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Urteil

28 K 50.14 V

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1217.28K50.14V.0A
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Leitsätze
1. Einem Bescheidungsurteil steht es nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Reisekrankenversicherung abgeschlossen ist.(Rn.25) (Rn.26) 2. Es steht nicht zu erwarten, dass sich die Auffassung durchsetzen wird, die Auslegung des in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VK genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der "begründeten Zweifel an der - Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen" sei gerichtlich voll überprüfbar (Entgegen: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. November 2014, 24 K 33.14 V).(Rn.27) (Rn.28) 3. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 19. November 2014, OVG 6 B 20.14, zeigen, dass damit keine weitergehende Kontrolle vorgenommen wird als in dem von ihm angeführten Urteil vom 28. März 2014, 4 K 75.13 V.(Rn.29)
Tenor
Nr. 2 des Remonstrationsbescheids der Botschaft der Beklagten in Santo Domingo vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Bescheidungsurteil steht es nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Reisekrankenversicherung abgeschlossen ist.(Rn.25) (Rn.26) 2. Es steht nicht zu erwarten, dass sich die Auffassung durchsetzen wird, die Auslegung des in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VK genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der "begründeten Zweifel an der - Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen" sei gerichtlich voll überprüfbar (Entgegen: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. November 2014, 24 K 33.14 V).(Rn.27) (Rn.28) 3. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 19. November 2014, OVG 6 B 20.14, zeigen, dass damit keine weitergehende Kontrolle vorgenommen wird als in dem von ihm angeführten Urteil vom 28. März 2014, 4 K 75.13 V.(Rn.29) Nr. 2 des Remonstrationsbescheids der Botschaft der Beklagten in Santo Domingo vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom 13. Oktober 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Die auch hier inmitten stehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung nach der gerichtlichen Prüfungsdichte hat die Übertragung nicht gehindert, weil darüber mehrfach, wenngleich nicht abschließend entschieden ist. Damit ist der Zweck des Vorbehalts des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt. Die Klage ist begründet, weil die Versagung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihrem auch durch Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2099 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex; im Folgenden VK) begründeten Recht verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Gericht sieht weiterhin (zuletzt Urteil vom 4. November 2014 – VG 28 K 355.13 V – [jetzt OVG 2 B 12.14]) als Rechtsgrundlage für ein Schengen-Visum § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG an, weil der Visakodex nach dem Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 -, NVwZ 2014, 289 [293 Rn. 78] dieser mitgliedstaatlichen Norm nicht entgegensteht, ihr gegenüber mithin nicht vorrangig ist. Es führt nicht zur Unanwendbarkeit mitgliedstaatlichen Rechts, dass es „keine eigenständige Bedeutung“ gegenüber einer unionsrechtlichen Norm hat (anders Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 – OVG 6 B 20.14 -, Abdruck Seite 6). Mag man darin eine Abweichung vom Urteil vom 19. November 2014 sehen, so beruht die nun getroffene Entscheidung nicht auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), weil Einigkeit darüber besteht, dass die materiellen Maßstäbe für die Entscheidung über das Klagebegehren im Visakodex liegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (aaO, Seite 291 Rn. 55, 65) dürfen die zuständigen Behörden (hier die Botschaft der Beklagten) einen Antrag auf ein einheitliches Visum nur in den Fällen ablehnen, in denen der Antragstellerin einer der in Art. 32 Abs. 1 und (hier nicht einschlägig) Art. 35 Abs. 6 VK aufgezählten Verweigerungsgründen entgegengehalten werden kann. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (vgl. Urteil vom 19. November 2014, aaO). Bei der Prüfung der Visumanträge verfügen die zuständigen Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 VK als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (aaO, Seite 291 Rn. 60). A. Die Reichweite dieses Beurteilungsspielraums in Bezug auf die Versagungsgründe des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a) VK ist hier nicht zu erörtern, weil die Versagung darauf nach den maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gestützt werden kann. 1. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a) i) VK wird das Visum verweigert, wenn der Antragsteller ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist. Dieser Versagungsgrund ist hier nicht erfüllt, obzwar die Klägerin nach Aktenlage über kein gültiges Reisedokument mehr verfügt, da ihr Reisepass nur bis zum 16. September 2014 gültig war. Das steht aber einem falschen, verfälschten oder gefälschten Pass nicht gleich (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. März 2014 – VG 4 K 35.11 V – [jetzt OVG 3 B 5.14]; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 – C-575/12 – Rn. 35). 2. Der Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a) ii) VK liegt nicht vor, weil der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts begründet sind. Die Klägerin will mindestens ihre Tochter D..., deren Partner und ihr Enkelkind besuchen und bei ihnen wohnen. Für diese Feststellung bedarf es – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - jedenfalls nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, zu dem die Anwesenheit und Äußerungen des Partners der Terminsvertreterin der Klägerin und ihrer weiteren Tochter D... in der mündlichen Verhandlung beigetragen haben, keiner schriftlichen Einladung. 3. Mit der vom Partner der Terminsvertreterin der Klägerin, einem Zahnarzt, abgegebenen und in der Verhandlung mündlich bekräftigten Verpflichtungserklärung, an deren Werthaltigkeit auch in Anbetracht des Berufs des Erklärenden kein Zweifel besteht, ist auch der Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a) iii) VK ausgeräumt. 4. Mangels Einreise seit fast zwei Jahren ist das Visum auch nicht nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a) iv) VK zu versagen. 5. Eine Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung liegt nicht vor (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a v VK). 6. Nicht in Rede steht, dass die Klägerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit ist oder sonst die Versagungsvoraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a) vi) VK gegeben sind. Die hier entscheidenden Zweifel an der Rückkehrabsicht bilden keinen Unterfall dieser Norm (vgl. EuGH, aaO, Seite 292 Rn. 66; anders etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. August 2012 – OVG 3 B 37.11 -, Abdruck Seite 12). 7. Mit den glaubhaften Erklärungen des einladenden Zahnarztes ist auch nachgewiesen, dass die Klägerin über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt, soweit sie erforderlich ist (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a vii VK). Erforderlich ist sie ab Einreise. Zu diesem derzeit nicht feststehenden Zeitpunkt wird die Klägerin über die nötige Versicherung verfügen. Der Auffassung der Beklagten, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen Nachweis über das Bestehen einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung vorgelegt hat, tritt das Gericht nicht bei. Der Wortlaut („soweit erforderlich“) erzwingt dieses Verständnis nicht. Die mündliche Verhandlung hat auch sonst keinen Sinn erbracht, weshalb die Klägerin bereits jetzt diesen Nachweis zu führen haben sollte, wenn sie mit ihrem Klageantrag (sinnvollerweise) nur eine neue Bescheidung ihres Visumsantrag erreichen will. Das öffentliche Interesse am Bestehen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes wird ausreichend gewahrt, wenn die Beklagte das Schengen-Visum nur gegen Vorlage („Zug um Zug“) eines entsprechenden Nachweises erteilt. Dieser Überlegung steht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 28. August 2012 – OVG 3 B 37.11 -, Abdruck Seite 9 nicht entgegen. Abgesehen davon, dass jenes Urteil noch nicht berücksichtigte, dass nach der späteren, bereits angeführten Rechtsprechung des EuGH die zuständigen Behörden einen (nicht nach Art. 19 Abs. 3 VK beanstandeten) Antrag auf ein einheitliches Visum nur in den Fällen ablehnen dürfen, in denen dem Antragsteller einer der in Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK aufgezählten Verweigerungsgründen entgegengehalten werden kann, ginge es hier nicht um eine Zug-um-Zug-Verurteilung. Zudem wäre deren Ablehnung nicht damit begründbar, dass dem Visakodex die „aufschiebend bedingte Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung fremd“ ist (so Oberverwaltungsgericht, aaO, Seite 9). Das bedeutet nicht, dass sie ausgeschlossen ist. Der Hinweis des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in der Sitzung vom 20. August 2014 – OVG 6 B 22.14 –, auf den sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung berufen hat, beschränkt sich auf eine Ergebnismitteilung, die für sich genommen nicht einleuchtet, hier aber auch mangels Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht einschlägig ist. B. 1. Beurteilungsfehlerhaft ist die Versagung auf Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VK gestützt. Diese Norm verlangt begründete Zweifel an der Echtheit der von der Antragstellerin vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit (gemeint wohl: Glaubhaftigkeit) ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Reichweite des diesbezüglichen Beurteilungsspielraums der Behörde ist ungeklärt (vgl. Urteil vom 4. November 2014 – VG 28 K 355.13 V – mit Nachweisen der unterschiedlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts; nun hingegen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 – OVG 6 B 20.14 – [Revision zugelassen]). Es steht nicht zu erwarten, dass sich die Auffassung durchsetzen wird, die Auslegung des in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VK genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der „begründeten Zweifel an der … Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen“ sei gerichtlich voll überprüfbar (so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. November 2014 – VG 24 K 33.14 V -, Abdruck Seite 8). Wer einen Spielraum einräumt, nimmt es hin, dass mindestens zwei unterschiedliche Lösungen/Betrachtungen/Wertungen gleichermaßen zulässig sind. Die Entscheidung für eine davon ist in einem zu bestimmenden Kern der Behörde überlassen und damit gerade nicht „voll“ nachprüfbar. Volle Nachprüfbarkeit verträgt sich nicht mit einem Spielraum. Ein (behördlicher) Spielraum zieht eine eingeschränkte (gerichtliche) Nachprüfbarkeit nach sich (so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, aaO, Seite 8 bei aa kurz darauf mit Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2011 – BVerwG 1 WB 12.11 -, BVerwGE 140, 384 [Rn. 25 auf Seite 386]). Die Auffassung der 24. Kammer, der (vom EuGH anerkannte) Beurteilungsspielraum sei europarechtswidrig, leuchtet nicht ein. Sie wird mit einer Berufung auf Art. 47 GR-Charta nicht gestärkt, weil diese Norm ein Recht voraussetzt, das der Visakodex nach der Rechtsprechung des EuGH nicht schafft (vgl. etwa Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28. März 2014 - 4 K 75.13 V -, Abdruck Seite 7 [OVG 3 B 2.14]). Gleiches gilt für Art. 19 Abs. 4 GG, dessen Anwendbarkeit bei der Durchführung des Visakodex ohnehin zweifelhaft ist (vgl. jedoch Kirchhof, NVwZ 2014, 1537). Man mag annehmen, dass sich die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aus dem deutschen Recht übernommene Formel durchsetzen wird, wonach die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoße hat (aaO, Abdruck Seite 8). Die weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zeigen aber, dass damit keine weitergehende Kontrolle vorgenommen wird als in dem von ihm angeführten Urteil vom 28. März 2014 – VG 4 K 75.13 V -. Der Kern der verwandten Formel ist „der gesetzliche Rahmen, in dem sich die Behörde frei bewegen kann“. Der bezieht sich nicht auf den Begriff der Rückkehrabsicht (so aber Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, aaO, Seite 10 zu 2.), sondern auf den Versagungsgrund der begründeten Zweifel daran (vgl. EuGH, aaO, Seite 292 Rn. 68). Dabei handelt es sich nicht um zwei Seiten einer Medaille. Eine Rückkehrabsicht wird sich innerhalb der Vorgaben des Visakodexes mangels unzureichender Kenntnis des Antragstellers und seiner Lage nicht feststellen lassen, erst recht nicht in Abwesenheit des Antragstellers in einem gerichtlichen Verfahren. Das soll aber der Visumserteilung nicht entgegenstehen (weil sie anderenfalls nahezu unmöglich wäre). Nur begründete Zweifel an der Absicht ergeben den Versagungsgrund. Wie die vom Oberverwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum in Bezug auf Eignungsaussagen zeigt, wird dieser durch Vorgaben eingeschränkt. Ging etwa der Beschluss vom 21. Juli 2011 noch von einem den gesamten Eignungsbegriff erfassenden Beurteilungsspielraum aus (BVerwGE 140, 386 Rn. 26), ist die gesundheitliche Eignung nun davon ausgenommen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 [302 Rn. 26]). Und selbst sonstige Eignungsbestimmungen durch den Dienstherrn unterliegen Bindungen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = NVwZ 2014, 75 [77 Rn. 24 und 78 Rn. 28]). Erst wenn man den maßgeblichen Begriff/Rahmen bestimmt hat, lässt sich sagen, welcher Sachverhalt heranzuziehen ist, um ihn zu füllen. Erst von diesem Begriff/Rahmen her ist zu bestimmen, ob Erwägungen sachgerecht oder sachfremd sind. Ungeachtet dessen wird man aus dem Recht auf eine gute Verwaltung aus Art. 41 Abs. 1 GR-Charta ableiten können, dass grobe Sachverhaltsfehler (die Behörde übergeht Vorbringen zur individuellen Situation des Antragstellers, dazu [Bescheidungs-] Urteil vom 27. März 2014 – VG 4 K 712.13 V -, Abdruck Seite 7) oder etwa Parteilichkeit des Entscheidungsträgers nicht von einem Beurteilungsspielraum gedeckt sein können, selbst wenn dieses Grundrecht unmittelbar nur gegenüber Stellen der Union gelten sollte, nicht aber bei der Durchführung des Visakodex durch die Mitgliedstaaten (vgl. Jarass, EU-Grundrechte, 2005, § 36, Seite 400 Rn. 6; Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2014, Art. 41 Rn. 9). Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts zeigt, dass es es der Behörde überlässt, die Zweifel an der Rückkehrabsicht eines Menschen, die man ohnehin mangels umfassenden Wissens um die Person stets haben muss, für begründet zu erklären. So übernimmt der Senat den im streitigen Vorbringen angeführten Migrationsdruck (Seite 3 unten) ohne eigene Feststellungen zu diesen ergebenden Tatsachen und erklärt – ebenfalls ohne eigene Tatsachenfeststellungen insbesondere zu den Bindungen des Klägers an seine Ehefrau – die Verwurzelungsüberlegungen der Beklagten für plausibel und nachvollziehbar. Das wird man für alle derartigen, im Urteil vom 28. März 2014 – VG 4 K 75.13 V -, Seite 6, angeführten Überlegungen, die nicht erfunden, sondern Streitverfahren entnommen sind, sagen können. In der maßstabslosen Hinnahme dieser Überlegungen durch das Oberverwaltungsgericht steckt die Anerkennung, dass die Behörde als eine Anwendungsvoraussetzung eine familiäre und/oder wirtschaftliche Verwurzelung bestimmen und die ihr bekannten Tatsachen beliebig dahin würdigen darf, ob die erforderliche Verwurzelung vorliegt. Weder die gerichtsbekannte Entscheidungspraxis der Behörde noch der Prüfungsmaßstab des Oberverwaltungsgerichts ermöglichen eine halbwegs verlässliche Vorhersage, unter welchen Umständen ein Antragsteller den Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VK nicht erfüllt. 2. Selbst nach dem so verstandenen „Prüfungsmaßstab“, der es hinnimmt, dass die Beklagte Bindungen der Klägerin an ihr Heimatland etwa auf wirtschaftliche Erwägungen verkürzt und vermeintlich zweifelsfreie Aussagen zur Stärke der Bindungen der Klägerin an ihre Schwestern und ihre Kinder trifft, ist die Versagung gleichwohl wegen unvollständiger Sachverhaltsverwertung und sachfremden Erwägungen fehlerhaft. Bei der gebotenen neuen Bescheidung hat die Beklagte folgende Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten: Wer wie die Beklagte nach einer familiären Verwurzelung fragt, darf den in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekräftigten Vortrag der Klägerin, sie lebe mit dem Mann, mit dem sie verheiratet ist und mit dem sie vier erwachsene Kinder hat, wieder zusammen, nicht übergehen. Wer wie die Beklagte nach einer wirtschaftlichen Verwurzelung fragt, darf den Vortrag der Klägerin, sie beziehe mit ihrem Ehemann Einkommen aus der Vermietung zweier Wohnungen nicht übergehen. Es ist eine sachfremde Erwägung, eine wirtschaftliche Verwurzelung, wie sie die Beklagte fordert, an den Nachweis zu knüpfen, dass ein Kontoguthaben aus einer „angemeldeten legalen Tätigkeit“ stammt. Entscheidend könnte nur sein, ob sie das Geld behalten darf. Selbst nach deutschen Maßstäben hinge das aber nicht davon ab, ob das Geld aus einer angemeldeten und legalen Tätigkeit stammt. Nichts deutet darauf, dass das im Heimatland der Klägerin anders ist. Berufung und Sprungrevision sind nach den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach der gerichtlichen Prüfungsdichte in Bezug auf den Versagungsgrund der begründeten Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) VK zuzulassen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 – OVG 6 B 20.14 -, Abdruck Seite 11 letzter Satz). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um ein Schengen-Visum. Die 1962 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Sie ist des Lesens und Schreibens unkundig. Sie hat vier erwachsene Kinder, die in der Europäischen Union leben. 2009 erhielt sie ein Schengen-Visum für mehrfache Einreisen in der Zeit vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010. Damit reiste sie am 18. September 2009 in das Bundesgebiet ein und wohl am 15. November 2009 wieder aus. Eine Tochter der Klägerin (D...) ist mit einem Deutschen verheiratet und seit 2011 eingebürgert. Zu deren Besuch erhielt die Klägerin 2011 ein Schengen-Visum. Sie reiste nach diesem Besuch rechtzeitig aus. Im September 2012 lehnte die Beklagte einen Visumsantrag der Klägerin ab. Sie wollte sich hier zum Zwecke familiärer Hilfeleistung für ihre Tochter und deren Kind maximal ein Jahr lang aufhalten. Im November 2012 beantragte die Klägerin unter Vorlage ihres bis zum 16. September 2014 gültigen Reisepasses, ihr ein Schengen-Visum für 90 Tage zu erteilen. Sie gab an, ledig zu sein, mit ihrem Lebensgefährten zusammen zu leben und als selbständige Köchin tätig zu sein. Einladender war der deutsche Partner ihrer dritten in Deutschland lebenden Tochter D.... Sie hat ein 2008 geborenes Kind Schweizer Staatsangehörigkeit. Letztlich mit Nr. 2 des Remonstrationsbescheids ihrer Botschaft in Santo Domingo vom 10. Januar 2013 lehnte die Beklagte das Schengen-Visum ab. Es hätten sich überwiegende Zweifel hinsichtlich der Verwurzelung bzw. der Rückkehrperspektive der Klägerin ergeben. Sie sei weder familiär noch wirtschaftlich oder finanziell ausreichend verwurzelt. Sie habe keine Nachweise vorgelegt, auf welche Art und Weise sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Ihre Kontoguthaben reichten nicht aus, um eine gesicherte Existenz im Heimatland zu begründen. In Bezug auf ein Guthaben von etwa 4.800 € lasse sich nicht prüfen, ob sie aus einer legalen Tätigkeit folgten. Für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit seien keine Gründe ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den von der Klägerin zur Akte gereichten Bescheid (Hülle Bl. 51 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat am 7. Februar 2013 Klage (VG 28 K 30.13 V) erhoben und das Verfahren nach der mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen C-84/12 getroffenen Ruhensanordnung nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2013 (NVwZ 2014, 289) wieder aufgenommen. Sie macht geltend: Sie habe auf Anraten der örtlichen Ausländerbehörde ein Visum für einen einjährigen Aufenthalt beantragt, dabei aber nicht absehen können, dass ihr dieser Antrag bei späteren Visumsanträgen vorgehalten werde. Diesen Visumsantrag habe sie gestellt, um ihrer Tochter und ihrem Partner zu ermöglichen, ohne das Kind für mehrere Monate nach Ecuador zu reisen, um dort ein Hilfsprojekt zu betreuen. Wegen der dort drohenden Krankheiten und schlechten Behandlungsmöglichkeiten habe das Kind nicht mit nach Ecuador reisen sollen. Sie wolle wie nach den beiden anderen Reisen nach dem Besuch zurückkehren. Ihre Kontoguthaben habe sie ehrlich durch selbständige Arbeit verdient. Sie lebe mit ihrem Ehemann, mit dem sie seit dem 10. Mai 1992 verheiratet sei, seit Mitte 2013 wieder zusammen. Aus der Vermietung eines Hauses mit zwei Wohnungen erzielten sie ausreichende Einnahmen für ihren Unterhalt. Das Grundstück sei von ihr gekauft, aber auf den Namen ihres Ehemannes eingetragen worden. Sie lebten in Gütergemeinschaft. Sie sei das Oberhaupt einer Großfamilie mit acht Schwestern mit Familien. Sie sei auch in ihrer Kirche „Iglesia Metodista Episcopal, Mision David“ verwurzelt. Zudem sei sie Hilfspolizistin. Sie bewohne mit ihrem Ehemann ein eigenes Einfamilienhaus. Von dort aus sei sie als Köchin selbständig tätig. Die Klägerin beantragt, Nr. 2 des Remonstrationsbescheids der Botschaft der Beklagten in Santo Domingo vom 10. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht nach der Anhörung der als Terminsvertreter für ihre Mutter auftretenden Tochter D... geltend: Es fehle an einer Reisekrankenversicherung. Es bestünden weiterhin begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht der Klägerin. Es sei äußerst fraglich, ob es sich bei der von der Klägerin behaupteten Berufstätigkeit um eine angemeldete, legale Tätigkeit handle. Die Herkunft ihrer Einnahmen sei nicht belegt, obgleich solche Belege landesüblich möglich seien. Sie sei nicht ausreichend in ihrem Heimatland familiär verwurzelt, weil zweifellos stärkere familiäre Bindungen zu ihren vier Kindern in Europa bestünden als zu ihren Schwestern. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Drei Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu drei Visumsanträgen der Klägerin haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und insbesondere auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17. Dezember 2014 verwiesen.