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Urteil

1 K 2935/18.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0618.1K2935.18.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist eingehalten. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Festsetzung seiner Erfahrungszeiten im Bescheid vom 9. August 2017, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2018. Beide Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass Gegenstand dieser Klage nicht die Berücksichtigung der Zeiten der beiden Wehrübungen ist. Diese waren zwar Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, werden aber ausweislich des Klageantrags im Klageverfahren nicht weiterverfolgt. Der Bescheid vom 9. August 2017 ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die fehlende Anhörung wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt. Auch materiell-rechtlich erweist sich der Bescheid vom 9. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit seines Wehrdienstes als Erfahrungszeit i.S.d. § 29 HBesG. Zunächst war der Beklagte berufen und ermächtigt, die Erfahrungszeiten des Klägers nach dessen Versetzung in den hessischen Schuldienst neu festzusetzen. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 2 S. 1 HBesG. Danach wird mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 29 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden. Nach Satz 2 der Vorschrift erfolgt dies auch bei einer Versetzung. Hieraus ergibt sich, dass im Falle einer Versetzung aus einem anderen Bundesland die Erfahrungszeiten erneut festgesetzt werden (müssen), eine „Mitnahme“ bereits festgestellter Erfahrungszeiten ist nicht möglich. Dies würde auch gegen die Kompetenzverteilung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG verstoßen, wonach jedes Bundesland das Besoldungsrecht für seine Beamten unabhängig und selbständig regelt. Auch kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Würde man einen solchen bei der Festsetzung von Erfahrungszeiten anerkennen, so würde dies im Ergebnis wiederum bedeuten, dass das aufnehmende Bundesland an Rechtsnormen des abgebenden Bundeslandes gebunden wäre, was mit der oben dargestellten Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringen ist. Darüber hinaus ist der Kläger aber auch ausdrücklich in dem von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck darüber informiert worden, dass es möglicherweise zu Besoldungskürzungen aufgrund abweichender Stufenzuordnung kommen könne. Schon deshalb liegt ein schutzwürdiges Vertrauen nicht vor. Die einzige rechtliche Möglichkeit, wie die Zeiten des Klägers bei der Bundeswehr als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden können, ergibt sich damit aus § 29 HBesG, der abschließend die in Hessen berücksichtigungsfähigen Zeiten regelt. Dort ist, anders als etwa im Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (dort § 32 Abs. 1 Nr. 4) oder auch im Besoldungsgesetz des Bundes (dort § 28 Abs. 1 Nr. 2) keine Regelung enthalten, nach der Zeiten als Zeitsoldat stets als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden müssen. Dass dies so ist, ist wiederum Ausfluss der Kompetenzverschiebung im Bereich des Beamtenbesoldungsrechts vom Bund auf die Länder, die eigenständig über die Besoldung und damit auch über die Anrechnung von Erfahrungszeiten entscheiden können. Ein Gleichheitsverstoß liegt hierin nicht. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die überzeugend begründeten Ausführungen des VG Bremen in seinem Urteil vom 08. August 2017 (– 6 K 1377/17 –, Rn. 26, juris). Auch in Bremen werden Zeiten bei der Bundeswehr (mit Ausnahme des Wehrdienstes, vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BremBesG) nicht als Erfahrungszeiten anerkannt. Das VG Bremen hat wie folgt argumentiert: „Dass sich der Landesgesetzgeber gegen eine vergleichbare Regelung entschieden hat, begründet auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie gerechtfertigt ist. Die Anforderungen daran reichen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach verletzt eine Norm dann den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09 m.w.N.). Bei Ungleichbehandlungen von Personengruppen im Besoldungsrecht gilt dieser strenge Maßstab jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber besitzt im Bereich der Besoldung einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 – 2 BvL 4/10). Die gerichtliche Prüfung ist infolgedessen darauf beschränkt, ob sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig erweist oder dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09 m. w. N.). Eine solche evident sachwidrige Ungleichbehandlung ist hier nicht gegeben. Zum einen fehlt es bereits an einer geeigneten Vergleichsgruppe. Bundes- und Landesbeamte unterliegen verschiedenen Dienstherren. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG besteht aber nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung jeweils zuständigen Träger hoheitlicher Gewalt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Übertragung der Kompetenz auf die Länder in diesem Rechtsbereich entschieden und damit auch eine unterschiedliche Behandlung ehemaligen Soldaten, die sich für eine Bundesbeamtenlaufbahn und solchen, die sich für eine Landesbeamtenlaufbahn entscheiden haben, in Kauf genommen. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (BT-Drucksache 16/813, S. 14) sollte den Ländern durch die Kompetenzzuweisung die Möglichkeit gegeben werden, die Arbeits- und Gehaltsbedingungen ihrer Beschäftigten zu gestalten. Hierdurch konnte das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung angepasst werden. Die unterschiedlichen Folgen für ehemalige Soldaten, die sich für eine Bundesbeamtenlaufbahn entschieden haben und solchen, die im Land Bremen zu Beamten ernannt worden sind, begründen demnach keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern sind Folge des unterschiedlichen Besoldungsrechts in Bund und Ländern.“ Damit durfte und musste der Beklagte von der geltenden Rechtslage in Hessen ausgehen, wonach lediglich Zeiten, „die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. IS. 2055), geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind“ (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HBesG) anzuerkennen sind. Die Zeit des Klägers bei der Bundeswehr fällt nicht darunter. Gem. § 9 Abs. 8 S. 3 ArbPlSchG sind aufgrund des eindeutigen Wortlauts nur Verzögerungen, die sich aus der Ableistung des Grundwehrdienstes ergeben, für den Beginn der Erfahrungszeit auszugleichen. Zwar hat der Kläger seinen Dienst bei der Bundeswehr als Wehrpflichtiger begonnen, ist dann jedoch zu einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit gewechselt. Gem. § 40 Abs. 6 Soldatengesetz wird in einem solchen Fall der Wehrdienst in die Dienstzeit als Soldat auf Zeit eingerechnet. Dies gilt dann auch bei der Berechnung der Erfahrungszeiten i.S.d. § 29 HBesG. Dafür spricht auch die Vorschrift des § 16a Abs. 1 ArbPlSchG, die bei einem Übergang vom Wehrdienstleistenden zum Zeitsoldaten nahezu alle Vorschriften des ArbPlSchG für anwendbar erklärt, aber gerade den hier maßgeblichen § 9 Abs. 8 S. 3 ArbPlSchG ausnimmt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das ArbPlSchG enthält zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten von Wehrdienstleistenden, die aus der Zeit stammen, als noch eine Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bestand. Insbesondere sollte der Arbeitsplatz erhalten werden und aus dem Wehrdienst sollten keine Nachteile für das berufliche Fortkommen entstehen. Ein Wehrdienstleistender, sich der freiwillig als Soldat auf Zeit verpflichtet, ist nicht in gleichem Maße schutzbedürftig, da er nicht gezwungen wird, sich länger zu verpflichten. Er tut dies regelmäßig der besseren Besoldung wegen und mit der Option, eine Ausbildung zu erhalten. Aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, im Falle des Klägers die Zeiten als Zeitsoldat inklusive der vorangegangenen Wehrdienstzeiten nicht als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen, wie dies im Übrigen auch § 16a Abs. 1 ArbPlSchG vorgibt. Die Zeiten bei der Bundeswehr waren auch nicht gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBesG als Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn anzuerkennen. Hier fehlt es an der Gleichwertigkeit. Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Vortätigkeit ihrer Bedeutung nach - d.h. der Wertigkeit und Schwierigkeit nach - einer Tätigkeit der Laufbahngruppe, für welche die Erfahrungszeit anerkannt werden soll, entspricht (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 01. Oktober 2012 - 3 K 692/11.WI -, juris). Dies ist hier nicht der Fall, denn der Kläger wurde in Hessen in der Laufbahn des höheren Schuldienstes eingestellt, wohingegen er sich in der Bundeswehrzeit in einer dem gehobenen Dienst vergleichbaren Laufbahn (Offizierslaufbahn) befand (zu dem Vergleich zwischen Laufbahnen der Soldaten und der Beamten vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 07. Februar 2018 – 28 K 438.15 –; VG Halle (Saale), Urteil vom 23. September 2015 – 5 A 144/14 –, jeweils zit. nach juris). Eine Anerkennung kommt auch nicht gem. § 29 Abs. 1 S. 2 HBesG in Betracht. Diese Vorschrift ermöglicht es, im Ermessenswege solche Zeiten anzuerkennen, für die Verwendung förderlich sind. Gemäß S. 3 der Vorschrift sind dies insbesondere Tätigkeiten, die zu den Anforderungsprofilen des künftigen Dienstpostens in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse oder Fertigkeiten erworben wurden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse oder Nutzen sind. Auch hier hat der hessische Landesgesetzgeber sich für eine vergleichsweise strenge Regelung entschieden und den Begriff der „Förderlichkeit“ durch zwei Regelbeispiele („Tätigkeiten, die zu den Anforderungsprofilen des künftigen Dienstpostens in sachlichem Zusammenhang stehen“ und „Tätigkeiten, durch die Kenntnisse oder Fertigkeiten erworben wurden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse oder Nutzen sind“) erläutert. Dadurch wird deutlich, dass nicht schon eine abstrakte Nützlichkeit ausreicht, sondern dass es konkret auf den jeweiligen Dienstposten und dessen spezifische Anforderungen ankommen soll. Ausgehend von dieser hessischen Rechtslage liegt eine Förderlichkeit nicht vor. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gymnasiallehrer hat der Kläger die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln (vgl. § 2 Abs. 3 HSchulG). Dass die Zeit bei der Bundeswehr dem Kläger in fachlicher Hinsicht von Nutzen gewesen ist, hat dieser nicht behauptet. Er hat lediglich vorgetragen, dass die Bundeswehrzeit ihm Fähigkeiten und Fertigkeiten bei der Ausbildung, Führung und Organisation von Gruppen vermittelt hat, die auch im Schulalltag von Nutzen seien. Hier verkennt jedoch der Kläger, dass zwischen dem schulischen Bildungsauftrag und der Erwachsenenbildung grundsätzliche Unterschiede bestehen. Nicht jeder soldatische Vorgesetzte, der eine Einheit der Bundeswehr mittels „Befehl und Gehorsam“ führen kann, besitzt auch die pädagogische Befähigung, junge Menschen zur Hochschulreife zu bringen. Aus diesem Grund existieren eigene Master-Studiengänge im Fach „Erwachsenenbildung“, die spezifische Kenntnisse für die Ausbildung dieses Personenkreises vermitteln. Letztlich hat der Kläger bei der Bundeswehr damit keine Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die mit dem Anforderungsprofil eines Gymnasiallehrers in einem sachlichem Zusammenhang stehen oder die einen konkreten Nutzen für diese Tätigkeit vermitteln, sondern allenfalls allgemeine Qualifikationen, die für jedes Berufsbild im öffentlichen Dienst förderlich sein können. Dies reicht nach der hessischen Gesetzeslage jedoch nicht aus, so dass auch eine Anerkennung der Bundeswehrzeiten des Klägers nach § 29 Abs. 1 S. 2 HBesG ausscheidet. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 7.309,08 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG, so dass der dreifache Jahresbetrag in Ansatz zu bringen war. Das Gericht folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 1 E 1341/17 – juris), wonach bei wiederkehrenden Leistungen aus einem Beamtenverhältnis nicht mehr der sog. Statusstreitwert, also der 24-fache Monatsbetrag der Differenz zwischen gewährten und begehrten Bezügen, heranzuziehen ist (anders noch BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188 f, noch zur alten, aber wortgleichen Fassung des GKG). Vielmehr greift hier die Sonderregelung des § 42 Abs. 1 GKG ein. Der Kläger begehrt die Anrechnung seiner Zeit bei der Bundeswehr als Erfahrungszeit nach dem Hessischen Besoldungsgesetz (HBesG). Der Kläger wurde zum 1. Juli 2002 zum Wehrdienst eingezogen. In der Folgezeit verpflichtete er sich für zwei Jahre als Soldat auf Zeit, wobei die vorher abgeleistete Zeit im Wehrdienstverhältnis auf die zwei Jahre angerechnet wurde. Während der Zeit bei der Bundeswehr war der Kläger als Reserveoffizieranwärter bzw. später als Reserveoffizier tätig. Zum 30. Juni 2004 beendete der Kläger seinen Dienst bei der Bundeswehr und begann mit einem Lehramtsstudium. Während des Studiums nahm er an zwei Wehrübungen vom 5. bis 30. März 2007 und vom 4. bis zum 9. Mai 2008 teil. Danach begann der Kläger zum 1. August 2009 bei dem Land Sachsen seinen Vorbereitungsdienst zum Erwerb der 2. Staatsprüfung im Lehramt. Zum 9. September 2011 wurde der Kläger bei dem Land Baden-Württemberg zum Beamten auf Probe ernannt und verrichtete in der Folgezeit seinen Dienst als Lehrer im Statusamt eines Studienrates. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg setzte mit Bescheid vom 26. September 2011 seine Erfahrungszeiten fest. Gemäß § 32 des dortigen Besoldungsgesetzes wurde die Zeit als Soldat auf Zeit ebenso wie die beiden Wehrübungen als Erfahrungszeiten berücksichtigt (Blatt 30 bis 32 der Behördenakte). Zum 31. Oktober 2012 wurde der Kläger in Baden-Württemberg zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zum 1. August 2017 wechselte er dann im Wege des länderübergreifenden Lehreraustauschverfahrens in den Dienst des Landes Hessen. In dem Antrag auf Versetzung im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens, den der Kläger mittels eines Formblattes erstellte, war folgender Passus enthalten: „Ich nehme zur Kenntnis, dass eine besoldungs- bzw. tarifrechtliche Neuzuordnung (evtl. Gehaltsverringerung durch niedrigere Besoldungs- oder Entgeltgruppe sowie Stufenzuordnung) bzw. eine Rückernennung entsprechend den Vorschriften des Ziellandes erforderlich werden kann.“ Mit Bescheid vom 9. August 2017 (Blatt 19 f. der Behördenakte) setzte die Hessische. Bezügestelle die Erfahrungszeiten des Klägers fest. Berücksichtigt wurde dabei lediglich die Tätigkeit im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg, nicht jedoch die Zeiten bei der Bundeswehr. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Bescheid nicht. Mit Schreiben vom 11. August 2017 wandte sich der Kläger gegen diese Festsetzung und teilte mit, dass bei seinem vorherigen Dienstherrn auch die Wehrdienstzeiten berücksichtigt worden seien. Er trug ferner vor, es handele sich auch um Zeiten als Reserveoffizier bzw. Reserveoffizieranwärter, die aus seiner Sicht sogar für eine Verwendung als Lehrer förderlich seien. Vorgelegt wurden Bescheinigungen über die Zeit bei der Bundeswehr (Bl. 22 – 24) sowie der vorangehende Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Bl. 25 – 27 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 19. September 2017 lehnte die Hessische Bezügestelle eine Abänderung der Stufenfestsetzung ab. In der Begründung heißt es, Verzögerungen für den Beginn der Erfahrungszeiten durch Wehrdienstzeiten als Soldat auf Zeit seien aufgrund der geltenden Rechtslage nicht auszugleichen. Der Beginn der Laufbahn sei durch die Entscheidung des Klägers, Wehrdienst als Soldat auf Zeit für die Dauer von zwei Jahren zu leisten, auf eigenen Wunsch verzögert worden. Der Zeitraum als Soldat auf Zeit sei damit nicht ursächlich für den verzögerten Dienstantritt gewesen. Hinsichtlich der Wehrübungen sei nicht nachgewiesen worden, dass diese den Beginn der Laufbahn verzögert hätten. Die Wehrübung im Jahr 2007 habe in der vorlesungsfreien Zeit stattgefunden und die Wehrübung im Jahr 2008 sei nur von fünftägiger Dauer gewesen. Mit Mail vom 31. Oktober 2017 wandte sich der Kläger auch gegen vorbenanntes Schreiben und begründete seine Einwände ausführlich (Blatt 41 bis 44 der Behördenakte). Der Kläger berief sich auf die Vorschrift des § 16 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes, wonach das Arbeitsplatzschutzgesetz auch für Wehrdienstverhältnisse auf Zeit gelte, die nicht länger als zwei Jahre dauerten. Ferner führte er aus, die Zeit müsse auch deshalb anerkannt werden, weil er seinen Wehrdienst gar nicht als Soldat auf Zeit begonnen habe, sondern als Grundwehrdienstleistender. Erst später habe er sich dazu entschieden, den Wehrdienst freiwillig auf insgesamt zwei Jahre zu verlängern. Ebenso bezog sich der Kläger auf die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 HBesG. Er vertrat die Auffassung, die Zeiten bei der Bundeswehr seien für seine Lehrertätigkeit förderlich gewesen. Hierzu trug er vor, er sei während der Wehrdienstzeit Reserveoffizieranwärter und später Reserveoffizier gewesen. Vom Anforderungsprofil seien diese Funktionen Führungskräfte, Ausbilder und Erzieher der ihnen anvertrauten Soldaten. Diese Anforderungstrias treffe auch auf Gymnasiallehrer zu. Auch seien die Wehrübungen förderlich für seine jetzige Verwendung als Gymnasiallehrer gewesen. So habe er während der Wehrübung im Jahr 2007 als Leutnant u. a. die komplette Wachausbildung einer Ausbildungskompanie organsiert und eine politische Weiterbildung für junge Offiziersanwärter durchgeführt. Die Wehrübung vom Jahr 2008 sei ein Lehrgang zu modernen Methoden der politischen Bildung am Zentrum für Innere Führung gewesen. Damit könnten auch die Wehrdienstzeiten als förderliche Zeiten berücksichtigt werden. Mit weiterem Schreiben vom 29. Januar 2018 lehnte die Hessische Bezügestelle auch unter Berücksichtigung der erneut vorgebrachten Argumente des Klägers eine Anerkennung der Bundeswehrzeiten als Erfahrungszeit erneut ab. Wegen des Inhalts der Begründung wird auf Blatt 60 – 63 der Behördenakte Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 6. August 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. August 2017 ein. Das Widerspruchsschreiben ging der Hessischen Bezügestelle am 7. August 2018 zu. Der Kläger begründete den Widerspruch mit Schreiben vom 5. September 2018 und trug vor, er genieße hinsichtlich der Festsetzung des Beginns der Erfahrungsdienstzeit Vertrauensschutz, denn in Baden-Württemberg seien die Zeiten als Erfahrungsdienstzeit berücksichtigt worden. Außerdem seien für den Wehrdienst als Soldat auf Zeit die Bestimmungen für den Grundwehrdienst des Wehrpflichtigen anzuwenden. Die Zeiten des Grundwehrdienstes müssten in jedem Fall zugunsten des Klägers angerechnet werden. Er sei als Wehrpflichtiger verpflichtet gewesen, den Dienst zu verrichten und habe ihn auch bereits angetreten. Nach Dienstantritt sei ein Abbruch nicht mehr möglich gewesen. Durch die vollständige Nichtanrechnung der Wehrdienstzeit sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden. Soldaten auf Zeit würden gegenüber Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden unangemessen benachteiligt, wenn in der Wehrdienstzeit Wehrpflichtzeiten enthalten seien, diese aber nicht angerechnet würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung (Blatt 89 ff. der Behördenakte) vertiefte die Behörde ihre Argumentation aus dem vorangegangenen Bescheid. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Oktober 2018 zugestellt. Am 19. November 2018 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Argumentation aus dem behördlichen Verfahren und bezieht sich auf § 29 Abs. 1 Ziffer 4 HBesG. Außerdem rügt er, dass er nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Es sei auch fraglich, ob das Land Hessen nach Wechsel des Klägers von Baden-Württemberg überhaupt die Berechnung der Stufe und die zu berücksichtigende Erfahrungszeit abweichend hätte feststellen dürfen. Im Übrigen trägt der Kläger vor, dass es sich bei dem Wehrdienst um gesetzlich vorgeschriebene Dienste handele, die im Dienst der Allgemeinheit geleistet würden. Es sei nur folgerichtig, dass für die Ableistung dieser Dienste ein Nachteilsausgleich erfolgen müsse. Zunächst habe der Kläger den Wehrdienst abgeleistet und sei dann im Anschluss daran Soldat auf Zeit gewesen. Es möge sein, dass die dem Grundwehrdienst nachfolgende Verzögerung durch die Verpflichtung als Soldat auf Zeit von dem Kläger selbst verursacht worden sei. Bei der vorausgegangenen Ableistung des Grundwehrdienstes sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Es sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in der Verfassung nicht vereinbar, wenn Soldaten auf Zeit, die im Anschluss an den Grundwehrdienst noch zeitlich befristet Wehrdienst leisteten, schlechter gestellt würden als Grundwehrdienstleistende oder Zivildienstleistende. Für diese Personengruppe müsse mindestens die Zeit des Grundwehrdienstes anrechnungsfähig sein. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Hessischen Bezügestelle vom 9. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2018 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Stufenfestsetzung nach dem Hessischen Besoldungsgesetz dergestalt abzuändern, dass neben der Tätigkeit im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg auch die Zeit des Wehrdienstes vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2004 wenigstens aber für die Zeitdauer des Grundwehrdienstes zusätzlich anzuerkennen sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Januar 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.