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Urteil

26 K 187/24

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1010.26K187.24.00
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Leitsätze
1. Eine Klage ist im Hauptantrag trotz des unmittelbar auf Zahlung gerichteten Antrags als Verpflichtungsklage statthaft, wenn die begehrte höhere Besoldung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sondern einer außenwirksamen Festsetzung durch die Behörde bedarf. (Rn.23) 2. Im Besoldungsrecht gilt der Vorbehalt des Gesetzes umfassend, Beamten darf keine über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehende Vergütung gewährt werden. (Rn.26) 3. Dem Beamten wird nicht nur bei Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern auch im Erfolgsfall des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat. (Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage ist im Hauptantrag trotz des unmittelbar auf Zahlung gerichteten Antrags als Verpflichtungsklage statthaft, wenn die begehrte höhere Besoldung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sondern einer außenwirksamen Festsetzung durch die Behörde bedarf. (Rn.23) 2. Im Besoldungsrecht gilt der Vorbehalt des Gesetzes umfassend, Beamten darf keine über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehende Vergütung gewährt werden. (Rn.26) 3. Dem Beamten wird nicht nur bei Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern auch im Erfolgsfall des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat. (Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren mit Beschluss vom 19. August 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Erweiterung um den Leistungsantrag durch Schriftsatz vom 21. Mai 2024 stellt bereits gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – keine Klageänderung dar. Unabhängig davon hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2024 und in der mündlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen, ohne ihrer Erweiterung (auch um den Hilfsantrag) zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). C. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist im Hinblick auf den Hauptantrag zulässig (vgl. 1.), aber unbegründet (vgl. 2.). 1. Die Klage ist im Hauptantrag trotz des unmittelbar auf Zahlung gerichteten Antrags als Verpflichtungsklage statthaft, da die begehrte höhere Besoldung sich – anders als bei fehlerhaft berechneten Bezügen (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder (Dezember 2022), Ziffer 3.13) – nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sondern einer außenwirksamen Festsetzung durch die Behörde bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1967 – II C 125/64, BeckRS 1967, 103967; OVG NRW, Urt. v. 21.11.2022 – 1 A 3175/19 –, juris, Rn. 35; allgemein Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 42 Rn. 66f.). Die Klägerin weist auch die erforderliche Klagebefugnis auf (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), denn es erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass im Einzelfall ein Anspruch auf Besoldungsleistungen über die gesetzlichen Maßgaben hinaus bestehen könnte (vgl. zu denkbaren Ausnahmefällen BVerwG, Urt. v. 20.3.2008 – 2 C 49.07 –, juris, Rn. 29; Urt. v. 20.6.1996 – 2 C 7/95 –, juris, Rn. 18; VG Weimar, Urt. v. 1.6.2010 – 4 K 1123/08 –, juris, Rn. 18; anders VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 21f.). Indem der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2020 auf den von der Klägerin behaupteten „Anspruch auf eine höhere Besoldung“ Bezug nimmt und eine „wie auch immer geartete[...] besoldungsrechtliche[...] Kompensation“ ablehnt, geht das Gericht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass sie nicht lediglich Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt, sondern vor der Klageerhebung auch einen Antrag auf Auszahlung einer höheren Besoldung beim Beklagten gestellt hat. Anderenfalls könnte es bereits an einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung mangeln, deren Fehlen die Klage insofern unzulässig machen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2024 – 2 A 6/23 –, juris, Rn. 16; Urt. v. 16.6.2020 – 2 C 20/19 –, Rn. 11, 37ff.; s. auch BVerwG, Urt. v. 28.4.2005 – 2 C 1/04 -, juris, Rn. 18, das ein Feststellungsbegehren als nachrangiges Begehren gegenüber dem weitergehenden Leistungsantrag auf Zahlung einer höheren Besoldung qualifiziert). Die Berufung auf eine spezifische Anspruchsgrundlage oder -höhe bereits im Verwaltungsverfahren ist vorliegend nicht erforderlich. Insofern ist auch von der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens auszugehen, indem der U... mit – sodann in die ursprüngliche Untätigkeitsklage einbezogenem – Widerspruchsbescheid vom 31. März 2020 den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen hat (vgl. § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.4.2024 – 2 A 6.23 –, juris, Rn. 16; vgl. zudem zur Entbehrlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens als bloße Förmelei bei Berufung des Beklagten auf den besoldungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes m.w.N. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023 – 26 K 245/23 –, juris, Rn. 19). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Unabhängig davon, inwiefern die Klägerin eine unzureichende Alimentation rechtzeitig gerügt hat (vgl. zu den Anforderungen VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023 – 26 K 649/23 –, juris, Rn. 20ff.), steht ihr kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 44.516,97 Euro gegen den Beklagten zu (vgl. a)). Infolgedessen scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus (vgl. b)). a) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der begehrten höheren Besoldung zu. aa) Die Klägerin wurde nach ihrem eigenen Vortrag im streitgegenständlichen Zeitraum (2015 bis 2019) entsprechend den jeweils gültigen Besoldungsgesetzen vergütet (vgl. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A gemäß Anlage 1 Nr. 1 und Anlage 15 Nr. 1 BerlBVAnpG 2014/2015; Anlage 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2016; Anlage 1 Nr. 1 und Anlage 15 Nr. 1 BerlBVAnpG 2017/2018; Anlage 1 Nr. 1 BerlBVAnpG 2019/2020). Der geltend gemachte „Nachzahlungsanspruch“ scheidet daher – unabhängig von seiner behaupteten Höhe – mangels einer hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage aus. Im Besoldungsrecht gilt der Vorbehalt des Gesetzes umfassend (vgl. § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG BE). Beamten darf keine über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehende Vergütung gewährt werden (vgl. § 2 Abs. 2 BBesG BE). Aufgrund dieses besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei dessen Umsetzung können Beamten daher auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, grundsätzlich keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 34.12 –, juris, Rn. 120; siehe bereits BVerfG, DÖV 1958, 620 (623)). Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (so BVerwG, Urt. v. 20.3.2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 29; VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 86). Diese Zusammenhänge hat der Klägervertreter in seinem Klageschriftsatz vom 26. März 2020 selbst dargestellt (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters v. 26.3.2020, S. 2). bb) Von diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend auch keine Ausnahme zu machen. Für wirtschaftliche Notlagen, in denen aus Gründen der Fürsorgepflicht möglicherweise vorläufige Zahlungen in Betracht kommen könnten (die Frage nach der Existenz eines solchen Anspruchs jeweils offenlassend BVerwG, Urt. v. 20.3.2008 – 2 C 49.07 –, juris, Rn. 29; Urt. v. 20.6.1996 – 2 C 7/95 –, juris, Rn. 18) ist nichts erkennbar oder dargetan. Die Unterschreitung des Mindestabstandsgebots in einzelnen Besoldungsjahren begründet für sich genommen keine wirtschaftliche Notlage in diesem Sinne: Das Mindestabstandsgebot bildet lediglich einen abstrakten besoldungsrechtlichen Vergleichsmaßstab. Eine wirtschaftliche Notlage setzt jedoch eine Darlegung der konkret-individuellen Notlage voraus. Für eine solche ist bei der Klägerin nichts erkennbar. Der Klägervertreter beruft sich lediglich auf die Unterschreitung des Mindestabstandsgebots als solches und brachte – auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – keinerlei individuelle Umstände vor, die im Fall der Klägerin für eine persönliche Notlage sprächen. Auch im klägerseits bemühten Sozialrecht ist aber anerkannt, dass Ansprüche auf staatliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur bestehen, wenn andere Mittel im jeweiligen Einzelfall nicht zur Verfügung stehen (vgl. §§ 9, 19 Abs. 3 Sozialgesetzbuch II – SGB II; deutlich BVerfG, Beschl. v. 7.4.2010 – 1 BvR 688/10, BeckRS 2010, 520960). Aus der Verfassung folgt gerade nicht, dass bedarfsunabhängig und voraussetzungslos bestimmte existenzsichernde Maßnahmen zu gewähren sind oder inwieweit eigene Ressourcen vorrangig einzusetzen und auf den Bedarf anzurechnen sind (vgl. Knickrehm/Knickrehm, in: BeckOGK/SozialR, § 1 SGB II Rn. 14). Zudem unterscheiden sich die vom Bundesverwaltungsgericht erwogenen vorläufigen Zahlungen zur Existenzsicherung von der hier geltend gemachten vollständigen Nachzahlung der angeblich bestehenden Differenz zu einer verfassungsmäßigen Alimentationshöhe. Ferner trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, dass bereits infolge der durch das Bundesverfassungsgericht für das Jahr 2015 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 154) und durch die hiesige Kammer für die Jahre 2016 bis 2019 (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023 – 26 K 251.16 – BA S. 47f.) festgestellten Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot durch den Berliner Besoldungsgesetzgeber Nachzahlungsansprüche der Klägerin entstanden wären, deren Höhe sich nach den in den jeweiligen Entscheidungen berechneten Fehlbeträgen der Netto- gegenüber der Mindestalimentation richtete. Dem Beamten wird nicht nur bei Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern auch im Erfolgsfall des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (BVerwG, Urt. v. 20.3.2008 – 2 C 49.07 –, juris, Rn. 29; Beschl. v. 25.1.2006 – 2 B 36/05 –, juris, Rn. 5, jeweils m.w.N.). Aufgrund der Bindung des Gesetzgebers an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG) ist dieser Weg trotz des damit verbundenen Zuwartens auf ein Tätigwerden der Legislative mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Zahlungsansprüche entstehen mithin erst dadurch, dass der Gesetzgeber dem Anliegen des Beamten und den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts durch eine gesetzliche Neuregelung Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 28.4.2005 – 2 C 1/04 –, juris, Rn. 19; Urt. v. 20.6.1996 – 2 C 7/95 –, juris, Rn. 17). Die konstatierten Verletzungen des Mindestabstandsgebots durch das Bundesverfassungsgericht bzw. hiesige Kammer ändern daher nichts daran, dass es weiterhin an einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung einer höheren Besoldung der Klägerin für die verfahrensgegenständlichen Jahre 2015 bis 2019 fehlt. Dies gilt auch, sofern man zugrunde legen würde, dass die Besoldung der Klägerin selbst das Mindestabstandsgebot nicht einhalten würde und mithin verfassungswidrig wäre (vgl. hierzu für den Zeitraum 2016 bis 2019 VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023 – 26 K 251.16 –, BA S. 46). Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang auch die Funktion des Mindestabstandsgebots und die hieraus resultierenden Gestaltungsaufträge und -optionen des Besoldungsgesetzgebers. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine amtsangemessene Alimentation erlauben es nicht, mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008 – 2 C 49.07 –, juris, Rn. 27; vgl. auch VGH Bad.-Wttbg., Urt. v. 8.3.2016 – 4 S 758/15, BeckRS 2016, 44915 Rn. 28 dazu, dass der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt der Zuerkennung von Leistungen auch dann entgegensteht, wenn der Gestaltungsspielraum „auf Null“ reduziert ist). Der Besoldungsgesetzgeber verfügt bei der Strukturierung der Besoldung vielmehr auch im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot – das jeweils in Bezug auf eine vierköpfige Familie das Grundsicherungsniveau mit der Nettoalimentation eines Beamten der niedrigsten aktiven Besoldungsgruppe vergleicht – über einen breiten Gestaltungsspielraum und kann dessen Verletzung auf unterschiedliche Weise begegnen (z.B. Anhebung der Grundbesoldung, Anhebung der Familienzuschläge, Veränderung der Beihilfesätze; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 – juris, Rn. 47; s. auch VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 310, 325ff.; VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023 – 26 K 245/23 –, juris, Rn. 319; s. auch die Begründung zum BerlBVAnpG 2022 in AbgH-Drs. 19/0603 v. 18.10.2022, S. 59). Aus der Verletzung des Mindestabstandsgebots kann daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf eine „zwingend“ zu vollziehende „Mindestanhebung“ der Grundgehaltssätze (in den jeweiligen Besoldungsgruppen und unabhängig von der jeweiligen familiären Situation) geschlossen werden. Die Neustrukturierung der Besoldung – insbesondere auch der Abstände der Besoldungsgruppen innerhalb eines gestuften Besoldungssystems unter Beachtung der Maßgaben des Abstandsgebots (vgl. zu diesem BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 45) – zur Behebung von Verstößen gegen das Mindestabstandsgebot obliegt allein dem Gesetzgeber. Auch dies steht der – behördlichen oder gerichtlichen – Anordnung bestimmter Besoldungsnachzahlungen auf Basis der Verletzung des Mindestabstandsgebots entgegen (vgl. auch deutlich der vom Klägervertreter zitierte Beitrag von Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83 (88): „Denn der Besoldungsgesetzgeber kann die Unterbesoldung auf verschiedene Arten ausgleichen, zwischen denen er wählen kann. Diese dürfen ihm die Gerichte nicht vorgeben.“). cc) Sofern die Klägerin sich darauf beruft, dass ein Zahlungsanspruch jedenfalls bei beharrlicher Weigerung des Besoldungsgesetzgebers zur Umsetzung der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben entstehe, verfängt auch dieses Argument nicht. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht über die Vorlagebeschlüsse betreffend die Berliner A-Besoldung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 4.17, 2 C 5.17, 2 C 6.17, 2 C 7.17 und 2 C 8.17), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 33.12 und 4 B 34.12) sowie der hiesigen Kammer (VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023 – 26 K 251.16) noch nicht entschieden hat. Die begründeten Zweifel an der Verfassungskonformität der vorgelegten Regelungen ändern mithin nichts daran, dass der Berliner Besoldungsgesetzgeber bisher nicht im Anschluss an eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung zur Berliner A-Besoldung untätig geblieben wäre. Dementsprechend liegt auch die von der Klägerin selbst für den vollstreckungsfähigen Zahlungsantrag behauptete Voraussetzung – eine „dauerhafte“ Verweigerung des Gesetzgebers, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen – nicht vor (vgl. auch Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83 (88), dessen vom Klägervertreter zitierter Hinweis auf eine ausbleibende Umsetzung durch den Besoldungsgesetzgeber sich nicht auf die allgemeinen Maßgaben der Besoldungsrechtsprechung, sondern auf konkrete Entscheidungsaussprüche des Bundesverfassungsgerichts beziehen dürfte). Vielmehr zeigt auch der Erlass des sogenannten „Reparaturgesetzes“ (Gesetz über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 v. 23.6.2021; GVBl, S. 678) im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner R-Besoldung, dass der Besoldungsgesetzgeber offenbar willens ist, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß der gesetzten Frist zur Neuregelung zügig umzusetzen (vgl. zur – etwa einjährigen – Umsetzungsfrist BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Tenor zu 2). Unabhängig davon eröffnet die Kompetenz zum Erlass von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz verschiedene prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten, um auf eine etwaige gesetzgeberische Untätigkeit bei der Umsetzung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen – auch noch nachträglich – zu reagieren (vgl. z.B. BVerfG, NVwZ 2014, 867 (878); Sauer, in: BeckOK/BVerfGG, § 35 Rn. 12). Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern der effektive Rechtsschutz der Klägerin (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) es erforderlich machte, ihr entgegen dem Grundsatz des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts zum jetzigen Zeitpunkt einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu gewähren. Es mag die Klägerin verärgern, dass der Besoldungsgesetzgeber auf Basis der alimentationsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Berliner A-Besoldung bisher nicht angepasst hat – besoldungsrechtliche Nachzahlungsansprüche werden dadurch jedoch nicht begründet. dd) Auch andere Anspruchsgrundlagen scheiden aus. Unabhängig von den Fragen, ob die Klage im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche mangels eines diesbezüglichen vorherigen behördlichen Antrags unzulässig ist (vgl. hierzu BVerwG, ZBR 1968, 225 (226); Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 10 Rn. 64 a.E.) und inwiefern der Gewährung einer Schadensersatzzahlung kompetenzrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 100 Abs. 1 GG entgegenstehen (vgl. OLG Hamburg, DÖV 1971, 238, wonach eine Amtshaftungsklage bei gerügter Unteralimentation „nur einen Umweg zur Umgehung des Regelungsvorbehalts des Gesetzgebers im Bereich der Beamtenbesoldung dar[stellt]“), scheidet ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch jedenfalls mangels der Verletzung eines individuellen Pflichtenverhältnisses durch die abstrakt-generellen Besoldungsgesetze aus (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 15.11.2022 – 2 C 4.21 –, juris, Rn. 9). Für die Annahme von Sekundäransprüchen bei der Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorge- und Schutzpflichten ist grundsätzlich nur Raum, sofern Exekutivtätigkeit im Rahmen der bestehenden Gesetze betroffen ist (vgl. BVerwG, ZBR 1976, 148f.; ZBR 1968, 225 (226f.)) – es besteht daher auch keine schadensersatzbewehrte Pflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, auf eine Änderung der besoldungsrechtlichen Vorschriften selbst hinzuwirken. Dies ist gerade Ausfluss der Gesetzesbindung im Besoldungsrecht (deutlich m.w.N. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 10 Rn. 8). Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 3, 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG – besteht nicht (zur Anwendbarkeit auf das Dienstverhältnis als Beamter vgl. § 24 Nr. 1 AGG). Unabhängig davon, ob überhaupt eine rechtzeitige Geltendmachung dieses Anspruchs binnen zwei Monaten ab Kenntnis von der (etwaigen) Benachteiligung gegenüber dem Beklagten vorliegt (vgl. § 15 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AGG), fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG. Eine Benachteiligung der Klägerin gegenüber Grundsicherungsempfängern nach § 3 AGG scheidet bereits deshalb aus, da es an einer „vergleichbaren Lage“ der Gruppierungen fehlt (vgl. § 3 Abs. 1 AGG): Vergleichbar können nur solche Situationen sein, die jeweils im Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots liegen (vgl. Baumgärtner, in: BeckOK/Arbeitsrecht, § 3 AGG Rn. 31), was für Grundsicherungsempfänger im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot für Beschäftigte nicht der Fall ist (vgl. § 6 Abs. 1 AGG). Anspruchsvoraussetzungen und -höhe der Grundsicherungsleistungen ergeben sich zudem maßgeblich aus den bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen der Sozialversicherung (vgl. §§ 20, 21, 22, 28 SGB II), so dass es insofern auch schon an der für eine Diskriminierung notwendigen „unterschiedlichen Behandlung“ durch den Beklagten fehlt, dem die Legislativakte des Bundesgesetzgebers nicht zuzurechnen sind. Schließlich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgestaltung des Berliner Besoldungsrechts an die in § 1 AGG genannten illegitimen Beweggründe anknüpft oder sich negativ auf Merkmalsträger auswirkt. Voraussetzung für die Alimentationsleistung ist allein die Ernennung zum Beamten – die zudem nur auf eine freiwillige Bewerbung hin erfolgt und mithin keine „Schlechterbehandlung“ gegenüber Grundsicherungsempfängern darstellt. Die Höhe der Besoldung selbst ist von den Merkmalen in § 1 AGG unabhängig. Die bloße unterschiedliche Herkunfts- oder Altersstruktur von Beamten gegenüber Grundsicherungsempfängern bildet kein Indiz für eine Benachteiligung i.S.d. § 3 AGG. Zudem lassen sich die tatsächlichen Herkunfts- und Altersunterschiede infolge des Staatsangehörigkeitserfordernisses für die Ernennung zum Beamten (vgl. § 7 Abs. 1 BeamtStG) sowie der (zeitintensiven) Qualifikationsvoraussetzungen für eine Einstellung (§§ 7f. Laufbahngesetz) ohne weiteres erklären. Der Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ist ein – rein – alimentationsrechtlich relevanter Befund, ohne dass hierauf auf diskriminierende Wirkungen der Besoldungsgesetze geschlossen werden könnte. b) Der Anspruch auf Prozesszinsen – der auch im Verwaltungsprozess bestehen kann und auch bei Verpflichtungsklagen, die den Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes zum Gegenstand haben, anwendbar ist (vgl. §§ 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – analog i.V.m. § 90 VwGO; vgl. Wolff/Decker, BeckOK/VwGO, § 90 Rn. 20f.) – scheidet infolge des fehlenden Anspruchs auf Besoldungsnachzahlungen aus (vgl. a)). II. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist jedenfalls unbegründet, da ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch gegenüber dem Dienstherrn infolge eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot aus den dargestellten Erwägungen ausscheidet (vgl. I.2.). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein – vom Kläger nicht vorgebrachter und zudem vor den Zivilgerichten geltend zu machender (vgl. Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz) – Amtshaftungsanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Gesetzgebers außerhalb von Maßnahme- und Einzelfallgesetzen ebenfalls grundsätzlich abzulehnen ist (vgl. BGH, NVwZ 2021, 1315 (1316); so zu Besoldungsgesetzen auch OLG Hamburg, DÖV 1971, 238; allgemein zur Ablehnung der Staatshaftung für legislatives Unrecht Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, Kap. IV Nr. 5a); Waldhoff/Maurer, VerwR, 21. Aufl. 2024, § 26 Rn. 52ff., die insbesondere auch auf das parlamentarische Budgetrecht verweisen). D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes – GKG – auf 49.516,97 Euro festgesetzt, wobei für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag der Auffangstreitwert angesetzt wird (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Amtsangemessenheit ihrer Besoldung und begehrt eine Besoldungsnachzahlung für die Besoldungsjahre 2015 bis 2019. Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst des Beklagten. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurde sie in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 besoldet. Die Klägerin legte jedenfalls mit Schreiben vom 22. Oktober 2017, 26. März 2018, 10. März 2019 und 20. August 2019 Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung beim U... ein. Mit am 31. März 2020 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass ihre Alimentation seit dem 1. Januar 2015 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Dieses Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen Q... geführt worden. Der U... hat die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2020 zurückgewiesen und sich dabei insbesondere auf den besoldungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes berufen, der einer höheren Besoldung entgegenstehe. Mit Schriftsatz vom 21. April 2020, eingegangen beim Gericht am 22. April 2020, hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid in das Verfahren einbezogen. Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 hat die Kammer das Verfahren Q...u.a. im Hinblick auf ausstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Normenkontrollanträge des Bundesverwaltungsgerichts zur Besoldung Berliner Beamter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in den Jahren 2008 bis 2015 ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2024 hat die Klägerin die Klage um einen Zahlungsantrag erweitert, indem sie für die Jahre 2015 bis 2019 eine Nachzahlung zur Besoldung in Höhe von 44.516,97 Euro begehrt. Im Anschluss an diese Klageerweiterung hat die Kammer das Verfahren unter dem Aktenzeichen Q... wieder aufgegriffen. Mit Beschluss vom 13. August 2024 hat die Kammer sodann den mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 17. Juni 2024 geltend gemachten Zahlungsantrag abgetrennt. Dieses – hier streitgegenständliche – Verfahren wird unter dem Aktenzeichen Q... geführt. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass das Bundesverfassungsgericht und die hiesige Kammer Verstöße der Berliner A-Besoldung gegen das Mindestabstandsgebot in den Jahren 2015 bis 2019 dargelegt hätten. Indem der Beklagte es dennoch beharrlich unterlasse, die A-Besoldung anzupassen, müsse es der Klägerin unter Durchbrechung des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts möglich sein, die Nachzahlung der durch die Gerichte errechneten Differenz zwischen der Nettoalimentation und dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentationsniveau im Klagewege zu verlangen. Ansonsten würde kein effektiver Rechtsschutz gewährt. Das Abstandsgebot fordere dabei, dass dieser Fehlbetrag allen Besoldungsgruppen gleichermaßen gewährt werde. Eine zeitnahe Zahlung verhindere zudem Zins- und Steuerschäden der Klägerin. Die Zahlung sei trotz des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts geboten, da eine wirtschaftliche Notlage infolge der Verletzung des Mindestabstandsgebots vorliege. Es bestehe daher auch ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch der Klägerin, da der Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots resultiere zudem in einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, da eine Diskriminierung der Beamten auf Basis der Herkunft sowie des Alters vorliege. So läge der Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund in der Gruppe der Grundsicherungsempfänger deutlich höher als unter Berliner Beamten. Zudem seien prozentual deutlich mehr Grundsicherungsempfänger (47,7 %) als im öffentlichen Dienst tätige Personen (15 %) jünger als 30 Jahre. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Nachzahlung zur Besoldung für die Jahre 2015 bis 2019 in Höhe von 44.516,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu leisten, hilfsweise festzustellen, dass der Klägerin für die streitgegenständlichen Jahre Schadensersatzansprüche wegen der absoluten Unterschreitung des Mindestabstandsgebots zustehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt stehe der Gewährung von Zahlungsansprüchen entgegen. Für eine Ausnahme infolge einer wirtschaftlichen Notlage habe die Klägerin keine individuellen Umstände vorgetragen, sondern nur auf den Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot abgestellt. Mit Beschluss vom 19. August 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.