Gerichtsbescheid
28 K 438.15
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0207.VG28K438.15.00
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Leitsätze
1. Mit der ersten Ernennung zum Beamten wird regelmäßig ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Etwas anderes gilt, wenn vordienstliche Erfahrungszeiten anzuerkennen sind.(Rn.19)
Vordienstzeiten als Soldat auf Zeit sind insoweit bei der Bemessung des Grundgehalts für eine Tätigkeit als Steuerinspektor regelmäßig nicht als Erfahrungszeiten anzuerkennen.(Rn.20)
Jedoch können auch weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind.(Rn.21)
2. Die Tätigkeit bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit stellt grundsätzlich eine hauptberufliche Tätigkeit dar, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eines Steuerinspektors ist.(Rn.23)
3. Dem Grunde nach anerkennungsfähig als förderliche Dienstzeiten sind Zeiträume, in denen ein Steuerinspektor als Truppführer eingesetzt wurde sowie die Zeiträume, in denen der Beamte als Gruppen- und Zugführer eingesetzt wurde.(Rn.28)
4. Die Frage, in welchem Umfang die Vortätigkeit für die Stufenfestsetzung Berücksichtigung finden kann, stellt eine Ermessensentscheidung dar, die vom Gericht nur darauf überprüft werden kann, ob der Dienstherr bei seiner Entscheidung die Förmlichkeiten des Verfahrens eingehalten, den anzuwendenden Begriff nicht verkannt, der Beurteilung keinen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat.(Rn.30)
5. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nützen können. Vortätigkeiten können nicht nur wegen des mit ihnen verbundenen Erwerbs fachlicher Kenntnisse, sondern auch wegen der durch sie erfolgten Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmalen förderlich sein.(Rn.31)
Jedoch muss die berufliche Vortätigkeit gerade diejenigen Fähigkeiten und Eigenschaften gefördert haben, die für den jetzigen Beruf neben der fachlichen Kompetenz von maßgebender Bedeutung sind.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der ersten Ernennung zum Beamten wird regelmäßig ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Etwas anderes gilt, wenn vordienstliche Erfahrungszeiten anzuerkennen sind.(Rn.19) Vordienstzeiten als Soldat auf Zeit sind insoweit bei der Bemessung des Grundgehalts für eine Tätigkeit als Steuerinspektor regelmäßig nicht als Erfahrungszeiten anzuerkennen.(Rn.20) Jedoch können auch weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind.(Rn.21) 2. Die Tätigkeit bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit stellt grundsätzlich eine hauptberufliche Tätigkeit dar, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eines Steuerinspektors ist.(Rn.23) 3. Dem Grunde nach anerkennungsfähig als förderliche Dienstzeiten sind Zeiträume, in denen ein Steuerinspektor als Truppführer eingesetzt wurde sowie die Zeiträume, in denen der Beamte als Gruppen- und Zugführer eingesetzt wurde.(Rn.28) 4. Die Frage, in welchem Umfang die Vortätigkeit für die Stufenfestsetzung Berücksichtigung finden kann, stellt eine Ermessensentscheidung dar, die vom Gericht nur darauf überprüft werden kann, ob der Dienstherr bei seiner Entscheidung die Förmlichkeiten des Verfahrens eingehalten, den anzuwendenden Begriff nicht verkannt, der Beurteilung keinen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat.(Rn.30) 5. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nützen können. Vortätigkeiten können nicht nur wegen des mit ihnen verbundenen Erwerbs fachlicher Kenntnisse, sondern auch wegen der durch sie erfolgten Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmalen förderlich sein.(Rn.31) Jedoch muss die berufliche Vortätigkeit gerade diejenigen Fähigkeiten und Eigenschaften gefördert haben, die für den jetzigen Beruf neben der fachlichen Kompetenz von maßgebender Bedeutung sind.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 7. November 2016 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hierzu berufene Einzelrichter konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt im Wesentlichen geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die auf weitergehende Anerkennung von Vorerfahrungszeiten im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende oder gar vollständige Anerkennung seiner als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr geleisteten Dienstzeit als Erfahrungszeit und Festsetzung einer höheren Erfahrungsstufe seines Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 9. Die Ablehnung dieses Begehrens und die entsprechende Festsetzung der Grundgehaltsstufe 2 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. § 27 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln), der gemäß § 1 b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung von Art. I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin - BerlBesNG - vom 29. Juni 2011 (GVBl. S 306) Anwendung findet, sieht vor, dass mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt wird, soweit nicht nach § 28 Abs. 1 BBesG Bln Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Grundgehaltsstufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BBesG Bln). Nach § 28 Abs. 1 BBesG Bln sind bei der ersten Stufenfestsetzung den Beamten bestimmte, in den Nummern 1 bis 5 des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG Bln aufgeführte Zeiten zwingend zu berücksichtigen oder können nach den Sätzen 2 oder 4 der Vorschrift im Ermessenswege anerkannt werden. Eine Anerkennung der Dienstzeit des Klägers bei der Bundeswehr nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG Bln scheidet aus, weil - was zwischen den Beteiligten zu Recht auch nicht streitig ist - die vom Kläger in verschiedenen Dienstgraden bis hin zum Hauptfeldwebel (BesGr A 8 Z) geleisteten Tätigkeiten, die dem einfachen bzw. mittleren Dienst zuzuordnen sind, der Tätigkeit eines Steuerinspektors, die zur Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) gehört, nicht gleichwertig sind. Eine dem § 28 Abs. 1 Nr. 2 BBesG vergleichbare Regelung für die Anrechnung von Dienstzeiten bei der Bundeswehr findet sich in § 28 BBesG Bln nicht. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist daher § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln. Danach können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. 2. Vorliegend hat der Beklagte im Rahmen der Stufenfestsetzung bereits insgesamt vier Jahre und zwei Monate der vom Kläger bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit verbrachten Dienstzeit als förderlich anerkannt. Unter Berücksichtigung aller Zeiten berücksichtigungsfähiger hauptberuflicher Tätigkeit (dazu unter a) und des vom Beklagten frei von Ermessensfehlern angenommenen Grades der Förderlichkeit dieser Tätigkeiten (dazu unter b) ergibt sich kein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers. a) Die vom Kläger bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit ausgeübten Tätigkeiten stellen - überwiegend - hauptberufliche Tätigkeiten dar, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eines Steuerinspektors sind. Eine Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewollter Maßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04 –, juris). Nicht darunter fallen hingegen u.a. Ausbildungszeiten (Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 68. Update 9/17, § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten, Rn. 16). Nicht berücksichtigungsfähig nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln ist daher zunächst der Zeitraum vom 8. Januar 2008 bis 30. Juni 2009, in dem der Kläger an der Bundeswehrfachschule sein Fachabitur erlangt hat. Denn hierbei handelt es sich schon nicht um eine „hauptberufliche“ Tätigkeit, die begrifflich die Ausübung eines bereits erlernten Berufs verlangt, sondern um eine Ausbildung, die zudem gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) Laufbahngesetz (LfBG) - Voraussetzung für die Zulassung zur jetzigen Laufbahn des Klägers ist. Dasselbe gilt für die Zeit ab Oktober 2009, in der sich der Kläger parallel zu seinem Studium an der Bundeswehrhochschule bereits im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst befand. Hierbei handelt es sich um eine Ausbildungszeit, die zugleich Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 b LfBG) und daher selbst bei angenommener Hauptberuflichkeit gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG Bln von der Anerkennung ausgeschlossen ist. Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig nach § 28 Abs. 1 S. 2 BBesG Bln sind die Zeiten der vom Kläger besuchten Lehrgänge und der Fahrschulausbildung. Denn auch hier fehlt es am Tatbestandsmerkmal einer „hauptberuflichen Tätigkeit“, da der Kläger während dieser Zeiten offenkundig von seinen normalen Dienstpflichten freigestellt wurde. Damit handelt es sich hierbei ebenfalls um reine Ausbildungszeiten. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Dienstzeugnis der Bundeswehr vom 9. Februar 2010, dass es sich um erforderliche Lehrgänge für die Qualifizierung zur Feldwebellaufbahn handelte. Sind aber schon Zeiten, die Voraussetzung für die Zulassung zu jetzigen Laufbahn sind, von der Anrechnung ausgeschlossen, gilt dies erst recht für Zeiten, die Voraussetzung für die Ausübung einer (nur) förderlichen Vortätigkeit sind. Die genannten Zeiten wären nur nach § 28 Abs. 1 Satz 4 BBesG als Erfahrungszeiten berücksichtigungsfähig. Nach dieser Vorschrift können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, als Erfahrungszeiten im Sinne von § 27 Abs. 2 anerkannt werden (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2016 – 26 K 179.14 –, Rn. 19, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier aber ersichtlich nicht vor. Dem Grunde nach anrechnungsfähig sind damit die Zeiträume, in denen der Kläger als Truppführer eingesetzt wurde, also vom 1. März bis 14. Juni und vom 31. Juli bis 29. August 1999, sowie die Zeiträume, in denen er als Gruppen- und Zugführer eingesetzt wurde, also vom 2. bis 31. Oktober 1999, vom 11. Dezember 1999 bis 21. Februar 2000, vom 29. April 2000 bis 2. Januar 2001, vom 27. Januar 2001 bis 2. Januar 2002, vom 1. April 2002 bis 10. März 2003, vom 16. Mai 2003 bis 7. Januar 2008 sowie vom 1. Juli bis 30. September 2009. b) Der qualitative Umfang, in dem der Beklagte eine Förderlichkeit der vom Kläger in diesen Zeiträumen bei der Bundeswehr ausgeübten Tätigkeiten anerkannt hat, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Es steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die Vortätigkeit des Klägers im Grundsatz für seine jetzige Tätigkeit förderlich war. Streitig ist allein, in welchem Umfang die Vortätigkeit des Klägers für die Stufenfestsetzung Berücksichtigung finden kann. Hierbei handelt es sich um Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur darauf überprüft werden kann, ob der Dienstherr bei seiner Entscheidung die Förmlichkeiten des Verfahrens eingehalten, den anzuwendenden Begriff nicht verkannt, der Beurteilung keinen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. aa) Eine Tätigkeit ist „förderlich“ i.S.v. § 28 Abs. 1 S 2 BBesG Bln, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 -, juris, Rn. 13). Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nützen können. Vortätigkeiten können nicht nur wegen des mit ihnen verbundenen Erwerbs fachlicher Kenntnisse, sondern auch wegen der durch sie erfolgten Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmalen förderlich sein. Dazu können unter anderem besondere körperliche Fitness, Belastbarkeit, Teamfähigkeit sowie Führungsfähigkeiten zählen. Dabei setzt die Förderlichkeit nicht voraus, dass die frühere Tätigkeit mit der späteren gleichwertig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 - OVG 4 B 35.14 -, juris Rn. 30). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem - die weiter gefasste Regelung des § 38 a BBesG Bln betreffenden - Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 29/15 – (juris) klargestellt, dass die berufliche Vortätigkeit gerade diejenigen Fähigkeiten und Eigenschaften gefördert haben muss, die für den jetzigen Beruf neben der fachlichen Kompetenz von maßgebender Bedeutung sind (BVerwG a.a.O., Rn. 19). Im Rahmen der insoweit enger gefassten Vorschrift des § 28 Abs. 1 S. 2 BBesG Bln können daher die inhaltlichen Anforderungen an die Förderlichkeit der Vortätigkeit nicht geringer sein. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine (zu) großzügige Anerkennung von Vortätigkeiten, die verhindern würde, dass Quereinsteiger im öffentlichen Dienst ein gegebenenfalls im Vergleich zur vormaligen lebensaltersabhängigen Besoldung deutlich verringertes Lebenseinkommen zu gewärtigen haben, den unionsrechtlich gebotenen Systemwechsel von einer an das Lebensalter anknüpfenden hin zu einer an Erfahrungszeiten orientierten Besoldung unterlaufen und im Ergebnis wieder zum unionsrechtswidrigen Lebensaltersprinzip zurückkehren würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 34). bb) Hieran gemessen lässt die Entscheidung des Beklagten weder Ermessensfehler erkennen, noch ist gar eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, die zur vollständigen Berücksichtigung der Vordienstzeit bei der Bundeswehr zwänge. Der Beklagte hat seiner Entscheidung ein zutreffendes Verständnis des Begriffs der „Förderlichkeit“ zu Grunde gelegt, indem er sich an der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg orientiert hat. Ebenso wenig ist rechtlich zu beanstanden, dass der Dienstherr davon ausgegangen ist, dass die Vortätigkeiten des Klägers in Beziehung zu dem Anforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens und zu denjenigen anderer von diesem zukünftig zu bekleidender Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn zu setzen sind. Gleiches gilt, soweit er angenommen hat, dass eine Anerkennung der Vordienstzeiten umso eher und umfangreicher erfolgt, je förderlicher sie für die jetzige dienstliche Verwendung ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung über den Umfang der Anrechnung der Vordienstzeit des Klägers von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung die vom Kläger im Rahmen der von ihm wahrgenommenen Funktionen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zugrunde gelegt wie sie im Militärischen Werdegang des Klägers vom 3. Februar 2014 (VV Bl. 147) sowie im Dienstzeugnis vom 9. Februar 2010 (VV Bl. 149) beschrieben wurden. Die dort beschriebenen Aufgaben hat der Beklagte der jetzigen Verwendung des Klägers als Steuerfahnder gegenübergestellt. Es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dabei nach der Tätigkeit des Klägers differenziert und den Tätigkeiten als Truppführer, die der Kläger als Obergefreiter (BesGr. A 3) wahrgenommen hat, mit 25 % ein geringeres Gewicht beigemessen hat, als den später als Gruppen- bzw. Zugführer ausgeübten Tätigkeiten, die er zu 50 % angerechnet hat. Damit hat der Beklagte vielmehr gerade die gebotene Differenzierung vorgenommen, die dem unterschiedlichen Maß an Verantwortung des Klägers in seinen damaligen Verwendungen bei der Bundeswehr Rechnung trägt. Der Beklagte bewegt sich innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums, wenn er hinsichtlich der unterhalb der Unteroffiziersebene wahrgenommenen Aufgaben von einer deutlich geringeren Förderlichkeit ausgeht, wobei ihm auch aus Gründen der Praktikabilität eine gewisse Pauschalierung gestattet ist. Der Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die beschriebenen Tätigkeiten des Klägers bei der Bundeswehr in inhaltlicher Hinsicht für die jetzige Tätigkeit nur teilweise förderlich sind. Er hat - unwidersprochen - dargelegt, dass der Kläger aufgrund seiner Vorerfahrungen weder schneller noch mit weniger Ausbildungsaufwand einsetzbar sei, als andere Beamte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dass der Kläger fachliche Kenntnisse erworben hätte, die für die Laufbahn eines Steuerinspektors förderlich oder gar erforderlich wären, trägt er selbst nicht vor. Er hat aber auch sonst keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine stärkere Berücksichtigung gebieten würden. Sein pauschaler Vortrag, dass er neben organisatorischen und Führungsfähigkeiten „auch weitere Fähigkeiten, etwa im Umgang im Dienstalltag“ erworben habe, ist so pauschal und unbestimmt, dass ein Näheres Eingehen des Beklagten nicht geboten oder auch nur möglich war. Dieser Vortrag lässt nicht im Ansatz erkennen, welche konkreten Kompetenzen dies sein sollten, und weshalb sie eine weitergehende Förderlichkeit begründen sollten, als vom Beklagten anerkannt. Auch das vom Kläger zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2013 - VG 7 K 302.12 - führt insoweit nicht weiter. Denn abgesehen davon, dass dieser Entscheidung mit § 38 a BBesG Bln eine nur Richter und Staatsanwälte betreffende, auf den Kläger nicht ohne weiteres übertragbare und zudem weiter gefasste Vorschrift zugrunde lag, hat diese Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich keinen Bestand gehabt. Vielmehr hat das BVerwG - wie oben unter 2.a dargelegt - klargestellt, dass selbst im Rahmen des großzügigeren § 38 a BBesG Bln erforderlich ist, dass die berufliche Vortätigkeit gerade diejenigen Fähigkeiten und Eigenschaften gefördert haben muss, die für den jetzigen Beruf neben der fachlichen Kompetenz von maßgebender Bedeutung sind (BVerwG a.a.O., Rn. 19). Der Kläger hätte daher dezidiert darlegen müssen, mit welchen konkreten Aufgaben er in welchem zeitlichen Umfang während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr befasst war und auf welche konkrete Weise sich diese förderlich auf die Verwendung in seiner jetzigen Laufbahn auswirken. Dies hat er auch im gerichtlichen Verfahren nicht getan. c) Hiervon ausgehend errechnet sich unter Zugrundelegung des vom Beklagten angenommenen Maßes der Anerkennung von 25 % für die Zeiten bis zum 29. August 1999 bzw. 50 % ab dem 2. Oktober 1999 nach Addition der (gewichteten) Teilzeiträume (1 Monat und 18,25 Tage bzw. 3 Jahre, 10 Monate und 13 Tage) ein Gesamtzeitraum von insgesamt 4 Jahren und 1,25 Tagen. Nach Aufrundung gem. § 28 Abs. 1 Satz 6 BBesG Bln hat der Kläger folglich einen Anspruch auf Anerkennung von Erfahrungszeiten im Umfang von 4 Jahren und einem Monat. Da der Beklagte sogar 4 Jahre und 2 Monate anerkannt hat, scheidet ein weitergehender Anspruch in jedem Falle aus. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beklagte, ohne dass sich dies im Ergebnis jedoch auswirkt, in seiner Berechnung mehrere kurze Teilzeiträume unberücksichtigt gelassen hat, nämlich die Zeit vor dem 17. April 1999 sowie die Zeiträume vom 31. Juli bis 29. August 1999 vom 23. Juli bis 17. August 1999, vom 15. Oktober bis 9. November 2007 sowie vom 20. Juli bis 16. August 2009. Im Verwaltungsvorgang findet sich hinsichtlich einiger dieser Zeiträume der handschriftliche Hinweis auf Berufsorientierungspraktika, was die Nichtberücksichtigung rechtfertigen würde. Dies hätte ggf. näherer Aufklärung bedurft, die vorliegend aber unterbleiben kann, weil sich - wie oben dargelegt - selbst unter Berücksichtigung dieser Zeiten kein längerer Zeitraum errechnet, als vom Beklagten bereits anerkannt. Dass der Beklagte gleichwohl einen längeren Zeitraum errechnet hat, beruht darauf, dass er nicht erst die ermittelten Teilzeiträume addiert und sodann aufgerundet, sondern insgesamt 10 Teilzeiträume isoliert betrachtet, diese jeweils auf volle Monate aufgerundet und erst anschließend addiert hat. Dies entspricht aber nicht den Vorgaben des § 28 Abs. 1 Satz 6 BBesG Bln. Sind mehrere Zeiten nach § 28 Abs. 1 BBesG Bln als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen, so ist zunächst jede einzelne Zeit nach Jahren, Monaten und Tagen zu berechnen. Anrechenbare Verwendungen innerhalb eines Rechtsverhältnisses - wie vorliegend die Bundeswehrzeit des Klägers - sind zusammenzufassen. Die ermittelten Zeiten sind zu addieren und sodann sind die verbleibenden Tage, die nicht einen vollen Monat ergeben, auf einen Monat aufzurunden, wobei ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen ist (vgl. Kuhlmey in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 68. Update 9/17, § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten, Rn. 64; a.A. offenbar Reich/Preißler, BBesG, 1. Auflage 2014, § 28 Rn. 19). Dies entspricht auch den Vorgaben unter Ziff. 28.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) für den insoweit inhaltsgleichen § 28 Abs. 4 BBesG. Durch das Aufrunden auf volle Monate soll sichergestellt werden, dass das Erreichen einer Erfahrungsstufe und damit die höhere Besoldung nicht innerhalb eines Monats liegen und somit eine tageweise Berechnung der Besoldung notwendig wird. Die vom Beklagten gewählte Berechnungsweise führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung derjenigen, deren hauptberufliche Tätigkeit (ggf. sogar mehrfach) kurzzeitig unterbrochen war: Läge z.B. in einem berücksichtigungsfähigen Dreimonatszeitraum eine Unterbrechung von 3 Wochen vor, so dass zwei berücksichtigungsfähige Teilzeiträume von je 5 Wochen verblieben, würde die Verfahrensweise des Beklagten bei jeweiliger Aufrundung dieser Teilzeiträume zur einer Anerkennung von insgesamt vier (!) Monaten führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für den begehrten Ausspruch nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war angesichts der Kostengrundentscheidung kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 12.846,96 Euro festgesetzt. Der 1976 geborene Kläger, der als Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Beklagten steht, begehrt im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung seines Grundgehalts die Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten. Nachdem der Kläger seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr abgeleistet hatte, verpflichtete er sich dort ab März 1999 als Soldat auf Zeit. Bis September 1999 stand er im Rang eines Obergefreiten (BesGr A 3), ab Oktober 1999 im Rang eines Unteroffiziers (BesGr A 5), ab Oktober 2000 im Rang eines Stabsunteroffiziers (BesGr A 6), ab April 2002 im Rang eines Feldwebels (BesGr A 7), ab April 2003 im Rang eines Oberfeldwebels (BesGr A 7 Z) und ab Mai 2006 im Rang eines Hauptfeldwebels (BesGr A 8 Z). Während seiner Dienstzeit war er im Wesentlichen wie folgt tätig: - 1. März bis 14. Juni 1999: Truppführer - 15. Juni bis 30. Juli 1999: Unteroffizierslehrgang - 31. Juli bis 29. August 1999: Truppführer - 30. August bis 1. Oktober 1999: Unteroffizierslehrgang - 2. Oktober bis 31. Oktober 1999: Gruppenführer - 1. November bis 10. Dezember 1999: Fahrschule - 11. Dezember 1999 bis 21. Februar 2000: Gruppenführer - 22. Februar bis 28. April 2000: Unteroffizierslehrgang - 29. April 2000 bis 2. Januar 2001: Gruppenführer - 3. Januar bis 26. Januar 2001: Lehrgang Gruppenführer - 27. Januar 2001 bis 2. Januar 2002: Gruppenführer - 3. Januar bis 28. März 2002: Feldwebellehrgang - 1. April 2002 bis 10. März 2003: ständiger Vertreter des Zugführers/ Zugführer - 11. März bis 15. Mai 2003: Feldwebellehrgang - 16. Mai 2003 bis 1. Januar 2006: Zugführer - 2. Januar 2006 bis 7. Januar 2008: Hörsaalfeldwebel/Zugführer und Stationsausbilder - 8. Januar 2008 bis 30. Juni 2009: Fachabitur - 1. Juli bis 30. September 2009: Zugführer Von Oktober 2009 bis Dezember 2012 absolvierte der Kläger an der Bundeswehrhochschule ein Studium zum Diplom-Finanzwirt. Zugleich trat er als Finanzanwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Beklagten. Zum 1. Januar 2013 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 nahm die Senatsverwaltung für Finanzen die erstmalige Stufenfestsetzung für den Kläger vor und erkannte die Dienstzeiten als Zeitsoldat in einem Umfang von insgesamt 4 Jahren und 2 Monaten als förderliche Dienstzeit an. Hierbei wurden die Zeiten des Klägers als Truppführer mit 25 %, die Zeiten als Gruppenführer/Zugführer mit 50 % angerechnet. Die Zeiten der Grundausbildung, der Unteroffiziers- und Offizierslehrgänge, der Fahrschule, des Verwendungslehrgangs, der Erlangung der Fachhochschulreife sowie mehrerer Berufsorientierungspraktika blieben unberücksichtigt, da sie der Vorbereitung für spätere berufliche Tätigkeiten gedient hätten und selbst keine hauptberufliche Tätigkeit darstellten. Hiervon ausgehend wurde ein Grundgehalt der Stufe 2 bei einer in dieser Stufe zurückgelegten Erfahrungszeit von 2 Jahren und 2 Monaten festgesetzt. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die gesamte im Soldatenverhältnis auf Zeit verbrachte Vordienstzeit sei als förderlich anzurechnen. Die Senatsverwaltung für Finanzen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Dienstzeiten bei der Bundeswehr in den ehemaligen Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes erbracht worden und der jetzigen Tätigkeit in der Laufbahngruppe 2 nicht gleichwertig seien. Daher scheide eine Anerkennung nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG Bln aus. Eine Anerkennung als förderliche Zeiten gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 BBesG Bln komme in Betracht für frühere hauptberufliche Tätigkeiten, die zu den Anforderungen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden seien, die für die auszuübende Tätigkeit von Nutzen oder Interesse seien. Dies setze insofern auch eine gewisse Gleichwertigkeit in der Qualifikation voraus. Eine Anerkennung von Zeiten habe umso eher und umfangreicher zu erfolgen, je förderlicher sie für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren sei. Eine nur teilweise Anerkennung als förderliche Zeit komme in den Fällen in Betracht, in denen die frühere Tätigkeit für die neue Tätigkeit zeitlich oder inhaltlich nur in geringerem Umfang eine Rolle spiele, d.h. wenn die vorangegangene Tätigkeit nur partiell oder vom Grad her als nur bedingt förderlich für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren sei. Neben der Förderlichkeit sei die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Anerkennung als Erfahrungszeit. Dies verlange begrifflich die Ausübung eines bereits erlernten Berufs. Ausbildung- und Studienzeiten dienten dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für einen zukünftigen Beruf, der Erwerb von Berufserfahrung könne somit erst danach einsetzen. Ausbildung- und Studienzeiten seien deshalb mangels Hauptberuflichkeit keine Erfahrungszeiten. Das gelte auch dann, wenn sie – wie bei Zeitsoldaten – innerhalb einer hauptberuflichen Tätigkeit lägen. Dementsprechend seien die Zeiten der Teilnahme an der Grundausbildung, an den Lehrgängen, der Fahrschule, der Erlangung der Fachhochschulreife sowie der Durchführung der Berufsorientierungspraktika zu Recht nicht als Erfahrungszeiten anzuerkennen. Da die Vortätigkeit bei der Bundeswehr nur in beschränktem Umfang für die dienstliche Verwendung des Klägers förderlich sei und außerdem Ausbildung- und Studienzeiten beinhalte, komme auch nur eine teilweise Anerkennung als Erfahrungszeit in Betracht. Der Kläger sei nach bisherigem Sachstand im Rahmen der Qualifikation für seine Tätigkeit als Steuerfahnder weder schneller noch mit weniger Ausbildungsaufwand dienstlich einsetzbar als andere Beamte, die vergleichbar wie er eingesetzt würden. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass seine gesamte Tätigkeit im Soldatenverhältnis auf Zeit für die Tätigkeit als Steuerinspektor förderlich sei. Er habe neben organisatorischen und Führungsfähigkeiten auch weitere Fähigkeiten, etwa im Umgang im Dienstalltag, erworben, die ihm auch in seinem jetzigen Dienstverhältnis zugutekämen. So sei für einen Richter auch die Tätigkeit als Flugbegleiter als förderliche Erfahrungszeit anerkannt worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Finanzen vom 23. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2015 zu verpflichten, ihm rückwirkend seit dem 1. Januar 2013 eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 9 Stufe 5 zu zahlen und den sich ergebenden Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldungsgruppe A 9 Stufe 2 und der Besoldungsgruppe A 9 Stufe 5 seit Rechtshängigkeit i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Ergänzend macht er geltend, dass die Regelung in § 38a Abs. 1 BBesG Bln allein für Richter und Staatsanwälte gelte und aufgrund der Besonderheiten des Richteramts auf den Kläger als Beamten nicht übertragbar sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. November 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Ein Band Verwaltungsvorgänge des Beklagten hat vorgelegen und das Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.