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Beschluss

A 11 S 1180/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zulassungsanträge zur Berufung gegen ein Urteil sind nur zu bewilligen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Gründe substantiiert dargelegt ist. • § 8 VwZG heiligt auch nachträglich Zustellungsmängel, wenn die beabsichtigte Zustellung in Gang gesetzt war und der Zustellungszweck erreicht wurde; dies gilt auch, wenn ein Bevollmächtigter Akteneinsicht genommen und Kenntnis vom Bescheid erlangt hat. • Eine bloße Gegenüberstellung eigener Rechtsauffassung genügt nicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; Divergenz rügt nur, wer den abstrakten Rechtssatz der Vorinstanz präzise einem abweichenden Rechtssatz eines obergerichtlichen Gerichts gegenüberstellt. • Gehörsrügen im Zulassungsverfahren sind nur erfolgserheblich, wenn substantiiert dargelegt wird, dass und wie die behauptete Verletzung das Ergebnis beeinflusst hat; fürsorglich gestellte Hilfsbeweisanträge begründen regelmäßig keine Gehörsverletzung.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG • Zulassungsanträge zur Berufung gegen ein Urteil sind nur zu bewilligen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Gründe substantiiert dargelegt ist. • § 8 VwZG heiligt auch nachträglich Zustellungsmängel, wenn die beabsichtigte Zustellung in Gang gesetzt war und der Zustellungszweck erreicht wurde; dies gilt auch, wenn ein Bevollmächtigter Akteneinsicht genommen und Kenntnis vom Bescheid erlangt hat. • Eine bloße Gegenüberstellung eigener Rechtsauffassung genügt nicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; Divergenz rügt nur, wer den abstrakten Rechtssatz der Vorinstanz präzise einem abweichenden Rechtssatz eines obergerichtlichen Gerichts gegenüberstellt. • Gehörsrügen im Zulassungsverfahren sind nur erfolgserheblich, wenn substantiiert dargelegt wird, dass und wie die behauptete Verletzung das Ergebnis beeinflusst hat; fürsorglich gestellte Hilfsbeweisanträge begründen regelmäßig keine Gehörsverletzung. Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige, die im Januar 2016 in Deutschland Asyl beantragten. Das BAMF lehnte am 9.12.2016 ihre Anträge ab und ließ den Bescheid per Post mit Zustellungsurkunde zustellen; ein Zustellversuch am 17.12.2016 wurde vom Postmitarbeiter als erfolglos vermerkt. Die Kläger wohnten in einer Gemeinschaftsunterkunft mit zentraler Poststelle. Später beantragten Rechtsanwälte der Kläger Akteneinsicht und erhielten Ausdrucke der elektronischen Akte. Die Kläger erhoben im Februar 2018 Klage gegen den Bescheid; das Verwaltungsgericht erklärte die Klagen als verfristet, weil die Frist durch Heilung nach § 8 VwZG mit der Kenntnis der Rechtsanwälte in Gang gesetzt worden sei. Die Kläger beantragten anschließend die Zulassung der Berufung, was der Senat zu prüfen hatte. • Zulässigkeit: Die Zulassungsanträge waren form- und fristgerecht gestellt, in der Sache fehlte jedoch nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 AsylG ein darlegungsfähiger Zulassungsgrund. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1): Ein Antragsteller muss konkret darlegen, welche klärungsfähige, entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage besteht und warum diese über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat; die Kläger haben dies nicht substantiiert getan. • Heilung nach § 8 VwZG: Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut und der gefestigten Rechtsprechung nicht nur formale Mängel, sondern auch Fälle, in denen die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist. Entscheidend ist, dass die Behörde eine Zustellungsabsicht hatte und der Zustellungszweck erreicht wurde, etwa durch nachweisliche Kenntnisnahme durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt. • Rechtsprechung und Reformgeschichte stützen die Auslegung, dass Heilung einheitlichen Zwecken dient: Schutzzweck der Zustellung ist die Gewährung von Kenntnismöglichkeiten und Nachweis des Zeitpunkts; darauf kommt es an, nicht auf das Originaldokument oder einen ausdrücklich erklärten Übermittlungswillen des Absenders. • Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2): Zur Zulassung wegen Divergenz muss ein abstrakter Rechtssatz der Vorinstanz präzise einem abweichenden Rechtssatz eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 genannten Gerichts gegenübergestellt werden; die Kläger haben dies unterlassen. • Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3): Art.103 Abs.1 GG verlangt die Berücksichtigung entscheidungserheblicher Ausführungen; bloße Hilfsbeweisanträge und unterlassene Beweisanträge können keine erfolgreiche Gehörsrüge im Zulassungsverfahren tragen. Die Kläger haben nicht gezeigt, dass die behaupteten Verfahrensfehler das Ergebnis beeinflusst hätten. • Subsidiarität und Zurechnung: Den Klägern ist anzurechnen, dass ihre bevollmächtigten Rechtsanwälte die Folgen der Heilungsvorschrift nicht erkannt und daher nicht fristgerecht Klage erhoben haben; deshalb war Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurde abgelehnt. Die Anträge erfüllten nicht die Darlegungserfordernisse des § 78 Abs. 4 AsylG; es lagen weder hinreichend begründete Fragen grundsätzlicher Bedeutung noch eine nachgewiesene Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung vor, außerdem wurden keine rügefähigen Verfahrensmängel geltend gemacht. Soweit die Kläger einen Zustellungsmangel rügten, folgte der Senat der gefestigten Rechtsprechung, wonach § 8 VwZG Heilung bewirkt, wenn die Behörde eine Zustellungsabsicht hatte und der Zustellungszweck erreicht wurde, etwa durch nachweisliche Kenntnisnahme eines bevollmächtigten Rechtsanwalts; daher waren die Klagen verfristet. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens anteilig.