweckgerechten Verwendung der Mittel angenommen werden (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 7. April 2011 – 3 KO 505/09 –, juris Rn. 63, 65), allerspätestens aber mit dem Eingang des Nachtrages zum Verwendungsnachweis am 17. Januar 2008. Ausweislich der Zuwendungsbescheide war der Verwendungsnachweis auch der Beklagten, nicht nur etwa dem prüfenden Freistaat Sachsen vorzulegen. Berechnet man danach die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist spätestens ab dem Schluss des Jahres 2008, ist sie sie zu Beginn des Jahres 2012 bereits abgelaufen gewesen. Verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. II. Die Klage hat ebenfalls Erfolg, soweit sie sich gegen die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 2014 erfolgte Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung richtet. 1. Dabei ist – dem offenkundigen Interesse der Beklagten entsprechend – davon auszugehen, dass es sich bei der in ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2014 im gerichtlichen Verfahren „hilfsweise“ erklärten „Rückforderung im Wege des teilweisen Widerrufs der Zuwendungsbescheide“ um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt. Für diesen Fall ist zugleich davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 in zulässiger Weise in das vorliegende Klageverfahren einbezogen worden ist. Die nunmehr auch hiergegen gerichtete Klage ist ebenfalls begründet, denn die Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung der Beklagten erweist sich bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig. Der Schriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 2014 trägt zum einen dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG nicht hinreichend Rechnung. Der im Schriftsatz erklärte „teilweise Widerruf der Zuwendungsbescheide“ wird nicht näher konkretisiert. Da keine Erlassdaten genannt werden, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, auf welche der im vorliegenden Verfahren insgesamt fünf ergangenen Zuwendungsbescheide der Widerruf bezogen ist. Auch der jeweilige Umfang des nur teilweise erklärten Widerrufs wird nicht beziffert. Für die Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung mangelt es zudem ebenfalls an der gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlichen vorherigen Anhörung der Klägerin durch die zuständige Behörde, hier durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Insoweit geltenden die Ausführungen unter I. 2. zum Anhörungsmangel beim Erlass des Bescheides vom 18. Juni 2013 entsprechend. Auf eine etwaige Anhörung durch die Landesdirektion Sachsen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Danach ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beklagte die geltend gemachte Forderung in der Sache auf einen wirksamen Widerruf der Zuwendungsbescheide nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wegen der Nichterfüllung einer Auflage und auf einen Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG stützen könnte. 2. Soweit die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2014 zugleich beantragt hat, „die Klägerin zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 5 von Hundert ab Rechtshängigkeit (28. November 2013) der Klage an die Beklagte zu zahlen“, war dieser Antrag interessengerecht nicht als förmliche Widerklage im Sinne des § 89 Abs. 2 VwGO auszulegen, denn auch die Hauptforderung in Höhe von 364.896,61 € ist nicht im Widerklagewege geltend gemacht worden. Nach den obigen Ausführungen zur Unwirksamkeit der Widerrufsentscheidung besteht ein auf § 49a Abs. 3 VwVfG gestützter Zinsanspruch der Beklagten ebenfalls nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Sätze 1, 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes bis zum 15. Mai 2014 auf 364.896,61 Euro und ab dem 16. Mai 2014 auf 729.793,22 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Forderung von Habenzinsen durch die Beklagte. Zum Zweck der Förderung überregionaler Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen im Beitrittsgebiet erhielt die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, seit dem Jahr 1990 finanzielle Zuwendungen zum Aufbau eines Berufsförderungswerkes am Standort D.... Zuwendungsgeber waren neben der Beklagten, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Bundesanstalt für Arbeit, der Freistaat Sachsen, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalt Sachsen, der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Bundesknappschaft. Das Vorhaben war in vier Finanzierungsabschnitte unterteilt. Erstmals mit Bescheid vom 4. Dezember 1990 bewilligte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Klägerin nach §§ 44, 44 der Bundeshaushaltsordnung als Projektförderung zur Deckung der Ausgaben (Vollfinanzierung) für Ausstattungsinvestitionen und Vorlaufkosten zur Errichtung und Inbetriebnahme des neu gegründeten Berufsförderungswerkes Dresden in den Haushaltsjahren 1990/91 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben von 5.129.000,- DM. Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ wurden zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Durch weitere Zuwendungsbescheide vom 2./13. Dezember 1991, 15. Dezember 1992/19. April 1993, 10. Dezember 1993 und 4. Oktober 1996 gewährte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Klägerin weitere Zuwendungen bis zur Höhe von insgesamt 33.792.109,06 DM. Auf die ANBest-P und die Vorschriften der § 49 Abs. 3 und § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – zur Erstattung und Verzinsung wurde verwiesen. Die Beträge wurden zwischen dem 21. Dezember 1990 und dem 30. Dezember 1997 an die Klägerin ausgezahlt. Unter dem 19. Dezember 2002, eingegangen am 15. Januar 2003, reichte die Klägerin beim Freistaat Sachsen – Landesdirektion Sachsen – einen Verwendungsnachweis ein; ein Nachtrag erfolgte unter dem 10. Januar 2008, eingegangen am 17. Januar 2008. Nach der Prüfung des Gesamtverwendungsnachweises hörte die Landesdirektion Sachsen die Klägerin zu dem Prüfergebnis mit Schreiben vom 18. März 2013 an. In ihrem Antwortschreiben vom 23. April 2013 teilte die Klägerin mit, zum dargelegten Sachverhalt keine weiteren Angaben machen zu können. Sie gab aufforderungsgemäß die Höhe der Habenzinsen, die aus angelegten Darlehens- bzw. Zuschussmitteln der Zuwendungsgeber erwirtschaftet worden waren, mit Stand vom 17. April 2013 mit insgesamt 2.210.026,09 € an. In einem abschließenden Prüfvermerk zum Verwendungsnachweis vom 11. Juni 2013 stellte die Landesdirektion Sachsen fest, dass das geforderte Vorhaben entsprechend der Planung des Zuwendungsempfängers verwirklicht, der Zuwendungszweck erreicht und das Projekt damit abgeschlossen sei. Im Rahmen der Prüfung der fristgerechten Mittelverwendung teilte sie ferner die nach Angaben der Klägerin erzielten Habenzinsen unter Abzug einer Überzahlung und einer bereits geleisteten Rückzahlung gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Verhältnis der geleisteten Zuwendungen auf die verschiedenen Zuwendungsgeber auf; auf das Bundesministerium entfielen danach Zinsen i. H. v. 364.896,61 €. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte der Klägerin mit Bescheid vom 18. Juni 2013 mit, das Ergebnis der abschließenden verwaltungsmäßigen Prüfung des Gesamtverwendungsnachweises durch die Landesdirektion Sachsen habe ergeben, dass der Beklagten neben den bereits erstatteten Habenzinsen im Zeitraum von 1991 bis 1998 in Höhe von 94.325,01 € noch Habenzinsen in Höhe von 364.896,61 € zu erstatten seien. Im Rahmen der Anhörung seien keine Einwände gegen das Ergebnis erhoben worden. Die Klägerin werde daher um Überweisung der erwirtschafteten Habenzinsen in der genannten Höhe bis zum 12. Juli 2013 gebeten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12. Juli 2013 eingegangene Klage. Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Eine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Auskehr von Habenzinsen sei nicht ersichtlich. Weder sei sie in einem einschlägigen Gesetz enthalten, noch sei in den Zuwendungsbescheiden der Beklagten eine entsprechende Regelung getroffen worden. Die Bescheide enthielten lediglich Bestimmungen, die inzwischen in § 49a Abs. 4 VwVfG normiert seien, nämlich den Anspruch auf sog. Zwischenzinsen, der von der Höhe der Zinsen unabhängig sei, die ein Zuwendungsempfänger aus der Anlage erhaltener Fördergelder erziele. Auch Zuwendungsempfänger, die erhaltene Mittel für andere Zwecke ausgäben und deshalb keine Zinsen erwirtschafteten, schuldeten Zwischenzinsen. Andererseits schulde derjenige Zuwendungsempfänger keine Zwischenzinsen, der durch geschickte Anlage der eingegangenen Fördergelder erhebliche Habenzinsen erwirtschafte, die Beträge aber stets spätestens zwei Monate nach ihrem Eingang zweckentsprechend verwende. Aus dem Prüfvermerk der Landesdirektion Sachsen vom 11. Juli 2013 lasse sich entnehmen, dass nicht geprüft worden sei, ob die ausgezahlten Zuwendungen jeweils zeitnah verwendet worden seien. Stattdessen seien „in Ausübung des Ermessens“ die erwirtschafteten Habenzinsen geltend gemacht worden. Richtigerweise sei erst nach Ermittlung des Sachverhaltes das Ermessen darüber eröffnet, ob die gesetzlich möglichen Zinsansprüche in voller Höhe, teilweise oder gar nicht geltend gemacht würden. Ein Ermessen dahingehend, statt der gesetzlich vorgegebenen Ansprüche andere Ansprüche geltend zu machen, sei wegen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht eröffnet. Zudem habe eine Abgrenzung zwischen den „rechtmäßigen“ Habenzinsen für einen Zeitraum bis zu zwei Monaten und den darüber hinausgehenden Habenzinsen nicht stattgefunden. Es sei mangels Ermittlung auch nicht nachvollziehbar, ob nicht die erwirtschafteten Habenzinsen erheblich über den Beträgen lägen, die nach § 49a Abs. 3 und 4 VwVfG höchstens hätten verlangt werden können. Im Übrigen seien Ansprüche der Beklagten auf Zinsen jedenfalls verjährt. Die Verjährung der Zinsansprüche sei im Wesentlichen zum 31. Dezember 2006 eingetreten. Denn im März 2003 habe sie eine Rückzahlung an die Beklagte i. H. v. 900.546,72 DM geleistet. Danach sei zwar noch eine letzte Zahlung im April 2008 erfolgt, inzwischen seien jedoch mehr als drei Jahre verstrichen, ohne dass verjährungshemmende oder -unterbrechende Tatsachen vorgelegen hätten. Warum für Zwischenzinsen eine andere Verjährungsregelung gelten solle als für Erstattungszinsen, mache die Beklagte nicht deutlich. Sie, die Klägerin, verstoße mit der Berufung auf die Verjährung auch nicht gegen Treu und Glauben. Seit dem Jahr 2008 habe sie darauf gedrängt, die Verwendungsnachweisprüfung durchzuführen und abzuschließen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2013 und die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 erfolgte Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung derselben Behörde aufzuheben. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt zur Begründung im Wesentlichen an: Die Verpflichtung der Klägerin zur Abführung von Zinsen ergebe sich aus den ihr erteilten Zuwendungsbescheiden nebst den jeweils in der Anlage beigefügten „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“. Gegenstand des Bescheides vom 18. Juni 2013 sei eine Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 VwVfG. Die darin geregelten Zwischen- oder Verzögerungszinsen resultierten aus den vom Zuwendungsempfänger angeforderten und an ihn ausgezahlten Geldleistungen, die nicht zeitnah für den bestimmten Zweck verwendet worden seien. Für den Zuwendungsgeber werde die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall anstelle eines möglicherweise nicht sachgerechten Widerrufs des Zuwendungsbescheides dem Zuwendungsempfänger die Verpflichtung zur Verzinsung bzw. die Herausgabe des daraus gezogenen Betrages aufzuerlegen. Auf diese Weise solle verhindert werden, dass der Zuwendungsempfänger aus dem Umstand, dass er den Geldbetrag nicht alsbald zweckentsprechend verwende, wirtschaftliche Vorteile ziehe. Von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des „Ob“ einer Einziehung der Zinseinkünfte habe sie keinen Gebrauch machen können, weil die Klägerin unrechtmäßig einen Vorteil erlangt und dies zu vertreten habe. Hinsichtlich der Höhe der Einziehung habe sie ihr Ermessen zweckentsprechend ausgeübt. Gemäß den Zuwendungsbescheiden und den Nebenbestimmungen wären abgerufene, aber nicht rechtzeitig verwendete Geldbeträge mit 6 v. H. zu verzinsen gewesen. Die Gesamtverwendungsnachweisprüfung habe eine Summe von 2.096.468,37 € an Habenzinsen ergeben. Die sieben Zuwendungsgeber hätten sich den gesamten Zinsbetrag im Verhältnis nach ihren Anteilen an der Zuwendungssumme aufgeteilt. Insoweit habe sie, die Beklagte, von einer Erstattung der zu errechnenden individuellen, weit höheren Zinssumme auf der Grundlage von 6 v. H. abgesehen. Bei den Zwischen- bzw. Verzögerungszinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG sei zwischen der Entstehung des Anspruchs und der Fälligkeit mit der Folge des Beginns der Verjährung zu unterscheiden. Erst im Rahmen der Anhörung der Klägerin am 23. April 2013 habe sich der Habenzinseingang ergeben, der dann unter Berücksichtigung von Überzahlungen und Rückzahlungen in der Gesamtverwendungsnachweisprüfung am 11. Juni 2013 festgestellt worden sei. Erst mit dieser Feststellung sei ein Anspruch entstanden. Die Fälligkeit trete mit der Bekanntgabe des festsetzenden Zahlungsbescheides und dem darin genannten Zahlungszeitpunkt ein. Somit habe die Verjährungsfrist erst mit dem Bescheid vom 18. Juni 2013 zu laufen begonnen. Bei der Abschöpfung des von der Klägerin erzielten Zinsertrages handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Hierauf finde nach der Rechtsprechung § 195 BGB (a. F. bis 31. Dezember 2001) mit einer kenntnisunabhängigen dreißigjährigen Verjährungsfrist Anwendung. Eine andere Beurteilung würde gerade im vorliegenden Fall zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen. Denn es habe sieben selbständige Zuwendungsgeber mit unterschiedlichen Förderungsbeträgen sowie Eigenmittel des Zuwendungsempfängers gegeben. Der Klägerin sei es überlassen gewesen, von wem sie wann welche Geldbeträge angefordert habe. Aufgrund des mehr als acht Jahre währenden Zuwendungsverfahrens habe sich erst nach einer endgültigen, allumfassenden Prüfung feststellen lassen, welche Zinsvorteile erzielt worden seien. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 hat die Beklagte hilfsweise eine Rückforderung im Wege des teilweisen Widerrufs der Zuwendungsbescheide gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG geltend gemacht. Mit der Erzielung von Zinseinkünften auf abgerufene, aber nicht fristgerecht verwendete Gelder stünden der Klägerin höhere Eigenmittel zur Verfügung. Diese zusätzlichen Deckungsmittel hätten zur Folge, dass sich die Zuwendung als Fehlbedarfsfinanzierung reduziere. Die Entscheidung über den Widerruf der Zuwendungsbescheide stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Aus den gesamten Umständen des vorliegenden Falles ergäben sich keine Anhaltspunkte, die ein Absehen von einem teilweisen Widerruf der Zuwendungsbescheide und der Pflicht zur anteiligen Erstattung der Zuwendung in Höhe der erzielten Zinseinkünfte zuließen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die abgerufenen Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden könnten. Danach ergebe sich eine überhöhte Zuwendung von insgesamt 364.896,61 €. Ferner werde ein Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 VwVfG i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ab Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage 28. November 2013) auf den zurückzufordernden Betrag geltend gemacht. Ein in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015 unter dem Vorbehalt des Widerrufs zwischen den Beteiligten geschlossener gerichtlicher Vergleich ist von der Klägerin fristgerecht widerrufen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (29 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.