Urteil
32 K 112.17 A
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0608.32K112.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hilfsweise auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat zudem keinen Anspruch auf die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG. 1. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vor. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 [BGBl. 1953 II, S. 559, 560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. November 2017 - 2 A 236/17 - juris, Entscheidungsabdruck S. 6). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die in Rede stehende Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 19). Für die beachtliche Wahrscheinlichkeit kommt es darauf an, ob bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. für alles Vorstehende OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 34). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. -, Abdulla, zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 9 K 655.16 A - juris). Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9 - Qualifikationsrichtlinie -) die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - a.a.O., Rn. 21; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris Rn. 18). Die Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. für alles Vorstehende wiederum BVerwG, ebd.). Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) sind Asylbewerber gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Ihr Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 - juris Rn. 5). 2. Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er Ägypten wegen erlittener oder drohender flüchtlings-rechtlich relevanter Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter verlassen hat (dazu a]) oder dass eine derartige Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten beachtlich wahrscheinlich ist (dazu b]). a) Die erkennende Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger in Ägypten seitens des ägyptischen Staates verfolgt oder bedroht wurde; Nachstellungen seitens privater Dritter hat er bereits selbst nicht vorgetragen. aa) Der Vortrag des Klägers, ägyptische Sicherheitskräfte hätten vor seiner Ausreise zu Hause nach ihm gesucht, weil er bei einer Organisation der Muslimbruderschaft gearbeitet habe und sein Name deshalb auf eine bei den Sicherheitsbehörden geführte Liste gesetzt worden sei, ist nicht glaubhaft. Das Gericht konnte schon nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen (vgl. zur richterlichen Überzeugungsbildung BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 - juris). Sein Vortrag im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt und seine Einlassungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sind in diesem Zusammenhang vage, oberflächlich und zum Teil nicht stimmig, sodass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen und damit an einer erlittenen individuellen Vorverfolgung bestehen. Während der Kläger vor dem Bundesamt angegeben hat, an einer Wirtschaftsschule ein Wirtschaftsdiplom gemacht und erst anschließend für eine Organisation der Muslimbruderschaft gearbeitet zu haben, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, im März 2013 in Teilzeit mit der Tätigkeit für die Organisation begonnen und, nachdem er die Schule beendet und sein Diplom erhalten hätte, seine Tätigkeit bei der besagten Organisation im Mai 2013 in Vollzeit fortgeführt zu haben. Die Angaben des Klägers sind damit sowohl im Hinblick auf den Beginn seiner Tätigkeit bei der Organisation der Muslimbruderschaft, nämlich bereits während seiner Schulzeit oder erst im Anschluss daran, als auch im Hinblick auf die von ihm angegebene tägliche Arbeitszeit uneinheitlich. Vor dem Bundesamt war keine Rede davon, dass sich seine Arbeitszeit in dem von ihm angegebenen Arbeitszeitraum von März bis August 2013 geändert hätte. Hier hat er vielmehr auf die Frage, ob seine Bezahlung durch die Muslimbruderschaft angemessen gewesen sei, angegeben, es sei nicht viel gewesen; er habe drei bis vier Stunden pro Tag gearbeitet und am Ende des Monats 150 Gineh verdient. Diese monatliche Entlohnung hat er auch an anderer Stelle vor dem Bundesamt erwähnt, ohne auf eine Veränderung angesichts der Änderung der Arbeitszeit verwiesen zu haben. Die Angaben des Klägers sind auch insoweit uneinheitlich, als er seine Tätigkeit bei der Organisation der Muslimbruderschaft vor dem Bundesamt damit beschrieben hat, dort die Ausgabe von Speisen und Getränken auf Karten notiert und diese anschließend an ihre Inhaber zurückgegeben zu haben, während er im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, in einem Supermarkt bei der Verteilung von Lebensmitteln und in einem im Keller gelegenen Lager geholfen zu haben. Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten im klägerischen Vortrag erfolgte dieser durchgehend vage und oberflächlich und weist damit kaum anschauliche Einzelheiten auf, die darauf schließen lassen könnten, dass der Kläger tatsächlich von selbst erlebten Ereignissen berichtet hat. Bis auf den erst im Termin angegebenen Namen der Organisation, den der Kläger als Verein a... bezeichnet hat, sind Einzelheiten zu seinem Arbeitgeber nicht erkennbar. Zwar ordnete der Kläger die Organisation bzw. den Verein, für die bzw. den er gearbeitet habe, der Muslimbruderschaft zu. Es ist aber nicht erkennbar, ob es sich tatsächlich um eine Unterorganisation der Muslimbruderschaft gehandelt hat oder ob nur der Inhaber des Supermarkts Mitglied der Muslimbruderschaft gewesen ist. Überdies ist nicht ersichtlich, woher der Kläger, der offensichtlich nur eine einfache Hilfstätigkeit ausgeübt hat, von der etwaigen organisatorischen Verflechtung seiner Arbeitsstelle wusste, zumal auch die Angaben zu seinem ebenfalls dort beschäftigten Cousin, der Muslimbruder gewesen sei und ihm die Arbeitsstelle vermittelt habe, gänzlich an der Oberfläche geblieben sind, da noch nicht einmal dessen Name mitgeteilt wurde, obwohl der Kläger in anderem Zusammenhang von sich aus dazu in der Lage gewesen ist, diverse Namen verhafteter Männer mitzuteilen. Darüber hinaus sind keinerlei Einzelheiten dazu vorgebracht worden, auf welche Weise und wann genau das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet wurde. Zwar hat der Kläger vorgetragen, bis August 2013, als der Staatsstreich passiert sei, bei der Organisation gearbeitet zu haben. Vor dem Hintergrund, dass der ehemalige Präsident Mohammed Mursi bereits am 3. Juli 2013 gestürzt worden ist (vgl. Schmidl, „Gewalt gegen Islamisten: Der Fall der ägyptischen Muslimbruderschaft“, 2015, S. 154), ist dieses Vorbringen jedoch ungenau und wenig aussagekräftig. Des Weiteren hat der Kläger keinerlei Angaben dazu gemacht, woher er konkret gewusst haben will, dass sein Name auf einer Liste von Personen geführt wurde, die mit der Muslimbruderschaft zusammengearbeitet haben. Sein Vorbringen vor dem Bundesamt, sein Name sei der Regierung übermittelt worden, als er bei der Organisation der Muslimbruderschaft gearbeitet habe, stellt ebenso wie seine Angabe im gerichtlichen Verfahren, sein Name sei in Ägypten registriert und werde auf einer Liste geführt, eine bloße Vermutung dar, die durch keinerlei Einzelheiten untermauert wurde. Zwar kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Listen oder Datenbanken zu Mitgliedern und Unterstützern der in Ägypten als Terrororganisation eingestuften Muslimbruderschaft bei den Sicherheitsbehörden geführt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 2. Dezember 2019, S. 2). Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die ägyptischen Sicherheitsbehörden ihn überhaupt als Mitglied oder Unterstützer der Muslimbruderschaft eingestuft haben. Denn es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass und auf welchem Wege die vom Kläger beschriebene Hilfstätigkeit in einem möglicherweise von der Muslimbruderschaft betriebenen Supermarkt über einen Zeitraum von wenigen Monaten und dies vorwiegend in einem im Keller gelegenen Lager den ägyptischen Sicherheitsbehörden zur Kenntnis gelangt sein soll. Es ist weder ersichtlich, dass der Kläger überhaupt einen förmlichen Arbeitsvertrag besaß und seine persönlichen Daten bei seinem Arbeitgeber irgendwie registriert waren, sodass auch die Sicherheitsbehörden im Zuge der Schließung der Organisation möglicherweise auf diese Daten Zugriff hätten erlangen können, noch ist erkennbar, dass und durch wen diese Daten, insbesondere der Name des Klägers, weitergegeben worden sind. Der pauschale Verweis des Klägers im Laufe seiner Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung auf irgendwelche Informanten in seinem Dorf ist wiederum so vage, dass er nicht als belastbare Grundlage dienen und der Kammer nicht die Überzeugung von der Wahrheit dieser behaupteten Tatsache vermitteln kann. Im Übrigen richtet sich das Augenmerk der ägyptischen Sicherheitsbehörden nach den Ausführungen des Auswärtigen Amts in seinem jüngsten Lagebericht vor allem auf Führungskader der Muslimbruderschaft (vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 22. Februar 2019, S. 13). Dazu gehörte der Kläger jedoch nicht, der nach seinem eigenen Vorbringen weder Mitglied der Muslimbruderschaft war noch sich politisch für deren Ziele eingesetzt hat. In einer anderen Erkenntnisquelle wird zwar darüber hinaus geschildert, dass neben Führungspersönlichkeiten und Mitgliedern der Muslimbruderschaft, denen bei politischen Aktivitäten innerhalb oder außerhalb der Parteistruktur Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung drohe, auch bei gewöhnlichen inaktiven Mitgliedern, Parteianhängern und Personen mit familiären Verbindungen zu Mitgliedern - wenn auch weniger wahrscheinlich - ein Risiko verbleibe, verhaftet, strafrechtlich verfolgt oder aus dem Staatsdienst entlassen zu werden, wenn Verbindung zur Muslimbruderschaft den Behörden bekannt werde (vgl. Department of foreign affairs and trade des Australian Government [DFAT], „Country information report - Egypt“ vom 17. Juni 2019, S. 25). Wie ausgeführt wurde, hat der Kläger jedoch gerade nicht nachvollziehbar dargelegt, dass seine Hilfstätigkeit im Zusammenhang mit der Lebensmittelverteilung den ägyptischen Sicherheitsbehörden überhaupt bekannt geworden ist. Außerdem hat er selbst nicht vorgebracht, Anhänger oder Unterstützer einer der Muslimbruderschaft nahestehenden Partei gewesen zu sein. Auch familiäre Verbindungen des Klägers zu Mitgliedern der Muslimbruderschaft bleiben zweifelhaft, weil sein Vortrag in Bezug auf seinen Cousin und den Ehemann seiner Cousine, die namentlich nicht benannt worden sind, sich in der bloßen, nicht mit anschaulichen Details untermauerten Behauptung erschöpft, diese seien Mitglieder bei der Muslimbruderschaft gewesen. Das Vorbringen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, sein Cousin sei vor einiger Zeit wegen der damaligen Ereignisse festgenommen worden und befinde sich derzeit in Haft, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert, weil keine konkreten Einzelheiten zu den Umständen der Festnahme und ihren Hintergründen erkennbar sind. Da die Kammer auch den Vortrag des Klägers, die Sicherheitsbehörden hätten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und seine Eltern bedroht, nicht für glaubhaft hält, kann aus diesen Angaben ebenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass der Name des Klägers bei den Sicherheitsbehörden wegen der ihm zugeschriebenen Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft registriert wurde. Es ist schon nicht erkennbar, wann genau und wie oft wie viele Personen bei ihm zu Hause erschienen sind und wie diese jeweils im Einzelnen vorgegangen sind. Während der Kläger vor dem Bundesamt zunächst vorgebracht hat, die Sicherheitskräfte seien zu seiner Wohnung gegangen, hätten diese zerstört und ihm gesagt, er sei ein Muslimbruder und müsse sich der Regierung ergeben, hat er an anderer Stelle auf Nachfrage bestätigt, die Sicherheitskräfte nie persönlich getroffen zu haben. Er habe sich vielmehr bei einem Freund aufgehalten, als sie die Wohnungstür aufgebrochen und nach ihm gesucht hätten. Ferner gab der Kläger vor dem Bundesamt an, die Sicherheitskräfte seien „jeden Tag“ bei seiner Familie erschienen und hätten „immer die Tür kaputt gemacht“. Dass die Sicherheitskräfte täglich die Eingangstür der Wohnung seiner Eltern zerstört haben sollen, die dann auch täglich wieder hätte repariert werden müssen, obwohl die Wohnungsinhaber, die bedroht worden seien, anwesend gewesen seien, ist in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar, zumal weder der Zeitraum, innerhalb dessen die Sicherheitskräfte täglich erschienen seien noch der Inhalt der Drohungen und die konkrete Vorgehensweise der Sicherheitskräfte im Einzelnen vom Kläger geschildert wurden. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger sein Vorbringen insoweit nicht zu substantiieren. Auf die Bitte, die Umstände, die zu seiner Flucht führten, im Zusammenhang zu schildern, gab der Kläger lediglich an, „der Staat“ sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er davon erfahren und dann über einen Monat lang nicht mehr dort geschlafen. Erst auf konkrete Nachfrage erklärte er, am 25. August oder Ende August oder Anfang September sei nach ihm gefragt worden, wobei er das Datum des 25. August später als unzutreffend bezeichnete. Wiederum erst auf weitere Nachfrage gab der Kläger an, die Sicherheitskräfte seien mehrmals gekommen; von einem täglichen Erscheinen und täglichen Aufbrechen der Tür war hier jedoch keine Rede mehr. Hingegen schilderte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals, sein Vater sei verpflichtet worden, Mitteilung zu machen, wenn er, der Kläger, zurückkehre. Uneinheitlich ist sein Vortrag insoweit jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts dieser Verpflichtungserklärung. Während der Kläger zunächst angegeben hat, sein Vater sei verpflichtet worden, die Sicherheitskräfte zu informieren, sodass er, der Kläger, deshalb nicht mehr habe nach Hause gehen können, hat er auf Nachfrage angegeben, dies sei vor einiger Zeit geschehen, wohl vor mehr als zwei Jahren. Sie seien nicht mehr gekommen, um die Tür aufzubrechen, sondern nur, um diese Unterschrift zu erhalten; nunmehr würden Informanten gefragt, ob er, der Kläger, nach Hause gekommen sei. Abgesehen davon, dass unklar bleibt, ob sein Vater sich vor der Ausreise des Klägers oder danach oder mehrmals mit seiner Unterschrift gegenüber den Sicherheitsbehörden verpflichten musste, ist nicht ansatzweise erkennbar, woher der Kläger davon Kenntnis haben will, dass nunmehr Informanten zu seinem Verbleib befragt würden. In gleichem Maße bleibt der Vortrag des Klägers an der Oberfläche, ein ehemaliger Kollege von ihm, der ebenfalls bei der Organisation der Muslimbruderschaft als Helfer gearbeitet habe, sei festgenommen und zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Abgesehen davon, dass der Kläger diesen Kollegen nicht namentlich benannt hat, bleibt gänzlich vage, wann und auf welche Art und Weise er von der Verurteilung dieses Kollegen erfahren haben will. Die Angaben, er habe dies von Freunden in seinem Ort erfahren, es würden zudem täglich Leute festgenommen und es gebe Facebook-Nachrichten, ist wiederum derart detailarm und wenig anschaulich, dass die erkennende Kammer nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger hier von selbst erlebten Ereignissen berichtet hat. Weil die erkennende Kammer die Angaben des Klägers zu dessen Verfolgung in Ägypten im Vorfeld seiner Ausreise im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei einer Organisation der Muslimbruderschaft nicht für glaubhaft hält, war sein Beweisantrag abzulehnen, zum Beweis der Tatsachen, dass er für eine Organisation der Muslimbruderschaft gearbeitet habe, indem er das Austeilen von Essen an Bedürftige organisiert und unterstützt habe, dass hierauf seine Wohnung durch Sicherheitskräfte aufgesucht, in diese gewaltsam eingedrungen, dabei die Tür zerstört und den dort anwesenden, nach seinem Verbleib gefragten Eltern mitgeteilt worden sei, dass er gesucht werde und sich stellen solle, weil er ein Mitglied der Muslimbruderschaft sei, seine Eltern als Zeugen zu vernehmen, sei es durch deren Ladung im Ausland oder im Wege der Videokonferenz, sei es durch deren Vernehmung oder informatorische Anhörung durch Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Ägypten. Die Verpflichtung der Gerichte zur Sachverhaltsaufklärung endet dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 14 ZB 11.30229 - juris Rn. 11). Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im asylrechtlichen Klageverfahren dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt, d. h., nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung (politische) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat (vgl. BVerwG, ebd.). Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, ebd.). Die Unschlüssigkeit eines Vorbringens ruft daher keine Verpflichtung des Gerichts hervor, hierauf bezogenen Beweisanträgen nachzukommen (vgl. Bayerischer VGH, ebd.). Im Übrigen kam eine Videovernehmung der benannten Zeugen nach § 102a VwGO vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht Berlin nicht über die nötige Videokonferenzanlage verfügt (vgl. Länderliste der Standorte der Videokonferenzanlagen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, Stand 25. Mai 2020). Nach § 102a Abs. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Das Vorhandensein der erforderlichen technischen Ausstattung ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für den Einsatz der Videokonferenztechnik; das eine solche bereitgehalten wird, kann von den Beteiligten dagegen nicht verlangt werden (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., 2019, Rn. 6). Darüber hinaus muss es sich bei dem in der Vorschrift genannten „anderen Ort“ um einen Ort im Inland handeln; zur Wahrung territorialer Souveränität sind Videokonferenzen mit dem Ausland in Ausübung von Staatsgewalt der Judikative grundsätzlich nur im Wege der Rechtshilfe zulässig (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, zu § 102a Rn. 63; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2016, zu § 102a VwGO, Rn. 7). Eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung mit Ägypten über die Zeugenvernehmung per Videokonferenz wurde jedoch nicht geschlossen. Das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954, dem Ägypten ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind, sieht - unabhängig davon, ob es im hiesigen Verwaltungsstreitverfahren überhaupt (entsprechende) Anwendung findet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1983 - 9 B 10466/81 - beck-online) - jedenfalls die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung nicht vor. Überdies stellt die informatorische Anhörung der Eltern des Klägers per Skype kein zulässiges Beweismittel dar. Ebenso wenig kam eine Vernehmung der Eltern des Klägers insbesondere in der deutschen Botschaft in Kairo und damit in dem durch den Kläger bezeichneten Verfolgerstaat in Betracht. Zwar ist es grundsätzlich möglich, durch die deutsche Botschaft in Ägypten auch ägyptische Staatsangehörige vernehmen zu lassen (vgl. Rechtshilfeordnung für Zivilsachen [ZRHO] vom 19. Oktober 1956, Stand: 27. September 2019, Länderteil Ägypten). Dennoch ist die Vernehmung von Zeugen zu einer politischen Verfolgung im Verfolgerstaat ausgeschlossen, weil es den Zeugen nicht zugemutet werden kann, ihren Heimatstaat als verantwortlich für politische Verfolgung erscheinen zu lassen und sich damit gegebenenfalls selbst der Gefahr entsprechender Verfolgung auszusetzen; ein solches Vorgehen seitens der Bundesrepublik Deutschland wäre auch als völkerrechtlich unfreundlicher Akt zu werten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. August 2000 - 2 L 40/99, beck-online). Weil die erkennende Kammer, wie bereits ausgeführt wurde, den Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für eine Organisation der Muslimbruderschaft für unglaubhaft hält, war auch sein zweiter Beweisantrag, für die Tatsache, dass eine Person, die wie er wegen Unterstützung der Muslimbruderschaft gesucht worden sei, auch heute noch durch die ägyptischen Behörden festgenommen und inhaftiert werde, Beweis zu erheben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, abzulehnen. Die Beweiserhebung ist nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger schon nicht in sich stimmig, widerspruchsfrei und unter Angabe genauer Einzelheiten aus seinem persönlichen Lebensbereich geschildert hat, dass er die Muslimbruderschaft unterstützt habe oder ihm dies zugeschrieben worden sei. Die Unschlüssigkeit seines Vorbringens ruft keine Verpflichtung des Gerichts hervor, hierauf bezogenen Beweisanträgen nachzukommen. bb) Dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Ägypten seitens des ägyptischen Staats verfolgt wurde oder ihm deshalb unmittelbar Verfolgung drohte, weil er dort keinen Wehrdienst geleistet hat, hat er ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Während er vor dem Bundesamt die Frage, ob er Wehrdienst geleistet habe, verneint und darauf hingewiesen hatte, er sei dann geflohen, aber einberufen worden und müsse noch Wehrdienst leisten, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung an einer bereits erfolgten Einberufung nicht mehr festgehalten. Er sei zu keinem Zeitpunkt vom ägyptischen Militär kontaktiert worden. Zwar hätte er sich nach Beendigung der Schule von sich aus in weniger als acht Monaten beim Militär melden müssen; dies habe er zur Vermeidung seiner Festnahme aber nicht getan, da er damals gesucht worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe er außerdem noch drei bis fünf Monate Zeit dafür gehabt, seine Papiere abzugeben. In seinem bis 2019 gültigen Reisepass habe unter der Rubrik „Rekrutierungsstatus“ gestanden, dass er bis Januar 2014 hätte reisen dürfen; erst danach hätte er zur Armee gemusst. Wenn man die Unterlagen dem Militär hingegen nicht vor Erreichen des 19. Lebensjahrs übermittle, werde von dort zwar nichts unternommen, man könne sich in Ägypten aber nicht bewegen und auch nicht ausreisen. Werde man allerdings angehalten und könne keine Wehrdienstbescheinigung vorlegen, werde man wegen Desertion inhaftiert. Im Übrigen habe es auf der Sinai-Halbinsel Probleme gegeben, bei der auch Soldaten ums Leben gekommen seien. Legt man diese Angaben des Klägers zugrunde, hat er vor seiner Ausreise aus Ägypten keinerlei Probleme mit den in Ägypten für die Wehrüberwachung zuständigen Behörden gehabt. Nach seinen Einlassungen hat er zum Zeitpunkt seiner Ausreise etwa bestehende Fristen zur Übermittlung seiner Unterlagen an diese Behörden noch nicht überschritten und ist auch ausweislich des Inhalts seines Reisepasses noch dazu berechtigt gewesen, Ägypten zu verlassen. Das Militär hat zudem keinerlei Kontakt zu ihm aufgenommen und ihn demgemäß auch noch nicht einberufen. Vor diesem Hintergrund ist eine irgendwie geartete Verfolgung oder Bedrohung im Vorfeld seiner Ausreise im Zusammenhang mit seiner etwa bestehenden Wehrpflicht in Ägypten nicht erkennbar und der Kläger hat eine solche im Ergebnis auch selbst nicht vorgebracht, zumal auch nicht erkennbar ist, dass er gegenüber staatlichen Institutionen oder anderswo schon damals bekundet hat, den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern zu wollen. b) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Ägypten eine Verfolgung oder Bedrohung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale zu erwarten hat. aa) Da bereits nicht glaubhaft ist, dass der Kläger in Ägypten in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten ist, weil er vor seiner Ausreise einige Monate bei der Lebensmittelausgabe einer Organisation der Muslimbruderschaft gearbeitet habe, ist es auch für den Fall der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er dort aus diesem Grund künftig verfolgt oder bedroht werden wird. bb) Eine bevorstehende Verfolgung oder Bedrohung des Klägers in Ägypten in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal ist auch im Zusammenhang mit der möglicherweise bevorstehenden Einberufung zum Wehrdienst oder mit Blick auf etwa drohende Sanktionen wegen einer Umgehung oder Verweigerung dieses Wehrdiensts nicht beachtlich wahrscheinlich. (1) Es verbleiben bereits Zweifel daran, ob die künftige Einberufung des Klägers in das ägyptische Militär überhaupt beachtlich wahrscheinlich ist. Nur dann könnte eine mit der Einberufung oder der Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung im Zusammenhang stehende staatliche Verfolgung überhaupt relevant werden. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass er in Ägypten tatsächlich dazu aufgerufen werden wird, Wehrdienst zu leisten. Folgt man seinen Angaben vor dem Bundesamt und im Klageverfahren, dass er bei seiner Ausreise aus Ägypten 18 alt war und heute 24 Jahre alt ist, befände er sich zwar im wehrfähigen Alter. Denn alle ägyptischen Männer zwischen 18 und 30 Jahren sind zum Militärdienst verpflichtet, wobei die Dauer des Pflichtdiensts zwischen 18 Monaten für bestimmte Studenten und 36 Monaten liegt, gefolgt von einer 9-jährigen Reserveverpflichtung (vgl. Home Office, Country policy and information note, Egypt: Military service vom 28. November 2019, S. 8, 13 f.; vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 20. November 2019, S. 4). Ab dem 16. Lebensjahr ist eine freiwillige Teilnahme am Militärdienst möglich (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 2; vgl. Home Office, a.a.O., S. 13). Ab dem 18. Geburtstag sind männliche ägyptische Staatsangehörige nach der genannten Auskunft des Auswärtigen Amts hingegen verpflichtet, sich für den Militärdienst registrieren zu lassen, wobei diese Registrierung in Form der Beantragung einer Wehrdienstkarte beim Standesamt am Wohnsitz des Wehrpflichtigen geschieht (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 2). Das britische Home Office nimmt hingegen auch auf eine Quelle Bezug, wonach die Verpflichtung zur Meldung für den Wehrdienst bereits mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs entsteht (vgl. Home Office unter Berufung auf GlobalSecurity.Org, a.a.O., S. 13). Da zwar die meisten, aber bei weitem nicht alle ägyptischen Männer als Wehrpflichtige in irgendeiner Form einen nationalen Dienst leisten (vgl. Home Office, a.a.O., S. 8, 12 f.; DFAT, a.a.O., S. 33 f.) und die männliche Bevölkerung, die für den Militärdienst in Frage kommt, die Zahl der tatsächlich in den Streitkräften diensttuenden Männer bei weitem übersteigt, sodass in Ermangelung entsprechender Kapazitäten beim Militär nur ein Bruchteil der wehrpflichtigen Männer einberufen wird (vgl. Home Office, Country policy and information note, Egypt: Military service vom 28. November 2019, S. 8, 12, 16; DFAT, a.a.O., S. 34), ist es jedoch notwendig, dass ein Asylantragsteller schlüssig darzulegen vermag, dass er tatsächlich zur Ableistung seines Wehrdiensts herangezogen werden wird, zumal abgesehen von den eingeschränkten Kapazitäten für Wehrpflichtige im ägyptischen Militär zahlreiche andere Umstände in Ägypten eine Wehrdienstbefreiung von im wehrpflichtigen Alter befindlichen Männern zur Folge haben können (vgl. Home Office, a.a.O., S. 14 ff., 22 f.). Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass ein Asylantragsteller, der sich auf Gefahren im Zusammenhang mit seiner Wehrpflicht beruft, in sich stimmig darzulegen vermag, aus welchen Umständen er seine Verpflichtung herleitet und welchen Maßnahmen er in diesem Zusammenhang bereits ausgesetzt war. Er sollte also zumindest schildern können, ob er oder jedenfalls gleichaltrige Männer aus seinem sozialen Umfeld bereits registriert, gemustert oder einberufen wurden oder warum dies gegebenenfalls jeweils nicht der Fall war, ob er im Besitz einer Militärdienstkarte war, ob sich aus anderen Personalpapieren Anhaltspunkte für seinen Militärdienststatus ergeben und gegebenenfalls ob, aus welchem Grund und für welchen Zeitraum er von der Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten, befreit war. Aus dem Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben sich abgesehen vom Alter des Klägers keinerlei greifbare Anhaltspunkte, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf seine Heranziehung zum Wehrdienst schließen lassen. Der Vortrag des Klägers war in diesem Zusammenhang vielmehr bereits widersprüchlich, weil er vor dem Bundesamt angegeben hatte, bereits einberufen worden zu sein, während er - wie bereits ausgeführt wurde - im Termin zur mündlichen Verhandlung betonte, niemals vom ägyptischen Militär kontaktiert worden zu sein und im Zeitpunkt seiner Ausreise auch noch Zeit gehabt zu haben, sich beim ägyptischen Militär zu melden. Aus welchen Umständen er nunmehr, obwohl er keinerlei Kontakt zu den für die Wehrüberwachung zuständigen Behörden Ägyptens gehabt haben will, für sich selbst den Schluss gezogen hat, dass er zum Wehrdienst herangezogen werden wird, obwohl nur ein Bruchteil aller Männer im wehrfähigen Alter einberufen werden, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat insbesondere nicht vorgebracht, auf welchem Weg er sich über seine Pflichten informiert haben will, ob und in welchem Maße seine Brüder von der Wehrpflicht betroffen waren oder sind oder ob andere gleichaltrige Verwandte, Bekannte oder Freunde aus seinem Umfeld zum Wehrdienst eingezogen wurden. Sein Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung, in der er ausdrücklich gebeten wurde, den Ablauf seines Wehrdienstverfahrens in Ägypten zu schildern, beantwortete er lediglich mit allgemeinen Angaben zum Verfahren, ohne diese jedoch auf sich selbst bezogen zu haben. Auf die Frage, welche Teile des Verfahrens er durchschritten habe, gab er an, nichts gemacht zu haben, da er auch noch einige Monate Zeit gehabt habe, seine Papiere einzureichen. Anschauliche Einzelheiten, die den Schluss zuließen, dass sich der Kläger tatsächlich über seine militärische Verpflichtung informiert und sich damit auseinandergesetzt hat, sind nicht erkennbar. Auch hat der Kläger nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, aus welchem Grund er vor dem Bundesamt angegeben hat, bereits einberufen worden zu sein. Seine Angabe, er hätte sich selbst zum Militär melden müssen, erklärt nicht, aus welchem Grund er vor dem Bundesamt von einer Einberufung gesprochen hat. Schließlich sprechen auch die Ausführungen des Klägers zu dem Vermerk in seinem - im hiesigen Verfahren nicht vorgelegten und angeblich bis 2019 gültigen - Reisepass unter der Rubrik „Rekrutierungsstatus“, wonach er bis zum Januar 2014 zum Reisen berechtigt gewesen sei, nicht per se dafür, dass der Kläger tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Kreis der zum Wehrdienst aufgeforderten ägyptischen Männer gehört. Der erkennenden Kammer sind aus zahlreichen Verfahren mit dort eingereichten Passkopien drei Vermerke unter der Rubrik „Rekrutierungsstatus“ bekannt, nämlich die Vermerke „im rekrutierungsfähigen Alter“, „nicht pflichtig“ sowie „die Reise bis (…) wird erlaubt“. Der letzte, so auch vom Kläger beschriebene Vermerk deutet für sich genommen gerade nicht darauf hin, dass der Passinhaber tatsächlich künftig rekrutiert werden wird. (2) Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Kläger zum Kreis derjenigen ägyptischen Männer gehört, die zum Wehrdienst im ägyptischen Militär einberufen werden, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in diesem Zusammenhang für den Fall seiner Rückkehr nach Ägypten eine Verfolgung oder Bedrohung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale zu erwarten hat. Weder die Einziehung zum ägyptischen Militär als solche noch eine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stellen nach der Erkenntnislage Verfolgungshandlungen dar, die an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale, konkret an die politische Überzeugung oder an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, anknüpfen. Die möglicherweise noch bevorstehende zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 24 Jahre alten und damit im wehrpflichtigen Alter befindlichen Klägers stellt für sich genommen keine Verfolgungsmaßnahme dar. Denn sie entspringt dem legitimen Recht eines jeden Staates, eine Streitkraft zu unterhalten und seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris Rn. 50; BayVGH, Urteil vom 24. März 2000 - 9 B 96.35177 - juris Rn. 39). Die Heranziehung zum Wehrdienst stellt nur dann eine Verfolgungshandlung dar, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsrechtlich relevanten persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7/99 - juris Rn.3; VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - VG 39 K 61.19 A - juris Rn. 21). Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen erfolgen in Ägypten zwar nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-) polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 22. Februar 2019, S. 10). Wehrpflichtige, die über bedeutende Beziehungen verfügen, sehen sich dagegen wahrscheinlich mit leichteren Bedingungen konfrontiert als diejenigen, die solche Beziehungen nicht haben (vgl. DFAT, a.a.O., S. 34). Dennoch gibt es gleichwohl keine belastbaren Erkenntnisse dazu, dass die Heranziehung zum Militärdienst als solches in Ägypten an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten, ebd.; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Ägypten, vom 24. Juli 2019, S. 18). Der Kläger hat auch nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale anknüpfende (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG wegen Wehrdienstentziehung oder -verweigerung zu befürchten, weil er sich in Ägypten bislang nicht bei den Rekrutierungsbehörden zum Wehrdienst hat registrieren lassen oder sonst Kontakt zu den Militärbehörden aufgenommen hat. Dabei kann in Ermangelung der Verknüpfung eines etwaigen staatlichen Vorgehens mit flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen an dieser Stelle offenbleiben, ob eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers überhaupt beachtlich wahrscheinlich ist. Zur Beurteilung, ob eine künftige Verfolgung oder Bedrohung in Bezug auf etwaige Sanktionen angenommen werden kann, die an eine Wehrdienstentziehung oder -verweigerung anknüpfen, ist maßgebend, ob die drohende Strafverfolgung über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (vgl. EuGH, ebd.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 - juris Rn. 23). An Militärdienstentziehung oder -verweigerung anknüpfende Sanktionen stellen demnach, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung der Nichterfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht hinaus (auch) wegen seiner politischen Überzeugung - oder eines anderen flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals - treffen sollen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - juris Rn.15). Auch für andere Fallgestaltungen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgung verneint, wenn eine Sanktion (nur) der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (vgl. BVerwG, ebd.). Die politische Überzeugung wird in derartigen Konstellationen in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sog. "Politmalus", vgl. BVerwG, ebd.). Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergeben sich jedoch im Zusammenhang mit der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in Ägypten keine belastbaren Anhaltspunkte für einen derartigen „Politmalus“, von dem der Kläger bei seiner Rückkehr nach Ägypten betroffen sein könnte. Einigen Quellen zufolge betrachten die ägyptischen Behörden Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung grundsätzlich nicht als Form politischer Opposition, auch wenn ein politischer Hintergrund dazu benutzt werden kann, jemanden von der Einberufung bzw. dem Wehrdienst auszuschließen (vgl. Information and Refugee Board of Canada [IRB], „Egypt: Circumstances under which evading military service or being a conscientious objector would be considered an act of political opposition by the authorities; consequeces for the evader or consentious objector [2016 - August 2018]“ vom 17. Juni 2018, S. 1, unter Berufung auf Egyptian Organization for Human Rights [EOHR] vom 31. Juli 2018; vgl. auch Home Office, a.a.O., S. 6). Werde eine Person bei Rückkehr wegen der Ablehnung des Militärdiensts bestraft, geschehe dies wegen der Begehung einer Straftat (vgl. Home Office, ebd.). Die Wehrdienstentziehung werde von den ägyptischen Behörden als Vergehen betrachtet und auf gesetzlicher Grundlage geahndet (vgl. IRB, ebd., unter Berufung auf eine Korrespondenz mit einem sachkundigen Mitarbeiter des Bereichs Mittlerer Osten und Nordafrika bei Human Rights Watch vom 1. August 2018). Ohne dies zu belegen oder näher zu begründen, wird jedoch weiter ausgeführt, die ägyptischen Behörden sähen das Verhalten von Verweigerern aus Gewissensgründen als politische Opposition an (vgl. IRB, a.a.O., S. 1 f., unter Berufung auf eine Korrespondenz mit einem sachkundigen Mitarbeiter des Bereichs Mittlerer Osten und Nordafrika bei Human Rights Watch vom 1. August 2018). Wieder an anderer Stelle wird angesichts des Umstandes, dass Ägypter aller politischer Strömungen - auch derjenigen, die die Regierung unterstützten - dazu neigen würden, sich dem Wehrdienst zu entziehen, davon ausgegangen, dass die Vermeidung des Wehrdiensts nur dann als politische Opposition angesehen werde, wenn sie tatsächlich auf politischer Grundlage erfolge (vgl. IRB, a.a.O., S. 1 f., unter Berufung auf eine Korrespondenz mit No to Compulsory Military Service Movement [NoMilService] vom 31. Juli 2018). Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass besondere persönliche Umstände, z.B. die Zugehörigkeit zu Minderheiten oder auch zur politischen Opposition, die Antwort des Militärs auf eine Wehrdienstentziehung härter und aggressiver ausfallen lassen können (vgl. IRB, a.a.O., S. 5 unter Berufung auf NoMilService vom 31. Juli 2018). Hinweise dafür, dass inhaftierte Personen, die ihren Wehrdienst nicht abgeleistet hätten, (generell) anders behandelt würden als alle anderen Gefangenen, lägen aber nicht vor (vgl. Home Office, a.a.O., S. 20 unter Bezugnahme auf DFAT, a.a.O. S. 34). Dies zugrunde gelegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten in Anknüpfung an seine politische Überzeugung einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung ausgesetzt sein wird. Den zitierten Quellen ist nicht zu entnehmen, dass Personen, die sich dem Wehrdienst lediglich entziehen, ohne ihn aber aus Gewissensgründen zu verweigern, per se der politischen Opposition zugerechnet und deshalb härter behandelt werden, als dies im Zusammenhang mit ähnlich gefährlichen anderen Straftaten üblicherweise der Fall ist. Abgesehen davon, dass der Kläger - wie oben ausgeführt wurde - nicht glaubhaft vorgetragen hat, als Oppositioneller, insbesondere als Sympathisant oder Unterstützer der Muslimbruderschaft, in den Fokus der ägyptischen Sicherheitsbehörden geraten zu sein, hat er auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, seinen Wehrdienst aus Gewissensgründen umgangen zu haben oder ihn künftig aus solchen Gründen verweigern zu wollen. Eine mögliche Verletzung des in Art. 9 EMRK garantierten Rechts auf Gewissensfreiheit setzt die Glaubhaftmachung einer echten und aufrichtigen Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst voraus (vgl. insoweit VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - VG 39 K 61.19 A - juris Rn. 27; vgl. VGH München, Urteil vom 24. August 2017 - 11 B 17.30392 - juris Rn. 15). Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 110). Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit gegen die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, ebd.). Für eine verbindliche und unbedingte Gewissensentscheidung des Betroffenen müssen konkrete Anhaltspunkte anhand seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung, seines bisherigen Verhaltens und der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und ist, sowie anhand der Motivation seiner Entscheidung festgestellt werden (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 25. April 2018 - B 5 K 16.31862 - juris Rn. 30). Dass der Kläger für sich eine derartige Gewissensentscheidung getroffen hat, ist auf der Grundlage seiner Einlassungen nicht erkennbar. Zwar hat er schriftsätzlich vortragen lassen, er wolle in Ägypten keinen Wehrdienst leisten, niemals Teil eines bewaffneten Konflikts sein und die Waffe nicht gegen andere Menschen richten müssen. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat er jedoch keinerlei Angaben dazu gemacht, seinen Wehrdienst aus nachvollziehbaren Gewissensgründen nicht leisten zu wollen. Hier hat lediglich angegeben, einberufen worden zu sein und noch Wehrdienst leisten zu müssen. Auch bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger nur angegeben, er habe „ursprünglich“ nicht in der Armee dienen wollen, zumal es damals auch Probleme auf der Sinai-Halbinsel mit Anschlägen, Explosionen und Toten gegeben habe. Seine Beweggründe für die Ablehnung des Wehrdienstes hat er im Einzelnen aber nicht dargelegt. Seine Aussage, er wolle nicht in der Armee dienen, und sein Verweis auf die Probleme auf dem Sinai genügen für die Darlegung einer mit seiner persönlichen Entwicklung im Einklang stehenden sittlichen Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst nicht, zumal die Motivation für die Ablehnung des Wehrdienstes nicht ansatzweise dargelegt worden ist. Insbesondere finden die schriftsätzlichen Ausführungen seiner Verfahrensbevollmächtigten dazu, er wolle niemals Teil eines bewaffneten Konflikts sein und die Waffe nicht gegen andere Menschen richten müssen, keinerlei Bestätigung in seinem persönlichen Vorbringen vor dem Bundesamt oder der erkennenden Kammer. Auch ansonsten sind Aspekte seiner Lebensführung, seines bisherigen Verhaltens oder sonstiger Einflüsse, die Ursache für eine Gewissensentscheidung gegen die Ableistung des Wehrdiensts sein könnten, nicht erkennbar. Ebenso wenig wie damit im Ergebnis eine Verfolgung des Klägers nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG in Anknüpfung an seine politische Überzeugung feststellbar ist, kommt eine solche wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - hier der Gruppe der Wehrdienstentzieher - im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Beide Anforderungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Eine bestimmte soziale Gruppe kann zudem nicht allein dadurch begründet werden, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (vgl. für alles Vorstehende BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 - 1 B 45/18 - juris Rn. 9 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2019 - 2 LB 284/19 - juris Rn. 61). Dies zugrunde gelegt, gibt es eine bestimmte soziale Gruppe der Wehrdienstentzieher in Ägypten nicht. Es fehlt zum einen an einer gemeinsamen Glaubensüberzeugung dieser Personengruppe, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Neben der politisch-ethischen Überzeugung, die eine Wehrdienstverweigerung bedingen und deren Aufgabe von dem Betroffenen nicht verlangt werden kann, kann eine Wehrdienstentziehung nämlich auch zahlreichen anderen, zum Beispiel finanziellen Gründen, der Sorge um die eigene Familie oder der Angst um das eigene Leben geschuldet sein (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 62). Da davon auszugehen ist, dass die Wehrdienstentziehung durch ägyptische Männer einer Vielzahl verschiedener Motive folgt, liegt insoweit keine für alle Gruppenmitglieder identitätsprägende gemeinsame Glaubensüberzeugung vor, zumal auch der Kläger selbst eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Zum anderen hat die Gruppe der Wehrdienstentzieher in Ägypten keine deutlich abgegrenzte Identität in dem Sinne, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Es ist nicht erkennbar, dass diese Personengruppe in Ägypten als fest umrissene und homogene Gruppe wahrgenommen wird. Vielmehr neigen Ägypter aller politischer Strömungen dazu, sich dem Wehrdienst zu entziehen (vgl. IRB vom 17. Juni 2018, a.a.O., S. 1). Neben denjenigen, die sich dem Wehrdienst in Ägypten durch die Flucht ins Ausland entziehen, gibt es sowohl eine kleine Bewegung von Verweigerern aus Gewissensgründen, die diese in Ägypten kundtun (vgl. IRB, Responses to Information Requests, EGY106143.E, Egypt: Military Service, vom 20. Juli 2018, S. 6, Home Office, a.a.O., S. 16), als auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts diejenigen, die sich der inoffiziellen Möglichkeit des „Freikaufs“ vom Wehrdienst bedienen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 22. Februar 2019, S. 10). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in Ermangelung einer Verknüpfung mit den aufgezeigten flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen letztlich auch nicht wegen des Vorliegens einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Dies sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. In verschiedenen aktuelleren Berichten wird zwar die Auffassung vertreten, dass das ägyptische Militär gegenwärtig im Gebiet des Nord-Sinai schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begeht. Human Rights Watch führt in seinem Bericht „If you are afraid for your lives, leave Sinai! Egyptian security forces and ISIS-affiliate abuses in north Sinai“ aus, dass ägyptische Militär- und Polizeikräfte auf der Halbinsel Sinai schwere und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen gegen Zivilisten begingen. Die Vergehen würden im Zuge der Kampagne gegen Mitglieder der Provinzgruppe Sinai, des lokalen ISIS-Ablegers, erfolgen und in einigen Fällen Kriegsverbrechen darstellen. Die Recherchen würden Verbrechen wie willkürliche Masseninhaftierungen, Verschleppungen, Folter, außergerichtliche Tötungen und möglicherweise rechtswidrige Angriffe auf Zivilisten durch Luft- und Bodenstreitkräfte dokumentieren (vgl. Human Rights Watch, Artikel vom 28. Mai 2019, „Ägypten: Schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Nord-Sinai“ unter Berufung auf den genannten Bericht vom selben Datum). Auch an anderer Stelle wird dokumentiert, dass ägyptische Streitkräfte bei einer laufenden Militäroperation im Sinai verbotene Streubomben einsetzen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Ägypten, vom 24. Juli 2019, Seite 41; Amnesty International, Artikel „Schmutziger Krieg auf dem Sinai“ vom 21. März 2018). Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass besonders auf dem Nord-Sinai extralegale Tötungen im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt werden, wobei es sich nach offiziellen Darstellungen um gerechtfertigte Tötungen, z.B. im Zusammenhang mit Widerstand bei der Festnahme oder der Verhinderung von Terroranschlägen, handele (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 16). Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln kommt es zudem durchaus vor, dass Wehrdienstleistende ihren Dienst in der Region des Nord-Sinai leisten müssen. Es wird berichtet, dass die Bedingungen, unter denen Wehrpflichtige im ägyptischen Militär eingesetzt werden, und die jeweiligen Funktionen, die Wehrpflichtige ausüben müssen, variieren. Sie reichen vom Dienst auf einem militärischen Posten, auch auf dem Sinai, bis hin zu eher zivilen Posten wie die Bewachung von Botschaften oder die Arbeit in regierungsgeführten (staatlichen) Fabriken, Büros, Hotels oder Unternehmen (vgl. Home Office, a.a.O., S. 9). Einige Wehrpflichtige würden an die militärische Front im Nord-Sinai geschickt, während andere in städtische Gebiete zur Polizei entsandt würden; diejenigen mit bedeutenden familiären oder anderen Verbindungen könnten ihren Militärdienst in Verwaltungsabteilungen, Militärhotels oder -büros oder in einem der Wirtschaftsprojekte des Militärs leisten (vgl. DFAT, a.a.O., S. 33 f.). Vorliegend ist jedoch wiederum nicht erkennbar, dass eine etwaige Sanktionierung der Verweigerung des Militärdiensts oder hier weitergehend der Wehrdienstentziehung wegen flüchtlingsrechtlich relevanter Merkmale erfolgen würde.Diese Verknüpfung ist auch in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation vonnöten. Aus der Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzenden gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG ergibt sich auch in den Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen; hinzukommen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG vielmehr eine „Verknüpfung“ zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss „wegen“ bestimmter Verfolgungsgründe drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 33). In diesem Sinne geht auch der EuGH davon aus, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU die Einstufung einer Strafverfolgung oder Bestrafung als „Verfolgungshandlung“ betrifft, und trennt davon die in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU angeführten Verfolgungsgründe (vgl. BVerwG ebd. unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Shepherd - juris Rn. 31). Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, dass es entgegen der vom Verwaltungsgericht Hannover in einem Vorlagebeschluss vom 7. März 2019 vertretenen Auffassung (vgl. VG Hannover, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - 4 A 3526/17 - juris) keiner (weiteren) Klärung durch den EuGH für die vorliegende Fallkonstellation bedarf (vgl. BVerwG, ebd.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 - juris Rn. 67 ff., das die richtige Anwendung des Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU für derart offenkundig hält, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibe, also ein „acte clair“ vorliege; in diesem Sinne ebenso BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 20 B 19.32952 - juris Rn. 37 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 - 14 A 2778/17.A - juris Rn. 49 ff.; VG Berlin, Urteil vom 20. November 2019 - VG 8 K 906.16 A - juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2020 - 12 K 770.16 A - juris Rn. 30). Hinzu kommt, dass ein künftiger Einsatz des Klägers als Wehrpflichtiger in der Region des Nord-Sinai nicht plausibel dargelegt wurde. In der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zusammenhang mit der in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Verfolgungshandlung in Bezug auf Syrien die Auffassung vertreten, es könne für jeden Militärangehörigen eine Begehung oder hinreichend unmittelbare Unterstützung von Kriegsverbrechen angenommen werden, was insbesondere mit Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten bei neu in die Armee eintretenden Wehrpflichtigen begründet wird (vgl. VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2018 - 15 A 2670/17 - juris Rn. 38; VG Göttingen, Urteil vom 23. Mai 2018 - 3 A 719/17 - juris, Entscheidungsabdruck S. 9). Jedoch schließt sich die erkennende Kammer den Ausführungen des Bayerischen VGH sowie des OVG Lüneburg an, die jeweils unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH im Fall Shepherd davon ausgehen, es müsse plausibel erscheinen, dass der Betroffene entweder als Mitglied der Kampftruppen selbst Kriegsverbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG begehen oder er sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 20 B 19.32952 - juris Rn. 33, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 - juris Rn. 67 ff., jeweils unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris Rn. 36 ff., 38; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - 3 B 28.17 - juris Rn. 49; VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - VG 39 K 61.19 A - juris Rn. 29; VG Berlin Urteil vom 10. Februar 2020 - VG 12 K 770.16 A - juris Rn. 30). Es könne nicht für jeden Wehrpflichtigen unter Verzicht auf die Darlegung des zu erwartenden Einsatzes eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. § 2 Nr. 5 AsylG angenommen werden, weil sich dann der noch nicht eingezogene Wehrpflichtige unter deutlich erleichterten Bedingungen auf eine bevorstehende Verfolgungshandlung berufen könne als der bereits einer unverdächtigen Einheit zugewiesene Wehrdienstleistende, ohne dass der Wehrpflichtige einem signifikant erhöhten Risiko der Begehung oder Unterstützung von Kriegsverbrechen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 36). Auch das BVerwG führt aus, es sei jedenfalls darzulegen, dass entweder alle infrage kommenden Einheiten mit hoher Wahrscheinlichkeit in als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen involviert sind oder doch hinreichend plausibel ist, dass wehrdiensttauglichen Personen der Einsatz in solchen Einheiten droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 1 C 10/18 - juris Rn. 22). In Ermangelung entsprechender Angaben des Klägers und angesichts vielfältiger anderer Verwendungsmöglichkeiten von Wehrpflichtigen im ägyptischen Militär reicht allein die abstrakte Möglichkeit, dass der Kläger verpflichtet werden könnte, seinen Wehrdienst gerade auf dem Gebiet des Nord-Sinai abzuleisten, nicht aus. Wehrpflichtige werden landesweit eingesetzt und neben Fronteinsätzen auf dem Sinai kommt die Verwendung bei der Polizei in städtischen Gebieten, im Gefängniswachdienst oder in einer militärischen Wirtschaftseinheit in Betracht (vgl. Home Office, a.a.O., S. 17). Auch wenn den Erkenntnismitteln genaue Zahlen dazu, wie viele Wehrpflichtige in der Region des Nord-Sinai eingesetzt wurden oder werden, nicht zu entnehmen sind, ist gleichwohl davon auszugehen, dass ein Großteil der Wehrpflichtigen in anderen Regionen des Landes und in Funktionen eingesetzt wird, die in keinerlei Verbindung zu etwa begangenen Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen stehen. Außerdem ist nicht erkennbar, dass der ägyptische Staat von einer Person, die sich dem Militärdienst unterzieht, gegenwärtig verlangen würde, sich menschenrechtwidrig zu verhalten (vgl. Home Office, a.a.O., S. 9). Es liegen im Ergebnis also keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in der Region des Nord-Sinai verwendet und dort im weitesten Sinne zur Begehung von Menschenrechtverletzungen eingesetzt werden würde. Von einer Plausibilität eines dortigen Einsatzes kann nach alledem nicht ausgegangen werden. Die strittige Frage, ob § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine bewusste „Verweigerung des Militärdiensts“ verlangt oder ob eine Wehrdienstentziehung durch Flucht bzw. Ausreise genügt, muss nach alledem hier nicht entschieden werden. cc) Der Kläger kann eine etwaige staatliche Verfolgung schließlich nicht aus dem Umstand herleiten, dass er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 22. Februar 2019, S. 20). II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte, die nur angenommen werden kann, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). Für alle Anträge auf internationalen Schutz, mithin auch für solche auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gilt zudem die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen gravierenden Schaden zu erleiden. In diesem Fall besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich schadensstiftende Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann - wie oben bereits unter I.1. ausgeführt wurde - widerlegt werden. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. VGH Baden-Württemberg, ebd.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 20 ff.). 1. Dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus Ägypten einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder unmittelbar von solch einem Schadenseintritt bedroht war, hat er nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Wie oben unter I.2. bereits ausgeführt wurde, hat er zum einen nicht glaubhaft gemacht, vor dem Verlassen seines Heimatlandes tatsächlich deshalb in den Fokus der ägyptischen Sicherheitsbehörden geraten zu sein, weil er in einer Organisation der Muslimbruderschaft gearbeitet hat oder ihm zugeschrieben wurde, Mitglied der Muslimbruderschaft zu sein. Zum anderen hat der Kläger nicht dargelegt, dass er vor seiner Ausreise Probleme mit den für die Wehrüberwachung zuständigen ägyptischen Behörden gehabt, sich irgendwelchen Anweisungen militärischer Stellen widersetzt oder sonst pflichtwidrig verhalten habe. Nach den obigen Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass er Ägypten verlassen hat, ohne zuvor irgendwelche Probleme mit ägyptischen Behörden gehabt zu haben. 2. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Ägypten einen ernsthaften Schaden erleiden oder dass er von solch einem Schaden bedroht werden wird. a) Da bereits nicht glaubhaft ist, dass er in Ägypten wegen einer Tätigkeit für eine Organisation der Muslimbruderschaft Probleme hatte, ist auch für den Fall seiner Rückkehr der Eintritt eines ernsthaften Schadens in diesem Zusammenhang nicht beachtlich wahrscheinlich. b) Gleiches gilt mit Blick auf die geltend gemachte Wehrdienstproblematik, auch wenn man unterstellt, dass der Kläger tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Kreis der zum Wehrdienst aufgeforderten ägyptischen Männer gehört. aa) Die künftige Einberufung des Klägers zum Wehrdienst in der ägyptischen Armee als solche wäre für ihn nicht mit dem Eintritt eines derartigen ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verbunden. Diese Norm setzt Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU um und orientiert sich an Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 17). Hiernach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über einen gewissen Zeitraum hinweg zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, ebd., unter Berufung auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 , NVwZ 2011, 413). In beiden Fällen muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person (vgl. VGH Baden-Württemberg, ebd., unter Berufung auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. - , NVwZ 2012, 681). Dass der Kläger als Wehrdienstleistender in der ägyptischen Armee generell einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würde, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Anhaltspunkte für die generelle Misshandlung von Rekruten in der Armee sind nicht erkennbar; im Allgemeinen sind die Bedingungen für den Militärdienst nicht so hart, dass sie einen ernsthaften Schaden begründen (vgl. Home Office, a.a.O., S. 9). Abgesehen von einem Hinweis auf einen Zeitungsartikel, demzufolge Wehrpflichtige häufig gezwungen seien, Vorgesetzte zur Vermeidung von schlechter Behandlung zu bestechen (vgl. Home Office, a.a.O., S. 18), kann in Ermangelung anderer Berichte, die auf generell unmenschliche oder erniedrigende Bedingungen für Wehrpflichtige innerhalb der ägyptischen Armee schließen lassen, nicht davon ausgegangen werden, dass die bloße Einberufung des Klägers für diesen mit dem Eintritt eines ernsthaften Schadens im oben beschriebenen Sinn verbunden wäre. Dass der Einsatzort der Rekruten und ihre damit verbundene Verwendung unterschiedlich hart ist, ist für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Übrigen ebenso wenig ausreichend wie der Umstand, dass einige Rekruten bei ihrer Arbeit in militärischen Wirtschaftsunternehmen möglicherweise zu niedrig bezahlt und damit ausgebeutet werden (vgl. Home Office, ebd.; vgl. Freedom House, „Freedom in the world“ vom 4. März 2020, G 4 0-4 pts; vgl. zur engen Verknüpfung von Militär und Wirtschaft in Ägypten, wo sich zahlreiche Großbetriebe gänzlich in der Hand der Generäle befinden, Bonn International Center for Conversion [bicc], Dezember 2019, Länderinformation Ägypten, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, S. 37). Gegen die Annahme einer generell im ägyptischen Militär zu verzeichnenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Wehrpflichtigen spricht zudem, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Armee groß ist. Das liegt zum einen gerade daran, dass die Armee durch die Wehrpflicht fest im Volk verankert ist, und zum anderen ist es auf die wirtschaftlichen und sozialen Verflechtungen der Armee zurückzuführen, die bis in die unteren Schichten der Gesellschaft reichen (vgl. bicc, a.a.O., S. 18). bb) Dem Kläger droht auch nicht wegen einer künftig erzwungenen Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen durch das Militär in dem Gebiet des Nord-Sinai ein ernsthafter Schaden, weil bei ihm dadurch psychisches Leid oder Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit verursacht werden könnten, die geeignet sind, seinen moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Denn die Verwendung des Klägers in diesem Gebiet ist - wie oben bereits ausgeführt wurde - angesichts vielfältiger Verwendungsmöglichkeiten im ägyptischen Militär nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Aus diesem Grund droht dem Kläger auch keine möglicherweise als ernsthafter Schaden zu qualifizierende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt, der Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfasst (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). cc) Ferner ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Ägypten deshalb ein ernsthafter Schaden droht, weil er sich bislang bei den ägyptischen Rekrutierungsbehörden nicht für den Wehrdienst hat registrieren lassen und vorgibt, den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern zu wollen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm deshalb eine Freiheitsstrafe und infolgedessen in Haft wegen dort praktizierter Misshandlungen oder vorherrschender Haftbedingungen in ägyptischen Gefängnissen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Zu möglichen Strafverfahren und Straftatbeständen führt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das VG Berlin vom 20. November 2019 (S. 1, 3 f., 6 f.) aus, Wehrpflichtige unterlägen ab dem Aufruf zur Musterung nach Art. 48 des Gesetzes zum nationalen Militärdienst (Gesetz 127/1980 - MilDG) den Bestimmungen des ägyptischen Gesetzes über die Militärgerichtsbarkeit (Gesetz 25/1966 - MilGG). Von diesem Zeitpunkt an sei Art. 154 MilGG (Desertion und versuchte Desertion) wahrscheinlich einschlägig, der auch die Vermeidung des Militärdiensts sowie Fallkonstellationen erfasse, in denen sich ein Wehrpflichtiger der Einberufung in den Militärdienst entzogen habe. In diesen Fällen sei eine Haftstrafe, die nach § 18 des ägyptischen Strafgesetzbuchs bis zu drei Jahre betragen könne, oder eine Geldstrafe vorgesehen. Es liege nahe, dass es in Strafverfahren wegen der Vermeidung des Militärdiensts, die Personen im wehrpflichtigen Alter beträfen, zu Haftstrafen kommen könne. Ferner könne die Desertion vom Schlachtfeld gemäß Art. 154 MilGG mit der Todesstrafe bestraft werden. Für den Zeitraum vor dem Aufruf zur Musterung, die auch ohne vorherige Registrierung erfolgen würde, sei hingegen kein Straftatbestand bekannt, der sich z.B. auf die Vermeidung der Registrierung bzw. auf die Vermeidung der Beantragung einer Wehrdienstkarte erstrecken würde (vgl. für alles Vorstehende Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 3, 6). Ab dem Ende der Zeit der Wehrpflicht mit 30 oder 31 Jahren werde die fehlende Ableistung des Militärdiensts nach Art. 49 MilDG mit einer Haftstrafe zwischen zwei und drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 500 bis 1.000 ägyptischen Pfund bestraft, wobei in solchen Fällen meist eine Geldstrafe verhängt werde. Dabei scheine nach der Rechtslage kein Unterschied zwischen einem Verlassen des Landes vor oder nach der Registrierung zum Militärdienst zu bestehen. Für den Fall, dass eine Person sich der Aufforderung, Reservedienst zu leisten, verweigere, sehe Art. 52 MilDG eine Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und/oder eine Geldstrafe von mindestens 200 ägyptischen Pfund vor. Die Möglichkeit eines Freikaufs vom Wehrdienst bestehe nach ägyptischem Recht nicht. Im aktuellen Lagebericht verweist das Auswärtige Amt hingegen auf das Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des „Freikaufs“ (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 22. Februar 2019, S. 10). Auch in anderen Erkenntnismitteln werden unterschiedliche Strafrahmen im Zusammenhang mit der Entziehung bzw. Vermeidung oder Verweigerung des Wehrdiensts in verschiedenen Konstellationen aufgezeigt. Nur vereinzelt wird dort jedoch auf bestimmte ägyptische Rechtsgrundlagen Bezug genommen. Nach dem „Country Information Report - Egypt“ des DFAT vom 17. Juni 2019 müsse eine Person eine Geldstrafe von bis zu 1.000 ägyptischen Pfund (170 USD) zahlen und/oder mit einer mindestens einjährigen Haftstrafe rechnen, wenn sie nicht in der Lage sei, ihre Befreiung vom Militärdienst zu erneuern, und wenn sie ihren Militärdienst nicht beende. Diejenigen, die sich dem Militärdienst entziehen wollten, würden mit hoher Wahrscheinlichkeit verhaftet und inhaftiert (vgl. für das Vorstehende DFAT, a.a.O., S. 34). Diese Ausführungen des DFAT legt auch der bereits zitierte Bericht des Home Office zugrunde (vgl. Home Office, a.a.O., S. 20). Dort wird außerdem davon ausgegangen, dass die Umgehung des Militärdiensts mit bis zu zwei Jahren Gefängnis und/oder einer Geldstrafe zwischen 500 und 1.000 ägyptischen Pfund geahndet werde (vgl. Home Office, a.a.O., S. 9). Gleichzeitig verweist das Home Office auf eine Quelle, wonach Personen, die sich dem Militärdienst entzögen, zwar dem hohen Risiko einer Verhaftung ausgesetzt seien, die Informationen über die Art der Bestrafung aber gleichfalls begrenzt seien. Einige Quellen würden zudem darauf hindeuten, dass eine Geldbuße für die Umgehung des Diensts wahrscheinlich sei und dass in der Praxis kaum ein anderes Risiko einer Bestrafung bestehe als eine Geldbuße, sobald eine Person 30 Jahre alt werde. Ausweislich der Website des ägyptischen Generalkonsulats in Kuwait könnten Ägypter, die älter als 30 Jahre seien und keinen Militärdienst geleistet hätten und davon auch nicht befreit seien, für dieses Versäumnis eine Strafe zahlen (vgl. Home Office, a.a.O., S. 21). Das IRB führt in einer Auskunft vom 17. August 2018 aus, dass Personen, die sich der Wehrpflicht in Ägypten entzögen, je nach Quelle mit drei Jahren Gefängnis (NoMilService vom 31. Juli 2018; Human Rights Watch vom 1. August 2018) oder mit einer zweijährigen Haftstrafe und einer Geldstrafe von nicht weniger als 2.000 ägyptischen Pfund rechnen können (EOHR vom 31. Juli 2018). Ohne weitere Einzelheiten zu nennen, sei in der letztgenannten Quelle darauf hingewiesen worden, dass die Geldstrafe (penalty) für die Vermeidung des Militärdiensts nur bei Personen angewandt werde, die das 30. Lebensjahr vollendet hätten, und dass Personen unter 30 Jahren gezwungen würden, als Strafe einen verlängerten Militärdienst zu leisten. Nach Human Rights Watch würden Personen, die nach Ägypten zurückkehrten, bevor sie 30 Jahre alt seien, und die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, wahrscheinlich ins Gefängnis gehen. Ein Vertreter der Organisation NoMilService habe ferner aufgezeigt, dass jemanden, der sich der Einberufung zum Militärdienst entzogen habe und bis zum 30. Geburtstag nicht verhaftet worden sei, eine Geldstrafe und/oder Gefängnis erwarte; die Armee würde aber keine nachträgliche „Einschreibung“ beim Militär verlangen. Außerdem reagiere die ägyptische Armee dieser Quelle zufolge auf die Umgehung der Wehrpflicht auf äußerst harte Weise; auch Folter und Mord seien mögliche Folgen. Die Vermeidung, Umgehung oder Flucht vor der Wehrpflicht sowie die Unterlassung, sich zum Dienst zu melden, seien nach ägyptischem Recht Verbrechen. Personen, die diese Taten begingen, würden als Militärangehörige betrachtet und müssten sich daher vor Militärgerichten verantworten. Außerdem habe die Organisation NoMilService darauf hingewiesen, dass außergesetzliche Strafen für Personen existierten, die die Wehrpflicht vermieden oder ablehnten. Diese Strafen reichten von öffentlicher Schmähung und Rufmord bis hin zu Folter, Nahrungsentzug und sogar Mord. Diese illegalen Handlungen seien sehr verbreitet und würden von den Militärbehörden gefördert. Ein Vertreter des Al Nadeem Center for Rehabilitation of Victims of Violence, einer NGO mit Sitz in Ägypten, habe schließlich darauf hingewiesen, dass das Strafmaß für die Verweigerung des Militärdiensts stark vom Willen der Justizbehörde, d.h. der Militärjustiz, abhänge (vgl. für alles Vorstehende IRB, a.a.O., S. 2 f.). In einer Auskunft vom 20. Juli 2018 führt das IRB weiter aus, ausweislich der Website des ägyptischen Verteidigungsministeriums lege Art. 49 MilDG fest, dass jede Person, die älter als 30 Jahre sei und die sich einer Untersuchung oder Einberufung entzogen habe, zu Gefängnis und einer Geldstrafe von mindestens 3.000 und höchstens 10.000 ägyptischen Pfund oder zu einer dieser beiden Strafen verurteilt werde (vgl. IRB, Auskunft vom 20. Juli 2018, a.a.O., S. 6). Ferner weist das IRB darauf hin, dass die ägyptischen Streitkräfte Justizkomitees in verschiedene Länder entsenden würden, die den militärischen Status ägyptischer Männer regeln würden, die älter als 30 Jahre seien und keinen Militärdienst geleistet hätten; diese erhielten nach Zahlung einer Strafe eine Bescheinigung über das Ende ihrer Dienstzeit (vgl. IRB, a.a.O., S. 7). Die erkennende Kammer hat verschiedene Bestimmungen des MilDG und des MilGG übersetzen lassen. Nach Art. 36 MilDG darf niemand zum Wehrdienst aufgefordert werden, der das 30. Lebensjahr vollendet hat. Diese vorangegangene Bestimmung gilt nicht im Falle des Krieges oder der Mobilisierung oder des Ausnahmezustandes und bei Beschluss des Präsidenten der Republik. Gemäß Art. 48 MilDG ist die Militärjustiz allein zuständig für die Überprüfung der Verbrechen, die in diesem Gesetz genannt werden, und die damit verbundenen Fälschungsdelikte. Nach Art. 49 MilDG wird, unter der Voraussetzung, dass kein Verstoß gegen die Bestimmung des Art. 36 vorliegt, jeder, der die Frist der Musterung oder der Rekrutierung nach Vollendung des 30. Lebensjahres versäumt, mit Haft und einer Geldstrafe von mindestens 3.000 Pfund und höchstens 10.000 Pfund oder mit einer von den beiden Strafen bestraft. Gemäß Art. 52MilDG wird mit Haft und einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Pfund und höchstens 3.000 Pfund oder mit einer von beiden Strafen bestraft, wer zum Reservedienst einberufen wird und dem ohne triftigen Grund nicht Folge leistet. Art. 154 MilGG, der im Kapitel „Verbrechen in Zusammenhang mit dem Militärdienst“ und im Abschnitt „Verbrechen der Desertion und der Abwesenheit“ steht, regelt Folgendes: „Jede Person, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt und eines der folgenden Verbrechen während des Dienstes im Feld begeht: 1. Seine Desertion oder der Versuch der Desertion aus dem Dienst in den bewaffneten Streitkräften, 2. Seine Beeinflussung oder der Versuch der Beeinflussung einer Person, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, oder dieser zu ermöglichen oder der Versuch, dieser Person zu ermöglichen, aus dem Dienst bei den bewaffneten Streitkräften zu desertieren, wird mit Todesstrafe oder mit einer in diesem Gesetz genannten geringeren Strafe als diese bestraft. Wenn er aber das Verbrechen außerhalb des Dienstes im Feld begeht, wird er mit Haft oder einer geringeren Strafe als diese bestraft.“ Art. 18 des ägyptischen Strafgesetzbuches sieht unter anderem vor, dass die Haftstrafe mit Ausnahme von im Gesetz geregelten Sonderfällen nicht weniger als 24 Stunden und nicht mehr als drei Jahre betragen darf. Die erkennende Kammer entnimmt den aufgezeigten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der dargelegten übersetzten ägyptischen Gesetzestexte, deren Bedeutung sich wiederum nur in Zusammenschau mit den relevanten Erkenntnisquellen ermitteln lässt, dass nach dem ägyptischen Recht die Strafbarkeit für eine Wehrdienstentziehung unterschiedlich geregelt ist, je nachdem ob es sich um Personen im wehrfähigen Alter, also jedenfalls zwischen dem 18. Geburtstag und der Vollendung des 30. Lebensjahres, oder um Personen handelt, die älter als 30 Jahre sind oder die nach Ableistung des Wehrdienstes bereits zum Reservedienst verpflichtet sind. Die Strafbarkeit einer Wehrdienstentziehung von Personen im wehrfähigen Alter stellt ein Verbrechen dar und ergibt sich nach den Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft an die erkennende Kammer vom 20. November 2019 aus Art. 154 Satz 2 MilGG. Von dieser Norm sind nach der besagten Auskunft ab dem Aufruf zur Musterung auch die Vermeidung des Militärdiensts sowie die Entziehung vom Wehrdienst nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfasst. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift nicht unmittelbar, dass diese erst ab dem Zeitpunkt des Aufrufs zur Musterung einschlägig ist. Ihr Wortlaut spricht jedoch auch nicht gegen dieses Verständnis, weil es durchaus nachvollziehbar ist, dass ein Dienstverhältnis außerhalb des Feldes überhaupt erst mit dem Aufruf zur Musterung entsteht. Außerdem nennt auch Art. 49 MilDG, der für Personen nach Vollendung des 30. Lebensjahres einschlägig ist, die Frist der Musterung oder der Rekrutierung als maßgebliche Zeitpunkte. Vor diesem Hintergrund besteht für die erkennende Kammer kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Auswärtigen Amtes zur Reichweite und Bedeutung von Art. 154 MilGG zu zweifeln. Das gilt auch für die Aussage des Auswärtigen Amtes, dass für den Zeitraum vor dem Aufruf zur Musterung kein Straftatbestand bekannt sei, der sich auf eine Vermeidung der Registrierung beziehen würde. Hinweise auf eine schon vor dem Aufruf zur Musterung entstehende Strafbarkeit für den Fall der Vermeidung der Registrierung finden sich auch weder in den anderen in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln noch in den dem Gericht zur Verfügung stehenden übersetzten ägyptischen Gesetzestexten. Soweit in den zitierten Erkenntnisquellen lediglich allgemein auf eine Wehrdienstentziehung abgestellt wird, ohne jedoch darzulegen, von welchem Zeitpunkt an eine Wehrdienstentziehung überhaupt in Betracht kommt, stellt dies jedenfalls keinen Widerspruch zu den Ausführungen des Auswärtigen Amts vom 20. November 2019 dar, das von der erkennenden Kammer explizit zu verschiedenen Konstellationen im Laufe eines Rekrutierungsverfahrens befragt worden war. Auf dieser Grundlage ist die erkennende Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf der Grundlage des Art. 154 MilGG drohen. Der Kläger hat in Ägypten schon deshalb keinen Regelverstoß begangen, weil er nach seinen eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise noch gar nicht dazu verpflichtet war, sich bei den ägyptischen Rekrutierungsbehörden registrieren zu lassen. Er war nach seinen Angaben ausweislich seines Reisepasses zum Zeitpunkt seiner Ausreise sogar zur Ausreise berechtigt, wobei eine Registrierung vom Ausland aus dann nicht infrage kam. Darüber hinaus ist ein Straftatbestand, der die fehlende Registrierung sanktioniert, nach den zurate gezogenen Erkenntnismitteln nicht existent. Schließlich hat der Kläger auch nicht glaubhaft dargelegt, vor seiner Ausreise oder im Nachhinein durch die ägyptischen Militärbehörden dazu aufgefordert worden zu sein, sich mustern zulassen. Er hat keinerlei Angaben dazu gemacht, eine solche Aufforderung in mündlicher oder schriftlicher Form erhalten zu haben. Des Weiteren hat er nicht vorgebracht, dass sich eine Verpflichtung zur Musterung für ihn erkennbar aus anderen Umständen, z.B. aus einer allgemein gültigen behördlichen Verfügung, ergeben habe. Im Gegenteil hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, dass man nach Übergabe seiner Unterlagen an die Rekrutierungsbehörde „mitgeteilt“ bekomme, „wann man kommen“ müsse. Eine nach den ägyptischen Vorschriften strafbare Wehrdienstentziehung durch den Kläger ist nach alledem nicht erkennbar. Diese Einschätzung entspricht auch dem Gesamtbild des ägyptischen Rekrutierungsverfahrens. Denn Personen wie der Kläger, die von den Rekrutierungsbehörden Ägyptens noch nicht kontaktiert worden sind, also weder zur Musterung aufgerufen noch einberufen worden sind, sollen vor allem durch die sich aus der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes ergebenden Einschränkungen bei der Berufsausbildung, beim Studium und beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen sowie bei der Reisefreiheit getroffen und dadurch dazu bewegt werden, ihren Dienstpflichten nachzukommen (vgl. insoweit Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 3, 6; Home Office, a.a.O., S. 10, 21). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger, der sich weder einem Aufruf zur Musterung noch einem Einberufungsbefehl widersetzt hat, im Falle seiner Rückkehr keine strafrechtlichen Konsequenzen und weder Polizeigewahrsam noch sonstige Haft zu erwarten hat, sondern lediglich zur Ableistung seines Wehrdiensts verpflichtet sein wird. Durch die Ableistung dieses Diensts ist es ihm überdies möglich, die zuvor erwähnten sozialen Einschränkungen abzuwenden. Hinzu kommt, dass der in sämtlichen Quellen für die Fälle der Wehrdienstentziehung angegebene Strafrahmen neben einer Haftstrafe auch eine Geldstrafe vorsieht und diese jeweils auch alternativ zur Haft vorgesehen ist. Da im Vergleich zur unterlassenen Registrierung beim Militär auch in Ägypten der Tatvorwurf in Fällen schwerer wiegen dürfte, in denen jemand trotz Einladung nicht zur Musterung erscheint oder dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet, kann auch deshalb nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass Personen wie der Kläger, die keinerlei Kontakt zu den ägyptischen Rekrutierungsbehörden hatten und bereits vor Ablauf der Registrierungsfrist ausgereist sind, bei ihrer Rückkehr nach Ägypten tatsächlich festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Der Kläger hat darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen auch nicht wegen der von ihm behaupteten Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu erwarten. Denn die erkennende Kammer hält die künftige Berufung des Klägers auf eine entsprechende Gewissensentscheidung - wie oben ausgeführt wurde - nicht für glaubhaft. Nach alledem war auch der dritte Beweisantrag des Klägers abzulehnen, für die Tatsache, dass eine Person wie er, die nicht bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres die Unterlagen zur Registrierung zum Wehrdienst eingereicht hat, durch die ägyptischen Behörden jederzeit festgenommen, inhaftiert sowie durch Haftstrafe bestraft werden kann, eine Auskunft des Auswärtigen Amts bzw. - wenn diese Auskunft nicht weitergehe, als die bisherige Auskunft vom 20. November 2019 - ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht hat zu der Frage der Wehrdienstentziehung in Ägypten bereits die zitierte umfangreiche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 eingeholt, die sich auch mit der Thematik der Registrierung und deren Unterlassung befasst. Zudem liegen die zitierten weiteren, aktuellen Auskünfte vor, die jedenfalls für Personen, die wie der Kläger keinen unmittelbaren Kontakt mit der Rekrutierungsverwaltung Ägyptens hatten, in der Gesamtschau ausreichend sind. Mit ihnen decken sich auch die vorliegenden Übersetzungen der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften Ägyptens und das Gesamtbild des ägyptischen Rekrutierungsverfahrens. Aus dem Beweisantrag des Klägers wird im Übrigen nicht erkennbar, aus welchen Gründen die bislang in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ungenügend sein sollten. Sie erhalten auch aus Sicht der erkennenden Kammer keine eklatanten und hier relevanten Unstimmigkeiten. Weil im Ergebnis eine Inhaftierung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens oder eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe nicht beachtlich wahrscheinlich ist, kommt es vorliegend nicht mehr auf die Frage an, ob dem Kläger im Polizeigewahrsam oder in ägyptischen Haftanstalten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund dort praktizierter Misshandlung oder Folter sowie angesichts der dortigen Haftbedingungen droht. Aufgrund dessen war auch der vierte Beweisantrag des Klägers abzulehnen, für die Tatsache, dass eine Person wie er in Ägypten in Polizeigewahrsam oder Haft mit Folter sowie mit der Entziehung wesentlicher Grund-, Menschen- und Verfahrensrechte zu rechnen hat, ein Sachverständigengutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe einzuholen. Dieser Beweisantrag ist nicht entscheidungserheblich, weil das Gericht - wie ausgeführt wurde - nicht davon überzeugt ist, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten Haft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Im Übrigen liegen zu den Haftbedingungen in Ägypten ausreichend Erkenntnismittel vor, um die unter Beweis gestellte Frage zu beantworten. Insbesondere hat sich die Schweizerische Flüchtlingshilfe zu den Haftbedingungen in Ägypten in ihrer von der Kammer eingeholten Auskunft vom 23. Januar 2020 geäußert. Es ist aus dem Beweisantrag weder ersichtlich, dass die bislang in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ungenügend wären, noch aus welchen Gründen die Schweizerische Flüchtlingshilfe über weitergehende oder andere Erkenntnisse verfügen sollte, die sie in ihrer aktuellen Auskunft nicht benannt hat. c) Darüber hinaus ist eine möglicherweise auf der humanitären oder medizinischen Lage beruhende Beeinträchtigung des Klägers in Ägypten nicht an § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zu messen. Denn erforderlich ist ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Ägypten eine notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde, bestehen jedoch nicht. d) Schließlich liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch nicht aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. Zwar kommt es im Norden des Sinais zu bewaffneten Auseinandersetzungen der ägyptischen Streitkräfte mit terroristischen Gruppierungen (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts vom 26. Januar 2018 und 30. Juli 2019). Diese Auseinandersetzungen sind jedoch regional begrenzt, sodass der Kläger als Zivilperson bei der Rückkehr in eine Gegend außerhalb des Sinai davon nicht betroffen sein wird. Ernsthafte Bedrohungen von Kombattanten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts sind hingegen nicht in die Prognose einzustellen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 65), sodass hier ein etwaiger Einsatz des Klägers als Wehrpflichtiger auf dem Sinai nicht von Belang ist. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, so-weit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 - juris Rn. 11). Eine derartige Bedrohungslage ist für den Kläger nicht erkennbar. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen unter II. Bezug genommen werden. Dem Kläger droht eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen in Ägypten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Ägypten auf eine besonders schlechte humanitäre Lage treffen wird. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass es dem Kläger angesichts seiner Schulbildung und seiner bisherigen Berufserfahrung möglich sein wird, sich in Ägypten eine Existenz aufzubauen. Im Übrigen muss er auch auf seine in Ägypten lebenden Familienangehörigen, insbesondere auf seine Eltern und Geschwister verwiesen werden, auf deren Unterstützung er jedenfalls übergangsweise wird zurückgreifen können. 2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dass der Kläger gegenwärtig an derartigen Erkrankungen leidet, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus führt die derzeitige weltweite COVID-19-Pandemie, ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus, nicht zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes. Diese Pandemie stellt allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wonach die oberste Landesbehörde u.a. aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen anordnen kann, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Anordnung kann diese Sperrwirkung nur im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 32). Die Voraussetzung für eine Durchbrechung der Sperrwirkung liegt hier indes nicht vor, da diese eine extreme Gefahrenlage in dem Maße verlangt, dass die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 - juris Rn. 9). Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 24.10 - juris Rn. 20). Hiervon ist bezogen auf den jungen, nicht vorerkrankten Kläger nicht auszugehen, weil jedenfalls für Personen seines Alters ohne relevante Vorerkrankungen keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung besteht. Überdies breitet sich die Pandemie länder- und kontinentübergreifend aus, sodass ein auf Ägypten bezogenes Abschiebungsverbot keinen Schutz vor einer Infektion böte, da das Infektionsrisiko weltweit und damit auch in Deutschland besteht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. März 2020 - VG 35 K 117.18 A - Entscheidungsabdruck S. 17, sowie Beschluss vom 1. Juli 2020 - VG 32 L 123/20 - Entscheidungsabdruck S. 14). IV. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Über die Dauer der nach § 11 Abs. 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung festzusetzenden Befristung entscheidet die Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies hat das Bundesamt ausweislich des Bescheides richtig erkannt und gleichzeitig die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten, sondern von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung, die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festzulegen und damit auf die Hälfte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von 5 Jahren, lässt keine Ermessensfehler erkennen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm internationalen Schutz gemäß den §§ 3 und 4 des Asylgesetzes - AsylG - zu gewähren und hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - festzustellen. Der Kläger wurde seinen Angaben zufolge am 10. Juli 1995 geboren, besitzt die ägyptische Staatsangehörigkeit und ist Araber islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenem Bekunden am 21. Dezember 2013 aus Italien kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Dezember 2013 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - seinen Asylantrag. Nachdem die italienischen Behörden das auf den Kläger bezogene Übernahmeersuchen des Bundesamtes abgelehnt hatten, ging dieses bei der Bearbeitung des klägerischen Asylantrages in das nationale Verfahren über. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 26. Mai 2016 brachte der Kläger vor, er habe bis zu seiner Ausreise aus Ägypten gemeinsam mit seiner Familie in dem Dorf A... gewohnt. Neben seinen Eltern lebten ein Bruder, eine verheiratete Schwester sowie verschiedene Onkel in Ägypten, ein älterer Bruder überdies in Jordanien. An einer im Nachbarort gelegenen Wirtschaftsschule habe er ein Wirtschaftsdiplom erworben. Anschließend habe er seinem Vater geholfen, der Taxifahrer gewesen sei, und drei bis vier Stunden täglich bei der Essensausgabe einer Organisation der Muslimbruderschaft gearbeitet, ohne aber selbst Mitglied der Muslimbruderschaft gewesen zu sein. Wehrdienst habe er nicht geleistet, weil er zuvor geflohen sei; er sei aber einberufen worden. Zu seiner Verfolgungsgeschichte befragt, führte der Kläger aus, sein Cousin, selbst Mitglied der Muslimbruderschaft, habe bei der besagten Organisation der Muslimbruderschaft gearbeitet und ihm zu der dortigen Arbeitsstelle verholfen, die er im März 2013 nach Beendigung der Wirtschaftsschule angetreten habe. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Ausgabe von Speisen und Getränken auf Karten zu notieren und die Karten anschließend wieder an ihre Inhaber auszuhändigen. Als der Staatsstreich passiert sei, habe er diese Arbeit im August 2013 beendet; die Organisation sei geschlossen worden. Auf Nachfrage zum Staatsstreich erklärte der Kläger, die Leute hätten damals „bis nach Kairo“ demonstriert; was sich an der politischen Situation Ägyptens geändert habe, wisse er aber nicht. Nach dem Staatsstreich habe die Regierung damit begonnen, Muslimbrüder festzunehmen. Auch einige Leute, die bei der besagten Organisation gearbeitet hätten, seien festgenommen worden. Einer der Helfer sei nach seiner Festnahme zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er selbst sei einen Monat nach dem Staatsstreich weggegangen und habe draußen geschlafen. Obwohl er mit den Muslimbrüdern nichts zu tun gehabt habe, sei auch er verfolgt worden, weil sein Name auf einer Liste mit Personen geführt worden sei, die mit den Muslimbrüdern gearbeitet hätten. „Die Leute von der Regierung“ hätten seine Wohnung zerstört, ihm vorgeworfen, Muslimbruder zu sein, und gefordert, dass er sich der Regierung stelle. Als sie die Tür aufgebrochen hätten, um hereinzukommen und ihn zu suchen, sei er nicht anwesend gewesen, weil er einen Monat lang bei einem Freund geschlafen habe. Sie seien jedoch jeden Tag bei seiner Familie erschienen, hätten immer wieder die Tür kaputt gemacht und seine Familie bedroht. Seine Eltern, die seinen Aufenthaltsort nicht gekannt hätten, seien nach seinem Verbleib gefragt worden. Ihnen sei gesagt worden, dass er, der Kläger, Mitglied der Muslimbruderschaft sei und sich stellen solle. Dann würde er wie sein Kollege zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Persönlich habe er „die Leute von der Regierung“ nie getroffen. Aus Furcht, ebenfalls verfolgt oder festgenommen zu werden, habe auch sein Bruder, der zwischen Ägypten und Jordanien gependelt sei, nicht mehr nach Ägypten zurückkehren können. Da sein Vater alt, seine Mutter krank, sein anderer Bruder zu klein gewesen sei und seine verheiratete Schwester nichts mit ihnen zu tun gehabt habe, seien diese Familienangehörigen hingegen nicht festgenommen worden. Am 16. Oktober 2013 habe er, der Kläger, sein Heimatland dann auf dem Seeweg verlassen. Schließlich sei er von Sizilien in einem Lkw, der zunächst auf eine Fähre verladen worden sei, nach Berlin gelangt. Die Reise habe sein Vater durch den Verkauf eines Autos finanziert. Im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten käme er ins Gefängnis, wo ihm Folter und der Tod drohten. Außerdem müsse er noch seinen Wehrdienst leisten. Im Nachgang zu seiner Anhörung ließ der Kläger sein Vorbringen durch seine Verfahrensbevollmächtigte unter dem 16. August 2016 schriftsätzlich vertiefen. Die Organisation der Muslimbruderschaft, bei der er von März bis August 2013 gearbeitet habe, sei im Zuge der politischen Umwälzungen im Land geschlossen und sein Name an die Regierung weitergegeben worden. Daraufhin habe er Probleme mit der Polizei bekommen und sich bei einem Freund versteckt. Deshalb habe man seine Wohnung zerstört, immer wieder seine Familie aufgesucht und diese bedroht. Es sei daher ernsthaft zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner vermeintlichen Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft, die offiziell als Terrororganisation eingestuft worden sei, in ganz Ägypten verfolgt würde; ihm drohten Folter und die Todesstrafe. Seine Ausreise habe nicht dazu geführt, ihn von der internen Regierungsliste zu streichen. Die Lage für Muslimbrüder oder Personen, die verdächtig seien, Mitglied der Muslimbruderschaft zu sein, sei lebensbedrohlich. Nach dem Sturz von Präsident Mursi durch das Militär Anfang Juli 2013 sei es zu einer Welle von Festnahmen und Inhaftierungen gekommen, die vor allem auf Mitglieder und Sympathisanten der Muslimbruderschaft abgezielt habe. Nach Angaben der ägyptischen Regierung seien seit Juli 2013 mindestens 22.000 Personen inhaftiert worden; anderen Quellen sei zu entnehmen, dass es sich sogar um mehr als 41.000 verhaftete oder angeklagte Personen handele. Viele von ihnen seien wegen friedlicher Ausübung ihrer Versammlungs-, Vereinigungs- oder Meinungsfreiheit bzw. wegen Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft verhaftet worden. De facto würden Dutzende Gefangene monatelang willkürlich inhaftiert, gefoltert und misshandelt. Die Gerichtsverfahren wiesen gravierende Verfahrensmängel auf. Mit Bescheid vom 28. September 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es forderte den Kläger darüber hinaus dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte ihm das Bundesamt die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers bei Rückkehr nach Ägypten sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Er sei weder Mitglied der Muslimbruderschaft gewesen, noch habe er sich politisch für diese betätigt. Er sei auch nicht in herausragender Weise persönlich in Erscheinung getreten, sondern habe lediglich Karten der Essensausgabe für eine Organisation der Muslimbruderschaft ausgehändigt. Seine Behauptung, auf einer Liste von Personen zu stehen, die mit der Muslimbruderschaft zusammengearbeitet hätten, sei nicht glaubhaft. Es handele sich dabei um eine bloße Mutmaßung, zumal der Kläger sich bis zu seiner Ausreise wieder in seinem Heimatort in Ägypten aufgehalten habe, ohne dass er staatliche Maßnahmen erlitten habe. Dem Kläger drohe in Ägypten keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, auch nicht die Verhängung der Todesstrafe. Es sei außerdem nicht erkennbar, dass er in Ägypten nicht dazu in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Der Kläger hat am 20. Oktober 2016 Klage gegen den am 10. Oktober 2016 zur Post gegebenen Bescheid vom 28. September 2016 erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren; außerdem entspricht seine Klagebegründung zum Teil seinem schriftsätzlichen Vorbringen gegenüber dem Bundesamt vom 16. August 2016. Ergänzend bringt der Kläger vor, er habe sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, nachdem er erfahren habe, dass man ihn suchte. Es bestehe wegen seiner Arbeit bei einer Organisation der Muslimbruderschaft die Gefahr, dass er in Ägypten von Sicherheitskräften festgenommen und verurteilt würde. Mitglieder und Unterstützer der Muslimbruderschaft würden durch ägyptische Behörden systematisch verfolgt; Hunderte seien bereits zu Hause oder bei der Arbeit verhaftet worden. Auch er werde wegen seiner Tätigkeit bei einer Organisation der Muslimbruderschaft als deren Unterstützer auf einer Liste oder in einer Datenbank zu Mitgliedern und Unterstützern der Muslimbruderschaft bei den Sicherheitsbehörden geführt. Denn seinen Eltern sei mitgeteilt worden, dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei den Muslimbrüdern gesucht werde. Mit einer schon deshalb drohenden Verhaftung bei seiner Rückkehr nach Ägypten gehe die Gefahr schwerwiegender Verletzungen grundlegender Menschenrechte und Grundfreiheiten in Gestalt von Folter, erzwungenen Geständnissen und der Nichteinhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien während der Strafverfolgung einher. Folter sei in ägyptischen Gefängnissen weit verbreitet und die Haftbedingungen erfüllten bei weitem nicht die internationalen Mindeststandards. Überdies wolle er in Ägypten keinen Wehrdienst leisten, niemals Teil eines bewaffneten Konflikts sein und die Waffe nicht gegen andere Menschen richten müssen. Weil er sich dem Wehrdienst entzogen und diesen verweigert habe, drohe ihm in Ägypten politische Verfolgung. Wehrdienstverweigernden Personen werde eine regimefeindliche politische Überzeugung zugeschrieben, was in seinem Fall dadurch verstärkt werde, dass man ihn für ein Mitglied der Muslimbruderschaft halte. Weil er damit als politischer Gegner eingestuft werde, würden die zu erwartenden Verfolgungshandlungen auch an seine (unterstellte) politische Verfolgung anknüpfen. Außerdem gehöre er zur sozialen Gruppe der Personen, die sich dem Wehrdienst entzögen oder diesen verweigerten. Die Haftbedingungen seien für diesen Personenkreis mit denjenigen vergleichbar, denen politische Straftäter ausgesetzt seien. Im Übrigen sei im Falle der Verweigerung des Wehrdienstes bereits im Vorfeld einer möglichen Haftstrafe bei Aufnahme polizeilicher Ermittlungen mit Folter oder Tötung durch die Sicherheitsbehörden zu rechnen, weil Folter und Gewalt bereits seitens der Polizei systematisch angewendet würden. Schließlich sei eine nicht endende Bestrafung zu befürchten, wenn er nach der Verbüßung einer Strafe aufgrund der Wehrdienstentziehung wegen der wiederholten Ablehnung einer erneuten Rekrutierung wiederum inhaftiert würde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nochmals zu seinem Verfolgungsschicksal befragt worden. Insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2020 verwiesen. Vier im Rahmen der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellte Beweisanträge sind in dieser durch die erkennende Kammer mit begründetem Beschluss abgelehnt worden. Insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2020 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass er subsidiär Schutzberechtigter ist, hilfsweise, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.