Urteil
28 K 266/23 V
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0402.28K266.23V.00
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Leitsätze
Privilegierung von Eltern bestimmter Fachkräfte nach § 36 Abs. 3 AufenthG erreicht nicht die Schwelle der Verfassungswidrigkeit, sondern ist durch Bemühungen des Gesetzgebers gegen den fortschreitenden Fachkräftemangel (noch) ausreichend gerechtfertigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Privilegierung von Eltern bestimmter Fachkräfte nach § 36 Abs. 3 AufenthG erreicht nicht die Schwelle der Verfassungswidrigkeit, sondern ist durch Bemühungen des Gesetzgebers gegen den fortschreitenden Fachkräftemangel (noch) ausreichend gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage konnte gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Er konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Generalkonsulats vom 23. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem volljährigen Sohn, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Als Anspruchsgrundlage für das begehrte Visum kommt danach allein § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann. Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist deshalb auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Visums und damit der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 des Grundgesetzes – GG – und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 – OVG 6 B 1.14 –, juris Rn. 13 f.). Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 GG schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 8, sowie BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Die außergewöhnliche Härte muss sich dabei aus familienbezogenen Umständen ergeben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2023 – OVG 3 B 43/23 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Die schwierige wirtschaftliche oder politische Lage im Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat oder drohende Abschiebungen in andere Staaten sind insoweit keine im Rahmen der außergewöhnlichen Härte zu berücksichtigende Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 –, juris Rn. 23; OVG Berlin–Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2017 – OVG 3 S 9.17 –, juris Rn. 5, vom 27. April 2018 – OVG 3 S 23.18, OVG 3 M 22.18, OVG 3 M 23.18 –, juris Rn. 2, und vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach diesen Maßstäben ist die Erteilung des begehrten Visums im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Es lässt sich bei der gebotenen Würdigung der maßgeblichen Umstände nicht feststellen, dass die Klägerin in Indien kein eigenständiges Leben mehr führen kann und auf eine familiäre Lebenshilfe durch ihren Sohn in Deutschland in spezifischer Weise angewiesen ist. Weder erscheinen die vorgetragenen Leiden der Klägerin als besonders außergewöhnlich, noch schränken sie ihre Lebensführung derart stark ein, dass ihr ein eigenständiges Leben ohne familiäre Hilfe nicht mehr möglich wäre. Schon deshalb kann auch kein besonders schwerwiegender Autonomieverlust festgestellt werden, der über die Hürde des § 36 Abs. 2 AufenthG hinweghelfen würde. Auch eine spezifische Angewiesenheit auf gerade Hilfe und Pflege durch die Referenzperson ist nicht erkennbar. Die allgemein schwierige Situation der Klägerin muss für die Bewertung der außergewöhnlichen Härte mangels besonderer individueller Umstände ebenfalls außer Betracht bleiben. Dabei ist der Wunsch der Familie, dass die 6... Jahre alte Klägerin mit fortschreitendem Alter zu ihrem Sohn und dessen Familie ziehen und von diesem unterstützt und versorgt werden soll, für den Berichterstatter nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz begründet dieser verständliche Wunsch auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG steht, keine außergewöhnliche Härte im Sinne der einschlägigen Vorschrift. a) Ausweislich ihres eigenen Vorbringens – insoweit bestätigt durch die Ausführungen der Referenzperson in der mündlichen Verhandlung – braucht die Klägerin im Alltag zwar Hilfe. Ihre Hilfsbedürftigkeit ergibt sich dabei insbesondere aus der Arthrose in beiden Knien, aufgrund derer sie nicht mehr in der Lage ist, länger als etwa zehn Minuten zu stehen oder zu gehen. Sie ist dennoch – mit Hilfe von Lieferdiensten und gelegentlichen Besuchen durch einen Freund der Referenzperson sowie weiterer Bekannter ihrer Kinder – in der Lage, alleine in einer Wohnung zu leben. Dass sie diese offenbar nur dann verlässt, wenn eines ihrer Kinder zu Besuch kommt bzw. wenn ein Arztbesuch – dann unter Inanspruchnahme des Fahrers des bestellten Uber – zwingend erforderlich ist, erreicht nicht die Schwelle eines Autonomieverlustes, um eine außergewöhnliche Härte zu begründen. Auch ist damit keine besondere Pflegebedürftigkeit aufgezeigt. Bei den genannten Krankheiten handelt es sich vielmehr um (gerade nicht außergewöhnliche) alterstypische Leiden. Offenbar genügen diese eher niedrigschwelligen Hilfsleistungen der Bekannten und Freunde der Referenzperson und der Tochter der Klägerin derzeit auch, um der Klägerin die Bewältigung ihres Alltags zu ermöglichen. Eine spezifische Angewiesenheit auf gerade familiäre Hilfeleistung ergibt sich daraus nicht. Dies gilt auch, soweit die Klägerin bei Arztbesuchen und im Krankenhaus vor der Schwierigkeit steht, dass dort Englisch mit ihr gesprochen wird, dessen sie jedoch nicht mächtig ist. Hierin liegt schon deshalb keine außergewöhnliche Härte, weil nicht erkennbar ist, warum für die Klägerin nicht eine Hilfe mit entsprechenden Sprachkenntnissen bzw. eine Begleitung durch eine sprachmittelnde Person zu erlangen sein sollte. Es ist der Klägerin zuzumuten, sich um eine solche Hilfe gegebenenfalls mittels finanzieller und organisatorischer Hilfe ihrer Kinder zu kümmern. Ein Autonomieverlust ergibt sich weiter auch nicht im erforderlichen Maß, soweit die Referenzperson geschildert hat, dass die Klägerin offenbar am Beginn einer Demenzerkrankung steht, jedenfalls häufiger Dinge und gelegentlich auch den Namen ihrer Enkelin vergisst. Der Berichterstatter verkennt insoweit nicht, dass es für die notwendige regelmäßige Einnahme von Medikamenten sowie der regelmäßigen Kontrolle des Blutzuckerspiegels problematisch ist, wenn die Klägerin dies selbst nicht mehr sicher erinnern kann und daher eine Kontrolle bzw. Erinnerung durch die Referenzperson und dessen Familie wünschenswert wäre. Auch insoweit handelt es sich aber gerade nicht um eine außergewöhnliche Härte, sondern vielmehr eine alltägliche Konsequenz aus dem Älterwerden der Klägerin, die – wie viele andere – keine Familie in der Nähe hat. Auch insoweit muss sich die Klägerin darauf verweisen lassen, entsprechende Hilfe über eine professionelle Pflege oder privat organisierte Hilfestellungen zu erhalten. Die Argumentation der Klägerin, allein der Umstand der Alterstypik der Krankheiten, könne ihr nicht entgegengehalten werden, verkennt, dass § 36 Abs. 2 AufenthG gerade eine sehr strenge Ausnahme regelt. Der grundsätzlich nicht vorgesehene Nachzug von erwachsenen Familienangehörigen soll nur in außergewöhnlichen, also von den typischen Fällen abweichenden Konstellationen möglich sein. Dass Familienangehörige mit fortschreitendem Alter regelmäßig in fortschreitendem Maß pflegebedürftig werden, ist gerade das Gegenteil von außergewöhnlich. Dies umschreibt die Formulierung der alterstypischen Krankheiten. Hierunter lassen sich gesundheitliche Probleme fassen, die statistisch gesehen bei fortschreitendem Alter zu erwarten und daher gerade nicht in einem Maß außergewöhnlich sind, als dass ihr Eintritt bei der Migrationsentscheidung nicht hätte vorausgesehen werden können und müssen. b) Aufgrund der damit noch bestehenden Selbständigkeit der alleinlebenden Klägerin kann auch unter dem Gesichtspunkt des Autonomieverlusts (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10.12 –, juris Rn. 38), wonach im Einzelfall der Wunsch anzuerkennen ist, sich in die familiäre Geborgenheit der vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen und so den Verlust der Autonomie kompensieren zu können, keine besondere Härte angenommen werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus den eingereichten ärztlichen Attesten. Diese belegen zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin. Die Bescheinigungen lassen jedoch weiterhin nicht erkennen, dass die Klägerin deshalb zu einer eigenständigen Lebensführung in Indien nicht mehr in der Lage wäre. Die zuletzt eingereichten Atteste beschreiben keine altersuntypischen Krankheitsbilder, vor allem auch keinen (vollständigen) Autonomieverlust. Dies gilt auch, soweit der Klägerin im Schreiben des Apollo Medical Centre vom 3. März 2025 bescheinigt wird, sie solle nicht allein bleiben und brauche körperliche und emotionale Unterstützung. Insoweit fehlt eine nähere Begründung, welche Hilfeleistungen die Klägerin konkret benötigt. Die Aussagen der Referenzperson in der mündlichen Verhandlung zeigen zwar, dass die Lebensumstände der Klägerin nicht einfach sind. Gleichwohl spricht schon nichts Durchgreifendes dafür, dass sie in Indien kein eigenständiges Leben mehr führen könnte. Eine spezifische Angewiesenheit auf gerade familiäre Lebenshilfe ergibt sich daraus erst recht nicht. Im Gegenteil scheint die Klägerin derzeit mit der niedrigschwelligen und lediglich bedarfsorientierten Hilfe durch Bekannte und Freunde ihrer Kinder und die Besuche durch die Kinder derzeit (noch) ausreichend gut aufgestellt zu sein. Dass sich die Klägerin bei der Selbstversorgung regelmäßig zu Verschnaufpausen hinsetzen muss, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es zeigt gerade, dass die Klägerin noch zu einer weitreichenden Selbstfürsorge in der Lage ist. Ein weitreichender Autonomieverlust kann insoweit jedenfalls nicht festgestellt werden. c) Weiter ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass notwendige Hilfeleistungen nicht auch durch Dritte, insbesondere einen professionellen Pflegedienst möglich oder zumutbar wären. Finanzielle Belange müssen insoweit außer Betracht bleiben, zumal die beiden in der Bundesrepublik lebenden Kinder insoweit Unterstützung leisten können. Der Berichterstatter verkennt insoweit nicht, dass zwischen der Pflegeleistung durch eigene Familienangehörige und der Pflegeleistung durch einen Pflegedienst im Einzelfall ein großer Unterschied bestehen mag, zugleich vermag auch dieser Gesichtspunkt keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG zu vermitteln. Der Umstand, dass in Indien gegebenenfalls ein geringerer Pflegestandard herrscht, ändert hieran nichts, da dieser sich insoweit aus der wirtschaftlich, gesellschaftlichen Situation in Indien ergibt, welche wiederum bei der Bewertung der außergewöhnlichen Härte nach der Rechtsprechung außer Betracht bleiben muss. d) Auch sonstige Umstände, die die Verweigerung des Visums unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. So verständlich auch der „kulturell bedingte Wunsch“ einer Pflege vorrangig durch Familienangehörige bzw. insbesondere durch den Sohn erscheint, so wenig rechtfertigt er – ohne nähere Erläuterung – vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters des § 36 Abs. 2 AufenthG eine andere Bewertung. Hinzu kommt, dass die in der Bundesrepublik lebenden Kinder der Klägerin diese ohne weitere Hindernisse in Indien besuchen und sich bei diesen Gelegenheiten etwa um deren medizinische Belange kümmern können. Insoweit ist auch nicht in letzter Konsequenz vorgetragen, dass die familiäre Lebenshilfe nur in der Bundesrepublik erfolgen kann. Jedenfalls für die Tochter der Klägerin, welche weiterhin indische Staatsangehörige ist, ist nicht plausibel vorgetragen, dass diese nicht zurück nach Indien gehen könnte, um sich dort um die Klägerin zu kümmern. Ein besonderes Hindernis, etwa in Form einer politischen Verfolgung im Herkunftsstaat, ist hier nicht ersichtlich. e) Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 36 Abs. 2 AufenthG im Lichte des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251/12) – Familienzusammenführungsrichtlinie – nicht zu einem Anspruch auf Visumserteilung. Danach können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten: a) den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wenn letztere für ihren Unterhalt aufkommen und erstere in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben. Zunächst verkennt die Klägerin, dass Kapitel II der Familienzusammenführungsrichtlinie grundsätzlich nur bestimmt, wer als Familienangehöriger anzusehen ist und insofern im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie zu sehen ist, wonach die Mitgliedstaaten volljährigen Kindern und Verwandten in gerader aufsteigender Linie, auf die Artikel 4 Absatz 2 Anwendung findet, einen eigenen Aufenthaltstitel gewähren können. Weder Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie alleine noch in Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie gibt der Klägerin jedoch einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Richtlinien der Europäischen Union gelten nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten, sondern müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Auf welche Weise diese Umsetzung geschehen muss, hängt von den Vorgaben der Richtlinie ab. Erteilt die Richtlinie den Mitgliedstaaten zwingende Vorgaben, so müssen diese vollständig in nationales Recht umgesetzt werden. Stellt die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Umsetzung jedoch (in Teilen) frei, besteht diese Pflicht nicht. Darüber hinaus hat der deutsche Gesetzgeber nach Ansicht der Rechtsprechung die Option in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie im nationalen Aufenthaltsrecht nicht genutzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15/12 –, juris Rn. 29), sodass es sich bei § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, jedenfalls soweit die Vorschrift den Nachzug der Eltern zu ihren volljährigen Kindern betrifft, einzig um eine solche des nationalen Rechts handelt, die nicht auf Unionsrecht basiert. Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 36 Abs. 2 AufenthG lediglich eine bereits im Ausländergesetz enthaltene allgemeine Härtefallregelung zum Nachzug sonstiger Familienangehöriger beibehalten hat, spricht dagegen, darin eine nationale Nachzugsregelung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie zu erblicken bzw. anzunehmen, die Bundesrepublik habe von der ihr durch die Richtlinie eingeräumten Regelungsoption Gebrauch gemacht und dürfe somit keine weitergehenden als die dort geregelten Anforderungen aufstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 – OVG 2 B 12.12 –, juris Rn.33; vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 5. März 2024 – VG 13 K 97/23 V –, S. 8 des Entscheidungsabdrucks; vom 23. Mai 2024 – VG 32 K 41/22 V –, S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks m.w.N.; vom 11. Juni 2024 – VG 30 K 233/23 V –, S. 10 f. des Entscheidungsabdrucks). Insofern geht die Argumentation der Klägerin, die Mitgliedsstaaten seien auch in solchen Konstellationen nicht frei, auf Tatbestandsebene engere Voraussetzungen aufzustellen, als die Richtlinie für diese Fälle vorsehe, ins Leere. f) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf § 36 Abs. 3 AufenthG berufen. Danach kann den Eltern einer Ausländerin oder eines Ausländers, der oder dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine der dort genannten Aufenthaltstitel erteilt wird, eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zunächst ist die Referenzperson nicht in Besitz eines der in § 36 Abs. 3 AufenthG genannten Aufenthaltstitel, sondern deutscher Staatsangehöriger. Ferner würde ein Anspruch der Klägerin auch scheitern, wenn sie ihre Tochter als Referenzperson heranziehen würde, weil insoweit die Stichtagsregelung nicht eingehalten wäre, da dieser der Aufenthaltstitel nicht erst am oder nach dem 1. März 2024 erteilt wurde. Auch eine analoge Anwendung kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Die Regelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung nicht bereits eingewanderte Fachkräfte besserstellen, sondern einen Anreiz für den Gewinn zukünftiger Fachkräfte bieten (vgl. BT-Drs. 20/7394 S. 27; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2025 – OVG 3 N 6/25 –, S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Für die Referenzperson als deutschem Staatsangehörigen bedarf es schon keines Einwanderungsanreizes. Ein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung des Visums folgt auch nicht aus der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung. Denn eine solche liegt nicht vor. Insofern kann es auch dahinstehen, ob die Klägerin hieraus etwas – gegebenenfalls nach erneutem Tätigwerden des Gesetzgebers nach Aufhebung der Norm durch das Verfassungsgericht – für das begehrte Visum gewinnen würde, oder ob die Norm schlicht unangewendet bleiben bzw. aufgehoben werden würde, ohne dass hieraus ein Anspruch auf die Visumserteilung für Konstellationen wie der hiesigen erwächst. Der Berichterstatter verkennt insoweit nicht, dass in der Regelung eine Schlechterstellung bereits in der Bundesrepublik lebender ausländischer (und eingebürgerter) Fachkräfte liegt. Hieraus folgt jedoch nicht automatisch ein Gleichheitsverstoß, aus dem die Verfassungswidrigkeit der Norm folgen würde. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches –entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart – ungleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber kommt bei der Schaffung der Gesetze generell ein Gestaltungsspielraum zu, dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber (VG Berlin, Urteil vom 31. März 2025 – VG 38 K 70/24 V –, juris Rn. 19, mit Verweis auf Wolff/Kluth, in: Hömig/Wolff/Kluth, GG, 14. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 6 m.w.N.). Nach der Regelung des § 36 Abs. 3 AufenthG kann den Eltern einer Ausländerin oder eines Ausländers, der oder dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitende Angestellte oder leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist*in, als Wissenschaftler*in, als Gastwissenschaftler*in, als Ingenieur*in oder Techniker*in im Forschungsteam einer Geisteswissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden. Eltern von Ausländerinnen und Ausländern, welche – wie die Tochter der Klägerin – die genannten Aufenthaltstitel zu einem früheren Zeitpunkt erhalten haben sowie Eltern von deutschen Staatsangehörigen – wie der Referenzperson – kann ein Visum nur unter den ungleich höheren Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Hierin liegt eine Ungleichbehandlung. Diese ist jedoch durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar liegt eine besonders schwerwiegende Ungleichbehandlung vor. Denn die in § 36 Abs. 2 AufenthG geforderte außergewöhnliche Härte stellt nach der oben zitierten Rechtsprechung die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann. Hieraus folgt, dass der Nachzug der Eltern zu volljährigen Kindern auf (sehr) wenige Ausnahmefälle begrenzt bleibt. Demgegenüber erlaubt § 36 Abs. 3 AufenthG den Nachzug – abgesehen von der Einhaltung der Regelerteilungsvoraussetzungen – ohne weitere Voraussetzungen. Hinzu kommt, dass die Regelung – im Übrigen Ausländerrecht mit Ausnahme vereinzelter Privilegierung betreffend die geforderten Sprachkenntnisse, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, unbekannt – die Familienangehörigen von deutschen Staatsangehörigen schlechter stellt, als solche von privilegierten ausländischen Staatsangehörigen. Demgegenüber stehen die Herausforderungen des demographischen Wandels und des damit einhergehenden Fachkräfte- und generell Arbeitskräftemangels (vgl. hierzu die sog. Engpassanalyse des Bundesamtes für Arbeit, https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1703782&topic_f=fachkraefte-engpassanalyse, download vom 22. April 2025). Insoweit steht die Regelung des § 36 Abs. 3 AufenthG, welche durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) eingeführt worden ist, in einer Linie mit den gesetzgeberischen Anstrengungen seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. 2019 I Nr. 1307). Die Gesetzgebungsmaterialien beziehen sich ausdrücklich auf die Herausforderungen des Fachkräftemangels und benennen die eingeräumten Erleichterungen beim Familiennachzug als zusätzliche Pull-Faktoren für die Anwerbung von ausländischen Fachkräften (vgl. BT-Drs. 20/7394 S. 27). Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Gesetzgeber keine dauerhafte Privilegierung etablieren will, sondern die Regelung des § 36 Abs. 3 AufenthG bis Ende 2028 befristet hat, vgl. Art. 12 Abs. 7 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. In der Abwägung dieser Interessen rechtfertigt die gesetzgeberische Intention der Bekämpfung des Fachkräftemangels (gerade noch) die von der Klägerin beklagte Ungleichbehandlung. Gewisse Ungerechtigkeiten, sind hinzunehmen, weil sie Stichtagsregelungen konstruktionsbedingt immanent sind, es dem Gesetzgeber aber möglich bleiben muss, solche Stichtagsregelungen zu schaffen, um seine gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK folgt insoweit nichts anderes. Diese gewähren im Hinblick auf das Recht des Familiennachzugs keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, sondern überantworten die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt, wobei die wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, zu berücksichtigen ist und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in den jeweiligen Erwägungen zur Geltung zu bringen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5/13 –, juris Rn. 5 m.w.N.; und Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 –, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2022 – OVG 3 B 3/21 –, juris Rn. 31; vgl. im Hinblick auf § 36 Abs. 2 AufenthG auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Soweit der Gesetzgeber mit der Einführung des § 36 Abs. 3 AufenthG nicht nur seiner Verantwortung gegenüber Familien gerecht werden, sondern – in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse – in Verfolgung legitimer Ziele die Fachkräfteeinwanderung attraktiver ausgestalten will, ist nicht erkennbar, dass dieses Ansinnen von vornherein ungeeignet wäre. Im Gegenteil zeigt auch der hiesige Fall, dass Seitens der adressierten Fachkräfte ein großes Interesse besteht, Elternteile in die Bundesrepublik nachholen zu können. Es liegt daher nahe, dass diese Möglichkeit im Rahmen der individuellen Migrationsentscheidung eine Rolle spielen wird. 2. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums an die Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 22 AufenthG. Danach kann einer Ausländerin für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36a AufenthG soll nach dieser Norm insbesondere aus dringenden humanitären Gründen über § 36a AufenthG hinaus im Einzelfall auch Angehörigen der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können, auch wenn die einschränkenden Voraussetzungen des § 36a AufenthG nicht erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8.21 –, juris Rn. 25 ff.). Solche Gründe seien dann anzunehmen, wenn die Aufnahme des Familienangehörigen sich aufgrund des Gebots der Menschlichkeit aufdrängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht. Solche dringenden humanitären Gründe lägen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befinde, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheide, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sei oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland bestehe und die Umstände so gestaltet seien, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sei. Sie seien aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lasse. Sollte diese Rechtsprechung über den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten hinaus als allgemeine Auffangregelung für den Familiennachzug Anwendung finden, so ergibt sich gleichwohl vorliegend kein Anspruch der Klägerin. Völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen oder eine besondere Beziehung der Klägerin zur Bundesrepublik Deutschland sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Klägerin in einer Sondersituation im Verhältnis zu anderen Eltern(teilen) mit Wohnsitz im Ausland befindet, deren volljährige Kinder in Deutschland leben. 3. Es kann insoweit dahinstehen, inwieweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts in Form des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, hier erfüllt sind. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er keinen Antrag gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO. 5. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verfassungskonformität des § 36 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend obergerichtlich geklärt und für eine Vielzahl an Fällen relevant sind. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich bisher erkennbar nur mit der unmittelbaren Anwendbarkeit der Regelung auf vergleichbare Konstellationen auseinandergesetzt (Beschluss vom 24. Februar 2025 – OVG 3 N 6/25 –, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines nationalen Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem erwachsenen Sohn. Die 6... geborenen Klägerin ist indische Staatsangehörige, sie lebt in H.... Sie hat einen Sohn und eine Tochter, die beide jeweils mit Familie in der Bundesrepublik leben. Die Klägerin stellte am 23. September 2022 bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Chennai (im Folgenden: Generalkonsulat) einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs zu ihrem 6... geborenen Sohn, dem deutschen Staatsangehörigen X... (im Folgenden: Referenzperson), wohnhaft in G.... Das Generalkonsulat lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es an der erforderlichen außergewöhnlichen Härte fehle, da es sich bei den vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen um alterstypische Erkrankungen handele und in Indien grundsätzlich auch Pflegeleistungen durch Dritte erreichbar seien. Mit der am 20. November 2023 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Begriff der außergewöhnlichen Härte sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass ein Anspruch auf Familiennachzug schon dann zu gewähren sei, wenn der Lebensunterhalt gesichert sei und der Elternteil im Herkunftsland keine sonstigen familiären Bindungen mehr habe. Ihr sei ärztlich attestiert worden, dass sie nicht alleine bleiben solle, sie sei auf familiäre Lebenshilfe angewiesen. Auf fremde Hilfestellungen dürfe sie nicht verwiesen werden, weil solche in Indien nicht in einer Qualität zur Verfügung stünden, die ihren Bedürfnissen gerecht werde. Aufgrund des mit ihren Krankheiten einhergehenden Autonomieverlustes könne sie erst recht nicht auf Hilfe Dritter in Indien verwiesen werden. Für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte spiele es keine Rolle, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen alterstypisch seien. Für die Frage der Angewiesenheit auf familiäre Lebenshilfe komme es auf die Typik der Krankheiten nicht an. Sie werde zudem gleichheitswidrig benachteiligt, da nach der neuen Regelung zum privilegierten Familiennachzug für Fachkräfte, die am oder nach dem 1. März 2024 erstmals einreisen, für den Nachzug von erwachsenen Familienangehörigen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssten. Ihre Tochter habe die in der Regelung geforderte Blue Card vor dem genannten Stichtag erhalten, ihr deswegen den Nachzug zu verweigern, sei verfassungswidrig. Dies gelte umso mehr, als ihr Sohn als deutscher Staatsbürger gegenüber ausländischen Personen durch die Neuregelung schlechter behandelt werde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Generalkonsulats vom 23. Oktober 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein nationales Visum zum Familiennachzug zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2023 neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, die eingereichten Atteste seien nicht geeignet, den nach der Rechtsprechung erforderlichen Autonomieverlust zu belegen. Es sei nicht ersichtlich, dass die erforderliche Hilfe nur in der Bundesrepublik erbracht werden könne, professionelle Pflege sei in Indien verfügbar. Für die Klägerin sei auch die Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung im Hinblick auf den Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Der Berichterstatter hat über die Umstände der Gesundheit der Klägerin sowie ihre Wohnsituation Beweis erhoben durch Vernehmung der Referenzperson als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.